Urteil
12 UE 2536/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1120.12UE2536.85.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, S. 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) begründet, denn diese können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch verfolgt sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) bis 5) nicht begründet; zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist die Beklagte zu 1) vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 -- 9 C 278.86 --, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 -- BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß die Kläger auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß die Kläger auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Klägerinnen zu 3) bis 5) dann -- anders als die Klägerin zu 1) (5.) und der Kläger zu 2) (6.) -- politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (7.). Dabei hat der Senat keinen Zweifel an der syrisch-orthodoxen Glaubenszugehörigkeit der Kläger, nachdem diese von Anfang an in ihrem Verfahren -- ebenso wie der Ehemann bzw. Vater -- Entsprechendes bekundet haben und hiermit die Eintragungen im Nüfus der Klägerin zu 1) übereinstimmen. 1. Die Kläger können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da die Klägerin zu 1) zwar 1927 geboren ist, die übrigen Kläger 1968 und später, sie alle aber erst 1980 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 9 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften -- als millat -- auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrischorthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 44.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2., 71.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 37., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 40. und 42., S. 11, 50., 72. und 73., wonach es derzeit noch ca. 10.000 sind). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Keferzi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbay war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann -- entgegen der Auffassung der Kläger -- nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei am 28. September 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 und 12 UE 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland- Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 45.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 53.), verfügen die höchstens etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (44., S. 3; 51., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 37., S. 18; 51., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (47., S. 3 f.; 50., S. 3; 51., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 64.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (64.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (39.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (57.; ähnlich 66.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (40.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (50.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (50., 51.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 57.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 64.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (66.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.; 66.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (38., 41.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (48.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (61.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (43.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wießner (44.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (45.; ähnlich 69.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. In gleicher Weise spricht der Sachverständige Taylan (65.), der über diese Fragen Gespräche mit türkischen Rechtsanwälten geführt hat, deren Informationen wiederum auf vertraulichen Gesprächen mit türkischen Offizieren beruhten, davon, daß von einigen Offizieren nicht bestritten werde, daß christliche Soldaten von ihren mohammedanischen Kollegen geschlagen und mißhandelt würden; allerdings seien hiervon in gleicher Weise -- wenn nicht sogar viel mehr -- Kurden betroffen. Eingriffe in die körperliche Integrität, wie etwa Zwangsbeschneidungen, seien ihm und seinen Informanten nicht bekannt; auch die befragten Offiziere hätten keinen einzigen Fall gekannt. Der Sachverständige Dr. Oehring (46.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (54.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. In Würdigung aller angeführten Informationen stellt sich nach Überzeugung des Senats die Situation so dar, daß zwar nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger psychischem Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, jedoch andererseits nicht festgestellt werden kann, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militärdienst in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann, die dem türkischen Staat asylrechtlich zurechenbar ist. Denn auch die neueren Stellungnahmen und Gutachten enthalten nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert. Der Senat ist bisher schon davon ausgegangen, daß Drangsalierungen durch Schläge und Verbalinjurien durchaus vorkommen können, wie jetzt erneut bestätigt wird (65., 69.). Indessen erscheint die Annahme, daß praktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit solchen Übergriffen rechnen müsse, nach wie vor nicht gerechtfertigt; offensichtlich kommt es wesentlich auf die Einzelfallumstände -- also etwa auf den (Aus-)Bildungsstand von Betroffenen, Kameraden und Vorgesetzten sowie auf die Zahl der Christen in der Einheit -- an (69.). Wohl mag angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften davon auszugehen sein, daß die Beschwerde eines Soldaten in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für ihn eher negativ wären, so daß es aus Angst (65.) oder wegen des sozialen Drucks in der Kompanie (69.) in der Praxis kaum zu Beschwerden auf dem Dienstweg kommt. Die bisher vorliegenden Informationen lassen aber nicht den Schluß auf eine Strategie der allgemeinen und systematischen Mißhandlung von Christen in der türkischen Armee zu; Tatsachen, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung des betreffenden Verhaltens nachgeordneter Stellen durch die militärische Führung hindeuten könnten, sind nämlich nicht bekannt geworden. Ebenso fehlt es an verwertbaren Tatsachen für die Annahme, daß die Militärführung vor dem Hintergrund einer auch in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte gegen Schikanen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht einschreite (69.) bzw. daß Übergriffe von Offizieren nicht mehr energisch genug unterbunden würden, weil die Vertreibung insbesondere von anatolischen Christen von der Regierung geduldet werde; weder sind konkrete Fälle vorgetragen, in denen Beschwerden eingereicht und auch bei höherer Stelle regelmäßig ohne Erfolg geblieben sind, noch finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen oder Stellen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich syrisch-orthodoxe Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (vgl. Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --). Mithin besteht kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit der genannten Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staates (vgl. Hess. VGH, 20.11.1989 -- 12 UE 2437/85 -- und -- 12 UE 2336/85 --). bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (50., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho", zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 37., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 37.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Kläger seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei jedenfalls vor dem Militärputsch im September 1980 betroffen worden, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 -- 9 C 599.81 -- (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 -- X OE 727/81 --); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 22 ff). Auch vorliegend fällt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine fortdauernde landesweite Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Msgr. Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt sind, wobei die Beteiligten -- soweit ersichtlich -- im übrigen weder auf diese Stellungnahme noch auf andere Unterlagen vor der Entscheidung hingewiesen worden sind. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß nicht nur der Inhalt einer Vielzahl anderer vorliegender Dokumente der gezogenen Schlußfolgerung widerspricht, sondern daß auch die Bekundungen von Msgr. Wilschowitz selbst die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen nicht tragen (vgl. etwa Hess. VGH, 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 --). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand und sie deswegen als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben der Kläger -- soweit diese sich überhaupt noch an die Lebenssituation in der Türkei erinnern konnten, was insbesondere für die Klägerinnen zu 4) und 5) wegen deren geringen Alters nur in geringem Umfang möglich ist -- zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Sie stimmen auch im großen und ganzen mit den Angaben überein, die der Ehemann und Vater in dem ihn betreffenden Asylverfahren (-- 12 UE 2437/85 --) gemacht hat. Danach steht fest, daß die Familie der Kläger aus Ayinvert stammt, wo ihren Angaben zufolge seinerzeit etwa 200 Familien -- in der Mehrzahl Christen -- lebten. Diese Angaben halten sich im Rahmen der Aussagen von Klägern anderer Verfahren, die ebenfalls aus Ayinvert stammen (vgl. etwa Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --), und im Rahmen der Zahlenangaben bei Anschütz (Die syrischen Christen vom Tur'Abdin, Würzburg 1985, S. 72), wonach es sich bei Ayinvert -- wo von den Bauern überwiegend Viehwirtschaft betrieben wurde -- früher um einen rein christlichen Ort mit (Stand: 1975) 726 christlichen Einwohnern gehandelt hat, in dem 1980 noch 90 christliche Familien gelebt haben. Heute leben dort höchstens noch 20 bis 30 christliche Familien, und zwar überwiegend ältere Leute; auch diese Zahlenangaben stimmen mit den Aussagen anderer syrisch-orthodoxer Christen, die aus diesem Ort kommen, überein. Die Familie der Kläger besaß dort etwa 20 bis 30 Schafe und Ziegen, fünf bis sechs Stück Großvieh und ein Pferd, ferner 20 Dönum Land in der nahen Umgebung und außerdem noch Land weiter entfernt. Zusammen mit einem Bruder des Vaters und Ehemannes wurden in einem entfernteren Dorf ca. 100 Dönum Land bewirtschaftet. Nach eigener Einschätzung der klägerischen Familie konnte man von den Erträgen der Landwirtschaft gut leben und war nicht arm. Der Senat geht weiter davon aus, daß die Kläger in vielen Fällen vom Muslimen aus dem Ort bzw. aus der näheren Umgebung beschimpft worden sind und daß diese auf dem Weg zur Kirche Steine nach ihnen geworfen und sie geschlagen haben. Weiterhin hat der Senat auch keine Anhaltspunkte, an den Angaben der Kläger zu zweifeln, sie seien des öfteren -- teilweise unter Anwendung von Schußwaffen -- überfallen worden, man habe ihnen Vieh gestohlen oder Ernteerträge weggenommen und ihnen durch die Zerstörung von Feldern und Weinbergen Schaden zugefügt. Wenn deswegen überhaupt Anzeige erstattet wurde, wurden Ermittlungen entweder gar nicht geführt -- so wurde der Ehemann und Vater einmal nur gefragt, warum er den Dieb nicht festgehalten habe --, oder sie führten jedenfalls nicht zum Erfolg. Die Familie siedelte dann nach Istanbul über, wo der Ehemann und Vater Arbeit in einem Krankenhaus der griechisch-orthodoxen Christen fand. Von dem dafür gezahlten Lohn, den Einkünften des ältesten Sohnes, der eine Goldschmiedewerkstatt betrieb, und von dem von zu Hause mitgebrachten Geld konnte die Familie in Istanbul gut leben. Ähnlich, wie die Klägerin zu 1) von einem Überfall auf die Goldschmiedewerkstatt ihres ältesten Sohnes berichtet hat, hat ihr Ehemann angegeben, daß er einmal bei der Rückkehr von der Arbeit im Krankenhaus zusammen mit einem Arbeitskollegen, ebenfalls einem Christen, von Muslimen angehalten und geschlagen wurde, wobei der Arbeitskollege schließlich getötet wurde. Anzeige hatte er aber nicht erstattet, weil er Angst hatte, daß ihm selbst noch das gleiche passieren könnte. Die Kläger zu 2) bis 5) haben ferner übereinstimmend geschildert, daß sie während des Schulbesuchs immer wieder von Mitschülern wegen ihres christlichen Glaubens beschimpft und geschlagen worden seien. Der Kläger zu 2) hat zusätzlich angegeben, daß er einmal von einem Lehrer wegen der Weigerung, dessen Aufforderung zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht nachzukommen, mit dem Kopf so gegen die Tafel geschlagen worden sei, daß er eine Wunde an der Schläfe gehabt habe. Einen vergleichbaren Vorfall hat die Klägerin zu 3) geschildert, der sogar dazu führte, daß ihre Nase gebrochen war und sie zwei Wochen nicht in die Schule gehen konnte. Soweit allerdings die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann zunächst auch die Tötung des ältesten Sohnes in Istanbul in die Vorfälle eingereiht haben, die muslimischen Tätern zuzurechnen seien, hat der weitere Verfahrensverlauf -- insbesondere die Auswertung der vom Ehemann im Rahmen seines Asylverfahrens vorgelegten Unterlagen aus dem türkischen Ermittlungsverfahren und seine Vernehmung am 18. Oktober 1989 -- ergeben, daß es sich hierbei letztlich um einen Familienstreit handelte; eine asylrechtliche Bedeutung kann insoweit ausgeschlossen werden. Allerdings erscheint es durchaus glaubhaft, daß