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Beschluss

18 L 1205/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0704.18L1205.19.00
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Leitsätze

Unzulässigkeit eines kommunalen Wildtierverbots

Tenor
  • 1.

    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Nutzung der Veranstaltungsfläche T.------platz in E.          in der Zeit vom 9. bis 23. September 2019 zu Zwecken der Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne Beschränkung in Bezug auf Tiere wildlebender Arten zur Verfügung zu stellen.

  • 2.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigkeit eines kommunalen Wildtierverbots 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Nutzung der Veranstaltungsfläche T.------platz in E. in der Zeit vom 9. bis 23. September 2019 zu Zwecken der Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne Beschränkung in Bezug auf Tiere wildlebender Arten zur Verfügung zu stellen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 18. April 2019 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Nutzung der Veranstaltungsfläche T.------platz zu Zwecken der Durchführung des Gastspiels zwischen dem 09.09. und dem 23.09.2019 ohne Beschränkung in Bezug auf Tiere wildlebender Arten zur Verfügung zu stellen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 19 B 1090/05 -, juris, Rn. 8, vom 26. November 2004 ‑ 19 B 2553/04 -, juris und vom 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -, juris. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und die - hier vorliegende - Vorwegnahme der Hauptsache erweist sich als statthaft. Ein Obsiegen des Antragstellers in einem etwaigen Hauptsacheverfahren erscheint überwiegend wahrscheinlich. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist festzustellen, dass ausschließlich eine auf Zulassung der begehrten Nutzung lautende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtmäßig wäre. Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 8 Abs. 3 GO NRW i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Bei dem T.------platz handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, Als öffentliche Einrichtung ist dabei jede Einrichtung zu verstehen, die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen (öffentlichen) Benutzung zugänglich gemacht wird. Unter diesen Begriff fallen insbesondere auch Plätze, die - wie der hier streitgegenständliche T.------platz bereits in der Vergangenheit - für Großveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, genutzt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1975 - III A 1279/75 -, juris (Orientierungssätze) und NJW 1976, 820 (821); vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 B 7215/16 -, juris (öffentlicher Platz); VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 14 L 1046/14 -, juris (öffentliche Fläche); VG Chemnitz, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 1 L 206/08 -, juris (Volksfestplatz); VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 L 89/13.DA -, juris (öffentlicher Platz). Der Antragsteller kann sich zwar nicht auf einen unmittelbar aus § 8 Abs. 3 GO NRW resultierenden Zulassungsanspruch berufen, da es sich bei den Betroffenen um Personen handeln muss, die zwar nicht in der Gemeinde wohnen, deren Gewerbebetrieb aber in der Gemeinde liegt, vgl. VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 14 L 1046/14 -, juris, Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 27. Februar 2019 - AN 4 E 19.00277 -, juris, Rn. 27; VG Meiningen, Beschluss vom 6. März 2018 ‑ 2 E 203/18 Me -, juris, Rn. 21. Die Antragsgegnerin hat jedoch über die Zulassung des Antragstellers zur Nutzung des Platzes im Rahmen ihrer Widmung nach Ermessen zu entscheiden. Danach hat der Antragsteller, wenn sich sein Zulassungsbegehren im Rahmen der Widmung der öffentlichen Einrichtung hält und Vergaberegelungen oder Vergabegrundsätze nicht entgegenstehen, einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung, die wiederum den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Zulassungsbewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) genügen muss, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2003 - 1 S 2007/03 -, juris, Rn. 4. Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihm den T.------platz ohne Beschränkung in Bezug auf Tiere wildlebender Arten zur Verfügung stellt. Dem steht insbesondere nicht die Widmung der genannten Veranstaltungsfläche entgegen. In Anbetracht der bereits in der Vergangenheit auf dem T.------platz zugelassenen Veranstaltungen, zu denen insbesondere auch Zirkusgastspiele des Antragstellers und anderer Zirkusunternehmen gehörten, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende konkludente Widmung des Platzes für derartige Veranstaltungen grundsätzlich bestanden hat. Diese Widmung hat betreffend das Begehren des Antragstellers, den T.------platz im September 2019 für Zirkusveranstaltungen mit Wildtieren zu nutzen, auch keine Einschränkung dahin erfahren, dass Wildtiere nicht mehr mitgeführt werden dürfen. Eine solche Beschränkung folgt insbesondere nicht aus den Beschlüssen des Ausschusses für Umweltschutz der Antragsgegnerin (im Folgenden: Umweltausschuss) vom 1. Oktober 2015 und des Beschlusses des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften der Antragsgegnerin (im Folgenden: Wirtschaftsausschuss) vom 22. Oktober 2015. Der Umweltausschuss hat am 1. Oktober 2015 insoweit zwar beschlossen, dass die Stadtverwaltung Zirkusbetrieben, die - in dem Beschluss näher bezeichnete - Wildtiere mit sich führen, keine in städtischer Hand befindlichen Flächen mehr überlässt, und dem Wirtschaftsausschuss empfohlen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen, und hat der Wirtschaftsausschuss am 22. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss durch Zustimmung zu dem Antrag des Umweltausschuss auch gefasst. Ferner führt der Zirkus des Antragstellers nach dem Verständnis der Antragsgegnerin Tiere wildlebender Arten im Sinne dieser Beschlüsse mit. Denn das in den Beschlüssen in Bezug genommene sogenannte Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft listet auch Kamele auf, so dass der Vortrag des Antragstellers, bei Kamelen handele es sich nicht um Wildtiere, sondern um domestizierte Tiere, zunächst ohne rechtlichen Belang bleibt. Jedoch ist - ungeachtet der Befugnis der genannten Ausschüsse, gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz, 18, 19 der Zuständigkeitsordnung der Stadt E. vom 27. Januar 2000 für den Rat Beschlüsse zu treffen - eine solche die Widmung einschränkende Regelung rechtlich unzulässig. Eine Kommune wie die Antragsgegnerin darf nach dem Vorrang des Gesetzes weder allgemein noch im Rahmen der Regelung der Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen gegen vorrangige, etwa bundesgesetzliche Normen verstoßen. Soweit der Bund also eine Materie abschießend geregelt hat, steht einer Gemeinde kein Regelungsspielraum zu. Von seiner nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG eröffneten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zum „Tierschutz“ hat der Bund in § 11 TierSchG aber abschließend Gebrauch gemacht, soweit es um die Voraussetzungen für das hier in Rede stehende Verbot des gewerbsmäßigen Zurschaustellens von (wildlebenden) Tieren an wechselnden Orten aus Gründen des Tierschutzes geht. Insoweit besteht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d, Satz 2 TierSchG ein Genehmigungsvorbehalt. Diese Regelungen sind abschließend und lassen keinen Raum, aus tierschutzrechtlichen Gründen auch nur teilweise, d.h. bezogen auf kommunale Einrichtungen, unabhängig von den bundesrechtlichen Normen und unterhalb der darin bezeichneten Eingriffsschwelle ein generelles Verbot des Mitsichführens und Haltens von Wildtieren durch Zirkusunternehmen auszusprechen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2017 - 10 ME 4/17 -; VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 B 7215/16 -; VG Minden, Beschluss vom 22. November 2017 - 9 L 1574/17 -; VG Meiningen, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 E 203/18 Me -, alle in juris. In der Rechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, dass die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen. Auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen können infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2017 - 10 ME 4/17 -, juris. Gemessen daran stellt der Beschluss des Wirtschaftsausschusses einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers dar. Nach dem Beschluss soll nämlich eine Wildtierhaltung auf öffentlichen Flächen verboten sein, d.h. reisenden Zirkusunternehmen soll das Mitführen von Wildtieren nicht mehr möglich sein. Dies stellt eine Regelung mit objektiv berufsregelnder Tendenz dar, die spürbare tatsächliche Auswirkungen aufweist. Den betroffenen Unternehmen verbleibt zwar, wie die Antragsgegnerin geltend macht, rechtlich die Möglichkeit, ihre Wildtiere außerhalb von kommunalen Flächen zu präsentieren. Tatsächlich mangelt es aber im Bundesgebiet an einem Markt für entsprechende stationäre Zirkusbetriebsflächen und auch das Angebot an geeigneten, nicht kommunalen Flächen für reisende Zirkusbetriebe dürfte eng begrenzt sein, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2017 - 10 ME 4/17 -, juris, Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 22. November 2017 - 9 L 1574/17 -, juris, Rn. 19; VG Meiningen, Beschluss vom 6. März 2018 ‑ 2 E 203/18 Me -, juris, Rn. 28. Der Grundrechtseingriff findet auch in dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde keine ausreichende Rechtsgrundlage. Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich zwar das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Darunter sind solche Aufgaben zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben. Aus der allgemeinen Satzungsautonomie lässt sich jedoch unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips keine Ermächtigung zu Grundrechtseingriffen ohne besondere Rechtsgrundlage herleiten. Eine an den Sinn und Zweck der Selbstverwaltung anknüpfende Ausnahme kommt allenfalls für den Fall in Betracht, wenn es sich nicht um Vorgänge mit einem nur je örtlichen Bezug, sondern mit einem spezifisch örtlichen Bezug handelt, der also gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasst. Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Das Problem der Zurschaustellung von Wildtieren in Zirkusveranstaltungen stellt sich in gleicher Weise landesweit auch in anderen Gemeinden, vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 6. März 2018 2 E 203/18Me -, juris, Rn. 29; VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 B 7215/16 -, juris, Rn. 29. Ist danach der genannte Beschluss des Rates zum Wildtierverbot nicht geeignet, die für den T.------platz bestehende Widmung in zulässiger Weise zu beschränken, sind auch andere Umstände, die der begehrten Zulassung entgegenstehen, nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere betreffend die von der Antragsgegnerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens geforderte Vorlage eines Arzneimittelanwendungsnachweises für die mitgeführten Tiere. Dabei soll offenbleiben, ob die Antragsgegnerin ihre Ablehnung nicht nur auf den Beschluss des Wirtschaftsausschusses und eine etwa damit verbundene Widmungseinschränkung, sondern auch auf die Nichtvorlage der nach § 1 Abs. 1 der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV) geforderten Dokumentation stützt. Dies geht aus dem ablehnenden Bescheid vom 20. März 2019 nicht eindeutig hervor. Dort ist im letzten Absatz die Rede davon, dass auch bei einer das Wildtierverbot betreffenden gerichtlichen Entscheidung zugunsten des Antragstellers die Forderung der Beibringung dieser Dokumentationen aufrechterhalten bleibt. Jedenfalls wäre auch für den Fall, dass die Antragsgegnerin hiermit eine Regelung dahingehend treffen wollte, dem Antragsteller im Falle der Nichtvorlage der genannten Dokumentationen die Zulassung zu verwehren, die aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung zu treffen. Denn der Zulassungsanspruch des Antragstellers kann nicht zulässigerweise an die Vorlage eines Arzneimittelanwendungsnachweises für die vom Zirkus mitgeführten Tiere geknüpft werden. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob von dem Antragsteller überhaupt ein Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 THAMNV verlangt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn unter den Begriff der Tiere, „die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen“ nicht nur solche fallen, deren konkrete Zweckbestimmung im Einzelfall in der Gewinnung von Lebensmitteln besteht, sondern auch solche, die - wie Tiere in Zirkusbetrieben - nur ihrer Art nach geeignet sind, der Lebensmittelgewinnung zu dienen. Denn auch ein potentieller Verstoß gegen die Dokumentationspflicht aus § 1 THAMNV steht einem Anspruch des Antragstellers auf Nutzung des Veranstaltungsgeländes für die von ihm beabsichtigten Zwecke nicht entgegen. Insoweit ist bereits nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Zulassungsbewerber von jedem auf dem T.------platz gastierenden Zirkus derartige Nachweise fordert. Darüber hinaus fehlt es für eine in die Berufsausübungsfreiheit eingreifende Versagung des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung auch an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Denn als Sanktion für die Nichteinhaltung der entsprechenden Vorgaben sieht die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (lediglich) die Möglichkeit der Ahndung als Ordnungswidrigkeit vor (vgl. § 6 Nr. 1 THAMNV), nicht jedoch die Untersagung der Ausübung des Gewerbes. Schließlich ergeben sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die Pflicht aus § 1 THAMNV auch keine etwaigen ordnungsrechtlichen oder gefahrenabwehrrechtlichen Aspekte, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Einzelfall entgegenhalten könnte, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2017 - 10 ME 4/17 -, juris, Rn. 14. Denn diese Vorschrift dient nach Sinn und Zweck der Verordnung dem Schutz der Tiere und dem Verbraucherschutz bei der Haltung von Nutztieren zur Gewinnung von Lebensmitteln. Dass während der Benutzung der Veranstaltungsfläche für Zirkusaufführungen derartige Gefahren von Tieren des Antragstellers ausgehen, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor und ist auch im Übrigen - nicht ansatzweise - ersichtlich. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine Entscheidung im Klageverfahren nach dem geplanten Gastspieltermin hätte für den Antragsteller wenig Sinn. Insoweit muss er sich nicht auf ein etwaiges Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklageverfahren verweisen lassen, da dieses im Hinblick auf Grundrechtseingriffe nicht in gleichem Maße effektiv ist wie das präventive Eilverfahren. Im Übrigen besteht die Gefahr, dass die Antragsgegnerin durch den Abschluss von Platzüberlassungsverträgen mit anderen Bewerbern und der daraus folgenden Kapazitätserschöpfung vollendete Tatsachen schafft und der Antragsteller, selbst wenn er letztlich in der Hauptsache Erfolg hätte, bei der Platzvergabe nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat den Auffangstreitwert festgelegt, weil sich aus den Angaben der Beteiligten keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des wirtschaftlichen Interesses ergeben. Vor dem Hintergrund der Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, den sich daraus ergebenden Streitwert im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.