Beschluss
10 TE 1404/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:1124.10TE1404.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und betreibt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Ablehnung seines Asylantrags erhob er Klage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden, die er im wesentlichen mit seinem Einsatz für die kurdische Organisation Özgürlük Yolu und darauf beruhenden, gegen ihn gerichteten Fahndungsmaßnahmen türkischer Behörden begründete. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 5. März 1986 wurde der Kläger informatorisch gehört und erklärte dabei unter anderem, sein Schwager F. sei in der Türkei anläßlich einer Durchsuchung seiner, des Klägers, Wohnung verhaftet und später in Diyarbakir wegen des Besitzes von Flugblättern und einer Tonbandkassette zu zwanzig Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im Anschluß an seine informatorische Anhörung stellte der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts laut Protokoll folgende Beweisanträge: "1. Zum Beweis dafür, daß in einem Prozeß vor dem Militärgericht in Diyarbakir gegen die Organisation "Özgürlük Yolu" ein F. aus Midyat einer von 207 Angeklagten war und wegen separatistischer Propaganda zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt wurde, beantrage ich die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in Bonn. 2. Zum Beweis dafür, daß in den Jahren 1979 bis 84 zahlreiche Male Angehörige der Gendarmerie das Haus des Klägers aufsuchten und die Ehefrau des Klägers aufforderten, sie solle dafür sorgen, daß ihr Mann, der wegen separatistischer Aktivitäten sich schuldig gemacht habe, sich stelle, beantrage ich die Vernehmung von Frau U., L.-Straße 30, H., als Zeugin. 3. Zum Beweis dafür, daß im Jahre 1984 Gendarmerie das Haus des Klägers aufsuchte und nach dem Kläger, der wegen separatistischer Aktivitäten gesucht werde, fragten, daß der Zeuge dabei anwesend war, benenne ich Herrn K., L.-straße 60, H., als Zeugen. 4. Zum Beweis dafür, daß der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei sich für die kurdische Organisation "Özgürlük Yolu" engagierte, indem er Flugblätter dieser Organisation und Kassetten verteilte und an Veranstaltungen und Demonstrationen insbesondere in Midyat teilnahm, benenne ich 1. S.U., N.-Str. 16, V. ; 2. S.A., B.er Ring 2, M., als Zeugen. Nach Beratung verkündete das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung sodann folgenden Beschluß: "Die Beweisanträge werden abgelehnt, weil das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt wird." Mit Urteil vom 5. März 1986, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wies das Verwaltungsgericht die Klage unter Nichtzulassung der Berufung ab. Im Hinblick auf das als wahr unterstellte Vorbringen enthalten die Entscheidungsgründe des Urteils folgende Ausführungen (Seite 12 f. des Urteilsabdrucks): "Soweit das Gericht dem Kläger abgenommen hat, Mitglied der Özgürlük Yolu zu sein, diese aktiv unterstützt zu haben, ist inzwischen gesicherte Erkenntnis, daß er deswegen keine Verfolgung in der Türkei zu befürchten hat. Hierzu hat der Hess. VGH in seinem Urteil vom 14.02.1985 - X OE 589/82 - daß unter den dort geschilderten und mit den Aktivitäten des Klägers vergleichbaren Umständen von Bedeutung ist, daß allgemein nicht angenommen wird, Anhänger der Özgürlük Yolu würden von türkischen Behörden auch dann verfolgt, wenn ihnen keine konkreten Straftaten vorgeworfen werden können. Daß der Kläger eine Straftat begangen hat, hat er selbst nicht vorgetragen. Die in diesem Zusammenhang als wahr unterstellten Nachfragen der Gendarmas nach dem Kläger wegen des Verdachts separatistischer Aktivitäten stellt sich danach nicht als eine beabsichtigte strafrechtliche oder gar politische Verfolgung dar, sondern als eine sicherheitsrechtliche Überprüfung. Schließlich hat der Kläger durch die ihm vom Gericht abgenommene Zugehörigkeit zur Özgürlük Yolu, seine geschilderten Aktivitäten und seine langjährige Abwesenheit hinreichend Anlaß gegeben, seine Person einer sicherheitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Schließlich kann die Suche nach dem Kläger auch auf einer ungerechtfertigten Denunziation beruhen. Asylrechtlich ist die Suche nach dem Kläger daher ohne Bedeutung. Die Richtigkeit dieser Annahme wird - wie bereits erwähnt - vor dem Hintergrund der Paßerteilung etwa 4 Monate nach dem vom Kläger geschilderten, aber nicht glaubhaften Vorfall der Hausdurchsuchung Mitte Januar 1979 und der unbeanstandeten Ausreise aus der Türkei deutlich. Daß der Schwager des Klägers wegen separatistischer Aktivitäten zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, ist für das Asylverfahren des Klägers ohne Belang." Gegen dieses, seinen Prozeßbevollmächtigten am 16. April 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Mai 1986 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Die Berufung sei gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG, i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe die gestellten Beweisanträge abgelehnt, indem es die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt habe. Die Wahrunterstellung habe das Gericht jedoch nur scheinbar vorgenommen, denn in Wirklichkeit habe es die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht als wahr angesehen und entsprechend seinem Urteil zugrunde gelegt. Darin sei eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör zu sehen, denn ähnlich wie im Fall der unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung liege auch in einer nur scheinbaren Wahrunterstellung eine Mißachtung des Rechts des Klägers auf Beachtung seines Vortrags und der von ihm zur Stützung seines Vorbringens benannten Beweismittel. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 14. Mai 1986 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und vertritt die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Berufung zu Recht ausgeschlossen; die vom Kläger vorgetragenen Gründe für eine Zulassung der Berufung seien dagegen nicht rechtserheblich. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht zur Sache geäußert. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Sie ist auch fristgerecht und hinreichend begründet worden (§ 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), wenngleich die gegebene Begründung nicht ausreicht, um darauf die Zulassung der Berufung zu stützen. Dem Begründungserfordernis des § 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, hat der Kläger dadurch genügt, daß er einen der Zulassungsgründe des § 32 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz deutlich bezeichnet und außerdem erläutert hat, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die von ihm begehrte Berufungszulassung geboten ist (Hess. VGH, Beschluß vom 17. Januar 1983 - X TE 26/82 -, EZAR 633 Nr. 5). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zwar hat das Verwaltungsgericht dem Kläger bei der Behandlung seiner Beweisanträge nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Es kann jedoch nicht, was für eine Berufungszulassung erforderlich wäre, festgestellt werden, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO vorliegt, weil der Kläger mit der Beschwerde nicht dargetan hat, was er bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist eine entsprechende Ergänzung des Beschwerdevorbringens auch nicht mehr möglich. Was den ersten Beweisantrag des Klägers anlangt, hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es die unter Beweis gestellte Tatsache ohne vorherigen Hinweis an den Kläger als nicht entscheidungserheblich behandelt hat, nachdem es den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hatte, die unter Beweis gestellte Tatsache werde als wahr unterstellt. § 244 StPO, dessen Grundsätze auch im Verwaltungsprozeß heranzuziehen sind (BVerwG, Urt. v. 8. Februar 1983 - 9 C 598.82 -, Buchholz 402.25 AsylVfG Nr. 2 = EZAR 630 Nr. 5 = InfAuslR 1983, 185; BVerwG, Beschluß v. 9. Mai 1983 - 9 B 10466.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 = EZAR 630 Nr. 6 = DVBl. 1983, 1001 = InfAuslR 1983, 253; jeweils m.w.N.) sieht nach seinem Wortlaut (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) die Wahrunterstellung nur bei erheblichen Behauptungen und alternativ dazu die Ablehnung von Beweisanträgen auch dann vor, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Obwohl der Wortlaut des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO insoweit eindeutig ist, wurde insbesondere in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der Zulässigkeit einer Wahrunterstellung nicht klar zwischen entscheidungserheblichen und -unerheblichen Behauptungen unterschieden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1971 - V D 789.70 -, BVerwGE 39, 36 - 37 - m.w.N.). In der neueren Judikatur hat sich indessen weitgehend die am Wortlaut des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO orientierte Auffassung durchgesetzt, nur entscheidungserhebliches Vorbringen dürfe als wahr unterstellt werden, während Beweisanträge, die völlig unerhebliche Tatsachen unter Beweis stellen, deswegen abzulehnen und nicht etwa durch Wahrunterstellung zu erledigen seien (BVerwG, Urt. v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, teilweise abgedruckt in DVBl. 1975, 713 - 714 -; BVerwG, Urt. v. 27. März 1980 - 4 C 34.79 -, BayVBl. 1980, 440 - 441 -; BGH, B. v. 18. Februar 1982 - 2 StR 798/81 -, NJW 1982, 1602 - 1603 -; Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl. 1978, Bd. 3, Rdnr. 216 au § 244; a. A. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 21 zu § 86; jeweils m.w.N). Der BGH hat in seinem Beschluß vom 18. Februar 1980 (a.a.O.) unter mindestens teilweiser Abkehr von früherer Rechtsprechung (vgl. hierzu Karlsruher Kommentar zur StPO, 1982, Rdnr. 100 zu § 244 m.w.N.) auch überzeugend ausgeführt, daß der Angeklagte im Strafprozeß vom Tatrichter darauf hinzuweisen ist, wenn nach der Ablehnung eines Beweisantrags im Wege der Wahrunterstellung ein Beurteilungswandel hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der als wahr unterstellten und damit als erheblich angesehenen Tatsachen eintritt. Auf einen solchen Hinweis dürfe jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn es naheliege, daß der Angeklagte wegen der Wahrunterstellung davon absieht, Beweisanträge zu einem Thema zu stellen, das mit der als wahr unterstellten Tatsache im Zusammenhang steht und für die Entscheidung möglicherweise von Bedeutung ist. Diese Überlegungen gelten auch für den Verwaltungsprozeß und namentlich für Asyl-Verwaltungsstreitverfahren, zumal hier der Kläger - anders als der Angeklagte im Strafprozeß - eine Darlegungs- und Mitwirkungspflicht hat (Deibel, InfAuslR 1984, 114) und er aufgrund der Wahrunterstellung davon ausgehen darf, das Gericht werde seine als wahr unterstellte und damit als erheblich erkannte Behauptung wie eine erwiesene Tatsache behandeln (vgl. Löwe/Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 205 zu § 244 StPO). Was die Beweisanträge zu 2 und 3 des Klägers anlangt, hat das Verwaltungsgericht eine sogenannte inkongruente Wahrunterstellung vorgenommen und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß er in seinem zweiten Beweisantrag nicht lediglich unter Beweis gestellt hat, daß Nachfragen von Gendarmas nach ihm wegen des Verdachts separatistischer Aktivitäten stattgefunden haben, wie das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Im zweiten Beweisantrag hatte der Kläger nämlich ausdrücklich unter Beweis gestell, daß seiner Ehefrau mitgeteilt worden sein, er habe sich wegen separatistischer Aktivitäten schuldig gemacht und solle sich stellen. Dieses Vorbringen als wahr unterstellt, kann es sich nicht um präventivpolizeiliche Maßnahmen gehandelt haben, wie das Verwaltungsgericht meint. Entsprechendes gilt für den dritten Beweisantrag, der - im Zusammenhang gesehen - nur so ausgelegt werden kann, daß behauptete Nachforschungen im Rahmen der Strafverfolgung unter Beweis gestellt werden sollen. Auch durch die inkongruente Wahrunterstellung wird der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Denn bei Behandlung einer Beweistatsache als wahr ist das Gericht gehalten, die Beweisbehauptung ohne jede Einengung, dem Antragsteller nachteilige Umdeutungen oder sonstige Änderungen als wahr zu behandeln. Das Gericht darf nicht von Möglichkeiten oder Eventualitäten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird (Karlsruher Kommentar zur StPO, Rdnr. 105 zu § 144 m.w.N.). Zwar ist die Tragweite der Beweistatsache Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung, auch braucht das Gericht aus der als wahr unterstellten Behauptung nicht die Schlüsse zu ziehen, auf die es dem Antragsteller ankommt. Dem Antragsteller günstige Folgerungen, die im Falle erfolgreicher Beweiserhebung möglicherweise gezogen würden, muß das Gericht aber entweder ziehen oder es darf nicht von der Beweiserhebung absehen (Karlsruher Kommentar, Rdnr. 101 zu § 244 StPO m.w.N.). Die vom Kläger zu Recht gerügten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts führen indessen nicht zur Zulassung der Berufung, weil aufgrund der Beschwerdebegründung nicht festgestellt werden kann, daß die geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen. Dabei ist der Prüfungsmaßstab eingeschränkt auf die Frage, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Für die Entscheidung über die Beschwerde ist hingegen unerheblich, ob das Verwaltungsgericht durch das Unterlassen der beantragten Beweiserhebung auch seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Sachaufklärungspflicht verletzt hat; selbst wenn dies nämlich der Fall wäre, würde es nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht zu den in § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG, i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlern gehört. Die Gehörsrüge des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil er mit der Beschwerde nicht dargelegt hat, was er noch vorgetragen und wie er sich prozessual verhalten hätte, wenn seine Beweisanträge nicht oder mit anderer Begründung abgelehnt worden wären bzw. wenn er sich zu einem etwaigen Wandel der Rechtsauffassung des Gerichts zur Entscheidungserheblichkeit einzelner Behauptungen nach Ablehnung seiner Beweisanträge gem. § 108 Abs. 2 VwGO hätte äußern können. Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs gehören vor allem auch Ausführungen darüber, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus vorgetragen worden wäre (BVerwG, Urteil vom 10.08.1978 - 2 C 36.77 -, Buchholz § 108 VwGO Nr. 105; BVerwG, Urteil vom 16.08.1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz § 53 VwGO Nr. 26 dort S. 10 -; BVerwG, Beschluß vom 09.10.1984 - 9 8 138.84 InfAuslR 1985, 83 ; vgl. auch GK-AsylVfG, II - § 32 Anhang 1, Rdnr. 662). Daran fehlt es hier, so daß nicht beurteilt werden kann, wie sich eine verfahrensfehlerfreie Sachbehandlung für den Kläger ausgewirkt hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).