Urteil
2 E 18/20.N
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0331.2E18.20.N.00
67Zitate
37Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 37 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine sog. Freihalteplanung bedarf keiner weiteren kompetenzrechtlichen Legitimation, insbesondere nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, soweit für Festsetzungen in einem Bebauungsplan, wonach bauliche Anlagen auf Flächen für die Landwirtschaft grundsätzlich nur innerhalb der Baugrenzen und bestimmte bauliche Anlagen ausnahmsweise auf weiteren räumlich begrenzten Flächen zulässig sind, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO vorliegen.(Rn.61)
2. Für eine Festsetzung, wonach auf den Flächen für die Landwirtschaft Wohnungen nur innerhalb bestimmter Flächen zulässig sind und nur, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, besteht keine Rechtsgrundlage.(Rn.103)
3. Die Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 6 Var. 2 BauGB ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar auf die Überplanung von Außenbereichsflächen, wenn ein Baurecht im eigentumsrechtlichen Sinn dort vor der Überplanung nicht bestand und die festgesetzten baulichen Erweiterungs- und Verdichtungsmöglichkeiten, deren Ausgleich der Plangeber anstrebt, neue bzw. zusätzliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ermöglichen.(Rn.160)
4. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, mit der aus artenschutzrechtlichen Gründen Anforderungen an eine insektenverträgliche Ausgestaltung von Außenbeleuchtungsanlagen gestellt werden, kann sich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbBNatSchAG (juris: BNatSchGAG HA) i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG stützen. Bei dieser Rechtsgrundlage ist der Plangeber an das Vorliegen städtebaulicher Gründe, wie es in § 9 Abs. 1 BauGB vorausgesetzt wird, nicht gebunden.(Rn.172)
Tenor
Die Festsetzung nach § 2 Nr. 7 der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26 vom 30. August 2019 (HmbGVBl. S. 273) wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sog. Freihalteplanung bedarf keiner weiteren kompetenzrechtlichen Legitimation, insbesondere nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, soweit für Festsetzungen in einem Bebauungsplan, wonach bauliche Anlagen auf Flächen für die Landwirtschaft grundsätzlich nur innerhalb der Baugrenzen und bestimmte bauliche Anlagen ausnahmsweise auf weiteren räumlich begrenzten Flächen zulässig sind, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO vorliegen.(Rn.61) 2. Für eine Festsetzung, wonach auf den Flächen für die Landwirtschaft Wohnungen nur innerhalb bestimmter Flächen zulässig sind und nur, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, besteht keine Rechtsgrundlage.(Rn.103) 3. Die Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 6 Var. 2 BauGB ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar auf die Überplanung von Außenbereichsflächen, wenn ein Baurecht im eigentumsrechtlichen Sinn dort vor der Überplanung nicht bestand und die festgesetzten baulichen Erweiterungs- und Verdichtungsmöglichkeiten, deren Ausgleich der Plangeber anstrebt, neue bzw. zusätzliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ermöglichen.(Rn.160) 4. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, mit der aus artenschutzrechtlichen Gründen Anforderungen an eine insektenverträgliche Ausgestaltung von Außenbeleuchtungsanlagen gestellt werden, kann sich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbBNatSchAG (juris: BNatSchGAG HA) i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG stützen. Bei dieser Rechtsgrundlage ist der Plangeber an das Vorliegen städtebaulicher Gründe, wie es in § 9 Abs. 1 BauGB vorausgesetzt wird, nicht gebunden.(Rn.172) Die Festsetzung nach § 2 Nr. 7 der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26 vom 30. August 2019 (HmbGVBl. S. 273) wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig (hierzu I.), aber nur in dem tenorierten – geringen – Umfang begründet (hierzu II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller haben ihn am 28. August 2020 und damit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung am 17. September 2019 gestellt. Der Inhalt ihres Grundeigentums wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt – dies gilt auch für den Antragsteller zu 2., da auf dem in dessen Eigentum stehenden Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) eine Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt worden ist –, was ihnen die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998, 4 CN 6.97, ZfBR 1998, 205, juris Rn. 10 f. m.w.N.). II. Der Normenkontrollantrag hat in der Sache lediglich in Bezug auf die Festsetzung nach § 2 Nr. 7 PlanVO Erfolg; in Bezug auf diese Festsetzung ist die Verordnung für unwirksam zu erklären (hierzu 1.). Im Übrigen weist der Bebauungsplan keine beachtlichen formellen oder materiellen Rechtsfehler auf (hierzu 2.). 1. Die Festsetzung nach § 2 Nr. 7 PlanVO ist rechtswidrig und unwirksam, da keine Rechtsgrundlage für sie besteht (hierzu a)). Ihre Unwirksamkeit führt indes nicht zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt (hierzu b)). a) Die Festsetzung nach § 2 Nr. 7 PlanVO ist in Ermangelung einer Rechtsgrundlage rechtswidrig und unwirksam. Da die Festsetzungen eines Bebauungsplans das Grundeigentum ausgestalten, bedürfen sie einer Rechtsgrundlage; die planende Gemeinde hat kein „Festsetzungserfindungsrecht“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2011, 4 CN 7.10, NVwZ 2012, 318, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Festsetzung nach § 2 Nr. 7 PlanVO bildet – gemeinsam mit § 2 Nr. 6 und Nr. 8 PlanVO – eine mehrgliedrige Freihalteplanung, mit welcher der Plangeber das Ziel verfolgt, die baulichen Anlagen auf den festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft in den Bereichen um die Hofstellen der landwirtschaftlichen Betriebe zu konzentrieren und auch innerhalb dieser Bereiche örtlich zu steuern. Während § 2 Nr. 6 Satz 1 PlanVO – als Grundregel – bauliche Anlagen auf den festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft auf die Baufenster beschränkt, sehen § 2 Nr. 6 Satz 2 und Nr. 8 PlanVO hiervon Ausnahmen für bestimmte landwirtschaftsdienliche bauliche Anlagen vor; § 2 Nr. 7 PlanVO trifft vor diesem Hintergrund eine Sonderregelung für „Wohnungen“. Die Festsetzungen nach § 2 Nr. 6 PlanVO (hierzu aa)) und § 2 Nr. 8 PlanVO (hierzu bb)) finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in § 23 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO. Einer ergänzenden Legitimation, etwa durch § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, bedürfen diese Festsetzungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Plangebiet durch sie im Ergebnis weitgehend von baulichen Anlagen freigehalten, mithin eine wirkungsvolle Freihalteplanung umgesetzt wird, nicht (hierzu cc)). Im Unterschied zu § 2 Nr. 6 und Nr. 8 PlanVO geht die Festsetzung nach § 2 Nr. 7 PlanVO über eine zulässige räumliche Festlegung landwirtschaftsdienlicher baulicher Anlagen, in Anknüpfung an die festgesetzten Baugrenzen, hinaus und führt in der Sache zu einer nutzungsartbezogenen Differenzierung, für die es an einer Rechtsgrundlage fehlt (hierzu dd)). Im Einzelnen: aa) Die Festsetzungen unter § 2 Nr. 6 PlanVO, nach denen bauliche Anlagen auf den festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft grundsätzlich (Satz 1), aber vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen (Satz 2), nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind, können sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO stützen. Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 BauGB werden in Bezug auf das Kriterium der (nicht) überbaubaren Grundstücksflächen durch die auf Grundlage von § 9a Nr. 1 lit. c) BauGB erlassene Vorschrift des § 23 BauNVO konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2013, 4 C 15.11, NVwZ 2013, 1014, juris Rn. 10). Einer Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass die Baugrenzen, an welche § 2 Nr. 6 PlanVO anknüpft, nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern auf für die Landwirtschaft ausgewiesenen Flächen festgesetzt sind. Denn ob ein Grundstück überbaubar, also für eine Bebauung mit baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn bestimmt ist, hängt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) von der den Festsetzungen zu entnehmenden Zweckbestimmung der überplanten Fläche ab (vgl. Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 23 Rn. 14; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 23 BauNVO Rn. 2). Neben als Baugebiet festgesetzten Flächen sind auch andere Flächen für eine ihrem Zweck entsprechende Bebauung bestimmt, darunter – in begrenztem Umfang – etwa Flächen für die Landwirtschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 18 lit. a) BauGB. Sind, wie vorliegend, Baugrenzen festgesetzt, so werden durch § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO grundsätzlich alle baulichen Anlagen mit bauplanungsrechtlicher Relevanz im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB außerhalb dieser Baugrenzen ausgeschlossen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 7.6.2001, 4 C 1.01, NVwZ 2002, 90, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2021, § 23 BauNVO Rn. 25 ff.). Soweit § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO lediglich von „Gebäuden und Gebäudeteilen“ spricht, wird die Formulierung unter Berücksichtigung insbesondere teleologischer und systematischer Gesichtspunkte als zu eng angesehen (vgl. insb. BVerwG, Urt. v. 7.6.2001, a.a.O., Rn. 12). Der Ausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gilt auch nicht allein „für Hauptanlagen“, sondern für sämtliche baulichen Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, soweit diese – neben möglichen Abweichungen bzw. Ausnahmen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO (hierzu noch im Folgenden) – nicht den gesetzlich nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO zulassungsfähigen Abweichungen unterfallen, deren Zulassung wiederum nach § 23 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BauNVO im Bebauungsplan ausgeschlossen werden kann (vgl. zu Letzterem BVerwG Urt. v. 21.3.2013, 4 C 15.11, NVwZ 2013, 1014, juris Rn. 11). § 2 Nr. 6 Satz 1 PlanVO, wonach auf den Flächen für die Landwirtschaft bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig sind, unterliegt vor diesem Hintergrund keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat legt die Vorschrift dahingehend aus, dass als bauliche Anlagen in ihrem Sinne (nur) Vorhaben gemäß § 29 Abs. 1 BauGB – mithin bauliche Anlagen von bodenrechtlicher Relevanz – in ihrer Zulässigkeit beschränkt werden; soweit der Plangeber ersichtlich insbesondere Weidezäunen eine solche bodenrechtliche Relevanz im Regelfall nicht zumisst, ist dies nicht zu beanstanden. Bei diesem Verständnis wiederholt die Vorschrift im Wesentlichen § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO und erfüllt – vor dem Hintergrund der sodann unter § 2 Nr. 6 Satz 2 und Nr. 8 PlanVO vorgesehenen Ausnahmen – die Funktion einer Klarstellung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Soweit unter § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO bestimmt wird, dass drei Arten baulicher Anlagen – Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen, notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten sowie Terrassen an Wohngebäuden – ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden können, werden damit zulässigerweise Ausnahmen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO vorgesehen. Diese Rechtsgrundlage gilt, wie sich insbesondere aus dem Wortlaut und dem Regelungszweck ergibt, nicht nur für einzelne Gebäudeteile, sondern auch für Gebäude insgesamt (vgl. Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 23 Rn. 28; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 23 BauNVO Rn. 45; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2021, § 23 BauNVO Rn. 77; a.A. Grigoleit/Otto, BauNVO, 8. Aufl. 2021, § 23 Rn. 35; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 23 Rn. 31). Macht der Plangeber von dieser Ermächtigung Gebrauch, so erlässt er damit Ausnahmevorschriften auch im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. nur VGH München, Urt. v. 25.10.2010, 1 N 06.2609, BauR 2011, 978, juris Rn. 56; Petz, a.a.O., § 23 Rn. 27). Dies entspricht hier dem erklärten Willen des Plangebers, denn ausweislich der Planbegründung (dort S. 81) soll für die genannten Anlagentypen – denen der Plangeber ersichtlich bauplanungsrechtliche Relevanz im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zumisst – die Möglichkeit einer Zulassung im Einzelfall geschaffen werden, sofern das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und die Errichtung aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb der Baugrenzen erfolgen kann. Dem planerischen Vorsehen solcher Ausnahmemöglichkeiten steht auch nicht entgegen, dass einzelne der aufgeführten baulichen Anlagen möglicherweise unter § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO fallen. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn nach § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO Ausnahmen (auch) für solche Anlagen vorgesehen werden, die bereits gesetzlich nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO zulassungsfähig sind, denn in einem solchen Fall wird durch die Regelung der Ausnahme im Bebauungsplan „etwas anderes bestimmt“ im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2013, 4 C 15.11, NVwZ 2013, 1014, juris Rn. 11, 18; Petz, a.a.O., § 23 Rn. 28, 32). Der Umstand, dass durch die Zulassung (nur) bestimmter Anlagen (nur) auf bestimmten Flächen eine sowohl räumlich als auch gegenständlich selektive Steuerung vorgenommen wird, schadet ebenfalls nicht, da ein solches Vorgehen im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 bzw. § 23 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BauNVO zulässig ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.6.2007, 3 S 39/07, BauR 2007, 1861, juris Rn. 22 f.; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 23 BauNVO Rn. 51 f.; Petz, a.a.O., § 23 Rn. 31). Die in § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO vorgesehenen Ausnahmen sind schließlich auch, wie von § 31 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO gefordert, nach Art und Umfang hinreichend bestimmt. Dies liegt hinsichtlich der Art gleichsam auf der Hand – dem grundsätzlichen Ausschluss durch § 2 Nr. 6 Satz 1 PlanVO werden die gegenständlich bezeichneten Ausnahmen gegenübergestellt –, gilt jedoch auch hinsichtlich des Umfangs, da die Zulässigkeit der Anlagen im Ausnahmefall von vornherein auf die hinreichend konkret begrenzten „(C)“-Flächen beschränkt ist. In Bezug auf Stell- und Abstellplätze wird der zulässige Umfang von Ausnahmen zudem nach § 2 Nr. 6 Satz 2 Var. 2 PlanVO durch das der behördlichen Zulassungsentscheidung im Einzelfall vorgegebene Erfordernis der Notwendigkeit eingeschränkt. bb) Auch die textliche Festsetzung unter § 2 Nr. 8 PlanVO, wonach die Anlage von Reit- und Auslaufflächen auf den Flächen für die Landwirtschaft außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig ist, kann sich als Bestimmung einer Ausnahmemöglichkeit auf § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO stützen. Bei systematischer Betrachtung der Festsetzungen nach § 2 Nr. 6 ff. PlanVO zeigt sich die strukturelle Ähnlichkeit von § 2 Nr. 8 PlanVO insbesondere zu den Ausnahmebestimmungen unter § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO: Sowohl hinsichtlich des Gegenstandes – Reit- und Auslaufflächen sind ebenso wie die in § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO aufgeführten Anlagen wegen ihrer geringen Höhe und beschränkten baulichen Verfestigung verglichen mit sonstigen landwirtschaftsdienlichen baulichen Anlagen von vergleichsweise geringer Beeinträchtigungswirkung für das Landschaftsbild – als auch nach der Entscheidung für eine räumliche Steuerung – durch Konzentration in den „(C)“-Flächen – hat der Plangeber hier parallele Regelungen getroffen. Die Festsetzung hätte daher regelungstechnisch auch als vierte Fallgruppe in § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO aufgenommen werden können. Soweit grundsätzlich gilt, dass eine Festsetzung, die keinen Ausnahmetatbestand normiert, sondern Anlagen(-teile) auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar kraft Satzung bzw. Verordnung zulässt, nicht von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO gedeckt ist (vgl. VGH München, Urt. v. 4.4.2006, 1 N 04/1661, juris Rn. 51; Beschl. v. 28.5.1993, 1 N 91.1577, BayVBl 1993, 656, juris Rn. 29; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 23 Rn. 27; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 23 BauNVO Rn. 44), trifft dies auf § 2 Nr. 8 PlanVO nicht zu. Zwar erklärt diese Vorschrift, ohne ausdrücklichen Bezug zu einer Einzelfallentscheidung, Reit- und Auslaufflächen auf Flächen für die Landwirtschaft außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen für unzulässig, während etwa § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO unmissverständlich als Kann-Bestimmung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall formuliert ist. Eine Auslegung von § 2 Nr. 8 PlanVO als gesetzesunmittelbare Zulässigkeitsbestimmung stellt sich allerdings nach dem Wortlaut als nicht zwingend, überdies nach Systematik und Sinn und Zweck als eher fernliegend dar: Für den Wortlaut gilt, dass die Regelung nicht etwa Reit- und Auslaufflächen – überall im Plangebiet oder jedenfalls in den „(C)“-Flächen – für allgemein zulässig erklärt; sie erklärt diese nur außerhalb dieser Flächen kategorisch für unzulässig. Die Anforderungen an eine positive Zulassung werden also nicht umschrieben, sodass insoweit Raum für die Berücksichtigung weiterer Auslegungsgesichtspunkte – im Sinne einer behördlichen Zulassungsentscheidung im Einzelfall – bleibt. Unter systematischen Aspekten fällt wiederum die inhaltliche Parallelität zu § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO auf, da – ebenfalls unter Durchbrechung des Grundsatzes nach § 2 Nr. 6 Satz 1 PlanVO – ein Typus von baulicher Anlage ohne erhebliche vertikale Erstreckung bzw. beeinträchtigende Wirkung für das Landschaftsbild innerhalb der „(C)“-Flächen konzentriert wird. Diese Parallelität spricht dafür, § 2 Nr. 8 PlanVO ebenso wie § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO als Ermächtigung (nur) zur Zulassung im Einzelfall auszulegen. Die systematischen Gesichtspunkte werden durch den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Denn