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Urteil

12 UE 2437/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1120.12UE2437.85.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, S. 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist auch begründet, denn der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 -- EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 -- 9 C 278.86 --, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVErwG, 18.02.1986 -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02. 1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = EVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 -- BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen des Klägers, der beigezogenen Akten, der Angaben und Aussagen seiner Ehefrau und seiner Kinder in deren Verfahren 12 UE 2536/85 und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung anzuerkennen ist (1.), daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.) und daß er auch bei einer Rückkehr in die Türkei weder Gruppenverfolgung zu befürchten hat (4.) noch mit beachtlicher Wahrscheinlich zu erwarten steht, daß er dann selbst individueller politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird (5.). Im Hinblick auf die Eintragungen im Nüfus des Klägers sowie die übereinstimmenden Angaben aller Familienmitglieder hat der Senat keinen Zweifel, daß der Kläger der syrisch-orthodoxen Kirche angehört. 1. Der Kläger kann seine Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er 1930 geboren ist und erst Ende 1979 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08. 1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Aschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15 und zu Art. 1 Abschn. 1 Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise des Klägers einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 8 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften -- als millat -- auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrischorthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl. 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 44.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2., 71.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 37., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 40. und 42., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf K sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf A war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann -- entgegen der Auffassung des Klägers -- nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei Ende 1979 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 12 UE 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06. 1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 -- sowie 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07. 1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland- Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02. 1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet nd Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der Türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 45.; kritisch Dr. Binswanger -- 75. --, der allerdings einräumt, daß sich auf Verordnungsebene diese "türkische Lesart des Lausanner Vertrags" durchgesetzt hat). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 53.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrischorthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (44., S. 3; 51., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 37., S. 18; 51., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (47., S. 3 f.; 50., S. 3; 51.; S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 64.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05. 1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (64.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (39.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (57.; ähnlich 66.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (40.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (50.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (50., 51.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 57). bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des laizismus (vgl. hierzu 64.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler komme könnte (66.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.; 66). und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel Weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (38., 41.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (48.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (61.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (43.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wießner (44.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (45.; ähnlich 69.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (46.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (54.