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Beschluss

1 B 3115/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0126.1B3115.20.00
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Leitsätze
1. Ein durch einstweilige Anordnung sicherbarer Anordnungsanspruch ist der (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Rücknahme der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung. 2. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2020 - 9 L 2793/20.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein durch einstweilige Anordnung sicherbarer Anordnungsanspruch ist der (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Rücknahme der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung. 2. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2020 - 9 L 2793/20.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung. Der Antragsteller ist Hauptsekretär im mittleren Justizdienst (allgemeiner Vollzugsdienst). Er wies für das Jahr 2020 bis zum 6. Oktober 2020 insgesamt 111 Krankheitstage (davon 78 Werktage) auf. Zudem legte er ein privatärztliches Attest vom 20. Juli 2020 vor, aus welchem sich folgende Diagnosen ergeben: Schlaf- und Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmungen, Stressgastritis, Antriebslosigkeit, Übelkeit und Brechreiz sowie starke Reizbarkeit. Ergänzend wird in dem Attest ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht das Wechselschicht-System gemieden werden sollte, idealerweise sollte der Antragsteller nur noch im Tagesdienst arbeiten. Ansonsten würden die Beschwerden des Antragstellers weiterhin zunehmen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 ordnete der Antragsgegner die amtsärztliche Überprüfung der Vollzugsdienst- und Dienstfähigkeit des Antragstellers gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 4 BeamtStG i. V. m. §§ 114 Satz 2, 111 Abs. 1 HBG an. Zur Begründung führte er an, dass aufgrund des vorgelegten privatärztlichen Attestes und der Anzahl der bisherigen Krankheitstage Zweifel an der uneingeschränkten Vollzugsdienstfähigkeit für den mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig allgemeiner Vollzugsdienst, bestünden. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Frankfurt am Main sei daher gebeten worden, eine amtsärztliche Überprüfung vorzunehmen. Im Weiteren wird wörtlich ausgeführt: „Gegenstand der Untersuchung ist vor diesem Hintergrund eine arbeits- bzw. sozialmedizinische Begutachtung, welche sich konkret mit der Frage der Vollzugsdienst- und Dienstfähigkeit befasst; also auf die Frage abzielt, ob Sie noch in der Lage sind, den Anforderungen an den Dienst im allgemeinen Vollzugsdienst zu genügen. Diese ist weiter erforderlich, um Ihre physische und psychische Belastbarkeit hinsichtlich der Vollzugsdienstfähigkeit einschätzen zu können und bei ggf. bestehenden Einschränkungen in der dienstlichen Einsatzfähigkeit eine alternative Verwendungsmöglichkeit suchen zu können. Konkret wird in Ihrem Fall die privatärztliche Diagnose dahingehend untersucht, ob und in welchem Ausmaß auch aus amtsärztlicher Sicht das Wechselschicht-System aufgrund der attestierten Krankheitsbilder gemieden werden soll. Es wird insofern überprüft, ob Ihre Krankheitsbilder mit den Tätigkeiten der Dienste im allgemeinen Vollzugsdienst vereinbar sind und tatsächlich mit einer Zunahme zu rechnen ist, wenn Sie weiterhin im Wechselschicht- und/oder Schichtdienst eingesetzt werden. Für den Fall, dass weitere eigene, ggfls. auch fachärztliche Untersuchungstermine für erforderlich erachtet werden, weise ich bereits jetzt vorsorglich daraufhin, dass Sie sich auch diesen Untersuchungen unterziehen müssen. Die abschließende Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes der Untersuchung erfolgt mit gesondertem Schreiben durch die hiesige Behörde. Beiliegend übersende ich Ihnen eine Einverständniserklärung zur Einsicht in medizinische Unterlagen sowie einen Anamnesebogen. Ich möchte Sie bitten diese Dokumente auszufüllen und vorab an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main zu übersenden.“ In dem Untersuchungsauftrag an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020 wurden die Krankheits-/AU-Zeiten der letzten 12 Monate tabellarisch erfasst und Informationen zum Arbeitsplatz des Antragstellers mitgeteilt. Es wurde u. a. gebeten, den Antragsteller zu untersuchen und festzustellen, ob aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die Feststellung der Vollzugsdienstunfähigkeit vorliegen und wenn ja, ob bei dem Antragsteller die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, in einer Funktion eines Laufbahnzweiges weiterverwendet zu werden, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Sollte der Antragsteller für eine weitere Verwendung im allgemeinen Vollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet erscheinen, wurde gebeten, festzustellen, ob aus ärztlicher Sicht der Antragsteller für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet erscheint. Ein konkreter Untersuchungstermin wurde dem Antragsteller bisher nicht mitgeteilt. Am 22. Oktober 2020 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am selben Tag zugestellten Beschluss noch am 8. Dezember 2020 Beschwerde erhoben und diese am 17. Dezember 2020 begründet. Der Antragsteller ist der Auffassung, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei unzutreffend. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 17. Dezember 2020 sowie dessen Schriftsätze vom 5. März 2021, vom 18. März 2021 sowie vom 14. Mai 2021 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2020 - 9 L 2793/20.F - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 angeordnete amtsärztliche Untersuchung zu vollziehen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 11. Januar 2021 und vom 7. April 2021 verwiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2020 ist nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung zutreffend. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt selbst dann keine Modifikation, wenn im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hätte. Zur Erfüllung der sich hieraus ergebenden Anforderungen reicht eine umfassende Prüfung in der ersten Instanz prinzipiell aus, denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert nicht die Einrichtung eines Instanzenzugs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 BvR 2214/19 -, juris Rn. 9). Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird. Das für den Senat sonach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der am 22. Oktober 2020 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte - und im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltene - Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 8. Oktober 2020 zu vollziehen, ist der Sache nach darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit vom 8. Oktober 2020 Folge zu leisten. Der so verstandene Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit des Eilantrags steht § 44a VwGO nicht entgegen. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die eingehende Begründung des erstinstanzlich befassten Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dort S. 4 – 10 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 12 - 18. Der sonach zulässige Eilantrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller noch kein Termin für die Untersuchung mitgeteilt worden ist. In Anbetracht des zu erwartenden knappen zeitlichen Vorlaufs einer solchen Terminmitteilung ist der Antragsteller regelmäßig nicht auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu verweisen, weil nicht zu erwarten steht, dass dieses Verfahren vor dem (noch anzuberaumenden) Termin rechtskräftig abgeschlossen werden wird. Etwas anderes gilt, wenn der Antragsgegner erklärt, den rechtskräftigen Abschluss des die Untersuchungsanordnung betreffenden Hauptsacheverfahrens abwarten zu wollen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernden (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Rücknahme der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 B 106/97 -, juris Rn. 7; VGH B-W, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 30) als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen. Die Untersuchungsanordnung vom 8. Oktober 2020 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 1. Die Untersuchungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 111, 114 HBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BeamtStG. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Dienstunfähig ist grundsätzlich, wer wegen eines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zu Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für Gruppen von Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG). Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG ist auch dienstunfähig, wer nach amtsärztlichen Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Für Beamte im Justizdienst, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst oder im Krankenpflegedienst im Justizvollzug tätig sind, gelten die §§ 111 und 112 HBG entsprechend (§ 114 Satz 1 HBG). Die Untersuchungsanordnung ist vorliegend aufgrund von Zweifeln an der Dienst- bzw. Vollzugsdienstfähigkeit des Antragstellers ergangen. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass - wie der Antragsteller meint - mit der Untersuchungsanordnung eine Untersuchung allein zur Feststellung der weiteren Verwendung angeordnet worden ist, mithin diese nicht vor dem Hintergrund einer möglichen Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand erfolgt ist. Bereits in der Betreffzeile der Untersuchungsanordnung wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Untersuchung die ärztliche Überprüfung der „Vollzugsdienst- und Dienstfähigkeit“ des Antragstellers ist. Im ersten Absatz wird ausgeführt, dass Zweifel an der „uneingeschränkten Vollzugsdienstfähigkeit für den mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig allgemeiner Vollzugsdienst“ bestünden. Im dritten Absatz wird weiter ausgeführt, dass die Untersuchung sich konkret mit der Frage der „Vollzugsdienst- und Dienstfähigkeit“ befasst, also mit der Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, den Anforderungen an den „Dienst im allgemeinen Vollzugsdienst“ zu genügen. Die Untersuchung sei erforderlich, um die physische und psychische Belastbarkeit hinsichtlich der „Vollzugsdienstfähigkeit“ einschätzen“ zu können. Bei gegebenenfalls bestehenden Einschränkungen in der dienstlichen Einsatzfähigkeit sei die Untersuchung erforderlich, um „eine alternative Verwendungsmöglichkeit suchen zu können. Konkret wird in Ihrem Fall die privatärztliche Diagnose dahingehend untersucht, ob und in welchem Ausmaß auch aus amtsärztlicher Sicht das Wechselschicht-System aufgrund der attestierten Krankheitsbilder gemieden werden soll.“. Die Untersuchungsanordnung ist ersichtlich ergangen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller vollzugsdienst- und dienstfähig ist. Eine Beschränkung auf die Weiterverwendungsmöglichkeit des Antragstellers ist der Untersuchungsanordnung nicht zu entnehmen. Die in der Untersuchungsanordnung angesprochene Suche nach einer „alternative[n] Verwendungsmöglichkeit“ ist vielmehr von Gesetzes wegen geboten. Bei Feststellung der Vollzugsdienstunfähigkeit - die derzeit nicht feststeht - ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob und inwieweit der Beamte künftig im Vollzugsdienst verwendet werden kann. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i. V. m. § 114 Satz 1 HBG ist zu prüfen, ob die von dem Beamten derzeit oder künftig wahrzunehmenden Dienstaufgaben die volle Vollzugsdienstfähigkeit auf Dauer weiter erfordern oder ob gewisse Einschränkungen in der dienstlichen Verwendungsfähigkeit der Wahrnehmung der konkreten Dienstaufgaben keinen Abbruch tun (Senatsbeschluss vom 12. August 2021 - 1 B 1851/20 -, n. v.; von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, § 111 HBG Rn. 24; instruktiv: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9). Vollzugsdienstunfähige, aber nicht dienstunfähige Beamte können für Dienstposten - im Sinne einer funktionsbezogenen Betrachtung - vorgesehen werden, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist, um sie dadurch im Vollzugsdienst zu behalten. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Vollzugsdienstunfähigkeit mithin aus, wenn der Vollzugsbeamte in einer Funktion des allgemeinen Vollzugsdienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne vollzugsdienstfähig zu sein. 2. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde darzulegen versucht, dass die Vollzugsdienstfähigkeit, die Fähigkeit im Schicht- und Wechselschichtdienst zu arbeiten, nicht zwingend voraussetze, dringt er auch hiermit nicht durch. Die Polizeidienstfähigkeit und damit auch die Vollzugsdienstfähigkeit setzen voraus, dass der Vollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 -, juris Rn. 56 und vom 11. August 2020 - 1 B 1851/20 -, n. v.; VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2009 - 7 A 283.07 -, juris Rn. 16). Dass es den Anforderungen des allgemeinen Vollzugsdienstes entspricht, auch nachts einsetzbar zu sein, steht für den Senat außer Frage. Ist einem Vollzugsbeamten eine Tätigkeit im Schicht- und Wechselschichtdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, ist er nicht mehr zu jeder Zeit einsetzbar. § 111 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i. V. m. § 114 Satz 1 HBG steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Diese Vorschrift fordert eine Prüfung, ob vollzugsdienstunfähige, aber nicht dienstunfähige Beamte auf Dienstposten einsetzbar sind, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist, um sie dadurch im Vollzugsdienst zu behalten. Die Vollzugsdienstunfähigkeit wird hierdurch nicht in Frage gestellt (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9 ff.). Ob beim Antragsgegner tatsächlich eine Reihe von Justizvollzugsbeamten nicht zum Schichtdienst herangezogen wird, ist unerheblich. Für die Vollzugsdienstfähigkeit ist allein entscheidend, ob diese Beamten zum Schichtdienst herangezogen werden könnten, weil sie über die hierfür erforderliche Eignung verfügen. 3. Die Untersuchungsanordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sein Verbleib - wie der Antragsteller meint - im Justizvollzugsdienst trotz „Schichtdienstunfähigkeit“ aufgrund der Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 HBG zweifelfrei sei, da es „unproblematisch möglich“ sei, ihn lediglich im Tagesdienst einzusetzen. Der Antragsteller hat eine solche Möglichkeit bereits nicht glaubhaft gemacht. Zudem ist, anders als der Antragsteller meint, nicht „unstreitig“, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage ist, Schichtdienst zu leisten und mithin vollzugsdienstunfähig ist. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, dass die vom Arzt des Antragstellers im Attest vom 20. Juli 2020 geschilderten Beschwerden nicht auf der Wahrnehmung des Schichtdienstes beruhen, sondern mit der Tätigkeit im Justizvollzug als solcher einhergehen. Im Wege der amtsärztlichen Untersuchung soll dies geklärt werden (s. o.). 4. Die Feststellung der Vollzugsdienstunfähigkeit bedarf der medizinischen Untersuchung. Die Argumentation des Antragstellers, es bestehe kein schützenswertes Interesse an der amtsärztlichen Untersuchung, weil der mit der Untersuchung beauftragte Amtsarzt zu keinem anderen Ergebnis als der Hausarzt des Antragstellers kommen könne, ist unzutreffend. Eine ärztliche Einschätzung, dass die vom Antragsteller dargelegten Beschwerden - die derzeit zumindest hinsichtlich der Häufigkeit und der Schwere nicht verifiziert sind - im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Schichtdiensten stehen und aufgrund dessen eine „Schichtdienstunfähigkeit“ gegeben ist, ist eine auf vielen Aspekten beruhende Wertungsfrage, die von Arzt zu Arzt unterschiedlich ausfallen kann. Hinzu kommt, dass zwischen Amtsarzt und Patient kein besonderes (Vertrauens-)Verhältnis besteht, was eine unbefangene Begutachtung ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 - 2 B 97/11 -, juris Rn. 5). 5. Der Einwand des Antragstellers, dass auch deshalb kein berechtigtes Interesse des Antragsgegners daran bestehe, die Feststellungen des privatärztlichen Attestes amtsärztlicherseits zu verifizieren, weil bei der von ihm beauftragten Stelle keine psychologische bzw. fachpsychiatrische Fachkunde vorhanden sei, verfängt nicht. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass es sich (zunächst) um eine Grunduntersuchung handelt, um die nach Art und Ausmaß nicht näher angegebenen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Vollzugsdienstfähigkeit im privatärztlichen Attest vom 20. Juli 2020 zu überprüfen und ggf. zu konkretisieren. Ob ausgehend von dieser Grunduntersuchung eine fachpsychiatrische Untersuchung erforderlich sein wird, kann dahinstehen. 6. Soweit der Antragsteller rügt, dass Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend bestimmt sind, verhilft auch dieser Vortrag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Untersuchungsanordnung muss Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 44). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen kann. Daher muss sich die Behörde mit von dem Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 45). Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse, etwa weil den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50 sowie vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6). a) Gemessen daran sind in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang der Untersuchung hinreichend konkret bestimmt. Der Antragsgegner hat in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang wie folgt konkretisiert: „Gegenstand der Untersuchung ist vor diesem Hintergrund eine arbeits- bzw. sozialmedizinische Begutachtung, welche sich konkret mit der Frage der Vollzugsdienst- und Dienstfähigkeit befasst; also auf die Frage abzielt, ob Sie noch in der Lage sind, den Anforderungen an den Dienst im allgemeinen Vollzugsdienst zu genügen. Diese ist weiter erforderlich, um Ihre physische und psychische Belastbarkeit hinsichtlich der Vollzugsdienstfähigkeit einschätzen zu können und bei ggf. bestehenden Einschränkungen in der dienstlichen Einsatzfähigkeit eine alternative Verwendungsmöglichkeit suchen zu können. Konkret wird in Ihrem Fall die privatärztliche Diagnose dahingehend untersucht, ob und in welchem Ausmaß auch aus amtsärztlicher Sicht das Wechselschicht-System aufgrund der attestierten Krankheitsbilder gemieden werden soll. Es wird insofern überprüft, ob Ihre Krankheitsbilder mit den Tätigkeiten der Dienste im allgemeinen Vollzugsdienst vereinbar sind und tatsächlich mit einer Zunahme zu rechnen ist, wenn Sie weiterhin im Wechselschicht- und/oder Schichtdienst eingesetzt werden.“ Der Antragsgegner ist damit seiner Verpflichtung zur Konkretisierung der Art und des Umfangs der Untersuchungsanordnung nachgekommen. Er hat die Erkenntnisse, welche sich aus dem privatärztlichen Attest vom 20. Juli 2020 ergeben berücksichtigt und seine Untersuchungsanordnung ausgehend hiervon in einem dem dargelegten Maßstab genügenden Maße konkretisiert. Er hat zunächst die Untersuchung ihrer Art nach auf eine arbeits- bzw. sozialmedizinische Begutachtung, mithin auf eine Grunduntersuchung, beschränkt. Der Umfang der Untersuchung wurde ebenfalls in hinreichendem Maße konkretisiert. Ausgehend von den vom Antragsteller mitgeteilten Krankheitsbildern (Schlaf- und Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmungen, Stressgastritis, Antriebslosigkeit, Übelkeit und Brechreiz sowie starke Reizbarkeit) soll untersucht werden, ob und in welchem Ausmaß der Antragsteller den Anforderungen, welche der allgemeine Vollzugsdienst stellt, gerecht wird. Durch die Anknüpfung an die vom Antragsteller mitgeteilten Krankheitsbilder schließt der Antragsgegner Untersuchungen, die nicht der näheren Auf- und Abklärung der vom Antragsteller mitgeteilten Krankheiten und der sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen dienen, aus. Orthopädische, kardiologische, oto-rhino-laryngologische und ophthalmologische Untersuchungen können damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - z. B. nicht Gegenstand der amtsärztlichen Begutachtung sein. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung war weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem mit der Untersuchung beauftragten Arzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkte nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine vom Antragsteller geforderte detaillierte Festlegung ist nicht - auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - erforderlich. Die Untersuchung der Dienstfähigkeit verfolgt das verfassungsrechtliche Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Gleichzeitig genügt der Dienstherr damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34). Das verbietet es, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen. b) Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, Möglichkeiten einer weiteren Einschränkung der Untersuchungsanordnung mittels eines von ihm zu beauftragenden Sachverständigengutachtens zu eruieren. Der Antragsteller zeigt schon nicht im Ansatz auf, welche weitergehenden Einschränkungen des Untersuchungsauftrags mithilfe eines Sachverständigen hätten aufgezeigt werden können. Solche sind für den Senat auch nicht erkennbar. Die schlichte Behauptung, es wären weitere Einschränkungen möglich gewesen, löst keine Ermittlungspflichten aus. Dies gilt erst recht im Eilverfahren. c) Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner hätte ihm vor Erlass der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung die Möglichkeit eröffnen müssen, weitere Details seiner Erkrankungen zu offenbaren, um so die Untersuchungsanordnung konkreter fassen zu können, dringt er hiermit nicht durch. Grundsätzlich kann jeder Beamte selbst entscheiden, in welchem Umfang er seine gesundheitliche Situation und etwaige medizinische Unterlagen seinem Dienstherrn gegenüber (freiwillig) offenbart. Der Beamte ist auf Bitten des Dienstherrn weder zur Erteilung von detaillierten Auskünften über seinen Gesundheitszustand verpflichtet noch muss er im Weigerungsfall disziplinarische Konsequenzen befürchten. Die aus der Treuepflicht resultierende Verpflichtung, zu einem ordnungsgemäßen, störungsfreien Dienstbetrieb beizutragen, verpflichtet ihn nicht zur unmittelbaren und umfassenden Auskunftserteilung gegenüber dem Dienstherrn. Es handelt sich aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Beamten um eine Mitwirkungsobliegenheit (OVG B-B, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - OVG 10 S 35.16 -, juris Rn. 4). Offenbart sich der Beamte allerdings nicht, muss er unter Umständen hinnehmen, dass der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühungen eine (amts-)ärztliche Untersuchung auf einer geringeren tatsächlichen Erkenntnislage anordnen darf. Es kann dahinstehen, ob der Dienstherr nach einer längeren Krankschreibung des betroffenen Beamten seine Absicht zum Erlass einer Untersuchungsanordnung vorher mitteilen muss, um diesem die Möglichkeit einzuräumen, sich zu seinem Gesundheitszustand zu erklären (offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3/18 -, juris Rn. 7; verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris Rn. 21). Der Antragsteller hat sich vorliegend aus eigenem Antrieb heraus dazu entschlossen, Details zu seinem Gesundheitszustand - der zu nicht unerheblichen Fehlzeiten geführt hat - zu offenbaren. Er ist damit entsprechenden Aufklärungsbemühungen des Antragsgegners zuvorgekommen. Das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest benennt konkrete Diagnosen und führt die Beschwerden des Antragstellers auf die Tätigkeit im Wechselschicht-System zurück. In Zusammenschau mit den Fehlzeiten des Antragstellers zeichnet sich ein Bild ab, dass der Antragsteller aufgrund der Belastungen des Wechselschicht-Systems verschiedene Beschwerden entwickelt hat, die in ihrer Ausprägung so gewichtig sind, dass der Antragsteller seinen Dienst (zeitlich beschränkt) nicht mehr ausüben kann. Weitergehende Aufklärungsbemühungen vor Erlass der Untersuchungsanordnung waren seitens des Antragsgegner nicht geboten. Dem Antragsgegner ist in den Grundzügen klar, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen. Welche weitergehenden Informationen der Antragsgegner vom Antragsteller hätte erbitten können, um die Untersuchungsanordnung weiter zu konkretisieren, ohne dem Amtsarzt die notwendige Flexibilität zu nehmen, ist für den Senat nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller während der Dauer des vorliegenden Eilverfahrens (mittlerweile über ein Jahr) auch keine weiteren Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hat. Er hat damit die Möglichkeit, eine (nachträgliche) weitergehende Konkretisierung des Untersuchungsauftrags zu erreichen nicht genutzt. Selbst wenn der Antragsteller vor Erlass der Untersuchungsanordnung verpflichtet gewesen wäre, den Antragsteller um Mitteilung weiterer Details hinsichtlich seiner Erkrankungen und deren Ursachen zu bitten, kann dies im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung nicht mehr begründen, nachdem der Antragsteller hinreichend Zeit gehabt hat, entsprechende Angaben zu tätigen. d) Der zur weiteren Begründung seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang getätigte Bezug auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 11. August 2020 (Ziff. 2 ff.) im Verfahren 1 B 1851/20 erfüllt nicht die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungsanforderungen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift entspricht es, dass die Beschwerdebegründung weitestgehend aus sich heraus verständlich ist. Nur so wird dem Senat ermöglicht, anhand der vorliegenden Akten zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlerhaft ist. Die punktuelle Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ist daher regelmäßig unschädlich. Die Bezugnahme auf ein komplett anderes (mittlerweile abgeschlossenes) Verfahren macht die Möglichkeit der Berücksichtigung durch den Senat zunächst rein tatsächlich davon abhängig, dass der Senat entsprechende Schriftsätze aus anderen Gerichtsakten heranzieht und diese - ggf. - auch der Gegenseite zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich macht. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vereinbar. Unabhängig hiervon fehlt den in Bezug genommenen Ausführungen im Beschwerdeverfahren 1 B 1851/20 die erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit der hier streitgegenständlichen Entscheidung. Selbst bei Berücksichtigung der in Bezug genommenen Ausführungen würde dies den Erfolg der Beschwerde nicht begründen. 7. Keinen Bedenken begegnet es, dass der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller für den Fall, dass weitere, gegebenenfalls auch fachärztliche Untersuchungstermine für erforderlich erachtet werden, sich auch diesen Untersuchungen unterziehen müsse. Diese Anweisung ist zunächst nicht dahingehend zu verstehen, dass entsprechende Zusatzbegutachtungen durch den Amtsarzt „angeordnet“ werden könnten (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Anordnung etwa BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 56). In der Untersuchungsanordnung wird ausgeführt, dass die „abschließende Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes der Untersuchung […] mit gesondertem Schreiben durch die hiesige Behörde“ erfolgen werde. Die systematische Stellung in der Untersuchungsanordnung streitet dafür, dass sich diese Aussage nicht nur auf die Erstuntersuchung, sondern auch auf ggf. erforderliche Folgeuntersuchungen bezieht. Mithin trifft der Antragsgegner durch die Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes der (Folge-)Untersuchung eine Entscheidung über das „ob“ solcher Untersuchungen. Sollte die Untersuchungsanordnung nicht in diesem Sinne auszulegen sein, wäre sie jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner vorsorglich angeordnet hat, dass sich der Antragsteller einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzuntersuchung zu unterziehen hat. Wenn dieser nach seiner (ersten Grund-)Untersuchung zu der Auffassung gelangt, dass ihm eine abschließende medizinische Aussage über die Dienst- und/oder Vollzugsdienstfähigkeit des Beamten nicht möglich ist, etwa weil dafür weitergehende Untersuchungen (an weiteren Terminen) mit speziellen medizinischen Geräten (z. B. eine Röntgenuntersuchung, eine Kernspintomographie) oder eine Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt erforderlich seien, wird der Dienstherr regelmäßig ohnehin nicht umhin können, sich dieser Einschätzung anzuschließen, weil ihm selbst die medizinische Sachkunde fehlt. Dann aber ist es sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58). Dies gilt auch für eine fachpsychiatrische Untersuchung; es gibt keinen Grund, für sie weitergehende rechtliche Anforderungen anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58). Die Begrenzungen, die sich aus der Untersuchungsanordnung ergeben, gelten selbstverständlich auch für Folgeuntersuchungen. Folgeuntersuchungen, die diesen Rahmen verlassen, sind unzulässig. Es ist daher keinesfalls so, dass - wie der Antragsteller meint - vorliegend im Wege von Folgeuntersuchungen „faktisch eine vollständige unbegrenzte Untersuchung des Betroffenen und damit jeglichem auch nur ansatzweise denkbaren Zustands desselben angeordnet werden“ könnten. Es geht vielmehr darum, die Möglichkeit zu eröffnen, notwendige Untersuchungen nicht zwingend an einem Untersuchungstermin durchführen zu müssen, sondern auf mehrere Untersuchungstermine aufteilen zu können. Damit wird dem Interesse des Dienstherrn und des Beamten an einer gründlichen Untersuchung Rechnung getragen. Eine unzureichende amtsärztliche Untersuchung kann die damit verfolgten Zwecke nicht erfüllen. Die mit einer Untersuchung einhergehenden Belastungen für den Beamten können es unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sogar erforderlich machen, notwendige Untersuchungen auf mehrere Untersuchungstermine zu verteilen. Die vom Antragsteller pauschal vorgetragenen Gesichtspunkte gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lassen zunächst die Auseinandersetzung mit dem hier streitgegenständlichen Verfahren und der konkretisierten Untersuchungsanordnung vermissen und sind in der Sache auch nicht tragfähig. 8. Die Anordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Hessische Amt für Versorgung und Soziales mit der Untersuchung betraut worden ist und nicht ein konkret benannter Arzt. Die Beauftragung des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales mit der amtsärztlichen Untersuchung ist zulässig. § 114 Satz 2 HBG bestimmt, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztinnen und Ärzte in den Justizvollzugsbehörden sowie die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales befugt sind. Die vorstehend Genannten können auch mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden. Ein vom Antragsteller zugrunde gelegtes Verständnis, dass diesen allein die Befugnis zur „Erstattung“ von Gutachten übertagen worden ist, aber nicht die Untersuchungsbefugnis als solche, ist mit dem Gesetzeszweck des § 114 Satz 2 HGB und dessen systematischer Stellung - insb. mit Blick auf die Parallelvorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 2 HGB - unvereinbar. Die Notwendigkeit der Benennung eines konkreten Arztes innerhalb des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales lässt sich weder dem einfachen Recht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. § 114 Satz 2 HGB erweitert - wie gezeigt - den Kreis der potentiell untersuchungsberechtigten Ärzte, ohne eine Aussage darüber zu treffen, dass eine Beauftragung eines konkreten Arztes erforderlich ist. Eine aus dem Verfassungsrecht abgeleitete Verpflichtung besteht ebenfalls nicht. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Dienstherr eine ärztliche Untersuchung in allen nur denkbaren Einzelheiten anordnet. Unter dem Blickwinkel des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist es weder erforderlich, dass die Behörde in ihrer Untersuchungsanordnung konkret den mit der Untersuchung betrauten Arzt benennt, noch muss der Gesetzgeber die Einzelheiten hierzu regeln, soweit sichergestellt ist, dass die Untersuchung nicht von einer hierfür ungeeigneten Person vorgenommen wird (Senatsbeschluss vom 12. August 2021 - 1 B 1851/20 -, n. v.). Dem tragen sowohl die gesetzlichen Regelungen im Allgemeinen als auch die hier streitgegenständliche Untersuchungsanordnung im Besonderen hinreichend Rechnung. 9. Die Untersuchungsanordnung erweist sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen als rechtswidrig. Die Regelungen über die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit im Beamtenstatusgesetz und im Hessischen Beamtengesetz sind eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der entsprechenden Gesundheitsdaten des Antragstellers. Jedenfalls auch die Speicherung in Form einer ärztlichen Mitteilung, an deren Inhalt und Aufbewahrung in § 36 Abs. 2 HBG zum Persönlichkeitsschutz des betroffenen Beamten besondere Anforderungen gestellt werden, ist von einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung gedeckt (Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - 1 B 1851/20 -, n. v.). Ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mithin nicht. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO liegt aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO ebenfalls nicht vor. Ob eine etwaige weitergehende (dauerhafte) Speicherung von Gesundheitsdaten des Antragstellers datenschutzrechtlich problematisch ist, kann dahinstehen. Für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung ist die Beantwortung dieser Frage ohne Belang (Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - 1 B 1851/20 -, n. v.). 10. Eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung bedurfte es entgegen der Ausführungen des Antragstellers nicht. Eine Verpflichtung zur Anhörung folgt nicht aus § 28 Abs. 1 HVwVfG, weil es sich bei der an einen Beamten gerichteten Untersuchungsanordnung mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80/13 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2021 - 1 B 1047/21 -, n. v.). Ob auch bei anderen hoheitlichen Maßnahmen mit belastender Wirkung eine Anhörung zu erfolgen hat, sei es im Wege einer analogen Anwendung des § 28 HVwVfG oder aufgrund eines allgemeinen Rechtsgedankens (hierzu etwa Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 28 VwVfG Rn. 27; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 52. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 28 VwVfG Rn. 5 f.) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG im Zuge des gerichtlichen Eilverfahrens geheilt worden ist. Im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, insbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, sind zwar in erster Linie auf den Fortgang des Rechtsstreits gerichtet. Eine funktionsgerechte nachgeholte Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren ist gleichwohl möglich, setzt allerdings voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die eigene Entscheidung kritisch zu überdenken (OVG Sachsen, Beschluss vom 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14; OVG Nds., Beschluss vom 1. März 2006 - 11 ME 48/06 -, juris Rn. 8). Im vorliegenden Fall kommt der Wille des Antragsgegners, gegenüber dem Antragsteller nicht nur im Rechtsmittelverfahren seine eigene Entscheidung zu verteidigen, sondern nach einer erneuten Prüfung an der Entscheidung festzuhalten, noch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Eilverfahren an der getroffenen Regelung festgehalten, wobei er ergänzend zu den Gründen in der Untersuchungsanordnung zu den vom Antragsteller vorgetragenen Aspekten Stellung genommen hat und diese in die rechtliche Bewertung eingeflossen sind. 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).