dass Reit- und Auslaufflächen – im Gegensatz zu den regelhaft deutlich kleineren Anlagen nach § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO – nach dem Willen des Plangebers ohne behördliche Zulassungsentscheidung im Einzelfall – und sei es nur auf „(C)“-Flächen – zulässig sein sollen, erscheint angesichts der verbleibenden landschaftsbildprägenden Wirkung dieser Anlagen, die den Plangeber immerhin zu deren räumlicher Konzentration bewogen hat, fernliegend. Bei den nach § 2 Nr. 8 PlanVO zulassungsfähigen baulichen Anlagen handelt es sich mithin um Ausnahmen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO mit der Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde über deren Zulassung im Einzelfall nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 BauGB zu entscheiden hat. cc) Erfüllen die Festsetzungen nach § 2 Nr. 6 und § 2 Nr. 8 PlanVO damit die Voraussetzungen von § 23 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO, so bedürfen sie einer ergänzenden kompetenzrechtlichen Legitimation – etwa durch § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB – auch nicht aufgrund des Umstandes, dass das Plangebiet durch sie weitgehend von baulichen Anlagen freigehalten, mithin eine wirkungsvolle und weitreichende Freihalteplanung umgesetzt wird. Zwar verwirklicht der Plangeber mit diesen Festsetzungen sein wesentliches Ziel, die Rissen-Sülldorfer Feldmark als weitgehend unbebauten Landschaftsraum zu erhalten (vgl. Planbegründung, S. 1). Die Wirkung der Festsetzungen geht damit über eine konkrete räumliche Steuerung von Baukörpern, wie sie typischerweise mit der Festsetzung von Baugrenzen angestrebt wird, hinaus und erreicht einen Ausschluss jeglicher Bebauung von bodenrechtlicher Relevanz im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB in weiten Teilen des Plangebiets. Zurecht weisen die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei einer solchen Freihalteplanung, für welche der Baugesetzgeber grundsätzlich eine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vorgesehen hat, um eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, die einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung bedürfe. Daraus folgt indes auch dann, wenn es sich bei einer räumlich besonders weitreichenden Freihalteplanung, wie vorliegend, um ein zentrales Ziel des Plangebers handelt, nicht, dass Festsetzungen über die (nicht) überbaubare Grundstücksfläche, welche die Voraussetzungen von § 23 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO erfüllen, aufgrund ihrer spezifischen Zielrichtung und/oder ihrer besonderen Reichweite bzw. Belastungsintensität einer ergänzenden Legitimation nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bedürfen. Denn die Rechtsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauGB steht auch für eine solche primär auf Freihaltung bestimmter Flächen zielende Planung offen (vgl. Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 23 Rn. 9; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 23 BauNVO Rn. 6) und der durch § 23 Abs. 3 Satz 1 BauGB angeordnete Ausschluss jeglicher baulicher Anlagen außerhalb der Baugrenzen ist innerhalb eines Plangebiets räumlich unbegrenzt. dd) Für die textliche Festsetzung nach § 2 Nr. 7 PlanVO, wonach Wohnungen auf den Flächen für die Landwirtschaft nur innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen zulässig sind und auch dies nur, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb „notwendig“ sind, ist eine Rechtsgrundlage hingegen nicht gegeben. Dies gilt unabhängig davon, wie weitgehend der Regelungsgehalt der Vorschrift verstanden wird. Der Wortlaut der Festsetzung lässt sowohl eine Auslegung dahingehend zu, dass auf „(A)“-Flächen – im Unterschied zu „gewöhnlichen“ Baufenstern – neben landwirtschaftlichen Funktionsgebäuden sogar landwirtschaftsdienliche Wohnungen zulässig sind, als auch dahin, dass auf diesen Flächen ausschließlich Wohnungen zugelassen werden können. Teleologische Gesichtspunkte dürften für die erstgenannte Auslegung sprechen, denn ausweislich der Planbegründung (dort S. 82) erachtet der Plangeber (auch bloß landwirtschaftsdienliche) Wohnungen in Bezug auf das Landschaftsbild und eine von ihm erwartete Verkehrszunahme für besonders störungsträchtig, selbst im Vergleich zu landwirtschaftlichen Funktionsgebäuden. Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn Regelungsgehalt von § 2 Nr. 7 PlanVO ist in jedem Fall, dass – jeweils in Abweichung von § 2 Nr. 6 Satz 1 PlanVO – landwirtschaftsdienliche Wohnungen innerhalb der Baufenster ausgeschlossen und außerhalb der Baufenster, auf den „(A)“-Flächen, zugelassen werden. Bereits für diese Regelungswirkungen fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. aaa) Insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO enthalten insoweit – anders als zu § 2 Nr. 6 und 8 Plan VO festgestellt (s.o.) – keine Ermächtigung. Zwar läge, da § 2 Nr. 7 PlanVO in seinen Rechtsfolgen in zweierlei Hinsicht von der Grundregel des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO abweicht (s.o.), als Rechtsgrundlage diejenige für Ausnahmen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO nahe. Sie kann die Festsetzung jedoch nicht tragen, denn in dem Ausschluss von (landwirtschaftsdienlichen) Wohnungen in Baufenstern liegt keine Ausnahme von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, sondern gerade eine Verschärfung dieses Grundsatzes. Auch auf die innerhalb von § 23 BauNVO allein noch in Betracht kommende Rechtsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO kann sich § 2 Nr. 7 PlanVO nicht stützen. Die Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO dient dazu, dem Plangeber differenzierte Festsetzungen zur zulässigen Form von Baukörpern zu ermöglichen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.10.2004, 4 C 3.04, BVerwGE 122, 117, juris Rn. 41 f.; VGH München, Urt. v. 31.1.2013, 1 N 11.2087 u.a., juris Rn. 39; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 23 Rn. 12). Dies erfasst nicht den kompetenzrechtlichen Rechtfertigungsbedarf von § 2 Nr. 7 PlanVO. Denn indem diese Festsetzung einen bestimmten Typus landwirtschaftsdienlicher baulicher Anlage aus der Zulässigkeit innerhalb der Baufenster ausnimmt, wird – durch eine Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche – der Sache nach eine neuartige Art der baulichen Nutzung im Sinne eines „landwirtschaftsdienlichen Wohnens“ (unter Ausschluss landwirtschaftlicher Funktionsgebäude) geschaffen. Dies entspricht zwar dem planerischen Ziel, das Wohnen im Bereich der Hofstellen räumlich eng zu begrenzen, um sein Gesamtausmaß im Plangebiet – wegen unerwünschter Folgen (vgl. Planbegründung, S. 82) – möglichst weitgehend einzudämmen. Der Sache nach werden auf diese Weise allerdings nutzungsartbezogene Erwägungen umgesetzt, indem eine (weitere) Art von Baufenster „sui generis“ eingeführt wird, wofür § 9 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO keine Grundlage bietet (vgl. in diesem Sinne auch OVG Münster, Urt. v. 9.11.2010, 10 D 15/08.NE, juris Rn. 41). bbb) Auch im Übrigen ist eine Rechtsgrundlage für § 2 Nr. 7 PlanVO nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, allerdings nicht allein, für die in der Planbegründung (S. 82) als geeignete Rechtsgrundlagen für die Festsetzung angeführten Tatbestände nach § 9 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 10 und Nr. 18 lit. a) BauGB: Bei der Erwähnung von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der Planbegründung handelt es sich ersichtlich um ein Redaktionsversehen. Der Planentwurf sah ursprünglich, nicht aber in der festgestellten Endfassung, eine Begrenzung der zulässigen Zahl von Wohnungen je Wohngebäude vor. Auch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, auf welche die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als geeignete Rechtsgrundlage verwiesen hat, trägt die Festsetzung nach § 2 Nr. 7 PlanVO nicht. Wird die Festsetzung dahin ausgelegt, dass innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen nicht allein (landwirtschaftsdienliche) Wohnungen, sondern sämtliche baulichen Anlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, unter Einschluss von Wohnungen zulässig sind, so bewirkt die Vorschrift lediglich den Ausschluss von Wohnungen aus dem Kreis der innerhalb der Baufenster zulässigen (landwirtschaftsdienlichen) baulichen Anlagen. Bei dieser Auslegung fehlt der Festsetzung sowohl in Bezug auf ihre Regelungswirkung in den Baufenstern als auch diejenige in den „(A)“-Flächen der im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB erforderliche hinreichend konkretisierte Nutzungszweck (zu diesem Erfordernis Bracher, in: ders./Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 9.64; Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 9 Rn. 61; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 9 Rn. 86, 88). Denn in beiden Flächentypen bleibt ein breites Spektrum landwirtschaftsdienlicher baulicher Anlagen zulässig. Wird die Festsetzung hingegen dergestalt ausgelegt, dass innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen allein (landwirtschaftsdienliche) Wohnungen zulässig sind, so fehlt es jedenfalls an dem von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB vorausgesetzten besonderen inhaltlichen Bezug zwischen Standort und Nutzung (vgl. VGH München, Urt. v. 30.6.2016, 2 N 15.713, juris Rn. 22; Bracher, a.a.O., Rn. 9.64; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 88). Insbesondere erfordern weder die für „(A)“-Flächen gewählten Standorte die dortige Zulassung gerade landwirtschaftsdienlicher Wohnungen, noch erfordert dieser Nutzungszweck diese Standorte. Vielmehr bezweckt der Plangeber mit der Festsetzung, den Gesamtumfang im Plangebiet zulässiger Wohnungen auf Flächen für die Landwirtschaft so weit wie möglich zu beschränken, um bestimmte mit ihnen verbundene Folgen für Natur und Landschaft einzudämmen (vgl. Planbegründung, S. 82). Dieses quantitativ ausgerichtete Schutzkonzept wird lediglich unter Verhältnismäßigkeitsaspekten, durch Ausnahme im Wesentlichen des Wohnnutzungsbestandes, eingeschränkt; um einen besonderen Orts-Nutzungs-Zusammenhang geht es dabei nicht. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kann sich § 2 Nr. 7 PlanVO ebenfalls nicht stützen. Diese Vorschrift gibt keine Befugnis zu einer selektiven Steuerung der Bebauung durch Zulassung bestimmter und Ausschluss anderer Arten baulicher Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.7.2021, 4 BN 64.20, juris Rn. 5 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.9.2020, 1 KN 87/18, juris Rn. 26 ff.). Ob sie einer teleologischen Reduktion dergestalt zugänglich ist, dass auf ihrer Grundlage ein genereller Ausschluss von Bebauung bei gleichzeitiger Zulassung einzelner Vorhabentypen, die wegen ihrer optisch untergeordneten Bedeutung die Zielrichtung der vom Plangeber verfolgten Freiraumsicherung nicht in Frage stellen, erfolgen kann (so OVG Lüneburg, Urt. v. 29.10.2020, 1 KN 78/18, juris Rn. 48 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn landwirtschaftsdienliche Wohnungen, wie sie nach § 2 Nr. 7 PlanVO innerhalb der „(A)“-Flächen zulässig sind, halten sich nicht in dem vorgenannten Rahmen, insbesondere sind sie regelhaft nicht von optisch untergeordneter Bedeutung. Zudem scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 18 lit. a) BauGB als Rechtsgrundlage aus. Da die Vorschrift, wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, bereits zu einem allgemeinen Ausschluss baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen, auf Flächen für die Landwirtschaft nicht ermächtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1998, 4 NB 4.97, BauR 1999, 608, juris Rn. 7 ff.), ist umso weniger etwas dafür ersichtlich, dass auf ihrer Grundlage ein selektiver Ausschluss bestimmter Arten landwirtschaftsdienlicher Anlagen auf solchen Flächen angeordnet werden kann. Als zulässige Ausweisung eines (sonstigen) Sondergebiets „Landwirtschaftliches Wohnen“ auf Grundlage von § 11 Abs. 1 BauNVO kann § 2 Nr. 7 PlanVO nicht qualifiziert werden, da es angesichts der Beschränkung auf Wohnungen – wenngleich solche mit landwirtschaftlichem Bezug – an der Voraussetzung nach § 11 Abs. 1 BauNVO a.E. fehlt, dass sich ein sonstiges Sondergebiet wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheiden muss. Soweit für die Antragsgegnerin schließlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, die Rechtsgrundlage für § 2 Nr. 7 PlanVO ergebe sich unmittelbar aus Art. 20a GG in der Auslegung durch den sog. Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a., BVerfGE 157, 30, juris Rn. 197 ff.), da die durch § 2 Nr. 6 bis 8 PlanVO umgesetzte Freihalteplanung mittelbar in mehrerlei Weise klimaschützend wirke, erachtet der erkennende Senat dies für unzutreffend. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin nicht aufzeigt, dass den Handlungspflichten des Staates aus Art. 20a GG auf Grundlage des bestehenden Kataloges planerischer Festsetzungsmöglichkeiten nicht entsprochen werden kann, gibt auch der Normcharakter von Art. 20a GG als Staatszielbestimmung nichts dafür her, den anerkannten numerus clausus statthafter Festsetzungstypen als durch eine allgemeine klimaschützende Generalermächtigung ersetzt anzusehen; dies bedarf keiner Vertiefung. b) Die Unwirksamkeit von § 2 Nr. 7 PlanVO beschränkt sich allerdings auf diese Festsetzung und erfasst nicht weitere Regelungen, insbesondere nicht den Bebauungsplan insgesamt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013, 4 BN 40.13, BRS 81 Nr. 76 (2013), juris Rn. 4 m.w.N.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 10 Rn. 94). An der ersten Voraussetzung – der objektiven Teilbarkeit des Plans – fehlt es, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, 4 CN 1.02, BVerwGE 117, 58, juris Rn. 12). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. aa) Zum einen können die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das übergreifende Ziel des Plangebers, die Rissen-Sülldorfer Feldmark als weitgehend unbebauten, landwirtschaftlich geprägten Landschaftsraum mit hoher Bedeutung für Natur und Landschaft sowie die Naherholung zu erhalten (vgl. Planbegründung, S. 1), auch dann nicht in Frage gestellt ist, wenn infolge der Unwirksamkeit von § 2 Nr. 7 PlanVO landwirtschaftsdienliche Wohnungen – der gleichsam auflebenden Grundregel nach § 2 Nr. 6 Satz 1 PlanVO entsprechend – innerhalb der Baugrenzen um die Hofstellen uneingeschränkt zulässig sind; denn außerhalb der Baugrenzen bleiben bauliche Anlagen, von Ausnahmen nach § 2 Nr. 6 Satz 2, Nr. 8 PlanVO abgesehen, weiterhin unzulässig. Vor allem aber besteht die aus der Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft folgende Anforderung, wonach die Wohnung einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB dienen muss, mit ihrer – erheblichen – einschränkenden Wirkung fort. bb) Zum anderen ist bei einer Gesamtschau der getroffenen Festsetzungen unter Berücksichtigung der Planbegründung davon auszugehen, dass der Plangeber im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die Festsetzung nach § 2 Nr. 7 PlanVO erlassen hätte. Mit Blick auf die Gesamtheit der getroffenen Festsetzungen ist erkennbar, dass der Plangeber in Verfolgung seiner zentralen und festsetzungsübergreifenden Zielsetzung – die Rissen-Sülldorfer Feldmark als weitgehend unbebauten, landwirtschaftlich geprägten Landschaftsraum zu erhalten (s.o.) –, eine in der Breite der Einzelmaßnahmen besonders vielfältige Konzeption im Sinne eines Schutzes und Erhalts „so weitgehend wie möglich“ umgesetzt hat. Dies zeigt die große Vielzahl von nach konkreter Zielrichtung, Gegenstand und Wirkungsweise unterschiedlichen natur- und landschaftsschützenden Festsetzungen. Vor diesem Hintergrund deutet bereits der Umstand, dass keine weiteren Festsetzungen zur Verwirklichung der mit ihnen verfolgten planerischen Belange von der Wirksamkeit von § 2 Nr. 7 PlanVO abhängen, darauf hin, dass der Plangeber den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne diese Festsetzung erlassen hätte. Auch für sich betrachtet kommt § 2 Nr. 7 PlanVO innerhalb der planerischen Konzeption kein besonderes Gewicht zu: Die Zielsetzung dieser Festsetzung wird in der Planbegründung – im Vergleich zu anderen Festsetzungen auffallend knapp und ohne den zu diesen bisweilen aufgenommenen Hinweis, es handele sich um einen Grundzug der Planung (vgl. insb. S. 81) – damit begründet, es solle eine „Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden“ (gemeint sind offenbar: Funktionsgebäude) „in Wohngebäude“ ausgeschlossen werden, da andernfalls eine Vielzahl von neuen Wohnungen und Nebenanlagen „mit den damit verbundenen negativen Folgen für das Landschaftsbild und den Verkehr“ entstehen könnte, was den Zielen der Planung widerspräche (S. 82). Allerdings lässt die Betrachtung der Regelung im Vergleich mit anderen Festsetzungen, die eine schwerpunktmäßig landschaftsschützende Funktion aufweisen – wie insbesondere der Einfassung der Hofstellen mittels Anpflanzungs- und Erhaltungsgeboten auf privaten Grünflächen sowie der unterschiedslos für Wohn- und Funktionsgebäude geltenden Gestaltungsvorgaben nach § 2 Nr. 18 und 19 PlanVO – darauf schließen, dass für den Plangeber bei der Aufnahme von § 2 Nr. 7 PlanVO eine gegenüber Funktionsgebäuden erhöhte landschaftsbildstörende Wirkung gerade von Wohnungen nicht im Vordergrund gestanden hat. Bezweckt die Festsetzung damit bei systematischer Betrachtung im Schwerpunkt die Vermeidung einer wohnbedingten Verkehrszunahme zu den Hofstellen, so dient sie damit letztlich einer gegenüber den zentralen Planzielen des Natur- und Landschaftsschutzes eher randständigen Zielsetzung. 2. Im Übrigen leidet der Bebauungsplan nicht an beachtlichen formellen (hierzu a)) oder materiellen (hierzu b)) Rechtsfehlern. a) Beachtliche formelle Rechtsfehler weist der Bebauungsplan nicht auf. Insbesondere bestehen die von den Antragstellern gerügten Verstöße der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB (hierzu aa)) und der Ermittlungen des Plangebers durch Einholung von Fachgutachten gegen § 2 Abs. 3 BauGB (hierzu bb)) nicht. aa) Die Rüge der Antragsteller, die Auslegungsbekanntmachung vom 6. November 2018 (Amtl. Anz. S. 2486) werde den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu den Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht gerecht, bleibt ohne Erfolg. Die in dieser Auslegungsbekanntmachung enthaltenen Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren, genügen den in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen zu den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Nach diesen Grundsätzen soll die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 20.1.2021, 4 CN 7.19, NVwZ 2021, 732, juris Rn. 12 f. m.w.N.; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2016, 2 E 20/13.N, BauR 2016, 2034, juris Rn. 37). Die angegebenen Arten umweltbezogener Informationen müssen eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Dieses Ziel gebietet es, als strukturierendes Merkmal den Inhalt der Informationen zu wählen. Mit der Pflicht, Angaben zu Arten von Informationen zu machen, verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB daher, die Information entsprechend ihrem Inhalt nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen und die so gebildeten Themenblöcke schlagwortartig zu charakterisieren. Bei der Bildung der Schlagwörter kann die Gemeinde einen formalen Ausgangspunkt wählen und im Grundsatz von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat: Sie darf daher einen oder mehrere sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen und ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vermeintlich bessere oder treffendere Schlagwörter zu vergeben. Denn inhaltlich hinreichend verständliche Titel einzelner Stellungnahmen können die geforderte Anstoßwirkung entfalten, vorausgesetzt, der jeweilige Titel führt nicht offensichtlich und eindeutig in die Irre. Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 6. November 2018. In ihr sind die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren, dergestalt tabellarisch gegliedert und aufbereitet worden, dass in einer ersten Spalte der Titel des Gutachtens bzw. der Stellungnahme unter Angabe des Urhebers und Veröffentlichungsjahres, in einer zweiten Spalte der Bezug zum jeweiligen Schutzgut und in einer dritten Spalte der thematische Bezug in Schlagworten angegeben worden ist. Damit ist eine noch überschaubare Zahl von Unterlagen über inhaltlich hinreichend verständliche, nicht offensichtlich und eindeutig in die Irre führende Titel eingeführt worden, was zur Entfaltung der angestrebten Anstoßwirkung hinreichend war. Der zusätzlichen inhaltlichen Aufbereitung und Strukturierung durch Angabe des Schutzgut-Bezuges und des thematischen Bezuges in Schlagworten hätte es vor diesem Hintergrund nicht bedurft; sie waren der Anstoßwirkung allerdings auch nicht abträglich und daher unschädlich. bb) Die Rüge der Antragsteller, die Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten Belange nach § 2 Abs. 3 BauGB sei insofern formell fehlerhaft, als die Antragsgegnerin bei der Abwägung „stark veraltete Fachgutachten“ herangezogen habe – dies gelte für die Stadtbilduntersuchung aus dem Jahr 1980, den Milieuschutzbericht aus dem Jahr 1985 sowie „diverse Stellungnahmen aus dem Jahr 2010“ – greift nicht durch. Ein Ermittlungsdefizit liegt am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Plangeber deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange – als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB – setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild insbesondere von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. zum Vorstehenden VGH Mannheim, Urt. v. 17.2.2021, 3 S 2249/20, juris Rn. 51 m.w.N.). Danach besteht der von den Antragstellern gerügte Ermittlungsfehler nicht. Es ist weder von ihnen aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass der Plangeber aufgrund nicht mehr hinreichend aktueller Fachgutachten ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild von den tatsächlichen Grundlagen der Planung gehabt hat. Wie in der Planbegründung (S. 30) ausgeführt wird, sind auch ältere Fachgutachten, wie die von den Antragstellern angeführte Stadtbilduntersuchung und der Milieuschutzbericht, der Planung zugrunde gelegt worden, weil sie in ihren Grundaussagen weiterhin Bestand hätten, sich nämlich die wesentlichen Elemente zur Beurteilung der dörflichen Gesamtsituation, der städtebaulichen Struktur und des Landschaftsbildes nicht grundlegend geändert hätten; der aktuelle Bestand und die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe seien ermittelt und berücksichtigt worden. Dem ist zu entnehmen, dass eine fachliche Bewertung der Frage, ob angesichts des Alters der von den Antragstellern angeführten Unterlagen eine Aktualisierung erforderlich war, mit dem Ergebnis durchgeführt worden ist, dass ein solcher Aktualisierungsbedarf nicht bestand. Darüber hinaus weist die Antragsgegnerin im Prozess unwidersprochen darauf hin, dass die von den Antragstellern ebenfalls beanstandeten fachlichen Stellungnahmen aus dem Jahr 2010 durch nachfolgende Untersuchungen aktualisiert oder ergänzt worden sind (vgl. Antragserwiderung v. 30.11.2020, Bl. 91 d.A.). Die Antragsteller haben demgegenüber nicht konkretisiert, zu welchen fachlichen Gesichtspunkten die Planunterlagen inhaltlich veraltet sein sollen. b) Der Bebauungsplan leidet im Übrigen auch nicht an beachtlichen materiell-rechtlichen Fehlern; die zahlreichen diesbezüglichen Rügen der Antragsteller greifen nicht durch. Die Planung genügt den Geboten der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (hierzu aa)) und der hinreichenden Bestimmtheit (hierzu bb)). Die Festsetzungen der Art (hierzu cc)) und des Maßes der baulichen Nutzung (hierzu dd)) sind rechts-, insbesondere abwägungsfehlerfrei. Gleiches gilt für die Ausweisung privater Grünflächen in Kombination mit Anpflanzungs- bzw. Erhaltungsgeboten (hierzu ee)), die Festsetzung einer eingriffsrechtlichen Ausgleichsfläche mit der Konkretisierung „Extensivgrünland“ auf dem Flurstück … der Gemarkung Sülldorf (hierzu ff)) und die Anforderungen an insektenverträgliche Außenbeleuchtungsanlagen nach § 2 Nr. 17 PlanVO (hierzu gg)) sowie diejenigen an die bauliche Gestaltung von Gebäudeaußenwänden nach § 2 Nr. 18 PlanVO (hierzu hh) aaa)) und Gebäudedächer nach § 2 Nr. 19 PlanVO (hierzu hh) bbb)). aa) Am Maßstab des Erforderlichkeitsgebots nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB greift die Rüge der Antragsteller, die Planung bilde insgesamt, insbesondere durch die großflächige Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in Verbindung mit den auf Freihaltung gerichteten Festsetzungen nach § 2 Nr. 6 bis 8 PlanVO, eine unzulässige Verhinderungsplanung, nicht durch. Den Anforderungen von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist genügt, wenn ein Bebauungsplan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann, weil er objektiv vernünftigerweise geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14), BauR 2015, 968, juris Rn. 16 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, 4 C 13.11, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschl. v. 11.5.1999, 4 BN 15.99, BauR 1999, 1136, juris Rn. 5 m.w.N.; Urt. v. 22.1.1993, 8 C 46.91, BVerwGE 92, 8, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2019, 2 E 10/16.N, NordÖR 2020, 125, juris Rn. 58; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 1 Rn. 33). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn für eine planerische Festsetzung eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt es sich vorliegend schon deshalb nicht, weil es sich bei den Zielen, die der Plangeber insbesondere mit der weiträumigen Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft in Verbindung mit der Festsetzung von Baugrenzen und den daran anknüpfenden textlichen Festsetzungen unter § 2 Nr. 6 bis 8 PlanVO verfolgt – dem Erhalt der Rissen-Sülldorfer Feldmark als weitgehend unbebauten, landwirtschaftlich geprägten Landschaftsraum mit einer hohen Bedeutung für Natur und Landschaft sowie die Naherholung (Planbegründung, S. 1, vgl. auch S. 53, 76) – um positiv-gestalterische Ziele handelt. Die mit diesen Festsetzungen jeweils verbundenen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse bilden also lediglich die Kehrseite einer positiven Zielsetzung. Es ist nicht zu erkennen, dass die vorgenannten positiv-gestalterischen Zielsetzungen durch den Plangeber tatsächlich nicht gewollt, sondern bloß vorgeschoben sind. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.3.2012, 4 BN 9.12, BauR 2012, 1067, juris Rn. 3). bb) Der Bebauungsplan erweist sich sowohl hinsichtlich der Plangebietsgrenzen (hierzu aaa)) als auch hinsichtlich der Abgrenzung der im Bereich der Hofstelle der Antragsteller getroffenen zeichnerischen Festsetzungen (hierzu bbb)) als hinreichend bestimmt; die hiergegen gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und -bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf; es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995, 4 N 2.95, ZfBR 1996, 165, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2019, 2 E 10/16.N, NordÖR 2020, 125, juris Rn. 81; Urt. v. 7.6.2017, 2 E 12/11.N, n.v.). Für die Maßstäbe von Planzeichnungen gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PlanZV, dass diese so zu wählen sind, dass der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann. Eine Obergrenze für den zu wählenden Maßstab setzt die Vorschrift allerdings nicht (vgl. Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 1 PlanZV Rn. 17 f.). Auch ein Erfordernis der Vermaßung flächenbezogener Festsetzungen enthält die PlanZV nicht. Gleichwohl muss für zeichnerische Festsetzungen sichergestellt sein, dass ihr räumlicher Geltungsbereich in seiner Abgrenzung eindeutig erkennbar ist (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH München, Urt. v. 15.3.1983, 36 I 78, BayVBl. 1984, 82 (83)). Dies kann auch bei einem größeren Maßstab – wie etwa 1 : 5.000 – insbesondere dann gegeben sein, wenn die räumliche Reichweite der Festsetzung in Beziehung zu Flurstücksgrenzen steht und sich diese eindeutig aus dem Plan ergeben, weil der Plan „parzellenscharf“ ist. aaa) Nach diesen Grundsätzen bleibt zunächst die Rüge der Antragsteller, die Grenzen des Plangebiets seien aufgrund des gewählten Maßstabs von 1 : 2.500 nicht eindeutig zu ermitteln, ohne Erfolg. Die Plangebietsgrenzen sind hinreichend bestimmt. Da sie sowohl textlich als auch zeichnerisch bestimmt sind, werden sich etwaige Zweifelsfragen in aller Regel in der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen klären lassen. Zudem stehen die Plangebietsgrenzen jedenfalls weitestgehend in direkter Beziehung zu katastermäßig festgelegten Merkmalen, die in die Planzeichnung übernommen worden sind, denn sie folgen in aller Regel Flurstücksgrenzen, Straßen und Wegen oder der Landesgrenze. Dementsprechend ist auch weder von den Antragstellern konkret benannt noch sonst ersichtlich, inwiefern bzw. an welchem Ort Bestimmtheitszweifel bestehen sollen. bbb) Auch dass die Abgrenzung zwischen den verschiedenen im Bereich der Hofstelle der Antragsteller festgesetzten Arten baulicher Nutzungen – etwa die Grenzen der Ausweisung privater Grünfläche – insbesondere aufgrund des gewählten Maßstabs nicht eindeutig zu ermitteln wäre, ist nicht festzustellen. In Bezug auf die im Bereich der Hofstelle der Antragsteller ausgewiesenen privaten Grünflächen gilt, dass die Breite dieser linienhaften Festsetzungen in der Planzeichnung mit 5 m vermaßt ist. Zudem ist aus der Planzeichnung zu ersehen, dass diese Festsetzungen, soweit sie – wie weitestgehend der Fall – dem Verlauf der Flurstücksgrenzen folgen, mittig auf diesen angeordnet sind. In einer als Auslegungshilfe geeigneten Beziehung zu katastermäßig festgelegten Merkmalen wie z.B. Flurstücksgrenzen stehen zeichnerische Festsetzungen allerdings nicht allein dann, wenn sie diesen Merkmalen unmittelbar folgen. Unzureichend bestimmt sind die Grenzen flächenhafter Festsetzungen insbesondere auch dann nicht, wenn sich der Verlauf der Festsetzungsgrenzen messtechnisch mit hinreichender Genauigkeit aus der Planzeichnung bzw. darin dargestellten katastermäßig festgelegten Merkmalen ermitteln lässt (vgl. VGH München, Urt. v. 15.3.1983, 36 I 78, BayVBl. 1984, 82 (83); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.5.2021, OVG 2 A 34.18, juris Rn. 38, zu Plangebietsgrenzen). Dies sieht der Senat in Bezug auf die Grenzen der Grünflächenausweisung im Bereich der Hofstelle der Antragsteller, auch soweit diese nicht entlang von Flurstücksgrenzen festgesetzt sind, als gegeben an. Soweit die Antragsteller noch rügen, die Unbestimmtheit „der Baugrenzen“ werde auch daraus deutlich, dass diese „durch viele bauliche Anlagen hindurch“ verliefen, sind solche Baugrenzen im Bereich der Hofstelle der Antragsteller nicht festzustellen. Diese Rüge bezieht sich erkennbar darauf, dass die äußere Grenze der mit „(C)“ bezeichneten Flächen sowie die ausgewiesene private Grünfläche am westlichen Rand der Hofstelle der Antragsteller teilweise durch die dort in der Planzeichnung als Bestand gekennzeichneten überdachten Futterraufen des dort vorhandenen Aktivstalls (ehemals Flst. …, nunmehr …, Gemarkung Sülldorf) verlaufen; die verschiedenen zeichnerischen Festsetzungen bzw. Darstellungen sind jedoch ohne weiteres voneinander zu unterscheiden und geben keine Bestimmtheitszweifel auf. cc) Die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung weisen – mit Ausnahme der bereits erörterten, mangels Rechtsgrundlage unwirksamen Bestimmung nach § 2 Nr. 7 PlanVO (s. bereits 1.a) dd)) – keine materiellen Rechtsfehler auf. Die Zulässigkeitsbeschränkungen für bauliche Anlagen auf Flächen für die Landwirtschaft außerhalb der Baugrenzen nach § 2 Nr. 6 und Nr. 8 PlanVO sind abwägungsfehlerfrei (hierzu aaa) und bbb)). Unter den weiteren Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung sind der grundsätzliche Ausschluss von Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen nach § 2 Nr. 9 PlanVO (hierzu ccc)), die Ausweisung einer Fläche für die Wasserwirtschaft auf dem Flurstück … der Gemarkung Sülldorf (hierzu ddd)) und die Darstellung bzw. Festsetzung von (Straßen-)Verkehrsflächen (hierzu eee)) frei von materiellen Rechtsfehlern. aaa) Die – auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO getroffenen (s. bereits 1.a) aa)) – Festsetzungen nach § 2 Nr. 6 Satz 1 und 2 PlanVO weisen keine Abwägungsfehler auf. Den Anforderungen an eine Überplanung bestehender landwirtschaftlicher Betriebsflächen unter weitgehender Umsetzung einer Freihalteplanung (hierzu (1)) wird durch § 2 Nr. 6 PlanVO in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen, an welche die textliche Festsetzung anknüpft, genügt (hierzu (2)). Die dagegen erhobenen Rügen der Antragsteller greifen sämtlich nicht durch (hierzu (3)). (1) Die Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Überplanung bestehender landwirtschaftlicher Betriebsflächen bei gleichzeitiger Verwirklichung einer Freihalteplanung ergeben sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 7 BauGB: Die Festsetzung von Flächen in einem Bebauungsplan, auf denen bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen, ist eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 17.12.1998, 4 NB 4.97, BauR 1999, 608, juris Rn. 12; Beschl. v. 15.5.2013, 4 BN 1.13, ZfBR 2013, 573, juris, Rn. 17; OVG Koblenz, Urt. v. 20.1.2016, 8 C 10885/15, juris Rn. 44; VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2016, 5 S 1149/15, juris Rn. 64; Urt. v. 25.3.2015, 5 S 1047/14, juris Rn. 41; VGH München, Urt. v. 17.3.2015, 15 N 13.972, juris Rn. 16; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2021, § 9 Rn. 441; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 9 Rn. 96). Es bedarf daher entsprechend gewichtiger städtebaulicher Gründe, um die Freihaltung bestimmter Flächen von Bebauung nach Abwägungsgrundsätzen zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn von dem Freihaltungsgebot privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB betroffen sind (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.1.2016, a.a.O., Rn. 44; Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 9 Rn. 66 m.w.N.). Denn dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben ist im Rahmen der Abwägung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2005, 4 C 13.04, BVerwGE 124, 132, juris Rn. 35; vgl. auch VGH München, Urt. v. 10.7.2018, 1 N 15.938, NuR 2019, 484, juris Rn. 31). Regelhaft ist daher auch im Rahmen einer Freihalteplanung in substanziellem Umfang Raum für privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB vorzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.8.2013, 1 KN 69/11, BauR 2014, 72, juris Rn. 28 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 9.12.2020, 3 S 1749/16, ZfBR 2021, 282, juris Rn. 57 m.w.N.; Urt. v. 26.6.2014, 5 S 203/13, ZfBR 2015, 163, juris Rn. 53 m.w.N.). Allerdings stellt die Überplanung von Außenbereichsflächen, auch wenn durch sie die zukünftige Zulassung von privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen oder beschränkt wird, nicht dieselben hohen Anforderungen an die planerische Abwägung wie der Entzug bestehender Baurechte im beplanten oder unbeplanten Innenbereich (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2016, a.a.O., Rn. 64; Urt. v. 25.3.2015, a.a.O., Rn. 41; VGH München, Urt. v. 17.3.2015, a.a.O., Rn. 16; Urt. v. 15.1.2007, 1 N 04.1226, juris Rn. 28; Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 439, 442; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 100; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.1.2005, 4 C 5.04, BVerwGE 122, 364, juris Rn. 24 (zum Planschadensrecht); Beschl. v. 5.9.2000, 4 B 56.00, ZfBR 2001, 68, juris Rn. 7, Urt. v. 20.1.1984, 4 C 43.81, BVerwGE 68, 311, juris Rn. 19, Urt. v. 11.4.2013, 4 CN 2.12, NVwZ 2013, 1017, juris Rn. 12, und Urt. v. 16.4.2015, 4 CN 6.14, ZUR 2015, 602, juris Rn. 13 (jew. zur fehlenden Baulandqualität von Außenbereichsflächen)). Da die Zulässigkeit eines Vorhabens durch dessen Standort im Außenbereich – auch im Falle einer Privilegierung – nicht in vergleichbarer Weise wie am Maßstab von § 30 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 BauGB determiniert wird, sondern stets unter dem Vorbehalt des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) bzw. der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentlicher Belange steht, liegt in der Überplanung von Außenbereichsflächen kein Eingriff in bestehende Baurechte; Flächen im Außenbereich haben selbst im Falle einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB keine Baulandqualität. Neben dem schutzwürdigen, insbesondere genehmigten oder genehmigungsfähigen Bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1993, 4 B 170.93, UPR 1994, 72, juris Rn. 6 (zum Planfeststellungsrecht); VGH Kassel, Urt. v. 12.11.2007, 4 N 3204/05, ESVGH 58, 139, juris Rn. 58; VGH Mannheim, Urt. v. 9.7.2020, 5 S 1493/17, ZfBR 2020, 861, juris Rn. 69) hat der Plangeber auch ernsthafte und – regelhaft in bereits gestellten Bauanträgen – hinreichend konkretisierte Erweiterungsabsichten landwirtschaftlicher Betriebe zu berücksichtigen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Lüneburg, Urt. v. 29.10.2020, 1 KN 87/18, ZfBR 