dieses Ereignis letztendlich Anlaß für den Entschluß war, nach Deutschland auszuwandern, wo schon zahlreiche Verwandte lebten. Nunmehr leben weder in Istanbul noch in Ayinvert Verwandte der klägerischen Familie. Der Senat konnte aus alledem nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Kläger in Ayinvert oder in Istanbul, wo sie vor ihrer Ausreise mindestens drei Jahre gelebt haben, politische Verfolgung erlitten haben. Die Gründe, warum die Familie -- wie viele andere syrisch-orthodoxe Christen auch -- zunächst Ayinvert und schließlich auch Istanbul verlassen hat, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. Eine unmittelbar von staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung haben die Kläger weder für die Situation im Heimatdorf Ayinvert noch für Istanbul behauptet. Aber auch auf eine mittelbare staatliche Verfolgung dergestalt, daß der türkische Staat in asylrelevanter Weise nicht gegen gravierende Übergriffe Dritter eingeschritten wäre, können sich die Kläger nicht berufen. Was die geschilderten Übergriffe von Muslimen im Heimatdorf angeht, ist nichts dafür ersichtlich, daß sich die muslimischen Einwohner von Ayinvert und aus den umliegenden Dörfern die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner des Dorfes zum Ziel gesetzt hätten und die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang hiermit zu sehen wären. Vielmehr liegt die Vermutung näher, daß es sich bei diesen Übergriffen um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut, abgesehen hatten, und daß es infolge dieser Übergriffe zu einer Abwanderung der christlichen Familien kam. Diese Vorfälle, die die christlichen Bewohner von Ayinvert zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als christliche Bewohner des Dorfes in einer muslimischen geprägten Umwelt. Sie erlauben damit aber noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß die Kläger zu den Christen gehörten, in deren Person sich der Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hätte. Soweit die Kläger angegeben haben, daß die Erstattung von Anzeigen bei der Gendarmerie erfolglos geblieben sei, ist zudem nicht hinreichend dargetan, warum dies der Fall war; jedenfalls ist nicht erwiesen, daß jegliche Ermittlungstätigkeit gerade deswegen unterblieb, weil es sich bei den Anzeigeerstattern um Christen handelte. Daß Christen generell keinerlei staatliche bzw. polizeiliche Unterstützung zuteil würde, ist gerade im vorliegenden Fall widerlegt durch die Angaben in Zusammenhang mit dem Tod des ältesten Sohnes in Istanbul. Der Ehemann und Vater hat nämlich hierzu umfangreiches Material aus dem türkischen Ermittlungsverfahren vorgelegt (Bl. 24 ff. der ihn betreffenden Bundesamtsakte), aus dem sich ergibt, daß umfangreiche Ermittlungen aufgenommen und sogar Verdächtige verhaftet worden sind. Auch ist zu berücksichtigen, daß die gegen die Familie gerichteten Übergriffe trotz allem nicht zu einer Existenzvernichtung führten, denn die Familie hatte auch in Ayinvert nach eigenem Bekunden "gut" leben können, und in Istanbul hatten die Arbeitseinkommen des Vaters und des ältesten Sohnes für den Unterhalt der Familie ausgereicht. Hinzu kommt, daß die Kläger nach eigenem Bekunden viele Vorfälle -- darunter durchaus auch gravierende wie den Überfall auf den Vater in Istanbul, bei dem der Arbeitskollege getötet wurde -- gar nicht bei der Polizei angezeigt haben, so daß schon dadurch der Möglichkeit der Boden entzogen wird, aus staatlichen Reaktionen Schlußfolgerungen zu ziehen. Gleiches gilt hinsichtlich der geschilderten Handgreiflichkeiten von Lehrern in der Schule; auch insoweit ist nicht vorgetragen, daß die Kläger hiergegen an höherer Stelle -- mindestens bei der Schulleitung -- Beschwerde geführt hätten, die erfolglos geblieben wäre. Von daher können auch diese Übergriffe schwerlich dem türkischen Staat zugerechnet werden. Soweit sich die Kläger auf Beschimpfungen und Beleidigungen durch Muslime wegen ihrer Religionszugehörigkeit bezogen haben, ist darauf zu verweisen, daß damit noch nicht das sog. religiöse Existenzminimum angegriffen ist, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt. Auch insoweit ist darüber hinaus nicht hinreichend dargelegt, daß die Kläger gegen über bloße Belästigungen hinausgehende Angriffe keinen hinreichenden polizeilichen Schutz hätten erlangen können. 4. Waren demnach die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben, ist zu unterstellten, daß sie jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einzelne Verwandte dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wären, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung der Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden könnte (vgl. BVerwG, 13.01.1987 -- 9 C 50.86 --, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlandes aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 119/88 --; a.A. Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --, ohne allerdings Anhaltspunkte für die Überzeugung zu nennen, es bestehe nicht "der geringste Grund zur Annahme, daß die Familie sich trennen und jeder den anderen seinem Schicksal überlassen würde"). Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 38.; 40.; 42.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (38.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (37., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 --, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 -- 9 C 320.85 --; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, und im folgenden st. Rspr., vgl. z.B. 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 u. 12 UE 2586/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Auch bei Berücksichtigung neuester Stellungnahmen -- etwa der des Sachverständigen Oehring vom 11. Juli 1988 gegenüber dem VG Kassel (67.) -- hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Diese auf den Zeitraum nach Mai 1985 bezogene, insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme läßt nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Mitbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhalten würden. 