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornahmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Auch die neueren Stellungnahmen und Gutachten enthalten nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert. Denn der Senat ist bisher schon davon ausgegangen, daß Drangsalierungen durch Schläge und Verbalinjurien durchaus vorkommen können, wie jetzt erneut bestätigt wird (65., 69.). Die Annahme, daß praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit solchen Übergriffen rechnen müsse, erscheint indessen nach wie vor nicht gerechtfertigt; offensichtlich kommt es wesentlich auf die Einzelfallumstände -- also etwa auf den (Aus-)Bildungsstand von Betroffenen, Kameraden und Vorgesetzten sowie auf die Zahl der Christen in der Einheit -- an (69.). Wohl mag angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften davon auszugehen sein, daß die Beschwerde eines Soldaten in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für ihn eher negativ wären, so daß es aus Angst (65.) oder wegen des sozialen Drucks in der Kompanie (69.) in der Praxis kaum zu Beschwerden auf dem Dienstweg kommt. Tatsachen, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung des betreffenden Verhaltens nachgeordneter Stellen durch die militärische Führung hindeuten könnten, sind jedoch bisher nicht bekannt geworden. Ebenso fehlt es derzeit an verwertbaren Tatsachen für die Annahme, daß die Militärführung vor dem Hintergrund einer auch in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte gegen Schikanen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht einschreite (69.) bzw. daß Übergriffe von Offizieren nicht mehr energisch genug unterbunden würden, weil die Vertreibung insbesondere von anatolischen Christen von der Regierung geduldet werde; weder sind konkrete Fälle vorgetragen, in denen Beschwerden eingereicht und auch bei höherer Stelle regelmäßig ohne Erfolg geblieben sind, noch finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen oder Stellen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich syrisch-orthodoxe Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (vgl. Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 --). Mithin besteht kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit der genannten Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staates. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (50, S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho", zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 37., S. 17 ff.). gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 37.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, der Kläger sei von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden -- und müsse auch für den Fall der Rückkehr mit einer solchen rechnen --, dann beruht dies auf einer nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 -- 9 C 599.81 -- (BVerwGE 67, 340 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staates das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausführt, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb umgekehrt auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 -- X OE 727/81 --); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch noch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen in der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 20 ff.). Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine fortdauernde landesweite Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei fällt auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Msgr. Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt sind, die im übrigen -- soweit ersichtlich -- das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung den Beteiligten ebensowenig als voraussichtliche Entscheidungsgrundlage benannt hat wie die übrigen von ihm herangezogenen Stellungnahmen. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß nicht nur zahlreiche andere vorliegende Dokumente der vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlußfolgerung widersprechen, sondern daß auch die Bekundungen von Msgr. Wilschowitz selbst den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen nicht entsprechen (vgl. hierzu im einzelnen etwa Hess. VGH, 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 --, S. 38). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger persönlich bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte. Ebensowenig kann angenommen werden, daß der Kläger damals schon in seiner persönlichen Freiheit oder in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und er deswegen als vorverfolgt anzusehen ist. Die Angaben des Klägers zu seinem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft; sie stimmen auch im großen und ganzen mit den Angaben überein, die seine Ehefrau und seine Kinder in dem sie betreffenden Asylverfahren (12 UE 2536/86) gemacht haben. Danach steht fest, daß die Familie des Klägers aus A stammt, wo nach seinen Angaben seinerzeit etwa 200 Familien, -- in der Mehrzahl Christen -- lebten. Diese Angaben halten sich im Rahmen der Aussagen von Klägern anderer Verfahren, die ebenfalls aus A stammen (vgl. etwa Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --), und im Rahmen der Zahlenangaben bei Anschütz (Die syrischen Christen vom Tur'Abdin, Würzburg 1985, S. 72), wonach es sich bei A -- wo von den Bauern überwiegend Viehwirtschaft betrieben wurde -- früher um einen rein christlichen Ort mit (Stand: 1975) 726 christlichen Einwohnern gehandelt hat, in dem 1980 noch 90 christliche Familien gelebt hätten. Heute leben dort höchstens noch 20 bis 30 christliche Familien, und zwar überwiegend ältere Leute; auch diese Zahlenangaben stimmen mit den Aussagen anderer