Beschluss
1 B 808/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0913.1B808.22.00
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Leitsätze
1. Der Verwaltungsausschuss des Landeswohlfahrtsverbandes kann eine Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern um eine Beförderungsstelle im Umlaufverfahren beschließen, wenn es sich um eine (tatsächlich und rechtlich) einfache Angelegenheit handelt.
2. Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches bedarf es keiner Protokollierung des gesamten Inhalts einer Sitzung des Verwaltungsausschusses, sondern lediglich hinreichender verfahrensmäßiger Vorkehrungen, um das Geschehen auch nachträglich noch aufklären zu können.
3. Ob Fehler im Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Beurteilungsvorgespräch einen absoluten oder relativen Verfahrensmangel begründen, richtet sich nach der vom Dienstherrn dem Beurteilungsvorgespräch zugeschriebenen Funktion.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. April 2022 - 1 L 683/21.KS - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.731,66 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verwaltungsausschuss des Landeswohlfahrtsverbandes kann eine Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern um eine Beförderungsstelle im Umlaufverfahren beschließen, wenn es sich um eine (tatsächlich und rechtlich) einfache Angelegenheit handelt. 2. Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches bedarf es keiner Protokollierung des gesamten Inhalts einer Sitzung des Verwaltungsausschusses, sondern lediglich hinreichender verfahrensmäßiger Vorkehrungen, um das Geschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. 3. Ob Fehler im Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Beurteilungsvorgespräch einen absoluten oder relativen Verfahrensmangel begründen, richtet sich nach der vom Dienstherrn dem Beurteilungsvorgespräch zugeschriebenen Funktion. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. April 2022 - 1 L 683/21.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.731,66 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin steht als Verwaltungsoberrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Antragsgegners. Sie wendet sich gegen die Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD bewerteten Dienstpostens an den Beigeladenen, der ebenfalls ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (Verwaltungsoberrat) innehat. Am 16. November 2020 schrieb der Antragsgegner den mit der Besoldungsgruppe A 15 HBesG/EG 15 TVöD bewerteten Dienstposten „Leitung des Fachbereichs (m/w/d) Überregionale Leistungen“ im Bereich „Überörtliche Eingliederungshilfe und Sozialhilfe“ bei der Hauptverwaltung in Kassel aus, auf die sich die Antragstellerin und der Beigeladene bewarben (Bl. 2 f. d. Auswahlvorganges). Die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 19. August 2019 für den Zeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2019 schließt mit dem Gesamturteil Stufe 3 „in der oberen Grenze“ („Die Leistung entspricht den Anforderungen überwiegend“). Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und erhob gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember am 23. Dezember 2020 Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. September 2021 (1 K 2445120.KS) abgewiesen hat. Gegen das Urteil hat die Antragstellerin die Zulassung der Berufung beantragt (1 A 2514/21.Z). Die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 22. Juli 2019 für den Zeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2019 enthält das Gesamturteil Stufe 5 („Die Leistung übertrifft die Anforderungen“). Unter dem 10. Dezember 2020 fertigte der Fachbereich 105 Personal des Antragsgegners die Vorlage V191 / 2020 / XVI (Bl. 11 f. des Auswahlvorganges) für den Verwaltungsausschuss mit dem Beschlussvorschlag „Der Verwaltungsoberrat Herr ..., geb. am ... wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen einer einjährigen Probezeit gemäß § 4 HBG und bei Bewährung auf Dauer zur Leitung des Fachbereichs (m/w/d) Überregionale Leistungen im Bereich ‚Überörtliche Eingliederungshilfe und Sozialhilfe‘ bestellt. Die Übertragung der Funktion (Besoldungsgruppe A 15 HBesG bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD) erfolgt im Rahmen und vorbehaltlich der Umsetzung der neuen Aufbauorganisation des Dezernates 200 sowie des Stellenplanes 2021 voraussichtlich zum 01.07.2021. Der Dienstsitz ist die Hauptverwaltung Kassel.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Betrachtung der Gesamturteile der Regelbeurteilung ergebe sich ein eindeutiger Leistungsvorsprung des Beigeladenen, mit dem Gesamturteil Stufe 5 werde ihm eine die Anforderungen übertreffende Leistung bescheinigt. Dies spiegele sich ebenfalls deutlich in der Binnendifferenzierung, insbesondere in den der Ausschreibung geforderten Kompetenzen in den Bereichen Steuerung und Koordination, interdisziplinäre Orientierung, Stabilität und Belastbarkeit sowie Lernfähigkeit und Flexibilität. Die Antragstellerin erbringe Leistungen, die die Anforderungen an ihre Besoldungsgruppe überwiegend erfüllten, dies reiche jedoch nicht an die überdurchschnittlichen Kompetenzen des Beigeladenen heran. Aufgrund der wesentlich besseren Regelbeurteilung des Beigeladenen aus dem gleichen Statusamt heraus werde auf ein Auswahlgespräch als ergänzendes Hilfskriterium verzichtet. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 16. Dezember 2020, die als Video-/Telefonkonferenz durchgeführt wurde, stellte sich der Beigeladene dem Verwaltungsausschuss vor. Dieser stimmte unter dem Tagesordnungspunkt II. 5. „Leitung des Fachbereichs (m/w/d) Überregionale Leistungen im Bereich ‚Überörtliche Eingliederungshilfe und Sozialhilfe‘“ - V191 / 2020 / XVI“ mit „13 Ja-Stimme(n), 4 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)“ darüber ab, den Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen einer einjährigen Probezeit gemäß § 4 HBG und bei Bewährung auf Dauer zur Leitung des Fachbereichs (m/w/d) Überregionale Leistungen im Bereich „Überörtliche Eingliederungshilfe und Sozialhilfe“ zu bestellen (vgl. Protokoll vom 16. Dezember 2020 Bl. 109 d.A.). Die Vorlage vom 10. Dezember 2020 (V191 / 2020 / XVI) wurde vom Verwaltungsausschuss im Umlaufverfahren beschlossen (Bl. 11 des Auswahlvorganges). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Auswahl auf den Beigeladenen gefallen sei. Hiergegen hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Dezember 2020 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Am 31. März 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufig-gen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 7. April 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auswahl des Beigeladenen sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Es ließen sich weder Mängel im Auswahlvorgang noch bei den diesem zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen feststellen. Es lägen keine formellen Fehler vor. Es bestünden keine Bedenken, dass der Beschluss nach § 8 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBI. 1953, 93, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. September 2020, GVBI. S. 573, [im Folgenden: LWVG]) i. V. m. § 42 Hessische Landkreisordnung (HKO) i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) im Umlaufverfahren gefasst worden sei, da alle 17 Mitglieder diesem Verfahren zugestimmt hätten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die maßgeblichen Auswahlerwägungen auch schriftlich niedergelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sei es nicht zu beanstanden, wenn sich das Entscheidungsgremium auf einen (begründeten) Besetzungsvorschlag stütze und diesen, ggf. auch ohne weitere Veränderungen, übernehme. Die in dem Vorschlag niedergelegten Erwägungen stellten dann die maßgebliche Begründung der für die Beförderung zuständigen Stelle dar. Es gebe keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich anhand der Personalakten und des Auswahlvermerks ein eigenes Bild von den Bewerbern zu machen. Darüber hinaus sei der Auswahlvermerk von dem Ersten Beigeordneten des Antragsgegners in der Sitzung am 16. Dezember 2020 auch ausführlich erläutert worden. Eine detailliertere Protokollierung des Auswahlverfahrens und damit der Sitzung des Verwaltungsausschusses sei nicht erforderlich, da der von der Antragstellerin angeführte § 61 HGO keine Anwendung finde. lm Übrigen sei das Protokoll zur Überzeugung der Kammer völlig ausreichend, um einen geordneten Sitzungsverlauf und das wesentliche Ergebnis des Auswahlverfahrens zu dokumentieren. Der Antragsgegner habe die Grenzen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums nicht überschritten, indem er auf Grundlage des spezifischen Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle sowie des für die Entscheidung bedeutsamen Inhalts der Personalakte und der Beurteilungen den Beigeladenen für die Besetzung der Beförderungsstelle als besser geeignet bewertet habe. Der Antragsgegner habe die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 19. August 2019 und die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 22. Juli 2019 als Grundlage der Auswahlentscheidung berücksichtigen dürfen. Aufgrund des Leistungsvergleichs anhand der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber habe der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Abwägung den Beigeladenen als leistungsstärker ausgewählt. Die vorliegenden Beurteilungen der Antragstellerin wie des Beigeladenen seien rechtmäßig. In Bezug auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen seien keine Mängel vorgebracht worden; solche seien auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, ihre dienstliche Beurteilung sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler voreingenommen sei, so folge die Kammer dem nicht. Wie bereits in dem Urteil vom 13. September 2021 (Az. 1 K 2445/20.KS) ausführlich dargelegt, sei die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Dieser Einschätzung des Einzelrichters schließe sich die Kammer nach nochmaliger Abwägung der im Eilverfahren vorgetragenen Rechtsansichten an. Gegen den ihr am 12. April 2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26. April 2022 Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022, eingegangen am 12. Mai 2022, begründet. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin beinhaltet im Wesentlichen folgende Kritik: - die Voraussetzungen des Umlaufverfahrens nach § 42 HKO i. V. m.§ 67 Abs. 1 Satz 3 HGO seien nicht gegeben, - der Auswahlvorgang sei unvollständig, - es fehle das Datum des Abschlusses des Umlaufverfahrens, - die digitale Abstimmung sei nicht nachgewiesen und sei in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, - die Auswahlerwägungen seien nicht dokumentiert, - eine inhaltliche Würdigung des Besetzungsvorschlages durch den Verwaltungsausschuss sei nicht erfolgt, - es fehle eine detaillierte Protokollierung der Sitzung nach § 42 HKO i. V. m. § 69 Abs. 2 i. V. m. § 61 HGO, - die vorab verfasste Vorlage V 191 / 2020 / XVI genüge nicht als Auswahlentscheidung, - die Binnendifferenzierung hätte nicht anhand der in der Ausschreibung geforderten Kompetenzen erfolgen dürfen und hätte sie nicht aus dem Auswahlverfahren vorab ausscheiden dürfen, - für sie hätte aufgrund der Übernahme neuer Tätigkeiten eine Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen, - das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen sei nicht hinreichend begründet, die Begründung des Gesamturteils sei nach Unterzeichnung durch den Zweitbeurteiler am 13. August 2019 ergänzt worden, - ihre dienstliche Beurteilung sei nicht rechtmäßig, - es fehle der Nachweis der Beteiligung des Personalrates, - mit ihr sei kein Vorgespräch bezüglich der Beurteilung geführt worden. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit ihrer Beurteilung nimmt die Antragstellerin Bezug auf den als Anlage vorgelegten Berufungszulassungsantrag vom 19. Januar 2022 (1 A 2514/21.Z) und im Hinblick auf die Voreingenommenheit des Beurteilers auf den als Anlage vorgelegten Berufungszulassungsantrag vom 22. Februar 2022 (1 A 4/22.Z). Ergänzend nimmt die Antragstellerin zur Beschwerdebegründung auf die Ausführungen im Antragsverfahren mit Schriftsätzen vom 30. März 2021, 7. September 2021, 10. Oktober 2021 und 24. Januar 2022 ausdrücklich Bezug. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2022 nimmt die Antragstellerin zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. Juni 2022 Stellung. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 trägt die Antragstellerin zu den Erfolgsaussichten, sich gegenüber dem Beigeladenen in einem Qualifikationsvergleich durchzusetzen, vor. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2022 trägt die Antragstellerin vor, das Gesamturteil in ihrer Beurteilung enthalte entgegen § 40 HLVO und Ziffer 5.2.5 der Beurteilungsrichtlinien keine Aussage über die Eignung für ein angestrebtes Amt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie der Beurteiler Herr X., aber auch die Beurteiler der einbezogenen Anlassbeurteilung und der Beurteilungsbeiträge, Herr Y. und Herr Z., sich konkret eine Meinung und ein Bild von der Arbeit der Antragstellerin gemacht hätten. Der Schriftsatz vom 28. Juli 2022 betreffe das Verfahren 1 B 807/22 und sei irrtümlich unter dem Aktenzeichen 1 B 808/22 eingereicht worden. Mit Schriftsatz vom 6. September 2022 nimmt die Antragstellerin Stellung zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. August 2022. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 10. Mai und 12. Mai 2022 einschließlich Anlagen, den Schriftsatz vom 4. Juli 2022 einschließlich Anlagen, den Schriftsatz vom 12. Juli 2022, den Schriftsatz vom 28. Juli 2022, den Schriftsatz vom 30. Juli 2022 und den Schriftsatz vom 6. September 2022 Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel (Az. 1 L 683/21.KS) vom 7. April 2022, zugestellt am 12. April 2022, abzuändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu untersagen, die mit Stellenausschreibung ausgeschriebene Stelle der Leitung des Fachbereichs (m/w/d) Überregionale Leistungen Kennziffer FBL Ü zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und trägt im Wesentlichen vor, - das Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsausschusses habe aufgrund der Nichtöffentlichkeit der Sitzung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO i. V. m. § 42 HKO i. V. m. § 8 Satz 2 LWVG nicht zum Auswahlvorgang genommen werden dürfen, - der Verwaltungsausschuss habe den Beschluss über die Stellenbesetzungen aufgrund des eindeutigen Leistungsvergleiches und des fehlenden Erfordernisses einer ausführlichen Beratung als einfache Angelegenheit im Wege des Umlaufverfahrens beschließen können (§ 67 Abs. 1 Satz 2 HGO i. V. m. § 42 HKO i. V. m. § 8 Satz 2 LWVG, vgl. § 7 Abs. 6 Satz 2 Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses), - das Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 2020 enthalte alle wesentlichen Inhalte i.S.d. § 61 HGO, - der Beschlussvorlage ließen sich alle wesentlichen Erwägungen für die Auswahlentscheidung entnehmen, - der Beigeladene sei aufgrund des eindeutigen Leistungsvorsprunges auszuwählen, - für die Antragstellerin sei keine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen, - die Beurteilungen des Beigeladenen und der Antragstellerin wiesen keine Mängel auf, - die unterlassene Durchführung eines Beurteilungsvorgespräches begründe keinen wesentlichen Verfahrensmangel, - die Bezugnahmen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung würden den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht entsprechen. Mit Schriftsatz vom 24. Augst 2022 erwidert der Antragsgegner auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 4. Juli 2022, 12. Juli 2022 und 30. Juli 2022. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 24. Juni 2022 und 24. August 2022 verwiesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. II. Die zulässige Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde wird den Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht umfassend gerecht. Die Beschwerde muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - 9 TG 2872/03 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 11 CE 15.1587 -, juris Rn. 10). Zwar ist eine Bezugnahme im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie genügt aber nur dann den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen, wenn sie hinreichend konkret erfolgt, namentlich das in Bezug genommene Aktenstück (bei längeren, unterschiedliche Themen behandelnden Schriftsätzen der einschlägige Teil) genau bezeichnet wird, dieses Schriftstück seinerseits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und es sich entweder bei den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten befindet oder innerhalb offener Begründungsfrist dort eingereicht wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 B 1740/13 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 11 CS 07.1716 -, juris; vgl. Guckelberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 72 f., 75). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, die Beschwerdegerichte in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einstweilige Rechtschutzverfahren beschleunigt abzuwickeln (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 CE 07.3089 -, juris Rn. 13; vgl. Guckelberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 79). Hieran gemessen genügt die in der Beschwerdebegründung vorgenommene „ergänzende“ Bezugnahme „auf die Ausführungen im Antragsverfahren mit Schriftsatz vom 30.03.2021, 07.09.2021, 10.12.2021 und 24.01.2022“ (S. 18 des Schriftsatzes vom 10. Mai 2022 = Bl. 182 d.A.) als pauschale Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es kann dahinstehen, ob die Bezugnahme und Vorlage der Begründungen der Berufungszulassungsanträge in einem Beschwerdeverfahren angesichts der unterschiedlichen Darlegungsanforderungen und Maßstäbe des § 124a VwGO einerseits und des § 146 VwGO andererseits grundsätzlich ausreichend ist. Auch bei einer nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen Wertung vermag jedenfalls die pauschale Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 19. Januar 2022 (1 A 2514/21.Z - Umfang 34 Seiten) und vom 22. Februar 2022 (1 A 4/22.Z - Umfang 66 Seiten) nicht den Darlegungsanforderungen zu genügen, soweit dort auch die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des Verfahrensmangels und der Divergenz geltend gemacht werden. Weiterhin reicht die Bezugnahme und Vorlage nicht aus, soweit in diesen Schriftsätzen wiederum auf Anlagen und auf andere Schriftsätze in anderen beim Senat oder Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren verwiesen wird, insbesondere, weil diese dem Beschwerdegericht nicht ebenfalls vorgelegt worden sind. Dies macht die Möglichkeit der Berücksichtigung durch den Senat zunächst rein tatsächlich davon abhängig, dass der Senat entsprechende Schriftsätze aus anderen Gerichtsakten heranzieht und diese - ggf. - auch der Gegenseite zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich macht. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vereinbar. Soweit in der Begründung des Berufungszulassungsantrages betreffend die Umsetzung (1 A 4/22.Z) ausgeführt wird, dass der Antragstellerin kein der Wertigkeit A 14 entsprechender Dienstposten übertragen worden sei und es an einem sachlichen Grund für die Umsetzung mangele, fehlt schon der inhaltliche Bezug zum vorliegenden - einen Konkurrentenstreit betreffenden - Beschwerdeverfahren. Bei längeren, unterschiedliche Themen behandelnden Schriftsätzen ist der einschlägige Teil konkret zu benennen. Es ist nicht Aufgabe des Senats anhand des 66 Seiten umfassenden Begründungsschriftsatzes in dem Verfahren 1 A 4/22.Z die maßgeblichen relevanten Passagen zu ermitteln und dann eigene Schlussfolgerungen - etwa im Hinblick auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers - zu ziehen. Hieran vermag der nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte Schriftsatz vom 4. Juli 2022, in welchem die Antragstellerin den Text der zuvor als Anlage beigefügten Schriftsätze lediglich am Ende des schriftsätzlichen Vorbringens unstrukturiert und ungefiltert (Verfahrensmangel, Divergenz) anfügt, nichts zu ändern. Dieser rechtlichen Würdigung steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin um gerichtlichen Hinweis gebeten hat. Eines gerichtlichen Hinweises, ob die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eingehalten sind, bedurfte es nicht. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Gericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Dementsprechend ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Gemessen hieran war kein Hinweis erforderlich. Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt unmittelbar, dass sich die fristgebundene Beschwerdebegründung argumentativ mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und der Beschwerdeführer darlegen muss, warum diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Im Beschwerdeverfahren geht es stets auch um die hinreichende Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dies bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet nicht, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu einem substantiierten Vortrag anzuleiten und ihnen zu erläutern, inwieweit Bezugnahmen hinreichend sind. Die Beschwerdebegründung ist damit zum Teil nicht aus sich heraus verständlich, so dass dem Senat insoweit nicht ermöglicht wird, anhand der im konkreten Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlerhaft ist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einer Vielzahl von langen Schriftsätzen aus unterschiedlichen Verfahren die „tauglichen“ Angriffe herauszufiltern, zu strukturieren und den Rechtsstreit neu aufzubereiten und zu entscheiden. Es soll ausschließlich eine durch den Vortrag des Rechtsmittelführers begrenzte Überprüfung der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgen. Das sonst im Verwaltungsprozessrecht geltende Amtsermittlungsprinzip tritt im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO zurück. Die Vorschrift überantwortet die Bestimmung und Abgrenzung des Prüfungsauftrags des Verwaltungsgerichtshofs dem Rechtsmittelführer. Das Begründungserfordernis trifft den - nicht zuletzt aus diesem Grund notwendig - durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beschwerdeführer (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 B 1740/13 -, juris). 2. Die Beschwerde ist ungeachtet dessen unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Danach sind öffentliche Ämter im Wege der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei gilt Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur für die unmittelbare Besetzung eines Beförderungsamts im statusrechtlichen Sinne, sondern etwa auch für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens, wenn diese Voraussetzung für die Besetzung des entsprechenden Beförderungsamts ist und der Dienstpostenvergabe ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgt. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich der Stellenausschreibung erfolgt die „Besetzung der Stelle (…) zunächst mit einer einjährigen Probezeit gemäß § 4 HBG/ § 31 TVöD“. Das von der Antragstellerin angestrebte Amt ist nach § 4 Abs. 2 HBG zunächst (grundsätzlich) auf Probe zu vergeben, und es schließt sich die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit bei Bewährung ohne erneute Auswahlentscheidung an (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 HBG). Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene). Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt dabei deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist. In welcher Weise die auswählende Stelle die Kompatibilität unmittelbar nicht vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen herstellt, liegt in ihrem Ermessen. Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Hierzu ist es unerlässlich, dass die verschiedenen Beurteilungs- und Bewertungssysteme gegenüber zu stellen sind. Erforderlichenfalls hat die auswählende Stelle für den Vergleich der Bewertungsmaßstäbe eine erläuternde Stellungnahme zum angelegten Maßstab und zur Frage der Übereinstimmung und Einordnung in das eigene Beurteilungssystem einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 372/20 -, juris Rn. 29). Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen. Im Hinblick auf Regelbeurteilungen ist diese Aktualität bei einem Beurteilungssystem, das - wie § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zuvor geendet hat (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39). Bei Anlassbeurteilungen ist Aktualität hingegen zu bejahen, wenn das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14). Die dienstlichen Beurteilungen müssen ferner für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen („Notenspreizung“). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31). Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann. Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 32). Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Beurteilungsmaßstab für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung sind dabei die Anforderungen des (ausgeübten oder angestrebten) statusrechtlichen Amtes, nicht hingegen Erfordernisse der (aktuellen oder beabsichtigten) konkreten dienstlichen Verwendung des Beamten (Amt im konkret- funktionellen Sinn, Dienstposten). Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen. Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nach diesem Maßstab erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen als rechtmäßig. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist formell rechtmäßig (a). Den der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen fehlt nicht die inhaltliche Aussagekraft (b). Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Feststellung eines Gesamtvorsprunges ist tragfähig begründet (c). a) Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist formell ordnungsgemäß getroffen worden. aa) Der Verwaltungsausschuss konnte die Auswahlentscheidung nach § 8 Satz 2 LWVG i. V. m. § 42 HKO i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 3 HGO im Umlaufverfahren beschließen. Denn – wie die genannten Regelungen voraussetzen – handelt es sich um eine (tatsächlich und rechtlich) einfache Angelegenheit und es hat keines der Mitglieder des Verwaltungsausschusses widersprochen. Ein für einen Umlaufbeschluss geeigneter tatsächlich und rechtlich einfacher Sachverhalt liegt vor, wenn eine Beratung bei Würdigung aller Umstände vor der Entscheidungsfindung entbehrlich ist (zum Prüfungsausschuss vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juli 1980 - IX 111/79 -, juris Rn. 23; vgl. auch S. Fuhrmann, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK KommunalR Hessen, 19. Ed. 1.5.2022, HGO § 67 Rn. 16; Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, HGO, Stand Juli 2020, Erl. 2 zu §§ 67, 68 HGO). Eine einfache Angelegenheit liegt auch vor, wenn die Sache in einer vorhergehenden Sitzung bereits abstimmungsreif vorbereitet worden ist (zum BayPVG vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. November 2001 - 17 P 01.1526 -, juris Rn. 59). Dies ist vorliegend der Fall. Die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 16. Dezember 2020 war inhaltlich durch die Beschlussvorlage V191 / 2020 XVI aufbereitet und es hat eine Beratung im Rahmen der Video-/Telefonkonferenz stattgefunden. Der Beschluss wurde dann im Umlaufverfahren digital nach § 7 Abs. 6 Satz 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses getroffen. Insoweit vermögen die ohne greifbare Anhaltspunkte erhobenen Einwände der Antragstellerin zur Beschlussfassung (u.a. fehlendes Datum auf dem Vorlagebeschluss und fehlender „rechtsgültiger“ Nachweis gegenüber der Antragstellerin über die digitale Abstimmung) nicht zu verfangen. Soweit die Beschwerde anführt, die CDU-Mitglieder des Verwaltungsausschusses hätten eine Vorstellung der Bewerber in einer Präsenzsitzung beantragt, betrifft dies schon nicht die Durchführung des Umlaufverfahrens. Der Beschluss über die Durchführung des Umlaufverfahrens wurde vielmehr einstimmig getroffen (Tagesordnungspunkt 11 - Bl. 109 Rückseite d.A.) und kein Mitglied hat im Umlaufverfahren durch einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich widersprochen. bb) Die Auswahlerwägungen sind hinreichend dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen, um ihm und ggf. dem Gericht eine sachgerechte Kontrolle zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, juris Rn. 45). Diese Dokumentation der tragenden Auswahlerwägungen muss die Gründe enthalten, aus denen sich der Dienstherr für einen bestimmten Bewerber entschieden hat, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung erfolgen (OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 6 B 344/19 -, juris Rn. 8). Der Antragsgegner hat dem Dokumentationserfordernis in der Form der Beschlussvorlage V191 / 2020 XVI des Fachbereichs 105 vom 10. Dezember 2020, die sich der Verwaltungsausschuss zu eigen gemacht hat, hinreichend Rechnung getragen. Die Beschlussvorlage enthält eine Auswertung der dienstlichen Beurteilungen und die wesentlichen Erwägungen, die für die Auswahl der Beigeladenen sprechen. (1) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Verwaltungsausschuss auch auf Grundlage der Beschlussvorlage in materieller Hinsicht eine selbständige Qualifikationsbeurteilung hinsichtlich der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgenommen (zu den Anforderungen vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2012 - 1 B 879/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Vorlage hat eine ausreichende Erkenntnisgrundlage hierfür geboten. Sie enthält die Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, eine nachvollziehbare Qualifikationsbeurteilung der Bewerber und eine ausführliche Begründung des Besetzungsvorschlages. Der Beschlussvorlage waren die Personalübersichten der Bewerber beigefügt, denen die jeweilige Schul- und Berufsausbildung sowie der berufliche Werdegang entnommen werden konnte. Dem Verwaltungsausschuss haben zudem die für die Qualifikationsbeurteilung der Bewerber erforderlichen Personalakten zur Verfügung gestanden. Soweit die Personalakten der Antragstellerin im Original bei den Gerichten sind, hat der Antragsgegner schriftsätzlich darauf hingewiesen, im Vorfeld Kopien angefertigt zu haben. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, dies anzuzweifeln, da das Anfertigen von Duplo-Akten der Verwaltungspraxis entspricht und ausreichend ist. Ob die Mitglieder des Verwaltungsausschusses tatsächlich Einblick in die (kopierten) Personalakten genommen haben, ist insoweit unmaßgeblich. Wie sich aus dem Protokoll des Verwaltungsausschusses des Antragsgegners vom 16. Dezember 2020 ergibt, wurde die Einladung mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen digital im Gremienportal zur Verfügung gestellt (Allgemeines Punkt 3) und war die Vorlage V191/ 2020/ XVI Gegenstand der Erörterung unter Tagesordnungspunkt II.5. Hiermit hat sich der Verwaltungsausschuss auch auseinandergesetzt. Ausweislich der Protokollnotiz unter dem Tagesordnungspunkt II. 5. informierte der Erste Beigeordnete über die Tätigkeiten und die Eignung des Beigeladenen. Dieser stellte sich sodann selbst vor und beantwortete eine Nachfrage. Unter dem Tagesordnungspunkt II. 4. „Leitung des Fachbereichs (m/w/d) Teilhabe Mitte im Bereich ‚Überörtliche Eingliederungshilfe und Sozialhilfe‘“ ist zudem allgemein ausgeführt: „Es wurde jeweils nur ein/e Bewerber/in zur Besetzung vorgeschlagen, die/der als geeignet für die Besetzung angesehen wird. Bei drei der Stellen lag auch die Bewerbung von Frau A., derzeit FB 403, vor, die aber für alle drei Stellen nicht die erforderliche fachliche Qualifikation und Eignung aufweisen konnte, die den zur Besetzung vorgeschlagenen Mitarbeiter/innen bescheinigt wird.“ (Bl. 107 Rückseite d.A.). Sodann beantragte der Beigeordnete C., die Vorstellung der Bewerber und die Beschlussfassung über die Stellenvergabe abzusetzen und in einer Präsenzsitzung zu behandeln, damit sich die Bewerber/innen dem Verwaltungsausschuss persönlich vorstellen können. Dieser Antrag wurde mit 4 Ja-Stimmen und 13 Nein-Stimmen bei 0 Stimmenthaltungen abgelehnt (Bl. 106 d.A.). (2) Damit wird (zugleich) deutlich, dass das Protokoll hinreichend Rückschlüsse auf die Beratung des Verwaltungsausschusses zulässt. Nach § 8 Satz 2 LWVG i. V. m. § 42 HKO i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 HGO muss die Niederschrift die wesentlichen Inhalte der Beratung wiedergeben. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst worden sind (§ 61 Abs. 1 Satz 2 HGO). Was darüber hinaus wesentliche Inhalte in diesem Sinne sind, steht im Ermessen des beschlussfassenden Gremiums (vgl. Engels, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK KommunalR Hessen, 19. Ed. 1.5.2022, HGO § 61 Rn. 6). Vorliegend ergeben sich hinreichend bestimmt die Anwesenheit der Mitglieder, die Beratungsgegenstände, die Abstimmungsergebnisse und - ausweislich der Protokollnotizen - die wesentlichen Wortbeiträge. Ungeachtet dessen berücksichtigt die Antragstellerin nicht hinreichend den Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen. Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches bedarf es keiner Protokollierung des gesamten Inhalts der Ausschusssitzung, sondern lediglich hinreichender verfahrensmäßiger Vorkehrungen, um das Geschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Dies ist vorliegend hinreichend möglich. Entscheidend ist allein, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage miteinander vergleichbarer aktueller dienstlicher Beurteilungen und danach aufgrund des besseren Gesamturteils getroffen worden ist und dies in der Vorlage - rechtsschutzsicher - dokumentiert ist. Insoweit ist auch die Rüge, das Protokoll der Ausschusssitzung sei nicht im Auswahlvorgang eingeheftet, unbehelflich. (3) Da keiner der an der Sitzung Beteiligten eine Abänderung der Beschlussvorlage beantragt hat und demzufolge auch keine Abänderung erfolgte, ist die Auswahlentscheidung in der vorgelegten Form der Beschlussvorlage und damit auch mit der dort enthaltenen Begründung beschlossen worden. Dies wurde auf der Vorlage nochmals mit dem Vermerk „Im Umlaufverfahren hat der Verwaltungsausschuß die Vorlage beschlossen“ bestätigt. Der Verwaltungsausschuss hat sich mit dem Beschluss der Vorlage den Inhalt dieser Beschlussvorlage zu eigen gemacht und damit diejenigen Erwägungen fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, juris Rn. 31). Dieser rechtlichen Bewertung steht auch nicht die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 - entgegen. Dort ist nicht der Rechtssatz aufgestellt worden, dass Auswahlvermerke nach der Auswahlentscheidung anzufertigen sind. Überdies lag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde; dort wich die getroffene Auswahlentscheidung von der Vorlage gerade ab. cc) Hinsichtlich der Rüge zum fehlenden Nachweis über die Personalratsbeteiligung hat der Antragsgegner zutreffend auf Bl. 13 des Auswahlvorganges verwiesen. b) Den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen fehlt unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht die inhaltliche Aussagekraft infolge von Mängeln, die einen Qualifikationsvergleich auf ihrer Grundlage ausschließen. aa) Dies gilt zunächst für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 19. August 2019. Eine Fehlerhaftigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus folgenden von der Antragstellerin geltend gemachten Aspekten: (1) Entgegen dem Beschwerdevorbringen war für die Antragstellerin keine Anlassbeurteilung zu erstellen. Auch bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann im Einzelfall die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren. Dabei ist jedoch hinreichend in Rechnung zu stellen, dass dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zusteht, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Hat er sich - wie vorliegend - dafür entschieden, grundsätzlich Regelbeurteilungen seinen Auswahlentscheidungen zugrunde zu legen, ist diese organisatorische Entscheidung soweit wie möglich anzuerkennen. Die einheitliche Anwendbarkeit dieser organisatorischen Grundsätze ist Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Qualifikationsvergleich. Jede Anlassbeurteilung, die u.a. andere Zeiträume erfasst, erschwert potentiell diesen Qualifikationsvergleich und lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn hierfür ein unabweisliches Bedürfnis in dem Sinne besteht, dass andernfalls ein Qualifikationsvergleich nicht vorgenommen werden kann. Hiervon ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 37). Es müssen mithin zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt sein. In zeitlicher Hinsicht ist zu fordern, dass bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum andere Aufgaben während des (deutlich) überwiegenden (mit zwei Dritteln anzusetzenden) Teils des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 38). In qualitativer Hinsicht liegt eine „wesentlich“ andere Tätigkeit nur vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die einem anderen (regelmäßig höheren) Statusamt zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 51). Im Lichte dieser Maßstäbe sind Ziffer 4.2.2 der Richtlinien für die Beurteilung aller Bediensteten der Hauptverwaltung und der Regionalverwaltungen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen - Stand Oktober 2018 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) und die von der Antragstellerin vorgelegte „Veröffentlichung im Infonet des Fachbereichs Personal“ zu verstehen, wonach eine Anlassbeurteilung in Betracht kommt, wenn in der Verwendung oder fachlichen Leistung/Befähigung der Beamtin oder des Beamten einschneidende Änderungen eingetreten sind. Hiernach ist das zeitliche Element für die Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht gegeben. Die Umsetzung der Antragstellerin erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2020 und liegt mit einer Dauer von ca. elf Monaten deutlich unter der aufgezeigten „Wesentlichkeitsschwelle“. Ein Aktualisierungserfordernis, dem durch eine Anlassbeurteilung Rechnung zu tragen gewesen wäre, folgt auch nicht daraus, dass sich die Tätigkeiten - wie die Antragstellerin meint - wesentlich verändert hätten, weil ihr nach der Umsetzung lediglich „ein kleiner Auszug der bisherigen umfangreichen Zuständigkeiten“ verblieben sei und sie nunmehr keine Leitungs- und Stellvertreterfunktion habe. Dem Entzug von Teilaufgaben wohnt gerade kein Statusamtsbezug inne, insbesondere ist kein Bezug zu einem „höheren“ Statusamt naheliegend. (2) Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin ist formell rechtmäßig zustande gekommen. (a) Die Beurteilung ist vom zuständigen Beurteiler verfasst worden; eine Zweitbeurteilung durch die Landesdirektorin ist nicht erforderlich gewesen. Nach § 12 LWVG bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Landeswohlfahrtsverbandes nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 HBG trifft die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz, nach Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes und nach dem Beamtenstatusgesetz die oder der Dienstvorgesetzte, wenn nichts anderes bestimmt ist. In § 59 Abs. 1 Satz 2 HBG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung, den Inhalt, das Beurteilungsverfahren, die Zuständigkeiten und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, zu treffen. Für dienstliche Beurteilungen sieht die Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) in § 41 Abs. 1 vor, dass diese in der Regel durch zwei Personen erfolgen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln nach § 41 Abs. 3 Satz 1 HLVO die obersten Dienstbehörden. Oberste Dienstbehörde ist gemäß § 3 Abs. 1 HBG die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. Oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Antragsgegners ist nach § 2 Abs. 1 der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung (KDAVO) dessen Verwaltungsbehörde, d. h. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LWVG der Verwaltungsausschuss des Landeswohlfahrtsverbandes. Der Antragsgegner ist eine kommunale Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. d. § 1 KDAVO, da in ihm die kreisfreien Städte und die Landkreise des Landes zusammengeschlossen sind, vgl. § 1 LWVG. Nach diesem Regelungsgefüge kann der Antragsgegner administrativ Zuständigkeitsregelungen in einer Verwaltungsvorschrift („Beurteilungsrichtlinien“) treffen und hat dies in Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien auch getan. Soweit die Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren bei dienstlichen Beurteilungen in Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf deren Bedeutung für das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht (mehr) vereinbar ist, beanspruchen die betroffenen Regelungen in Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum bis zur Regelung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber weiterhin Geltung (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund sind für die formelle Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin die Regelungen in Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners maßgeblich. Nach Ziffer 6.1.1 der Beurteilungsrichtlinien wird die dienstliche Beurteilung von der direkten Führungskraft erstellt. Nach Ziffer 6.3.1 der Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners ist für die Zweitbeurteilung die nächsthöhere Führungskraft zuständig und kann in besonderen Ausnahmefällen die Zweitbeurteilung entfallen. Verantwortlich ist die zweitbeurteilende Führungskraft nach Ziffer 6.3.2 der Beurteilungsrichtlinien insbesondere für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs. Der in den Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners verwendete Begriff der Führungskraft wird dort nicht definiert. Im Hinblick darauf, dass im Beamtenverhältnis Führung allgemein durch ein Subordinationsverhältnis gekennzeichnet ist, der Erstbeurteiler nach Ziffer 6.1.1 der Beurteilungsrichtlinien eine direkte Führungskraft ist, die sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu beurteilende Person bilden kann, und Ziffer 6.1.2 der Beurteilungsrichtlinien von nachgeordneten Beamtinnen und Beamten spricht, ist Führungskraft eine Person, die der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf. Führungskräfte sind danach Vorgesetzte i. S. d. § 3 Abs. 3 HBG. (aa) Hieran gemessen war Herr X. schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls ab dem 15. Mai 2018 ihre direkte Führungskraft und damit zum „Beurteilungsstichtag 1. März 2019“ zuständiger Beurteiler nach Ziffer 6.1.1 der Beurteilungsrichtlinien. Seit dem 1. Januar 2018 war der Fachbereich Recht bis zu dessen Auflösung zum 31. Dezember 2020 dem Beigeordneten Herrn X. zugeordnet. Dem Umstand, dass Herr X. nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum direkte Führungskraft der Antragstellerin war, ist durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen Rechnung getragen worden. Soweit die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, der Beurteiler sei eine fachfremde Person ohne Kenntnis über die Arbeit in der Verwaltungsbehörde, ohne Ausbildung in der Verwaltung, ohne juristische Kenntnis und habe an Schulungen der Beurteiler nicht teilgenommen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Eine besondere Sach- oder Fachkunde des Beurteilers für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 - juris Rn. 47). Unabhängig davon hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Beurteiler - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - an einer entsprechenden Schulung teilgenommen hat. (bb) Das von der Antragstellerin monierte Absehen von einer Zweitbeurteilung durch die Landesdirektorin begründet gleichfalls keinen formellen Mangel der dienstlichen Beurteilung. Nach den Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners wird die dienstliche Beurteilung von der direkten Führungskraft (Erstbeurteilung) und - im Regelfall der Zweitbeurteilung - von der nächsthöheren Führungskraft vorgenommen. Im Rahmen der ihm eröffneten organisatorischen Gestaltungsfreiheit hat der Antragsgegner - wie dargelegt - die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung den Vorgesetzten - nicht den Dienstvorgesetzten i. S. d. § 3 Abs. 2 HBG - übertragen. Die Landesdirektorin ist nach § 8 Satz 2 LWVG i. V. m. § 46 Abs. 2 HKO Dienstvorgesetzte aller Beamten und Arbeitnehmern des Antragsgegners mit Ausnahme der Beigeordneten. Gemäß § 8 Satz 2 LWVG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 2 HKO leitet und beaufsichtigt die Landesdirektorin den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Nach der inneren Organisation des Antragsgegners muss die Landesdirektorin gleichwohl nicht als „nächsthöhere Führungskraft“ i. S. d. Ziffer 6.3.1 der Beurteilungsrichtlinien angesehen werden. Denn es fehlt ihr an einer umfassenden fachlichen Weisungsbefugnis, insbesondere im Verhältnis zum Ersten Beigeordneten und zum Beigeordneten (vgl. zur Vorgesetzten-Eigenschaft in Kommunalkörperschaften v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 3 HBG Rn. 78 [Bearbeitungsstand März 2022]). Der Antragsgegner ist organisatorisch in drei Geschäftsbereiche unterteilt, die jeweils selbständig von der Landesdirektorin, dem Ersten Beigeordneten und den Beigeordneten geleitet werden. Die Landesdirektorin ist zuständig für die Revision und für die Stabsstellen Büro der Verbandsorgane, Controlling, Datenschutz- und Antikorruptionsbeauftragte, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und Öffentlichkeitsarbeit. Zu ihrem Geschäftsbereich gehören auch die Fachbereiche Organisation und Arbeitssicherheit, Datenverarbeitung, zentrale Verwaltungsangelegenheiten, Personal, Beteiligungsmanagement sowie die Hauptfürsorgestelle und das Integrationsamt. Der Erste Beigeordnete ist zuständig für die Leistungen für körperlich, geistig und seelisch behinderte Menschen, für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und sinnesbehinderte Menschen, für das Projekt zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und für den Fachbereich Archiv, Gedenkstätten, historische Sammlungen. Der Beigeordnete ist zuständig für Finanzen, Recht/Vergaben, überregionale Schulen, Baumanagement, Stiftungsforsten Kloster Haina. Die mit der selbstständigen Leitung der Geschäftsbereiche durch den Ersten Beigeordneten und den Beigeordneten einhergehende Beschränkung der Befugnisse der Landesdirektorin auf die Gewährleistung der allgemeinen Verwaltungsabläufe lassen es zu, sie nicht als „nächsthöhere Führungskraft“ i. S. d. Ziffer 6.3.1 der Beurteilungsrichtlinien anzusehen, jedenfalls aber von einem besonderen Ausnahmefall i. S. d. Ziffer 6.3.1 der Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners auszugehen, in dem das Erfordernis einer Zweitbeurteilung entfällt. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt, dass die Verwaltungspraxis des Antragsgegners nicht diesem Verständnis seiner Beurteilungsrichtlinien entspricht. An diesen administrativen Vorgaben und der nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf ihnen beruhenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners ändert auch das von der Antragstellerin in Bezug genommene Schreiben des Fachbereichs Personal vom 29. August 2019 im Zusammenhang mit ihrer Gegenvorstellung nichts. Dort wird gerade nicht festgestellt, dass für die Zweitbeurteilung der Antragstellerin die Landesdirektorin Frau ... zuständig ist. Vielmehr heißt es, dass im Rahmen der Prüfung der „Gegendarstellung“ die Landesdirektorin die „Funktion“ der Zweitbeurteilung „übernehmen“ wird. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner erklärt, dass es sich insoweit um eine widersprüchliche bzw. fehlerhafte Formulierung gehandelt habe und das Verfahren der Gegendarstellung aufgrund des Widerspruchsverfahrens nicht mehr weiter zu verfolgen war. (b) Die Durchführung des Beurteilungsverfahrens ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin das Beurteilungsverfahren für fehlerhaft erachtet hat, weil das in Ziffer 6.1.10 der Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Beurteilungsvorgespräch nicht stattgefunden haben soll, ist dem nicht zu folgen. Die Frage der rechtlichen Relevanz von Fehlern im Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Beurteilungsvorgespräch wird unterschiedlich beurteilt. Sieht man den Zweck eines Beurteilungsvorgespräches in der Wahrung der Rechte des zu Beurteilenden und soll diesem die Möglichkeit geben werden, noch vor einer endgültigen Festlegung des Beurteilers zu dessen Einschätzung und den Beurteilungsgrundlagen Stellung zu nehmen, ist dieser Zweck nach Eröffnung der Beurteilung nicht mehr erreichbar (sog. absolute Fehler, dafür vgl. OVG MV, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 M 127/10 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2014 - 7 L 310.13 -, juris Rn. 22; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2020, Rn. 317a, 326; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 257). Werden die Klärungsfunktion und das - insbesondere auch im öffentlichen Interesse liegende - Ziel der inhaltlichen Richtigkeit der Beurteilung in den Vordergrund gestellt und in den Vorschriften über Beurteilungsvorgespräche „relative“ Verfahrensvorschriften gesehen, sind bei deren Verletzung die konkreten Auswirkungen auf die Beurteilung zu betrachten. Das Unterbleiben eines vorgesehenen Beurteilungsvorgesprächs führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, wenn diese inhaltlich unrichtig ist oder es jedenfalls im Einzelfall konkret möglich erscheint, dass die Beachtung der Verfahrensvorschrift den Inhalt der Beurteilung im Hinblick auf Einzelfeststellungen oder die Gesamtnote hätte beeinflussen können (sog. relative Fehler, dafür vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 19. Juni 1981 - 2 A 12437/90 -, juris Rn. 39 und Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 -, juris Rn. 41 und Beschluss vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, juris Rn. 76-78; vgl. auch zur Unbeachtlichkeit eines unterlassenen Beurteilungsgespräches im Beurteilungszeitraum für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 28.83 -, juris ohne weitere Begründung). Maßgeblich bei der Bestimmung der Fehlerfolge bleibt allerdings die vom Dienstherrn dem Beurteilungsvorgespräch zugeschriebene Funktion. Der Antragsgegner hat Ziffer 6.1.10 als relative Verfahrensvorschrift verfasst. Der Zweck des Beurteilungsvorgespräches ist in den Richtlinien näher geregelt. Hiernach soll eine erste Einschätzung über die Stärken und Schwächen abgeben werden. Es dürfen keine verbindlichen Bewertungen abgegeben werden. Auch den zu Beurteilenden soll die Möglichkeit gegeben werden, Sachverhalte darzulegen, die ihnen bei der Beurteilung ihrer Leistung und Befähigung wichtig erscheinen. Aus der zeitlichen und thematischen Vorgabe wird deutlich, dass es um ein Beurteilungsvorgespräch geht, das im Allgemeinen der Ermittlung der Beurteilungsgrundlage durch den Beurteiler dient. Das Vorgespräch soll die Wahrscheinlichkeit einer inhaltlich zutreffenden Beurteilung erhöhen, indem sie dem zu Beurteilenden die Gelegenheit gibt, in einem möglichst frühen Verfahrensstadium alle seiner Auffassung nach im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzubringen. Weiterhin enthält Ziffer 6.1.10 eine Ausnahmeregelung, wonach in begründeten Ausnahmefällen – insbesondere bei Verzicht – von einem Beurteilungsvorgespräch abgesehen werden kann. Damit ist das Vorgespräch keine zwingende Bedingung für die inhaltliche Richtigkeit der Beurteilung. Ungeachtet dessen halten selbst die Vertreter eines „absoluten“ Verfahrensfehlers - wenig konsequent - die Beurteilung dann nicht für rechtswidrig, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verfahrensfehler auf den Inhalt der Beurteilung (oder das Auswahlverfahren) ausgewirkt haben kann (Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2020, Rn. 326, 317a; vgl. zur Kausalität Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 21; zur ausnahmsweisen Unbeachtlichkeit VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2014 - 7 L 310.13 -, juris Rn. 22). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat gegen ihre Regelbeurteilung Widerspruch eingelegt und gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember am 23. Dezember 2020 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. September 2021 – 1 K 2445120.KS -) abgewiesen hat. Gegen das Urteil hat die Antragstellerin die Zulassung der Berufung beantragt (1 A 2514/21.Z). Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung angegriffen. Die in diesen Verfahren vorgebrachten Rügen lassen jedoch nicht darauf schließen, dass die Beachtung der Vorgaben in Ziffer. 6.1.10 der Beurteilungsrichtlinien den Inhalt der Beurteilung der Antragstellerin zu deren Gunsten beeinflusst hätte. Der Senat hat darüber hinaus keine Anhaltspunkte, zu welchen weiteren Gesichtspunkten die Antragstellerin im Rahmen eines Beurteilungsvorgesprächs hätte Stellung nehmen wollen. Hierzu trägt die Antragstellerin auch nichts vor. Die Antragstellerin hat lediglich pauschal geltend gemacht, es habe kein Vorgespräch stattgefunden, ohne darzulegen, zu welchen weiteren Gesichtspunkten sie im Rahmen eines Vorgesprächs hätte Stellung nehmen wollen und welchen Einfluss sie damit möglicherweise auf die Beurteilung hätte nehmen können. Die Bewertung der Einzelmerkmale wird von ihr auch nicht konkret angegriffen. Mit der Rüge, der Beurteilungsvorgang sei unvollständig, weil keine Unterlagen zur Zweitbeurteilung enthalten seien, und auch der Vorgang zum Widerspruchsverfahren sei unvollständig, legt die Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die von ihr behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht Einfluss auf das Gesamtergebnis ihrer dienstlichen Beurteilung und damit auf die mit der Beschwerde angegriffene und streitgegenständliche Auswahlentscheidung gehabt hat. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. (3) Ein Beurteilungsfehler liegt nicht deshalb vor, weil der Beurteiler – so die Auffassung der Antragstellerin – ihr gegenüber voreingenommen gewesen ist. Dienstliche Beurteilungen sind wegen der den gesetzlichen Vorschriften immanenten Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Danach ist eine dienstliche Beurteilung gerichtlich u.a. zu beanstanden, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und diese deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. Dabei unterscheidet sich der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 - 1 B 228/14 -, juris Rn. 20). Gemessen an den dargelegten Anforderungen lässt sich eine Voreingenommenheit des Beurteilers dem Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar entnehmen. Aus der Beurteilung selbst sind Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt. Eine Voreingenommenheit des Beurteilers ergibt sich auch nicht aus seinem in Bezug auf die Antragstellerin gezeigten Verhalten. In der Begründung der Beschwerde sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berufungszulassungsanträge macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Der Beurteiler sei ihr gegenüber voreingenommen gewesen. Sie führt anhand von Einzelfällen aus, dass der Beurteiler vorsätzlich fürsorgewidrig, systematisch und zielgerichtet gegen sie agiert habe. Ihr Beurteiler habe gegen die bei dem Antragsgegner geltende Dienstvereinbarung zu partnerschaftlichem Verhalten am Arbeitsplatz, das geltende Leitbild sowie die geltenden strategischen Ziele und Führungsleitlinien verstoßen, die einen partnerschaftlichen und respektvollen Umgang und ein anerkennendes, kollegiales, loyales Verhalten der Führungskräfte forderten. Der Beurteiler habe sie im Beurteilungseröffnungsgespräch verleumdet und sich herabwürdigend geäußert. Auch für ihre Umsetzung zum 1. Januar 2020 hätten keine sachlichen Gründe gesprochen. Das Beschwerdevorbringen (bzw. Zulassungsvorbringen) erschöpft sich damit in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages. Auch mit der Bezugnahme auf die in anderen Verfahren dargelegten Einzelereignisse kann die Antragstellerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese belegten allenfalls Kommunikationsschwierigkeiten und Spannungen, nicht entkräften. Soweit die Antragstellerin Vorfälle im Zusammenhang mit einer Zeiterfassung, mit der Information anderer Kollegen, mit einer Bürozuordnung und mit einer Aufgabenübertragung im Justiziariat an Herrn ... anführt, wird zu diesen Vorfällen nicht näher ausgeführt und lediglich auf nicht vorgelegte Schriftsätze verwiesen, so dass eine Prüfung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese vier Aspekte maßgeblich eine Voreingenommenheit des Beurteilers begründen. Die Umstände, dass Herr ... seine Dienstunfähigkeit nicht bei der Antragstellerin gemeldet und sich nicht mit ihr abgestimmt haben soll, die Antragstellerin keine Informationen über den Weggang von Herrn ... erhalten haben soll, sie zur Beurteilerkonferenz und anderen Veranstaltungen nicht eingeladen worden sein soll, sie mit einem „unwesentlichen, nicht amtsangemessen Teilbereich“ umgesetzt worden sein soll und Herr ... hingegen im Fachbereich habe verbleiben dürfen, sie zeitweise einen Aufgabenzuwachs um 200% als stellvertretende Fachbereichsleiterin gehabt haben soll und die Zuständigkeit für grundsätzlich dringliche Disziplinarverfahren sowie die Auswertung eines Gesetz bei ihr verblieben seien soll, sie nicht als stellvertretende Leiterin des Fachbereichs Recht ausgewiesen worden sein soll, Herr ... ihre Wiedervorlagen verfügt haben soll und Herr ... trotz Vertraulichkeit eine E-Mail betreffend ihre Arbeitszeiterfassung geschickt haben soll, lassen sich nicht (ausschließlich) ihrem Beurteiler zurechnen. Dem Versuch der Antragstellerin, eine Verantwortlichkeit des Beurteilers zu begründen, bleibt der Erfolg versagt. Die weiter behaupteten Aspekte - bspw. Nachfragen des Beurteilers über die Aufrechterhaltung des Widerspruches gegen die dienstliche Beurteilung und die Dauer des Widerspruchsverfahrens, die Genehmigung von Urlaub und von Inanspruchnahme des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto von Herrn ..., das Vorenthalten von Informationen und von Zugangsdaten, die Genehmigung von Abwesenheit vom Dienst und Urlaub, das Widerspruchsverfahren gegen die Übertragung von Zeitguthaben, die Entscheidung über den Einsatz des Mitarbeiters ……. auch im Baumanagement, der Ausschluss der Antragstellerin bei Entscheidung über die Neubesetzung des Vorzimmers, die aus Sicht der Antragstellerin unzutreffende Festsetzung des Zielerfüllungsgrades mit dem Ziel der Vorenthaltung eines Teiles der Leistungsprämie und die Übermittlung des Schreibens betreffend die Umsetzung auf dem internen Postweg - lassen kein „gezieltes und nachhaltiges“ Übergehen ihrer Zuständigkeiten oder inakzeptables, unsoziales und nicht kooperatives Verhalten des Beurteilers erkennen. Soweit die Antragstellerin die Voreingenommenheit wesentlich mit dem Wortwechsel im Beurteilungseröffnungsgespräch begründet, bleibt ihr Vorbringen gleichfalls ohne Erfolg. Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll der Beurteiler sie als „Fremdkörper“ bezeichnet haben und angemerkt haben, ihr „ginge die Kommunikation ab“. Nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erscheint dem Senat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich nicht um eine Beleidigung, nachvollziehbar. Zwar kann der Formulierung „eine Person werde als Fremdkörper wahrgenommen“ durchaus Negatives anhaften, weil damit zum Ausdruck gebracht werden kann, dass die Person von einer Gruppe als störend empfunden wird, sie ein Außenseiter oder Sonderling ist. Dies beinhaltet jedoch nicht notwendig eine Beleidigung. Im Rahmen der Wertung dieser Formulierung ist vielmehr auch in Rechnung zu stellen, dass mit dieser Formulierung eine Passivität der Person beim Einbringen in das Arbeitsteam beschrieben werden kann. Dieses Verständnis liegt angesichts der weiteren behaupteten Formulierung „der Antragstellerin ginge die Kommunikation ab“ zudem nahe. Nach alledem war keine weitere Aufklärung durch Zeugenvernehmung im Beschwerdeverfahren geboten; ein Zeuge wäre ohnehin aufgrund seiner subjektiven Wahrnehmungen hinsichtlich der objektiv zu beantwortenden Frage der Voreingenommenheit kein taugliches Beweismittel. Im Ergebnis behauptet die Antragstellerin eine Voreingenommenheit ohne hinreichenden greifbaren Anhaltspunkt ebenso wie sich das schriftsätzliche Vorbringen insgesamt in einer Aufzählung subjektiver Wahrnehmungen erschöpft. Allein der Umstand, dass eine Konfliktlage zwischen dem Beurteiler und der Antragstellerin bestehen mag, reicht für die Annahme einer Voreingenommenheit des Beurteilers nicht aus. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige, fortwirkende Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses, die gegebenenfalls Beleg für die Voreingenommenheit des Beurteilers sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 - 1 B 228/14 -, juris Rn. 20), liegen nicht vor. Auch eine Kritik des Beurteilers an der Antragstellerin oder an deren Verhalten genügt für die Annahme einer Voreingenommenheit nicht. (4) Die Bildung und Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat die Vergleichsgruppe nicht fehlerhaft gebildet. Die Vergleichsgruppe für die Richtwertbildung einer dienstlichen Beurteilung darf nur aus Beschäftigten bestehen, die potentiell in einer Konkurrenzsituation zueinanderstehen, d.h. für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Dies ist bei Beamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris). Dementsprechend bilden nach Ziff. 5.5.2 der Beurteilungsrichtlinien Beamtinnen und Beamte derselbe Besoldungsgruppe und Laufbahn eine Vergleichsgruppe. Daher waren als Vergleichsgruppe sämtliche Beamte des Antragsgegners mit der Besoldungsgruppe A 14 und einem Dienstposten mit weitgehend denselben Anforderungen - ungeachtet ihrer Zuordnung zu einem Fachbereich - zu vergleichen. Das Verwaltungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung für die Bildung und Herabsetzung des Gesamturteils den Begründungsanforderungen entsprechen. Es nimmt in der Folge zu Recht an, dass eine solche Begründung nachträglich plausibilisiert werden konnte. Das insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgende formelle Begründungserfordernis für Gesamturteile korrespondiert mit den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Gesamturteilsbildung. Materiell-rechtlich ist erforderlich, dass das die dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil mit den in der dienstlichen Beurteilung getroffenen Einzelbewertungen vereinbar ist, d.h. die Teilelemente der dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Die Begründung des Gesamturteils muss diesen Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil widerspiegeln. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird dabei - sowohl bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen als auch bei textlich abgefassten Einzelbewertungen - durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt. Je homogener das Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen ausfällt, desto geringer ist der Begründungsbedarf für das Gesamturteil. Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61). Umgekehrt bedarf es keiner Begründung des Gesamturteils bei dienstlichen Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 14). Nr. 5.2.5 der Beurteilungsrichtlinien trifft im Hinblick auf den Begründungsbedarf die administrative Regelung, dass ein Leistungsunterschied zu plausibilisieren ist, wenn das Gesamturteil erheblich von einer/m vorhergehenden Beurteilung/Beurteilungsbeitrag abweicht. Hieran gemessen werden die im Gesamturteil enthaltenen Ausführungen dem für dienstliche Beurteilungen des Antragsgegners geltenden Begründungserfordernis gerecht. Als Grund für die Herabsetzung sind maßgeblich die eigenen Kenntnisse des Beurteilers von der Antragstellerin aus dem aktuellen Zeitraum mit sich daraus ergebendem Einfluss auf das Gesamturteil (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 26) angeführt worden. Der Beurteiler führt in der Begründung des Gesamturteils einleitend aus, dass sich für den Beurteilungszeitraum seit dem Januar 2018 ein anderes Bild als in den vorhergehenden Beiträgen vom 18. August 2017 und 21. Dezember 2017 (gemeint: 31. Dezember 2017) zeige. Im Bereich der Leistungsbeurteilung stelle sich dar, dass die Antragstellerin langsam und wenig serviceorientiert arbeite. Die Kommunikationsfähigkeit der Antragstellerin sei nur in geringem Umfang gegeben, Kommunikation beschränke sich - trotz entsprechender Aufforderungen - auf das Mindestmaß an Notwendigkeit. Dies gelte auch gegenüber den Mitarbeitern im Fachbereich sowie gegenüber Kollegen. Gleichwohl sei erkennbar, dass Antragstellerin grundsätzlich mit den richtigen Kenntnissen und Kompetenzen ausgestattet sei, eine Anwendung dieser aber regelhaft unter den Möglichkeiten bleibe. Der Beurteiler hat damit die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezogen und dargelegt, dass er der tatsächlichen Entwicklung nach dem von den Beurteilungsbeiträgen erfassten Zeitraum besonderes Gewicht beimisst. Die Ausführungen lassen Rückschlüsse darauf zu, warum die Leistungen der Antragstellerin (nur) durchschnittlich sein sollen. Die Rügen der Antragstellerin, die Begründung des Gesamturteils beschränke sich auf drei Sätze und beinhalte die formelhafte Angabe „die Merkmale der Leistungsbeurteilung sowie die Merkmale der Fachkompetenz fließen mit dem doppelten Gewicht in das Gesamturteil ein“, der Beurteiler habe sich keine Mühe gegeben und die aufgezeigten Widersprüche zu ihrer Leistungsbeurteilung in den Zielvereinbarungen seien weder erläutert noch aufgelöst worden, handelt es sich um die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, mit welchem sich das Verwaltungsgericht aber auch auseinandergesetzt hat. Insoweit sind die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Auch mit dem Vorbringen, die Ausführungen im Gesamturteil seien unzutreffend, weil sie im Hinblick auf das langsame und wenig serviceorientierte Arbeiten eine Überlastungsanzeige abgegeben habe, sowie im Hinblick auf die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit nicht verständlich, setzt sie lediglich ihre eigene Wertung der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung entgegen. Soweit die Antragstellerin meint, die Beurteilungsbeiträge erfassten mit 22 Monaten einen längeren Zeitraum und hätten daher gewichtet in das Gesamturteil einfließen müssen, berücksichtigt sie nicht, dass die Gesamturteilsbildung keine mathematische Zusammenfassung der Einzelmerkmale oder - hier - Beurteilungsbeiträge ist. Der Beurteiler soll aus den einzelnen Beurteilungsgrundlagen ein wertendes Gesamturteil bilden und dieses nicht durch schlichtes „Mathematisieren“ errechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 71). Überdies kommt Beurteilungsbeiträgen keine Bindungswirkung zu; sie sind Erkenntnisgrundlagen, die bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 23). Schon der Begriff des Beurteilungsbeitrages besagt, dass der Beitrag im Gegensatz zur dienstlichen Beurteilung nur eine Komponente des Beurteilungsverfahrens bildet, die formell unselbstständig ist und sich erst in der dienstlichen Beurteilung als Bewertung „materialisiert“ (so BVerwG, Beschluss vom 31. August 2017 - 1 WRB 1.17 -, juris Rn. 26). Der Antragsgegner konnte die ausreichende Begründung auch nachträglich aufgrund der Einwände der Antragstellerin, die sich nicht gegen die Einzelbewertungen, sondern nur die Werturteile im Gesamturteil richten, erläutern. Eine notwendige Begründung des Gesamturteils hat allerdings grundsätzlich in der Beurteilung selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 48 und vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 17 ff.). Die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäbe kann hinreichend nur gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt werden. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass „jeweils nachträglich ein ‚passendes Kriterium‘ für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat“ (so BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 48). Damit korrespondiert, dass die Begründung des Gesamturteils nicht nachträglich gegeben oder ergänzt werden kann. Allein zulässig ist die Begründung des Gesamturteils nachträglich zu intensivieren, im Sinne einer „ergänzenden Anreicherung“ einer schon in der dienstlichen Beurteilung selbst enthaltenen Begründung (so BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 48). Dies gilt insbesondere, wenn der Beurteilte sich gegen die Werturteile in der dienstlichen Beurteilung wendet. Es ist grundsätzlich Sache des Beurteilers darüber zu befinden, ob er in der dienstlichen Beurteilung einzelne Sachverhalte benennt und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen zieht, lediglich Werturteile trifft, die nicht auf konkreten Vorkommnissen, sondern auf einer Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken beruhen, oder beide Möglichkeiten kombiniert. Beruht eine dienstliche Beurteilung - wie die der Antragstellerin - im Wesentlichen auf Werturteilen, kann der Beurteilte nicht den Nachweis der einzelnen Tatsachen verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. In dem genannten Fall sind die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der zusammenfassenden und wertenden persönlichen Beobachtung des Beurteilers verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar. Etwaige Plausibilitätsdefizite einer im Wesentlichen auf Werturteilen beruhenden dienstlichen Beurteilung kann und muss der Dienstherr gegebenenfalls im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beurteilten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Diese Möglichkeit besteht auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 60; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 21). Ausgehend hiervon konnte der Antragsgegner die Begründung für das Gesamturteil plausibilisieren. Dies gilt für die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2020, welcher auf der Stellungnahme des Beurteilers vom 29. September 2020 beruht, sowie in der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgelegten eidesstattliche Versicherung des Beurteilers vom 23. August 2021 (Bl. 83 f. d.A.). Es wird auch hier deutlich, dass die Herabsetzung des Gesamturteils maßgeblich auf den Schwächen in der Kommunikationsfähigkeit, etwa der Teilnahmslosigkeit der Antragstellerin bei gemeinsamen Terminen, mit der „schwierigen“ Arbeitsqualität und mit der eingeschränkten Urteils- und Entscheidungsfähigkeit beruht. Im Vergleich zu anderen Beamten hat dieses Verhalten der Antragstellerin nicht dem Leistungs- und Befähigungsvermögen entsprochen, was von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 erwartet werden kann. Soweit die Antragstellerin nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erstmals vorträgt, das Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung enthalte entgegen § 40 HLVO und Ziffer 5.2.5 der Beurteilungsrichtlinien keine Aussagen für das angestrebte Amt, führt dies nicht zum Erfolg. Denn die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 19. August 2019 für den Zeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2019 musste keine Eignungsprognose für das angestrebte Amt enthalten. Gemäß § 40 Abs. 1 HLVO sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung die Befähigung und fachliche Leistung. § 40 Abs. 2 HLVO verlangt darüber hinaus, dass die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen ist. Das Gesamturteil hat dabei auch eine Aussage über die Eignung für das ausgeübte oder ein angestrebtes Amt zu enthalten (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO). Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass eine dienstliche Beurteilung, wenn diese aus Anlass einer Bewerbung um ein konkretes Amt erstellt wird, eine Aussage zur Eignung für das angestrebte Amt enthalten muss. Mit der verwendeten Konjunktion „oder“ bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass es einer Aussage über die Eignung für ein angestrebtes Amt nicht bedarf, wenn ein anderes Amt - insbesondere im Fall einer Regelbeurteilung - nicht angestrebt ist. In diesem Fall hat - und kann - das Gesamturteil allein eine Aussage über die Eignung für das ausgeübte Amt zu enthalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2022 - 1 B 3026/20 -, juris Rn. 50 f.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt allein aus einer etwaigen Kenntnis des Antragsgegners, dass die Antragstellerin das Amt der Leitung des Fachbereichs Recht anstrebt, kein Anlass für eine Anlassbeurteilung. Ein solcher liegt erst mit einer Stellenausschreibung und einer entsprechenden Bewerbung des Beamten vor. Eine solche Bewerbung lag zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jedoch nicht vor. Der Antragsgegner hat hierzu auch ausgeführt, dass aufgrund der Umstrukturierungen es letztlich zur Auflösung des Fachbereichs Rechts gekommen und daher weder das Amt noch der Dienstposten „Leitung Fachbereich Recht“ erneut ausgeschrieben worden seien. (5) Auch die weiteren Rügen der Antragstellerin vermögen keine Beurteilungsfehler zu begründen. Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin resultiert nicht daraus, dass die in ihr von den Beurteilern getroffenen Bewertungen auf einer unvollständigen und/oder unrichtigen (Tatsachen-)Grundlage beruhen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 30. Juli 2022 sowie vom 6. September 2022 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erstmals vorträgt, weder der Beurteiler Herr X. noch die Verfasser der Anlassbeurteilung und der Beurteilungsbeiträge, Herr Y. und Herr Z., hätten sich ein Bild von ihrer Arbeit machen können, da sie eigenverantwortlich und selbständig gearbeitet habe und überdies zu einem maßgeblichen Anteil die Rechtsberatung und Rechtsvertretung für den Vitos-Konzern übernommen habe, vermag sie nicht durchzudringen. Dieses Beschwerdevorbringen ist inkonsistent, da die Antragstellerin ihre Beschwerde maßgeblich auch auf die besseren Bewertungen in den der Regelbeurteilung zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträgen stützt und den in der aktuellen Regelbeurteilung festgestellten Leistungsabfall für fehlerhaft erachtet. Letztlich wird aber die Beurteilungs- bzw. Einschätzungskompetenz der genannten Bediensteten des Antragsgegners mit diesem Vorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. In der Konsequenz der Argumentation der Antragstellerin wäre sie in keine direkte Hierarchie eingebunden und es wäre keine Bewertung ihrer dienstlichen Aktivitäten durch einen Bediensteten des Antragsgegners geschweige denn eine dienstliche Beurteilung durch einen Bediensteten des Antragsgegners möglich. Die Sichtweise der Antragstellerin ist nicht zutreffend. Auch die Argumentation, die Beurteiler hätten keinen Einblick in die bearbeiteten Sachakten bzw. Vorgängen genommen und sich nicht bei den zahlreichen Sachbearbeitern in den Krankenhäusern des Vitos-Konzerns erkundigt, vermag keinen inhaltlichen Fehler zu begründen. Vielmehr bleibt es dem Beurteiler grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, juris Rn. 35). Erst ein nach jeder Betrachtungsweise nicht geeignetes Vorgehen kann eine Untauglichkeit des erstellten Beurteilungsbeitrags bewirken. Eine solche hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung indes nicht hinreichend aufgezeigt. Das Vorbringen, es seien bei der Regelbeurteilung der Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2019 eine auch diesen Zeitraum teilweise betreffende Anlassbeurteilung und Beurteilungsbeiträge einbezogen worden, die auf der Grundlage anderer Beurteilungsrichtlinien erstellt worden seien, so dass eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen sei, vermag nicht zu verfangen. Denn Beurteilungsbeiträge können gerade einen Teil des Beurteilungszeitraumes, für den der Beurteiler über keine eigenen Anschauungen verfügt, erfassen. Weiterhin kann der Zeitraum, der von einer Anlassbeurteilung erfasst ist, bei einer nachfolgenden Beurteilung einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, juris). Inwiefern zeitliche Überschneidungen oder ein zeitlicher Beginn vor dem Regelbeurteilungszeitraum zu einem „gravierenden Fehler“ führen sollen, bleibt unsubstantiiert. Werden dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien erstellt, ist dem im Rahmen der Gesamtwürdigung durch den Beurteiler Rechnung zu tragen. Vorliegend ist der Beurteiler sogar ausdrücklich von den Wertungen in den Beiträgen abgewichen. Ungeachtet dessen hat sich die Bewertungsskala vorliegend auch nicht geändert. Es ist bei dem siebenstufigen Notensystem geblieben, dieses wird lediglich nicht mehr weiter in eine (Unter-)Punkteskala von 1 bis 13 ausdifferenziert. Anders als die Antragstellerin geltend macht, muss der Beurteilungszeitraum eines Beurteilungsbeitrages auch nicht zum Stichtag 1. März erstellt werden, da nach Ziffer 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien dies nur für Regelbeurteilungen gilt. Mit den Einwendungen gegen ihre Anlassbeurteilung vom 28. September 2017 ist die Antragstellerin überdies nicht zu hören. Dies gilt u.a. für die Rüge, im Rahmen des Beurteilungseröffnungsgespräches habe der Beurteiler eine weitere Begründung in die Beurteilung unter Ziffer V. eingefügt. Daher habe sie nicht nach Ziffer 6.5.1 der Beurteilungsrichtlinien die Beurteilung spätestens vier Tage vor dem Beurteilungseröffnungsgespräch in Kopie erhalten. Sinn und Zweck der Vorabkenntnis der Beurteilung bestehen darin, es dem Beurteilten zu ermöglichen, sich in einem angemessenen Zeitraum auf das Beurteilungseröffnungsgespräch vorzubereiten. Es ist schon nicht seitens der Antragstellerin vorgetragen, dass ihr aufgrund der Ergänzungen eine inhaltliche Vorbereitung nicht möglich gewesen sein soll. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür. Denn die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung dient auch dazu, dem Dienstherrn Gelegenheit zu geben, dem Beurteilten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beurteilte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25). Dass die Anlassbeurteilung durch einen etwaigen formellen Fehler auch inhaltlich fehlerhaft geworden ist, mithin die Qualifikationsbewertung unzutreffend ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn die dienstliche Beurteilung wird nach Ziffer 6.5.1 der Beurteilungsrichtlinien erst mit der mündlichen Mitteilung bekanntgegeben und damit erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Ungeachtet dessen ist auszuschließen, dass sich dieser formelle Fehler der Anlassbeurteilung auf die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegte Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 19. August 2019 ausgewirkt haben kann, da der Beurteiler ausweislich der Begründung des Gesamturteils „für den Beurteilungszeitraum seit dem Januar 2018 ein anderes Bild als in den vorhergehenden Beiträgen“ festgestellt hat. Die in der Regelbeurteilung vom 19. August 2019 vom Beurteiler Herr X. getroffenen Bewertungen beruhen auch nicht deshalb auf einer unvollständigen und/oder unrichtigen (Tatsachen-)Grundlage, weil er es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 15. Mai 2018 einen Beurteilungsbeitrag von Herrn ... und für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 15. Mai 2018 einen weiteren Beurteilungsbeitrag einzuholen. Dieser erstmals mit Schriftsatz vom 6. September 2022 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragene Aspekt führt nicht zur inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung. Im Ausgangspunkt ist es Sache des Beurteilers, zu entscheiden, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Bediensteten verschafft. Um seiner materiell-rechtlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Beurteilung zu genügen, ist ein Beurteiler verfahrensrechtlich gehalten, die Beurteilungsgrundlagen ordnungsgemäß zu ermitteln. Die verlässlichste Grundlage einer dienstlichen Beurteilung sind dabei eigene Beobachtungen und Eindrücke des Beurteilers, die Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden betreffen. Zur Gewährleistung eines zuverlässigen Fundaments für die Beurteilung kann der Beurteiler auch (mündliche oder schriftliche) Berichte von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des zu Beurteilenden als Arbeitsgrundlage heranziehen. Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 54, 69 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war es nicht verfahrensfehlerhaft, dass der Beurteiler der Regelbeurteilung Herr X. für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Beurteilungsbeitrag von Herrn Y. als zum damaligen Zeitpunkt nächsthöhere Führungskraft eingeholt hat, obwohl die Stelle der Fachbereichsleitung Recht zwischen dem 1. Februar 2017 bis zum 13. Mai 2018 kommissarisch mit Herrn ... besetzt war. Ein etwaiger Verfahrensfehler führt nicht zu einem materiellen (inhaltlichen) Beurteilungsmangel, der die Tauglichkeit des Beurteilungsbeitrages und letztlich der hier maßgeblichen Regelbeurteilung vom 19. August 2019 im Ergebnis aufhebt. Herr ... hatte die Leitung des Fachbereichs Recht „nur“ kommissarisch, d.h. außerplanmäßig und befristet bis zur dauerhaften Besetzung des Dienstpostens inne. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass Herr ... vor diesem Hintergrund über bessere Anschauungen über die Qualifikationen der Antragstellerin als die nächsthöhere Führungskraft Herr Y. verfügt. Die Antragstellerin belässt es insoweit bei dem Vortrag, es sei weder nachvollziehbar noch rekonstruierbar zu welchem Gesamturteil der Beurteiler jeweils gekommen wäre, wenn er nur die relevanten Zeiträume beurteilt hätte. Letztlich kann ausgeschlossen werden, dass sich dieser Umstand nachteilig auf das Gesamturteil der dienstlichen Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 19. August 2019 und die diesem Gesamturteil zugrundeliegenden Bewertungen ausgewirkt hat. Selbst wenn Herr ... den Beurteilungsbeitrag verfasst hätte und - bei einer zugunsten der Antragstellerin angestellten hypothetischen Betrachtung - das Gesamturteil des Beurteilungsbeitrages statt mit Stufe 6 mit der Spitzennote Stufe 7 ausgefallen wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beurteiler der Regelbeurteilung Herr X. im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes aufgrund seiner eigenen Anschauungen die Feststellung getroffen hat, dass sich für den Beurteilungszeitraum seit dem Januar 2018 ein anderes Bild als in den vorhergehenden Beiträgen ergeben hat und das Gesamturteil Stufe 3 zu vergeben ist. Nach alledem war für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 15. Mai 2018 auch kein weiterer Beurteilungsbeitrag einzuholen. Die Antragstellerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Beurteiler zur Erlangung einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nur dann Beurteilungsbeiträge früherer Führungskräfte einholen muss, wenn er die Leistungen des Beamten nicht hinreichend sicher aus eigener Anschauung bewerten kann. Vorliegend war dem Beurteiler Herr X. vom 1. Januar 2018 bis zu zur Auflösung zum 31. Dezember 2020 der Fachbereich Recht zugeordnet. Er war in der Lage aus eigener Anschauung, die Leistungen der Antragstellerin auch im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 15. Mai 2018 zu beurteilen, wie insbesondere im Gesamturteil der Regelbeurteilung vom 19. August 2019 ausgeführt. Soweit die Antragstellerin behauptet, ihre dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, da entgegen Ziffer 5.2.4 der Beurteilungsrichtlinien unter Punkt IV. „Ergänzende Bemerkungen“ in ihrer dienstlichen Beurteilung die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben in einer höherwertigen Stelle - namentlich die Leitung des Fachbereichs Recht - nicht dargestellt worden seien, trägt sie schon nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vor, dass sie im Beurteilungszeitraum das Amt oder die Funktion der Leitung tatsächlich inne hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen zu ihren Hauptaufgaben unter Punkt I, dass sie im Beurteilungszeitraum neben der Leitung des Funktionsbereichs auch die „Vertretung“ der Leitung des Fachbereichs Recht inne hatte. bb) Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 22. Juli 2019 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So ist die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung des Beigeladenen entgegen der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge ausreichend. Den „drei Sätzen“ ist eine Würdigung der Leistungsentwicklung des Beigeladenen und eine Zukunftsprognose („Tendenz nach oben“) zu entnehmen. Allein die Länge oder Kürze einer Begründung geben keinen Aufschluss über ihre hinreichende Nachvollziehbarkeit. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verhältnis der Einzelmerkmale zueinander werde nicht begründet, steht dies im Widerspruch zum nachfolgenden Vortrag, das Gesamturteil der Beurteilung des Beigeladenen sei am 13. August 2019 dahingehend ergänzt worden, dass die Merkmale der Leistungsbeurteilung und der Fachkompetenz mit doppeltem Gewicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass es sich bei dieser Gewichtungsvorgabe um eine zwingende Vorgabe handelt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass diese Vorgabe im Rahmen der regelhaften Beurteilungskonferenzen verbindlich festgelegt wurde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die Vorgabe keine Berücksichtig gefunden hat. Mit dem nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erstmals vorgetragenen Aspekt, „es hätte hier schon für die Beigeladene keine Anlassbeurteilung eingeholt werden dürfen, da der Regelbeurteilungszeitraum durch den Beklagten auf 34 Monate verkürzt worden war und damit nicht mindestens drei Jahre betrug“, berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass der Antragsgegner für den Beigeladenen keine Anlassbeurteilung, sondern eine Regelbeurteilung zugrunde gelegt hat. c) Der Qualifikationsvergleich, welcher zu der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung geführt hat, weist keinen beachtlichen Rechtsfehler auf. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Antragstellerin nicht im Rahmen einer abgestuften Auswahlentscheidung vor Durchführung eines umfassenden Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs (Qualifikationsvergleichs) als Bewerberin ausgeschlossen worden, weil sie dem vom Antragsgegner unter Rechtsverstoß aufgestellten dienstpostenbezogenen Anforderungsprofil nicht genügt hätte. Vielmehr wird in der Beschlussvorlage festgestellt: „Die Zugangsvoraussetzung hinsichtlich der Ausbildungsqualifikation wird von beiden Bewerberinnen erfüllt. Beide verfügen über ein im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung der Stelle der Fachbereichsleitung Steuerung (m/w/d) im Bereich ‚Überörtliche Eingliederungshilfe und Sozialhilfe‘ im Fachbereich Grundsatz und Steuerung gefordertes abgeschlossenes Studium als Volljuristin.“ und wird ein Eignungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen durchgeführt. Zwar hätte eine vergleichende Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das ausgeschriebene Amt nicht mehr erfolgen dürfen, denn bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Nur wenn nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt) gegeben ist, hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 33). Vorliegend hat der Beigeladene jedoch ein Gesamturteil der Stufe 5 („Die Leistung übertrifft die Anforderungen.“) erzielt und ist damit zwei Notenstufen besser beurteilt als die Antragstellerin, so dass der Qualifikationsvergleich anhand der Gesamturteile ohne deren weitere Ausschärfung zugunsten des Beigeladenen ausfiel. Der in der gleichwohl erfolgten Ausschärfung liegende objektive Fehler kann mangels Kausalität für das Auswahlergebnis den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war im Rahmen des Vergleichs der Gesamturteile auch nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie in vier der der Regelbeurteilung vom 19. August 2019 vorausgegangenen Beurteilungen jeweils ein Gesamturteil der Stufe 6 erhalten habe. Maßgeblich sind in erster Linie die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung „aktuellen“ dienstlichen Beurteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39). 3. Die von der Antragstellerin erst nach dem Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die – wie oben gezeigt – aus inhaltlichen Gründen nicht tragen, können der Beschwerde der Antragstellerin überdies auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Gründe bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden und ein ihre Berücksichtigung ausnahmsweise zulassender Sonderfall nicht vorliegt (vgl. zur Frage der [Un-]Beachtlichkeit nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragener Beschwerdegründe: Hess. VGH, Beschlüsse vom 16. November 2017 - 5 B 1990/17 -, juris Rn. 3; vom 26. Februar 2018 - 9 B 2012/17 -, juris Rn. 19 und vom 28. Mai 2020 - 3 B 2446/19 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 146 Rn. 43). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).