5. Ferner kann für die Klägerin zu 1) mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen -- und gleiches gilt im Ergebnis für den Kläger zu 2) (siehe 6.) -- nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihr bei einer Rückkehr in die Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --, InfAuslR 1989, 108). Eine der Klägerin zu 1) im Rückkehrfalle drohende politisch motivierte Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in bezug auf Ayinvert festzustellen, wo die Familie herstammt und bis 1975/76 gelebt hat, noch in bezug auf Istanbul, wo sie dann bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Die Klägerin zu 1) könnte vielmehr in beiden Orten und auch anderswo in der Türkei gegenwärtig -- wie schon vor der Ausreise -- ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit auch keine Bezugsfälle, in denen Christinnen wie die jetzt 62jährige Klägerin ernsthaft, d.h. das religiöse Existenzminimum berührend, an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Klägerin zu 1) im Rückkehrfall von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Insbesondere kann hinsichtlich der Klägerin zu 1) angesichts ihres Alters auch nicht davon ausgegangen werden, daß ihr -- wie dies der Senat in bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt (für eine 44jährige Frau etwa Hess. VGH, 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 --, für eine 42jährige Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- und für eine 39jährige Hess. VGH, 20.03.1989 -- 12 UE 2192/86 --) -- im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam drohen (vgl. dazu noch unten unter II. 7.). Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, daß die jetzt 62jährige Klägerin zu 1) weder in ihrem früheren Heimatort Ayinvert noch in Istanbul in der Lage sein wird, eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erlangen. Auch wenn die Familie in Ayinvert noch Land besitzt, das -- könnte die Klägerin es nutzen -- ihr eine Existenz sicher ermöglichen würde, ist es andererseits doch unrealistisch anzunehmen, es könnte der Klägerin ganz alleine gelingen, dieses Land wieder in Besitz zu nehmen; sonstige Verwandte, die die Klägerin zu 1) beim Wiederaufbau einer Existenz unterstützen könnten, leben in Ayinvert nicht mehr. Ähnlich stellt sich die Situation für die Klägerin zu 1) in Istanbul dar, zumal sie dort selbst nicht berufstätig war und nunmehr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schwerlich Arbeit wird finden können. Auch dort fehlt es zudem an verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten für sie, nachdem sich die gesamte Familie im Ausland aufhält. Schließlich kann die Klägerin zu 1) nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht damit rechnen, etwa vom türkischen Staat Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten (70., 74. und 75.), so daß sie gegebenenfalls nur auf Geldüberweisungen ihrer im Bundesgebiet lebenden erwachsenen Kinder oder des Ehemannes rechnen könnte, sofern diese überhaupt über eigenes Einkommen verfügten. All dies jedoch ist nur von ausländerrechtlicher, nicht aber von asylrechtlicher Bedeutung. Zwar hatte der erkennende Senat zugunsten einer als vorverfolgt anzusehenden mindestens 72jährigen türkischen Christin zunächst eine im Rückkehrfalle drohende existentielle Notlage als asylrelevant anerkannt (16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --). Dieses Urteil ist jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben worden, daß mangels gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit eine Asylanerkennung selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die durch eine frühere Verfolgungsgefahr veranlaßte Flucht dadurch nachwirke, daß der Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten würde (31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24). Im Hinblick darauf hält der erkennende Senat an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest (vgl. schon Hess. VGH, 23.05.1989 -- 12 TE 3945/87 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 -- sowie 20.11.1989 -- 12 UE 2437/85 --). Inwieweit eine inländische Fluchtalternative zumutbar ist, wenn der Asylbewerber an dem betreffenden Ort auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt (Hess. VGH, 25.09.1989 -- 12 TE 364/88 -- u. 04.10.1989 -- 12 TE 1785/88 --, jeweils unter Würdigung von BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 08.02.1989 -- 9 C 30.87 --), kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil gegenwärtig eine politische Verfolgung der Klägerin zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit auszuschließen und deshalb gar kein Raum für die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine zumutbare interne Fluchtalternative angenommen werden kann (BVerwG, 31.03.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24; siehe jetzt BVerfG 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 --). Nach alledem kann die die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise erwartende existentielle Notlage nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage berücksichtigt werden, ob ihr ungeachtet der Ablehnung ihres Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist; dem hat die Ausländerbehörde im übrigen mit der unter dem 20. Oktober 1989 erteilten dahingehenden Zusicherung bereits Rechnung getragen. 6. Ebensowenig vermag der Senat festzustellen, daß dem Kläger zu 2) im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dabei kann dahinstehen, ob er gefahrlos nach Ayinvert zurückkehren könnte, wo er geboren ist und die ersten Jahre seines Lebens verbracht hat; er kann nämlich jedenfalls -- bei objektiver Betrachtung -- in Istanbul ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter des Klägers zu 2) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Auch der Kläger zu 2) wird zwar in Istanbul keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt haben; es ist jedoch davon auszugehen, daß er dort eine Lebensgrundlage finden kann, da er nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Er hat immerhin einige Jahre die türkische Pflichtschule besucht; daß er eigenem Bekunden zufolge nicht mehr türkisch spricht, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Der Kläger zu 2) hat nämlich -- wie seine Vernehmung am 18. Oktober 1989 gezeigt hat -- die deutsche Sprache so gut erlernt, daß der Senat keinen Zweifel daran hat, daß er im Rückkehrfalle binnen kurzer Zeit (wieder) lernen könnte, sich auf Türkisch zu verständigen. Es fehlen somit jegliche Anzeichen dafür, daß es dem Kläger nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, seinen Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Danach kann angenommen werden, daß für ihn nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" gewährleistet ist. Der Kläger zu 2) muß schließlich nicht deshalb mit asylerheblicher Verfolgung rechnen, weil er nach seiner Rückkehr in absehbarer Zeit mit seiner Heranziehung zum Militärdienst zu rechnen hat. Es sind nämlich -- wie bereits oben (unter II. 2. b aa) ausgeführt worden ist -- zwar gelegentliche Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee festgestellt worden. Es liegen jedoch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Schlußfolgerung vor, daß eventuelle Übergriffe von vorgesetzten Stellen und vom türkischen Staat geduldet würden, und außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, hiervon betroffen zu werden, für den Kläger zu 2) nicht als so groß anzusehen, daß Asylrelevanz angenommen werden kann (vgl. zuletzt Hess. VGH, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 --); die diesbezüglich vom Kläger zu 2) geäußerten subjektiven Befürchtungen finden objektiv keine hinreichende Grundlage. 