Beschluss
1 B 7215/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kommunale Beschlüsse, die die Nutzung öffentlicher Einrichtungen Zirkussen mit bestimmten Wildtieren generell versagen, sind ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung grundrechtswidrig.
• Inhaber einer bundesrechtlichen Erlaubnis nach dem Tierschutzrecht haben trotz kommunaler Beschlüsse einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen (§ 30 NKomVG).
• Bei drohenden, nicht kompensierbaren Nachteilen kann im einstweiligen Rechtsschutz eine Verpflichtung zur Neuentscheidung angeordnet werden; eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache ist nur auf das zur Abwendung der Nachteile erforderliche Maß zulässig.
Entscheidungsgründe
Kommunale Wildtierverbote gegen Zirkusse auf kommunalen Flächen ohne gesetzliche Grundlage unzulässig • Kommunale Beschlüsse, die die Nutzung öffentlicher Einrichtungen Zirkussen mit bestimmten Wildtieren generell versagen, sind ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung grundrechtswidrig. • Inhaber einer bundesrechtlichen Erlaubnis nach dem Tierschutzrecht haben trotz kommunaler Beschlüsse einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen (§ 30 NKomVG). • Bei drohenden, nicht kompensierbaren Nachteilen kann im einstweiligen Rechtsschutz eine Verpflichtung zur Neuentscheidung angeordnet werden; eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache ist nur auf das zur Abwendung der Nachteile erforderliche Maß zulässig. Die Antragstellerin, ein deutsches Zirkusunternehmen, beantragte am 14.09.2015 die Nutzung des E. für ein Gastspiel im April 2017; in den Vorstellungen sollten auch Wildtiere gezeigt werden. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss zwischenzeitlich, kommunale Flächen Zirkussen mit wildlebenden Tieren nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin die Nutzung wegen der im Bestand geführten Wildtiere ab; dies wurde per E-Mail ohne Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Die Antragstellerin rügte unter anderem Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes und der Berufsfreiheit sowie Überschreitung kommunaler Zuständigkeiten und erhob Eilantrag und Verpflichtungsklage. Sie machte wirtschaftliche Nachteile geltend, wenn kurzfristig kein Ausweichplatz zur Verfügung stünde (Fixkosten 12.000 EUR/Tag). Das Gericht hat die Angelegenheit im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. • Zulässigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; das Begehren ist nach § 123 Abs.1 VwGO im Eilverfahren zulässig und die vorherigen Mitteilungen waren wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung binnen Jahresfrist anfechtbar. • Öffentliche Einrichtung und Widmung: Der E. ist als öffentliche Einrichtung i.S.d. § 30 NKomVG anzusehen; durch die konkludente Widmung besteht ein kommunalrechtlicher Zulassungsanspruch zur Nutzung im Rahmen bestehender Vorschriften. • Rechtswidrigkeit des kommunalen Wildtierverbots: Ein generelles kommunales Verbot, Zirkusse mit bestimmten Wildtieren auf kommunalen Flächen zuzulassen, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage und greift in Grundrechte (Art.12 GG) ein; das Tierschutzrecht (§ 11 TierSchG) enthält kein generelles Verbot solcher Vorstellungen, sondern ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; Inhaber einer Erlaubnis dürfen nach Bundesrecht die Tiere zur Schau stellen. • Kompetenzgrenzen der Selbstverwaltung: Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde (Art.28 GG) rechtfertigt keinen Eingriff in Grundrechte ohne besondere Rechtsgrundlage; eine Beschränkung durch Ratsbeschluss reicht nicht aus, insbesondere da das Problem landesweit relevant ist. • Gleichheitssatz: Die Ungleichbehandlung zwischen Zirkussen ohne und mit Wildtieren ist nicht durch kommunalrechtliche Erwägungen gedeckt und stellt eine nicht gerechtfertigte Differenzierung nach Art.3 Abs.1 GG dar. • Anordnungsanspruch und -grund: Summarisch bestehen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache für die Antragstellerin; ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die Durchführung des Gastspiels ansonsten wegen nicht behebbarem Zeitablauf vereitelt würde und erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen. • Verhältnismäßige Anordnung: Das Gericht ordnete nicht die unmittelbare Erteilung der Erlaubnis an, sondern verpflichtete die Antragsgegnerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts binnen zwei Wochen neu zu entscheiden und die Entscheidung nicht ausschließlich mit dem kommunalen Wildtierverbot zu begründen; eine weitergehende Vorwegnahme der Hauptsache war nicht geboten. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Nutzung des E. für das Gastspiel zwischen dem 2.4.2017 und 5.4.2017 binnen zwei Wochen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; sonstige Anträge werden abgelehnt. Das kommunale Verbot, Zirkussen mit bestimmten Wildtieren die Nutzung kommunaler Flächen generell zu verweigern, ist ohne gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig; Inhaber einer Erlaubnis nach dem Tierschutzrecht genießen insoweit Schutz gegen solche pauschalen Ausschlussregelungen. Vor dem Hintergrund der drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile für die Antragstellerin ist die angeordnete Neubescheidung erforderlich, wobei die Antragsgegnerin andere, zulässige Gründe für eine Ablehnung prüfen kann (z. B. tatsächliche Nichtverfügbarkeit). Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 48.000 EUR festgesetzt.