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Beschluss

6a L 3589/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0104.6A.L3589.17A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 12501/17.A) hinsichtlich der Abschiebungsanordnung anzuordnen und die Beklagte zu verpflichten, sein Asylbegehren im nationalen Verfahren zu prüfen, hat keinen Erfolg. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2017 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 1. Dezember 2017, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers in die Schweiz angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 („Dublin III-Verordnung“) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Schweizerische Eidgenossenschaft der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Denn der Antragsteller ist mit einem gültigen Schweizer Visum eingereist, das in dem für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (Art. 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013) nicht länger als sechs Monate abgelaufen war. Demnach ist die Schweiz gemäß Art. 12 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 604/2013 für sein Asylverfahren zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 den Antragsteller aufzunehmen; diese Verpflichtung hat sie mit Schreiben an das Bundesamt vom 22. November 2017 auch ausdrücklich anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in der Schweiz in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. Im Einzelfall kann die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK steht, widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Schweiz sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso in jüngerer Zeit VG Augsburg, Beschluss vom 31. Juli 2017 - Au 6 K 17.50138 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 8 B 293/17 -; VG München, Beschluss vom 25. April 2017 - M 1 S 17.50489 -; VG Hannover, Beschluss vom 26. September 2016 - 13 B 5311/16 -, und auch bereits das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2015 - 6a K 5945/14.A -, alle bei juris abrufbar. Eingehende und aktuelle Informationen über das schweizerische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen finden sich etwa im Internetangebot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (www.fluechtlingshilfe.ch) sowie in dem von ihr erstellten „Country Report: Switzerland“ (Stand 2016), abrufbar in der aida-Datenbank (www.asylumineurope.org). Dort heißt es unter anderem auch, es seien keine besonderen Hindernisse für nach der Dublin-Verordnung überstellte Asylbewerber beobachtet worden (S. 35). Der „Länderbericht Schweiz 2017“ von Amnesty International hebt hervor, dass das im Juni 2016 in Kraft getretene neue Asylgesetz einige positive Maßnahmen beinhalte und die Behörden dazu verpflichte, den Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Asylsuchender Rechnung zu tragen. Die vorrangigen Zuständigkeitsregelungen in Art. 9 und 10 der VO (EU) Nr. 604/2013 sind vorliegend nicht einschlägig, weil die in Deutschland lebende Ehefrau des Antragstellers offenbar nicht „Begünstigte internationalen Schutzes“ ist und auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sie lebt vielmehr nach Angaben des Antragstellers seit zwanzig Jahren in Deutschland und verfügt inzwischen über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat sich in dem angefochtenen Bescheid mit der Frage beschäftigt, ob sie wegen seiner in Deutschland lebenden Ehefrau zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht ausübt. Die Begründung, mit der diese Frage im Ergebnis verneint worden ist, ist nicht zu beanstanden. Denn das Ausländerrecht sieht für den Ehegattennachzug ein bestimmtes Verfahren vor: Ein Ausländer hat sich auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 i.V.m. § 30 Aufenthaltsgesetz zunächst um ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen, wenn er dauerhaft zu seinem in Deutschland lebenden Ehegatten ziehen will. Das Asylverfahren dient nicht dazu, einem Ehepaar unter Umgehung des vorgesehenen Visumsverfahrens das Zusammenleben in Deutschland zu ermöglichen. Der Schutzzweck des Asylgrundrechts erfordert nicht die generelle Herausnahme der ohne Visum eingereisten Asylbewerber aus dem Anwendungsbereich der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz. So auch (in anderem Kontext) OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 18 B 1199/17 -, juris. Auch aus dem grundgesetzlichen und konventionsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) ergibt sich nichts anderes. Er steht einer Beendigung des Aufenthalts in Deutschland nur entgegen, wenn dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen auch nur kurzfristig durch eine Ausreise zu unterbrechen. Dies kann etwa bei dem Vorhandensein kleiner Kinder oder pflegebedürftiger Familienangehöriger der Fall sein. Allein der Umstand, dass ein Ausländer möglicherweise eine vorübergehende Trennung von seinem Ehegatten für die übliche Dauer des Visumsverfahrens hinnehmen muss, bedeutet hingegen noch keine Verletzung des grund- und menschenrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, BVerwGE 138, 353; OVG Nds, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris. Sonstige Gründe, die einer Durchführung des Visumsverfahrens vom Heimatland aus entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, er habe in Aserbaidschan „keine Probleme irgendwelcher Art“ gehabt. Ausgereist sei er, weil er zu seiner in Deutschland lebenden Frau habe kommen wollen. Umstände, die ein Abschiebungsverbot zu Gunsten des Antragstellers begründen könnten, vermag die Kammer nach alledem ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, die Antragsgegnerin hätte dem Antragsteller unter Fristsetzung die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise einräumen müssen, ist dem mit Blick auf § 34a Abs. 1 S. 3 AsylG nicht zu folgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.