7. Demgegenüber droht den Klägerinnen zu 3) bis 5) nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung, wenn sie -- und zwar jeweils allein (vgl. oben unter II. 4.) -- entweder in Ayinvert, in Istanbul oder anderswo in der Türkei zu leben versuchten. Für sie wird in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Ayinvert und nach Istanbul zu prüfen sein, wo sie geboren sind und/oder wesentliche Teile ihres Lebens verbracht haben. Die Klägerinnen haben jedoch an beiden Orten mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam werden in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnten und der deshalb als sog. interne Fluchtalternative in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. An ihrem Geburtsort Ayinvert können sich die Klägerinnen zu 3) bis 5) im Rückkehrfalle nicht niederlassen, weil sich dort den Feststellungen des Senats zufolge keinerlei Verwandte mehr befinden. Von daher ist die Annahme gerechtfertigt, daß es den Klägerinnen zu 3) bis 5) jeweils allein unter keinen Umständen möglich ist, den dort noch vorhandenen Familienbesitz wieder in Besitz zu nehmen und von dessen Erträgen zu leben. In Istanbul leben demgegenüber trotz der seit der Ausreise der Klägerinnen zu 3) bis 5) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrischorthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Jedoch steht für den erkennenden Senat nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 5.; 6., S. 23 ff., 43. ff.; 17. bis 19.; 38.; 48., S. 5 f.; 71.; 72.; 73.) über die Lage der Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul oder anderswo in der Türkei eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des insoweit nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, drohen mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 -- sowie 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 -- und -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --). Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (z.B. 6., S. 33 ff., 48 f.; 15., S. 4 f., 7 u. 9) belegen bereits überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin -- auch in der Stadt Istanbul -- dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart einer Entführung begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Der türkische Staat muß sich dies unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen. Hierbei geht der Senat im vorliegenden Fall wie in den von ihm schon früher entschiedenen und eingangs dieses Absatzes aufgeführten vergleichbaren Fällen von der -- bereits oben (unter II. a.A., S. 13) zitierten -- Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter dann anzunehmen ist, wenn diese auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen oder wenn der an sich schutzwillige Staat zu ihrer Verhinderung prinzipiell oder auf gewisse Dauer außerstande ist, und wonach demgegenüber eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates nicht schon dann angenommen werden kann, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen zwar ohne Erfolg bleiben, er der Gefahr von Übergriffen aber im großen und ganzen erfolgreich begegnet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Der Senat entnimmt aus den ihm vorliegenden Dokumenten (vgl. etwa 6., S. 33 ff., 48 f.; 15., S. 4 f., 7 und 9; 25., S. 9; 35., S. 20; vgl. ferner -- für Istanbul -- die Fälle in den vom Senat entschiedenen Verfahren 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2584/85), daß der türkische Staat präventive Vorkehrungen unterläßt, um Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zu verhindern, und daß er, wenn sie vorkommen, nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt; insofern unterscheidet sich das Verhalten des türkischen Staates bei Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung von demjenigen bei sonstigen Übergriffen auf syrisch-orthodoxe Christen (vgl. hierzu oben unter II. 4.). Wenn allerdings der Senat zu dieser Überzeugung nicht schon aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse gelangt wäre oder wenn die Beklagte zu 1) oder der Bundesbeauftragte diese schon vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 -- X OE 609/82 --) vertretene Auffassung in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen hätten, hätte insoweit Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestanden. Daß eine religiöse Motivation auf seiten des türkischen Staates meist nicht feststellbar sein wird, ist asylrechtlich ohne Bedeutung; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staates festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung der Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemein christlichen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß den Klägerinnen zu 3) bis 5) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Sie verfügen dort für eine absehbare Zeit über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem ihre sämtlichen Verwandten ebenfalls ausgereist sind. Es ist von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auch nicht dargetan oder aus dem Vorbringen der Klägerinnen sonst ersichtlich, daß sie über andere konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügten, die ihnen den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnten. Da die Klägerinnen zu 3) und 4) nur zwei Jahre bzw. ein Jahr in Istanbul in die Schule gegangen sind -- die Klägerin zu 5) hat in der Türkei überhaupt noch nicht die Schule besucht -- und sie bei der Ausreise noch sehr jung waren (zehn bzw. acht Jahre), beherrschen sie die türkische Sprache nicht. Wegen ihres damals geringen Alters ist auch nicht ersichtlich, welche Verbindungen zu anderen in Istanbul lebenden Christen, die noch im Falle einer jetzigen Rückkehr tragfähig sein könnten, sie geknüpft haben könnten. Die Klägerin zu 5) ist zudem jetzt auch noch nicht volljährig, so daß für sie eine eigenständige Existenz in Istanbul schon aus diesem Grunde schwierig werden würde. Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, daß es den Klägerinnen zu 3) bis 5) nicht möglich ist, sich allein und ohne fremde Hilfe eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen, und sie infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt sind. Daß die Klägerin zu 3) jetzt 19 Jahre alt und zwischenzeitlich verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an jüngeren Frauen interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 25., S. 9). Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht neuestens (25.10.1989 -- 9 B 217.89 u. 9 B 220.89 --) u.a. die in den betreffenden Verfahren vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgeworfene Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, "ob bei Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art asylrechtlich ähnliche Maßstäbe anzulegen sind wie bei selbstgeschaffenen Nachfluchttatbeständen", weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der hiermit angesprochenen -- an der Fallgruppe exilpolitischer Betätigung entwickelten -- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 -- 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 -- 2 BvR 1627/87 --, BayVBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte -- als allgemeine Leitlinie -- nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1 a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 -- 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 -- 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, EZAR 630 Nr. 27 = InfAuslR 1989, 135 ). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert -- etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 -- 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131 = EZAR 200 Nr. 21 = InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 -- 9 C 20.88 --, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 -- 9 C 50.87 --, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 -- 9 C 56.88 --, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23 = InfAuslR 1989, 319, u. 11.04.1989 -- 9 C 53.88 --) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 -- 9 C 22.88 --, BVerwGE 81, 41 = EZAR 201 Nr. 17 = InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 -- 9 C 5.88 --, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 = DVBl. 1988, 1027 ) -- und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hat, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der erkennende Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 -- A 12 S 761/86 --, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen, sondern mehrere Berufungen wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit u.a. in rechtlicher Hinsicht zugelassen (vgl. etwa 05.10.1987 -- 12 TE 1326/87 -- u. 19.11.1987 -- 12 TE 2368/87 --) sowie in einigen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen auf § 11 Abs. 2 AsylVfG gestützte und unter Bezugnahme auf die soeben dargestellte Bundesverfassungs- und Verwaltungsgerichtsrechtsprechung begründete Abschiebungsandrohungen angeordnet (vgl. etwa 22.12.1987 -- 12 TH 2452/87 --, InfAuslR 1988, 265, 22.02.1988 -- 12 TH 1979/87 -- u. 26.07.1989 -- 12 TH 430/88 --). Der vorliegende Fall bietet indessen keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn zum einen dürfte es hier schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation fehlen, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; denn die die Asylansprüche der Klägerinnen zu 3) bis 5) begründenden Umstände sind nicht von ihnen selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß ihre sämtlichen Verwandten, die sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, in der Zwischenzeit ebenfalls die Türkei verlassen haben. Unter Berücksichtigung der besonderen Art der ihnen drohenden Verfolgung ist zudem davon auszugehen, daß sie sich letztlich auch schon vor ihrer Ausreise in Istanbul in einer latenten Gefährdungslage befunden haben, denn zur Verwirklichung des drohenden Risikos der Entführung mit Zwangsverheiratung und Zwangsislamisierung hätte es lediglich noch weiteren Zeitablaufs bedurft, bis die Klägerinnen zu 3) bis 5) ins heiratsfähige Alter geraten wären; dabei ist zu bedenken, daß sich die persönliche Situation der Klägerinnen zu 3) bis 5) (nur) insofern verändert darstellt, als sie vor ihrer Ausreise jeweils den Schutz des eigenen Familienverbandes genossen, mithin weder für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen mußten noch ohne männliche Begleitung die Wohnung zu verlassen brauchten, während sie im Falle ihrer -- prognostisch zugrundezulegenden -- jetzigen alleinigen Rückkehr des vorgenannten Schutzes entbehren müßten. Dies führt den Senat -- ebenso wie in den anderen bisher entschiedenen und oben angeführten vergleichbaren Fällen, soweit dort nicht sogar Vorverfolgung gegeben war -- zu der Einschätzung, daß schon vor der Ausreise eine latente Gefährdungslage gegeben war, in der zwar keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, aber auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung bestand, so daß deshalb keine Vorverfolgung anzunehmen ist, daß aber infolge der veränderten tatsächlichen Situation bei der jetzt anzustellenden Prognose für den Rückkehrfall von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer den Klägerinnen zu 3) bis 5) drohenden Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam ausgegangen werden muß. Danach kann dahingestellt bleiben, ob der als einzigen noch minderjährigen Klägerin zu 5) im Falle der Rückkehr auch deswegen politische Verfolgung drohen würde, weil sie -- da aufnahmebereite Verwandte nicht zur Verfügung stehen -- befürchten müßte, daß ihr wegen der ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus letztlich die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Bekenntnisses drohen würde, was der Senat in ständiger Rechtsprechung ebenfalls als politische Verfolgung wertet (vgl. zuletzt für den Fall eines ebenfalls 15 Jahre alten Klägers die Entscheidung des Senats vom 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 --). Die 1927 geborene Klägerin zu 1) folgte am 28. September 1980 zusammen mit ihren seinerzeit sämtlich noch minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2) bis 5), ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland nach, wohin dieser sich bereits im Februar 1980 begeben hatte. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens; die Einreise erfolgt mit einem am 3. September 1980 ausgestellten, bis zum 4. September 1982 gültigen türkischen Nationalpaß. Zur Begründung ihres unmittelbar nach der Einreise gestellten Asylbegehrens trugen die Kläger vor, daß sie in der Türkei aufgrund ihres christlichen Glaubens verfolgt worden seien. Im März 1978, als man in Istanbul gelebt habe, sei der älteste Sohn Opfer fanatischer Muslime geworden. Er habe als Goldschmied gearbeitet, sei von Muslimen abgefangen, ausgeraubt und dann ermordet worden. Da man auch ihrem Ehemann bzw. Vater nach dem Leben getrachtet habe, hätten sie beschlossen zu fliehen. In der Nachbarschaft sei es oft zu Feindseligkeiten gekommen, sie seien als "Gavur" beschimpft worden. Der Hauseigentümer habe ihnen wegen der Glaubenszugehörigkeit gekündigt. In der Schule seien die Kinder von Lehrern und Mitschülern mißhandelt worden. Man habe sie gezwungen, am islamischen Religionsunterricht teilzunehmen; wenn sie sich weigerten, seien sie geschlagen worden. Die Mitschüler hätten sie ständig beschimpft und geschlagen. Sie hätten Morddrohungen erhalten. Nach der Ermordung des Sohnes habe die Polizei nichts unternommen; die Mörder hätten sich auf freiem Fuß befunden. Von Anzeigen bei der Polizei seien sie durch Drohungen abgebracht worden. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 30. November 1981 erklärte die Klägerin zu 1) weiter, sie habe ihren Paß ohne Schwierigkeiten erhalten und das Flugticket durch den Verkauf des Hausrats finanziert. In der Bundesrepublik Deutschland lebten bereits zahlreiche Verwandte, unter anderem zwei verheiratete Töchter. Sie sei in Ayinvert geboren und, weil die Landwirtschaft die Familie nicht habe ausreichend ernähren können und weil sie dort verfolgt worden seien, mit ihrem Mann etwa drei Jahre vor der Ausreise nach Istanbul gegangen. Ihr Mann habe dort bis zum Tod des Sohnes in einem griechischen Krankenhaus gearbeitet. In die Bundesrepublik Deutschland sei sie gekommen, weil ihr Ehemann schon hier gewesen sei und weil außerdem ihr Sohn in Istanbul umgebracht worden sei. Die Täter hätten nicht festgenommen werden können; es sei niemals jemand bestraft worden, jedenfalls wisse sie nichts davon. Von der Ehefrau des Sohnes bzw. deren Familie hätten sie niemals wieder etwas gehört. Sie selbst habe sonst in Istanbul keine Schwierigkeiten gehabt, aber ihre Kinder seien als Christen oft von den muslimischen Kindern verprügelt und beschimpft worden. Mit Bescheid vom 2. März 1983 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab; zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG seien nicht gegeben. Nach eingehender Würdigung aller dem Bundesamt zur Verfügung stehender Informationen über die Lage der Christen in der Türkei sei nicht ersichtlich, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus dem Heimatland Verfolgung im Sinne der genannten Vorschrift ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Zumindest seit Beginn der Auswanderungswelle türkischer Christen in den 60er Jahren habe es keine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen dieser Minderheit mehr gegeben. Die am 12. September 1980 an die Macht gelangte Militärregierung habe immer wieder betont, daß sie sich den laizistischen Grundsätzen des Staatsgründers Atatürk besonders verpflichtet fühle. Allgemein könne auch nicht von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter auf die christlichen Minderheiten gesprochen werden, die als asylbegründend angesehen werden müßten. Wenn die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen garantieren könne, träfen die Folgen der seinerzeit desolaten innenpolitischen Zustände die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit, nicht nur die christlichen Minderheiten. Dafür, daß insbesondere in den Siedlungsgebieten der Christen in der Osttürkei gerade diese häufig Opfer von Angriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen geworden seien, seien nicht in erster Linie die Volks- bzw. Religionszugehörigkeit ursächlich, sondern die im Vergleich zu den Muslimen relativ bessere wirtschaftliche Situation der Christen sowie deren durch Abwanderung geschwächte Selbstverteidigungskraft. Allgemein habe sich die Sicherheitssituation der Christen wie auch der übrigen Bevölkerung nach der Machtübernahme des Militärs im September 1980 erheblich verbessert. Die staatlichen Organe seien auch in den Hauptsiedlungsgebieten der Christen in der Ost- und Südosttürkei zur Schutzgewährung bereit und in der Lage. Bei den von den Klägern geschilderten Vorfällen handele es sich nicht um eine gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahme, sondern um das Verhalten von Privatpersonen, gegen das staatlicher Schutz in Anspruch zu nehmen sei. Offenbar sei dieser Schutz gar nicht in ausreichendem Maß gesucht worden. Im übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Der Sachvortrag sei nämlich äußerst vage, pauschal und nicht hinreichend substantiiert. Gegen die behauptete Verfolgungsfurcht spreche im übrigen auch, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) zuerst ausgereist sei, jedoch seine Familie den Gefährdungen weiterhin ausgesetzt habe. Die geschilderten Diskriminierungen stellten noch keinen schwerwiegenden Eingriff in ein durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschütztes Rechtsgut dar und könnten somit auch keinen Asylanspruch auslösen. Jedenfalls sei aber Christen die Rückkehr beispielsweise nach Istanbul möglich und zumutbar, das stark westlich orientiert sei und wo bei einem weltoffenen und großstädtischen Charakter ein hohes Maß an Toleranz im Verhältnis der dort aufeinandertreffenden Kulturen und Lebensweisen bestehe. Es sei Christen auch möglich, sich dort einen Arbeits- und Sozialkreis zu schaffen, zumal es bei freien Berufen und Privatunternehmern nicht darauf ankomme, ob jemand Christ oder Muslim sei. Für die Kläger zu 2) bis 5) seien keine weiteren eigenen Asylgründe vorgetragen, so daß deren Anträge ebenfalls abzulehnen seien. Diesen Bescheid stellte der Landrat des Landkreises G der Klägerin zu 1) am 2. April 1983 mit Postzustellungsurkunde zu, und zwar zusammen mit einer auf den 30. März 1983 datierten, lediglich an die Klägerin zu 1) gerichteten und auf § 28 AsylVfG gestützten Ausreiseaufforderung, in der der Klägerin zu 1) für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen einen Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bundesamtsbescheids die Abschiebung angedroht wurde. Hiergegen erhoben die Kläger mit am 8. April 1983 eingegangenem Schriftsatz Klage, zu deren Begründung sie auf das Vorbringen des Ehemannes bzw. Vaters in dessen Verfahren (12 UE 2437/85) verwiesen. Dieser wiederum hatte sich mit Schriftsatz vom 27. September 1984 auf eine schriftliche Äußerung seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), vom 4. September 1984 bezogen. Darin ist ausgeführt, daß alles nicht stimme, was sie und ihr Ehemann in der Vorprüfung beim Bundesamt und bei Asylantragstellung geschrieben hätten; es seien nicht alle Aussagen übersetzt worden. Was sie jetzt angebe, sei zutreffend. Sie sei in Ayinvert/Kreis Midyat geboren und habe dort bis zum Umzug nach Istanbul gelebt. Sie seien von der islamischen Mehrheitsbevölkerung unterdrückt und schikaniert worden. Die christliche Minderheit sei im ganzen Heimatland schwersten Unterdrückungen, Beleidigungen, Erpressungen und sehr schwierigen Verfolgungen ausgesetzt. Die Lage hätte sich immer mehr verschlechtert. Die Muslime hätten von ihnen "Schutzgebühren" verlangt. Der Bruder des Ehemannes sei eines Nachts von Muslimen durch Schüsse verletzt worden. Sie seien geschlagen und beraubt worden, auch beim Kirchgang. Die Lehrer hätten die christlichen Kinder schlechter behandelt als die muslimischen. Der Staat habe sie trotz Beschwerden bei der Polizei nicht geschützt. In Istanbul habe ihr Mann zunächst im griechischen Krankenhaus gearbeitet, dann habe er ein Juweliergeschäft aufgemacht. Muslime hätten sie auch dort beraubt, ohne daß staatliche Hilfe zu erlangen gewesen sei. Die Mörder ihres Sohnes seien nicht Christen, wie zunächst angenommen, sondern Muslime gewesen. Sie seien nach kurzer Zeit aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Ihr Ehemann sei aus Furcht, ebenfalls umgebracht zu werden, geflohen. Sie seien ihm dann gefolgt. Als Frau könne sie nicht einmal auf die Straße gehen, weil sie sonst von Muslimen geschlagen werde. Da man ihnen überhaupt keine Menschenrechte gegeben habe, seien sie nach Deutschland gekommen. Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. März 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und die Verfügung des Landrats des Landkreises G vom 30. März 1983 aufzuheben. Die Beklagten beantragten, die Klagen abzuweisen. Sie bezogen sich zur Begründung auf ihre Bescheide vom 2. März 1983 bzw. 30. März 1983. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Nach überstimmendem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 29. August 1985 die Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte zu 1), die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die Kläger als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppe angehörten, die in jüngster Vergangenheit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Dabei könne allerdings weniger von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden als von einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrischorthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Muslime zu wehren. Staatliche Hilfe hätten Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Die Kläger seien als Angehörige dieser Minderheit davon betroffen, zumal sie und ihr Ehemann bzw. Vater nach ihren glaubhaften Schilderungen in der Türkei mit feindlich gesonnenen Muslimen sowohl in ihrem Heimatort als auch in Istanbul in Berührung geraten seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei müßten sie befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Die christliche Minderheit sei wehrlos und schutzlos den Übergriffen muslimischer Türken ausgeliefert; für sie habe sich die Situation auch nach dem Militärputsch nicht verbessert. Es gebe keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen, denn die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara wären nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen ein Existenzminimum zu gewährleisten; vielmehr werde die Rückkehr der Christen voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten, so daß schließlich auch hier eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheiten bejaht werden müßte. Auch lasse sich die weitere Entwicklung vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht hinreichend sicher einschätzen. Da nach alledem den Klägern Asyl zu gewähren sei, sei auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) begründet. Gegen dieses ihm am 31. Oktober 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 30. November 1985 Berufung eingelegt, die damit begründet ist, daß das angefochtene Urteil abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine Gruppenverfolgung christlicher Minderheiten in der Türkei annehme. Auch andere Obergerichte hätten im Sinne des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden. Danach brauchten Christen auch nicht während ihres Wehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Das individuelle Schicksal der Kläger weise keine Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrelevante Verfolgung auf. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. August 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen weiter geltend, daß asylrelevant der Umstand sei, daß jetzt christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen und sich im Falle der Weigerung erheblichen Nachteilen und Verfolgungen aussetzen würden. Der Kläger zu 2) macht außerdem geltend, daß er als Christ bei der Ableistung des Wehrdienstes in der türkischen Armee mit erheblichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 25. September 1989 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch deren Vernehmung als Beteiligte durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vom 18. Oktober 1989 (Bl. 133 ff. der Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, die einschlägigen Behördenakten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (163-73502-80) und die über die Kläger geführten Ausländerakten des Landrats des Landkreises G Bezug genommen, ebenso auf die beigezogenen Akten des Verfahrens des Ehemannes und Vaters der Kläger (12 UE 2437/85) nebst Beiakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ...." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 37. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 38. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 39. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 40. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 41. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 42. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 43. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 44. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 45. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 46. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 47. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 48. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 50. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 51. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 52. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 54. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 55. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 56. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 57. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 58. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 59. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 60. 09.10.1987 EKD an RA König 61. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 62. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 63. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 64. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, 234 65. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 66. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 67. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 68. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 69. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 70. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 71. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 72. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 73. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 74. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 75. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 76. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach