Urteil
10 UE 967/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0623.10UE967.84.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 124 VwGO i.V.m. § 32 Abs. 1 AsylVfG). II. Die Berufung, die sich nach Rücknahme der Berufung gegen den Beklagten zu 2) nunmehr nur noch gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist auch begründet. Die Klage ist trotz des zeitweiligen Aufenthalts des Klägers mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Pakistan zulässig. Voraussetzung für einen wirksamen Asylantrag ist der Aufenthalt des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der Antragstellung; nicht erforderlich hingegen ist ein ständiger Aufenthalt des Asylbewerbers bis zur endgültigen Entscheidung über den Asylantrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1984 - 9 C 196.83 - BVerwGE 69, 323 ; Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44.87 - .Dem Kläger fehlt auch wegen seines zeitweiligen Aufenthalts in Pakistan nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Er macht einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend. Schon hieraus ergibt sich das objektive Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts und aus der Klageerhebung sowie Berufungseinlegung, daß er an der gerichtlichen Entscheidung subjektiv interessiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44.87 -). Dieses subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits ist nicht durch den zeitweiligen Aufenthalt des Klägers in Pakistan entfallen. Der Kläger hat durch Rückforderung seines Reisepasses, die Erklärung, er wolle zeitweilig wegen des Todes seines Vaters die Bundesrepublik Deutschland verlassen, und die tatsächliche Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland zu erkennen gegeben, daß er an seiner Klage festhält und weiterhin ernsthaft an einer gerichtlichen Entscheidung interessiert ist. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist als politisch Verfolgter anzusehen, so daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten ist, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Das mit dem Asylbegehren des Klägers verbundene Schutzbegehren ist im vorliegenden Fall nicht dadurch entfallen, daß der Kläger sich zeitweilig in sein Heimatland zurückbegeben hat. Zwar mag grundsätzlich die freiwillige Rückkehr in den Verfolgerstaat den Schluß darauf zulassen, daß dem Asylbewerber dort keine Verfolgung mehr droht. Das gilt jedoch nicht für den Fall des Klägers. Dieser hat nicht nur von Anfang an zu erkennen gegeben, daß er nur zeitweilig wegen des Todes seines Vaters in das Heimatland zurückgekehrt ist und nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sein Asylbegehren weiter verfolgen will. Vielmehr ergibt sich aus den nachfolgenden Darlegungen, daß Ahmadis in Pakistan mit ihren dort in einer Zahl von drei bis vier Millionen lebenden Glaubenszugehörigen unmittelbarer staatlicher Verfolgung unterliegen und auch Gefahr laufen, erneut Opfer pogromartiger mittelbarer staatlicher Verfolgung zu werden. Gleichwohl ist die Lage in Pakistan für Ahmadis nicht so, daß sie sogleich bei ihrer Einreise aufgrund ihrer bloßen Religionszugehörigkeit in Haft genommen und in ihrer allgemeinen Freiheit in asylrelevanter Weise eingeschränkt worden. Vielmehr sind sie lediglich in ihrer Religionsausübung selbst im Privatbereich unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die zeitweilige Rückkehr des Klägers in sein Heimatland setzt diesen daher bei entsprechender Zurückhaltung während dieser Zeit in seiner Religionsausübung nur einer geringen Gefahr unmittelbarer staatlicher Verfolgung aus, und das Inkaufnehmen dieser Gefahr für die Zeit der vorübergehenden Rückkehr ändert nichts an dem Umstand, daß der Kläger in seiner Religionsausübung in menschenrechtsverletzender Weise durch unmittelbare- oder mittelbare staatliche Verfolgung bedroht ist. Kommt dann noch wie hier hinzu, daß das Motiv der zeitweiligen Rückkehr in das Heimatland im Hinblick auf die dem Kläger dabei drohende Gefahr einleuchtend ist, so kann man vorliegend nicht davon ausgehen, für den Kläger bestehe aufgrund seiner zeitweiligen Rückkehr in sein Heimatland keine staatliche Verfolgungsgefahr mehr. Schließlich ergibt sich hierfür auch nichts aus dem Umstand, daß der Beklagte zu 2) vermutet, der Kläger habe seinen Reisepaß hinsichtlich der Eintragung seiner Religionszugehörigkeit selbst gefälscht. Entscheidend für die Frage einer bestehenden Verfolgungsgefahr für den Kläger in seinem Heimatland ist allein die Frage, ob er Ahmadi ist. Das steht aufgrund der vorliegenden Bestätigung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung für Deutschland (Nuur-Moschee) und nach den sich in den Akten der Ausländerbehörde des Beklagten zu 2) befindlichen Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts fest, und so steht es auch in seinem Reisepaß. Im übrigen spricht aufgrund der Nachforschung des Gerichts nichts dafür, daß der Kläger selbst diese Änderung vorgenommen hat. Denn diese Änderung befindet sich bereits auf der in den Akten der Beklagten zu 2) befindlichen Ablichtung des Reisepasses des Klägers aus dem Jahre 1985 und ist in derselben Schrift gehalten wie die übrigen Eintragungen in dem Reisepaß, so daß alles dafür spricht, daß diese Änderung von der paßausstellenden Behörde vorgenommen worden ist. Die übrigen von der Ausländerbehörde des Beklagten zu 2) geltend gemachten unrichtigen Erklärungen des Klägers, sofern sie denn so abgegeben worden sein sollten, sind für das vorliegende Verfahren unerheblich und gegebenenfalls aus der Situation heraus erklärlich, daß der Kläger seine Wiederausreise aus Pakistan sichern und künftigen Nachforschungen nach seiner Person oder seinen Angehörigen im Ausland vorbeugen wollte. Die über die vorliegend asylrelevante Rückkehr in das Heimatland hinausgehenden, nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen für eine Asylanerkennung sind im Fall des Klägers gegeben: Asylberechtigt ist derjenige Ausländer, der Schutz als politisch Verfolgter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) begehrt und einen entsprechenden formlosen Antrag gestellt hat (§§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 AsylVfG). Verfolgt ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre (BVerfG, 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). "Politisch" sind Verfolgungsmaßnahmen des Staates, die auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielen; von erheblicher Bedeutung sind daher die Motive für die Maßnahmen (BVerwG, 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -,BVerwGE 67, 184 = NVwZ 1983, 674; BVerwG, 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 -,BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern andere Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, begründen nur solche Beeinträchtigungen die Anerkennung, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, aaO.; BVerfG, 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, BVerwG, 20. Oktober 1987 - 9 C 42.87 - = InfAus1R 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos, zu sein braucht (BVerwG, 2. August 1983 - 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317EZAR 202 Nr. 1; 3. Dezember 1985 - 9 C 33.85BVerwGE 72, 269EZAR 202 Nr. 5; 2. Juli 1986 - 9 C 2.85 -, BVerwG, 23. Februar 1988 - 9 C 14.87 -, Buchholz 402.25 Nr. 82 zu § 1 AsylVfG = NVwZ 1988, 637 ). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 2. Juli 1980, a.a.O.; BVerwG, 2. August 1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 = DVB1. 1984, 95 = InfAusIR 1983, 326 = NJW 1983, 2588 ; 30. Oktober 1981. - 9 C 24.84 -, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, 23. Februar 1988 - 9 C 85.87BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645, InfAuslR 1988, 194 = NVwZ 1988, 635 ). Einem Ausländer, dessen Befürchtung vor einer Verfolgung berechtigt oder der bereits politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, aa0., BVerfGE 54, 341 ; vgl. auch BVerwG, 27. April 1982, - 9 C 308.81 -, EZAR 200 Nr. 7 = Buchholz 402.24 zu § 28 AuslG Nr. 37). Fehlt es an einer derartigen Vorverfolgung, muß die (erstmalige) politische Verfolgung im Heimatstaat hinreichend, d.h. überwiegend wahrscheinlich sein, um die Anerkennung als Asylberechtigter begründen zu können (BVerwG, 24. April 1979 - 1 C 49.77 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13 = DÖV 1979, 827 = EZAR 200 Nr. 4). Die erforderliche Prognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, 31. März 1981, - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DÖV 1982, 41 = DVBI. 1981, 1096 = InfAus1R 1981, 276; 3. Dezember 1985, - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = InfAus1R 1986, 82 = NVwZ 1986, 760 ; 31. Juli 1986, - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60 ). Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 8 Abs. 2 und § 12 Abs 1 Satz 3 AsylVfG) ist der Ausländer gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, lückenlos darzulegen, wenn sie geeignet sein sollten den Anerkennungsanspruch zu begründen (BVerwG, 8. Mai 1984 -, 5 C 141.83 - = EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 23. November 1982, - 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29. November 1977 - 1 C 93.71 -, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3 = NJW 1978, 2463 ; 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE, 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAus1R 1986, 79). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Überzeugung, daß der Kläger, der in Pakistan als Ahmadi einer mittelbar verfolgten religiösen Minderheit angehört hat und deshalb als vorverfolgt anzusehen ist (1.), im Falle seiner Rückkehr dorthin wahrscheinlich wieder verfolgt werden würde. Denn Ahmadis sind in Pakistan derzeit sowohl zunehmender unmittelbarer staatlicher Verfolgung bei der Religionsausübung selbst im Privatbereich infolge nachhaltig störender Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung (2 a u. b) als auch der Gefahr ausgesetzt, im Zuge einer zunehmend radikaleren Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft erneut Opfer pogromartiger mittelbarer staatlicher Verfolgung zu werden (2 c). 1. Die Ahmadiyya-Gemeinschaft, die sich im deutschsprachigen Raum früher Ahmadiyya Mission des Islam (Dok. 17) bzw. Ahmadiyya-Muslim-Bewegung (Dok. 62) nannte und heute Ahmadiyya Muslim Jamaat (Dok. 142) nennt, wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 bin 1908) in der Stadt Qadia (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet. Sie ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen und versteht sich nach wie vor als islamische Glaubensbewegung "Die- Lehren der Ahmadiyya-Bewegung des Islam sind nichts anderes als die Lehren des Islams" (S. Nasir Ahmad: Ahmadiyya, Eine Bewegung des Islam, Zürich 1978 S. 7). Ahmad verkörpert in seiner Person die Wiederkunft Jesu und zugleich den rechtgeleiteten Imam, den Mahdi. Nach ihm wurde Christus vor dem Kreuztod gerettet und wanderte nach Indien aus, wo er nach einem erfüllten Leben eines natürlichen Todes starb und sein Leichnam in Srinagar (Kaschmir) begraben ist. An der Frage, ob Ahmad ein Prophet sei, spaltete sich seine Anhängerschaft 1914 in zwei Gruppen. Die kleinere Gruppe, die Lahoris, hält ihn lediglich für einen "wiederneubelebten" (revivalist) Mohammed, wogegen die größere Gruppe, die Qadianis, ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt. Dies allerdings mit der Einschränkung, daß er - obwohl Prophet - kein neues Glaubensgesetz zu verkünden ermächtigt war, denn Mohammad sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Ahmad erklärte den heiligen Krieg in Britisch-Indien für unzulässig. Die Verbreitung des Islam sollte durch friedliche Mittel erfolgen (Kreiser, Diem, Majer: Lexikon der islamischen Welt, Stuttgart 1974, Stichwort Ahmadiyya). Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten (Abtrünnige und Ketzer, "sich vom Glauben Abkehrende"), die nach dem (orthodoxen) islamischen Kirchenrecht (der Sharia) ihr Leben verwirkt haben, weil sie fundamentale Glaubenssätze in Abrede stellen (Dok. 10, 135). Insbesondere wird ihnen vorgeworfen, die Finalität des Propheten Mohammed zu leugnen, der das Siegel (den Schlußstein der Prophetenreihe) darstelle. In dieser Stellung als Abtrünnige unterscheiden sich die Ahmadis von anderen Religionsgemeinschaften, gegen die der Islam Toleranz übt (Dok. 11). Im Gegensatz zum orthodoxen Islam, dem die organisierte Mission fremd ist, versteht sich die Ahmadiyya als Missionsbewegung. Die Methoden orientierten sich am christlichen Vorbild: Verkündigung in der Landessprache, Übersetzung des Korans, Anpassung an die Kultur und Mentalität der Zielgruppen, Einrichtung von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern. Weltweit soll es heute 70 Missionsstationen geben (Busse: Die theologischen Beziehungen des Islam zu Judentum und Christentum, Darmstadt 1988, S. 160 f.). Die Missionsarbeit der Ahmadiyya wird stark behindert, seit sie 1974 zur antiislamischen Sekte erklärt und aus der Gemeinschaft des Weltislams ausgestoßen wurde. Die Angaben über die Mitgliederzahl der Ahmadiyya gehen teilweise weit auseinander, weltweit soll sie etwa 10 bis 15 Millionen Anhänger haben (Dok. 117). Das derzeitige geistliche Oberhaupt der Bewegung, der vierte Kalif Hazrat Mirzar Tahir Ahmad, hält sich in Großbritannien im Exil auf. In der Bundesrepublik sollen ca. 3000 Ahmadis leben. Die Lahori-Gruppe besitzt seit 1924 in Berlin eine Moschee (Dok. 54, 69). Der andere Zweig der Gemeinschaft begann seine Mission 1949 in Hamburg. Zentrum ist die 1959 in Frankfurt eröffnete Nuur Moschee (Busse a.a.0.), an der sich auch die "Zentrale der Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland" befindet (Dok. 142). Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab, der gleichnamigen Provinz. Mitglieder der Gemeinschaft erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. In Pakistan sollen heute ca. 4 Mio. Ahmadis leben (Dok. 117, 135), das sind ca. 4 % der Bevölkerung. Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen führten schon früher zu Spannungen zwischen den Ahmadis und Teilen der mehrheitlich der sunnitischen Richtung des Islam angehörigen Bevölkerung, die vorwiegend durch Agitationskampagnen der örtlichen Geistlichkeit aufgestachelt worden war. 1934 kam es zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis. Während der Geschichte Pakistans gab es zweimal schwere Ausschreitungen, die zu Blutvergießen führten (1952/53 und 1974/75). Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974 bzw. durch die Berichte in der pakistanischen Presse hierüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nichtmoslemischen Minderheit zu erklären. Auf der Konferenz der Welt-Muslim-Organisation in Mekka im April 1974, an der Delegationen von 140 moslemischen Organisationen und Institutionen aus allen Teilen der Welt teilnahmen, wurde einmütig entschieden, daß der "Qadianismus eine subversive Bewegung gegen den Islam und die islamische Welt sei, die fälschlich und in täuschender Absicht behauptet, eine islamische Sekte zu sein" (Dok. 119, S. 455). Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, davon 27 Ahmadis ums Leben kamen. U.a. wurden Häuser, Geschäfte und Moscheen geplündert und in Brand gesteckt. Außerdem unterlagen die Ahmadis wirtschaftlichen und sozialen Boykottmaßnahmen; diese umfaßten die Einstellung des Verkaufs von Waren an Ahmadis sowie die Verweigerung der ärztlichen Behandlung, der Beförderung in Verkehrsmitteln, der Bewirtung in Gaststätten und der Zufuhr von Wasser. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die Regierung (von 1971 bis 1977 Regierung Ali Bhutto, Pakistan People´s Party - PPP -) massiv Polizei zum Schutz der Ahmadis ein. Der Senat ist aufgrund des gesamten Vorbringens des Klägers davon überzeugt, daß er von Geburt Ahmadi ist und seinen Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die mit den gewaltsamen Ausschreitungen gegen die Ahmadis im Jahre 1974 zusammenhängen und gegen die der pakistanische Staat, obwohl sie bereits am 29. Mai 1974 begannen, erst im November 1974 Polizei eingesetzt hat (Dok. 3, 4). Bei einer derart langen Zeit, in der staatliche Stellen zu wenig zum Schutz der Ahmadis unternahmen, kann nicht mehr von einem auch nur lückenhaften staatlichen Schutz (dazu BVerwG, 2. Aug. 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317; 23. Feb. 1988 a.a.0.) gesprochen werden, der es ausschließen würde, die Ausschreitungen des Jahres 1974 dem pakistanischen Staat zuzurechnen. Der Kläger ist deshalb auch im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1988 (BVerwG 9 C 51.87, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 90 = NVwZ 1989, 69) und vom 15. August 1988 (BVerwG 9 C 3.88) als vorverfolgt anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger keiner unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt war, sondern die Ahmadis lediglich als Gruppe mittelbar verfolgt worden sind, weil sie bei den pakistanischen Sicherheitskräften keinen Schutz gegen die Ausschreitungen der moslemischen Bevölkerungsmehrheit gefunden haben. Die für den Asylrechtsschutz vorausgesetzte individuelle Betroffenheit ergibt sich im Fall einer Gruppenverfolgung allein schon daraus, daß jedes einzelne Gruppenmitglied, das sich im Verfolgungsgebiet aufhält, aktuell gefährdet ist. Es ist nicht erforderlich, daß der Asylsuchende Beeinträchtigungen am eigenen Leibe, etwa in Form einer Körperverletzung, tatsächlich erlitten hat. Verfolgt ist auch derjenige, dem dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Richtet sich politische Verfolgung gegen Gruppen von Menschen, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so ist in aller Regel davon auszugehen, daß die Verfolgung auf jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe zielt. Das bedeutet, daß jeder Angehörige der Gruppe als von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person als unmittelbar mitbetroffen anzusehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist, die Regelvermutung widerlegen (BVerwG aa0., BVerwGE 67, 314; 70, 232 und 79, 79). Umgekehrt sprechen gerade Umstände hier dafür, daß auch der Kläger von dieser Gruppenverfolgung nicht ausgenommen gewesen ist. Denn er hat bei seiner Vernehmung am 14. Oktober 1982 glaubhaft erklärt, 1974 hätten orthodoxe Moslems das Geschäft seiner Familie zerstört. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand für den Kläger nicht. Angesichts der Verfolgungssituation der Ahmadiyya und der berechtigten subjektiven Befürchtungen konnte er in keinem Ort Pakistans sicher sein. Es blieb daher nur die Alternative zumutbar, sich außer Landes zu begeben (BVerwG, 6. Oktober 1987 - 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerwG, 9. Februar 1988 - 9 C 55.87-). 2. Der somit vorverfolgte Kläger würde in Pakistan heute und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich wieder politischer Verfolgung ausgesetzt, wobei neben mangelnder Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates gegenüber wahrscheinlichen Übergriffen militanter Moslems gegen Ahmadis (2 c) aufgrund der Rechtsentwicklung in Pakistan (2 a) eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch das Unterbinden jeglicher Religionsausübung der Ahmadis ernsthaft zu befürchten ist (2 b). a. Die Verfassung Pakistans vom 10. April 1973 bestimmt den Islam zur Staatsreligion. Das pakistanische Recht ist mit dem islamischen Recht (Koran und Sunnah) in Einklang zu bringen (Art. 2 und 227 Abs. 1 der Verfassung). Das gesamte islamische Recht (Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht und Strafverfahrensrecht) bezeichnet man als Sharia. Das pakistanische Rechtssystem beruht auf dem britischen und wird nur in einzelnen Bereichen, vor allem im Ehe-, Familien- und Strafrecht vom islamischen Recht ergänzt und überlagert. Die Sharia enthält keine Vorschriften über Ahmadis, da sie wesentlich älter ist als die Ahmadiyya (Dok. 139). Infolge einer Änderung von Art. 106 der pakistanischen Verfassung durch Gesetz vom 17. Sept. 1974 (The Gazette of Pakistan, Extraordinary, Sept. 21, 1974) wurden die Ahmadis den anderen religiösen Minderheiten Pakistans gleichgestellt (Christen, Hindus, Sikhs u.a.). Durch Ergänzung von Art. 260 der Verfassung (Abs. 3) werde klargestellt, daß "diejenige Person" (die Ahmadis sind nicht namentlich erwähnt) kein Moslem "für die Belange der Verfassung und des Gesetzes" ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität ("absolute and unqualified finality") des Prophetenamtes Mohammeds glaubt (2. Verfassungsänderungsgesetz 1974; Art. 260 Abs. 3 ist 1985 erneut geändert worden). Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht, kein Erbrecht in bezug auf orthodoxe Moslems und Anspruch auf einen Studienplatz nur entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil (Dok. 11). Ihnen ist ferner die Verwendung bestimmter religiöser Bezeichnungen untersagt, die nur den orthodoxen Moslems vorbehalten sind (z.B. die Bezeichnung ihrer Gotteshäuser als "Moscheen" und der Gebrauch des Gebetsrufs "Azan"). Seit 1976 müssen Ahmadis sich bei der Beantragung eines Passes entweder als solche bezeichnen oder, sofern sie auf der Eintragung der Religionsbezeichnung "Moslem" bestehen, einen den Gründer ihrer Bewegung beleidigende und ihrem Glaubensinhalt zuwiderlaufende Formularerklärung unterzeichnen. Das Verschweigen der Zugehörigkeit zu der Ahmadiyya ist mit Strafe bedroht (Dok. 7). Nach 1974 kam es zwar zu keinem Pogrom mehr, jedoch zu einer Anzahl tätlicher Übergriffe orthodoxer Moslems auf Ahmadis und ihre Einrichtungen, denn die Regierungsübernahme durch General Zia-ul-Haq (der vom 5. Juli 1977 bis Ende Dezember 1985 unter Kriegsrecht regierte; seither ist das Kriegsrecht aufgehoben) führte zunächst zu einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage (Dok. 15). Andererseits nahm aber der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit zu, die weitgehende - gegen Ahmadis gerichtete - Forderungen zur Islamisierung des Staates erhob. Die Islamisierung des pakistanischen Strafrechts hat im Jahre 1979 zum Erlaß folgender vier islamischer Strafgesetze geführt: 1. Verordnung VI, 1979, betreffend Straftaten gegen das Vermögen (Offences Against Property Ordinance VI of 1979), 2. Verordnung VII, 1979, betreffend die Straftat der Unzucht (Offence of Zina Ordinance VII of 1979), 3. Verordnung VIII, 1979 betreffend die Straftat der Verleumdung (Offence of Qazf Ordinance VIII of 1979) und 4. die Prohibitionsverordnung IV, 1979 (Prohibition Order IV of 1979). Damit hat das islamische Strafensystem von der Prügelstrafe über, die Hand- oder Fußamputation bis hin zur Tötung durch Steinigung auch in Pakistan Einzug gehalten, nicht ohne den Beifall von orthodoxen Islamjuristen, die in der Tat die körperliche Züchtigung (von Straftätern) einer "langen und fruchtlosen und eher verderblichen Freiheitsstrafe vorziehen" (Dok. 10, ".9). 1980 wurde durch die Verordnung No. 44 sec. 298A in das pakistanische Strafgesetzbuch (Pakistan Penal Code, Act XLV of 1860 - PPC -) eingefügt, der die Verunglimpfung heiliger Personen mit Strafe bedrohte. In der Vorschrift werden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für diejenigen angedroht, die wie Moslems bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seine Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen gebrauchen (Dok. 135). Am 26. April 1984 gab die Militärregierung erneut einem Teil der Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die für den 27. April 1984 zu Aktionen gegen die Ahmadis aufgefordert hatten, nach, indem Präsident Zia die "Ordinance No. XX"-"Anti-Islamic-Activities of the Qadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Gazette of Pakistan, Extraordinary, April 26, 1984) erließ. Dadurch ("Part II.) wurde der PPC um zwei Vorschriften ergänzt, nämlich durch "Part III." die Strafprozeßordnung, Code of Criminal Procedure, Act IV of 1898 und durch "Part IV." das Pressegesetz, West Pakistan Press and Publication Ordinance, W. P. Ordinance No. XXX of 1963 geändert. Nach sec. 298B PPC kann zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe verurteilt werden, wer den Gründer der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, seine Frau und seine Nachkommen mit Worten bezeichnet, die allein dem Propheten Mohammed und dessen Angehörigen vorbehalten sind, und wer die Gebetsstätten von Ahmadis "Moscheen" nennt oder den Gebetsruf "Azan" benutzt. Ebenso macht sich nach sec. 298C PPC ein Ahmadi strafbar, der sich selbst als Moslem oder seinen Glauben als Islam bezeichnet, seinen Glauben predigt und propagiert, als Moslem auftritt, durch Verbreiten von Schriften oder Worten missionarisch tätig ist oder in sonstiger Weise die religiösen Gefühle der Moslems beeinträchtigt. Weiter können Schriften, die gegen die oben erwähnten Vorschriften verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Im Hinblick auf dieses Gesetz wurden Aktionen gegen die Ahmadis, zu denen orthodoxe Schriftgelehrte für den 27. April 1984 aufgerufen hatten, weitgehend ausgesetzt bzw. von seiten der Staatsmacht behindert. In Rawalpindi wurden die Teilnehmer einer Anti-Ahmadiyya-Veranstaltung an Straßensperren von starken Polizeikräften im Vorfeld abgefangen (Dok. 32). Der Federal Shariat Court entschied am 13. August 1984 (Dok. 39, 40), die angegriffene Ordinance No. XX beeinträchtige nicht die Rechte der Qadianis, sich nach den Bestimmungen der pakistanischen Verfassung von 1973 entsprechend den Vorschriften des heiligen Koran und der Sunna zu ihrer Religion zu bekennen und diese auszuüben. Es stehe ihnen vielmehr frei, sich zum Qadianismus oder Ahmadiismus als ihrer Religion zu bekennen und ihren Glauben an Mirza Ghulam Ahmad von Qadian als Propheten oder den angekündigten Messias oder den angekündigten Mehdi zum Ausdruck zu bringen. Es stehe ihnen ferner frei, ihre Religion auszuüben und u.a. Gottesdienste in ihren Gebetshäusern nach den Gebräuchen ihres Glaubens abzuhalten. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung ergebe sich aus der Verfassungsnovelle von 1974, durch welche die Qadianis, unabhängig davon, ob es sich um Angehörige der Lahore-Gruppe oder anderer Gruppierungen handele, gemäß den Vorschriften der islamischen Sharia zu Nicht-Moslems erklärt worden seien. Zweck der Verordnung sei es, die Quadianis daran zu hindern, sich direkt oder indirekt als Moslems zu bezeichnen und den Islam als ihren Glauben anzugeben, denn nur Moslems hätten das sie von Nicht-Moslems unterscheidende Recht, ihre Gotteshäuser "Masjid" (Moschee) zu nennen und durch den Ausruf von "Azan" (Name für das Gebetshaus und Aufforderung zum Gebet) die Gläubigen zum Gebet zu rufen. Die Qadianis könnten ihren Gebetshäusern jeden anderen Namen geben und die Anhänger ihrer Religion auf eine beliebige andere Weise zum Gebet rufen, weshalb es keine Beeinträchtigung ihres Rechts bedeute, sich zu ihrem Glauben zu bekennen und diesen auszuüben. Das gelte auch hinsichtlich des Verbotes der Verwendung von Beinamen, Bezeichnungen und Titeln etc., die heiligen Personen der Moslems vorbehalten seien. Auch das Verbot der Verbreitung des Glaubens der Ahmadis stehe nicht im Widerspruch zum Koran und zur Sunna des heiligen Propheten. Es ergebe sich vielmehr daraus, daß Ahmadis oder Qadianis nicht als Moslems auftreten dürften. Die von den Ahmadis verfolgte Strategie, in ihren Predigten bei Moslems den Anschein zu erwecken, daß sie bei einem Übertritt zur Ahmadiyya dennoch Moslems blieben, verstoße gegen die Verfassung (Dok. 39, 40). Der Federal Shariat Court hat deshalb die Klagen abgewiesen, die Berufung gegen das Urteil ist von den Klägern zurückgenommen worden (Dok. 133). Das Urteil wurde jedoch in einem anderen Fall in einem obiter dictum vom Obersten Gerichtshof bestätigt (Dok. 135). Durch die 3. Verfassungsänderung (nämlich durch sec. 6 der President´s Order No. XXIV of 1985, die Art. 260 Abs. 3 der Verfassung neu faßt) ist nicht nur eine Legaldefinition für "Muslim" gegeben worden, vielmehr ist auch festgelegt, daß die Ahmadis - auch wenn sie sich anders nennen sollten - "non-muslims" sind (wie weitere in der Vorschrift genannte Religionsgemeinschaften). Mit der am 3. März 1985 verkündeten "Revival of the Constitution of 1973 Order" (President´s order Nr. XIV of 1985) kündigte das Militärregime eine Rückkehr zu der früheren Verfassungslage an. Ende 1985 ist das Kriegsrecht aufgehoben worden. Die Militärgerichte sind aufgelöst, die noch anhängigen Verfahren zivilen Gerichten übertragen worden (Dok. 75). Zuvor ist jedoch durch das 8. Verfassungsänderungsgesetz (Constitution Act, Act No. XVIII of 1985, Gazette of Pakistan, Extraordinary, November 11, 1985) die Macht des Präsidenten der Republik unter Abänderung einer ganzen Reihe von Verfassungsnormen erheblich gestärkt worden. Die unter dem Kriegsrecht erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft und können praktisch gerichtlich nicht mehr überprüft werden (Neufassung von Art. 270A der Verfassung). Im Dezember 1985 ist ein Parteiengesetz verabschiedet worden, das die Voraussetzung für eine legale Betätigung der Parteien und die Vorbereitung von Wahlen ermöglichen sollte. Am 28. Januar 1986 wurde ein neues Kabinett vereidigt, in das u.a. auch Minister berufen wurden, die schon unter der Regierung Ali Bhutto entsprechende Ämter bekleideten. Im Oktober 1988 berichtete auch das Auswärtige Amt, daß die unter Geltung des Kriegsrechts geschaffenen Rechtsvorschriften, soweit sie Ahmadis betreffen, in Kraft geblieben seien, und daß auf der Grundlage von sec. 298A bis C PPC seit ihrem Inkrafttreten (April 1984) 3113 Ahmadis verhaftet (Stand Sept. 1988) und ca. 120 bis 150 verurteilt worden seien. Das Strafmaß bewege sich in aller Regel zwischen zwei und sechs Monaten. Nach den Angaben eines unparteiischen pakistanischen Blattes sind seit April 1984 insgesamt 135 Ahmadis verhaftet worden, weil sie sich selbst als Muslime bezeichneten, 588 wegen Tragens der "Kalima taiyiba" (arabische Formel des sunnitischen Glaubensbekenntnisses - Dok. 119 S. 472), 178 wegen Missionierung und Verbreitung von Ahmadi-Literatur, 321 wegen Anbringens der Kalima an ihren Gebetsstätten, 204 wegen Benutzung des Gebetsrufes (Azan) und 276 wegen Teilnahme an islamischen religiösen Riten. Die Zahl der ausgesprochenen Verurteilungen liegt nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes bei jährlich ca. 30. Berufungen fänden kaum statt, weil Sachverhalt und Subsumtion unter den Straftatbestand meist nicht in Frage gestellt würden (Dok. 137). Ab 1983, dem Jahr, in dem die Agitation der orthodoxen Religionsführer gegen die Ahmadis erneut zunahm (Dok. 34), kam es zu Gewalttaten gegen Ahmadis. Es wurden mehrere Mordanschläge auf Ahmadis bekannt, denen nach Aussagen der Täter eine religiöse Motivation zugrundelag bzw. bei denen eine solche Motivation nicht auszuschließen ist, da Täter nicht gefaßt wurden und Zeugen keine insoweit verwertbaren Aussagen machen konnten. Nachdem bereits am 19. Februar 1982 ein Ahmadi aus Pannu Aquil, Provinz Sind, an den Folgen eines Anschlages starb, wurde am 16. April 1983 ein Lehrer aus Warah, Distrikt Larkana, Provinz Sind, von zwei Angreifern umgebracht, ebenso ging es einem Kleiderhändler aus Okara, Provinz Punjab, am 18. September 1983 (Dok. 34 S. 4, 78 S. 11 f.). Auch nach Erlaß der Ordinance und des Urteils kam es in den Jahren 1984 bis 1987 zu weiteren Anschlägen gegen Ahmadis. Die Rechtsanwältin K. Parker, San Francisco, führt in ihrem Bericht (Parker-Bericht) vom Januar 1987 (Dok. 95) an die Human Rights Advocates 14 Tötungen bis zum 11. Mai 1986 auf. Auch das Auswärtige Amt bestätigt zehn Tötungen zwischen 10. April 1984 und 9. Juni 1985 (wie im Parker-Bericht aufgeführt, abgesehen von zwei Datums-Unrichtigkeiten). In den zwölf Fällen von 1983 bis 1985 könne bis auf zwei Taten (18.09.1983 und 16.06.1984), für die religiöse Motive entscheidend gewesen seien, und für die Tat vom 28. November 1984, bei der religiöse Motive keine Rolle gespielt hätten, nach Ansicht des Auswärtigen Amtes weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, daß religiöse Motive entscheidend waren (Dok. 78). Die Ahmadiyya Muslim Association hatte schon in einer früheren Pressemitteilung (Dok. 76) über 15 Tötungen und 18 Anschläge auf Ahmadiführer berichtet. Am 4. Juni 1987 griff eine aufgebrachte Menge orthodoxer Moslems Ahmadis an, die sich in ihrer Moschee im Dorf Ali Pur Chathha, Distrikt Gujranwala, versammelt hatten. Bei diesem Angriff wurden einige Ahmadis verletzt. Die Polizei versiegelte das Gebetshaus, um weitere Zusammenstöße zwischen den streitenden Parteien zu verhindern (Dok. 115). Am 7. Juni 1987, nach einem Gerichtstermin, begab sich ein Ahmadi, der Major des Heeres ist, zu seinem Wagen, der in der Nähe des Gerichtsgebäudes geparkt war. Dabei wurde er von einer Gruppe von orthodoxen Moslems bedroht und schließlich mit Eisenstangen niedergeschlagen. Er war bewaffnet und feuerte mehrfach auf die Angreifer. Sowohl er als seine Angreifer haben Anzeige bei der Polizei erstattet, beide Anzeigen führen zu Gerichtsverhandlungen (Dok. 115). Zur Verhängung der Todesstrafe führte der sog. Sahiwal-Fall: Am Morgen des 26. Oktober 1984 kam es zu einem Überfall auf das Ahmadiyya-Zentrum, bei dem zwei der Eindringlinge erschossen wurden. Ein Militärgericht in Multan verurteilte zwei Ahmadis zum Tode und weitere vier (Dok. 58, 78) zu lebenslangen Haftstrafen (nach Angaben der Ahmadiyya fünf, Dok. 57). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Dok. 78) läßt die Beweislage keinen anderen Schluß zu, als daß alle Angeklagten außer einem an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen und daher zu Unrecht in das Verfahren verwickelt worden seien. Die Durchführung des Verfahrens und die Urteile verletzten die etablierten Normen der Rechtsprechung und widersprächen den international anerkannten Prinzipien der Strafzumessung. Im Mai 1987 berichtet das Auswärtige Amt (Dok. 108), daß Präsident Zia die ihm vorgelegten Gnadengesuche abgelehnt habe, dennoch werde in absehbarer Zeit nicht mit einer Exekution der beiden zum Tode Verurteilten gerechnet. Auch im sog. Sukkur-Fall wurden Todesurteile verhängt: Am 23. Mai 1985 explodierte in Sukkur in einer Moschee der orthodoxen Moslems eine Bombe, wodurch zwei Personen getötet wurden; als Täter wurden von einem Militärgericht zwei - nach ihren Angaben unschuldige -Ahmadis zum Tode verurteilt. Es handelt sich um die Söhne des am 1. Mai 1984 ermordeten Gemeindevorsitzenden der Ahmadis in Sukkur (Dok. 57, 93). Sowohl die Mitteilungen der Ahmadiyya als auch der Parker-Bericht kritisieren willkürliche Festnahmen und Verhaftungen. Am 9. Mai 1986 versuchten ca. 1000 bis 1500 Mitglieder der Thehrik-Khatam-e-Nabuwat (TKN) die Gebetsstätte der Ahmadis in Quetta, Provinz Balutschistan, zu stürmen (Quetta-Fall). Bei der TKN handelt es sich um eine Bewegung, die im Rahmen des islamischen Glaubens ganz besonders das Dogma in den Vordergrund stellt, Mohammed sei der letzte der Propheten gewesen. Die Polizei versuchte vergeblich, den Demonstrationszug aufzuhalten. Etliche Fensterscheiben der Gebetsstätte, die von ca. 85 Jugendlichen verteidigt wurde, wurden eingeworfen, nachdem sich die Polizei zurückgezogen hatte. Durch eine Polizeiverordnung gem. sec. 144 CrPC (Criminal Procedure Code) wurde sie in vorübergehenden Polizeibesitz und die Verteidiger in Arrest genommen. Gegen die 1500 TKN-Aktivisten wurden Verfahren eingeleitet, die festgenommenen Ahmadis sind bis zum 14. Mai 1986 freigelassen worden (Dok. 77). Die Distriktsverwaltung von Mardan, Northwest Frontier Prov., verbot den Ahmadis am 16. August 1986, dem Id-Fest, ihre traditionellen Opfer zu bringen, weil sie keine Moslems seien und deshalb moslemische Riten nicht befolgen dürften. Die Ahmadis Mardans ignorierten das Verbot absichtlich, schlachteten an diesem Tag rituell ihre Opferlämmer und besuchten die Moschee zu den Festtagsgebeten (Mardan-Fall). Bei einem Polizeieinsatz wurden ca. 90 Personen, darunter auch Frauen, aus der Moschee der Ahmadiyya heraus verhaftet. Die Moschee wurde anschließend von der aufgebrachten Menge niedergerissen. Die Verhafteten ließ man bis auf vier am nächsten Tage frei (Dok. 98, 115). Wegen des Tragens der Kalima wurden im April und Mai 1985 im Distrikt Kunri, Provinz Sind, 101 Ahmadis verhaftet, in Listen erfaßt und zum Teil gegen Kaution wieder freigelassen. In den nachfolgenden Verfahren sind alle freigesprochen worden. Ähnlich erging es 13 prominenten Ahmadis in Tharparker, Provinz Sind, die verhaftet und auf richterliche Anweisung vor ihrer Freilassung insgesamt 30 Tage festgehalten wurden. Im Parker-Bericht wird ein weiterer Fall in Karachi erwähnt, wo drei Personen, darunter zwei Jugendliche, verhaftet wurden. In fünf weiteren Fällen wurden zahlreiche Personen wegen Störung der öffentlichen Ordnung verhaftet, weil sie entweder das Kalima-Abzeichen an das Ahmadi-Zentrum anbrachten oder den Freitagsgottesdienst vorbereiteten (Dok. 95 S. 22 f.). Einige Ahmadis wurden verhaftet, weil sie die moslemische Grußformel "assalamo alaikum" gebrauchten, in einem Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, weil ein Geschäftsmann Passanten mit der Formel begrüßt hatte (Dok. 95, dt. Übersetzung S. 11). Auch das Auswärtige Amt berichtet von Verfahren wegen der Benutzung der Grußformel oder des Gebrauchs von Koranzitaten auf traditionell üblichen Hochzeitskarten (Dok. 137 Nr. 3). Im Zusammenhang mit dem Tragen von religiösen Abzeichen ("Kalima") wird sowohl von "ungesetzlichen Verurteilungen" (Rechtsbeugung) wie von polizeilich geduldeten bzw. von Polizeibeamten selbst vorgenommenen Mißhandlungen berichtet: Eine Zeitung habe am 19. September 1986 berichtet, daß ein Assistant Commissioner in Mardan zwei Ahmadis zu je fünf Jahren harter Haftstrafe und 50.000 Rupien Geldstrafe verurteilt habe, obwohl die Höchststrafe nach der Ordinance No. XX drei Jahre beträgt. Drei Ahmadis seien im September 1986 wegen Tragens der Kalima vom City Magistrate nach PPC zu zwei Jahren harter Haftstrafe verurteilt worden (Dok. 95 S. 24). In Peshawar sei ein Schneider beschuldigt worden, in seiner Schneiderei die Kalima aufgehängt zu haben. Am 8. Sept. 1986 habe der Magistrate lst Class ihn zu zehn Jahren harter Haftstrafe und 10.000 Rupien Geldstrafe verurteilt. Der Richter habe darauf hingewiesen, daß das Vorgeben, ein Moslem zu sein, eine unter Verordnung No. XX fallende strafbare Handlung sei, ohne indes darzulegen, warum sein Urteil über die vorgesehene dreijährige Haftstrafe hinausging. Bei der Verhandlung sollen 37 Ulema (orthodoxe islamische Geistliche) zugegen gewesen sein. Nach einem Zeitungsbericht führte ein Ulema eine draußen versammelte Menge mit ahmadifeindlichen Parolen an (Dok. 95 S. 24 f.). In der Zeit vom 8. bis 11. und vom 16. bis 26. März 1986 wurden 26 Ahmadis in Sarghoda, Provinz Punjab, wegen Tragens der Kalima verhaftet. Bei einem anderen Zwischenfall wurde der 65jährige Aufseher der Ahmadi-Gebetsstätte zunächst von moslemischen Geistlichen anderer Sekten ergriffen, gewaltsam aus seiner Moschee geholt und verprügelt. Zwei Jungen, die Hilfe leisten wollten, wurden ebenfalls von diesen Geistlichen angegriffen. Ohne Erfolg versuchten die Jungen, polizeiliche Hilfe zu erlangen. Die Geistlichen brachten den Aufseher auf die Polizeiwache, wo er verhaftet wurde. Ein Zahnarzt wurde von Geistlichen anderer Sekten entführt, als er in seinem Büro saß. Er wurde auf der Polizeiwache ebenfalls verhaftet. Ein anderer Ahmadi wurde entführt und ins Polizeihauptquartier gebracht, als er gerade das Gerichtsgebäude des Kreisgerichts verließ. Die anderen wurden unter ähnlichen Umständen verhaftet. Viele wurden in Isolationszellen gebracht, wo der Zugang von Anwälten und Familienangehörigen eingeschränkt ist (Dok. 95 S. 23 f.). Einige der Angeklagten aus Sargodha wurden während der Haft schwer mißhandelt. Nach Augenzeugenaussagen wurden zwei von ihnen, die zuvor gezielt ausgesondert worden waren, nicht nur unter den Augen der Polizei von den moslemischen Geistlichen geprügelt, sondern auch unmittelbar durch die Polizisten selbst. Mehrere Ahmadis wurden erneut verhaftet, kurz nachdem sie gegen Kaution freigelassen worden waren. Die Häftlinge von Sargodha sind alle offenbar auf Kaution freigelassen worden (Dok. 95 S. 23 f.). Nach Angaben des Auswärtigen Amtes beschützt der pakistanische Staat Ahmadis grundsätzlich in gleicher Weise wie andere Staatsbürger. Ahmadis hätten ebenso wie andere Pakistanis Zugang zu den Gerichten und die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten. Tatsächlich würden aber in vielen Fällen Strafanzeigen von Ahmadis nur schleppend bearbeitet. Dies hänge stark von der persönlichen Einstellung und Voreingenommenheit des jeweils zuständigen Beamten ab. Verurteilungen in von Ahmadis eingeleiteten Verfahren seien bekannt, sie seien aber seltener als Verurteilungen in gegen Ahmadis geführten Verfahren. Es könne deshalb nicht bejaht werden, daß der pakistanische Staat Strafanzeigen von Nicht-Ahmadis und Ahmadis mit unterschiedsloser Intensität nachgehe. Bei Übergriffen auf Gebetshäuser (die von den Fällen amtlichen Einschreitens auf der Grundlage der §§ 289A bis C PPC zu trennen seien) ist es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht zu Bestrafungen gekommen. Übergriffe auf Friedhöfe der Ahmadis seien nicht bekannt, nur Fälle der Exhumierung von Ahmadis nach Bestattung auf sunnitischen Friedhöfen. Bestrafungen seien ebenfalls nicht bekannt geworden. Meist heiße es, die Schuldigen seien nicht gefaßt worden. Der Grund dafür sei in einem verminderten Interesse an der Strafverfolgung zu suchen. Zur Verfolgung und Bestrafung sei es aber wegen tätlicher Angriffe auf Ahmadis gekommen. Zwar habe man oft die Urheber nicht verhaftet, in einigen Fällen sei es jedoch zu Verurteilungen gekommen. Das Strafmaß bewege sich zwischen drei Jahren Freiheitsentzug und Lebenslänglich (Dok. 134). Nach dem Parker-Bericht gibt es sowohl Verletzungen der Meinungs- und Pressefreiheit der Ahmadis durch Zensur von Publikationen als auch Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (Dok. 95 S. 25 f.), wie zum Teil auch der Zeuge Wagishauser bekundet hat (Dok. 155, S. 5 f). Der Parker-Bericht wirft Regierungsbeamten die "Aufhetzung zur Intoleranz" (strafbar nach sec. 153A PPC) durch öffentliche Reden und den Gebrauch ahmadi-feindlicher Eidesformeln vor (Dok. 95 S. 27). In den religiösen Konflikt zwischen Ahmadis und orthodoxer Geistlichkeit griffen nicht nur der Regierung nachgeordnete Behörden und ihre Vertreter ein. An die internationale Khatm-i-Nabuwwat-Konferenz (Khatm-i-Nabuwwat ist eine orthodoxe Gruppierung, die insbesondere die Finalität des Propheten Mohammed betont) in London (4. bis 6. August 1985) richtete Präsident Zia-ul-Haq eine Grußbotschaft, in der er auf die theologischen Grundstreitfragen einging und betonte, stolz darauf zu sein, daß der häretische Glaube der Ahmadis entlarvt worden sei. Die Regierung Pakistans habe verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Ahmadis ergriffen, um sie zu demaskieren. Wörtlich heißt es: "Wir werden, so Gott will, Erfolg haben in unserem Bemühen, das Krebsgeschwür des Qadianismus auszurotten." (Dok. 48) In einer Vorlage an das Shariat-Gericht erklärte der Stellvertreter des obersten Staatsanwalts Pakistans: "Tod ist eine Strafe für die, die nicht an die Endgültigkeit des Prophetenamtes glauben, und in islamischen Ländern ist dies ein verabscheuungswürdiges Verbrechen. Es ist nicht notwendig, daß die Regierung Maßnahmen ergreift, im Gegenteil, jeder Moslem kann das Gesetz in seine eigenen Hände nehmen." (Dok. 92) Im September 1988 berichtete das Auswärtige Amt (Dok. 133), daß die Polizei auf der Grundlage von sec. 298B PPC an schätzungsweise über 100 Moscheen der Ahmadis die außen angebrachte Kalima-Aufschrift entfernt habe, u. a. im April 1988 in Islamabad, Rawalpindi und Rabwah (Dok. 140). Mehrere dieser Moscheen seien von fanatischen Mullahs oder ihren Anhängern entweiht oder zerstört worden. Eine Beteiligung der Polizei bei solchen Aktionen sei dem Amt nicht bekannt, es werde aber berichtet, daß die Missetäter in diesen Fällen vielfach straffrei ausgingen. Bekanntgeworden seien auch einzelne Fälle der amtlichen Versiegelung ahmadischer Gebetshäuser. Bei Übergriffen auf Gebetshäuser (abgesehen von den Fällen amtlichen Einschreitens) sei es nicht zu Bestrafungen gekommen. Übergriffe auf Friedhöfe der Ahmadis seien nicht bekannt, jedoch Fälle der Exhumierung von Ahmadis nach der Bestattung auf sunnitischen Friedhöfen. Bestrafungen seien nicht bekanntgeworden (Dok. 134). In ihrem religiösen bzw. Siedlungszentrum Rabwah wurde den Ahmadis verboten, zu religiösen Veranstaltungen in den Gebetshäusern die Gläubigen über Lautsprecher zu rufen, hingegen darf die orthodoxe Gemeinde für diese Zwecke überdimensionierte Lautsprecher einsetzen, über die die Geistlichkeit auch in erheblichem Umfang die Anhänger der Ahmadiyya beschimpft (Dok. 38, s. 6). Zu Entlassungen von Ahmadis aus dem öffentlichen Dienst wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit ist es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht gekommen. Auch von nichtstaatlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen seien derartige Vorkommnisse nicht bekannt, jedoch werde berichtet, daß bei Auswahlentscheidungen (z.B. Beförderung) Ahmadis häufig benachteiligt würden. Andererseits sei vor kurzem ein Richter des Lahore High Court und Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zum Richter am Supreme Court ernannt worden (Dok. 134). Im Februar und März 1987 kam es zu zahlreichen Eingaben bei den Botschaften Australiens (300 bis 400 Gesuche), der USA (250 Gesuche), Kanadas (110 Gesuche) und einer ganzen Reihe europäischer Länder (mit jeweils über 100 Gesuchen), darunter auch der Bundesrepublik Deutschland (160 Gesuche), mit denen Einwanderungs- oder Asylanträge von Ahmadis gestellt wurden (Dok. 100, 103). Während die Ordinance No. XX von 1984, die die sec. 298B und 298C PPC in das Strafgesetzbuch eingeführt hatte, den Ahmadis Verbote auferlegte und Strafen bei Zuwiderhandlungen androhte, wandte sich das Gesetz vom 5. Oktober 1986 (Criminal Law Act, 1986, Gazette of Pakistan, Extraordinary, Oct. 12, 1986) mit der Einfügung von sec. 295C PPC an jeden, der abwertende Bemerkungen etc. im Hinblick auf den Propheten Mohammed gebraucht. Wer in Sprache, Schrift, durch Zeichen oder durch Unterstellung oder Andeutung den Namen des Propheten direkt oder indirekt befleckt, soll mit dem Tode oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden und ferner eine Geldstrafe erhalten. Das Gericht das über einen derartigen Fall zu befinden hat, soll unter dem Vorsitz eines Moslems stehen (Dok. 96). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind bislang keine Strafverfahren nach § 295C PPC eingeleitet worden (Dok. 138, 141). Nach der am 15.Juni 1988 erlassenen und am 16. Oktober 1988 in Kraft getretenen Fassung der "Enforcement of Shariah revised Ordinance, 1988", einer Präsidialverordnung (eine "Shariah-Bill" war 1985 im Parlament gescheitert), ist die Sharia die oberste Gesetzesquelle in Pakistan (Dok. 124). Die Verordnung verpflichtet Staat und Behörden, das Wirtschafts- und Erziehungssystem strenger an islamischen Grundsätzen auszurichten und dafür zu sorgen, daß die Presse stärker islamische Werte fördert. Den Gerichten sollen islamische Schriftgelehrte zugeordnet werden, sie sich bei ihren Entscheidungen mehr als zuvor vom islamischen Recht leiten lassen. Die Verordnung führt keine neuen Gesetzesvorschriften ein (Dok. 139). Neben einigen anderen Regelungen wird eine Art konkreter Normenkontrolle vor dem Federal Shariat Court eingeführt, dem die Gerichte Gesetze, deren Vereinbarkeit mit der Sharia sie bezweifeln, im Rahmen eines laufenden Verfahrens vorzulegen haben. In einzelnen, weniger gewichtige Fälle dürfen die High Courts Gerichtshöfe (oberste Gerichtshöfe der Provinzen) selber die Vereinbarkeit der von ihnen angewandten Gesetze mit der Sharia entscheiden. Dem 1974 eingerichteten "Council of Islamic Ideology" wird schließlich der Auftrag erteilt, mit der Kodifizierung des islamischen Rechtes voranzuschreiten, wie Art. 230 der Verfassung dies vorsieht. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts ist die "Shariah Ordinance" eine Absichtserklärung. Die Sharia sei damit keinesfalls geltendes Recht in Pakistan geworden, konkrete auf der Sharia beruhende Gesetzesänderungen seien in jüngster Zeit nicht vorgenommen worden. Dazu habe es schon zur Zeit des Erlasses der Ordinance am politischen Willen gefehlt. Mittlerweile sei dies erst recht der Fall. Islamisches Recht gelte seit 1979 in Bereichen des Strafrecht, und seit 1961 im Familienrecht (Dok. 141). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts wird die Shariah Ordinance keine tiefgreifenden Auswirkungen haben (Dok. 131, 139), die gegen die Ahmadis gerichteten Dekrete, wie die Ordinance No. XX vom 26. April 1984, seien nicht auf der Grundlage der Sharia erlassen worden. Das Auswärtige Amt sieht auch künftig keine Auswirkungen, die der Erlaß der Shariah Ordinance auf die Lage der Ahmadis haben könnte (Dok. 141). Nach den Parlamentswahlen im November und der Regierungsbildung unter Benazir Bhutto im Dezember 1988 sind keine neuen Maßnahmen eingeleitet worden, jedoch hat Frau Bhutto anläßlich ihres Besuchs in Saudi-Arabien im Januar 1989 erklärt, daß sie jedes Gesetz abschaffen werde, das im Widerspruch zum Heiligen Koran oder zur Sunna des Propheten steht (Dok. 146 u. 148), und damit weiteren "Handlungsbedarf" verkündet. Nach wie vor halten sich zahlreiche Ahmadis in Pakistan auf, der "Hauptsitz" der Gemeinschaft befindet sich nicht nur nominell in "Rabwah, Pakistan" (Dok. 121 u. 142). Neben einem ausgebauten Verwaltungsapparat und einer Bibliothek unterhält die Gemeinschaft eine Hochschule (Jamia) und bildet weiterhin "Verbreiter guter Nachrichten" (Moballighs) in siebenjährigen Studiengängen aus, die als "Imame" in den Gemeinden in Pakistan und in aller Welt eingesetzt werden. Nach einer Auskunft der Zentrale der Ahmadiyya-Bewegung in Deutschland soll es derzeit 300 derartiger "Missionare" in aller Welt geben (Dok. 121), davon sechs im Bundesgebiet. Die jährlichen Versammlungen in Rabwah (international und national) sind allerdings seit 1983 verboten. Das hat auch der Zeuge Wagishauser bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt (Dok. 155, S. 3). Darüber hinaus hat er bekundet, daß der pakistanische Staat entgegen seiner früheren Praxis ausländischen Studienbewerbern der Hochschule keine Visa mehr erteilt. Die Gemeinschaft hat daher in Afrika und Indonesien weitere Ausbildungsstätten für Missionare errichtet. Die dargestellten Einschränkungen und Verbote der Religionsausübung für Ahmadis in Pakistan sind als unmittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich relevant, weil gläubige Ahmadis, zu denen der Kläger zählt, dadurch im Kernbereich ihres Rechts auf freie Religionsausübung getroffen werden und getroffen werden sollen. Religiös verfolgt ist der Gläubige erst dann, wenn er in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die körperliche Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß eine Notsituation entsteht, in der ein religiös ausgerichtetes, vom Glauben geprägtes Leben nicht einmal mehr als religiöses Existenzminimum möglich wird. Dazu zählen neben dem forum internum häuslicher religiöser Verrichtungen auch das gemeinsame Gebet und andere gottesdienstliche Handlungen nach dem überlieferten Brauchtum (BVerfG, 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u. 2 BvR 962/86 -, BVerfGE 76, 143 ; BVerfG, 9. Nov. 1988 - 2 BvR 288 u. 388/88 - m.w.N.). Ein derartiges Leben kann sowohl unmittelbar durch legislatorische Maßnahmen von zur Rechtssetzung befugten Organen einerseits wie auch durch administrative Maßnahmen von Behörden oder anderen, vom Staat mit hoheitlicher Gewalt beliehenen Stellen andererseits beeinträchtigt werden. Der Kläger und die Ahmadiyya-Bewegung leiten die Beeinträchtigungen legislatorischer Art nicht nur aus der unmittelbar auf die Ahmadis gezielten Ordinance No. XX ab, sondern aus einer ganzen Reihe anderer Vorschriften, beginnend mit der Verfassungsänderung vom 17. September 1974 während der pogromartigen Ausschreitungen. Bereits dort sind die Ahmadis in der Ergänzung, die der Art. 260 durch den Absatz 3 erfahren hat, wörtlich genannt. Die Ahmadis sind als Bevölkerungsgruppe zur Minderheit erklärt worden, und jeder einzelne Ahmadi ist für Staat und Behörden zum Nicht-Muslim geworden. Die Einführung eines neuen Paß- und Personalausweisvordrucks mit dem Religionszusatz und (demzufolge) der Bezeichnung "Ahmadi" im amtlichen Ausweis- bzw. Reisepapier machte die Angehörigen der Ahmadiyya nicht nur vor staatlichen Stellen zu Angehörigen der Minderheit, sondern ermöglichte es auch Privaten, z.B. den Arbeitgebern, einen Arbeitssuchenden, Bewerber oder Beschäftigten als Ahmadi zu erkennen. Wenn auch die letztgenannte Auswirkung dem Staat nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann, sind doch auch nach der Machtübernahme durch General Zia-ul-Haq (1977) keine Anzeichen festzustellen, daß die von der orthodoxen Geistlichkeit und den anti-ahmadischen Kräften weiterverfolgten Forderungen nach einer Islamisierung des Staates zum Stillstand gekommen sind. Die legislatorischen Maßnahmen zur Islamisierung von Staat und Recht werden durch die vom Auswärtigen Amt genannte "Enforcement of Hudood Ordinances, 1979" (Dok. 141) gekennzeichnet, derzufolge bestimmte Eigentums-, Rauschgift- und Sittendelikte im Sinne der Sharia eingeführt oder verändert worden sind. Es folgte die Einführung von sec. 298A PPC (durch die Ordinance No. 44, 1980). Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut und Sinne nach jedoch nicht auf die Betätigung der Ahmadis gerichtet, sondern gegen jedweden, der die dort im einzelnen aufgeführten Handlungen vornimmt. Mag auch bei diesen Maßnahmen eine Verfolgungsmotivation des pakistanischen Staates nicht evident sein, so kann doch nicht übersehen werden, daß sie für Ahmadis erhebliche Auswirkungen hatten, denn die anti-ahmadischen Kräfte setzten nicht nur ihre auf die Zerschlagung der Gemeinschaft gerichteten Bemühungen fort, sondern steigerten diese insbesondere in den Jahren 1983/84. Die Regierung verhinderte zwar Ende April 1984 "direkte Aktionen" der anti-ahmadischen Kräfte durch starken Polizeieinsatz, erließ jedoch fast gleichzeitig direkt gegen die Ahmadis gerichtete Vorschriften, was vor allem in der Ordinance No. XX, 1984 zum Ausdruck kommt. Die mit der Verordnung eingeführten Verbots- und Strafnormen richten sich ausschließlich gegen Ahmadis: Die Änderung strafprozessualer und presserechtlicher Vorschriften sehen Maßnahmen gegen den Druck und Vertrieb religiösen Schrifttums der Ahmadis vor, die beiden mit der Verordnung eingeführten Strafvorschriften sec. 298B und 298C PPC verbieten Ahmadis den Gebrauch bestimmter religiöser Formen, die Mission in Wort und Schrift und das Auftreten als Moslem sowie auch die Beeinträchtigung der religiösen Gefühle der Moslems durch sonstige Handlungsweisen. Diese Vorschriften erfüllen sowohl nach Inhalt wie Reichweite die Voraussetzungen für eine unmittelbare staatliche Verfolgung. Motiv der Staatsgewalt war, die Ahmadis zu treffen. Das läßt sich dem Wortlaut wie dem Regelungszusammenhang entnehmen, wenn auch General Zia-ul-Haq unterstellt werden kann, daß er dadurch Gerüchten, ein Sympathisant der Ahmadis zu sein, oder dem Vorwurf eines nachlässigen Umgangs mit ihnen begegnen wollte. Diese Annahme findet in der nachfolgenden Politik des Generals bzw. nochmaligen Präsidenten Zia ihre Bestätigung, zum Beispiel in seiner öffentlich als Grußbotschaft an die internationale Khatm-i-Nabuwwat-Konferenz (1985) gerichteten Forderung, das Krebsgeschwür des Qadianismus auszurotten (Dok. 48) und der ebenfalls öffentlich verbreiteten Erklärung des stellvertretenden obersten Staatsanwalts über die Befugnis eines jeden Moslems, das Gesetz (hier die Todesstrafe für diejenigen, die die Finalität des Propheten leugnen, wie es den Ahmadis zugeschrieben wird) in die eigenen Hände zu nehmen (Dok. 97); dieser Aufforderung ist Zia-ul-Haq nicht entgegengetreten. Maßgebend für die asylrechtliche Bewertung der Rechtssetzung und -anwendung ist indes nicht die Motivationslage Einzelner, es kommt vielmehr auf den objektiven Gehalt einer Maßnahme an, der sich nicht nur aus den Absichten einzelner Politiker oder bestimmter mächtiger oder herrschender politischer Gruppen erschließt (BVerfG, 9. November 1988, - 2 BvR 288, 388.88, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks). Bereits in dem Gutachten Conrad (Dok. 152 S. 5 f.) ist dargelegt, daß mit der Verordnung Nr. XX "über die konkreten Rechtsfolgen hinaus ein Klima begünstigt wird, in dem es fast zwangsläufig zu Provokationen und Gewalttätigkeiten gegen Angehörige dieser Religionsgruppe kommt, bei denen sich häufig genug die Staatsorgane parteiisch verhalten". Dagegen kann auch nicht erfolgreich argumentiert werden, die Strafvorschriften sec. 298B und C PPC bestraften nur Glaubensäußerungen in der Öffentlichkeit, letztlich um den innerstaatlichen Frieden zwischen Ahmadis und anderen Muslimen zu wahren, die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung ließen sie jedoch unberührt, was insbesondere der Urteilsbegründung des Federal-Shariat-Court vom 28. Oktober 1984 (Dok. 40, insbes. S. 180, 194 f.) entnommen wird. Die Fassung der einschlägigen Straftatbestände ist so vage, daß keineswegs gesagt werden kann, nunmehr seien den orthodoxen Moslems in ihren Forderungen gegenüber den Ahmadis deutlich Grenzen gesetzt worden. Will man im strafrechtlichen Bereich noch eine gewisse Grenzziehung gelten lassen, so ist keineswegs abzusehen, was aus der Qualifizierung der Ahmadis als Nicht-Moslems in der Verfassung im Hinblick auf andere Rechtsgebiete in Zukunft hergeleitet wird. Die vielbeschworene Toleranz des Islams gegenüber religiösen Minderheiten und das oft berufene Prinzip "Es ist kein Zwang in der Religion" wurden in diesem Teil der islamischen Welt heute kaum mehr praktiziert. Art. 34 der Verfassung Pakistans, wonach der Staat religionsgemeindlichen (parochial), rassischen, stammesmäßigen, sektiererischen und provinziellen Vorurteilen unter den Bürgern Pakistans entgegenzuwirken hat, findet zugunsten der Ahmadis keine Anwendung. Das gleiche gilt für Art. 36, wonach es sich der Staat zur Aufgabe gemacht hat, die legitimen Interessen und Rechte der Minderheiten zu schützen (Dok. 119 S. 458). Die Handlungsweise von Behörden und Gerichten nach dem Spruch des Federal Shariat Court ist offensichtlich nicht von dem zurückhaltend interpretierten Geist der Entscheidung geprägt worden. Das zeigt die Zahl der Festnahmen und der nachfolgenden Verurteilungen aufgrund der Strafvorschriften von sec. 298A bis C PPC. Auch das Auswärtige Amt räumt ein, daß die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Bereich in den Fällen des Gebrauchs der Grußformel "assalam-u-aleikum" oder der Koranzitate auf Hochzeitskarten "schwerfalle" (Dok. 137 Nr. 3), womit offenbar die den Strafvorwurf rechtfertigende Argumentation der Handlungen als "öffentlich" gemeint ist. Auch der vom Senat in dem Berufungsverfahren 10 UE 759/84 am 3. Februar 1989 vernommene Zeuge Wagishauser hat bekundet, daß das Gebet aus zahlreichen Wendungen bestehe, "deren Gebrauch Ahmadis an sich verboten ist". Die Ahmadis beteten, obwohl sie Gefahr liefen, daß man sie wegen des Gebrauchs bestimmter Worte anzeige. Die Gemeinschaft verwehre anderen Muslimen nicht den Zutritt zu ihren Gebetshäusern. Die Gefahr einer Anzeige sei beim Gebet in Privaträumen bzw. im Gebetshaus allerdings geringer. Auf den Gebetsruf "Azan" habe die Gemeinschaft noch verzichten können, weil es dafür Präzedenzfälle in der islamischen Tradition gebe, das Gebet sei jedoch unverzichtbar. Der Verzicht darauf käme der Aufgabe der Religion gleich. Ähnliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Trennung in einen öffentlichen und einen privaten Bereich gebe es beim Aufhängen der Kalima als Wandschmuck. Ein mißgünstiger Nachbar könne "sozusagen blind" jeden Ahmadi anzeigen, weil das Aufhängen der Kalima "selbstverständlich" sei (vgl. im einzelnen Dok. 155). Die Reichweite von Rechtsvorschriften ist ganz offensichtlich in Pakistan nicht mit den Methoden rechtswissenschaftlicher Interpretation vor dem Hintergrund des Modells eines laizistischen Rechtsstaats unter Zugrundelegung weitgehender Trennung von staatlichem und gesellschaftlichem Bereich allein zu gewinnen. Wenn auch die soziale Ordnung Pakistans von einem europäischen Rechtssystem, dem britischen, weitgehend beeinflußt worden ist, so lassen die Islamisierung von Staat und Gesellschaft in Vergangenheit und Gegenwart, die traditionellen Bindungen weiter Bevölkerungskreise und die starke Stellung charismatischer Führer nicht die Betrachtungsweise eines zurückhaltenden, Sicherheit und Ordnung gewährleisteten Rechtsstaates oder eines Gruppeninteressen ausgleichenden, an sozialer Gerechtigkeit orientierten Sozialstaates zu. Der Erlaß der Verordnung No. XX kann daher nicht von den weiteren Vorschriften, die der Islamisierung des Rechts dienen, und den Äußerungen prominenter politischer Führer, die sich aus Überzeugung oder um der Opportunität willen für die Ausgrenzung der Ahmadiyya einsetzen, isoliert gesehen werden. In ihrem Zusammenwirken wird ein Klima für die Legitimation zahlloser Übergriffe von Behörden bzw. Amtspersonen (Strafvereitelung, willkürliche Festnahmen, Mißhandlungen, Rechtsbeugung) geschaffen, gegen die die Ahmadis keinen wirklichen staatlichen Schutz erlangen können. Das zeigt auch die Resignation vieler von Strafverfahren betroffener Ahmadis, Berufungsverfahren anzustrengen, oder aber der Fall eines ahmadischen Berufungsklägers, der seine Berufung angesichts der Erwägung, auf seinen Fall statt sec. 298C die sec. 295C (Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe) anzuwenden, zurückzog (Dok. 137 Nr. 2 und 3). Gerade die letztgenannte Vorschrift, die im Oktober 1986 eingeführt worden ist, zeigt die Kontinuität der Islamisierung des Rechts. Mit jeder weiteren Maßnahme entfernt sich der pakistanische Staat von der Vorstellung eines laizistischen Staates, wodurch sich die rechtliche Position der Mitglieder der Ahmadiyya nur verschlechtern kann. Die Vorschrift sec. 295C PPC, wonach die Prophetenlästerung mit dem Tode oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, richtet sich zwar nicht ausdrücklich gegen Ahmadis, sondern gegen jeden, der in Sprache, Schrift, durch Zeichen oder anders den Namen des Propheten Mohammed direkt oder indirekt befleckt. Die Norm stellte für sich gesehen keine religiöse Verfolgung dar, denn sie zielt nicht auf die gemeinschaftsinterne Glaubensausübung der Ahmadis. Gleichwohl wirkt sie nicht nur als kollektive Drohung gegen die Ahmadiyya, gewissermaßen als Damoklesschwert, um die Gemeinschaft einzuschüchtern bzw. zu Wohlverhalten anzuhalten, sondern stellt eine scheinbare oder tatsächliche Legitimation für das Vorgehen mißgünstiger Amtswalter dar. Allein ihre Existenz ermöglicht es in Einzelfällen, Druck auszuüben, um Ahmadis z.B. von der Durchführung ihrer Rechtsverteidigung abzuhalten. Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, daß gegenwärtig die Vorschrift derart gehandhabt wird, daß Abweichungen vom Finalitätsdogma des orthodoxen Islam als Verunglimpfung des Propheten erfaßt werden. Auch die Entstehungsgeschichte spricht dafür, daß die Ahmadis nicht die Zielgruppe der Vorschrift darstellen (vgl. BayVGH, 29. Dezember 1988 - 21 B 87.30744 -). Für die absehbare Zukunft muß dies allerdings offenbleiben, insoweit kann in der Interpretation durch das Urteil des Federal Shariat Court vom 28. Oktober 1984 nicht eine Leitentscheidung i.S.d. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143 ) mit weitgehender Akzeptanz betroffener Bevölkerungskreise und einer Richtlinienfunktion für die Behörden gesehen werden. Auch die nach zwei Prozessen ausgesprochenen Todesurteile gegen Ahmadis deuten nicht ohne weiteres auf eine unmittelbare staatliche Verfolgung hin. In dem sog. Sukkur-Fall sind die Söhne eines prominenten Ahmadi, nämlich des am 1. Mai 1984 ermordeten Amirs (Gemeindevorsitzenden) der Ahmadis in Sukkur zum Tode verurteilt worden. Das Verfahren wurde vor dem 33. Sondermilitärgericht von Mitte November bis Mitte Dezember 1985 durchgeführt. Im sog. Sahiwal-Fall sind im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung in der Ahmadi-Moschee am 26. Oktober 1984 zwei Ahmadis zum Tode sowie weitere vier zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Sukkur-Fall hat amnesty international (Dok. 93) kritisiert, daß es während der polizeilichen Untersuchungen zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Der Parker-Bericht (Dok. 95 S. 8) kritisiert, daß Verfahrens- und Beweisgrundsätze im Hinblick auf die beiden Augenzeugen verletzt worden seien und daß die Todesurteile durch den Kriegsrechtsadministrator am 3. März 1986 "eröffnet" worden seien, zu einer Zeit, zu der es bereits keine Kriegsrechtsadministratoren mehr gegeben habe (weil diese seit 1985 abgeschafft waren). Auch im Sahiwal-Fall werden von amnesty international (Dok. 93 S. 6) Unregelmäßigkeiten bei den polizeilichen Ermittlungen gerügt: Die Urteile seien erst nach Aufhebung des Kriegsrechts, nämlich Mitte Februar 1986 verkündet worden, das Verfahren vor den Kriegsgerichten in Pakistan entspreche nicht dem internationalen Standard für ein faires Gerichtsverfahren; gegen die Entscheidung der Kriegsgerichte sei keine Berufung möglich. Im Parker-Bericht (Dok. 95 S. 7 f.) heißt es, das 62. Sondermilitärgericht in Multan habe zwei Todesurteile gefällt, während vier Angeklagte zu je siebenjähriger Freiheitsstrafe verurteilt worden seien und ein Angeklagter freigesprochen wurde. Der Kriegsrechtsadministrator für den Punjab hob die Entscheidung am 8. Oktober 1985 auf und verwies sie zur erneuten Verhandlung zurück. Das Sondermilitärgericht hielt die Todesurteile aufrecht und verschärfte die Strafen der übrigen Angeklagten, ohne die vom Kriegsrechtsadministrator verfügte erneute Beweisaufnahme durchzuführen, zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen. Mag es sich im Sahiwal-Fall auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes um eine eklatante Fehlentscheidung handeln (Dok, 78 S.8; so auch Bay.VGH, Beschluß vom 8. November 1988 - 21 B 88.31293 - S. 14) und mag man auch die kritisierte Verfahrensweise im Sukkur-Fall nicht ausschließlich auf die Religionszugehörigkeit der betroffenen Angeklagten zurückführen können, zeigen diese beiden Fälle doch das hohe Risiko, das Ahmadis in Pakistan bei Konflikten mit orthodoxen Moslems eingehen. Entscheidend für die Einschätzung des Senats, daß Ahmadis in Pakistan aufgrund der dort gegebenen Rechtslage als religiöse Minderheit unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind, nicht die dargestellten Einzelfälle, sondern die Überzeugung daß sich gläubige Ahmadis in Pakistan jetzt und in absehbarer Zukunft in einem unausweichlichen Konflikt zwischen ihren religiösen Pflichten und den der Erfüllung dieser Pflichten entgegenstehenden staatlichen Verboten befinden. Die vom Senat zu dieser Problematik in dem Berufungsverfahren 10 UE 759/84 durchgeführten Beweisaufnahme hat folgendes ergeben: Aus beiden vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten (Dokumente 120 und 123) geht hervor, daß zwar einige der religiösen Hauptpflichten eines Ahmadis, wie etwa das Glaubensbekenntnis, das tägliche Pflichtgebet, die Abgabe und das Fasten auch im Privatbereich erfüllt werden können, ohne daß dadurch gegen religiöse Grundpflichten verstoßen wird. Andererseits läßt sich beiden Gutachten aber eindeutig entnehmen, daß insbesondere das für Männer verbindliche Freitagsgebet und das Gemeinschaftsgebet an bestimmten Festtagen zwingend gemeinschaftsorientiert sind (Gutachten Professor Dr. Khoury, Dokument 120, Seite 3 f.; Gutachten Dr. Ahmed, Dokument 123, Seite 2 f.). Der Sachverständige Dr. Ahmed (Gutachten Seite 4) hat in Übereinstimmung mit dem im selben Berufungsverfahren als sachverständiger Zeuge vernommenen Amir der Ahmadiyya-Bewegung in der Bundesrepublik Deutschland, Wagishauser (vgl. Dokument 155, Seite 7), dargelegt, daß das für Ahmadis durch sec. 298C PPC unter Strafe gestellte Glaubensbekenntnis ("Kalima") Bestandteil jeden Gebets, also auch des in einer mindestens beschränkten Öffentlichkeit zu verrichtenden Freitagsgebets ist, wobei der Zeuge Wagishauser betont hat, daß die Mitteilung des Glaubensinhalts nach außen hin zum Wesensgehalt der religiösen Überzeugung der Ahmadis gehört. Dies wird auch durch die Ausführungen der beiden Sachverständigen, insbesondere von Professor Dr. Khoury (Gutachten Seite 6) bestätigt, indem er ausführt, daß die Aberkennung des Rechts, sich Muslim zu nennen, unmittelbar die Identität eines Muslims und damit eines Ahmadis berührt, wenngleich die Vernachlässigung religiöser Pflichten, auch wenn sie vom Staat erzwungen wird, noch nicht als Apostasie mit den daraus resultierenden weitreichenden Folgen angesehen wird (Professor Dr. Khoury, Gutachten Seite 2). All dies überzeugt den Senat davon, daß schon gegenwärtig gläubige Ahmadis in Pakistan unbehelligt nur dann leben können, wenn sie ihren Glauben verleugnen und wesentliche religiöse Pflichten nicht mehr erfüllen, das heißt nach ihrer Überzeugung schuldig werden. Entscheiden sie sich in dem daraus resultierenden Konflikt für die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten, machen sie sich dadurch strafbar und setzen sich, soweit die religiösen Pflichten nur gemeinschaftsbezogen und damit nicht im Privatbereich erfüllt werden können, auch einem beachtlichen Strafverfolgungsrisiko aus. Das für Ahmadis in Pakistan geltende Verbot, sich zum Islam zu bekennen, und die für Verstöße gegen dieses Verbot angedrohten drakonischen Strafen verletzen die vom Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG umfaßte Religionsfreiheit in solchem Maße, daß dadurch die Menschenwürde der Ahmadis tangiert ist. Es ist mit der Würde des Menschen unvereinbar, ihn darauf zu verweisen, zur Vermeidung erheblicher Strafen einem gesetzlichen Verbot der Religionsausübung Folge zu leisten und dadurch die eigene religiöse Überzeugung auf Dauer zu verleugnen. Daß den im einzelnen dargestellten gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich des pakistanischen Strafrechts mit Bezug auf die Ahmadis eine sie als politische Verfolgung kennzeichnende Motivation zugrundeliegt, steht außer Frage. Schon der Umstand, daß führende Amtsträger der pakistanischen Regierung und Justiz schon Mitte der achtziger Jahre zur Ausrottung des Qadianismus aufgerufen und orthodoxe Moslems zur Selbstjustiz gegenüber Ahmadis ermutigt haben (vgl. oben Seite 38 f., Dokumente 48 und 92), läßt keinen Zweifel daran, daß es dem pakistanischen Staat und nicht etwa nur fanatischen Moslems außerhalb des Staatsapparats langfristig um die Vernichtung der Ahmadiyya-Bewegung geht (vgl. hierzu auch Rechtsgutachten Dr. Conrad vom 27. November 1987, Dokument 152). Da sich vor diesem Hintergrund die asylrechtlich problematischen pakistanischen Rechtsvorschriften nur als schrittweise Verwirklichung eines auf Ausrottung der Ahmadiyya-Bewegung hinauslaufenden Pogramms darstellen, muß im Rahmen der Prognose mit einer weiteren Verschärfung der Anti-Ahmadi-Gesetzgebung in Pakistan gerechnet werden. An dieser Befürchtung ändern die Machtverschiebung in Pakistan anläßlich der Parlamentswahlen im November vergangenen Jahres und die Regierungsübernahme durch die Regierung Bhutto nichts. Wie der Zeuge Wagishauser bei seiner Vernehmung (vgl. Dokument 155) bekundet hat, sind auch anläßlich des letzten Besuchs des Zeugen in Pakistan im Dezember 1988, das heißt mehrere Monate nach dem Tod Zia-ul-Haqs und nach dem Wahlsieg der PPP anläßlich der Parlamentswahlen, selbst in der fast ausschließlich von Ahmadis besiedelten Stadt Rabwah Störungen der Religionsausübung der Ahmadis mit offensichtlicher behördlicher Billigung und Verhaftungen einzelner Ahmadis vorgekommen. Die anfänglich von Ahmadis in die neue Premierministerin Benazir Bhutto und ihre Partei gesetzten positiven Erwartungen, wie sie der Zeuge Wagishauser bei seiner Vernehmung geschildert hat, haben sich inzwischen zerschlagen. Dies ergibt sich zum einen aus der von Frau Bhutto anläßlich einer Pilgerreise zu den heiligen Stätten des Islam in Dschidda am 11. Januar 1989 gegebenen Zusicherung, islamisches Recht in Pakistan anzuwenden und alle Gesetze oder Regelungen, die dem Islam widersprechen, abzuändern (Frankfurter Rundschau vom 12. Januar 1989, Dokument 146). Angesichts dieser Äußerungen ist auch die Mitteilung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 18. Januar 1989 an das Verwaltungsgericht Köln (Dokument 151) glaubhaft, wonach seit der Ernennung von Frau Bhutto zur Premierministerin zwar sämtliche politischen Gefangenen freigelassen worden seien, nicht jedoch die inhaftierten Ahmadis. Der sachverständige Zeuge Wagishauser, von dem die zuletzt zitierte Mitteilung an das Verwaltungsgericht Köln stammt, hat bei seiner Vernehmung durch den Senat zudem bekundet, der derzeitige pakistanische Justizminister habe öffentlich angekündigt, daß die Ahmadiyya-Gesetzgebung jedenfalls beibehalten werden solle (vgl. Dokument 155, Seite 6). Am Wahrheitsgehalt der Mitteilungen und Bekundungen des Zeugen Wagishauser besteht kein Zweifel, insbesondere ist an seiner Glaubwürdigkeit trotz seiner indirekten Betroffenheit von den gegen Ahmadis in Pakistan getroffenen Maßnahmen nicht zu zweifeln, zumal sich der Zeuge bei seiner Vernehmung wie schon bei früheren schriftlichen Äußerungen sichtlich um intellektuelle Distanz zu den dargestellten Vorgängen bemüht und sich auf die Mitteilung nachprüfbarer Tatsachen beschränkt hat. Deshalb mißt der Senat seinen Äußerungen auch insoweit erheblichen Beweiswert bei, als sie sich auf die internen Verhältnisse der Ahmadiyya-Glaubensbewegung und die Wirkungen der Anti-Ahmadi-Gesetzgebung in Pakistan für die religiöse Gemeinschaft beziehen. Nach allem ist der Senat der Auffassung, daß die legislatorischen Maßnahmen gegen Ahmadis in Pakistan in Zukunft eher noch schärfere Formen annehmen werden und daß die neue Regierung mit großer Wahrscheinlichkeit dem Druck orthodoxer Moslems nachgeben wird mit der Folge, daß Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ahmadis wegen ihrer Glaubensausübung immer wahrscheinlicher werden. C. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Pakistan auch eine mittelbare staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen. Eine solche mittelbare Verfolgung liegt vor, wenn der Staat für politisch, religiös, sozial oder rassisch motivierte Gewalttätigkeiten einer Gruppe gegen eine andere Gruppe verantwortlich ist, sei es, daß er sie duldet, billigt oder sogar unterstützt, oder sei es, daß er zwar schutzwillig ist, aber prinzipiell oder auf gewisse Dauer zur Verhinderung außerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine, die staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorschriften nicht mehr durchsetzen kann (BVerwG, 2. Aug. 1983 - 9 C 818.81 -, aa0., BVerwG v. 3. Dez. 1985 - 9 C 33.85 - aa0., BVerwG 2. Juli 1986 - 9 C 2.85 -; BVerwG vom 23. Feb. 1988 - 9 C 14.87 - aa0.). Lückenloser Schutz muß dabei nicht gewährleistet sein, weil kein Staat gelegentliche Übergriffe oder Ausschreitungen durch präventive Maßnahmen ausschließen kann. Der pakistanische Staat, ist jedoch Über das Maß hinzunehmender Lücken hinaus gegenüber den Ahmadis nicht schutzbereit. Dies folgt bereits aus der Prognose in bezug auf die Schutzwilligkeit des Staates. Wie aus dem Parker-Bericht und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes (Dok. 78)gab es etwa ab dem Jahre 1983 eine Reihe von Gewaltanschlägen auf Ahmadis. Nicht bei allen konnten religiöse Motive nachgewiesen werden, weil in einigen Regionen Pakistans Räuberbanden ihr Unwesen trieben, unter denen die Bevölkerung ganz allgemein zu leiden hat. Derartigen Anschlägen liegt gewöhnliche Gewaltkriminalität zugrunde, die kein Staat völlig ausschließen kann. Soweit den Anschlägen auf Ahmadis in einigen Fällen nachweisbar religiöse Motive zugrundelagen (Fälle vom 18. September 1983 und 16. Juni 1984), haben die Behörden ermittelt. Im sog. Quetta-Fall (9. Mai 1986) hat die Polizei angesichts ihrer offenbaren zahlenmäßigen Schwäche eine Moschee der Ahmadis vor einer anstürmenden Menge von Aktivisten der TKN beschlagnahmt und die in der Moschee befindlichen Verteidiger zeitweise arrestiert (Dok. 77). Diese Beispiele zeigen aber gerade, daß der pakistanische Staat lediglich daran interessiert ist, Ruhe und Ordnung erst dann wieder herzustellen, wenn es ihm opportun erscheint, um eine Ausuferung der Gewalttätigkeiten zu vermeiden. Die Funktion des Staates besteht weitgehend darin, das Gleichgewicht zwischen den verfeindeten Bevölkerungsgruppen soweit aufrechtzuerhalten, daß der latente Konflikt nicht offen zutage tritt und nicht den Grad erreicht, daß die Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Ruhe und Ordnung wiederherzustellen, ernsthaft gefährdet erscheint. Unterhalb dieser Schwelle haben die Ahmadis jedoch Beeinträchtigungen jeweils in dem Maße hinzunehmen, wie die örtlichen Behördenvertreter es zulassen. Das hängt von zahlreichen Zufällen, der politischen Gesamtkonstellation, dem Vorhandensein stärkerer oder schwächerer orthodoxer fundamentalistischer Kreise, der persönlichen Einstellung des Amtswalters u.ä. ab. Damit ist aber ein Leben nach rechtsstaatlichen Gegebenheiten, das Kalkulierbarkeit behördlichen Handels fordert, nicht mehr möglich. Der Senat verkennt nicht, daß derartige Beeinträchtigungen nicht in jedem Fall asylrelevante Intensität gehabt haben. Bei der Prognose der Wiederholungswahrscheinlichkeit kommt es indessen darauf an, ob auf absehbare Zeit von einem derartigen Zustand des gesellschaftlichen Gleichgewichts ausgegangen werden kann. Für die Ahmadis in Pakistan ist eine günstige Entwicklung jedoch nicht wahrscheinlich. Die sich ständig steigernde Islamisierung des Rechts, wie sie sich in den zahlreichen Gesetzesänderungen und -ergänzungen, insbesondere durch generalklauselartige Verweisungsnormen auf das islamische Kirchenrecht (Shariah-Ordinance, Kodifizierungsauftrag an den Rat für islamische Ideologie), zeigt, leistet einem Klima Vorschub, in welchem radikalen Kräften die Legitimation für gewaltsame Übergriffe verschafft wird. Deshalb muß mit pogromartigen Ausschreitungen - für die ohnehin eher eine Wahrscheinlichkeit besteht als für Einzelausschreitungen - jederzeit gerechnet werden. Für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Pogroms an den Ahmadis spricht auch die gegenwärtige innen- und außenpolitische Lage Pakistans: Angesichts ständiger Spannungen mit Indien im Osten, einer überaus unsicheren Lage in Afghanistan im Nordwesten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach dem Abzug der sowjetischen Streitkräfte andauern wird, der dauernden Gegnerschaft zwischen Sunniten (in Pakistan) und schiitischen Fundamentalisten im benachbarten Iran im Westen, den immer wieder aufflammenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Volksgruppen im eigenen Land, schließlich auch angesichts der Belastung durch etwa 3,1 Mio. afghanischer Flüchtlinge ist schon zweifelhaft, ob die neue pakistanische Regierung unter Premierministerin Benazir Bhutto bei einem offenen Ausbruch des latent schwelenden Konflikts zwischen orthodoxen Moslems und Ahmadis überhaupt in der Lage wäre, zugunsten der religiösen Minderheit ihre Ordnungsfunktion wirksam wahrzunehmen und damit in den Augen der Mehrheit für die Ahmadis Partei zu ergreifen. Die ausdrückliche Verweigerung einer Rücknahme der Ahmadiyya-Gesetzgebung (derzeitiger pakistanischer Justizminister in der Zeitung Daily Jhang, Lahore, Dok. 151 S. 2) und die Ankündigung weiterer Islamisierung des Rechts durch Frau Bhutto lassen ernsthafte Zweifel daran aufkommen, daß die Ahmadis in Pakistan nach jetzigem Kenntnisstand auf absehbare Zeit vor religiöser Verfolgung sicher sind. Diese Zweifel werden durch den staatlichen Druck gegen öffentliche Religionsausübung und das Klima der Feindseligkeiten seitens der orthodoxen Muslime sowie deren Gewalttätigkeiten noch verstärkt. 3. Nach alledem ergeben die zahlreichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, die Presseberichterstattung, die einen Zeitraum von fast zehn Jahren umfassen, und das übrige Material, insbesondere jedoch die rechts- und religionswissenschaftlichen Gutachten (Dok. 10, 11, 18, 22, 25, 34, 35, 42, 43, 46, 47, 69, 105, 119) ein vollständiges, zur Überzeugungsbildung hinreichendes Gesamtbild Die Ahmadis sind in Pakistan derzeit zunehmender unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt, weil sie ihre Religion nicht ohne Gefahr der Strafverfolgung ausüben dürfen. Die 1984 erlassenen Strafrechtsänderungen und ihre Anwendung reichen bis in den Privatbereich der Religionsausübung. Bei der Vornahme bestimmter religiöser Handlungen im gemeinschaftsinternen oder privaten Bereich setzen sie sich der Gefahr jederzeitiger Festnahme, Verhaftung und Verurteilung aus. Es ist auch in Zukunft mit einer weiteren Verschärfung der pakistanischen Rechtsvorschriften zuungunsten der Ahmadis zu rechnen. Das folgt sowohl aus der unklaren Praxis der Auslegung wie der Reichweite von nach 1984 erlassenen Strafvorschriften und der beabsichtigten weiteren Islamisierung des Rechts (etwa durch die Umsetzung der "Shariat-Ordinance"). Die Ahmadis sind in Pakistan ferner der Gefahr ausgesetzt, erneut Opfer pogromartiger Ausschreitungen zu werden, weil der pakistanische Staat infolge einer zunehmend radikaleren Islamisierung der Gesellschaft sich als nicht schutzbereit erweisen wird. Es bestehen sowohl ernsthafte Zweifel an der Schutzwilligkeit wie der Schutzfähigkeit des Staates bei religiös motivierten Ausschreitungen anti-ahmadischer islamischer Kreise. Die Beklagte zu 1) hat 4/5 der Kosten erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie jeweils insoweit unterlegen ist (§§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis sind nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Insbesondere wirft die Rechtssache keine durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärten Rechtsfragen auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der am 10.07.1949 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er kam am 11.08.1981 in die Bundesrepublik Deutschland. Unter dem 14.08.1981 ließ er durch seine damaligen Bevollmächtigten sinngemäß einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter stellen mit folgender Begründung: Er sei Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Da diese Mohammed nicht als letzten Propheten ansehe, gelte sie seit rund 100 Jahren als ketzerisch. Ihre Mitglieder seien 1974 durch das sogenannte Minoritätenstatut zu Nichtmoslems erklärt worden. Hierdurch seien die ihnen widerfahrenen Tötungen, Mißhandlungen, Plünderungen, Brandstiftungen, Vertreibungen und Boykottmaßnahmen geradezu gerechtfertigt worden. Boykott und demütigende Mißachtung würden bis in die Gegenwart praktiziert. Das werde durch die Berichte des Auswärtigen Amtes bestätigt. Er gehöre seit seiner Geburt der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an und habe nach zwölfjährigem Schulbesuch in dem Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters gearbeitet. 1974 sei sein Elternhaus niedergebrannt worden und er sei der allgemeinen Verfolgungssituation der Ahmadis ausgesetzt gewesen. Insbesondere habe er weder einkaufen können noch sich sonst auf der Straße ohne Gefahr für Leib und Leben blicken lassen können. Nachdem im Juni 1981 die pakistanische Regierung den Ahmadis verboten habe, den Koran zu übersetzen, hätten sich die Maßnahmen sowohl von Behördenseite als auch durch die erneut fanatasierte Bevölkerung verschärft. Er habe sich seit langem um eine Arbeitsstelle bemüht, jedoch aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit keine finden können. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 14.10.1982 erklärte der Kläger u.a.: 1974 hätten die Moslems das Geschäft seiner Familie zerstört. Bis zum Juli 1981 habe er dann eigentlich keine Schwierigkeiten mehr gehabt, abgesehen davon, daß er ständig von den Moslems beschimpft worden sei und diese die Geschäftsleute aufgefordert hätten, ihnen keine Waren zu verkaufen. Im Juli 1981 habe dann die pakistanische Regierung das heilige Buch der Ahmadis, den Koran Majed, verboten. Der Koran Majed, die Übersetzung des Korans in die Urdu-Sprache, sei von Mirza Bashiruddin Mahmod Ahmed geschaffen worden, wann wisse er nicht. Die Moslems und die Regierung behaupteten, diese Übersetzung sei falsch. Im gleichen Monat, wann wisse er nicht mehr genau, sei-en 15 bis 20 Moslems in seine Wohnung eingedrungen. Er habe gerade in seinem Koran Majed gelesen. Man habe ihn geschlagen und ihm das Buch entrissen. Man habe ihm gedroht, daß er, wenn er noch einmal in dem Koran Majed lesen würde, getötet würde. Aus Angst vor dieser Drohung habe er sich dann entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Beim Passieren der Paßkontrolle auf dem Flughafen von Karachi habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Mit Bescheid vom 16.11.1982 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten ab. Dieser Bescheid wurde seinen damaligen Bevollmächtigten zusammen mit der Verfügung des zu 2) vom 22.02.1983, das Bundesgebiet innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamts zu verlassen, am 25.02.1983 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 10.03.1983 vor dein Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.11.1982 und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 22.02.1983 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 14.02.1984 ist der Kläger informatorisch angehört worden und hat u.a. erklärt: Bis zu seiner Ausreise im August 1981 habe er in Gojra gewohnt. Dort hätten etwa 30 Ahmadi-Familien gelebt, die eine eigene Moschee gehabt hätten. Die Familien hätten in Gojra nicht in einem bestimmten Stadtteil, sondern verstreut gewohnt. Jede Woche sei er von Moslems ebenso wie seine anderen Glaubensgenossen beschimpft worden, meistens dann, wenn er allein auf der Straße gegangen sei. Die Mehrzahl der Ahmadis sei in der Stadt als solche bekannt gewesen. Seine Ausreise habe er zum Teil mit eigenen Mitteln finanziert. Den Anlaß zu seiner Reise nach Deutschland habe der Boykott gegeben, dem die Ahmadis ausgesetzt gewesen seien. Außerdem seien die Ahmadis mit Mord für den Fall bedroht worden, daß sie ihren Glauben nicht wechselten. Der Boykott habe darin bestanden, daß man mit ihnen keine Geschäfte gemacht habe. Sein Vater habe deshalb die Landwirtschaft nach seiner Ausreise aufgegeben. Er wisse nicht, ob er das Land verkauft oder verpachtet habe. Zwar habe sein Vater ihm geschrieben, daß er und seine Mutter noch in Gojra lebten und daß die Lage sehr schlecht sei. Einzelheiten habe sein Vater ihm aber nicht mitgeteilt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 14. Februar 1984 unter Zulassung der Berufung "die Klage" abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei bei seiner Ausreise im August 1981 keinen staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß er selbst gesagt habe, er habe bis zum Juli 1981 "eigentlich keine Schwierigkeiten" gehabt. Die Mißhelligkeiten und Angriffe, denen er vorher ausgesetzt gewesen sei, könnten nicht dem pakistanischen Staat angelastet werden. Der Kläger könne auch ohne Gefahr nach Pakistan zurückkehren, weil Ahmadis seit 1974 in Pakistan nicht als Gruppe verfolgt würden. Gegen dieses, seinen früheren Bevollmächtigten am 08.03.1984 zugegangene Urteil, hat der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26.03.1984, der am nächsten Tag bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit sein Antrag gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Beklagte zu 2) trägt vor: Der Kläger habe am 14.03.1989 die Bundesrepublik verlassen und sei mit einem gültigen pakistanischen Reiseausweis nach Pakistan gereist. Er habe sich damit wieder in Obhut seines Verfolgerstaates begeben. Der Kläger habe bei der deutschen Botschaft in Islamabad wegen eines Sichtvermerks vorgesprochen. Dabei sei der Botschaft aufgefallen, daß im Reisepaß des Klägers die Eintragung zur Religionszugehörigkeit mit "Tipp-Ex" überweißt gewesen und stattdessen Ahmadi vermerkt worden sei, allerdings ohne amtlichen Berichtigungsvermerk. Der Kläger habe dazu erklärt, es gebe keine amtliche Möglichkeit, die Religionszugehörigkeit auf Ahmadi abändern zu lassen. Dieser Behauptung wiedersprächen die von der Botschaft gemachten Erfahrungen. Ferner habe eine Rückfrage der Botschaft bei der pakistanischen Paßbehörde ergeben, daß die im Reisepaß vorgenommene Änderung offenbar eine Fälschung sei. Von der dortigen Paßbehörde sei bestätigt worden, daß eine amtliche Änderung der Religionszugehörigkeit mit der Änderung der Eintragung als Ahmadi vorgenommen werde, sofern eine Zugehörigkeit zu dieser Religionsgruppe nachgewiesen werde. Die Botschaft gehe daher davon aus, daß der Kläger eigenhändig die Veränderung in seinem Reisepaß vorgenommen habe. Außerdem habe der Kläger zur Erlangung des Sichtvermerks falsche Angaben gemacht. So habe er angegeben, die Bundesrepublik Deutschland besuchen zu wollen, um dort Ferien zu machen. Dann habe er angegeben, daß seine Frau schwer erkrankt sei. Angaben über den Wohnort seiner Ehefrau habe er nicht machen können oder wollen. Nach langem Zögern habe er dann die Anschrift seiner Ehefrau bekanntgegeben, jedoch sei die Ehefrau dort weder wohnhaft noch gemeldet. Aus diesen Umständen gehe hervor, daß für den Kläger offensichtlich keine Verfolgungsgefahr mehr bestehe, da er sonst be-müht gewesen wäre, die Bescheinigung nach § 25 AsylVfG bei der Botschaft verlängern zu lassen. Der Klüger hat in der mündlichen Verhandlung am 23.6.1989 seine gegen die Beklagten zu 2) gerichtete Berufung zurückgenommen. Dieser Verfahrensteil ist daraufhin mit Beschluß vom 23.6.1989 abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 10 UE 1928/89 fortgeführt. Die beigezogenen Behördenakten der Beklagten zu 1) (1 Hefter) und der Beklagten zu 2) (2 Hefter) sowie die nachstehend aufgeführten Dokumente sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: 1. 22.11.1977 Auswärtiges Amt (AA) an VG Ansbach 2. 13.01.1978 AA an den Chef d. Bundeskanzleramtes 3. 05.12.1979 AA an Bayer.VGH (mit Stellungnahme des AA vom April 1979) 4. 26.02.1980 AA an Bayer.VGH 5. 14.04.1980 AA an Bayer.VGH 6. 21.07.1980 AA an Bayer.VGH 7. 03.09.1980 AA an VG Gelsenkirchen 8. 10.11.1980 AA an Bayer.VGH 9. 18.11.1980 AA an VG Köln 10. 21.04.1981 Rechtsgutachter Dr. Wohlgemuth an VG Berlin 11. 17.05.1981 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH 12. 31.05.1981 Auszug aus der Tageszeitung NAWA-I-WAQT (Lahore) 13. 23.07.1981 AA an VG Neustadt 14. 28.08.1981 AA an Bayer.VGH 15. 15.10.1981 AA an VG Gelsenkirchen 16. 15.10.1981 AA an VG Ansbach 17. 25.10.1981 Ahmadiyya-Mission des Islam an Bayer.VGH 18. 07.12.1981 Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg 19. 14.01.1982 AA an Bayer.VGH 20. 19.01.1982 Südasien-Institut an VG Minden 21. 09.02.1982 Südasien-Institut an VG Minden 22. 08.03.1982 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH 23. 10.07.1982 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 24. 03.06.1983 AA an VG Gelsenkirchen 25. 27.10.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 22) 26. 14.11.1983 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Schleswig 27. 06.12.1983 AA an VG Wiesbaden 28. 12.12.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 25) 29. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: The Qadiani Issue (dt. Übersetzung) 30. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: A welcome measure (dt. Übersetzung) 31. 06.05.1984 Artikel aus MASHRIQ INTERNATIONAL 32. 17.05.1984 AA an BMdJ 33. 17.05.1984 Far Eastern Economic Review: Zia casts out heretics (dt. Übersetzung) 34. 20.05.1984 Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach 35. 20.07.1984 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH (zu Nr. 34) 36. 31.05.1984 The Times: Ahmedi sect facing purge in Pakistan 37. 03.07.1984 AA an VG Saarlouis 38. 03.07.1984 AA an Hess. VGH 39. 12.08.1984 Beschluß des Federal Shariat Court zur Rechtmäßigkeit von Ordinance No. XX of 1984 (dt. Übersetzung) 40. 28.10.1984 Deutsche Übersetzung zu Nr. 39 41. 13.11.1984 AA an Bundesamt 42. 04.12.1984 Prof. Dr. Falaturi vor dem VG Köln 43. 22.01.1985 Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH 44. 17.04.1985 AA an Bundesamt 45. April 1985 amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Pakistan 46. 11.06.1985 Zeuge Umar Malik vor dem OVG Berlin 47. 11.06.1985 Zeuge Laeeq Ahmed Munir vor dem OVG Berlin 48. Aug. 1985 Message from General M. Zia-ul-Haq to International Khatm-e-Nabuwwat Conference 49. 27.08.1985 United Nations Economic and Social Council, Commission on Human Rights: The situation in Pakistan 50. 30.09.1985 AA an BMdJ 51. 21.10.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH (versch. Dok., deutschsprachig) 52. 05.11.1985 AA an Bayer.VGH 53. 10.11.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 54. 12.112.1985 IuD-Stelle VG Wiesbaden an Landrat des Main-Taunus-Kreises 55. 07.02.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Presseerklärung 56. 15.02.1986 DAWN, Karachi: Sheikh Shaukat slates erasure of "Kalima" 57. 17.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Todesurteile in Pakistan 58. 20.02.1986 amnesty international zur Todesstrafe für Mitglieder der Ahmadiyya (engl. und dt. Übersetzung) 59. 21.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zwei Ahmadi-Muslims zum Tode verurteilt 60. 28.02.1986 Asian Times: Ahmadis sentenced 61. 05.03.1986 DAWN, Karachi: Death for two confirmed 62. 19.03.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VGH Baden-Württemberg 63. 02.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim Bewegung über versch. Vorfälle 64. 11.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim Bewegung über Quetta-Zwischenfall 65. 13.05.1986 AA an Bundesamt 66. 13.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Wieder zwei Ahmadi-Muslime in Pakistan ermordet 67. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Brief an einen Berliner Gerichtshof 68. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Zur Konferenz der Khatm-Nabiyyat-Gruppe 69. 11.06.1986 Deutsches Orient-Institut an VGH Baden Württemberg 70. 18.06.1986 AA an Bundesamt 71. 26.06.1986 AA an VG Köln 72. 27.06.1986 AA an BMI 73. 27.06.1986 AA an VG Neustadt 74. 11.07.1986 AA an Bundesamt 75. 15.08.1986 AA an VGH Baden-Württemberg 76. 19.08.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim Bewegung über Mardan-Zwischenfall 77. 20.08.1986 AA an Bundesamt 78. 20.08.1986 AA an Bayer.VGH 79. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 80. 20.Ö8.1986 AA an VG Ansbach 81. 28.08.1986 AA an VG Köln 82. 28.08.1986 OVG Berlin: Rundschreiben über gefälschte Mitgliedsbescheinigungen 83. 06.09.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Fazle Omar Moschee, Hamburg an OVG Berlin 84. 13.09.1986 amnesty international an VG Neustadt 85. 25.09.1986 AA an BMdl 86. 05.11.1986 AA an Bundesamt 87. 05.11.1986 AA an OVG Berlin 88. 05.11.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an alle VGe 89. 20.11.1986 AA an VG Saarlouis 90. 20.11.1986 AA an VG Hamburg 91. 01.12.1986 Ahmadiyya-Mission Hamburg: Stellungnahme zum Bericht des AA v. 28.08.1986 (s. Nr.81) 92. 02.12.1986 AA an VG Hamburg 93. 30.12.1986 amnesty international an OVG Hamburg 94. 02.01.1987 AA an Bundesamt 95. Januar 87 Bericht von Karen Parker: Human Rights in Pakistan (mit auszugsweiser Übersetzung 96. 05.02.1987 AA an Bundesamt 97. 10.02.1987 AA an VG Hannover 98. 10.02.1987 AA an OVG Münster 99. 17.02.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Presseerklärung 100. 24.02.1987 AA an BMI und BMdJ 101. Febr. 1987 Bericht der UN Commission of Human Rights: The plight of Ahmadi Muslims (engl.) 102. 07.03.1987 Frankfurter Rundschau (FR): Fanatiker auf dem Vormarsch 103. 10.03.1987 Botschaft der BRD in Islamabad an AA 104. 18.03.1987 AA an OVG Hamburg 105. 19.03.1987 Gutachten Dr. Ahmed an OVG Hamburg 106. 22.03.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Pressemeldung 107. April 1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in Pakistan 108. 14.05.1987 AA an VG Neustadt 109. 26.06.1987 AA an Bundesamt 110. 29.06.1987 AA an VG Schleswig 111. 30.06.1987 AA an OVG Berlin 112. 07.07.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH 113. 30.07.1987 AA an OVG Hamburg 114. 12.08.1987 AA an VG Ansbach 115. 18.09.1987 AA an VG Köln 116. 25.09.1987 AA an VG Mainz 117. Sept. 1987 pogrom (Heft 9, 1987): Y. Bangert: Ahmadi beleidigen mich als Muslim 118. 23.10.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Mainz 119. 22.02.1988 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG (S. 1-17 und 451-496) 120. 22.02.1988 Gutachten Dr. Khoury an Hess. VGH 121. 02.03.1988 Nuur-Moschee Ffm. an Bayer. VGH 122. 23.03.1988 Tony P. Hall an pakistanischen Botschafter in Washington 123. 08.04.1988 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH 124. 18.06.1988 FR: Pakistan führt Scharia ein 125. nicht besetzt 126. 27.07.1988 AA an VG Köln 127. 03.08.1988 AA an VG Kassel 128. 04.08.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Pressemitteilung 129. 12.08.1988 AA an VG Köln 130. 16.08.1988 AA an VG Kassel 131. 30.08.1988 AA an VG Saarland 132. 05.09.1988 AA Lagebericht (Stand: 20.08.1988) 133. 06.09.1988 AA an OVG Münster 134. 07.09.1988 AA an Hess. VGH 135. 15.09.1988 AA an VG Osnabrück 136. 12.10.1988 AA an VG Neustadt 137. 27.10.1988 AA an VG Karlsruhe 138. 27.10.1988 AA an VG Trier 139. 25.11.1988 AA an VG Braunschweig 140. 07.12.1988 AA an VG Karlsruhe 141. 07.12.1988 AA an VG Berlin 142. 12.12.1988 Ahmadiyya Muslim Jamaat an alle VGe 143. 08.12.1988 AA an VG Köln 144. 23.12.1988 AA an VG Neustadt 145. 30.12.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 146. 12.01.1989 FR: Bhutto beugt sich dem Islam FAZ: Pakistan braucht Hilfe 147 14.01.1989 FAZ: Die heiligen Gesetze Allahs gelten auch im Bahnhofsviertel 148. 16.01.1989 Monitor-Dienst: Frau Bhutto erhielt in Riad keine klare Unterstützung 149. 13.01.1989 AA an Bundesamt 150. 17.01.1989 AA an VG Trier 151. 18.01.1989 Ahmadiyya Muslim Jamaat an VG Köln 152. 22.10.1987 Rechtsgutachten Dr. Conrad an VG Neustadt 153 April 1987 International Commission of Jurists, Genf: Human Rights after Martial Law 154. April 1987 International Commission of Jurists: Rights of Religious and other Minorities (Auszug aus Nr. 153) 155. 03.02.1989 U. Wagishauser vor dem Hess. VGH 156. März 1989 Prospekt "100 Jahre - 1889-1989 - Ahmadiyya Muslim Jamaat" 157. 21.03.1989 Verbotsverfügung des District Magistrate Jhang gegen Hundertjahrfeier des Qadianats (Kopie des Originals mit Rohübersetzung vom 04.04.1989) 158. 23.03.1989 FAZ: "Den Islam von all seinen Verkrustungen befreit" 159. 28.03.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 160. 11.04.1989 AA Lagebericht (Stand: 01.04.1989) 161. 20.04.1989 amnesty international an VG Wiesbaden 162. 28.04.1989 amnesty international an VG Karlsruhe