Beschluss
1 L 166/19.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0429.1L166.19.KS.00
26Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Dienstherr hat abstrakt, losgelöst von einzelnen Dienstposten und nur auf das Statusamt bezogen festzulegen, welche Merkmale, ggf. mit welcher Gewichtung, in die Bildung des Gesamturteils einfließen sollen.
2. Die Entscheidung, welche Merkmale er für die Bildung des Gesamturteils heranzieht, obliegt dem Ermessensspielraum des Dienstherrn und ist gerichtlich daher nur im Rahmen etwaiger Ermessensfehler überprüfbar.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den M 9 Z-Dienstposten „BEV .... – EDV-Systembetreuung; hervorgehobene Arbeiten im Bereich der nicht-KVB-Mitglieder; Bezirksleitung der KVB X-Stadt“ mit der Beigeladenen zu besetzen und diese entsprechend zu befördern, bis der Auswahlbescheid des Antragsgegners vom 07.01.2019 bestandskräftig geworden ist oder bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einer neuen Auswahlentscheidung.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 13.329,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr hat abstrakt, losgelöst von einzelnen Dienstposten und nur auf das Statusamt bezogen festzulegen, welche Merkmale, ggf. mit welcher Gewichtung, in die Bildung des Gesamturteils einfließen sollen. 2. Die Entscheidung, welche Merkmale er für die Bildung des Gesamturteils heranzieht, obliegt dem Ermessensspielraum des Dienstherrn und ist gerichtlich daher nur im Rahmen etwaiger Ermessensfehler überprüfbar. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den M 9 Z-Dienstposten „BEV .... – EDV-Systembetreuung; hervorgehobene Arbeiten im Bereich der nicht-KVB-Mitglieder; Bezirksleitung der KVB X-Stadt“ mit der Beigeladenen zu besetzen und diese entsprechend zu befördern, bis der Auswahlbescheid des Antragsgegners vom 07.01.2019 bestandskräftig geworden ist oder bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einer neuen Auswahlentscheidung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 13.329,48 € festgesetzt. I. Der Antragsteller steht als Amtsinspektor im Dienst des Antraggegners. Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beförderung der Beigeladenen. Bereits im Jahr 2015 schrieb der Antragsgegner eine Stelle „BEV .... – EDV-Systembetreuung; hervorgehobene Arbeiten im Bereich der Nicht-KVB-Mitglieder, Bezirksleitung X-Stadt“ aus. Der Antragsteller bewarb sich um diese Stelle, wurde aber nicht ausgewählt. Im dagegen geführten gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren obsiegte er in zweiter Instanz, weil die damals erstellten dienstlichen Beurteilungen sich mangels einer Begründung des Gesamturteils als rechtswidrig erwiesen (Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 1 B 356/16.KS, vorgehend VG Kassel, Beschluss vom 28. Dezember 2015 – 1 L 2099/15.KS). Mit der Ausschreibungsnummer ………… wurde im Zeitraum vom 11. Mai 2016 bis zum 1. Juni 2016 der Dienstposten „BEV .... – EDV-Systembetreuung; hervorgehobene Arbeiten im Bereich der Nicht-KVB-Mitglieder, Bezirksleitung X-Stadt“ erneut ausgeschrieben, auf die Ausschreibung (Bl. 11ff. d. A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 bewarb sich der Antragsteller auf diese Stelle. Bezüglich der für ihn negativen Auswahlentscheidung erreichte er in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor der angerufenen Kammer (Beschluss vom 5. März 2018 – 1 L 2821/16.KS), dass eine erneute Auswahlentscheidung getroffen wurde. Seine damals herangezogene Regelbeurteilung mit Stichtag 1. Januar 2014 erwies sich als rechtswidrig, weil die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt worden war. Die jetzt streitgegenständliche Auswahlentscheidung, bei der die Beigeladene ausgewählt wurde, wurde dem Antragsteller am 8. Januar 2019 zugestellt (Bl. 4 d. A.). Dem Schreiben war der Auswahlvermerk vom 12. November 2018 beigefügt (Bl. 6–10 d. A.). Grundlage für diese erneute Auswahlentscheidung war beim Antragsteller die Regelbeurteilung vom 5. Mai 2017 (Beurteilungsstichtag 1. Januar 2017), in der er mit dem Gesamturteil „Erfüllt die Anforderungen vollständig (2,5)“ bewertet wurde. Die Begründung des Gesamturteils enthält die Ausführungen: „Der Dienstposten BEV …., der von Herrn A. wahrgenommen wird, gehört dem Bereich Pflegeversicherung an. Auf diesem Dienstposten sind die Einzelmerkmale im Sinne eines Anforderungsprofils Fachkenntnisse, Initiative, Selbstständigkeit und Darstellungsvermögen sowie Kommunikations- und Informationsverhalten von besonderer Bedeutung und fallen daher im Rahmen eines Gesamturteils besonders schwer ins Gewicht.“ (Bl. 16 d. BA). Bei der Beigeladenen wurde die Regelbeurteilung vom 4. April 2017 (Beurteilungsstichtag 1. Januar 2017) zugrunde gelegt. In dieser wurde sie mit dem Gesamturteil „Über den Anforderungen (1,5)“ bewertet. Die Begründung des Gesamturteils enthält die Formulierung: „Frau C. obliegt die fachliche Leitung in der EDV. Außerdem ist sie als Auskunfts- und Schriftverkehrsbearbeiterin für den Bereich der Nicht-KVB-Mitglieder eingesetzt. Auf diesem Dienstposten sind die Einzelmerkmale im Sinne eines Anforderungsprofils Fachkenntnisse, Qualität, Belastbarkeit und Planungs- und Kommunikationsverhalten von besonderer Bedeutung und fallen daher im Rahmen eines Gesamturteils besonders schwerwiegend ins Gewicht.“ (Bl. 23 d. BA). Mit Schreiben vom 21. Januar 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er ist der Auffassung, die getroffene Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die zugrundeliegenden Beurteilungen rechtswidrig seien. Zum einen sei der Antragsteller unterhalb seines Leistungsniveaus beurteilt worden, zum anderen wiesen die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen formale Begründungsmängel auf. Des Weiteren habe die Regelbeurteilung des Antragsstellers aus dem Jahr 2014 berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen sei die erstellte Regelbeurteilung des Antragsstellers aus den Gründen, die auch im parallelen Klageverfahren 1 K 3029/18.KS vorgebracht worden seien, rechtswidrig. Er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den M 9 Z-Dienstposten „BEV .... – EDV-Systembetreuung; hervorgehobene Arbeiten im Bereich der nicht-KVB-Mitglieder, Bezirksleitung der KVB X-Stadt“ mit der laut Auswahlbescheid vom 07.01.2019 ausgewählten Bewerberin zu besetzen und diese entsprechend zu befördern, bis der Auswahlbescheid der Antragsgegnerin vom 07.01.2019 bestandskräftig geworden ist oder bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung einer neuen Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig erfolgt. Maßgebliches Entscheidungskriterium sei die bessere Gesamtnote der Beigeladenen gewesen. Wegen der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Bestenauslese sei daher nur diese in Betracht gekommen. Die zugrundeliegenden Regelbeurteilungen seien gemäß den Vorgaben früherer gerichtlicher Verfahren erstellt worden. Ein höherer Begründungsaufwand für das Gesamturteil sei im Massengeschäft der Beurteilungen durch die Beurteiler nicht zu leisten. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur auf das Statusamt bezogenen Gesamturteilsbegründung überzeugten nicht. Die Gesetz- und Verordnungslage kenne den Begriff des Statusamtes nicht. Es überzeuge auch nicht, dass bei einer Beförderungsauswahl nicht derjenige ausgewählt werden solle, der sich für den konkreten Dienstposten am besten eigne, sondern streng derjenige, der im Statusamt besser beurteilt sei. Eine häufige Aufgabenveränderung finde nicht statt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) sowie den Inhalt der Gerichtsakten in den beigezogenen Verfahren 1 L 2821/16.KS und 1 K 3029/18.KS Bezug genommen. II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist überwiegend begründet. A. Er ist zur Sicherung der vom Antragsteller geltend gemachten Rechte gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich – nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens – im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. B. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm nicht zuzumuten, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, weil eine zwischenzeitlich erfolgende Ernennung der ausgewählten Mitbewerberin auf die ausgeschriebene Stelle seine Berücksichtigung endgültig verhindert. Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 BvR 3/03, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 1 B 1248/11, n. v.; Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2018 – 1 L 2421/18.KS, juris). Die Ernennung der Beigeladenen war beschlossen, wie der Antragssteller der Mitteilung über die Auswahl vom 7. Januar 2019 (Bl. 4 d. A.) entnehmen musste. Daher musste der Antragsteller die bevorstehende Ernennung der Beigeladenen befürchten. C. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 1 B 229/18, juris). 1) Das durchgeführte Auswahlverfahren verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Ein Beamter hat das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten bzw. einen Beförderungsdienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. Daraus resultiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993, 1 TG 1585/93, juris). Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle besteht allerdings nicht (VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 5 E 16.4509, juris). Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung aber auf Gesichtspunkte stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15, NVwZ 2016, 59) und so unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Wird dieser Anspruch verletzt, folgt daraus noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens, doch kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und dienen so als beste Grundlage für die Prognose, welcher Konkurrent die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 5 E 16.4509, juris). Der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Mängel einer dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (etwa Kammerbeschluss vom 30. Juni 2017 – 1 L 2007/17.KS, nicht veröffentlicht); sie müssen es aber nicht (näher Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 – 1 L 2133/15.KS, juris). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen – in dem sie sich frei bewegen kann – verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). 2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. a) Die der Auswahl zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen genügen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen über die Nachvollziehbarkeit der Gesamtnote und sind daher rechtswidrig. aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen. Dabei kann keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss, gefordert werden. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06, juris Rn. 14). Die – richtige – Begründung des Gesamturteils hat dabei schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass „jeweils nachträglich ein ‚passendes‘ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat“ (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366 Rn. 75 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17, juris Rn. 48). Der Dienstherr kann nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 1 B 356/16, den Beteiligten bekannt). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, wobei auch die Gewichtung einer Begründung bedarf. Denn nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17, juris Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 6 B 1101/18, juris Rn. 9). Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint etwa eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst, als geeignet. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17, BVerwGE 161, 240–255, zit. nach juris Rn. 44–45). bb) Die Begründungen in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn die für die Bildung des Gesamturteils herangezogenen Merkmale sind ihrerseits nicht plausibel. Dabei dürfen die Anforderungen an die Begründung nicht überspannt werden. Die Entscheidung, welche Merkmale für die Bildung des Gesamturteils verstärkt gewichtet werden sollen, obliegt dem Ermessensspielraum des Dienstherrn und ist gerichtlich daher nur im Rahmen etwaiger Ermessensfehler überprüfbar. Allerdings muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine statusamtsbezogene Gesamturteilsbildung erfolgen. Die Gewichtung der Einzelmerkmale muss also für alle vergleichbaren Beamten einheitlich erfolgen. Dies kann der Dienstherr jedenfalls nicht dadurch erreichen, dass er lediglich die einzelnen Beurteiler anweist, „das Gesamtergebnis immer vermittels eines wertenden Aktes aus den Einzelmerkmalen zu bilden und dies zu begründen“ (Bl. 68 d. A.), wobei sie sich selbst „Gedanken“ zu machen haben, welche Merkmale sie ihrer Wertung zugrunde legen (Bl. 65 d. A.) und „in der Praxis [schauen], welchen Merkmalen sie ein höheres Gewicht beimessen würden“ (Bl. 108 d. A.). Vielmehr hat er abstrakt, losgelöst von einzelnen Dienstposten und nur auf das Statusamt bezogen festzulegen, welche Merkmale (in diesem Fall bei einem Amtsinspektor der Besoldungsgruppe A 9), ggf. mit welcher Gewichtung, in die Bildung des Gesamturteils einfließen soll (vgl. etwa VG Kassel, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 1 L 2526/18.KS, juris Rn. 37). Diese abstrakte Festlegung sichert zum einen die Einheitlichkeit der Beurteilung und entlastet auf der anderen Seite auch den einzelnen Beurteiler, in jedem Einzelfall wieder zu begründen, weshalb er welche Merkmale zur Begründung des Gesamturteils heranzieht. Bei den Beurteilungen des Antragsstellers und der Beigeladenen sind die Gesamturteile lediglich auf den konkreten Dienstposten bezogen ermittelt worden. Einheitliche Maßstäbe, die die Vergleichbarkeit von Beamten im gleichen Statusamt ermöglichen, hat der Antragsgegner ausdrücklich nicht zugrunde gelegt. Die Bewertung der Einzelmerkmale, soweit treffen die Ausführungen des Antraggegners zu, erfolgt im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Wertungsspielraumes der Beurteiler. Da beide Beurteilungen diesen Mangel aufweisen, können sie nicht als taugliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung dienen. Darüber hinaus scheidet auch eine hilfsweise Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswahl anhand der Einzelmerkmale aus. Denn auch bei dieser ist nicht ersichtlich, dass er sich hat vom Statusamt leiten lassen. Vielmehr stellt er auf die konkreten Tätigkeiten in der KVB-Dienststelle in X-Stadt ab, in der beide als Schriftverkehrssachbearbeiter eingesetzt seien (Bl. 2 d. BA). „Wesentlich andere Anforderungen im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit oder das angestrebte Statusamt, die eine andere Bewertung im Hinblick auf beurteilte Einzelmerkmale erfordern würden“, ergäben sich daraus nicht (Bl. 2 d. BA). Der Antragsgegner lässt hierbei jedoch eine Auseinandersetzung mit dem statusamtsbezogenen Anforderungen vermissen. Insbesondere unterlässt er eine Ausschärfung anhand der Merkmale des Anforderungsprofils, lediglich, weil er nach mathematischer Betrachtung einen Vorsprung des Antragstellers verneint. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Auswahlentscheidung statusamtsbezogene Erwägungen zugrunde gelegen haben, die lediglich nicht ausreichend in den gewählten Formulierungen zum Ausdruck gekommen sind. Er vertritt auch im gerichtlichen Verfahren weiter den Standpunkt, eine Auswahl anhand des Statusamtes würde keinesfalls dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes entsprechen (Bl. 104 d. A.). b) Weitere Fehler des Auswahlverfahrens sind nicht ersichtlich. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, gegen die er auch im laufenden Klageverfahren 1 K 3029/18.KS vorgeht, leidet nicht unter weiteren, im Konkurrentenstreitverfahren zu berücksichtigenden Fehlern. Einwände gegen eine dienstliche Beurteilung können nur dann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs begründen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller bei rechtsfehlerfreier Beurteilung deutlich besser abschneiden würde als der Konkurrent. Dementsprechend können nur solche Fehler der Beurteilung zum Erfolg im einstweiligen Rechtsschutz verhelfen, die offen zu Tage treten und eine nachträgliche Verbesserung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 1 B 228/14, juris Rn. 13; st. Kammerrechtsprechung, etwa VG Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 L 2133/15.KS, juris Rn. 29). Daran gemessen greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine Beurteilung nicht durch. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, sie sei inhaltlich identisch mit der Beurteilung von 2014, im Übrigen sei seine Benotung nicht angemessen, rügt er die Einschätzung seiner Leistung durch den Beurteiler. Diese unterliegen jedoch dessen Ermessen. Ermessensfehler hat der Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es stellt jedenfalls keinen Ermessensfehler dar, wenn die Leistungen des Antragstellers nach seiner Beförderung – unabhängig davon, wie lange diese zurück liegt – nicht mit einer höheren Note bewertet werden. Insbesondere existiert kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssen (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11, juris Rn. 11). Die Ausführungen des Antragstellers, er habe „vor und nach der Beförderung weitestgehend identisch[e]“ Aufgaben wahrgenommen und seinen Dienstposten stets „vollumfänglich und beanstandungsfrei“ ausgefüllt (Bl. 56 d. A), bestätigen lediglich den in den Einzelbewertungen zum Ausdruck gekommenen Eindruck der Beurteiler, dass er regelmäßig die Anforderungen des Dienstpostens erfüllt (Nr. 7.2.1 der Beurteilungsrichtlinien, Bl. 79 d. A.). Die unterbliebene Befähigungseinschätzung begegnet keinen Bedenken. Gemäß Nr. 6.5 der Beurteilungsrichtlinien (Bl. 76f. d. A.) hat eine diesbezügliche Bewertung nur zu erfolgen, wenn Befähigungsmerkmale „besonders stark“ oder „stark“ ausgeprägt durch den Beurteiler beobachtet werden. Die Einschätzung des Beurteilers, dass beim Antragsteller (ebenso wie bei der Beigeladenen) keine Merkmale „besonders stark“ oder „stark“ ausgeprägt beobachtet werden können, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Die Einschätzung des Antraggegners, die vom Antragsteller ausgeübte Vertretungsaufgabe im Zeitraum vom drei Wochen im Oktober 2015 (Bl. 56 d. A.) sei bei der Bewertung der Einzelmerkmale berücksichtigt worden, begegnet keinen Bedenken. 3) Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Zuge einer erneuten Auswahlentscheidung aufgrund korrigierter dienstlicher Beurteilungen Berücksichtigung findet. Die Aussichten des Antragstellers, in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind (mindestens) „offen“. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, so gestaltet sind, dass seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02, juris). Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen wie hier im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 58/10, juris). Die Chancen eines Antragstellers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach auch dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (BVerfG (K), Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15, juris Rn. 20). Dem Gericht ist es verwehrt, aus den Einzelmerkmalen der Beurteilungen selbst zu entscheiden, welcher der Bewerber die bessere Eignung aufweist. Dies ist allein Sache des Antragsgegners im Rahmen der neu zu treffenden Auswahlentscheidung. Welches Gesamturteil der Antragsteller – und gegebenenfalls auch die Beigeladene – bei einer tragfähigen Begründung ihrer jeweiligen dienstlichen Beurteilung erhalten würden, ist offen (Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 1 B 356/16, den Beteiligten bekannt). Daher darf es sich auch nicht den – nicht von der Hand zu weisenden – Ausführungen des Antraggegners anschließen, wonach die Beigeladene in jeder Einzelnote gleich oder besser beurteilt sei und daher in jedem Fall in einem erneuten Auswahlverfahren obsiegen würde. D. Soweit der Antragsteller beantragt hat, die Beförderung bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen Auswahlentscheidung zu untersagen, geht sein Begehren über das hinaus, was zur Sicherung seiner Rechte erforderlich ist. Denn für seine Entscheidung, ob er diese Entscheidung hinnimmt oder erneut dagegen vorgeht, ist eine Wartezeit von zwei Wochen regelmäßig ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09, juris Rn. 34). E. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) kam nicht in Betracht, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. F. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Danach ist in Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen maßgeblich. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 20. Juni 2014 – 1 E 970/14, juris) auf ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren.