Beschluss
1 B 1483/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0905.1B1483.25.00
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Leitsätze
Rechtsgrundlage für die Anordnung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten, sich anlässlich eines Arbeitsplatzkonfliktes zur Klärung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist § 35 BeamtStG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2025 - 9 L 1886/25.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsgrundlage für die Anordnung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten, sich anlässlich eines Arbeitsplatzkonfliktes zur Klärung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist § 35 BeamtStG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2025 - 9 L 1886/25.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit. Der Antragsteller ist Beamter im Dienst der Antragsgegnerin und versah bisher seinen Dienst in der ……………………….. Aufgrund hoher Fehlzeiten und Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten des Antragstellers wurde am 19. Oktober 2016 ein amtsärztliches Gutachten zur Frage seiner Dienstfähigkeit erstellt, welches zu dem Ergebnis kam, dass er mit gewissen Einschränkungen in der Übernahme von Verantwortung und der Erfüllung konzentrationsintensiver Aufgaben voraussichtlich voll dienstfähig sei. Es wurde eine Dissimulation angenommen und eine Erkrankung aus dem neurologischen Fachgebiet bekannt. Am 17. Mai 2023 wurde erneut ein amtsärztliches Gutachten zur Dienstfähigkeit des Antragsstellers aufgrund der Erkrankungen des Antragsstellers im Zeitraum vom 7. Juli 2022 bis zum 6. Februar 2023 erstellt. Auch hier wurde der Antragssteller für voll dienstfähig befunden, wobei bei ihm eine psychosomatisch-psychiatrische Erkrankung diagnostiziert wurde, die laufend fachärztlich psychiatrisch begleitet werden sollte. Aufgrund der Fehlzeiten und der psychischen Erkrankung des Antragsstellers kam es während des Dienstverhältnisses zu Einschränkungen in der Einsatzfähigkeit. Zudem äußerten die Teammitglieder übereinstimmend, dass es zu einer deutlichen Verhaltensänderung des Antragsstellers gekommen sei. Diese Verhaltensänderung führte zu innerdienstlichen Spannungen und einem Arbeitsplatzkonflikt. Aufgrund der zugespitzten Situation am Arbeitsplatz und von dem Antragssteller vorgebrachter Mobbingvorwürfe fand ein Mediationsverfahren …………. statt. Mit Verfügung vom 8. August 2024 ordnete die Antragsgegnerin eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Einsatzfähigkeit des Antragstellers und für die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz innerhalb der Stadt ....................... an. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. November 2024 - 9 L 2822/24 - stattgegeben. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 ordnete die Antragsgegnerin erneut eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Einsatzfähigkeit des Antragstellers und zur Feststellung eines geeigneten Arbeitsplatzes innerhalb der Stadt ....................... an. Der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutz blieb in beiden Instanzen (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2025 - 9 L 503/25 - und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - 1 B 391/25 -) erfolglos. Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte und den Aufenthalt in den Diensträumen untersagt. Der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutz blieb in beiden Instanzen (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2025 - 9 L 502/25.F - und Senatsbeschluss vom 5. September 2025 - 1 B 1071/25 -) erfolglos. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 19. März 2025 teilte die Amtsärztin der Antragsgegnerin mit: "Zur amtsärztlichen Untersuchung wurden keine (fach-)ärztlichen oder psychotherapeutischen Befunde mitgebracht; eine angebotene amtsärztliche Befundanforderung wurde abgelehnt, da er auf Anraten seine(s) Anwaltes nichts unterschreiben dürfe. Laut Angabe von Herrn A. dürfe bei dem heutigen Anamnesegespräch, aufgrund seines Eilantrages vor Gericht, keine Fragen zu den im Auftrag geschilderten Auffälligkeiten seines Arbeitsverhaltens, den Konflikten im Team, mit Vorgesetzten und der Mediatorin amtsärztlich gestellt werden bzw. dazu Stellung genommen werden, da vor Gericht der Wahrheitsgehalt erst bewiesen werden müsse und laut seines Anwaltes dürfe eine rückwirkende Anamnese keine juristische Rolle spielen." Weiter stellte die Amtsärztin aufgrund der Untersuchung vom 26. Februar 2025 sowie der Ergebnisse der vorangegangen amtsärztlichen Untersuchungen fest, dass der Antragsteller derzeit nicht uneingeschränkt innerhalb der Stadtverwaltung einsetzbar sei. Aus amtsärztlicher Sicht bestünden derzeit deutliche gesundheitliche Einschränkungen der Einsatzfähigkeit aufgrund starker Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Gedankenkreisen und reduzierter Impulskontrolle. Des Weiteren bestünden multiple somatische Erkrankungen. Für eine abschließende Beurteilung der Fragen, welche Einschränkungen der Einsatzfähigkeit beim Antragsteller vorliegen und welche Maßnahmen zur Beseitigung von Einschränkungen empfohlen werden, sei eine fachärztliche Diagnostik mit Angabe von Behandlungsmöglichkeiten und Prognose erforderlich, ebenso sollte aufgrund der Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie der unklaren Verhaltens-/Arbeitsauffälligkeiten eine aussagekräftige neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung mit Testung erfolgen. Amtsärztlicherseits bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Dissimulation. Mit Verfügung vom 14. April 2025 ordnete die Antragsgegnerin an, der Antragsteller habe sich zur abschließenden amtsärztlichen Klärung seiner Einsatzfähigkeit einer neurologisch-psychiatrischen Zusatzbegutachtung mit Testung zu unterziehen. Am 30. April 2025 hat der Antragsteller gegen die Untersuchungsanordnung um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) als auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 7. Juli 2025 abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 7. Juli 2025 elektronisch zugesandten, aber erst am 14. Juli 2025 zugestellten Beschluss am 17. Juli 2025 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zwischenentscheidung wird unter dem Aktenzeichen 1 E 1484/25 geführt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2025 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung vom 14. April 2025 zur neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung mit Testung und zur Vorlage von Nachweisen und Befunden über eine regelmäßige ambulante Psychotherapie und eine professionelle Ernährungsberatung und Gewichtsreduktion zu folgen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 16. Juli 2025 und 12. August 2025 und sowie der Antragsgegnerin vom 6. August 2025 Bezug genommen. II. Die Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Das für den Senat danach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 1. Der Eilantrag des Antragstellers ist bereits unzulässig, soweit er sich auch mit seiner Beschwerde gegen "eine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen und Befunden über eine regelmäßige ambulante Psychotherapie und eine professionelle Ernährungsberatung und Gewichtsreduktion" wendet. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller wird mit der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 14. April 2025 nicht verpflichtet, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Zwar wird in der Untersuchungsanordnung ausgeführt, dass der Antragsteller bisher keinerlei Befunde und ärztliche Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und dass für die abschließende Beurteilung eine fachärztliche Diagnostik mit Angabe von Behandlungsmöglichkeiten und zeitlicher Prognose zum Behandlungsablauf erforderlich ist. Der Anordnung ist aber nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen und vor allem welcher Unterlagen aufgefordert worden ist. Soweit die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 19. März 2025 auf Seite 4 unter dem Punkt 3a "Amtsärztlicherseits sind folgende Befunde / Abklärungen dringend erforderlich" auf regelmäßige haus- und fachärztliche Kontrollen bzw. Abklärungen und regelmäßige ambulante Psychotherapie sowie professionelle Ernährungsberatung und Gewichtsreduktion hinweist, dürfte diese Aufzählung als Empfehlung zur Beseitigung der Einsatzeinschränkungen zu verstehen sein. Nicht anders ist der Vermerk unter Punkt 3b zu verstehen, wonach der Antragsteller über die dringende Notwendigkeit einer leitliniengerechten Behandlung informiert worden ist. Dass sich die Anordnung nur auf eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung mit Testung bezieht, ergibt sich schließlich aus dem Betreff: "hier: neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung mit Testung" und dem entsprechenden Text: "Wir fordern Sie daher auf, sich zur abschließenden amtsärztlichen Klärung Ihrer Einsatzfähigkeit einer neurologisch-psychiatrischen Zusatzbegutachtung mit Testung zu unterziehen." sowie dem Hinweis: "Bezüglich der ebenfalls erforderlichen fachärztlichen Diagnostik mit Angabe von Behandlungsmöglichkeiten und zeitlicher Prognose zum Behandlungsablauf erhalten Sie ein gesondertes Schreiben." Damit fehlt es an einer entsprechenden Weisung ihm gegenüber. Nur ergänzend weist der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass es dem Antragsteller obliegt, zu entscheiden, ob und inwieweit er an der Aufklärung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit mitwirkt. Allerdings muss er unter Umständen hinnehmen, dass die (amts-)ärztliche Untersuchung auf einer geringeren tatsächlichen Erkenntnislage und damit umfassender durchgeführt werden muss. 2. Die Beschwerde ist überdies unzulässig, soweit auf die Ausführungen unter Ziffer 2.4, Ziffer 2.3.2 bis einschließlich 2.3.4, Ziffer 2.5 und Ziffer 2.1 und 2.2 der Antragsschrift Bezug genommen und "auf die Entscheidung des angerufenen Senats vom 25.2.2025 in dem vorausgegangenen Parallelverfahren im Aktenzeichen 1 B 391/25, sowie die dortige Beschwerdebegründung mit gleichem Datum (wie dem vorliegenden Schriftsatz noch einmal als Anlage beigefügt ist) verwiesen und beide vollumfänglich zum Gegenstand des vorliegenden Schriftsatzes gemacht" wird. Mit dieser Bezugnahme auf fast die gesamte, 36 Seiten umfassende Antragsschrift (S. 3-5, S. 11-24, S. 25-35) und das Vorbringen in einem anderen Verfahren ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Beschwerdeführer kann dem Verwaltungsgerichtshof nur dann zulässig das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug zur Würdigung unterbreiten, ohne einen Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts herzustellen, wenn sich die Vorinstanz mit dem insoweit angesprochenen Gesichtspunkt nicht befasst hat; denn unter dieser Voraussetzung fehlt es an Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beschwerdebegründung im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzen könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Antragstellers im Ergebnis nicht gefolgt ist oder die Rügen nicht in gleichem Umfang, sondern knapp und präzise erörtert hat, begründet keinen Gehörsverstoß - wie der Antragsteller pauschal behauptet. Soweit vollumfänglich auf das rechtskräftig abgeschlossene, unter dem Aktenzeichen 1 B 391/25 geführte Verfahren Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme überdies nicht hinreichend konkret. Bei der Bezugnahme auf "die dortige Beschwerdebegründung mit gleichem Datum (wie dem vorliegenden Schriftsatz noch einmal als Anlage beigefügt ist)" fehlt angesichts der längeren, unterschiedliche Themen behandelnden Ausführungen eine genaue Bezeichnung der einschlägigen Passagen. Zudem ist innerhalb offener Begründungsfrist nur die Beschwerdebegründung in dem unter dem Aktenzeichen 1 B 1071/25 geführten Verfahren vorgelegt worden. Weiterhin reicht die pauschale Bezugnahme auch deshalb nicht aus, weil in diesen Schriftsätzen wiederum auf andere Ausführungen verwiesen wird. Dies macht die Möglichkeit der Berücksichtigung durch den Senat zunächst rein tatsächlich davon abhängig, dass der Senat entsprechende Schriftsätze aus anderen Gerichtsakten heranzieht und diese - ggf. - auch der Gegenseite zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich macht. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vereinbar. Insgesamt berücksichtigt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht, dass im Beschwerdeverfahren eine durch den Vortrag des Rechtsmittelführers begrenzte Überprüfung erfolgen soll. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, die Beschwerdegerichte in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einstweilige Rechtschutzverfahren beschleunigt abzuwickeln (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 CE 07.3089 -, juris Rn. 13; vgl. Guckelberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 79). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Beschwerdevorbringen und den in Bezug genommenen Schriftsätzen, die inhaltlichen redundanten Ausführungen herauszuarbeiten und die "tauglichen" Angriffe zu konkretisieren, zu strukturieren und den Rechtsstreit damit neu aufzubereiten und zu entscheiden. Das Begründungserfordernis trifft den - nicht zuletzt aus diesem Grund notwendig - durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller. Damit werden auch nicht die Darlegungserfordernisse überspannt und effektiver Rechtsschutz nicht verhindert. Allein der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt (zur Relevanz des nicht auszuräumenden Zeitdrucks in versammlungsrechtlichen Eilverfahren vgl. BVerfG(K), Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15), entbindet nicht von den Darlegungsanforderungen des § 146 VwGO. Formerfordernisse für Prozesshandlungen dienen der Rechtssicherheit, weil sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, juris, Rn. 24). 3. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat keinen durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernden (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Rücknahme der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Die Untersuchungsanordnung vom 14. April 2025 erweist sich - gemessen am Beschwerdevorbringen - als rechtmäßig. a) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 26 BeamtStG i. V. m. § 36 HBG lediglich Untersuchungen im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer dauernden Dienstunfähigkeit betrifft (vgl. zu § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, juris), die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung jedoch die Überprüfung der dienstlichen Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers bezweckt. Als Grundlage für diese Anordnung kommt allein § 35 BeamtStG und die in dieser Vorschrift verankerte Weisungsgebundenheit und Folgeleistungspflicht des Beamten in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, juris Rn. 25, Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2022 - 3 CE 22.508 -, juris Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 265/11 -, juris Rn. 28). Nach § 35 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (Satz 2). Die Verpflichtung des Beamten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken, die für Sonderfälle in § 26 BeamtStG eine Spezialregelung erfahren hat, kann aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht gerechtfertigt und Beamten zuzumuten sein (vgl. zu der in § 55 Satz 2 BBG a. F. verankerten Gehorsamspflicht: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, juris Rn. 25). Der Beamte ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit verpflichtet. Er muss dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Kenntnisse zu vermitteln, wie er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Soweit der Antragsteller anführt, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - zu Einstellungshöchstaltersgrenzen im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen werde in der Literatur vertreten, dass § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kein Instrument zur Konkretisierung der verschiedenen - anderen - Beamtenpflichten darstellt, sondern sich auf die Ermächtigung zur Gestaltung der dienstlichen Tätigkeiten beschränkt, berücksichtigt er nicht, dass es sich vorliegend um eine gemischt-persönliche Weisung handelt, die gerade das Dienstverhältnis betrifft (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1, Nov. 2022, § 62 BBG Rn. 14, § 35 BeamtstG Rn. 6). Eine dienstliche Anordnung i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG betrifft den Dienst, die Dienstausübung und das Dienstverhältnis (BTDrucks.16/4027, S. 31). Die Weisungsbefugnis ist das Instrument, um die Dienstleistungspflicht der Beamten zu konkretisieren und zu steuern. Sie umfasst Anordnungen, die dem Beamten die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgeben, die Modalitäten und die äußeren Bedingungen der Dienstausübung regeln und ihn zu sonstigen Leistungen verpflichten, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu erbringen hat. Die dienstliche Tätigkeit ist betroffen bei Anordnungen zur Bestimmung des Inhalts der einzelnen Amtsaufgaben, der Zuweisung und dem Entzug von Aufgaben, der Zuweisung von Dienstposten oder der Umsetzung (v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, HBR Bd. IV/3, 181. Aktual., § 35 BeamtStG Rn. 228, 233 m. w. N.). Dagegen fehlt der dienstliche Bezug bei Anordnungen, die dem Beamten aufgeben, seine persönlichen Angelegenheiten im Sinne des Dienstherrn zu regeln, etwa eigene Ansprüche geltend oder nicht geltend zu machen, Anträge zu stellen oder zurückzunehmen, sich auf eine Stelle zu bewerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 -, juris Rn. 17). Hieran gemessen geht es der Antragsgegnerin um die Gestaltung des Dienstverhältnisses. Sie beabsichtigt die Klärung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers, um so bestimmen zu können, welche Aufgaben er wahrnehmen und auf welchem Dienstposten er eingesetzt werden kann. Ziel ist die Bestimmung seiner "Dienstleistungspflicht". Die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung dient als bloßer Zwischenschritt für eine weitere dienstliche Maßnahme, namentlich der Umsetzung auf einen geeigneten Dienstposten. Die Antragsgegnerin und die Allgemeinheit haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der Antragsteller zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sinnvoll eingesetzt wird. Vor diesem Hintergrund dringt der Antragsteller auch nicht mit dem Einwand durch, die Gesetzesbegründung zu § 35 BeamtStG (BTDrucks. 16/4027 S. 31) mache deutlich, dass Anordnungen, die die Beamten in der persönlichen Rechtsstellung im Rahmen des Beamtenverhältnisses betreffen, nicht mehr allein auf das Weisungsrecht gestützt werden können, sondern einer ausreichenden mittelbaren oder unmittelbaren gesetzlichen Grundlage bedürfen. Denn maßgebend ist allein, ob Bezugspunkt der Anordnung die dienstliche Tätigkeit, d. h. das konkret-funktionelle Amt ist. Dessen Gestaltung obliegt allein dem Dienstherrn. Er hat in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Für Beamte besteht weder ein Anspruch auf ein bestimmtes Amt, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten noch auf einen bestimmten Dienstort. Beansprucht werden kann grundsätzlich nur die Übertragung von Tätigkeiten, die dem statusrechtlichen Amt entsprechen. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, über den konkreten Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Personals zu bestimmen. Das persönliche Verhalten der Beamten wird dabei nur mittelbar berührt (vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, HBR Bd. IV/3, 181. Aktual., § 35 BeamtStG Rn. 231 f. m. w. N.). Darüber hinaus trifft vorliegend die Antragsgegnerin eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller. Dieser kommt sie mit der gegenüber ihm ausgesprochenen Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nach (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34). Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht der Heranziehung des § 35 BeamtStG nicht das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot oder der Wesentlichkeitsgrundsatz entgegen (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 - juris; Beschluss vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 -, NVwZ 1988, 1119). Der Bestimmtheitsgrundsatz fordert, dass der Normgeber die Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es wird nicht verlangt, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich gefasst ist. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen auch nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein. Das im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit hängt von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (zur Verordnungsermächtigung vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 BvL 6/21 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Gesetzgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden; hierzu ist er angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Dies gilt im Hinblick auf die in § 35 BeamtStG normierten Pflichten insbesondere deshalb, weil sie keinen statischen Inhalt haben, sondern an die sich verändernden gesellschaftlichen Verhältnisse und damit gleichzeitig an die sich wandelnden Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit anzupassen sind. Ziel des Gesetzgebers war es, den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, auf die Entwicklungen im öffentlichen Dienst im notwendigen Umfang reagieren zu können, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten (Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 2 A 147/23 -, juris Rn. 9; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. Mai 2020 - 10 A 10105/20 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2015 - 6 ZB 14.314 -, juris Rn. 10). Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, um atypische Situationen zu erfassen, mithin der Verwaltung in konkreten Einzelfällen Handlungsspielraum zu eröffnen. Dem kann mit einer restriktiven und grundrechtsschonenden Anwendung begegnet werden. Die Auslegung, den der Begriff der dienstlichen Anordnung mit Blick auf die verfassungsrechtlich als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Treue- und Gehorsamspflicht durch Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, ist Maßstab für die Rechtsanwendung durch den Dienstherrn und für die gerichtliche Kontrolle. Ebenso wie die Maßstäbe zur Rechtmäßigkeit amtsärztlicher Untersuchungsanordnungen nach § 26 BeamtStG i. V. m. § 36 HBG hier entsprechend zu beachten sind. Durch diese Auslegungspraxis ist die Folgepflicht so präzisiert, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Norm als hinreichend bestimmt anzusehen sind. Der Antragsteller berücksichtigt insgesamt nicht, dass das Grundgesetz keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts kennt. Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 53). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin auf die Situation, die Einsatz- und Verwendungsfähigkeit eines Beamten klären zu müssen, mit einer Weisung gestützt auf die Folgeleistungspflicht des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG reagiert. Schließlich vermag der Antragsteller mit der Annahme, der Amtsarzt mache sich bei Weitergabe der im Rahmen der Untersuchung erhobenen Daten strafbar, da es sich um eine Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB handele, nicht durchzudringen. Soweit der Antragsteller dahin zu verstehen ist, dass § 39 Abs. 2 HBG im vorliegenden Fall als gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe von Ergebnissen amtsärztlicher oder ärztlicher Untersuchungen über die Dienstfähigkeit von Beamten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 -, juris Rn. 74) nicht anwendbar ist, berücksichtigt er nicht, dass der Beamte den Amtsarzt auch von der Schweigepflicht entbinden kann und auf Anordnung des Dienstherrn ggf. auch muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2025 - 1 B 1179/24 -, juris Rn. 21 zur Weisung, die Ärzte und den Amtsarzt von der Schweigepflicht zu entbinden). Eine Verpflichtung des Beamten zur Entbindung der ihn behandelnden Ärzte ist verhältnismäßig, wenn sie notwendig ist, um die Frage nach der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit abschließend zu beantworten. Dies ist in der Regel der Fall, da der Dienstherr die entsprechenden amtsärztlichen Ergebnisse für weitere Maßnahmen benötigt. Auch in diesem Zusammenhang weist der Senat zur Vermeidung weitere Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass der Beamte grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er den Amtsarzt von der Schweigepflicht entbindet. Im Falle der Verweigerung der Mitwirkung muss er dann aber unter Umständen hinnehmen, dass der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühungen allein aufgrund der erlangten (geringeren) tatsächlichen Erkenntnislage dienstrechtliche Schlüsse zieht. Die Verpflichtung, bei der Nachprüfung seiner Verwendungsfähigkeit mitzuwirken, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Geht man mit dem Antragsteller davon aus, dass als Ermächtigungsgrundlage für eine Untersuchung, die zur Feststellung einer begrenzten bzw. Teil-Dienstfähigkeit führen kann, die § 26 Abs. 1 BeamtStG und § 36 Abs. 1 HBG heranzuziehen sind, bestehen von vornherein keine Bedenken an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung. Maßstab für die Erfüllung der Dienstpflichten eines Beamten ist die seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechende amtsangemessene Beschäftigung, die er auf jedem grundsätzlich seinem Statusamt zuzuordnenden Dienstposten zu verrichten hat. Diese Einsatz- und Verwendungsfähigkeit auf jedem amtsangemessenen Dienstposten steht vorliegend jedoch in Frage. Erweist sich eine Entscheidung des Dienstherrn aus anderen als in der Anordnung angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist sie nicht rechtswidrig (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19/18 -, juris Rn. 24 f.). Der Regelungsgenstand der Weisung vom 14. April 2025, die Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung, bleibt inhaltlich unberührt. Sie erfordert zudem auch keine anderen oder zusätzlichen Erwägungen der Antragsgegnerin, da die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit bei der Erwägung einer Ruhestandsversetzung nach § 26 BeamtStG i. V. m. § 36 HBG auch für die hier vorliegende Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der dienstlichen Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG herangezogen worden sind (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2022 - 3 CE 22.508 -, juris Rn. 26). b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Untersuchungsanordnung hinreichend bestimmt ist. aa) Eine Anordnung gegenüber einem Beamten, sich einer körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation zu unterziehen, greift in das gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch dem Beamten gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Diese Einschränkung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss der Beamte nur hinnehmen, wenn die Anordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. Der Beamte muss der Untersuchungsanordnung nur Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchung besteht und wenn die Untersuchung in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 35). Dies dient dazu, die Berechtigung zur Untersuchungsanordnung darzulegen und für den Beamten nachvollziehbar zu machen (zum Dienstunfähigkeitsrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21). Weiter muss der Dienstherr sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen. Diese dürfen nicht "aus der Luft gegriffen" sein (Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 6 CE 13.2352 -, juris Rn. 10). Der Dienstherr muss diese tatsächlichen Umstände grundsätzlich auch in der Anordnung angeben, damit der Beamte die Auffassung des Dienstherrn nachvollziehen und die Tragfähigkeit der Gründe prüfen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 42 f.; Senatsbeschluss vom 22. November 2023 - 1 B 1642/23 -, n. v.). Trotz dieser strengen Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, dürfen diese nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn (einfach-rechtlich) eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 36). Ob eine Anordnung hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. bb) Dem entsprechend kann der Senat - entgegen der Befürchtung des Antragstellers - ohne Weiteres die Darlegungen in der streitgegenständlichen Anordnung nachvollziehen, so dass die gerichtliche Überprüfbarkeit hinreichend gewährleistet ist. Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, weder in der streitgegenständlichen Anordnung noch in dem Gutachten würden die Anhaltspunkte für Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und die unklaren Verhaltens- und Arbeitsauffälligkeiten sowie die Sachverhalte in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzkonflikt und mit der vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchung hinreichend substantiiert und bestimmt dargestellt, es handele sich um bloße Schlussfolgerungen, sodass er nicht in die Lage versetzt werde, sich gegen diese zu wenden, gilt auch diesbezüglich, dass Maßstab der Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit einer Begründung der objektive Empfängerhorizont ist. Im Übrigen nimmt der Senat analog § 117 Abs. 5 VwGO (Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2003 - 12 C 03.612 -, juris Rn. 2; VGH B-W, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 S 2367/01 -, juris Rn. 25) Bezug auf die Ausführungen auf Seite 2 der Anordnung vom 14. April 2025 und auf das amtsärztliche Gutachten vom 19. März 2025, welches dem Antragsteller bekannt ist, und aus denen sich nachvollziehbar und schlüssig die Notwendigkeit einer neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung mit Testung ergibt. cc) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 14. April 2025 bestehen auch nicht, weil nach Auffassung des Antragstellers die dem Arbeitsplatzkonflikt zugrunde liegenden Sachverhalte, wie sie in der vorausgegangenen Untersuchungsanordnung vom 3. Februar 2025 aufgeführt worden sind, lediglich eine orientierende Erstuntersuchung, nicht aber eine fachpsychiatrische oder neurologische Untersuchung, die mit besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verbunden sei, rechtfertigten. Zunächst geht der Antragsteller fehl in der Annahme, der Senat habe in seinem Tenorbeschluss vom 25. Februar 2025 - 1 B 391/25 - festgestellt, dass lediglich ein Anamnesegespräch verhältnismäßig sei. Darüber hinaus berücksichtigt er nicht, dass Streitgegenstand die Anordnung vom 14. April 2025 ist, die zwar einerseits auf den in der Anordnung vom 3. Februar 2025 beschriebenen Arbeitsplatzkonflikt gestützt ist, andererseits aber maßgeblich auf der amtsärztlichen Einschätzung in dem Gutachten vom 19. März 2025 beruht. Hiernach ist für eine abschließende Beurteilung der von der Antragsgegnerin zur Verwendungsfähigkeit des Antragstellers gestellten Fragen eine aussagekräftige neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung mit Testung erforderlich. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers, für die Erforderlichkeit bestimmter spezifischer Untersuchungen könne nicht ausreichen, dass diese von Seiten der Amtsärztin empfohlen würden, trifft so nicht zu. Der medizinischen Bewertung durch einen Amtsarzt kommt besonderes Gewicht zu (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 2). Denn dem Amtsarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine amtsärztlich angeordnete Ausweitung der Untersuchung in andere Fachbereiche in der Regel aus medizinischen Gründen gerechtfertigt sein wird, und der Dienstherr mangels eigener medizinischer Fachkunde "regelmäßig" sich der amtsärztlichen Einschätzung anschließt (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58). Dies gilt nur dann nicht, wenn die amtsärztliche Bewertung erkennbare Mängel, unzutreffende tatsächliche Annahmen oder unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder sonst Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde bestehen. Dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, genügt insoweit nicht. Das Beschwerdevorbringen zeigt entsprechende Mängel jedoch nicht hinreichend auf. Auch zieht der Antragsteller die Notwendigkeit der Zusatzbegutachtung nicht tauglich in Zweifel. Dabei ist vor allem zu beachten, dass bei ihm bereits mit amtsärztlichem Gutachten vom 17. Mai 2023 eine psychosomatisch-psychiatrische Erkrankung diagnostiziert und ein Mediationsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist. Zudem hat der Antragsteller in dem Verfahren betreffend die Anordnung vom 3. Februar 2025 selbst vorgetragen, dass ein Anamnesegespräch zur Klärung nicht genügt ("Zuletzt können allerdings auch die zur Begutachtung aufgeworfenen Fragen nicht lediglich durch ein Anamnesegespräch beantwortet werden" - S. 9 der Beschwerdebegründung). Soweit der Antragsteller wiederholt als "milderes Mittel" die "disziplinarrechtliche Würdigung" der "hier im Raum stehenden Verhaltensweisen" (S. 4 der Antragsschrift vom 11. Februar 2025 in dem Verfahren 1 B 391/25, S. 13 der Antragsschrift vom 11. Februar 2025 in dem Verfahren 1 B 1071/25) anführt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vorliegend geht es um die Aufklärung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers, die nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung dient, sondern auch der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin entspringt. Das Disziplinarverfahren hat eine andere Zielrichtung und ist mit seinem Sanktionscharakter für den Beamten einschneidender und folgenreicher. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist aufgrund der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).