syrisch-orthodoxer Christen, die aus diesem Ort kommen, überein. Der Kläger besaß dort etwa 20 bis 30 Schafe und Ziegen, fünf bis sechs Stück Großvieh und ein Pferd, ferner 20 Dönum Land in der nahen Umgebung und außerdem noch Land weiter entfernt. So bewirtschaftete er zusammen mit seinem Bruder einem entfernteren Dorf ca. 100 Dönum Land. Nach eigener Einschätzung der klägerischen Familie konnte man von den Erträgen der Landwirtschaft gut leben; die Familie war danach nicht arm. Der Senat geht weiter davon aus, daß der Kläger und seine Familienangehörigen in vielen Fällen von Muslimen aus dem Ort bzw. aus der näheren Umgebung beschimpft worden sind und daß diese auf dem Weg zur Kirche Steine nach ihnen geworfen und sie geschlagen haben. Der Senat hat weiterhin auch keine Anhaltspunkte, an den Angaben des Klägers zu zweifeln, sie seien des öfteren -- teilweise unter Anwendung von Schußwaffen -- überfallen worden, man habe ihnen Vieh gestohlen oder Ernteerträge weggenommen und ihnen durch die Zerstörung von Feldern und Weinbergen Schaden zugefügt. Bei Erstattung einer Anzeige wurde der Kläger von der Gendarmerie gefragt, warum er den Dieb nicht festgehalten habe; Ermittlungen wurden entweder gar nicht geführt oder führten jedenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger ging dann mit seiner Familie nach Istanbul, wo er Arbeit in einem Krankenhaus der griechisch-orthodoxen Christen fand. Von dem dafür gezahlten Lohn, den Einkünften des ältesten Sohnes, der eine Goldschmiedewerkstatt betrieb, und von dem von zu Hause mitgebrachten Geld konnte die Familie in Istanbul gut leben. Der Kläger hat weiter glaubhaft berichtet, daß er einmal bei der Rückkehr von der Arbeit im Krankenhaus zusammen mit einem Arbeitskollegen, ebenfalls einem Christen, von Muslimen angehalten und geschlagen wurde, wobei sein Arbeitskollege schließlich getötet wurde. Der Kläger hat hierzu in seiner Vernehmung am 18. Oktober 1989 ausgeführt, daß er überzeugt sei, daß sie überfallen worden seien, weil sie Christen seien, er hat dann aber eingeräumt, daß man sie vielleicht auch nur habe bestehlen wollen. Anzeige erstattete der Kläger nicht, weil er Angst hatte, daß ihm selbst noch das gleiche passiere. Ferner hat der Kläger noch von einem Vorfall berichtet, bei dem die Goldschmiedewerkstatt, in der sein ältester Sohn arbeitete, überfallen und bestohlen wurde. Soweit allerdings der Kläger und seine Ehefrau zunächst auch die Tötung des ältesten Sohnes in Istanbul in die Reihe der Vorfälle eingereiht haben, die muslimischen Tätern zuzurechnen seien, haben der weitere Verfahrensverlauf, insbesondere die Auswertung der vom Kläger selbst im Rahmen seines Asylverfahrens vorgelegten Unterlagen aus dem türkischen Ermittlungsverfahren und die Vernehmung des Klägers am 18. Oktober 1989 ergeben, daß es sich hierbei letztlich um einen Familienstreit handelte; eine asylrechtliche Bedeutung kann insoweit ausgeschlossen werden. Allerdings erscheint es durchaus glaubhaft, daß dieses Ereignis letztendlich Anlaß für den Entschluß war, nach Deutschland auszuwandern, wo schon zahlreiche Verwandte lebten. Nunmehr leben keine Verwandten des Klägers mehr in A oder in Istanbul. Der Senat konnte aus alledem nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger in A oder in Istanbul, wo er vor seiner Ausreise mindestens drei Jahre gelebt und gearbeitet hat, politische Verfolgung erlitten hat. Die Gründe, warum er mit seiner Familie -- wie viele andere syrisch-orthodoxe Christen auch -- zunächst A und schließlich auch Istanbul verlassen hat, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. Eine unmittelbar von staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung hat der Kläger weder für die Situation im Heimatdorf A noch für Istanbul behauptet. Aber auch auf eine mittelbare staatliche Verfolgung dergestalt, daß der türkische Staat in asylrelevanter Weise nicht gegen gravierende Übergriffe Dritter eingeschritten wäre, kann sich der Kläger nicht berufen. Was die geschilderten Übergriffe von Muslimen im Heimatdorf angeht, ist nichts dafür ersichtlich, daß sich die muslimischen Einwohner aus A und den umliegenden Dörfern die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner des Dorfes zum Ziel gesetzt hätten und die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang hiermit zu sehen wären. Vielmehr liegt die Vermutung näher, daß es sich bei diesen Übergriffen um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut, abgesehen hatten, und daß es infolge dieser Übergriffe zu einer Abwanderung der christlichen Familien kam. Diese Vorfälle, die die christlichen Bewohner von A zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als christliche Bewohner des Dorfes in einer muslimisch geprägten Umwelt. Sie erlauben damit aber noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß der Kläger zu den Christen gehörte, in deren Person sich der Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. Soweit der Kläger und seine Familienangehörigen angegeben haben, daß die Erstattung von Anzeigen bei der Gendarmerie erfolglos blieb, ist zudem nicht hinreichend dargetan, warum dies der Fall war; jedenfalls ist nicht erwiesen, daß jegliche Ermittlungstätigkeit deswegen unterblieb, weil es sich bei den Anzeigeerstattern um Christen handelte. Daß Christen generell keinerlei staatliche bzw. polizeiliche Unterstützung zuteil würde, ist gerade im vorliegenden Fall widerlegt durch die Angaben des Klägers in Zusammenhang mit dem Tod seines ältesten Sohnes in Istanbul. Der Kläger hat nämlich hierzu umfangreiches Material aus dem türkischen Ermittlungsverfahren vorgelegt (Bl. 24 ff. der Bundesamtsakte), aus dem sich ergibt, daß umfangreiche Ermittlungen aufgenommen und sogar Verdächtige verhaftet worden sind. Auch ist zu berücksichtigen, daß die gegen den Kläger und seine Familie gerichteten Übergriffe trotz allem nicht zu einer Existenzvernichtung führten, denn die Familie hatte auch in A nach eigenem Bekunden "gut" leben können, und in Istanbul hatten der Kläger und sein ältester Sohn Arbeitseinkommen, die zum Unterhalt der Familie ausreichten. Hinzu kommt, daß der Kläger nach eigenem Bekunden viele Vorfälle -- darunter durchaus auch gravierende wie den Überfall in Istanbul, bei dem der Arbeitskollege getötet wurde -- gar nicht bei der Polizei angezeigt hat, so daß schon dadurch der Möglichkeit der Boden entzogen wird, aus staatlichen Reaktionen Schlußfolgerungen zu ziehen. Soweit der Kläger sich auf Beschimpfungen und Beleidigungen durch Muslime wegen seiner Religionszugehörigkeit bezogen hat, ist darauf zu verweisen, daß damit noch nicht das sog. religiöse Existenzminimum angegriffen ist, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt. Auch insoweit ist darüber hinaus nicht hinreichend dargelegt, daß der Kläger gegen über bloße Belästigungen hinausgehende Angriffe keinen hinreichenden polizeilichen Schutz hätte erlangen können. Da der Kläger seinen Wehrdienst bereits im Alter von 20 Jahren abgeleistet hat, ist auch aus den hierzu geschilderten Erfahrungen für die Annahme einer politischen Verfolgung, die den Kläger zur Ausreise veranlaßt hat, nichts herzuleiten. 4. War demnach der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legte man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Mitglied einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, ist zu unterstellen, daß er allein dorthin zurückkehrt. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob der Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist und ob etwa einer seiner Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihm bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihm ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung seiner Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden könnte (vgl. BVerwG, 13.01.1987 -- 9 C 50.86 --, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlandes aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 119/88 --; a.A. Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --, ohne allerdings Anhaltspunkte für die Überzeugung zu nennen, es bestehe nicht "der geringste Grund zur Annahme, daß die Familie sich trennen und jeder den anderen seinem Schicksal überlassen würde".). Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 38.; 40.; 42.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (38.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (37., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 --, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 -- 9 C 320.85 --; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, und im folgenden st. Rspr., vgl. 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 u. 12 UE 2586/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Auch bei Berücksichtigung neuester Stellungnahmen -- etwa der des Sachverständigen Oehring vom 11. Juli 1988 gegenüber dem VG Kassel (67.) -- hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Diese auf den Zeitraum nach Mai 1985 bezogene, insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme läßt nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Mitbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhalten würden. 5. Ferner kann für den Kläger -- mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen -- nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --, InfAuslR 1989, 108). Eine gerade dem Kläger im Rückkehrfalle drohende politisch motivierte Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in Bezug auf A festzustellen, wo der Kläger herstammt und wo er bis 1975/76 gelebt und gearbeitet hat, noch in bezug auf Istanbul, wo er mehrere Jahre vor seiner Ausreise im Dezember 1979 gelebt und gearbeitet hat. Der Kläger könnte vielmehr in beiden Orten und auch anderswo in der Türkei gegenwärtig -- wie schon vor seiner Ausreise -- ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit auch keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Der Kläger selbst trägt ebenfalls nichts vor, was auf eine politische Verfolgung im Rückkehrfalle schließen lassen könnte. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, in der Türkei seien Männer im Alter des Klägers von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Angesichts des Umstands, daß der Kläger einerseits in A noch Land besitzt, das -- könnte der Kläger es nutzen -- ihm eine Existenz sicher ermöglichen würde, und daß er andererseits schon einmal längere Zeit in Istanbul gelebt und gearbeitet hat, selbst auch noch arbeitsfähig und -willig ist, kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr auch nicht etwa in eine derartige existentielle Notlage geriete, daß ihm auf Dauer nur noch ein Leben unter dem Existenzminimum möglich wäre. Allerdings leben in der Türkei keine Familienangehörigen mehr, die dem Kläger beim Wiederaufbau einer Existenz könnten; auch kann der Kläger nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht damit rechnen, etwa vom türkischen Staat Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten (Dok. 70., 74. u. 75.), so daß er gegebenenfalls nur auf Geldüberweisungen seiner im Bundesgebiet lebenden erwachsenen Kinder rechnen könnte, sofern diese überhaupt über eigenes Einkommen verfügten. Selbst wenn man aber davon ausgehen müßte, daß den Kläger bei einer Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise eine existentielle Notlage erwartet, wäre dies nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob ihm ungeachtet der Ablehnung des Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist (BVerwG, 31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24); dem hat die Ausländerbehörde im übrigen durch die Zusicherung vom 20. Oktober 1989 Rechnung getragen. Danach kommt es auf die Auswertung der vorliegenden Dokumente, die sich mit der Frage, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen eine inländische Fluchtalternative sein kann, unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung befassen (z.B. Dok. 71., 75., 76.), nicht an. _ Der 1930 in A /Bezirk Midyat geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens, verließ am 29. Dezember 1979 die Türkei und reiste am 8. Februar 1980 mit dem Zug aus der Schweiz kommend mit einem am 5. September 1979 ausgestellten, bis 4. September 1981 gültigen türkischen Reisepaß in das Bundesgebiet ein. Im Anschluß daran beantragte er die Gewährung politischen Asyls und führte gemäß der Niederschrift zu seinem Asylbegehren vom 29. April 1980 zur Begründung aus, daß er mit seiner Familie vor etwa vier Jahren aus A nach Istanbul gezogen sei, weil sie dort keine Existenz mehr gehabt hätten. Am 28. Februar 1978 sei sein Sohn, mit dem er gemeinsam ein Goldschmiedegeschäft geführt habe, in Istanbul von Muslimen getötet worden, weil er seine Frau, die freiwillig zu einem Muslimen gegangen sei, zur Rückkehr aufgefordert habe. Die Polizei habe auf seinen Hinweis hin die vier Täter zunächst festgenommen, sie dann aber wieder freigelassen. Da er in der Folgezeit von den Tätern ständig beobachtet worden sei, habe er befürchtet, daß man ihm auch nach dem Leben trachte; davor könne ihn die Polizei nicht schützen. Um seine Verwandten in der Türkei nicht zu gefährden, sei er nicht zu diesen, sondern zu seinen Verwandten in der Bundesrepublik Deutschland gekommen. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 21. November 1980 führte der Kläger weiter aus, daß sie A vor ca. vier Jahren hätten verlassen müssen, weil sie von Muslimen aus der Gegend verfolgt worden seien. Diese hätten sie beschimpft, beleidigt, ihnen das Vieh geraubt und die Felder und Weinberge verwüstet. In Istanbul habe er in einem griechischen Krankenhaus gearbeitet. Am 27. Februar 1978 sei sein damals etwa 25jähriger verheirateter Sohn von seinem Schwager in der Wohnung seiner Schwiegereltern mit einem Obstmesser tödlich verletzt worden; der Schwager sei noch in Haft, aber es würden noch weitere Personen verdächtigt. In der Folgezeit habe er Angst gehabt, ebenfalls von Mitgliedern der eigenen Familie umgebracht zu werden, deshalb seine Arbeitsstelle verlassen und sich an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten. Am 29. Dezember 1979 habe er die Türkei aus Angst um sein Leben verlassen und zunächst gehofft, bei einem Verwandten in der Schweiz unterkommen zu können. Zum Nachweis des geschilderten Sachverhalts in Zusammenhang mit der Tötung seines Sohnes legte er eine Reihe von Unterlagen vor, die das Bundesamt übersetzen ließ. Im September 1980 reiste auch die Ehefrau des Klägers mit vier Kindern in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl; deren Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 12 UE 2536/85 in der Berufungsinstanz anhängig. Mit Bescheid vom 2. Mai 1983 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers ab; zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß nach eingehender Würdigung aller dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Informationen über die Lage der Christen in der Türkei nicht ersichtlich sei, daß diese in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden, daß für den Kläger für die Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ursächlich gewesen sei oder dieser bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Gerade die am 12. September 1980 an die Macht gekommene Militärregierung habe immer wieder betont, sich den laizistischen Grundsätzen Atatürks besonders verpflichtet zu fühlen. Zwar könne die türkische Regierung angesichts der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Zustände und der Tatsache, daß in der Vergangenheit in abgelegenen Gebieten die Funktion der Staatsgewalt beeinträchtigt gewesen sei, nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen garantieren, doch könne nicht von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des Staates bei Übergriffen Dritter auf die christlichen Minderheiten gesprochen werden. Die Folgen der desolaten innenpolitischen Zustände hätten zudem die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Für die Angriffe auf Christen im Tur'Abdin sei nicht in erster Linie deren Volks- bzw. Religionszugehörigkeit ursächlich, sondern ihre im Vergleich zu anderen relativ bessere wirtschaftliche Situation. Es widerspreche im übrigen dem immer wieder behaupteten Fluchtcharakter der Abwanderung aus dem Tur'Abdin, wenn zunächst gerade die schwächsten Glieder in der Gemeinschaft dort ohne hinreichenden Schutz vor der angeblichen Verfolgung durch Andersgläubige zurückgelassen würden. Insgesamt habe sich die Sicherheitssituation der Christen ebenso wie die der übrigen Bevölkerung nach der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert. Jedenfalls aber könnten die Christen in der westlichen Türkei und insbesondere in Istanbul sicher leben. Entgegen der Behauptung des Klägers sei die für die Zeit in Istanbul in Zusammenhang mit dem Tod seines Sohnes behauptete Gefährdung nicht von Muslimen ausgegangen, sondern von der gleichen Glaubensgemeinschaft angehörenden Verwandten. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seien die türkischen Behörden unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten in Ermittlungen eingetreten. Es sei für den Kläger zumutbar, in die Türkei und insbesondere nach Istanbul zurückzukehren und dort gegebenenfalls gegen befürchtete Bedrohung staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Diesen ablehnenden Bescheid stellte der Landrat des Landkreises G dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 14. Juni 1983 zusammen mit seiner eigenen Verfügung vom 10. Juni 1983 zu, mit der der Kläger nach § 28 AsylVfG zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bundesamtsbescheids aufgefordert und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung angedroht wurde. Mit am 24. Juni 1983 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, unter Aufhebung des Bundesamtsbescheids und der Verfügung vom 10. Juni 1983 als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Zur Begründung machte er sich eine schriftliche Äußerung seiner Ehefrau vom 4. September 1984 zu eigen, wonach im bisherigen Verfahren nicht alles korrekt übersetzt und angegeben worden sei. Vor dem Umzug nach Istanbul hätten sie in A gelebt. Als Angehörige einer sehr kleinen christlichen Minderheit im Südosten der Türkei seien sie von der islamischen Mehrheitsbevölkerung unterdrückt und schikaniert, geschlagen und beraubt worden. Sie hätten "Schutzgebühren" an die Muslime bezahlen müssen; einmal sei sein Bruder von Muslimen durch Schüsse verletzt worden. Die Lehrer hätten zwischen muslimischen und christlichen Kindern unterschieden; trotz mehrerer Beschwerden bei der Polizei habe der Staat sie nicht geschützt. Auch während des Aufenthalts in Istanbul hätten Muslime aus den Nachbardörfern Geld verlangt. Der Staat habe ihnen wiederum nicht geholfen, offensichtlich, weil sie Christen seien. Die Mörder des Sohnes seien nicht Christen, sondern Muslime gewesen. Diese hätten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft auch ihn umbringen wollen, deshalb sei er geflohen. Sie seien nach Deutschland gekommen, weil man ihnen überhaupt keine Menschenrechte zugestanden habe. Der Kläger beantragte sinngemäß, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Mai 1983 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und den Bescheid des Landrats des Landkreises G vom 10. Juni 1983 aufzuheben. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie verteidigten die angefochtenen Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Mit Urteil vom 29. August 1985 -- nach Verzicht der am Verfahren Beteiligten auf mündliche Verhandlung ergangen im schriftlichen Verfahren -- hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Mai 1983 und des Landrats des Landkreises G vom 10. Juni 1983 auf und verpflichtete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger die Anerkennungsvoraussetzungen erfülle, weil er als syrisch-orthodoxer Christ einer Gruppe angehöre, die in jüngster Vergangenheit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei, wobei allerdings weniger von einer religiösen Gruppenverfolgung, sondern eher von einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden könne, nämlich der durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrischorthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Muslime zu wehren; staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen erlangen können. Auch der Kläger als Angehöriger dieser Gruppe sei hiervon nicht ausgenommen gewesen. Er müsse zudem bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Durch die Abwanderung einer Vielzahl christlicher Türken sei die christliche Minderheit zu einer wehrlosen Minderheit geworden, die den Übergriffen muslimischer Türken schutzlos ausgeliefert sei. Die insgesamt gesehen deutliche Verbesserung der Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 habe sich auf die Situation der Christen nicht positiv ausgewirkt. Eine inländische Fluchtalternative innerhalb der Türkei bestehe nicht. Die Rückkehr einer großen Zahl von Christen in die Großstädte Istanbul und Ankara würde voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten, so daß schließlich auch hier eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheit bejaht werden müßte. Jedenfalls lasse sich die weitere Entwicklung in der Türkei vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht hinreichend sicher einschätzen. Da nach alledem dem Kläger Asyl zu gewähren sei, sei die Klage auch hinsichtlich des Bescheids des Beklagten zu 2) begründet. Gegen das ihm am 28. Oktober 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 26. November 1985 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er damit begründet, daß entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Kläger bisher weder eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten habe noch eine solche für den Fall seiner Rückkehr befürchten müsse. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die in Istanbul lebenden Christen im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers vom Staat und seinen Behörden wirtschaftlich oder sozial gezielt benachteiligt und ihnen bei der Integration Schwierigkeiten gemacht worden wären. Die wirtschaftliche Situation und die Wohnverhältnisse seien für nach Istanbul zugewanderte Muslime gleich schlecht gewesen. Die von anderen Personen ausgehenden Diskriminierungen wie Beschimpfungen, Beleidigungen, Schikanen und Belästigungen hätten nicht das Ausmaß einer asylrechtlich erheblichen Beeinträchtigung erreicht. Dies gelte auch für die verschiedentlich berichteten Behinderungen beim Kirchenbesuch. Andere gewaltsame Übergriffe wie Raubüberfälle und Plünderungen der Geschäfte hätten sich nicht auf Christen beschränkt. Wenn vereinzelt der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen sein sollte, begründe dies noch nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Persönliche politische Verfolgung habe der Kläger nicht erlitten. Der Staat biete vor Übergriffen Dritter hinreichenden staatlichen Schutz. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. August 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und macht unter Hinweis auf ein Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 geltend, daß Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen keine inländische Fluchtalternative sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 25. September 1989 Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligter durch die Berichterstatterin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 18. Oktober 1989 (Bl. 161 ff. der Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, die einschlägigen Behördenakten des Bundesamts (Tür-S-49176) und die über den Kläger geführten Ausländerakten des Landrats des Landkreises G Bezug genommen, ferner auf die Verfahrensakten betreffend die Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Klägers (12 UE 2536/85) nebst einschlägigen Behördenakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Verfügung vom 21. September 1989 bekannt gegebenen bzw. vom Kläger vorgelegten Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 Pogrom Nr. 64 ("Verfolgte Christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Standen (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The situation of the Christian Minorities of Turkey ...." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 37. 12.06.1984 Epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 38. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 39. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 40. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 41. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 42. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 43. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 44. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 45. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 46. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 47. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 48. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 50. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 51. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 52. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 54. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 55. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 56. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt: Stellungnahme 57. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 58. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 59. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 60. 09.10.1987 EKD an RA König 61. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 62. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 63. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 64. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, 234 65. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 66. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 67. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 68. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 69. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 70. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 71. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 72. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 73. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 74. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 75. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 76. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach