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Beschluss

1 A 2475/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0613.1A2475.16.0A
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Leitsätze
Weder § 26 Abs. 4 HBG noch § 15 Abs. 3 BeamtStG haben zur Folge, dass der neue Dienstherr für Ansprüche gegen den alten Dienstherrn auf Grund abgeschlossener Lebenssachverhalte wegen dort geleisteter Bereitschaftsdienste haftet. Denn aus der Verwendung des Terminus "wird fortgesetzt" kann nicht auf eine Gesamtrechtsnachfolge dergestalt geschlossen werden, dass auch "Altforderungen" des Beamten oder der Beamtin gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen sind. Jenseits der staatsvertraglich geregelten Ausgleichszahlungen zwischen übernehmendem und abgebendem Dienstherrn hinsichtlich der Versorgungsbezüge besteht nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften kein Bedürfnis für eine "Belastung" des neuen Dienstherrn mit Forderungen aus abgeschlossenen Lebenssachverhalten, die ausschließlich das Verhältnis des Beamten oder der Beamtin und des abgebenden Dienstherrn betreffen. Ein weiterer finanzieller Ausgleich für geleistete Stunden des Bereitschaftsdienstes kommt erst ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat in Betracht. Dem Beamten ist es in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (wie BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Dezember 2015 - 1 K 2236/14.KS - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 81.749,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder § 26 Abs. 4 HBG noch § 15 Abs. 3 BeamtStG haben zur Folge, dass der neue Dienstherr für Ansprüche gegen den alten Dienstherrn auf Grund abgeschlossener Lebenssachverhalte wegen dort geleisteter Bereitschaftsdienste haftet. Denn aus der Verwendung des Terminus "wird fortgesetzt" kann nicht auf eine Gesamtrechtsnachfolge dergestalt geschlossen werden, dass auch "Altforderungen" des Beamten oder der Beamtin gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen sind. Jenseits der staatsvertraglich geregelten Ausgleichszahlungen zwischen übernehmendem und abgebendem Dienstherrn hinsichtlich der Versorgungsbezüge besteht nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften kein Bedürfnis für eine "Belastung" des neuen Dienstherrn mit Forderungen aus abgeschlossenen Lebenssachverhalten, die ausschließlich das Verhältnis des Beamten oder der Beamtin und des abgebenden Dienstherrn betreffen. Ein weiterer finanzieller Ausgleich für geleistete Stunden des Bereitschaftsdienstes kommt erst ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat in Betracht. Dem Beamten ist es in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (wie BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Dezember 2015 - 1 K 2236/14.KS - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 81.749,-- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Nachzahlung von Dienstbezügen in Höhe von 81.748,60 € nebst Zinsen. Der Kläger war vom 1. September 2000 bis zum 31. Juli 2013 Leiter der Feuerwehr der Beklagten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 beantragte er bei der Beklagten seine Versetzung in den Dienst der Landeshauptstadt Kiel zum 1. August 2013. Die Landeshauptstadt Kiel erklärte sich mit Schreiben vom 30. Mai 2013 mit der Versetzung einverstanden und bat, die Versetzung des Klägers gem. § 15 Abs. 3 BeamtStG zu verfügen. Der entsprechende Magistratsbeschluss der Beklagten wurde am 17. Juni 2013 gefasst. Mit Versetzungsverfügung vom 20. Juni 2013 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. August 2013 in den Dienst der Landeshauptstadt Kiel versetzt. Während seiner Zeit als Leiter der Feuerwehr der Beklagten wurde der Kläger dienstplanmäßig im Einsatzführungsdienst (sog. "B-Dienst") eingesetzt. Während des B-Dienstes hatte sich der Kläger in Rufbereitschaft zu halten, damit er über ein dienstliches Mobiltelefon bzw. einen Funkmeldeempfänger bei bestimmten Einsatzstichworten durch die Leitstelle alarmiert und zum Einsatzort beordert werden konnte, wo er dann die Einsatzleitung übernehmen sollte. Zu diesem Zweck musste sich der Kläger nicht in der Feuerwache aufhalten, er führte ein Einsatzfahrzeug mit und konnte sich an einem beliebigen Ort innerhalb des Stadtgebietes der Beklagten aufhalten. Der B-Dienst des Klägers begann regelmäßig unmittelbar im Anschluss an seine reguläre Dienstzeit, d. h., montags bis freitags um 16.00 Uhr und endete am darauffolgenden Morgen um 7.00 Uhr. An Wochenenden (samstags und sonntags) begann der B-Dienst jeweils um 7.00 Uhr und endete am darauffolgenden Morgen um 7.00 Uhr. Für die geleisteten B-Dienste zahlte die Beklagte dem Kläger eine sog. Rufbereitschaftspauschale. Diese betrug zuletzt 49,50 € je Werktag und 79,20 € an Wochenenden und Feiertagen. Für jede Alarmierung während des B-Dienstes wurde dem Kläger außerdem mindestens eine Stunde Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, länger dauernde Einsätze während des B-Dienstes wurden entsprechend der jeweiligen Dauer erfasst. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. Juli 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte, zum einen den genauen Umfang der von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2013 geleisteten Rufbereitschaften zu ermitteln und zum anderen die sich aus dieser Berechnung ergebenden Arbeitszeiten - unter Abzug der hierauf bereits erfolgten Vergütung - mit 25 € pro Stunde zu vergüten und an ihn auszukehren. Mit Schreiben vom 21. November 2014 konkretisierte er seine Forderung auf Grund der von ihm geleisteten Bereitschaftsdienststunden und forderte die Beklagte zur Begleichung eines Betrages von 81.749,00 € auf. Bei seiner Forderung berief sich der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12, juris), nach der der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst verrichtet, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführt, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen muss. Am 29. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Dienstbezüge in Höhe von 81.748,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2014 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren des Klägers in Höhe von 2.217,45 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2015 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Untätigkeitsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte bereits nicht passiv-legitimiert sei. Ansprüche aus der Zeit des Beamtenverhältnisses mit der Beklagten seien mit der Versetzung des Klägers in den Dienst der Landeshauptstadt Kiel gegen den neuen Dienstherrn geltend zu machen. Nach § 26 Abs. 4 HBG werde das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, wenn der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt werde. Eine wortgleiche Vorschrift enthalte § 29 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein. Gegen den am 6. Januar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Februar 2016, eingegangen am 2. Februar 2016, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit an das Verwaltungsgericht adressiertem Schreiben vom 4. März 2016, dort eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Schriftsatz am 8. März 2016 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo dieser am selben Tag eingegangen ist. Mit Beschluss vom 16. September 2016 - 1 A 476/16.Z - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger wegen Versäumnis der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Berufung des Klägers gegen den am 6. Januar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel - 1 K 2236/14.KS - zugelassen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 19. September 2016 zugestellt worden. Nachdem ihm auf Grund Antrags vom 17. Oktober 2016 die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 18. November 2016 verlängert worden ist, hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 16. November 2016, eingegangen am gleichen Tag, die Berufung begründet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Beklagte sei passiv-legitimiert. Die Landeshauptstadt Kiel trete nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der Stadt Fulda als vormaligen Dienstherrn ein. Die nach § 26 Abs. 4 HBG angeordnete Fortsetzung des Beamtenverhältnisses beziehe sich ausschließlich auf die statusrechtliche Einstufung und Bewertung eines Beamten und diene einzig dessen Schutz. Die Versetzung wirke ausschließlich "ex nunc" und könne sich nicht auf zurückliegende Forderungen beziehen. Dies werde auch von dem OVG für das Land Nordrhein-Westfalen so judiziert (OVG NRW vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 und 6 A 832/14), dessen Ausführungen zu folgen sei. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht durch die Abfindungszahlung laut Staatsvertrag abgegolten. Er, der Kläger, habe auch einen Anspruch auf Auszahlung der Dienstbezüge in der geltend gemachten Höhe. Die Zeiten des B-Dienstes seien nicht als Rufbereitschaft, sondern als zur Arbeitszeit gehöriger Bereitschaftsdienst zu vergüten. Für den geleisteten Bereitschaftsdienst habe er abzüglich der bereits erhaltenen Vergütung einen Lohnanspruch in Höhe von 81.749,00 €. Nach der Rechtsprechung des EuGH gehörten Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeit, Bereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet würden, unabhängig davon zur Arbeitszeit i. S. v. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht würden. Seine Anwesenheit sei teils unbedingt erforderlich gewesen, um die Sollstärke der Löschzüge zu gewährleisten, er sei als Ergänzung für die in Bereitschaft befindlichen Fahrzeugbesatzungen fest einkalkuliert worden. Dem stehe nicht entgegen, dass er sich auch zu Hause habe aufhalten können. Auch hier habe er jederzeit mit einer Alarmierung oder einem Anruf rechnen müssen. Von einer Erholung vom Dienst und einem gewissen Grad der Freizeitgestaltung, die der bloßen "Bereitschaft" immanent sei, könne keine Rede sein. Er habe mehrmals pro Dienst für die Beklagte tätig werden müssen. Dies sei nicht nur möglich, sondern voraussehbar und sicher zu erwarten gewesen. Unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - habe es einen Antrag gegenüber der Beklagten auf Anerkennung und Vergütung der Mehrarbeit gegeben. Daraufhin hätten umfangreiche Gespräche mit dem Leiter des Personalamtes, dem Leiter des Amtes für Brand-, Zivil- und Rettungsdienst sowie dem Bürgermeister gegeben (SS v. 13.3.2017, Bl. 260 GA). Aus einem Aktenvermerk vom 10. Januar 2012 (Anlage K 10 Bl. 293 GA) ergebe sich, dass es informelle Gespräche über die Probleme der Rufbereitschaft im Einsatzführungsdienst gegeben habe, in denen vorgeschlagen worden sei, dass die Beklagte kurzfristig einen Kompromissvorschlag erarbeiten solle und dass ein angemessener Ausgleich für geleistete Mehrarbeit angeboten werden solle. Aus der Anlage K 11 (Bl. 295 GA) gehe hervor, dass der Kläger mit der geltenden Regelung nicht einverstanden sei und ein deutliches "mehr" an Vergütung und Freizeitausgleich für die Rufbereitschaft fordere. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Dezember 2015 - 1 K 2236/14.KS - zu verurteilen, an ihn Dienstbezüge in Höhe von 81.749,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sie, die Beklagte, für die Ansprüche des Klägers nicht passiv-legitimiert sei. Soweit das Oberverwaltungsgericht in Münster in seiner Entscheidung vom 16. März 2016 (6 A 190/14, juris) feststelle, der neue Dienstherr trete ex nunc an die Stelle des alten, lasse sich hieraus nicht ableiten, der Beamte müsse sich mit "Altansprüchen" an seinen vormaligen Dienstherrn wenden. Aus § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG lasse sich ebenso gut schlussfolgern, dass sich der Beamte ab dem Zeitpunkt seiner Versetzung mit sämtlichen beamtenrechtlichen Ansprüchen an den neuen Dienstherrn zu wenden habe. Die Forderung sei nicht rechtzeitig geltend gemacht, soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch oder dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit stützen wolle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. September 2015 (2 C 26/14, juris) ausgeführt, dass rechtswidrige Zuvielarbeit erst ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat auszugleichen sei. Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit seien primär auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und damit Änderung der Arbeitszeitgestaltung gerichtet. Dies könne nur durch den bisherigen Dienstherrn erfolgen. Der Erfolg eines Verhaltens nach dem Prinzip "dulde und liquidiere", das dem Kläger hier vorzuhalten sei, werde durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf Vergütung der von ihm geleisteten "B-Dienste" als Bereitschaftsdienste, da es sich bei diesen um Rufbereitschaft gehandelt habe, die durch die Rufbereitschaftspauschale bereits abgegolten sei. Die Alarmierungshäufigkeit des Klägers, auf die auch der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12, juris) abstelle, habe während seiner B-Dienste die vom VGH Baden-Württemberg angenommenen, einen Ausgleichsanspruch begründenden Zahlen erheblich unterschritten: Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angenommenen Zahlen von i. d. R. zwei Einsätzen pro Dienst seien auf der Grundlage der vorgelegten Dienstpläne und der vorgelegten Einsatzauswertung nicht nachvollziehbar. Auch die von dem Kläger angeführten Telefonate begründeten keine Einstufung des B-Dienstes als Bereitschaftsdienst, die Anzahl der Telefonate sei nicht nachvollziehbar. Auch die Verpflichtung, sich bei telefonischer Alarmierung unverzüglich zum Einsatzort zu begeben, spreche nicht für die Annahme von Bereitschaftsdienst, denn Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterschieden sich durch den Grad der Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme. Es sei treuwidrig, wenn der Kläger die Forderungen, die mehr als ein Haushaltsjahr zurückreichten, erst jetzt geltend mache. Zudem sei die Höhe der Mehrarbeitsvergütung nicht korrekt angesetzt und die zu vergütenden Mehrarbeitsstunden nicht korrekt ermittelt. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wollte, ihm stehe ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu, sei dieser bei überschlägiger Berechnung um mindestens 30.000,00 € überhöht. In der Personalakte des Klägers befinde sich kein Antrag auf Vergütung der B-Dienste vor dem 30. Juli 2014. Es habe zwar regelmäßige Gespräche zur Arbeitszeit der Feuerwehr und zur Bedarfsplanung gegeben. Diese hätten jedoch nicht zu konkreten Nachzahlungsforderungen einzelner Bediensteter geführt (Bl. 270 GA). Auch aus den von dem Kläger nachgereichten Schriftstücken ergebe sich keine schriftliche Geltendmachung des Klägers gegenüber der Beklagten, aus der diese habe erkennen können, dass der Kläger seine Arbeitszeitgestaltung rügt. Die von dem Kläger eingereichten Anlagen K 10 und K 11 seien nicht bzw. nicht so in den Akten der Beklagten vorfindlich. Es werde nicht bestritten, dass das in der Anlage K 10 genannte Gespräch stattgefunden habe, allerdings sei es dort um den Fall des Feuerwehrbediensteten Hohmann gegangen. Das als Anlage K 11 vorgelegte Schriftstück sei bei der Beklagten lediglich als nicht unterzeichneter Entwurf vorhanden. Der Entwurf habe wohl als Arbeitsgrundlage für eine Dienstanweisung zur Neuregelung der Vergütung des B-Dienstes und der Arbeitszeitgutschrift im Falle der Alarmierung während des B-Dienstes gedient. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Aktenhefte). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Der Senat entscheidet nach § 130a VwGO durch Beschluss über die Berufung des Klägers, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung auch angesichts der Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 16. November 2016, 13. März 2017 und 11. Mai 2017 nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vor Ergehen der Entscheidung mit förmlich zugestellter Verfügung vom 11. April 2017 gehört worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger ist zulässig; insbesondere ist sie mit am 16. November 2016 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig begründet und der Berufungsantrag rechtzeitig gestellt worden, nachdem der Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 16. September 2016 - 1 A 476/16.Z - dem Kläger am 19. September 2016 zugestellt worden war und ihm auf seinen Antrag vom 17. November 2016 die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 18. November 2016 verlängert worden ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskehrung von Dienstbezügen gegenüber der Beklagten in der von ihm geltend gemachten Höhe. Daher greift auch der von ihm geltend gemachte Zinsanspruch nicht durch. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Klage des Klägers nicht bereits deshalb unbegründet, weil der geltende gemachte Zahlungsanspruch als Sachbegehren nicht gegenüber der Beklagten durchgesetzt werden könnte (zum Begriff der Passivlegitimation vgl. Wysk, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Vorb. zu § 40 Rdnr. 36, § 78 Rdnr. 1 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht meint, auf Grund der Regelungen des § 26 Abs. 4 Hessisches Beamtengesetz i.d.F.v. 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) - HBG -, § 29 Abs. 4 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, §§ 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 18 Abs. 2 S. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz v. 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 654) - BRRG - trete der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn mit der Folge ein, dass auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche des Beamten wegen zu viel geleisteter Arbeit gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen seien. Dem folgt der Senat nicht. Gem. § 26 Abs. 4 HBG wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, wenn Beamtinnen und Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt werden. Weder § 26 Abs. 4 HBG noch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des § 29 Abs. 4 Beamtengesetz Schleswig-Holstein, § 15 Abs. 3 BeamtStG haben zur Folge, dass der neue Dienstherr für Ansprüche gegen den alten Dienstherrn auf Grund abgeschlossener Lebenssachverhalte wegen dort geleisteter Bereitschaftsdienststunden haftet. Eine derartige Auslegung der genannten Vorschriften ergibt sich weder aus deren Wortlaut, noch aus dem Willen des Gesetzgebers, noch aus Sinn und Zweck der Regelungen. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 16. März 2016 (6 A 190/14, juris) zu der gleichlautenden Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW zutreffend ausgeführt hat, kann aus dem Wortlaut der Regelung "wird fortgesetzt" nicht geschlussfolgert werden, dass hiermit eine Regelung der Gesamtrechtsnachfolge getroffen werden sollte mit der Folge, dass auch "Altforderungen" des Beamten oder der Beamtin gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen sind. Vielmehr folgt daraus zunächst nur, dass das Beamtenverhältnis mit dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn fortdauert, das heißt, dass keine Unterbrechung eintritt. Der Dienstherrnwechsel erfolgt also nicht - was auch denkbar wäre - durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem ursprünglichen Dienstherrn durch Entlassung sowie Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem aufnehmenden Dienstherrn mittels Ernennung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 28 BBG 2009, Rdnr.13). Aus dem Wortsinn des Begriffs "Fortsetzung" folgt ferner, dass das bestehende Dienstverhältnis (lediglich) im zeitlichen Anschluss fortgeführt, nicht aber gewissermaßen von Anfang an "übernommen" wird. Der neue Dienstherr tritt mit der Versetzung erst "ex nunc" an die Stelle des vorherigen Dienstherrn, was praktischen Bedürfnissen entspricht. Die Regelung erleichtert den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeidet die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris). Jenseits der staatsvertraglich geregelten Ausgleichszahlungen zwischen übernehmendem und abgebendem Dienstherrn hinsichtlich der der Versorgungsbezüge besteht nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften kein Bedürfnis für eine "Belastung" des neuen Dienstherrn mit Forderungen aus abgeschlossenen Lebenssachverhalten, die ausschließlich das Verhältnis des Beamten oder der Beamtin und des abgebenden Dienstherrn betreffen. Dies würde vielmehr den bereits im BRRG und den Vorgängervorschriften des HBG geregelten Überleitungsvorschriften, die im Wesentlichen Praktikabilitätserwägungen folgten, widersprechen. Die von dem Verwaltungsgericht angenommene Auslegung würde im Gegenteil dazu führen, dass Versetzungen eines Beamten oder einer Beamtin zu einem anderen Dienstherrn wesentlich erschwert würden, da damit für den übernehmenden Dienstherrn unkalkulierbare Risiken verbunden wären. Es entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers eine Gesamtrechtsnachfolge in dem von dem Verwaltungsgericht verstandenen Sinne annehmen zu wollen. Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - 2. DRModG) (Drs. 18/6558 vom 28. November 2012) zu § 26 HBG verweist lediglich darauf, dass die Vorschrift mit redaktionellen Anpassungen § 29 HBG alt entspreche. § 29 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz vom 21. März 1962 (GVBl. 1962, S. 173 ff.) - HBG 1962 - bestimmte, dass mit schriftlicher Zustimmung des Beamten seine Versetzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn zulässig ist. In diesem Fall werde das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Ausweislich der Vorlage der Landesregierung vom 17. Januar 1961 (Drucksache I Nr. 940 S. 2555 ff.) zu § 29 HBG 1962 geht die Vorschrift über das bisherige Recht hinaus, als nunmehr auch Versetzungen von einem Dienstherrn zu einem anderen innerhalb des HBG möglich sind. Dies diene einem praktischen Erfordernis und erleichtere den Personalersatz. Die Vorschrift werde durch § 123 BRRG ergänzt, der unmittelbar gelte und die Möglichkeit der Versetzung über den Geltungsbereich des HBG hinaus vorsehe. § 123 BRRG vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667 ff.) - BRRG 1957 - bestimmt, dass der Beamte nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden kann. Zu der mit § 29 Abs. 2 HBG 1962 wortgleichen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BRRG 1957 führt die amtliche Begründung (Drucksache 1953/1549 vom 4. Juli 1955) aus, bei der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn werde das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedürfe also keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses, jedoch unterstehe der Beamte von der Versetzung an den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des neuen Dienstherrn. Auch dies spricht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der neue Dienstherr trete im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Dienstherrn ein. Die Klage des Klägers hat gleichwohl keinen Erfolg, da er für die von ihm geleisteten Stunden des Bereitschaftsdienstes - seinen Vortrag hinsichtlich des Umfangs und der näheren Begebenheiten der von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste als wahr unterstellt - allenfalls ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat einen Ausgleich beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris, Rdnr. 24; BVerwG, Urteil v. 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 19) und er zu diesem Zeitpunkt (August 2014) bereits nicht mehr in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten gestanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - ebenfalls den Bereitschaftsdienst eines Feuerwehrbeamten betreffend - ausgeführt, dass der Anspruch auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit von dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden muss und ein Ausgleich nur für Zuvielarbeit in Betracht kommt, die der Beamte nach Antragstellung habe leisten müssen. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit sei unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt sei oder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folge aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr habe nämlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spreche für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig sei es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris, Rdnr. 24; Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 19; Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rdnr. 14, 15; Urteil vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rdnr. 21 ff.). Das BVerwG hat in der Entscheidung vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - weiter ausgeführt, dass dies auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09 Fuß Rdnr. 71 ff.) zu vereinbaren sei. Zwar dürfe die Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, nicht durch die Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensrechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Insbesondere dürfe der Anspruch eines Beamten auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 - Arbeitszeitrichtlinie - entstanden sei, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser unionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn gestellt werde (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rdnr. 90). Denn das Recht der Europäischen Union sei von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig davon anzuwenden, ob seine Anwendung ausdrücklich beantragt worden sei oder nicht. Dies stehe jedoch dem Erfordernis eines Antrags auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich für die Zukunft nicht entgegen. Ohne einen derartigen Antrag müsse der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit beanstanden, zumal ihn zunächst die Pflicht treffe, die von ihm verlangte Zuvielarbeit zu leisten. Der Antrag sei vielmehr erforderlich, eine Prüfung mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liege darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 AGG EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010, 869, vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 20; im Wesentlichen bestätigt durch Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris). Dem folgt der Senat. Der Kläger hat erst über ein Jahr nach seiner Versetzung zur Landeshauptstadt Kiel, nämlich mit Antrag vom 30. Juli 2014, seine Ansprüche auf Ausgleich für geleistete B-Dienste gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Nach den oben gemachten Ausführungen hat dies zur Folge, dass dem Kläger - die weiteren Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs unterstellt - allenfalls einen Ausgleichsanspruch ab dem 1. August 2014 zugestanden haben könnte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger jedoch nicht mehr im Dienst der Beklagten, so dass bereits aus diesem Grund weder Mehrarbeit bei der Beklagten anfallen noch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber der Beklagten entstehen konnte. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13. März 2017 darauf verweist, er habe seine Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht erst am 30. Juli 2014 geltend gemacht, sondern unmittelbar nach der Veröffentlichung des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (- 4 S 94/12 - juris), hat er dies nicht belegen können. Weder hat der Kläger ein entsprechendes Antragsschreiben zu den Gerichtsakten gereicht, noch hat er dargelegt und glaubhaft gemacht, wann das von ihm zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg veröffentlicht und ihm bekannt geworden ist. Ein früherer Antrag als der vom 30. Juli 2014 befindet sich auch nicht in den Verwaltungs- oder Gerichtsakten. Auch nach Eingang der nachgeforderten Unterlagen der Beklagten, übersandt mit Schriftsatz vom 4. April 2017, ist davon auszugehen, dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom 30. Juli 2014, also nach seiner Versetzung in die Landeshauptstadt Kiel, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Vergütung seiner Rufbereitschaftszeiten mit einem Stundensatz von 25,- € geltend gemacht hat. Ein Antrag, wie von ihm behauptet, unmittelbar nach Erlass des Urteils Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - könnte zudem allenfalls, so ein derartiger Antrag noch im Juni 2013 eingegangen sein sollte, zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung für den Monat Juli 2013 führen. Dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, im Herbst 2013 und Frühjahr 2014 persönliche Gespräche mit Vertretern der Beklagten hinsichtlich eines Anspruchs auf Ausgleichszahlungen geführt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Auch diese Gespräche liegen zeitlich nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Beklagten und können nach den oben gemachten Ausführungen einen Zahlungsanspruch nicht begründen. Auch ist nicht entscheidungserheblich, ob die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger für die Beklagte vorhersehbar gewesen ist oder nicht. Aus der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, ergibt sich, dass der Beamte den Ausgleichsanspruch durch einen an den alten Dienstherrn gerichteten Antrag geltend machen und dass vor der Antragstellung zu viel geleisteter Dienst nicht ausgeglichen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil v. 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 19). Auf eine wie auch immer geartete "Bösgläubigkeit" des Dienstherrn kommt es dabei nicht an. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 gemachten Ausführungen und den mit diesem Schriftsatz eingereichten Anlagen. Den eingereichten Unterlagen lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Antrag auf Mehrvergütung gestellt hat. Aus dem von dem Kläger eingereichten Aktenvermerk über ein Gespräch vom 10. Januar 2012 (Anlage K 10, Bl. 293 GA) ergibt sich lediglich, dass zwischen den dort aufgeführten Personen ein informelles Gespräch zum Thema Rufbereitschaft/Verfügungsbereitschaft im Einsatzdienst der Feuerwehr Fulda stattgefunden haben soll. In dem Gespräch, in dem es konkret um eine Personalie Hohmann gegangen ist, sollen der Kläger und Herr B. vorgeschlagen haben, dass das Amt 103 kurzfristig einen Kompromissvorschlag erarbeitet, der die Möglichkeit eines Opt-Out-Verfahrens zur individuellen Einzellösung der beschriebenen Problematik erarbeitet. Dabei sei zusätzlich Wert darauf zu legen, dass ein angemessener Ausgleich für die Mehrarbeit (Bereitschaftszeit) angeboten wird, tatsächliche Einsätze als Arbeitszeit gewertet werden sowie entsprechende Rüst- und Dispositionszeiten Berücksichtigung finden. Hierin ist kein Antrag auf Vergütung der Rufbereitschaftszeiten zu sehen, vielmehr hat sich der Kläger gemeinsam mit anderen in Verhandlungen mit der Beklagten offensichtlich mit dem Ziel befunden, eine einvernehmliche Lösung (Kompromissvorschlag) für alle betroffenen Bediensteten zu finden. Auch aus der Anlage K 11 (Antrag auf Prüfung der Regelungen für den Einsatzdienst der Feuerwehr Fulda, Bl. 295 GA) ergibt sich nicht, dass der Kläger hiermit einen individuellen Antrag auf Vergütung hat stellen wollen. In dem Schriftstück wird zunächst die bestehende Situation beschrieben und sodann ausgeführt, dass die derzeit bestehende Regelung des Einsatzführungsdienstes im Vergleich zu anderen Bereichen für die Mitarbeiter unbefriedigend erscheine. Die derzeitige Regelung, insbesondere die steuerliche Vergütung durch eine 10 Jahre alte Pauschalregelung und die mangelnde Möglichkeit, alternativ die Mehrarbeitsstunden zeitnah als Freizeit zu vergüten, gäben Anlass zur Überprüfung dieser Regelung, es solle zeitnah eine Modifikation im Einvernehmen erfolgen. Auch diese Ausführungen sind Ausdruck der Tatsache, dass in den Jahren 2011 bis 2013 Verhandlungen und Gespräche zwischen den Feuerwehrbediensteten und der Beklagte hinsichtlich der Arbeits- und Bereitschaftszeiten und deren Vergütung stattgefunden haben, ohne dass zu diesem Zeitpunkt von den Bediensteten konkrete Anträge auf Vergütung gestellt worden sind. Hinzu kommt, dass die eingereichten Vermerke bei der Beklagten nicht bzw. nicht so in den Akten vorfindlich sind, so dass der dem Kläger obliegende Nachweis einer Antragstellung auch aus diesem Grund nicht erbracht ist. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.