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Beschluss

5 Bf 349/21.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0127.5BF349.21.Z.00
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Leitsätze
Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV sind gemäß § 188 Satz 2 VwGO als Angelegenheiten der Fürsorge gerichtskostenfrei.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. November 2021 wird verworfen. Das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. November 2021 wird verworfen. Das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage, gerichtet auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8. Januar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2020 sowie die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, mit Urteil vom 15. November 2021, dem Kläger zugestellt am 20. November 2021, abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der am 14. Dezember 2021 eingegangene Antrag des nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Zum einen müssen sich die Beteiligten in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger hat den Antrag jedoch persönlich gestellt. Zum anderen hat er nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständig begründeten Urteils die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Auch hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden. Da das vollständig begründete Urteil dem Kläger am 20. November 2021 zugestellt wurde, endete die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags am 20. Januar 2022. Innerhalb dieser Frist – und auch nachfolgend – hat der Kläger keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV sind gemäß § 188 Satz 2 VwGO als Angelegenheiten der Fürsorge gerichtskostenfrei (BVerwG, Beschl. v. 30.10.2019, 6 C 10.18, BeckRS 2019, 31822 Rn. 36; zu § 6 RGebStV: BVerwG, Beschl. v. 20. April 2011, 6 C 10.10, Buchholz 310 § 188 VwGO Nr 18, juris Rn. 3; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 41. EL Juli 2021, § 188 Rn. 9). Die Regelungen über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV haben eine primär fürsorgerische Zwecksetzung. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Befreiung nach diesen Vorschriften im konkreten Einzelfall begehrt wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.5.2021, 4 LA 269/20, juris Rn. 9 ff.; a. A. VGH München, Beschl. v. 16.9.2019, 7 C 19.1603, juris Rn. 6; s. auch OVG Münster, Urt. v. 1.9.2016, 2 A 2243/15, juris Rn. 147). Die Regelung zur Gerichtskostenfreiheit in § 188 VwGO ist auf bestimmte Sachgebiete bezogen. Der Gesetzgeber hat damit aus Gründen der Vereinfachung eine auf die Art der Streitigkeit bezogene umfassende Pauschalregelung getroffen (BVerwG, Urt. v. 23.4.2019, 5 C 2/18, BVerwGE 165, 235, juris Rn. 43). Diesem Zweck liefe es zuwider, für die Einordnung eines Verfahrens als Angelegenheit der Fürsorge einzelfallbezogen darauf abzustellen, welche Gründe für die Befreiung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV angeführt werden.