2021, 161, juris Rn. 57; Urt. v. 27.11.2019, 1 KN 33/18, BauR 2020, 589, juris Rn. 60; VGH Mannheim, Urt. v. 9.7.2020, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.). Die Erweiterungsinteressen sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit sie keine qualitative Neuordnung des Betriebs, sondern eine realistische und schlüssige Fortsetzung bzw. -entwicklung im Rahmen des bisherigen Betriebskonzepts darstellen. Unklare zukünftige Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.9.2000, 4 B 56.00, ZfBR 2001, 68, juris Rn. 7; Beschl. v. 10.11.1998, 4 BN 44.98, NVwZ-RR 1999, 423, juris Rn. 3). Hinsichtlich des Gewichtes, das einem Erweiterungsvorhaben im Rahmen der Abwägung zuzumessen ist, kann der Plangeber eine rechtliche Vorbelastung aufgrund der Lage der Fläche in einem Landschaftsschutzgebiet berücksichtigen (vgl. VGH München, Urt. v. 10.7.2018, 1 N 15.938, NuR 2019, 484, juris Rn. 32). Ebenso darf er berücksichtigen, dass ein Erweiterungsvorhaben an einem anderen, voraussichtlich geeigneten und verfügbaren Standort realisierbar erscheint, wenngleich insoweit ein pauschaler Verweis nicht trägt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.1.2016, 8 C 10885/15, juris Rn. 50; VGH München, a.a.O., Rn. 31). (2) Die § 2 Nr. 6 PlanVO – sowie den festgesetzten Baugrenzen, an welche die Bestimmung anknüpft – zugrunde liegende Abwägung der Antragsgegnerin genügt den vorgenannten Maßstäben. Der Plangeber hat mit dieser Festsetzung auf Flächen für die Landwirtschaft das Ziel verfolgt, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes mit denjenigen der Landwirtschaft in Einklang zu bringen und dabei die Existenz- und Entwicklungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe nicht zu gefährden (Planbegründung, S. 1, 76). Die Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung durch Baugrenzen sah er als erforderlich an, um Eingriffe in Natur und Landschaft zu mindern, einer Zersiedelung der Landschaft vorzubeugen und bauliche Erweiterungen im Bereich der Hofstellen zu konzentrieren (S. 77). Dabei hat er die Lage der Hofstellen und übrigen Flächen im Landschaftsschutzgebiet maßgeblich berücksichtigt (S. 59, 81 f.). Die festgesetzten Baugrenzen sollen eine begrenzte, aber angemessene bauliche Weiterentwicklung entsprechend der individuellen Struktur und Größe der Betriebe ermöglichen; Unterschiede im Umfang der verschiedenen Betrieben zugewiesenen Bauflächen sind nach dieser Konzeption in der unterschiedlichen Baubestandsgröße der Betriebe, ihrer Flächenausstattung und Betriebsausrichtung sowie den jeweiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild begründet (S. 76 f.). Leitend war dabei für den Plangeber auch, zur Sicherung und Ermöglichung einer weiteren Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe realisierbare bauliche Erweiterungsmöglichkeiten von mindestens 30 % gegenüber dem Gebäudebestand zu Jahresanfang 2014 einzuräumen (S. 76). Soweit die Flächen innerhalb der Baugrenzen einen Umfang von 3.000 m² überschreiten, ist zudem eine bebaubare Grundfläche – für die Hofstelle der Antragsteller im Umfang von 20.200 m² – festgesetzt worden, die mit einer Bebaubarkeit zu rund 80 % eine hohe Ausnutzung des Baufensters ermöglicht (vgl. S. 77). Mit konkretem Bezug auf die Hofstelle der Antragsteller wird in der Planbegründung ausgeführt (S. 77 f.): „Dem Betrieb wird mit der festgesetzten Baufläche mit einer Größe von über 2,5 ha eine ausreichende bauliche Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeit insbesondere rückwärtig der Hofstelle nach Osten eingeräumt. Der entsprechende Bereich östlich der Hofstelle ist für die Naherholung und den Natur-und Landschaftsschutz weniger empfindlich, aber betrieblich ebenfalls gut einzubinden. Die in der festgesetzten Baufläche beantragten Gebäude wurden vom Bezirksamt entsprechend genehmigt. Beantragte bauliche Anlagen westlich der Hofstelle, in der Nähe des für die Naherholung wichtigen …, sollen jedoch nicht zulässig sein, da hier die Belange des Landschaftsschutzes vorgehen und der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt zu erheblich wäre. Westlich der bestehenden Gebäude … hin sollen keine neuen Gebäude errichtet werden und die Herstellung von Paddocks oder Reitflächen nur auf dem zweiten, rückliegenden Flurstück unmittelbar vor den Gebäuden zulässig sein. Sinnvolle betriebliche Abläufe, wie der Pferdeauslauf direkt aus dem Stall, können damit umgesetzt werden. Zum Teil wurden hier jedoch bauliche Anlagen auf Flächen errichtet, die aufgrund von Genehmigungsauflagen als Feldhecken herzurichten gewesen wären. Für den landwirtschaftlichen Betrieb betrieblich notwendige Gebäude sollen so an der Hofstelle konzentriert errichtet werden, dass diese für betrieblichen Ablauf sinnvoll errichtet werden können und der Eingriff in das besonders geschützte Landschaftsbild und den Naturhaushalt minimiert wird. Insbesondere soll die für die Naherholung und den Natur- und Landschaftsschutz wertvolle offene Feldmark nicht durch weitere bauliche Anlagen beeinträchtigt und zersiedelt werden und landschaftsbezogene Ausblicke von den Naherholungswegen möglichst erhalten werden.“ Der Plangeber hat folglich insbesondere die Größe und Ausrichtung sowie den Gebäudebestand des Betriebs der Antragsteller erfasst. Er hat zudem, wie sich aus den – Bestandteil der Abwägung gewordenen (vgl. Bd. 9, Bl. 5379) – Vermerken im Rahmen der Rechtsprüfung des Bebauungsplanentwurfs ergibt, die ihm bekannten baulichen Erweiterungsabsichten der Antragsteller sowie ggf. deren Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berücksichtigt (vgl. die tabellarische Anlage zum Umsetzungsvermerk v. 27.8.2019, Bd. 9, Bl. 5076 ff.). Soweit diese Erweiterungsvorhaben sich auf Standorte bezogen, die er im Hinblick auf das Landschaftsbild für hervorgehoben schutzwürdig erachtete, hat der Plangeber diese zwar bei dem Zuschnitt der Baugrenzen den kollidierenden öffentlichen Belangen hintangestellt, dabei jedoch auch berücksichtigt, ob sich das jeweilige Vorhaben an anderer Stelle, innerhalb der vorgesehenen Baugrenzen, voraussichtlich verwirklichen lässt (vgl. wiederum Bd. 9, Bl. 5076 ff.). Den Belangen des Landschaftsschutzes, insbesondere der Vermeidung einer Zersiedelung der offenen Feldmark und der Entstehung einer Splittersiedlung durch Annäherung der Hofstelle der Antragsteller an die im Osten nächstgelegene Hofstelle, hat er dabei, auch angesichts der Lage der Flächen im Landschaftsschutzgebiet, erkennbar hohes Gewicht beigemessen. Aufgrund dieser planerischen Erwägungen sind im Bereich der Hofstelle der Antragsteller Baugrenzen mit einer Gesamtfläche von 25.300 qm festgesetzt worden, die insbesondere im östlichen, bislang baulich weitgehend ungenutzten Bereich, daneben aber auch im zentralen Bereich der Hofstelle flächenmäßig erhebliche bauliche Erweiterungs- bzw. Verdichtungsmöglichkeiten zulassen. Diese Entwicklungsmöglichkeiten hat der Plangeber ermessensgerecht als ausreichend und – auch im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben – angemessen und insbesondere nicht existenzgefährdend angesehen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin ergänzend auf den – angesichts der vorgenannten Erwägungen allerdings nicht entscheidungserheblichen – Umstand hingewiesen, dass den Antragstellern durch den Zuschnitt der Baufenster bauliche Erweiterungsmöglichkeiten in einem Umfang von mehr als der Hälfte des Baubestandes eingeräumt worden sind (Bl. 97 d.A.). In jedem Fall hat der Plangeber damit (auch) dem Betrieb der Antragsteller in substanziellem Umfang Bauflächen eingeräumt, auf denen sich insbesondere privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB weiterhin realisieren lassen. Wie sich aus den vorgenannten Erwägungen bereits ergibt, stellt es auch keinen Abwägungsfehler dar, dass die festgesetzten Baugrenzen, an welche § 2 Nr. 6 PlanVO anknüpft, nach ihrer Lage teilweise nicht die von den Antragstellern gewünschten Standorte für Erweiterungsvorhaben einschließen und nach ihrem Umfang nicht die kumulative Verwirklichung sämtlicher Erweiterungswünsche zulassen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber sich – unter Berücksichtigung der ihm bekannten Erweiterungsvorhaben (s.o.) – im Hinblick auf kollidierende öffentliche Belange darauf beschränkt hat, den Antragstellern ein angemessenes Gesamtmaß an tatsächlich ausnutzbaren Erweiterungsmöglichkeiten einzuräumen, welches die Existenzfähigkeit des Betriebs sichert und auch eine zukünftige Diversifikation zulässt. (3) Vor diesem Hintergrund greifen die gegen § 2 Nr. 6 PlanVO in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen vorgebrachten Rügen der Antragsteller sämtlich nicht durch. Soweit die Antragsteller rügen, das Gutachten des Sachverständigen … zur betrieblichen Situation und den Entwicklungsperspektiven der landwirtschaftlichen Betriebe im Plangebiet aus dem Oktober 2014 sei unzureichend berücksichtigt worden, besteht der damit geltend gemachte Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht. Dieses Gutachten war insbesondere Gegenstand der ersten, im Juni 2014 eingeleiteten Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und sodann fachliche Grundlage der in der Folgezeit durch die BWVI eingebrachten Vorschläge zur Erweiterung der Baugrenzen und „(C)“-Flächen um die Hofstellen der landwirtschaftlichen Betriebe, denen im weiteren Verfahren durch entsprechende Änderungen des Planentwurfs in erheblichem Umfang entsprochen wurde. Der Umstand, dass der Plangeber im Rahmen seines Planungsziels, den landwirtschaftlichen Betrieben bauliche Erweiterungsmöglichkeiten von mindestens 30 % gegenüber dem Gebäudebestand zu eröffnen, die Bestandssituation im Jahr 2014 zugrunde gelegt hat (Planbegründung, S. 76), zeigt weder die gerügte Willkür noch einen sonstigen Abwägungsfehler. Der Umfang der eingeräumten baulichen Erweiterungsmöglichkeiten – der im Falle des Betriebes der Antragsteller, wie schon aus der Planzeichnung erkennbar, deutlich über das genannte Maß von 30 % hinausgeht – ist vorliegend das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Entwicklungsinteressen der landwirtschaftlichen Betriebe und den widerstreitenden öffentlichen Belangen (s.o.). Solange im Rahmen einer solchen Abwägung ein fehlerfreies Ergebnis im Sinne angemessener Erweiterungsmöglichkeiten erzielt wird, steht die Gewichtung der eingestellten Faktoren, wie vorliegend der Ausgangssituation des Baubestandes und des für angemessen erachteten Steigerungssatzes, weitgehend im planerischen Ermessen. Mit anderen Worten hätte der Plangeber, wenn er die von den Antragstellern für zwingend berücksichtigungsbedürftig erachtete, gegenüber dem Stand von 2014 erweiterte Bestandssituation Ende Oktober 2018 zugrunde gelegt hätte, abwägungsfehlerfrei einen geringeren Steigerungssatz veranschlagen und auf diesem Wege in der Frage angemessener Erweiterungsmöglichkeiten zu dem gleichen Ergebnis gelangen können. Eine Pflicht des Plangebers, im Rahmen solcher Erwägungen den Zeitpunkt eines bestimmten, gar in einem späten Stadium des Planaufstellungsverfahrens liegenden Verfahrensschrittes zugrunde zu legen, könnte im Übrigen den Eigentümern planbetroffener Grundstücke einen – dem Zweck der Planaufstellung typischerweise zuwiderlaufenden – Anreiz zu größtmöglicher Bebauung oder Versiegelung vor Abschluss des Verfahrens bieten. Die Wahl des Baubestands im Jahr 2014 als Bezugsgröße für den veranschlagten Steigerungssatz von 30 % bedeutet nicht, dass der Plangeber die weitere Entwicklung des Baubestands bis Planerlass unberücksichtigt gelassen hat; dies ist auch nicht der Fall. Soweit die Antragsteller beanstanden, ihre Interessen an der Aufrechterhaltung bestehender Bebauungsmöglichkeiten sowie an der Möglichkeit, ihren Betrieb standortnah zu erweitern, seien „nicht berücksichtigt“ worden, trifft dies nicht zu. Wie bereits ausgeführt hat der Plangeber eine Abwägung gerade zwischen den Zielen der Erhaltung der Rissen-Sülldorfer Feldmark als eines weitgehend unbebauten Landschaftsraumes und der Sicherung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe bei gleichzeitiger Eröffnung angemessener Erweiterungsmöglichkeiten getroffen. Die betrieblichen Erweiterungswünsche der Antragsteller sind dabei erkennbar berücksichtigt und in erheblichem, wenngleich nicht in dem von ihnen angestrebten Gesamtumfang befriedigt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die belastenden Wirkungen von § 2 Nr. 6 PlanVO weiterreichen, als es nach der Zielsetzung der Festsetzung erforderlich ist, wie die Antragsteller unter Verweis darauf, die Errichtung weiterer landwirtschaftlicher Anlagen füge sich ohne wesentliche Beeinträchtigungen in das Landschaftsbild ein, geltend machen. Der Umstand, dass der Plangeber auf Grundlage seiner planerischen Konzeption die beeinträchtigenden Wirkungen von Erweiterungsvorhaben insbesondere westlich der Hofstelle auf das Landschaftsbild als gewichtiger eingeschätzt hat, als die Antragsteller selbst dies tun, führt nicht zu einem Abwägungsfehler. Ferner ist nicht erkennbar, dass durch die Festsetzung nach § 2 Nr. 6 PlanVO eine Diversifikation des Betriebs der Antragsteller verhindert oder unangemessen eingeschränkt wird. Die Festsetzung beschränkt bauliche Erweiterungsvorhaben gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage nach § 35 Abs. 1 BauGB zwar in Bezug auf Standort und Ausdehnung, nach ihrer Art sind diese jedoch weiterhin zulässig, soweit es sich dabei um landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne von § 201 BauGB handelt. Die von den Antragstellern angeführten Fehler bei einer Überplanung schutzwürdigen Baubestands sind nicht erkennbar: Soweit die Antragsteller rügen, in der Planzeichnung fehlten „diverse Anlagen“ aus dem „aktuell genehmigten landwirtschaftlichen Gebäudebestand“, besteht der von ihnen daraus abgeleitete Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht. Die Antragsteller verkennen, dass sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV aus den Planunterlagen für Bebauungspläne die „vorhandenen baulichen Anlagen“ ergeben sollen; vorhanden in diesem tatsächlichen Sinne sind bauliche Anlagen erst mit ihrer Errichtung. Aus dem Nichterscheinen genehmigter Bauvorhaben in der Planzeichnung kann daher nicht gefolgert werden, der Plangeber habe solche bei der Überplanung ggf. zu berücksichtigenden Vorhaben nicht berücksichtigt; dies ist hier auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller eine unzureichende Berücksichtigung bzw. planerische Sicherung des im Westen ihrer Hofstelle bereits errichteten Aktivstalls für Pferde mit Futterraufen (ehemals Flst. …, nunmehr …, Gemarkung Sülldorf) rügen, ist kein Abwägungsfehler festzustellen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob dieser – nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Frühjahr 2017 ungenehmigt errichtete – Baubestand aufgrund einer möglichen Genehmigungsfähigkeit nach bisheriger Rechtslage planerisch berücksichtigungsbedürftig war. Denn der Plangeber hat – aus den Planunterlagen ersichtlich (vgl. hierzu und zum Folgenden insb. die tabellarische Übersicht zu Erweiterungsvorhaben der Antragsteller, Anlage zum Umsetzungsvermerk v. 27.8.2019, Bd. 9, Bl. 5076, 5078) – diese Bestandsanlagen in der Abwägung berücksichtigt, sie jedoch in nicht zu beanstandender Weise hinter widerstreitenden öffentlichen Belangen zurücktreten lassen. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass die Anlagen sich in demjenigen Bereich westlich der Hofstelle befinden, in dem nach der planerischen Konzeption wegen dessen besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild keine neuen baulichen Anlagen errichtet werden sollen (vgl. insb. Planbegründung, S. 78). Es kann offen bleiben, ob dieses Hintanstellen privater Erweiterungsinteressen angesichts der Beeinträchtigungsintensität der Futterraufen für das Landschaftsbild allein im Hinblick auf die – planerisch für besonders schutzbedürftig erachtete – Sichtachse … als Naherholungsweg in den Niederungsbereich der Wedeler Au gerechtfertigt ist. Denn jedenfalls rechtfertigt sich der Verzicht auf einen Einschluss der Futterraufen in das Baufenster durch die in diesem Bereich – in Kombination mit einem entsprechenden Anpflanzungsgebot – ausgewiesene private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Feldhecke“. Deren Platzierung wiederum dient – in nicht zu beanstandender Weise – der Umsetzung einer durch die Antragsteller noch unerfüllten Auflage zu einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung vom 1. Juli 2005, darüber hinaus offensichtlich auch der optischen Verlängerung einer sich nördlich anschließenden, gesetzlich geschützten Feldhecke (vgl. Planbegründung, S. 75, 78; vgl. dazu erläuternd auch Antragserwiderung v. 30.11.2020 im Normenkontrollverfahren, Bl. 93, 100 d.A.). Entsprechend ist auch das von den Antragstellern weiter angeführte – im Jahr 2008 ungenehmigt errichtete und bis Planerlass nicht legalisierte – Stroh- und Heulager mit Überdachung westlich … (Flst. …, Gemarkung Sülldorf) planerisch berücksichtigt, jedoch hinter überwiegenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurückgestellt worden, dies auch aus der Erwägung, dass seine Errichtung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen um die Hofstelle möglich sei (vgl. tabellarische Anlage zum Umsetzungsvermerk v. 27.8.2019, Bd. 9, Bl. 5079). Soweit die Antragsteller ferner beanstanden, für bauliche Anlagen zum Unterstand für Weidetiere, die auf den Flurstücken … und … (jew. Gemarkung Sülldorf) seit mehr als 20 Jahren beständen, seien keine Baufenster festgesetzt worden, führt auch dies nicht zu einem Abwägungsfehler. Unabhängig davon, ob dieser Bestand wegen bestehender Genehmigungen bzw. Genehmigungsfähigkeit planerischer Berücksichtigung bedurfte, ist der Verzicht auf Baufenster gerechtfertigt. Denn ein zentrales Element der planerischen Konzeption liegt darin, bauliche Anlagen möglichst innerhalb der Baugrenzen um die Hofstelle zu konzentrieren, um die offene Feldmark von solchen Anlagen freizuhalten. Wie bereits erwähnt, sieht der Plangeber zudem den Bereich westlich der Hofstelle – und damit auch das Flurstück … – als unter Landschaftsbildaspekten besonders schutzbedürftig an. Die Erwägungen des Plangebers hinsichtlich der besonderen Schutzbedürftigkeit der offenen Feldmark gelten ersichtlich auch für den Bereich, in dem das Flurstück … liegt, wobei dieses ohnehin nicht als Fläche für die Landwirtschaft, sondern aufgrund seiner Lage an der Wedeler Au als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt worden ist (s.u. ddd)). Der weitere Einwand der Antragsteller, es sei der um die beiden Wohnhäuser der Betriebsleiter vorhandene Bestand an Terrassen unzureichend berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin verweist im Normenkontrollverfahren zutreffend darauf, dass westlich, südlich und östlich des Wohnhauses … „(C)“-Flächen festgesetzt worden und somit Terrassen gemäß § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO zulässig sind; dass es nördlich dieses Wohnhauses (genehmigten) Terrassenbestand gibt, tragen die Antragsteller nicht vor und ist auch aus aktuellen Luftbildern nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Wohnhauses … ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Plangeber berücksichtigungsbedürftigen Bestand oder ein ihm bekanntes, hinreichend konkretisiertes Erweiterungsvorhaben nicht berücksichtigt hat. Insoweit verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass dieses Wohnhaus ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Bauvorlage zum Genehmigungsbescheid vom 13. Oktober 1969 bereits über eine überdachte Terrasse an der Südfassade verfügt, die innerhalb der Baugrenzen liegt. Die Beanstandung der Antragsteller, bei der Festsetzung der Baugrenzen habe eine Reihe von ihnen bereits konkret beabsichtigter Erweiterungsvorhaben keine Berücksichtigung gefunden, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat – wie sich teilweise aus der Planbegründung (S. 77 f.), überdies aus dem Abwägungsvermerk vom 21. Februar 2019 (Bd. 8, Bl. 4599 ff., zu Nr. 6, insb. Bl. 4602 f. zu Nr. 6.6) und insbesondere aus der tabellarischen Anlage zum Umsetzungsvermerk im Rahmen der Rechtsprüfung vom 27. August 2019 (Bd. 9, Bl. 5076 ff.) ergibt – die von den Antragstellern angeführten Erweiterungsvorhaben sämtlich in ihre Abwägung eingestellt, für sie allerdings (jedenfalls) im Hinblick auf vorrangige planerische Belange, teilweise zudem aus der Erwägung, das Vorhaben sei innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisierbar, keine weiteren Baufenster an den gewünschten Standorten festgesetzt. Dies gibt keinen Anlass zur Beanstandung und gilt insbesondere für ein Hofcafé mit Außenterrasse und Pkw-Stellplätzen im Bereich zwischen der Hofstelle und … (ehemals Flst. …, nunmehr …, sowie Flst. …, Gemarkung Sülldorf), einen Straußenstall mit Freilaufanlage an gleicher Stelle, eine Kleinwindenergieanlage nördlich der Hofstelle (ehemals Flst. …, nunmehr Flst. …, Gemarkung Sülldorf) und einen (weiteren) Aktivstall für Pferde westlich … (Flst. …, Gemarkung Sülldorf). Soweit die Antragsteller hinsichtlich dieser Vorhaben auf den Eintritt von Genehmigungsfiktionen verweisen, sind sie dem Vorbringen der Antragsgegnerin, entsprechende Bestätigungen seien im Dezember 2017 und damit vor Planerlass zurückgenommen worden, nicht mehr entgegengetreten. Ein Abwägungsfehler bei der Festsetzung der Baugrenzen, an die § 2 Nr. 6 PlanVO anknüpft, ist auch unter dem Gesichtspunkt der von den Antragstellern gerügten ungerechtfertigten Benachteiligung gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben nicht feststellbar. Die Abwägung wird insoweit damit begründet (Abwägungsvermerk v. 21.2.2019, Bd. 8, Bl. 4604), die unterschiedlich dimensionierten Baufenster beruhten auf der unterschiedlichen Größe der Betriebe in Bezug auf Flächenausstattung, Viehbestand und bereits vorhandene Gebäude, während die Anordnung der Bauflächen sowohl die betrieblichen Belange als auch die Belange von Natur und Landschaft berücksichtige. Ergänzend wird – im Einklang mit den Angaben in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (vgl. Bd. 8, Bl. 4424a ff.) – darauf verwiesen, der Betrieb der Antragsteller verfüge über mehr Baufläche als insbesondere die mit der Benachteiligungsrüge angeführten Betriebe. Dies gibt keinen Grund zu Beanstandungen. Soweit die Antragsteller in Bezug auf § 2 Nr. 6 PlanVO schließlich beanstanden, ihrem Betrieb werde im Bereich der Einfahrt zur Hofstelle sowie teilweise auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) eine „(C)“-Fläche „zugerechnet“, die nicht in ihrem Eigentum stehe, zeigt auch dies keine Abwägungsfehler. Zum einen verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass diese Fläche für die Nutzbarkeit der Hofstelle notwendig ist und ausschließlich zum Betrieb der Antragsteller zählende Flurstücke erschließt. Zum anderen und insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Plangeber im Hinblick auf diese Ausweisung auf eine Festsetzung weitergehender „(C)“-Flächen in anderen Bereichen um die Hofstelle der Antragsteller verzichtet hat. bbb) Abwägungsfehler in Bezug auf § 2 Nr. 8 PlanVO sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass der Plangeber die Bedeutung der Verfügbarkeit von Reit- und Auslaufflächen in hinreichendem Umfang für die auf Pensionspferdehaltung spezialisierten Betriebe im Plangebiet verkannt oder, insbesondere im Hinblick auf den widerstreitenden Belang der Lage der Flächen im Landschaftsschutzgebiet, fehlgewichtet hat. Zur Zielsetzung der Festsetzung ist der Planbegründung (S. 82) zu entnehmen, dass damit eine Ausweitung von ganzjährigen, dauerhaften Auslaufflächen für Pferde (sog. Paddocks) sowie von Reitflächen in Gestalt insbesondere von Reit- und Longierplätzen in die umgebende Landschaft verhindert werden soll, da diese den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen könnten. Eine räumliche Zuordnung zu den Betriebsflächen erachtete der Plangeber für dringend geboten, weil diese Anlagen in vorangegangenen Jahren, teilweise ohne die erforderlichen Genehmigungen nach der LandschaftsschutzgebietsVO, erheblich ausgeweitet worden sind (ebd.). Hieraus ergibt sich zum einen, dass der Plangeber Reit- und Auslaufflächen der durch § 2 Nr. 8 PlanVO erfassten Art, bei denen es sich regelhaft um bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handeln wird, trotz der von ihm erkannten beeinträchtigenden Wirkung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild gegenüber sonstigen baulichen Anlagen, wie sie nur unter den erhöhten Anforderungen von § 2 Nr. 6 und 7 PlanVO zulässig sein sollen, privilegiert hat. Zum anderen folgt hieraus, dass die Rüge der Antragsteller, es sei nicht nachvollziehbar, „welche Ausblicke“ durch die Begrenzung der „(C)“-Flächen geschützt werden sollten, die planerische Konzeption, die nicht in erster Linie auf den Schutz bestimmter einzelner Sichtachsen zielt, verkennt. Dass der Plangeber den Ausblick … entlang der Westseite der Hofstelle der Antragsteller in die Niederung der Wedeler Au als landschaftlich besonders schutzwürdig ansieht, ergibt sich aus den Planunterlagen deutlich (vgl. insb. Planbegründung, S. 78, sowie, in Bezug auf die Rügen der Antragsteller gegen § 2 Nr. 8 PlanVO, auch Abwägungsvermerk v. 21.2.2019, Bd. 8, Bl. 4602). Wie in der Planbegründung klargestellt wird, bleibt ein Auslauf für Pferde während der Vegetationsperiode auch auf den nicht als „(C)“-Flächen gekennzeichneten Flächen für die Landwirtschaft weiter zulässig, wobei der Plangeber die Notwendigkeit des Auslaufs für Pferde unter Tierschutzgesichtspunkten anerkennt (S. 82). Die Befürchtung der Antragsteller, ein solcher Auslauf sei nunmehr allein auf „(C)“-Flächen zulässig, entspricht daher nicht der planerischen Konzeption. Zum Umfang der den einzelnen Betrieben unter Abwägung mit den genannten öffentlichen Belangen zugewiesenen „(C)“-Flächen ergibt sich aus der Planbegründung, dass der Plangeber diesen Umfang bezogen auf die Größe und den Tierbestand der jeweiligen Betriebe als ausreichend erachtet (S. 82). Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Betriebe zudem über Reithallen und Longierzirkel mit entsprechenden ergänzenden Bewegungsmöglichkeiten für die Pferde während der Winterzeit verfügten – was auch auf den Betrieb der Antragsteller zutrifft. Eine über die gekennzeichneten „(C)“-Flächen hinausgehende Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen als ganzjährige Reit- bzw. Paddockflächen soll nach dem Willen des Plangebers unter Abwägung mit den öffentlichen Belangen nicht erfolgen (vgl. ebd.). Angesichts dieser planerischen Erwägungen zeigen die Antragsteller mit ihren nicht näher substantiierten Verweisen auf einen sowohl unter betrieblichen als auch unter Tierschutzgesichtspunkten unzureichenden Umfang der ausgewiesenen „(C)“-Flächen insbesondere eine Abwägungsdisproportionalität nicht auf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere nördlich (ehemals Flst. …, nunmehr …, Gemarkung Sülldorf) und östlich der Hofstelle (Flst.e …, …, Gemarkung Sülldorf) „(C)“-Flächen in einem erheblichen, den an der Hofstelle vorhandenen Bestand an offenen Reit- und Auslaufflächen nochmals übertreffenden Umfang ausgewiesen worden sind. ccc) Dem durch § 2 Nr. 9 PlanVO bestimmten (grundsätzlichen) Ausschluss von Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen im Plangebiet fehlt entgegen der Auffassung der Antragsteller weder die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, noch stellt er sich als abwägungsfehlerhaft dar. Die Rüge der Antragsteller, es bestehe keine städtebauliche Rechtfertigung für diese Festsetzung, geht fehl. Ausweislich der Planbegründung (S. 83) erfolgt diese insbesondere zum Schutz des historischen Landschaftsbildes vor weiteren Beeinträchtigungen durch Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, zudem zur Vermeidung von Belastungen des Naturhaushaltes, insbesondere der Gewässer und des Grundwassers, durch einen erhöhten Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Zur Verwirklichung dieser Ziele durfte der Plangeber die Festsetzung als vernünftigerweise geboten ansehen. Entgegen den weiteren Rügen der Antragsteller – die Festsetzung berücksichtige nicht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Erhaltung seiner Existenzfähigkeit „mehrere Geschäftszweige eröffnen können“ müsse; zudem habe „ein kontrolliert ökologischer Anbau […] das […] Rotationsprinzip zu befolgen“ – zeigt die Festsetzung auch keine Abwägungsfehler. Wie sich aus der Planbegründung (ebd.) ergibt, haben nach der Abwägung durch den Plangeber die privaten Interessen an einer Ausweitung der genannten Nutzungen hinter den Belangen des Umweltschutzes, nämlich insbesondere des Boden- und Grundwasserschutzes, der Erhaltung des historischen Landschaftsbildes und der Naherholungsfunktion zurückzutreten. Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit dieser Erwägungen zeigen die Antragsteller mit ihren schon im Tatsächlichen sehr allgemein gehaltenen, überdies allein auf ihre betriebliche Situation abstellenden Einwänden nicht auf. ddd) Soweit sich die Antragsteller gegen die Festsetzung einer Fläche für die Wasserwirtschaft auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) wenden, gehen ihre Beanstandungen fehl. Sachlich unzutreffend ist der Einwand, auf diesem Flurstück befinde sich „lediglich ein Graben“. Tatsächlich handelt es sich dabei um das Fließgewässer der Wedeler Au. Auf den (bisherigen) Umfang dieses Gewässers kommt es – den Einwand der Antragsteller im Tatsächlichen als zutreffend unterstellt – vorliegend bereits deshalb nicht an, weil die Festsetzung gerade der Vorbereitung zukünftiger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen mit dem Ziel einer Renaturierung dient (hierzu sogleich). Der rechtliche Einwand der Antragsteller, die genannte Festsetzung belaste sie – bzw. den Antragsteller zu 2. als Eigentümer – unverhältnismäßig, dringt ebenfalls nicht durch. Angesichts der dieser Festsetzung zugrunde liegenden planerischen Erwägungen ist insbesondere eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung bzw. Abwägungsdisproportionalität nicht ersichtlich. In der Planbegründung (S. 58) wird hierzu ausgeführt: Mit der Ausweisung von Flächen für die Wasserwirtschaft entlang der Wedeler Au und des Laufgrabens werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die mögliche Herstellung von Rückhaltebereichen, die Entwicklung von Gewässerrandstreifen und eine weitere Renaturierung dieser Fließgewässer entsprechend der europäischen Wasserrahmenrichtlinie geschaffen. Mit den getroffenen Festsetzungen werden insgesamt ca. 2,7 ha Teilflächen im privaten Eigentum als Flächen für die Wasserwirtschaft festgesetzt, die für eine Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen noch von der Stadt erworben werden müssten.“ Weiter heißt es (S. 72): „Die Festsetzung der Flächen für die Wasserwirtschaft berücksichtigt den für eine fachgerechte Renaturierung der Wedeler Au und des Laufgrabens erforderlichen Platzbedarf und reduziert damit die landwirtschaftlichen Nutzflächen im geringen Maße. In der Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen ist dieses erforderlich, um den wasser- und naturschutzrechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden. […] Bei einem Verlust von landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen der Betriebe an den Gewässerrändern wird es angestrebt, den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben städtische Flächen zum Tausch anzubieten.“ Konkret zum Flurstück … wird ausgeführt (Planbegründung, S. 71), auf dieser am Oberlauf der Wedeler Au liegenden Fläche werde, abweichend von den regelhaft bemessenen Gewässerrandstreifen, auf der südlichen Gewässerseite ein breiterer Gewässerrandstreifen abgegrenzt. Dieser werde hier benötigt, um entsprechend des Pflege- und Entwicklungsplans bereits im Quellgebiet bzw. Oberlauf die anthropogenen Sandfrachten und Ausfällungen von Eisenocker möglichst frühzeitig im Gewässer zu minimieren. Aufgrund der Historie befinde sich insbesondere dieser Gewässerabschnitt der Wedeler Au (noch) nicht im städtischen Eigentum. Mit den Festsetzungen sollten diese bisher nicht bereinigten Flächenunstimmigkeiten herausgestellt und über nachgelagerte Grundstückverhandlungen, freiwilligen Landtausch oder wasserrechtliche Verfahren abschließend geregelt werden. Daraus ergibt sich, dass der Plangeber den Verlust von landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen an den Gewässerrändern erkannt, diesen Belang jedoch ausdrücklich hinter dem öffentlichen Interesse an der Durchführung fachgerechter Renaturierungsmaßnahmen zurückgestellt hat. Bei dieser Abwägung hat er – in nicht zu beanstandender Weise – auch berücksichtigt, dass sich der Verlust der Möglichkeit zu privatnütziger Eigentumsverwendung durch bodenordnende Maßnahmen, welche die Antragsgegnerin bereits in Aussicht stellt, abmildern lässt. eee) Auch die hinsichtlich der Darstellung von Straßen und Wegen in der Planzeichnung bzw. gegen die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen erhobenen Rügen der Antragsteller gehen fehl. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich ein Verstoß gegen Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht daraus, dass eine auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) vorhandene – nach dem verfügbaren Luftbildmaterial aus unbefestigtem Erdreich bestehende – Gewässerüberfahrt auf das Weidegrundstück in der Planzeichnung nicht als Bestand gekennzeichnet ist. Soweit sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV aus den Planunterlagen für Bebauungspläne insbesondere die „vorhandenen […] Straßen, Wege und Plätze“ ergeben sollen, fällt eine unbefestigte Überfahrt nicht darunter. Aus ihrem Nichterscheinen in der Planzeichnung kann daher – unabhängig davon, dass ihre Eigenschaft als abwägungserheblicher Belang im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist – nicht geschlossen werden, sie sei planerisch nicht berücksichtigt worden. Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, unzureichenderweise seien „Teile der Wege“ innerhalb des Plangebiets nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und Radfahrer zugelassen worden, während dies insbesondere auch für landwirtschaftliche Zulieferer und Pensionseinsteller gelten müsse, greift dies nicht durch. Abgesehen davon, dass bereits unklar ist, auf welche „Teile der Wege“ innerhalb des Plangebiets sich die Rüge bezieht – auf dem vom Sülldorfer Ortskern zur Hofstelle der Antragsteller führenden … hat die Antragsgegnerin einschränkungslos eine Straßenverkehrsfläche, keine solche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt –, bleibt diese jedenfalls mangels eines tauglichen Gegenstandes erfolglos. Denn mit der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche werden weder straßenrechtliche Widmungsregelungen noch straßenverkehrsrechtliche Einschränkungen zu zulässigen Arten des Verkehrs getroffen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 9 Rn. 105, 107). dd) Der gerügte Verstoß der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nicht ersichtlich. Wie sich neben der Planzeichnung auch aus der Planbegründung (dort S. 77, 80 f.) ausdrücklich ergibt, ist in der Planzeichnung für alle Hofstellen der Betriebe jeweils eine zulässig bebaubare Grundfläche für die Flächen innerhalb der Baugrenzen festgesetzt worden, soweit diese – wie im Fall der Hofstelle der Antragsteller – eine Größe von 3.000 m2 überschreiten. Soweit dies nicht der Fall ist, handelt es sich nach dem erklärten Willen des Plangebers bei dem jeweils festgesetzten Baufenster um eine Baukörperfestsetzung mit der Folge der Geltung von § 2 Nr. 5 PlanVO. Auch die letztgenannte Konstellation, bei der die Grundfläche im Wege einer Baukörperfestsetzung dergestalt bestimmt wird, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass die überbaubare Grundstücksfläche zugleich die maßgebliche Grundfläche sein soll, stellt keinen Verstoß gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dar (vgl. VGH München, Urt. v. 2.5.2007, 25 N 04.777, juris Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 13.3.1998, 11a D 128/93.NE, BRS 60 Nr. 32 (1998), juris Rn. 19 ff.; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 16 Rn. 26; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.11.2012, OVG 10 A 10.09, juris Rn. 32 m.w.N.). ee) Die insbesondere um die Hofstelle der Antragsteller getroffene Ausweisung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Feldhecke“ bzw. „Einzelbaum“ in Kombination mit Anpflanzungs- oder Erhaltungsgeboten, die wiederum durch die textlichen Festsetzungen unter § 2 Nr. 11 bis 13 PlanVO konkretisiert werden, sind rechtsfehlerfrei. Die Festsetzungen werden von gesetzlichen Ermächtigungen getragen (hierzu aaa)) und sind abwägungsfehlerfrei (hierzu bbb)). aaa) Für sämtliche der genannten Festsetzungen bestehen Rechtsgrundlagen. Die Festsetzungen privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Feldhecke“ bzw. „Einzelbaum beruhen auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, diejenigen der damit kombinierten Anpflanzungs- bzw. Erhaltungsgebote für Bäume und Sträucher auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Für beide Typen von Festsetzungen bestanden bereits im Hinblick darauf, dass der Plangeber mit diesen vorrangig den Schutz und die Erhaltung des Landschaftsbildes durch Einrahmung der Hofstellen verfolgt (vgl. Planbegründung, S. 84, 86 f.), städtebauliche Gründe im Sinne von § 9 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB. Inwieweit als Grundlage der Anpflanzungs- bzw. Erhaltungsgebote, insbesondere soweit diese dem Biotopschutz dienen (vgl. Planbegründung, S. 87), auch § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbBNatSchAG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (s. zu dieser Rechtsgrundlage noch unten gg) aaa)) in Betracht käme, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB deckt auch die Anordnung von Ersatzpflanzungsgeboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.2014, 4 C 30.13, ZfBR 2015, 158, juris Rn. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 9 Rn. 222), wie sie § 2 Nr. 12 und 13 PlanVO vorsehen. bbb) Die Festsetzungen privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Feldhecke“ bzw. „Einzelbaum“ in Kombination mit Anpflanzungs- oder Erhaltungsgeboten sind auch abwägungsfehlerfrei. Die gegen sie erhobenen Rügen der Antragsteller gehen fehl. Dies gilt zunächst für die Beanstandung, die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Feldhecke“ entlang der im Westen der Hofstelle befindlichen Futterraufen (ehemals Flst. …, nunmehr …, sowie Flst. …, Gemarkung Sülldorf) berücksichtige ihre Interessen nicht hinreichend, da sie den Betrieb des dort befindlichen Aktivstalls mit Futterraufen behindere, was bei einer Positionierung etwas weiter westlich nicht der Fall wäre. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentumsnutzung bzw. des Betriebes ist bereits im Hinblick darauf nicht ersichtlich, dass diese Fläche vorbelastet ist. Denn die angegriffene Festsetzung vollzieht in erster Linie eine noch unerfüllte Anpflanzungsauflage aus einer zugunsten der Antragsteller erteilten landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung vom 1. Juli 2005 nach (vgl. Planbegründung, S. 75, 78; vgl. dazu auch Antragserwiderung v. 30.11.2020 im Normenkontrollverfahren, Bl. 93, 100 d.A.). Darüber hinaus ist die Position der anzupflanzenden Feldhecke erkennbar dadurch determiniert, dass sie der optischen (Wieder-)Verlängerung der etwas weiter nördlich noch bestehenden – nach Angaben der Antragsgegnerin ehemals auch im Bereich der Futterraufen vorhandenen – Feldhecke dient. Wie bereits zur Abwägungsfehlerfreiheit von § 2 Nr. 6 PlanVO ausgeführt (s.o. cc) aaa) (3)), ist es nicht zu beanstanden, dass der Plangeber in diesem Bereich den Belangen des Landschafts- und daneben auch des Biotopschutzes den Vorrang vor den Nutzungsinteressen der Antragsteller eingeräumt hat, indem er auf die Festsetzung eines Baufensters verzichtet und die vorgenannten Festsetzungen einer privaten Grünfläche in Kombination mit einem Anpflanzungsgebot getroffen hat. Ein Abwägungsfehler ist auch hinsichtlich des nördlich der Hofstelle (ehemals Flst. …, nunmehr …, Gemarkung Sülldorf), festgesetzten Anpflanzungs- bzw. Erhaltungsgebots für Feldhecken nicht ersichtlich. Die Rüge der Antragsteller, die dort auf einer „(C)“-Fläche zulässige Auslauffläche könne aufgrund einer vollständigen Einrahmung mit Feldhecken nicht betreten werden, ist bereits im Tatsächlichen unzutreffend, da die Planzeichnung innerhalb der Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote Aussparungen für Zuwegungen sowohl von Norden als auch aus Richtung der Hofstelle darstellt. Soweit die Antragsteller zudem verschiedene Festsetzungen privater Grünflächen in Kombination mit Erhaltungsgeboten für Feldhecken im Umfeld des Wohnhauses … sowie solche in Kombination mit einem Anpflanzungsgebot bezüglich zweier Einzelbäume nordwestlich des Wohnhauses … beanstanden, halten sich diese Festsetzungen im Rahmen einer verhältnismäßigen Umsetzung des planerischen Ziels, die baulichen Anlagen der Hofstellen optisch gegenüber der freien Feldmark einzufassen und damit zugleich den Biotopschutz zu stärken. Soweit die Antragsteller schließlich die an Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote nach § 2 Nr. 12 und 13 PlanVO anknüpfende Pflicht zu Ersatzpflanzungen als unverhältnismäßig beanstanden, greift auch dies nicht durch. Nach der Planbegründung (S. 88) stellt das Ersatzpflanzungsgebot sicher, dass im Falle eines Abgangs ein neues Gehölz die gestalterischen und ökologischen Funktionen langfristig wieder in wirksamer und entsprechender Weise übernimmt. Die öffentlichen Belange, welche die ursprüngliche Pflicht zur Anpflanzung bzw. Erhaltung rechtfertigen können, rechtfertigen damit auch das Ersatzpflanzungsgebot. ff) Die Festsetzung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Konkretisierung „Extensivgrünland“ auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) zeigt keinen Verstoß gegen § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB (hierzu aaa)). Entgegen den Rügen der Antragsteller weist sie auch keinen anderen Abwägungsfehler auf (hierzu bbb)). aaa) Soweit die Antragsteller einwenden, die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) sei festgesetzt worden, obwohl ihnen durch den Bebauungsplan „keine neuen Bebauungsmöglichkeiten“ vermittelt würden, ist der damit angedeutete Verstoß gegen § 1a Abs. 3 Satz 6 Var. 2 BauGB nicht gegeben. Nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Stände die Vorschrift in der zweiten Tatbestandsvariante einem Ausgleich bereits dann entgegen, wenn die planerisch eröffneten und aus Sicht des Plangebers ausgleichsbedürftigen Bebauungsmöglichkeiten zuvor am Maßstab von § 35 BauGB genehmigungsfähig waren, so käme hier zwar ein Verstoß in Betracht. Allerdings ist § 1a Abs. 3 Satz 6 Var. 2 BauGB auf die vorliegende Konstellation der Überplanung von Außenbereichsflächen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht anwendbar, weil ein Baurecht im eigentumsrechtlichen Sinne vor der Überplanung nicht bestand und zudem die festgesetzten Erweiterungs- bzw. Verdichtungsmöglichkeiten – hier im Bereich der Hofstellen – neue bzw. zusätzliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ermöglichen. Aus den Gesetzesmaterialien zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (v. 18.8.1997, BGBl. I S. 2081), mit dem § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB eingefügt worden ist, ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift lediglich eine Klarstellung zu einer seinerzeit umstrittenen Frage bei der Überplanung bestehender Baurechte treffen wollte und ihm dabei insbesondere bereits intensiv vorgenutzte Flächen wie Industriebrachen und Konversionsstandorte vor Augen standen (vgl. Ausschussbericht, BT-Drs. 13/7598, S. 13): „Auf der Grundlage des geltenden Rechts ist es umstritten, ob die Ausgleichspflicht auch bei einer Überplanung von schon bestehenden Baurechten entsteht, die durch die Bauleitplanung nur bestätigt oder zumindest in ihrem Umfang nicht verändert werden. Hier wird durch § 1a Abs. 3 [Satz 6] nunmehr klargestellt, daß ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Gleiches gilt, wenn die Eingriffe bereits erfolgt sind. Bedeutung hat diese Klarstellung bspw. für nicht mehr genutzte Industriebrachen und Konversionsstandorte, weil hier ein Ausgleich dann nicht erforderlich wird, wenn anstelle der alten, nicht mehr genutzten Bebauung eine neue Bebauung ohne zusätzliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft treten soll.“ Nach der Intention des Gesetzgebers zielt § 1a Abs. 3 Satz 6 Var. 2 BauGB mithin auf die Überplanung bestehender Baurechte und soll dabei Konstellationen ausgleichsfrei stellen, in denen die (neue) Bebauung nicht mit zusätzlichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden ist. Beide Merkmale sind in der hier vorliegenden Konstellation indes nicht gegeben: Zum einen handelt es sich bei der (begrenzten) Eröffnung baulicher Erweiterungs- und Verdichtungsmöglichkeiten im Bereich der Hofstellen, in welcher der Plangeber den ausgleichsbedürftigen Eingriff im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB erkennt (vgl. Planbegründung, S. 90), nicht um eine Überplanung bzw. einen Entzug bestehender Baurechte. Zwar wird in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass § 1a Abs. 3 Satz 6 Var. 2 BauGB grundsätzlich auch dann anwendbar ist, wenn sich die Bebaubarkeit der Fläche zuvor nach § 35 BauGB bestimmte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2012, 4 BN 31.11, BauR 2012, 106, juris Rn. 3; dem folgend VGH München, Urt. v. 2.8.2016, 9 N 15.2011, juris Rn. 76). Bei einer Überplanung von Außenbereichsflächen unter Einschränkung von bislang gegebenen Bebauungsmöglichkeiten handelt es sich jedoch nicht um einen Entzug von Baurechten, weil die zuvor durch § 35 BauGB eröffneten Nutzungsmöglichkeiten nicht die Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition hatten, vielmehr stets unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange standen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013, 4 CN 2.12, NVwZ 2013, 1017, juris Rn. 12; Urt. v. 16.4.2015, 4 CN 6.14, ZUR 2015, 602, juris Rn. 13). Zum anderen ist auch das zweitgenannte Merkmal des gesetzgeberischen Willens, durch § 1a Abs. 3 Satz 6 Var. 2 BauGB (nur) solche Konstellationen ausgleichsfrei zu stellen, in denen die neue Bebauung nicht mit zusätzlichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden ist, bei der Überplanung von Außenbereichsflächen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen innerhalb der Baugrenzen eine weitergehende Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen ermöglicht wird, nicht gegeben. Entsprechend wird der Vorschrift auch in der Literatur mit Recht das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal entnommen, dass das aufgrund der Überplanung zukünftig zulässige Vorhaben im Vergleich zur früheren Nutzung der Fläche keine wesentlichen weiteren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verursacht (vgl. Roden, Urbane Biodiversität als städtebauliches Nachhaltigkeitskonzept, 2017, S.184 ff.). bbb) Entgegen den Rügen der Antragsteller weist die Festsetzung der Ausgleichsfläche auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) auch keine sonstigen Abwägungsfehler auf. Zunächst ist der Planbegründung ohne weiteres zu entnehmen, worin der Plangeber die – von den Antragstellern vermisste – Rechtfertigung für die Festsetzung einer Ausgleichsfläche auf dem Flurstück … erkennt. Er qualifiziert die den landwirtschaftlichen Betrieben durch § 2 Nr. 6 bis 8 PlanVO innerhalb der Baugrenzen bzw. „(C)“-Flächen eingeräumten baulichen Entwicklungsmöglichkeiten als ausgleichspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG (vgl. Planbegründung, S. 58 f., 77, 90 f.). Soweit als Ausgleich dieser Eingriffe nicht anteilig bereits die im unmittelbaren Umfeld der Hofstellen festgesetzten privaten Grünflächen mit Anpflanzungs- und Erhaltungsgeboten insbesondere für Feldhecken anerkannt würden (vgl. S. 54, 84, 87, 89, 90), würden als (weitere) Ausgleichsmaßnahmen bestehende konventionell bewirtschaftete Grünlandflächen zukünftig extensiver genutzt und dadurch eine Aufwertung der Flächen für den Boden, die Tiere und Pflanzen sowie das Landschaftsbild bzw. das Landschaftserleben erreicht (vgl. S. 58). Die jeweiligen Ausgleichsflächen seien so ausgewählt worden, dass sie naturschutzfachlich sinnvoll entwickelt und für den jeweiligen Betrieb betriebswirtschaftlich verhältnismäßig einfach und kostengünstig hergestellt und unterhalten werden könnten; so seien für die pferdehaltenden landwirtschaftlichen Betriebe überwiegend betrieblich nutzbare Grünlandextensivierungen festgesetzt worden (vgl. S. 90 f.). Dem Betrieb der Antragsteller seien nach diesen Grundsätzen auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) eine Ausgleichsfläche im Umfang von insgesamt 25.030 m² als Ausgleich durch Grünlandextensivierung zugeordnet worden (S. 91). Soweit den gegen die Festsetzung gerichteten Rügen der Antragsteller insgesamt die Vorstellung zugrunde liegt, ihnen seien durch den Bebauungsplan keine Baurechte vermittelt, sondern lediglich solche bereits nach § 35 BauGB bestehenden Rechte entzogen worden, trifft dies nicht zu. Sofern sich die Bebauung ihrer Flächen bislang nach § 35 BauGB richtete, verfügten die Antragsteller – aus den soeben unter aaa) ausgeführten Erwägungen – nicht über Baurechte, ihre Flächen nicht über Baulandqualität; in der Überplanung dieser Flächen liegt daher kein Entzug bestehender Baurechte, vielmehr führt die Zuweisung konkreter Baurechte nach § 30 Abs. 1 BauGB für diese zu einer Erweiterung ihres Rechtskreises. Soweit die Antragsteller weiter rügen, durch die festgesetzte Ausgleichsfläche bzw. deren Ausweisung als Extensivgrünland werde die „wertvolle Ackerfläche […] massiv in ihrem Wert gemindert“, wird weder die Beanstandung einer Wertminderung substantiiert, noch benennen die Antragsteller andere Flächen in ihrem Eigentum, die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen wären. Auch treten sie dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren (Bl. 103 d.A.), das Flurstück … sei im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller zu 2. als geeignete Ausgleichsfläche benannt worden, nicht entgegen. Die Konzeption des Plangebers zeigen sie damit nicht als abwägungsfehlerhaft auf. Diese besteht darin, die Ausgleichsflächen dergestalt auszuwählen bzw. festzusetzen, dass diese naturschutzfachlich sinnvoll entwickelt und für den jeweiligen Betrieb betriebswirtschaftlich verhältnismäßig einfach und kostengünstig hergestellt und unterhalten werden können – mit dem Ergebnis, dass für die pferdehaltenden landwirtschaftlichen Betriebe überwiegend betrieblich nutzbare Grünlandextensivierungen festgesetzt werden (Planbegründung, S. 90 f.) Wie der Plangeber erwogen hat, bleibt die als Extensivgrünland festgesetzte Fläche weiterhin landwirtschaftlich nutzbar (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG), da das gewonnene Heu für pferdehaltende Betriebe als Futtermittel einsetzbar bleibt (zur Bedeutung dieses Umstandes i.R.v. § 35 Abs. 1 BauGB vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.5.2015, 2 Bf 27/14, juris Rn. 38). Die weitere Rüge, es wirke erschwerend, dass auf einem Teilbereich des Flurstücks … ein 5 m breiter Knick bzw. eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, wodurch die „wertvolle Ackerfläche“ nicht mehr nutzbar sei, verkennt, dass auf dem Flurstück keine solche Festsetzung getroffen worden ist. Der Bebauungsplan übernimmt lediglich nachrichtlich entlang der Nordwest-, Südwest- und Südostgrenze des Flurstücks ein dort (linienhaft) vorhandenes gesetzlich geschütztes Biotop, trifft insoweit aber keine Festsetzungen. Darüber hinaus greift die Beanstandung der Antragsteller, es sei nicht ersichtlich, wie der Plangeber „die Größe des notwendigen Ausgleichs“ bestimmt habe, nicht durch. Ausweislich der Planbegründung (S. 91) wurde der Umfang des notwendigen Ausgleichsbedarfs anhand des am 29. Juli 1991 eingeführten sog. Staatsrätemodells der Antragsgegnerin (Dienstliche Handreichung aus dem Staatsrätearbeitskreis am 28. Mai 1991) ermittelt. Die Verwendung standardisierter Bewertungsmodelle in dieser Funktion ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern der Plangeber eine darüber hinaus gehende planerisch-wertende Abwägungsentscheidung trifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.4.1997, 4 NB 14.97, ZfBR 1997, 261, juris Rn. 6), woran vorliegend keine Zweifel bestehen. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Bewertung der Naturgüter Vegetation, Fauna und Boden im konkreten Fall ergibt sich aus der Planunterlage zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (Aktenvermerk v. 27.7.2018, Bd. 6, Bl. 3194 ff.), die – wie auch zuvor bekannt gemacht (Amtl. Anz. S. 2486 (2488)) – Bestandteil der öffentlichen Auslegung war. gg) Die Anforderungen an insektenverträgliche Außenbeleuchtungsanlagen gemäß § 2 Nr. 17 PlanVO leiden nicht an materiellen Rechtsfehlern. Nach dieser Festsetzung sind auf den privaten Grundstücksflächen zur Beleuchtung der Außenanlagen nur Leuchten zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Lichtspektrum aufweisen; die Lichtquellen sind nach oben sowie seitlich abzuschirmen. Entgegen den Rügen der Antragsteller besteht für diese Anforderungen eine Rechtsgrundlage (hierzu aaa)), sie genügen dem Gebot hinreichender Bestimmtheit (hierzu bbb)) und weisen keine Abwägungsfehler auf (hierzu ccc)). aaa) Für die Anforderungen an insektenverträgliche Außenbeleuchtungsanlagen nach § 2 Nr. 17 PlanVO besteht eine Rechtsgrundlage. Zwar ist den Antragstellern einzuräumen, dass städtebauliche Gründe im Sinne von § 9 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB für diese Festsetzung, die ausschließlich darauf zielt, für Insekten verträgliche Außenbeleuchtungsbedingungen herzustellen, nicht gegeben sein dürften. Allerdings besteht die erforderliche Rechtsgrundlage in Gestalt von § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (v. 11.5.2010, HmbGVBl. S. 350, 402, m. spät. Änd. – HmbBNatSchAG) i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG. Durch § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbBNatSchAG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bereiche, in denen Bebauungspläne insbesondere nach § 8 BauGB aufgestellt oder geändert werden, in diesen Bebauungsplänen Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zu treffen. Nach der letztgenannten Vorschrift sollen die im Rahmen der Landschaftsplanung aufgestellten Pläne Angaben enthalten über die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere – nach Buchstabe a) der Vorschrift – zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften werden durch die Festsetzung nach § 2 Nr. 17 PlanVO erfüllt. Der Zweck der Festsetzung – der Arten- bzw. Insektenschutz – ist einem zulässigen Regelungsgegenstand im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 lit. a) BNatSchG, nämlich der Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen der Natur, zuzuordnen. Ausweislich der Planbegründung (S. 99) dienen die Anforderungen an Außenbeleuchtungsanlagen dazu, Beeinträchtigungen von Insekten durch Leuchtmittel bestimmter Farbtemperaturen sowie durch Lichtstreuung zu vermindern. Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob es sich bei den Tier- bzw. Insektenarten, deren Schutz die Festsetzung bezweckt, gerade um schutzbedürftige Arten im Sinne von § 44 BNatSchG handelt, kommt es nach den Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht an. Auch die Anforderung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 HmbBNatSchAG, wonach die Festsetzung dem Landschaftsprogramm nicht widersprechen darf, wird durch § 2 Nr. 17 PlanVO erfüllt. Das Landschaftsprogramm (v. 14.7.1997, HmbGVBl. S. 363, m. spät. Änd.) stellt für die Flächen der Antragsteller, insbesondere im Bereich der Hofstelle, das Milieu „Landwirtschaftliche Kulturlandschaft“ sowie die milieuübergreifende Funktion „Schutz des Landschaftsbildes“ dar. Dadurch gelten insbesondere die Entwicklungsziele der Sicherung und Entwicklung der landwirtschaftlichen Flächen als Grundlage für eine dem Ressourcenschutz und den ökologischen Bedingungen Rechnung tragende leistungsfähige Landwirtschaft sowie des Förderns und Vernetzens natürlicher Lebensräume für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere. Ein Widerspruch von § 2 Nr. 17 PlanVO zu diesen Entwicklungszielen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller im Schwerpunkt einwenden, mangels städtebaulicher Relevanz der Außenbeleuchtungsanlagen sei die getroffene Festsetzung in einem Bebauungsplan generell unzulässig, verkennen sie die nach Hamburgischem Landesrecht gegebenen Möglichkeiten, naturschutzrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen zu treffen. Die nunmehr (vgl. zur vorherigen Rechtslage § 7 Abs. 6 HmbNatSchG 2007) in § 4 Abs. 3 HmbBNatSchAG bestehende Ermächtigung, in Bebauungsplänen Festsetzungen auf naturschutzrechtlicher Grundlage (sog. Huckepack-Festsetzungen) zu treffen, stellt die verbleibende funktionelle Entsprechung für das in Hamburg seit der HmbNatSchG-Novelle 2007 nicht mehr vorgesehene Institut des Grünordnungsplans dar. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ersehen lässt, sollen – zur Kompensation der damit entfallenen Festsetzungsmöglichkeiten – über das Instrument der planerischen „Huckepack“-Festsetzung naturschützende bzw. landschaftspflegerische Festsetzungen über das nach § 9 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB zulässige, durch das Erfordernis der städtebaulichen Gründe beschränkte Maß hinaus möglich sein (vgl. – jeweils zu § 7 Abs. 6 HmbNatSchG 2007 – Ramsauer, Sachverständigenanhörung zur HmbNatSchG-Novelle 2007, Ausschussprotokoll des Umweltausschusses v. 5.12.2006, Bü-Drs. 18/32, S. 10 f., 36 f.; vgl. auch die Begründung zum Senatsentwurf v. 26.9.2006, Bü-Drs. 18/5049, S. 24; Ausschussprotokoll des Umweltausschusses v. 11.1.2007, Bü-Drs. 18/33, S. 13; Ausschussbericht vom 5.3.2007, Bü-Drs. 18/5918, S. 10 f.; vgl. zudem Ramsauer, Umweltschutzrecht, in: Hoffmann-Riem/Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2006, S. 284). Schließlich hat der Senat der Antragsgegnerin von der in § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbBNatSchAG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bezirksämter zu übertragen. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung (v. 8.8.2006, HmbGVBl. S. 481, m. spät. Änd. – WeiterübertragungsVO-Bau) bestimmt, dass die Befugnis nach § 4 Abs. 3 HmbBNatSchAG für die Fälle auf die Bezirksämter übertragen wird, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Festsetzungen zugestimmt haben. Die Bezirksversammlung Altona hat den Festsetzungen des Bebauungsplans – einschließlich § 2 Nr. 17 PlanVO – am 25. April 2019 zugestimmt (Bd. 8, Bl. 3993). bbb) Die auf der genannten Rechtsgrundlage zulässigerweise getroffene Festsetzung nach § 2 Nr. 17 PlanVO genügt entgegen der Auffassung der Antragsteller dem Gebot hinreichender Bestimmtheit. Zwar ist den Antragstellern einzuräumen, dass die Formulierung „für Insekten wirkungsarmes Lichtspektrum“ der Auslegung bedarf. Wird bei dieser Auslegung jedoch – statthafterweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995, 4 N 2.95, ZfBR 1996, 165, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2021, 2 Bf 14/21.Z, n.v., BA S. 6 m.w.N.; zuvor Urt. v. 11.4.2019, 2 E 10/16.N, NordÖR 2020, 125, juris Rn. 81 m.w.N.) – die Planbegründung als Auslegungshilfe herangezogen, so verbleiben jedenfalls bei diesem Vorgehen keine ernstlichen Bestimmtheitszweifel. In der Planbegründung stellt die Antragsgegnerin heraus, dass beispielsweise „warmweiße“ LED-Leuchten die Anforderungen der Festsetzung erfüllen und weist darüber hinaus – unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur – darauf hin, dass sich eine Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin als optimal erwiesen habe (vgl. dort S. 53, 99). ccc) Die Vorschrift des § 2 Nr. 17 PlanVO ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot abwägungsfehlerhaft. Der Plangeber belässt vielmehr dem Regelungsadressaten durch eine zielbezogene Vorgabe in erheblichem Umfang die Freiheit bei der Wahl des Mittels – und trägt hierdurch auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung. Die Höhe der Kosten für einen – möglicherweise erforderlichen – Leuchten- bzw. Leuchtmittelaustausch sind zudem für die Grundstückseigentümer nicht unzumutbar. Soweit die Antragsteller einwenden, die Festsetzung sei nicht erforderlich, da die Hauptaktivität der Insekten im Sommer liege, während die Lampen vorwiegend im Winterhalbjahr eingesetzt würden, greift diese Rüge – unabhängig davon, ob ihre zoologischen Prämissen zutreffen – nicht durch. Denn mit ihr wird weder die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit von Insekten gegenüber bestimmten Formen von Außenbeleuchtung in Frage gestellt, noch werden ein Eignungsmangel der Festsetzung oder die Verfügbarkeit eines ebenso wirksamen, aber weniger belastenden Mittels aufgezeigt. Ebenfalls ohne Erfolg führen die Antragsteller für eine Abwägungsfehlerhaftigkeit von § 2 Nr. 17 PlanVO an, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie als Landwirte den Auflagen der Berufsgenossenschaft unterlägen und zudem verkehrssicherungspflichtig seien; eine Reduzierung der Lichtstärke pro Lichtquelle zwinge sie vor diesem Hintergrund zu einer Erhöhung der Anzahl von Lampen. Dieser Einwand, mit dem eine unzumutbare Pflichtenkollision zwischen den artenschutzrechtlichen Anforderungen nach § 2 Nr. 17 PlanVO einerseits und Verkehrssicherungs- sowie unfallversicherungsrechtlichen Pflichten – in Bezug auf eine vermeintlich unzureichende Ausleuchtung – andererseits aufgezeigt werden soll, geht bereits von einem unzutreffenden tatsächlichen Ausgangspunkt aus. Die Anforderungen an eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung bedingen nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie in der Planbegründung ausgeführt (S. 99), eine Begrenzung der Farbtemperatur. Die Farbtemperatur ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Lichtstärke, wie die Antragsteller dies voraussetzen; sie hängt wesentlich auch von der Art des gewählten Leuchtmittels ab. hh) Die – jeweils auf Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 HBauO bestimmten – Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Gebäudeaußenwänden nach § 2 Nr. 18 PlanVO (hierzu aaa)) und von Gebäudedächern nach § 2 Nr. 19 PlanVO (hierzu bbb)) sind abwägungsfehlerfrei. aaa) Eine unangemessene Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die gestalterischen Anforderungen an Gebäudeaußenwände gemäß § 2 Nr. 18 PlanVO zeigen die Antragsteller nicht auf. Nach dieser Festsetzung sind die Außenwände von Gebäuden auf den Flächen für die Landwirtschaft in rotem Ziegelstein oder in Holz herzustellen; Holzwände sind nur in grüner oder brauner Farbe zulässig. Ausweislich der Planbegründung (S. 69) dient diese Festsetzung einer an die regionale Baukultur und Landschaft angepassten einheitlichen Fassadengestaltung neuer Gebäude auf den Flächen für die Landwirtschaft, wobei die Festsetzung der bisherigen Genehmigungspraxis für landwirtschaftliche Gebäude im Landschaftsschutzgebiet entspreche. Die verbindliche Verwendung von „historisch regional typischen“ Baumaterialien und Bauformen solle den Charakter des Gebietes mit seiner Bedeutung für die Naherholung und für das Landschaftsbild schützen und aufwerten. Bereits die gezielte Beschränkung der zugelassenen Materialien auf roten Ziegelstein oder Holz in grüner oder brauner Farbe gibt zu erkennen, dass der Plangeber nur einen kleinen Kreis von Materialien und Gestaltungsformen als historisch überkommen und regionstypisch ansieht. Es spricht nichts dafür, dass er eine Zulassung auch von Trapezblechen – welche die Antragsteller als „landwirtschaftstypisch“ anführen und unter Kostengesichtspunkten bevorzugen würden – zur Verwirklichung seines gestalterischen Anliegens in Bezug auf Gebäudeaußenwände als gleich geeignet ansehen musste; eine Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Regelung ist damit nicht ersichtlich. Dem rein wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller an einer möglichst kostengünstigen Bauweise kommt für sich betrachtet kein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zu, da die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994, 1 BvR 351/91, BVerfGE 91, 294, juris Rn. 64). Soweit die Antragsteller noch einwenden, durch die Festsetzung werde eine Fassadenbegrünung mit Rankgittern an einer Trapezblechwand ausgeschlossen, ergibt sich auch daraus kein Abwägungsfehler. Unabhängig davon, wie geeignet die Befestigung von Rankgittern an einer Trapezblechwand zum Zwecke einer Fassadenbegrünung sein mag, hat der Plangeber berücksichtigt (vgl. Abwägungsvermerk v. 21.2.2019, Bd. 8, Bl. 4611, 4638), dass eine Fassadenbegrünung auch an Mauerwerks- oder Holzfassaden möglich ist. Darüber hinaus ist im Planaufstellungsverfahren auch die – nicht zu beanstandende – Einschätzung des Plangebers zutage getreten, dass eine Fassadenbegrünung sowohl zur landschaftspflegerischen Einfassung baulicher Anlagen im Bereich der Hofstellen als auch zur Bereitstellung hochwertiger Lebensräume für Pflanzen und Tiere weniger wirksam und geeignet ist als die Anlage von Knicks bzw. Feldhecken (vgl. Abwägungsvermerk v. 21.2.2019, Bd. 8, Bl. 4638). bbb) Auch die baugestalterischen Anforderungen an Gebäudedächer gemäß § 2 Nr. 19 PlanVO lassen keine Abwägungsfehler erkennen. Hiernach sind die Dächer von Gebäuden nur als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45 Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung oder als Reetdach zulässig. Ausweislich der Planbegründung (S. 70) soll – im Allgemeinen – die verbindliche Verwendung von historisch überkommenen, regionstypischen Baumaterialien und Bauformen den Charakter des Gebietes mit seiner Bedeutung für die Naherholung und das Landschaftsbild schützen und aufwerten sowie – im Besonderen – die Regelung der Dachformen neu errichteter Gebäude die Entstehung von ortsuntypisch gestalteten Gebäuden verhindern, wobei der Plangeber insbesondere Flach- und Pultdächer im Bereich der Rissen-Sülldorfer Feldmark als ortsuntypisch erachtet. Dafür, dass der Plangeber verkannt haben könnte, dass die Regelung neben Wohngebäuden auch landwirtschaftliche Funktionsgebäude erfasst, ist entgegen dem Einwand der Antragsteller nichts ersichtlich. Nach der Planbegründung ist davon auszugehen – und rechtlich nicht zu beanstanden –, dass der Plangeber, der in diesem Zusammenhang die Belange des Landschaftsbildes und der Naherholung besonders gewichtet, zur Verwirklichung des genannten Ziels auch Vorgaben für die Gestaltung landwirtschaftlicher Funktionsgebäude als erforderlich und angemessen ansieht. Dies ist im Hinblick auf die erhebliche Dachfläche, die landwirtschaftliche Funktionsgebäude aufweisen können, nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Antragsteller das Gewicht dieser Belange niedriger veranschlagen als der Plangeber, führt nicht zu einem Abwägungsfehler. Die Rüge, hierdurch werde die Errichtung landwirtschaftlicher Anlagen unzumutbar verteuert, wird von den Antragstellern nicht näher unterlegt; im Übrigen gilt insoweit Entsprechendes wie zu § 2 Nr. 18 PlanVO ausgeführt. Zu ihrem Einwand, es werde zudem eine Grünbedeckung von Dächern ausgeschlossen, hat der Plangeber erwogen, dass eine solche zulässige, wenngleich im Plangebiet bisher kaum übliche dauerhafte Dachbegrünung eines Gebäudes auch bei einer Dachneigung von 15° möglich bleibt (vgl. Abwägungsvermerk v. 21.2.2019, Bd. 8, Bl. 4637). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Antragsteller obsiegen zwar hinsichtlich der Unwirksamkeit der Festsetzung nach § 2 Nr. 7 PlanVO. Während dies die Bebaubarkeit ihres Grundstücks in einem gewissen Umfang verbessert, unterliegen sie jedoch insgesamt mit ihrem subjektiven Rechtsschutzanliegen – die Einschränkungen der Bebaubarkeit ihrer Flächen insbesondere durch die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie durch die übrigen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche zu beseitigen – weitestgehend. Dies rechtfertigt es, ihnen die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997, 4 NB 30.96, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2020, 2 E 17/15.N, n.v., UA S. 20 f.; ebenso Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 155 VwGO Rn. 5). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. Die Antragsteller wenden sich gegen die Wirksamkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26. Die Antragsteller sind Landwirte und Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Rissen-Sülldorfer Feldmark im Bezirk Altona der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer der Flurstücke …, …, … und … der Gemarkung Rissen sowie der Flurstücke …, …, …, …, …, …, …, …, …, … (ehemals Flst. …), … (ehemals Flst. …) und … (ehemals tw. Flst. …, tw. Flst. …) der Gemarkung Sülldorf, der Antragsteller zu 2. Eigentümer des Flurstücks … der Gemarkung Sülldorf. Die Antragsteller führen einen landwirtschaftlichen Betrieb, der jedenfalls im Schwerpunkt der Pferdehaltung gewidmet und dessen Hofstelle nördlich … und unmittelbar östlich der Straße … gelegen ist. Der Gebäudebestand der Hofstelle umfasst neben zwei Wohnhäusern mit den Belegenheiten … und … insbesondere Funktionsgebäude, die als Reithallen, Lagerhalle, Stallungen sowie Führanlagen und Longierhalle für Pferde dienen. Daneben liegen im Bereich der Hofstelle mehrere Reit- und Auslaufflächen für Pferde. Die im Westen der Hofstelle (ehemals Flst. …, nunmehr Flst. …, Gemarkung Sülldorf) befindliche Auslauffläche, die in Verbindung mit einem sog. Aktivstall genutzt wird, ist mit mehreren überdachten Fütterungsanlagen für Pferde (sog. Futterraufen) bebaut. Die Rissen-Sülldorfer Feldmark ist vornehmlich im Norden und Osten durch eine großflächige Grünlandniederung geprägt, die sich entlang der Verläufe insbesondere der Wedeler Au und des Laufgrabens erstreckt. Die höher gelegenen Flächen im Süden dieses Gebiets werden überwiegend als Ackerstandorte genutzt. Im westlichen Bereich des Gebiets überwiegen Wald-, Heide- und Moorflächen, die größtenteils im Naturschutzgebiet Schnaakenmoor liegen. Weite Teile des Gebiets, das insgesamt durch Knick- und Feldheckenstrukturen sowie einen Alteichenbestand geprägt ist, liegen im Geltungsbereich entweder der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203, m. spät. Änd.; im Folgenden: LandschaftsschutzgebietsVO Rissen) oder der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Sülldorf vom 24. Oktober 1972 (HmbGVBl. S. 207, m. spät. Änd.; im Folgenden: LandschaftsschutzgebietsVO Sülldorf). Im Gebiet befinden sich die Hofstellen mehrerer weiterer landwirtschaftlicher Betriebe, die überwiegend, wie derjenige der Antragsteller, als Pferdepensionsbetriebe arbeiten. Durch Aufstellungsbeschluss vom 3. Februar 2000, bekannt gemacht am 11. Februar 2000 (Amtl. Anz. S. 500) wurde das Planverfahren für den späteren Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26 (im Folgenden: Bebauungsplan) eingeleitet. Eine öffentliche Plandiskussion fand, nach Bekanntmachung am 4. Juni 2003 (Amtl. Anz. S. 2269), am 17. Juni 2003 statt. Mit Beschluss vom 20. April 2012, bekannt gemacht am 4. Mai 2012 (Amtl. Anz. S. 758), wurde der Aufstellungsbeschluss vom 3. Februar 2000 geändert, das Plangebiet in verschiedener Hinsicht verändert und die Zielsetzung des Plans wie folgt bestimmt: „Durch den Bebauungsplan […] sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Rissener / Sülldorfer Feldmark als weitgehend unbebauter, landwirtschaftlich geprägter Landschaftsraum mit seiner hohen Bedeutung für Natur und Landschaft sowie die Naherholung geschaffen werden. Hierbei sollen auch die Belange der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe und ihre Entwicklungsfähigkeit im Planverfahren berücksichtigt werden. Bauliche Erweiterungen sollen in enger räumlicher Zuordnung zu den vorhandenen Hofstellen erfolgen, um die übrigen landwirtschaftlichen Flächen der Feldmark von einer Bebauung freizuhalten. Die dort vorhandenen wertvollen Biotopstrukturen sollen erhalten und verbessert werden. Die Flächen sollen im Wesentlichen als Flächen für die Landwirtschaft, Wald und als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen werden.“ Im Rahmen einer (ersten) Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ab Juni 2014 legte die (damalige) Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Antragsgegnerin (im Folgenden: BWVI) ein Gutachten des Sachverständigen … zur betrieblichen Situation und den Entwicklungsperspektiven landwirtschaftlicher Betriebe im Planentwurfsgebiet vor (Endfassung, nach Erörterung zwischen den beteiligten Behörden und Überarbeitung, vom 22.10.2014 – Bd. 2 der Planaufstellungsakten, Bl. 395 ff.). Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 regte die BWVI gegenüber dem Bezirksamt Altona (im Folgenden: Bezirksamt) an, zur Abwendung von Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe die zu diesem Zeitpunkt im Planentwurf vorgesehenen Baugrenzen um die Hofstellen pauschal um mindestens 30 % über den Bestand hinaus zu erweitern. Insbesondere während der ersten Jahreshälfte 2015 wurden von Seiten der im Plangebiet ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe zahlreiche Bauvoranfragen und Bauanträge für Vorhaben im Plangebiet gestellt. Die Antragsteller stellten solche Anträge im Laufe des Planaufstellungsverfahrens insbesondere für ein Hofcafé mit Außensitzterrasse und Stellplatzanlage zwischen Hofstelle und … (ehemals Flst. …, nunmehr Flst. …, sowie Flst. …, Gemarkung Sülldorf), einen Straußenstall mit Freilaufanlage an gleicher Stelle, eine Kleinwindenergieanlage nördlicher der Hofstelle (ehemals Flst. …, nunmehr Flst. …, Gemarkung Sülldorf) und einen (weiteren) Aktivstall für Pferde westlich … (Flst. …, Gemarkung Sülldorf). Als Ergebnis wiederholter Behördenbeteiligungen sowie von ab August 2015 geführten Einzelgesprächen zwischen Vertretern von Behörden und landwirtschaftlichen Betrieben wurden insbesondere die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Baugrenzen im Bereich der Hofstellen der landwirtschaftlichen Betriebe und die mit „(C)“ bezeichneten Flächen, innerhalb derer bestimmte bauliche Anlagen auch außerhalb der Baufenster zulässig sein sollten, im Laufe des Planverfahrens vergrößert. Auch zwischen den Antragstellern und Behördenvertretern fanden wiederholt solche Gespräche statt. In der Folge wurde insbesondere eine im Bebauungsplanentwurf vorgesehene „(C)“-Fläche nördlich der Hofstelle der Antragsteller (ehemals Flst. …, nunmehr Flst. …, Gemarkung Sülldorf) um ca. 3.900 m² erweitert. Mit Verordnung vom 2. Mai 2017 wurde eine Veränderungssperre für die Dauer von zwei Jahren erlassen, die am 9. Mai 2017 bekannt gemacht (HmbGVBl. S. 134) und mit Verordnung vom 30. April 2019, bekannt gemacht am 7. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 114), um ein Jahr verlängert wurde. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fand, nach vorheriger Bekanntmachung am 6. November 2018 (Amtl. Anz. S. 2486), in der Zeit vom 14. November bis einschließlich 14. Dezember 2018 statt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf (Bd. 7, Bl. 3621 ff.). Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie einer weiteren Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen fasste die Antragsgegnerin in einem tabellarischen Abwägungsvermerk vom 21. Februar 2019 zusammen (Bd. 8, Bl. 4527 ff.). Auf dieser Grundlage wurden am 8. März 2019 im Rahmen des sog. Arbeitskreises II insbesondere die Abgrenzungen des Baufensters um das Wohnhaus … nach Osten verschoben, um den für eine Wohnnutzung genehmigten Zwischenbau östlich des Wohnhauses einzuschließen. Im Rahmen der öffentlichen Fragestunde des Planungsausschusses der Bezirksversammlung Altona vom 3. April 2019 erhob der Antragsteller zu 2. schriftlich weitere Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf, insbesondere rügte er das Fehlen jedweder Festsetzungen von Gartenflächen und Mitarbeiterwohnungen an den landwirtschaftlichen Hofstellen (Bd. 8, Bl. 4410). Am 25. April 2019 stimmte die Bezirksversammlung dem Bebauungsplanentwurf – mit einer klarstellenden Protokollerklärung des Bezirksamtes in Bezug auf eine an vier Stellen der Planzeichnung aus technischen Gründen fehlende Kennzeichnung von „(C)"-Flächen – zu (Bd. 8, Bl. 3993). In Bezug auf diese Unrichtigkeit der Planzeichnung, die von der öffentlich ausgelegten Entwurfsfassung abwich, wurde den betroffenen Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe – darunter auch die Antragsteller – mit Schreiben vom 14. Mai 2019 Gelegenheit zu erneuter Stellungnahme gewährt, von der die Antragsteller mit Schreiben vom 17. Mai 2019 Gebrauch machten. Nachdem die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin am 30. Juli 2019 ihre Genehmigung des Bebauungsplanentwurfs erteilt hatte, wurde die Verordnung über den Bebauungsplan am 30. August 2019 durch die Bezirksamtsleitung festgestellt und am 17. September 2019 bekannt gemacht (HmbGVBl. S. 273). Das Bezirksamt gab mit Schreiben vom 27. März 2020 gegenüber den Antragstellern eine Schlussmitteilung zu den von diesen erhobenen Einwendungen ab (Bd. 9, Bl. 5032 ff.). Die Flächen der Antragsteller werden durch den Bebauungsplan weitestgehend als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen und im Einzelnen insbesondere mit folgenden Festsetzungen versehen: Im Bereich der Hofstelle werden neben Flächen für die Landwirtschaft private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Feldhecke“ bzw. „Einzelbaum“ in Kombination mit Anpflanzungs- oder Erhaltungsgeboten festgesetzt, welche den Bereich der Hofstelle weitgehend umrahmen. Dort wird zudem eine umlaufende Baugrenze festgesetzt, die sich im Norden und Westen an dem bei Verordnungserlass vorhandenen Gebäudebestand orientiert und im Süden und Osten teilweise über diesen hinausgreift. Für diesen Bereich wird eine bebaubare Grundfläche von 20.200 m² bestimmt. Um die beiden Wohnhäuser werden gesonderte Baufenster festgesetzt und die von diesen umgebenen Flächen als „(A)“-Flächen nach § 2 Nr. 7 der Verordnung über den Bebauungsplan (im Folgenden: PlanVO) bezeichnet. Im Norden, Osten, Süden und Westen der Hofstelle werden außerhalb der Baugrenzen „(C)“-Flächen nach § 2 Nr. 6 Satz 2, Nr. 8 PlanVO festgesetzt. Das Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) wird als Fläche für die Wasserwirtschaft, das Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Konkretisierung „Extensivgrünland“ und einer Kennzeichnung als Ausgleichsfläche („Z4“) ausgewiesen. Die zeichnerischen Festsetzungen werden durch textliche Festsetzungen ergänzt und konkretisiert. Insbesondere sind nach § 2 Nr. 6 Satz 1 PlanVO bauliche Anlagen auf den Flächen für die Landwirtschaft außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Nach Satz 2 der Vorschrift können Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen, notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten sowie Terrassen an Wohngebäuden ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden. § 2 Nr. 7 PlanVO bestimmt, dass Wohnungen auf den Flächen für die Landwirtschaft nur innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen zulässig sind und auch dies nur, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind. Nach § 2 Nr. 8 PlanVO ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen auf den Flächen für die Landwirtschaft außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig. Die zeichnerisch festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote werden durch § 2 Nr. 11 bis 13 PlanVO konkretisiert. Durch § 2 Nr. 17 PlanVO werden Anforderungen an die Insektenverträglichkeit von Außenbeleuchtungsanlagen auf den privaten Grundstücksflächen gestellt, durch § 2 Nr. 18 und Nr. 19 PlanVO Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Gebäudeaußenwänden auf Flächen für die Landwirtschaft sowie an diejenige von Gebäudedächern. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans befanden sich die Flächen der Antragsteller teilweise im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Rissen, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408), und teilweise im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Iserbrook-Sülldorf, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408), durch welche die Flächen sämtlich als „Außengebiet“ ausgewiesen wurden. Die Flurstücke …, …, … und … der Gemarkung Rissen liegen im Geltungsbereich der LandschaftsschutzgebietsVO Rissen, die übrigen Flurstücke der Antragsteller im Geltungsbereich der LandschaftsschutzgebietsVO Sülldorf. Die Antragsteller haben am 28. August 2020 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung bringen sie vor, die Verordnung über den Bebauungsplan sei infolge sowohl formeller als auch materieller Rechtsfehler unwirksam: Die Auslegungsbekanntmachung werde den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu den Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht gerecht. Zwar würden in dieser Bekanntmachung die umweltrelevanten Informationen und Fachgutachten mit Bezug auf das jeweilige Schutzgut und Thema aufgezählt; inwiefern die einzelnen Umweltbelange im konkreten Fall betroffen sein könnten, ergebe sich daraus aber nicht. Die Planung sei nicht erforderlich, denn die großflächige Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft im Außenbereich bilde ebenso wie die Festsetzungen auf ihren Grundstücken eine unzulässige Verhinderungsplanung. Die Ausweisung landwirtschaftlicher Flächen, die außerhalb der festgesetzten Baugrenzen nicht bebaut werden dürften und auf denen außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen keine Reit- und Auslaufflächen zulässig seien, sei eine reine Verhinderungsplanung. Das ausweislich der Planbegründung verfolgte Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Rissen-Sülldorfer Feldmark als eines weitgehend unbebauten, landwirtschaftlich geprägten Landschaftsraums mit einer hohen Bedeutung für Natur und Landschaft sowie die Naherholung zu schaffen, sei lediglich vorgeschoben, um eine weitere Bebauung dieses Bereichs zu verhindern. Der Bebauungsplan weise sowohl hinsichtlich der Plangebietsgrenzen als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen nicht die erforderliche Bestimmtheit auf. Die Grenzen des Plangebiets würden durch Umgrenzungslinien dargestellt, die wegen des gewählten Maßstabs von 1 : 2.500 nicht eindeutig zu ermitteln seien. Entsprechendes gelte für die Abgrenzung zwischen den verschiedenen an ihrer Hofstelle festgesetzten Nutzungen. Insbesondere sei zweifelhaft, welche Bereiche des Grundstücks der Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Einzelbaum“ oder „Feldhecke“ unterlägen. Die Unbestimmtheit der Baugrenzen werde auch daraus deutlich, dass diese „durch viele bauliche Anlagen hindurch“ verliefen. Die Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten Belange nach § 2 Abs. 3 BauGB sei fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung stark veraltete Fachgutachten herangezogen. Dies gelte für die Stadtbilduntersuchung aus dem Jahr 1980, den Milieuschutzbericht aus dem Jahr 1985 sowie „diverse Stellungnahmen aus dem Jahr 2010“. Das Gutachten des Sachverständigen … sei „komplett missachtet“ worden. Darüber hinaus ergebe sich aus der Planzeichnung, dass der tatsächliche Baubestand im Plangebiet nicht zutreffend ermittelt worden sei. Auch die auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) vorhandene Überfahrt sei nicht eingezeichnet. Die mit dem Bebauungsplan umgesetzte Freihalteplanung sei abwägungsfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig. Die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft, die jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen weitgehend von Bebauung freizuhalten seien, erfasse ihre Interessen als Landwirte nicht hinreichend. Diese kombinierte Festsetzung bilde, zumal soweit privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben von ihr betroffen seien, eine einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und sei nur bei Verfolgung gewichtiger städtebaulicher Belange gerechtfertigt. Zudem werde hierdurch ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung als Landwirte massiv eingeschränkt. Ihre Interessen an der Aufrechterhaltung bestehender Bebauungsmöglichkeiten sowie an der Möglichkeit, ihren Betrieb standortnah zu erweitern, seien nicht berücksichtigt worden. Das festgesetzte Bauverbot reiche weiter als erforderlich sei. Denn die Errichtung weiterer landwirtschaftlicher Anlagen füge sich in das Landschaftsbild ein und beeinträchtige die öffentlichen Belange nicht wesentlich. Die festgesetzten Baugrenzen verhinderten eine Diversifikation ihres landwirtschaftlichen Betriebes ebenso wie eine zukunftsorientierte betriebliche Entwicklungsmöglichkeit und seien existenzgefährdend. Sie seien auch nicht mit dem Gebot einer gleichmäßigen Lastenverteilung vereinbar, denn der Plangeber weise um die Hofstellen der verschiedenen Betriebe Baufelder in unterschiedlichem Umfang aus, ohne dass dafür sachliche Rechtfertigungsgründe bestünden. Es erscheine zudem willkürlich, dass der Plangeber sich bei der Zumessung des Umfangs baulicher Erweiterungsmöglichkeiten nach dem im Jahr 2014 vorhandenen Baubestand gerichtet habe; richtigerweise hätte der Baubestand zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 29. Oktober 2018 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs zugrunde gelegt werden müssen. Bei der Überplanung vorhandenen Baubestandes sei dieser auf Dauer abzusichern, ohne dass der Eigentümer auf passiven Bestandsschutz verwiesen werde. Die Antragsgegnerin habe jedoch bei der Festsetzung der Baufenster den westlich der Hofstelle bereits errichteten Aktivstall mit Futterraufen (ehemals Flst. …, nunmehr …, Gemarkung Sülldorf), die auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) befindliche Strohlagerhalle und die auf den Flurstücken … und … (Gemarkung Sülldorf) bereits vorhandenen Anlagen zum Unterstand für Weidetiere nicht berücksichtigt. An von ihnen beabsichtigten Erweiterungsvorhaben hätten bei der Festsetzung der Baufenster das westlich der Hofstelle geplante Hofcafé (ehemals Flst. …, nunmehr …, sowie Flst. …, Gemarkung Sülldorf), ein weiterer Aktivstall westlich … (Flst. …, Gemarkung Sülldorf), eine Windkraftanlage (ehemals Flst. …, nunmehr …, Gemarkung Sülldorf) sowie ein westlich der Hofstelle geplanter Straußenstall (ehemals Flst. …, nunmehr …, sowie Flst. …, Gemarkung Sülldorf) keine Baufenster erhalten, obgleich hinsichtlich dieser Vorhaben bereits eine Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Die Ausweisung der mit „(C)“ bezeichneten Bereiche für Reit- und Auslaufflächen sei weder verhältnismäßig noch lastengerecht erfolgt. Es sei kein schlüssiges städtebauliches Konzept dafür erkennbar, welche Ausblicke mit der Ausweisung dieser Flächen geschützt werden sollten. „(C)“-Flächen seien insgesamt in einem viel zu geringen Maße ausgewiesen worden. Allein auf diesen Flächen sei es möglich, Weideauslauf, Flächen zur Lagerung von Dung sowie notwendige Abstellflächen zu schaffen. Reit- und Auslaufflächen seien für den Betrieb eines Pferdehofs unabdingbar; insbesondere das moderne Konzept des Aktivstalls mit Futterraufen benötige viel Auslauffläche. Der Mangel an festgesetzten „(C)“-Flächen führe auch zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber „den Wettbewerbern in der Nachbarschaft, welche von diesen Beeinträchtigungen nicht betroffen“ seien. Daneben werde ihrem Betrieb im Bereich der Hofeinfahrt sowie teilweise auf dem Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) eine „(C)“-Fläche zugerechnet, welche nicht in ihrem Eigentum stehe. Wiederum sei auch der vorhandene Bestand nicht hinreichend berücksichtigt worden, denn die Terrassen und Gärten der Betriebswohnhäuser seien nicht als „(C)“-Fläche ausgewiesen worden, obwohl nach § 2 Nr. 6 Satz 2 PlanVO Terrassen an Wohngebäuden lediglich innerhalb solcher Flächen zugelassen werden könnten. Auch die großflächige Ausweisung privater Grünflächen in Kombination mit Anpflanzungs- oder Erhaltungsgeboten im Bereich der Hofstellen sei abwägungsfehlerhaft. Grundsätzlich seien solche Festsetzungen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB besonders einschneidende Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, wobei der Ausschluss jeglicher Bebauung nur durch gewichtige öffentliche Belange gerechtfertigt sein könne. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Feldhecke“ entlang der im Westen der Hofstelle befindlichen Futterraufen für Pferde (ehemals Flst. .., nunmehr …, Gemarkung Sülldorf) berücksichtige ihre Interessen nicht hinreichend. Diese Festsetzung hätte – bei gleicher Zweckverwirklichung – „auch einige Meter weiter westlich“ getroffen werden können, wodurch der Betrieb des dortigen Aktivstalls mit Futterraufen möglich geblieben wäre. Daneben berücksichtige die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit einer Breite von 5 m nördlich der Reithalle die dortige Auslauffläche (ehemals Flst. …, nunmehr …, Gemarkung Sülldorf) innerhalb der „(C)“-Fläche nicht, da diese Auslauffläche aufgrund der „kompletten Einrahmung“ mit Feldhecken nicht betreten werden könne. Auch im näheren Umfeld der Betriebsleiterwohnhäuser … seien in ungerechtfertigter Weise Anpflanzungs- bzw. Erhaltungsgebote für Feldhecken und Einzelbäume festgesetzt worden. Überdies wirke die Pflicht zu Ersatzpflanzungen gemäß § 2 Nr. 12 PlanVO unverhältnismäßig. Das Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) werde insgesamt als Fläche mit landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen ausgewiesen. Allerdings würden ihnen durch den Bebauungsplan „keine neuen Bebauungsmöglichkeiten“ vermittelt, vielmehr verschlechtere der Plan die zuvor gegebenen Möglichkeiten massiv. Durch die festgesetzte Ausgleichsfläche werde die „wertvolle Ackerfläche“ massiv in ihrem Wert gemindert, wobei erschwerend wirke, dass diese Fläche als Extensivgrünland („EG“) ausgewiesen und zudem auf einem Teilbereich der Fläche ein 5 m breiter Knick bzw. eine private Grünfläche festgesetzt worden sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, wie der Plangeber „die Größe des notwendigen Ausgleichs“ bestimmt habe. Die Festsetzung zum Ausschluss von Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen nach § 2 Nr. 9 PlanVO, für die bereits kein städtebaulicher Grund bestehe, berücksichtige zudem nicht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mehrere Geschäftszweige eröffnen können müsse, um dauerhaft am Markt zu bestehen; ein kontrolliert ökologischer Anbau habe das sogenannte Rotationsprinzip zu befolgen. Den Anforderungen an Außenbeleuchtungsanlagen nach § 2 Nr. 17 PlanVO fehle es an einer Rechtsgrundlage, zudem seien sie unbestimmt, denn das Tatbestandsmerkmal „für Insekten wirkungsarmes Lichtspektrum“ sei „nicht auslegungsfähig“. Sie seien auch nicht erforderlich, denn die Hauptaktivität der Insekten liege im Sommer, während die Lampen vorwiegend im Winterhalbjahr eingesetzt würden. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass Landwirte den Auflagen der Berufsgenossenschaft unterlägen und zudem verkehrssicherungspflichtig seien. Auch die Gestaltungsvorschriften unter § 2 Nr. 18 und 19 PlanVO schränkten ihre Interessen als Landwirte in unzumutbarer Weise ein. Durch § 2 Nr. 18 PlanVO, wonach auf den Flächen für die Landwirtschaft die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder Holz herzustellen seien, würden kostengünstigere Wandgestaltungen aus Metall an landwirtschaftlichen Gebäuden verhindert. Auch eine Fassadenbegrünung mit Rankgittern an einer Trapezblechwand werde durch die Festsetzung ausgeschlossen. Die Festsetzung unter § 2 Nr. 19 PlanVO zu zulässigen Dachgestaltungen unterscheide nicht zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen „Nebengebäuden“. Insbesondere Offenställe würden häufig mit Pultdach errichtet. Durch die Festsetzung werde die Errichtung landwirtschaftlicher Anlagen unzumutbar verteuert. Zudem werde eine Grünbedeckung ausgeschlossen. Hinsichtlich der festgesetzten Straßenverkehrsflächen gelte, dass „Teile der Wege“ innerhalb des Plangebiets nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und Radfahrer zugelassen seien; dies sei unzureichend. Jeder, der ein Anliegen an den dort ansässigen Hofstellen habe, müsse „diese Wege“ nutzen können. Soweit der Bebauungsplan das Flurstück … (Gemarkung Sülldorf) im Wege der nachrichtlichen Übernahme als Wasserfläche kennzeichne, sei dies fehlerhaft. Tatsächlich befinde sich auf dieser Fläche „ein bloßer Graben“. Die Antragsteller beantragen, die Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26 vom 30. August 2019 (HmbGVBl. S. 273) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält den Bebauungsplan für formell und materiell rechtsfehlerfrei und tritt den Rügen der Antragsteller umfassend entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Sachakten der Antragsgegnerin (Beiakten A bis N), die das Normenkontrollgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, verwiesen.