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Urteil

13 A 11083/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1103.13A11083.25.OVG.00
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Leitsätze
Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz einer zuvor erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Flüchtlingseigenschaft) in unionsrechts- und konventionskonformer Anwendung des § 29 AsylG (juris: AsylVfG 1992) den bei ihm gestellten Asylantrag aufgrund von systemischen Mängeln im Land der (Erst-)Anerkennung nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU Asylverfahrens-RL (juris: EURL 32/2013)) als unzulässig behandeln darf (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 C-540/17 und C-541/17 , juris Rn. 43), sondern dazu verpflichtet ist, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den Antrag auf internationalen (und nationalen) Schutz in der sodann erforderlichen neuen, individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 C-753/22 , juris Rn. 80) ablehnt, steht die Zuerkennung internationalen Schutzes durch den anderen Mitgliedstaat (hier: Flüchtlingseigenschaft) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen; der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist insoweit teleologisch zu reduzieren.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz einer zuvor erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Flüchtlingseigenschaft) in unionsrechts- und konventionskonformer Anwendung des § 29 AsylG (juris: AsylVfG 1992) den bei ihm gestellten Asylantrag aufgrund von systemischen Mängeln im Land der (Erst-)Anerkennung nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU Asylverfahrens-RL (juris: EURL 32/2013)) als unzulässig behandeln darf (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 C-540/17 und C-541/17 , juris Rn. 43), sondern dazu verpflichtet ist, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den Antrag auf internationalen (und nationalen) Schutz in der sodann erforderlichen neuen, individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 C-753/22 , juris Rn. 80) ablehnt, steht die Zuerkennung internationalen Schutzes durch den anderen Mitgliedstaat (hier: Flüchtlingseigenschaft) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen; der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist insoweit teleologisch zu reduzieren.(Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die durch den Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung bleibt nach Maßgabe des § 128 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Gegenstandes des Berufungsantrags zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der formell rechtmäßige Bescheid vom 25. Mai 2023 erweist sich mit seiner hier streitgegenständlichen Ziffer 5, mit welcher der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) auch bei materiell-rechtlicher Betrachtung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten. I. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist. Die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, keine (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbote vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diesen Maßgaben wird die in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung gerecht. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung stehen insbesondere weder ein Abschiebungsverbot gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen, weil dem Kläger in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (dazu 1) noch die Regelungen des EATRR oder sonstige unionsrechtliche Bestimmungen (dazu 2). 1. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 3 stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft. Nach Satz 2 dieser Norm – also in Fällen, die von der Pflicht und der Befugnis einer entsprechenden Feststellung durch das Bundesamt nach dem eben genannten Satz 3 ausgenommen sind – gilt das Abschiebeverbot aus Satz 1 unter anderem auch für Asylberechtigte und Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Auslegung der vorgenannten Norm nach ihrem Wortlaut und ihrer Binnensystematik ergibt, dass § 60 AufenthG für die vorliegende Konstellation keine Regelung enthält (dazu a). Soweit das Bundesamt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG trotz des Vorliegens einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung zu einer erneuten Prüfung eines Asylantrags verpflichtet ist, ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Var. 3 AufenthG geboten (dazu b). a. Eine Auslegung nach Wortlaut (dazu aa) und Binnensystematik (dazu bb) ergibt, dass sich die Anwendungsbereiche der Vorschriften des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG mit deren Geltung eines Verbots der Abschiebung (allein) aufgrund einer Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Signatarstaat einerseits und des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit der darin statuierten Pflicht des Bundesamtes festzustellen, ob(!) die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, andererseits gegenseitig ausschließen und der vorliegende Fall, in dem trotz der Flüchtlingsanerkennung in einem anderem Staat entgegen der dann geltenden Ausnahme in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für Satz 2 eine Entscheidung des Bundesamtes zum Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 ergeht bzw. sogar ergeben muss, in § 60 AufenthG nicht geregelt ist. aa. Durch die Norm des § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 3 AufenthG hat der deutsche Gesetzgeber, ohne hierzu, insbesondere aus der GFK, völkerrechtlich verpflichtet zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 – 1 BvR 654/79 –, juris Rn. 22 ff.), den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beigemessen und eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29 und vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 – 1 BvR 654/79 –, juris Rn. 22 ff.). Bei isolierter Betrachtung ließe sich mit dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 3 AufenthG auch eine Auslegung vereinbaren, nach der für den Kläger aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland stets ein automatisches Abschiebungsverbot erwächst. Dies zugrunde gelegt schlösse die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat aus. bb. Einem derartigen Verständnis steht im konkreten Fall, in dem der Kläger eine entsprechende Feststellung in einem zweiten Asylverfahren begehrt und auch eine inhaltliche Entscheidung über dieses Begehren ergeht, aber bereits die Binnensystematik der Norm entgegen. Denn im Regelungsregime des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das aufgrund der Vorschrift des § 34 AsylG ab Stellung eines Asylantrages für den Erlass der Abschiebungsandrohung ausschließlich zuständig ist (vgl. Müller, in: Hofmann [Hrsg.]: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG, § 34 Rn. 10), in Fällen einer außerhalb des Bundesgebietes erfolgten Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach der GFK zu einer eigenen Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 u.a. –, juris Rn. 32; Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 10 B 28.10 –, juris Rn. 4 zu § 60 Abs. 1 Satz 6 a.F.; HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 – 3 A 1292/16.A –, juris Rn. 32). Ein gleichwohl gestellter Antrag ist nach deutschem Recht unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 u.a. –, juris Rn. 32; Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 10 B 28.10 –, juris Rn. 4 zu § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG a.F.). Ist einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden, ergibt sich die grundsätzliche Unzulässigkeit des Asylantrags im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU – Asylverfahrens-RL – überdies aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29). Danach ist die Prüfung durch das Bundesamt, ob eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Herkunftsland droht, im Falle einer bestehenden ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach diesen Vorschriften kraft Gesetzes insgesamt gesperrt. Dies liegt darin begründet, dass Ausländer, die diese Rechtsstellung bereits erlangt haben, zur Geltendmachung ihres Schutzanspruchs einer förmlichen Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung nicht (mehr) bedürfen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 35 [Januar 2025]). Damit können folgerichtig in einem anderen Konventionsstaat aus der dortigen Schutzzuerkennung folgende Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG mangels Durchführung eines neuerlichen Asylverfahren auch nicht in diesem Wirkung entfalten (s.u. b aa zu § 50 AuslG a.F.). Vielmehr wird das Bestehen eines entsprechenden Abschiebungsverbotes im Falle einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach der Systematik des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG gesetzlich fingiert und der Ausländer kann dies im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes durch die Ausländerbehörde gemäß § 59 AufenthG fruchtbar machen. b. Soweit das Bundesamt in unionsrechts- und konventionskonformer Anwendung des § 29 AsylG nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise dazu verpflichtet ist, trotz bereits erfolgter Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG hierauf nicht zu erweitern, sondern teleologisch zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten im Falle systemischer Mängel im Land der (Erst-)Anerkennung nicht dazu berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung von Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat als unzulässig abzulehnen. Systemische Mängel im vorgenannten Sinn sind dann anzunehmen, wenn die Lebensverhältnisse im Mitgliedstaat der Erstanerkennung den Asylsuchenden der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. –, juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 52 m.w.N.). Davon, dass die Lebensverhältnisse in Griechenland den Kläger einer solchen Gefahr aussetzen würden, ist im vorliegenden Fall nach den mittlerweile in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen in dem angegriffenen Bescheid auszugehen. Um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft und die mit diesem Status verbundenen Rechte auch im Bundesgebiet in Anspruch nehmen kann, ist der Mitgliedstaat, in dem ein Zweitantrag gestellt wird, in einem solchen Fall zu einer erneuten Prüfung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 31 unter Verweis auf EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 42). Diese von dem Europäischen Gerichtshof vorgenommene Interpretation des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL kann zur Vermeidung unerwünschter Friktionen indes nur dann zu einem in sich schlüssigen Ergebnis führen, wenn mit der dadurch begründeten Überlagerung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zugleich der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG dergestalt teleologisch reduziert wird, dass die Norm dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, wenn das Bundesamt im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Abschiebungsverbot nicht besteht. Dieses Ergebnis lässt sich sowohl auf den Willen des historischen Gesetzgebers (dazu aa) als auch auf eine dem Zusammenhang der Regelung innewohnende Zwecksetzung (dazu bb) stützen (siehe zur Auslegungsmethodik BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – 1 BvR 871/13 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Sie ist vor allem auch unionsrechtlich geboten (dazu cc). aa. Zunächst spricht die Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG dafür, dass der Gesetzgeber eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift im Falle einer Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt im Asylverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen hat. Bei § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG handelt es sich um die Nachfolgeregelung zu § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet – Ausländergesetz, AuslG 1990 – in der Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), die redaktionell geändert übernommen wurde (vgl. BR-Drs. 22/03, S. 210). Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: „§ 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei 1. Asylberechtigten und 2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes ist für alle mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden verbindlich. Sie kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.“ In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es wörtlich (BT-Drs. 11/6321, S. 74): „Absatz 2: Im geltenden Recht bereitet die Anwendung des § 14 AuslG 1965 keine Schwierigkeiten, wenn auf Grund des formellen Status des Ausländers feststeht, daß er den Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung genießt. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen sich die Frage der politischen Verfolgung erstmals im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung stellt. Nach bisherigem Recht hat die Ausländerbehörde in diesen Fällen in eigener Verantwortung die materielle Frage zu entscheiden, ob dem Ausländer in dem Aufnahmestaat politische Verfolgung droht. Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend, weil er neben dem Asylverfahren einen weiteren Verfahrensweg zur Feststellung politischer Verfolgung eröffnet, der anders ausgestaltet ist. Einerseits werden dadurch die Ausländerbehörden überfordert und andererseits ist die rechtliche Gleichbehandlung der Ausländer, die im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung suchen, nicht mehr gewährleistet. Die Frage der politischen Verfolgung soll deshalb künftig ausschließlich im Asylverfahren entschieden werden. Dementsprechend formalisiert Absatz 2 den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte. Die Ausländerbehörde hat bei der Anwendung des § 51 nicht mehr die materielle Frage zu prüfen, ob der Ausländer politisch Verfolgter ist, sondern allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären.“ Danach bezweckte die Vorgängernorm des § 51 AuslG 1990 die Entlastung der Ausländerbehörde von der Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und die Konzentration des Verfahrens auf das behördliche Asylverfahren und das sich anschließende gerichtliche Verfahren. Aus diesem Grund wurde die Prüfung der Ausländerbehörde auf die Frage des Vorliegens eines formellen Abschiebungsverbotes beschränkt. Dieses konnte sich gemäß § 51 Abs. 2 AuslG 1990 aus der Anerkennung internationalen Schutzes durch einen Signatarstaat der GFK oder aus dem Ergebnis der inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt ergeben. Für die Fallvariante der ausländischen Flüchtlingsanerkennung wurde abweichend von dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundsatz, dass eine völkerrechtliche oder unionsrechtliche Bindungswirkung ausländischer Statusentscheidungen insgesamt nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 – 1 BvR 654/79 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 – I C 42.67 –, juris Rn. 15; Marx, InfAuslR 2014, 227 [232]), in § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 erstmals eine auf einen Abschiebungsschutz beschränkte Bindungswirkung gesetzlich angeordnet, die in die insoweit wortgleiche Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG übernommen wurde (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29). Die Möglichkeit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags durch das Bundesamt war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG indes nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 nicht vorlagen („In den sonstigen Fällen“). Im Umkehrschluss war § 51 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 AuslG 1990 nicht anwendbar, wenn eine inhaltliche Prüfung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG erfolgte, weshalb sich in diesem Fall auch die Frage der Bindungswirkung einer ausländischen Anerkennungsentscheidung bereits aus systematischen Gründen nicht stellte. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die allein formelle, auf einen Abschiebungsschutz beschränkte Bindungswirkung gerade die Antwort des Gesetzgebers darauf gewesen ist, dass eine inhaltliche Prüfung der materiellen Voraussetzung der Schutzzuerkennung nicht stattfindet (s.o. 1 a bb). Gleichwohl auch im Zeitpunkt der Einführung des § 51 Abs. 2 AuslG die Problematik auftreten konnte, dass eine Abschiebung in den Staat der Erstanerkennung nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990 ausgeschlossen war, weil sich eine entsprechende Unzulässigkeit aus den Bestimmungen der EMRK ergab, so war auch in einem solchen Fall das Bundesamt ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 zu einer erneuten Prüfung eines Asylantrages nicht verpflichtet. Nach der sog. aufenthaltsrechtlichen Lösung war vielmehr allein die Ausländerbehörde dazu berufen, ein entsprechendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 53 Abs. 4 AuslG 1990 in Bezug auf den Staat der Erstanerkennung festzustellen (vgl. zur Nachfolgeregelung des § 60 Abs. 5 AufenthG BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 – 1 C 37.16 –, juris Rn. 24). Die Flüchtlingsanerkennung im Staat der Erstanerkennung und das daraus folgende Abschiebungsverbot in Bezug auf das Herkunftsland, einschließlich der hieraus folgenden formellen, auf den Abschiebungsschutz beschränkten Bindungswirkung, blieben dabei unangetastet. Aus diesem Grund konnte sich eine Konstellation, die dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar wäre, gerade nicht ergeben und vom historischen Gesetzgeber demgemäß auch nicht berücksichtigt werden (a.A. VG Hannover, Urteil vom 14. August 2025 – 3 A 4909/22 –, juris Rn. 57). Eine uneingeschränkte Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG im Falle einer inhaltlichen Prüfung durch das Bundesamt und eine damit einhergehende, faktisch dauerhaft materiell wirkende Bindung stünde auch im Widerspruch zum Grundgedanken der GFK, die einen universellen, globalen Flüchtlingsstatus nicht schaffen wollte. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 14. November 1979 – 1 BvR 654/79 –, juris Rn. 14 f.) Folgendes ausgeführt: „Nach Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 und 1954 II S. 619) – Genfer Konvention – bestimmt sich das Personalstatut jedes Flüchtlings "nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes". Art. 26 der Genfer Konvention gewährleistet den Flüchtlingen Freizügigkeit nur im jeweiligen Aufnahmeland. Die wesentlichen Rechte und Vergünstigungen für die Flüchtlinge knüpfen gleichfalls an den Aufenthalt in einem bestimmten Lande an. All dies entspricht der Zielsetzung der Genfer Konvention, die in Art. 34 ihren Ausdruck gefunden hat, wo es heißt: "Die vertragsschließenden Staaten werden soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Sie werden insbesondere bestrebt sein, Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten dieses Verfahrens soweit wie möglich herabzusetzen." Die Genfer Konvention will den Flüchtlingen zu einer neuen Heimat verhelfen. Die Rechtsstellung, die sie ihnen verleiht, dient der Vorbereitung ihrer Eingliederung und Einbürgerung in den aufnehmenden Staatsverband. Dem entspricht ihre Ausgestaltung als ein im wesentlichen nationaler Status. Einen in allen Konventionsstaaten wirksamen internationalen Flüchtlingsstatus […] hat die Konvention nicht geschaffen.“ Die vorbeschriebene Grundentscheidung des historischen Gesetzgebers wird durch das Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 AsylG nicht in Frage gestellt. Insbesondere wurde hierdurch keine inhaltliche Prüfungspflicht des Bundesamtes trotz Vorliegens einer Flüchtlingsanerkennung durch einen Signatarstaat der GFK außerhalb der EU begründet, bei der § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG uneingeschränkt gelten sollte (a.A. VG Hannover, Urteil vom 14. August 2025 – 3 A 4909/22 –, juris Rn. 56). Die in § 29 Abs. 1 AsylG enthaltene Aufzählung möglicher Gründe, die zur Unzulässigkeit eines Asylantrages führen, hat im Wesentlichen die Funktion einer Zusammenfassung der Tatbestände, bei denen bereits nach der bisherigen Rechtslage eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags nicht erforderlich war (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 18/8615, S. 51; Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rn. 7b [März 2022]). Der Aussagegehalt des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der in Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL in nationales Recht geschaffen wurde, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat, beschränkt sich demgemäß darauf, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung seit Inkrafttreten der Norm (auch) auf das durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgesetzte Unionsrecht gestützt werden kann, soweit das nationale Recht im konkreten Fall unionsrechtlich von den Bestimmungen der Asylverfahrens-RL überformt wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rn. 5b [März 2022]; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 –, juris Rn. 27). Die Unzulässigkeit eines Asylantrags im Falle der Flüchtlingsanerkennung durch einen Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention innerhalb und außerhalb der Europäischen Union gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung bleibt hiervon unberührt. bb. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang folgt, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG im Falle einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Verpflichtung des Bundesamtes zur materiellen Prüfung eines erneuten Asylantrags trotz Erstanerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine uneingeschränkte Anwendung finden kann. § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG beruht – ebenso wie § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL – auf der Grundannahme, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Im Falle einer Erstanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union respektive einem anderen Signatarstaat der GFK bedarf es daher keiner neuerlichen Sachentscheidung über den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 31). Aus diesem Grund ist es einem Ausländer ebenfalls verwehrt, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zuerkannten Flüchtlingsstatus die Möglichkeit eines erneuten Anspruchs auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik herbeizuführen, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 21 ZB 16.50029 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Mit den vorgenannten Grundsätzen wäre es unvereinbar, wenn sich ein Ausländer im Falle der unionsrechtlichen Überlagerung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG berufen könnte. Denn auf diese Weise könnte sich der jeweilige Antragsteller die durch eine ausländische Entscheidung vermittelte, lediglich formale Position erhalten und diese faktisch dauerhaft mit einer materiellen Wirkung belegen. Eine solche Form der Wahlfreiheit liefe der mit § 29 AsylG bezweckten Vermeidung von Sekundärmigration (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rn. 133a [März 2022]) evident zuwider. Eine teleologische Reduktion des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG steht auch mit Sinn und Zweck der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Einklang. Denn im Falle einer originären Entscheidung durch das Bundesamt ist eine Verletzung des dort wiedergegebenen Non-Refoulement-Gebotes (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, juris Rn. 13) ausgeschlossen. Der sog. Refoulement-Schutz, der seine völkerrechtliche Grundlage in Art. 33 GFK und Art. 3 EMRK findet und im Unionsrecht in Art. 21 und Erwägungsgrund 3 und 48 der RL 2011/95/EU – EU-Anerkennungs-RL; Art. 4 Abs. 4 Buchst. b), 5 und 9 Abs. 1 Buchst. a) sowie Erwägungsgrund 8 der Rückführungs-RL geregelt ist, soll einen Flüchtling vor der Rückschiebung („Refoulement“) in einen Staat bewahren, in dem ihm Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne droht. In einem weiteren, menschenrechtlichen Sinn schützt das Prinzip gemäß Art. 3 EMRK vor Aushändigung an einen Staat, der aus irgendwelchen Motiven den betroffenen Ausländer der Folter oder bestimmten anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen aussetzen würde. Gemessen hieran wird im Falle einer vollständigen, aktualisierten Prüfung der Voraussetzungen internationalen Schutzes durch das Bundesamt sowohl im Falle des positiven als auch des negativen Ausgangs des Verfahrens festgestellt, ob die materiellen Voraussetzungen eines im Ausgangspunkt stets zeit- und situationsgebundenen unions- und völkerrechtlichen Abschiebungsverbotes (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rn. 131a [März 2022]) tatsächlich vorliegen, weshalb eine Durchbrechung des in § 60 Abs. 1 AufenthG einfachgesetzlich verankerten Refoulement-Verbots objektiv nicht zu besorgen ist. Zwar kann ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Stellung eines Asylantrags zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung weder rechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 –, juris Rn. 41) noch faktisch verpflichtet werden. Soweit dem Antragsteller eine Rückkehr in den Staat der Erstanerkennung von vorneherein unzumutbar und der dort vermittelte Schutz nicht werthaltig erscheint, ist es ihm indes unbenommen, von der neuerlichen Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik abzusehen, wodurch ihm die Wirkungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG erhalten bleiben. Überdies wäre ohne Antrag auf internationalen Schutz, insoweit wiederum entsprechend der sog. aufenthaltsrechtlichen Lösung, von der Ausländerbehörde das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Staat der Erstanerkennung festzustellen und „soll“ in einem solchen Fall nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Ausländerbehörde eine (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dem Ausländer auch die Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder zumutbar ist. Auf diese Weise kann ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling in der Bundesrepublik auch ohne ein weiteres Asylverfahren einen legalen Aufenthalt erlangen und in den Genuss der damit verbundenen Integrationsrechte kommen. cc. In den Fällen, in denen das skizzierte historische Konzept, welches keine neuerliche Prüfung vorsieht, nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unionsrechtlich überlagert wird und das Bundesamt zu einer originären und vollständigen Prüfung eines Asylantrags einschließlich der begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichtet ist, ist eine teleologische Reduktion der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG auch unionsrechtlich geboten. Dieses Ergebnis entspricht dem Willen des unionsrechtlichen Gesetzgebers, wie er durch die Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof – insbesondere in der Entscheidung vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – (juris) – Ausdruck gefunden hat (dazu (1)) und steht zugleich mit den übrigen unionsrechtlichen Maßgaben des Asyl- und Ausländerrechts in Einklang (dazu (2)). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 – C-352/22 – (juris) gebietet keine abweichende Beurteilung (dazu (3)). (1) Soweit die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Falle systemischer Mängel im Land der (Erst-)Anerkennung zu einer erneuten Prüfung verpflichtet sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 43), soll die Gewährung internationalen Schutzes durch diesen Mitgliedstaat keinerlei Rechts- und Bindungswirkung für den Mitgliedstaat des neuerlichen Aufenthalts entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 63). Den Mitgliedstaaten steht es vielmehr frei, die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates automatisch anzuerkennen oder das Gesuch auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung von Asyl wie einen Erstantrag zu behandeln und zu bescheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 69). Hat ein Mitgliedsstaat – wie hier die Bundesrepublik – von der Möglichkeit der automatischen Anerkennung keinen Gebrauch gemacht, muss die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes eine neue, individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen, wobei sie die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 80). Die Annahme einer auch nur mittelbaren Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung infolge der uneingeschränkte Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG im Rahmen einer unionsrechtlich dekretierten neuerlichen Prüfung durch das Bundesamt wäre mit den vorstehend zitierten Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs erkennbar unvereinbar. Die zeitliche Überholung der Erstanerkennung durch eine etwaig abweichende Entscheidung im nochmals originär prüfenden Zweitstaat ist in der vorzitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits systemisch angelegt, da das Bundesamt nur auf diese Weise in den Stand gesetzt wird, eine Prüfung „wie bei einem Erstantrag“ durchzuführen, die den Maßgaben der Vollständigkeit und Aktualität genügt. (2) Eine entsprechende teleologische Reduktion ist auch zur Wahrung des Grundsatzes des effet utile (vgl. hierzu nur: EuGH, Urteil vom 4. Dezember 1974 – Rs. C- C-41/74, van Duyn –, Slg. 1974, 1337; EuGH, Urteil vom 21. Februar 1991 – verb. Rs. C-143/88 u. C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen –, Slg. 1991, I-415) geboten, indem sie die Verwirklichung der Vertragsziele und die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – GEAS – sicherstellt. Nach dem Grundgedanken des GEAS soll die Prüfung eines Asylantrages im Grundsatz nur durch einen einzigen Mitgliedstaat erfolgen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III VO –), um nicht nur Mehrfachanerkennungen, sondern auch divergierende Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 – 1 C 37.16 –, juris Rn. 25). Nur indem sowohl die Entscheidung des Mitgliedstaates, der dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, als auch die Bewertung des Bundesamtes bei der Frage des materiellen Bestehens eines Abschiebungsverbotes im vorstehenden Sinne im Rahmen einer auf Antrag des Ausländers durchgeführten, originären, vollständigen und letztgültigen Prüfung durch das Bundesamt zusammengeführt werden, wird den Prinzipien der zeitlichen Überholung und der exklusiven Zuständigkeiten zur vollen Wirksamkeit verholfen, welche sowohl eine hinreichende Aktualität als auch die Kohärenz der jeweiligen Entscheidung gewährleisten sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 78). Eine solche, ergebnisoffene Prüfung durch das Bundesamt dient zugleich der Verwirklichung der Zielsetzung der Verhinderung von Sekundärmigration im Wege des sog. „asylum shopping“, die ausweislich des Erwägungsgrunds 13 der Asylverfahrens-RL ebenfalls zur maßgeblichen Grundlage des GEAS erhoben wurde. Diese Maxime würde konterkariert, wenn es einem Asylantragsteller, der bereits über die Anerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt, möglich wäre, ein neuerliches Asylverfahren einzuleiten, ohne das mit einer aktualisierten Prüfung verbundene Risiko einer insgesamt und damit auch im Hinblick auf das Bestehen von Abschiebungsverboten abschlägigen Entscheidung zu tragen. Das vorstehende Ergebnis steht auch mit der Ausgestaltung der geplanten GEAS-Reform in Einklang. Eine automatische Anerkennung von Asylentscheidungen eines anderen Mitgliedstaates ist de lege ferenda weder in den Regelungen der VO (EU) 2024/1347 (Qualifikations-VO) noch in jenen der VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Mikromanagement-VO) vom 14. Mai 2024 vorgesehen. Die dort verfolgten Ziele erschöpfen sich in der Harmonisierung der Anerkennungsvoraussetzungen (Erwägungsgrund 5 der Qualifikations-VO) und der automatischen Anerkennung des Schutzstatus im Falle der Übernahme im Rahmen der Einführung des Solidaritätsmechanismus‘ gemäß Art. 68 Abs. 4 Asyl- und Mikromanagement-VO, der vorliegend offensichtlich nicht einschlägig ist. (3) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 – C-352/22, juris – steht hierzu nicht in Widerspruch (a.A. VG Hannover, Urteil vom 14. August 2025 – 3 A 4909/22 –, juris Rn. 64 ff.; Wittmann, InfAuslR 2024, 434 [435]; Heinemann, Asylmagazin 7/2024, 333 [336]). Dort hat der Europäischen Gerichtshof entschieden, dass in dem Fall, dass ein von einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannter Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, Gegenstand eines Auslieferungsersuchens seines Herkunftslands ist, der ersuchte Mitgliedstaat die Auslieferung nicht zulassen darf, wenn er nicht einen Informationsaustausch mit der Behörde des ersten Mitgliedsstaats, die der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eingeleitet hat und die Behörde des ersten Mitgliedsstaats die Flüchtlingseigenschaft nicht (vor der Auslieferung) aberkannt hat. Das folgert der Europäischen Gerichtshof aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C- 352/22 –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Ferner stützt er sein Ergebnis darauf, dass das Verfahren über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 EU-Anerkennungs-RL i.V.m. Art. 44 und 45 Asylverfahrens-RL umgangen würde, wenn der ersuchte Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen ohne eine Entscheidung über die Rücknahme an sein Herkunftsland ausliefern könnte. Denn eine solche Auslieferung bedeute de facto, dass die Flüchtlingseigenschaft beendet und dem Betroffenen die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme des ihm durch Art. 18 EUGRCh gewährten Schutzes, der in Kapitel VII der EU-Anerkennungs-RL vorgesehenen Rechte und Leistungen sowie der in Art. 45 Asylverfahrens-RL verbürgten Garantien genommen werde (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C- 352/22 –, juris Rn. 67). Die dieser zu einer Auslieferung ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrundeliegenden Erwägungen können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Insbesondere ist in der hier streitgegenständlichen Konstellation eine faktische Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu besorgen. Vielmehr erfolgt (nur) auf entsprechenden Antrag des Schutzsuchenden und im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben eine neuerliche, originäre Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Schutzzuerkennung vorliegen. Dabei hat das Bundesamt als zuständige Behörde i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Asylverfahrens-RL unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Erstantragsstaat eine originäre Entscheidung über das materielle Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen, die sowohl den Maximen der Aktualität als auch der Kohärenz genügt. Kommt das Bundesamt zu einem negativen Ergebnis, so kann der Antragsteller dies gerichtlich überprüfen lassen. Hat die Entscheidung des Bundesamtes vor dem Verwaltungsgericht bestand, so steht fest, dass eine Flüchtlingseigenschaft materiell nicht anzuerkennen ist. Im Gegensatz dazu sind die nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz – IRG – zuständigen Behörden im Auslieferungsverfahren zu einer umfassenden Prüfung der Voraussetzungen einer internationalen Schutzberechtigung, des subsidiären Schutzes oder etwaiger nationaler Abschiebungsverbote nicht berufen. In Bezug auf etwaige Auslieferungsverbote beschränkt sich der Prüfungsumfang auf die Verhinderung diskriminierender Strafverfolgung (vgl. Kubiciel, in: Ambos/König/Rackow [Hrsg.], Rechtshilferecht in Strafsachen, IRG, § 6 Rn. 62). § 6 Abs. 2 IRG, wonach eine Auslieferung unzulässig ist, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde, soll einer Auslieferung unabhängig vom Vorliegen einer politischen Tat oder einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat im Wege stehen, wenn ernstlich zu befürchten ist, dass der Verfolgte aus sachfremd-diskriminierenden Erwägungen verfolgt, bestraft oder sonst beeinträchtigt werden könnte. Die Regelung ist in ihrer Formulierung zwar an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention angelehnt (vgl. Gazeas, in: Dietrich/Fahrner/Ders./von Heintschel-Heinegg [Hrsg.]: Handbuch Sicherheits- und Staatsschutzrecht, 1. Aufl. 2022, IRG, § 44 Rn. 34). Bei der vorbeschriebenen Prüfung handelt es sich indes nicht um Verfahren, das auf eine eigene Statusentscheidung des Mitgliedstaats und damit auf eine verbindliche und abschließende Feststellung der internationalen Schutzberechtigung durch die hierfür zuständige mitgliedstaatliche Behörde gerichtet wäre. Darüber hinaus finden im Auslieferungsverfahren die spezifischen Verfahrensgarantien (Art. 12 ff. und Erwägungsgrund 25 ff. Asylverfahrens-RL), vor allem in Bezug auf die persönliche Anhörung des Asylsuchenden (Art. 14 f. Asylverfahrens-RL), keine Anwendung. Dem Antragsteller steht es im Asylverfahren – anders als im Auslieferungsverfahren – zudem frei, im Falle eines negativen Ausgangs in der Bundesrepublik innerhalb der von dem Bundesamt zur Ausreise gesetzten Frist die Bundesrepublik zu verlassen und in den Mitgliedstaat der Erstanerkennung zurückzukehren. Denn die Entscheidung des Bundesamtes vermag in Bezug auf den durch den anderen Mitgliedstaat vermittelten formellen Status keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten. Damit gehen auch die von dem Kläger insoweit formulierten Einwände ins Leere. 2. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung stehen auch weder ein etwaiger Verantwortungsübergang nach dem EATRR (dazu a) noch sonstige unionsrechtliche Regelungen (dazu b) entgegen. a. Ein etwaiger Übergang der Verantwortung nach dem EATRR als innerstaatliches Vollstreckungshindernis ist in einem Asylverfahren, in dem das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, nicht zu prüfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. August 2022 – 13 A 10044/21.OVG –, juris Rn. 14 m.w.N.; auch BayVGH, Urteil vom 3. August 2023 – 24 B 22.30821 –, juris Rn. 32). Das Bundesamt kann zwar, wenn ein Asylantrag gestellt wurde, zu entscheiden haben, ob im Hinblick auf den Staat, der die Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen hat und in den die Abschiebung erfolgen soll, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Ob aber – insbesondere, wenn solche Abschiebungshindernisse nicht gegeben sind – der Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland (den Zweitstaat i.S.d. Art. 1 Buchst. d) EATRR) zur Folge hat, dass die Abschiebung rechtlich unmöglich ist, weil der Ausländer sich nunmehr hier aufhalten darf, ist eine davon zu unterscheidende Frage (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 2. August 2018 – 8 ME 42/18 –, juris Rn. 25). Insoweit handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das in den Regelungsbereich des § 60a AufenthG und damit in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fällt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Soweit infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Neufassung des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG einzelne Bereiche inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse nunmehr bereits im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung vom Bundesamt zu berücksichtigen sind, hat dies auf die hier vorliegende Fragestellung und Zuordnung der Prüf- und Kompetenzbereiche keine Auswirkungen. Selbst wenn ein Verantwortungsübergang nach den Bestimmungen des EATRR im Falle des Klägers unterstellt würde, stünde der Erlass einer Abschiebungsandrohung auch mit § 34 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Einklang. Danach kann eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden, wenn der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats wird durch einen entsprechenden Verantwortungsübergang kein von der Erteilung eines Aufenthaltstitels unabhängiges Aufenthaltsrecht begründet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. August 2022 – 13 A 10044/21.OVG –, juris Rn. 20). Das Bestehen eines sonstigen Aufenthaltsrechts des Klägers ist weder dargetan noch ersichtlich. b. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht im konkreten Fall schließlich auch nicht Art. 6 Rückführungs-RL entgegen. Art. 6 Abs. 1 Rückführungs-RL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 Rückführungs-RL genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, aber über ein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, die Möglichkeit gegeben werden muss, sich in den zuletzt genannten Mitgliedstaat zu begeben, statt ihm gegenüber von vornherein eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit erfordern dies (vgl. EuGH, Urteil vom 27. April 2023 – C-528/21 –, juris Rn. 75 m.w.N.). Diese zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 der Grundrechtecharta der Europäischen Union formulierten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hält sich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Rückführungs-RL illegal im Bundesgebiet auf, da sein Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive eines subsidiären Schutzstatus bestandskräftig abgelehnt wurde und ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG nicht besteht. Zugleich wurde in Ziff. 5 des Bescheids die Abschiebung nach Ägypten angedroht und damit das Herkunftsland des Klägers als taugliches Drittland im Sinne des Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie benannt und darüber hinaus in Einklang mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL eine Frist zur freiwilligen Ausreise innerhalb von 30 Tagen gesetzt. Dem Kläger steht es damit frei, innerhalb dieses Zeitraums nach Griechenland auszureisen. Ob die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis in Griechenland abgelaufen und es im weiteren Verlauf zu einem Verantwortungsübergang nach dem EATRR gekommen ist, kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL und die dortigen Maßgaben sind tatbestandlich nur einschlägig, soweit ein Recht auf Aufenthalt in dem Drittstaat tatsächlich besteht. Soweit im konkreten Fall ein Verantwortungsübergang nach den Regelungen des EATRR stattgefunden haben und das Aufenthaltsrecht in Griechenland erloschen sein sollte, folgten aus Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL keine weiteren Vorgaben. Darauf, ob im konkreten Fall von einer Fristsetzung hätte abgesehen werden können (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Mai 2023 – A 7 K 6645/22 –, juris Rn. 93), kommt es ebenfalls nicht an, da der Kläger hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist. II. Erweist sich die gegen den Kläger verfügte Abschiebungsandrohung danach als insgesamt rechtmäßig, liegen auch die Voraussetzungen zum Erlass des in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG vor. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten fallen nach § 83b AsylG nicht an. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. V. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die offene (BayVGH, Beschluss vom 17. März 2025 – 5 ZB 24.30431 –, juris Rn. 4) und unter den Instanzgerichten umstrittene Rechtsfrage zuzulassen, ob eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat erlassen werden darf, wenn ein anderer Mitgliedsstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, oder ob die Androhung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in einem solchen Fall gegen den Grundsatz der Nichtzurückverweisung verstößt. Der Senat entscheidet sich zugleich gegen ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –. Das hier eröffnete Vorlageermessen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV wird zugunsten eines Revisionsverfahrens ausgeübt, um eine möglichst prozessökonomische Beantwortung der Frage zu gewährleisten. Hierbei ist namentlich zu beachten, dass bei dem Bundesverwaltungsgericht bereits ein Revisionsverfahren (1 C 24.25) anhängig ist, in dem sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen dieselbe Frage stellt. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, mit dem ihm seine Abschiebung nach Ägypten angedroht wurde. Dem im Jahr 2000 geborenen Kläger, einem ägyptischen Staatsangehörigen christlicher Glaubenszugehörigkeit, wurde mit Bescheid vom 5. Juli 2018 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zugleich wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis zum 5. September 2021 befristet wurde. Darüber hinaus erhielt der Kläger einen Reiseausweis mit Gültigkeit bis 2. Juli 2024. Ende des Jahres 2019 reiste er nach Deutschland weiter und stellte im September 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 25. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebeverbote hinsichtlich Ägyptens vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung dorthin oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, dazu auf, die Bundesrepublik binnen einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, respektive unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Zudem wurde ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, angeordnet. Der Kläger hat am 8. Juni 2023 Klage gegen den Bescheid erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Diese Entscheidung entfalte Bindungswirkung für das Bundesamt aus Unionsrecht, dem Übereinkommen zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 – EATTR – oder § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –. Mit Urteil vom 5. März 2024 hat das Verwaltungsgericht die auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote in der Person des Klägers bestehen, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung machte es sich die Ausführungen der Beklagten in deren Bescheid vom 25. Mai 2023 gemäß § 77 Abs. 3 Asylgesetz – AsylG – zu eigen und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, die Beklagte habe zu Recht über den Asylantrag des Klägers inhaltlich entschieden. Obwohl dem Kläger in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, sei die Beklagte daran gehindert gewesen, eine Unzulässigkeit des Antrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen, da sie festgestellt habe, dass dem Kläger als in Griechenland anerkanntem Flüchtling im Einzelfall durch die dortigen Aufnahmebedingungen eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union – EUGRCh – drohe. Der Kläger könne keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes daraus ableiten, dass ihm ein solcher bereits in Griechenland zuerkannt worden sei. Das Bundesamt sei hinsichtlich des Flüchtlingsstatus nicht an die Entscheidung der Hellenischen Republik gebunden. Der Kläger habe auch ungeachtet der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder von Abschiebungsverboten in Bezug auf Ägypten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Der Ausreiseandrohung nebst Abschiebungsandrohung stehe § 60 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG trete im vorliegenden Fall im Wege der Normkollision hinter § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG zurück und finde daher keine Anwendung. Auf den am 27. März 2024 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. August 2025 (13 A 10327/25.OVG) gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinsichtlich der Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten zugelassen. Soweit der Zulassungsantrag darüber hinaus auch auf die Entscheidung zum Flüchtlingsschutz und zum subsidiären Schutz gerichtet war, hat der Senat die Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung der Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass im konkreten Fall anzunehmen sei, dass die Verantwortung für den Kläger nach den Vorschriften des EATRR mittlerweile auf die Bundesrepublik übergegangen sei, weshalb die in Griechenland getroffene Entscheidung in Bezug auf den gesamten, dort festgestellten Flüchtlingsstatus Bindungswirkung entfalte. Eine Abschiebung nach Ägypten könne nicht erfolgen, solange die Flüchtlingsanerkennung in Griechenland nicht widerrufen worden sei. An diese Statusfeststellung sei nicht nur die Ausländerbehörde, sondern auch das Bundesamt gebunden. Für einen Widerruf müsse gemäß § 73c Abs. 2 AsylG zunächst der Übergang der Verantwortung nach dem EATRR anerkannt und dem Kläger in Deutschland ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt werden. Bislang habe die Beklagte einen entsprechenden Verantwortungsübergang aber gerade bestritten. Soweit eine Abschiebung des Klägers nach Ägypten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG verboten sei, sei auch die Androhung der Abschiebung in diesen Zielstaat mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungs-RL – unvereinbar. Insbesondere sei die Regelung in Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL auf den Kläger nicht bzw. nicht mehr anwendbar, da sie nicht an eine Statusfeststellung des anderen Mitgliedstaates, sondern an einen gültigen Aufenthaltstitel anknüpfe, den der Kläger in Griechenland nicht mehr besitze. Der Kläger b e a n t r a g t, nach teilweiser Zulassung der Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. März 2024 zu ändern und die Ziffern 5 und 6 des Bescheides der Beklagten vom 25. Mai 2023 aufzuheben. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an und führt darüber hinaus aus, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG teleologisch zu reduzieren sei, sofern – wie im Fall des Klägers – ein eigenes Asylverfahren mit umfassender Sachprüfung durchgeführt und festgestellt worden sei, dass dem Ausländer im Heimatland keine Gefahr drohe. Der unionsrechtlich gebotene eigene Asylentscheid und der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schlössen einander aus. Beide Normen stünden in einem Exklusivitätsverhältnis. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG greife typischerweise nur in den Fällen, in denen wegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine eigene Sachprüfung in Deutschland erfolge. Werde hingegen – ausnahmsweise aus Gründen des unionsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots – ein neues Asylverfahren in Deutschland durchgeführt, so könne sich der Antragsteller nicht im Nachhinein doch noch auf § 60 Abs. 1 Satz 2, Alt. 3 AufenthG berufen. Anderenfalls käme es zu einer mittelbaren Bindungswirkung der ausländischen Statusentscheidung, die nach nationalem Recht und Unionsrecht nicht gewollt sei. Die Beklagte sei vielmehr zu einer erneuten vollumfänglichen Prüfung des Asylantrags befugt. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der einschlägigen Normen, die keine doppelte Absicherung vorsähen. Die Schutzgewährung eines anderen Mitgliedstaats dürfe nicht dazu führen, dass trotz negativer eigener Sachentscheidung ein Abschiebungsverbot ohne eigene Rechtsgrundlage fingiert werde. Eine solche Ausblendung der eigenen Entscheidung liefe auf eine unzulässige Einschränkung der nationalen Souveränität im Asylverfahren hinaus. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – (juris) sei es auch mit Unionsrecht unvereinbar, einerseits zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und einer materiellen Prüfung verpflichtet zu sein, andererseits aber trotzdem über § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG an die Entscheidung des Erststaats gebunden zu bleiben. Das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 18. Juni 2024 – C-352/22 – (juris) stehe dem nicht entgegen. Dort werde ausdrücklich nur auf den Auslieferungsfall abgehoben. Die weiten Formulierungen könnten nicht ohne Weiteres auf das Asylverfahren übertragen werden. In dem parallelen Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – (juris) finde sich kein Hinweis auf eine – auch nur reduzierte – Bindungswirkung des ausländischen Schutzstatus im Sinne eines inländischen Abschiebungsverbots. Auch das auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtmäßig, da es akzessorisch zur Abschiebungsandrohung ergehe und deren Rechtmäßigkeit teile. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Akte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (letztes Az. 8508169 - 287), die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.