Urteil
12 UE 2596/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0619.12UE2596.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nicht begründet. Die am 19. Dezember 1980 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangene Klage ist zulässig; sie ist insbesondere fristgemäß erhoben worden. Ein Nachweis über die Zustellung der Bescheide an den Kläger oder seinen Bevollmächtigten ist aus den Akten der Beklagten zu 2) nicht ersichtlich. Ergänzend wird dazu auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 6, 5. Absatz bis S. 7, 1. Absatz) Bezug genommen (§§ 122 Abs. 2 Satz 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung beanspruchen, daß ihn die Beklagte zu 1) als Asylberechtigten anerkennt, weil er politisch Verfolgter ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG -A.), und die Beklagte zu 1) feststellt, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). A. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung (I.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei auch nicht politisch verfolgt war (II.), daß aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung zwar nicht wegen seiner politischen Betätigung vor seiner Ausreise aus der Türkei, wohl aber wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland droht (III.). I. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er 1960 geboren ist und erst 1978 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- sowie 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 -- EZAR 200 Nr. 22) und auch das neugeschaffene Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sog. statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 f., 14). II. Der Kläger war bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) noch wegen seiner politischen Betätigung politisch verfolgt (2.). 1. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Juli 1978 nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe verfolgt. Daraus kann er keinen Vorfluchttatbestand herleiten. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt war (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 06.11.1986 -- X OE 444/82 --, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 --, 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Repressalien zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Mehrvölkerstaat seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchsetzen darf, ohne daß die davon Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen sind; eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung damals behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellen und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden, es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 9 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten; nicht-türkische Minderheiten sind dort nicht erwähnt. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -- "Atatürk" -- zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, Kurdisch als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, wo die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates -- Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus -- wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers im Juli 1978 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Denn auch bei einer zusammenhängenden Betrachtung der Umstände, daß der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen auffordern würden oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigte oder sonst gezielt benachteiligte. Hierfür gibt es indes keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Es mag sein, daß die Kurden in der Türkei auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen werden, die vom türkischen Staat erwünscht, aber nicht zwangsweise durchgesetzt wird; das Asylrecht schützt jedoch nicht vor derartigen langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund von veränderten Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Verfolgung einer ethnischen Minderheit kann sich vor allem im Leugnen der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe äußern. Insoweit liefert bereits das historisch gewachsene Selbstverständnis der Türkischen Republik ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß Kurden in der Türkei offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert wurden. Bei der Republik Türkei handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden wird u.a. daraus deutlich, daß in den letzten Jahrzehnten offiziell nur von "Bergtürken" gesprochen worden ist (Dokumente I. 5., 9. u. 10.). Das Leugnen der Existenz der kurdischen Volksgruppe läßt indessen -- auch in Zusammenschau mit den weiteren Restriktionen -- den Schluß auf eine asylerhebliche Zwangsassimilierung nicht zu. Ein gewisser Wandel zu einer offiziellen Kenntnisnahme der Kurden als eigenständige Volksgruppe kann darin gesehen werden, daß der türkische Staatspräsident Özal Anfang 1991 Angaben über die Zahl der Kurden in der Türkei machte und die auf 10 -- 12 Millionen Menschen beziffert (I. 79.). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, wiegt wohl am schwersten das Verbot der eigenen Sprache. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache wie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen -- und damit vor allem der kurdischen -- Sprache angeht, sind Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik zwar nicht ganz zweifelsfrei; es kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; Dokumente I. 5. und 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein; dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (Dokument I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen; damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (Dokumente I. 7. u. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (Dokumente I. 4., 9. u. 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (Dokumente I. 5., 13., 25. u. 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen; denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (Dokumente I. 20. u. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften -- teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache -- nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. Dokumente I. 13. u. 25). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (Dokumente I. 7., 14., 19. u. 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unbekannt. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden; denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben -- angesichts ihrer kurdische Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (Dokument I. 14.). Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betreibt. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Unsichere Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und die Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben zusammen mit der eklatanten Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre dazu geführt, daß immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen haben, und diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung vernachlässige die kurdischen Provinzen in der Absicht, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa Dokumente I. 15. u. 27.). Denn immerhin ist festzuhalten, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen sind (Dokument I. 5.). Insgesamt gesehen sind gewiß ganz verschiedenartige Faktoren für die Benachteiligung der kurdischen Regionen verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme ist wohl mit dem desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei und damit zu erklären, daß Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen an Bedingungen gebunden sind, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei bisher nicht zugelassen haben. 2. Der Kläger hat zwar individuelle politische Verfolgung aufgrund seiner Inhaftierung nach der Festnahme wegen des Verteilens der Zeitschrift "Roja Welat" erlitten, eine Verfolgungssituation bestand aber bei seiner Ausreise im Juli 1978 nicht mehr. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Klägers allerdings davon überzeugt, daß dieser sich schon in der Türkei politisch für die Organisation "Devrimci Halk Kültür Dernegi" (DHKD), -- revolutionärer Volkskulturverein -- betätigt und auch die Zeitschrift "Roja Welat" verteilt hat. Der Kläger hat seit der Begründung seines Asylantrages vom 26. September 1978 bis zur Beweisaufnahme im Mai 1991 kontinuierlich dargelegt, daß er bei dem legalen DHKD, der sich insbesondere für die kulturelle Eigenständigkeit der Kurden eingesetzt habe, zunächst als Sympathisant und später als Mitglied tätig gewesen sei. Diese Qualifizierung des wesentlichen Ziels des DHKD entspricht den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen, wonach der im türkischen Vereinsregister eingetragene Verein sich in mehreren örtlichen Gruppen in der Ost-Türkei, aber auch in I, A und Iz für die kulturellen Belange der dort ansässigen Kurden einsetzte (Dokumente II. 6., 8., 15.). Der Senat glaubt dem Kläger auch, daß er wegen des Vertreibens der Zeitschrift "Roja Welat" nach einer Polizeikontrolle festgenommen, inhaftiert und während der Haft mißhandelt worden ist. Grundsätzlich kam es auch schon vor dem offiziellen Verbot des DHKD nach dem Militärputsch am 12. September 1980 zum Verbot der vor allem von Mitgliedern des DHKD verteilten Zeitschrift "Roja Welat", so daß polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verteilung dieser Zeitschrift nachvollziehbar sind. "Roja Welat" war eine Zeitschrift in kurdischer Sprache, die vor allem aktuelle (auch politische) Alltagsprobleme sowie Themen der kurdischen Kultur behandelte (Dokument II. 11.). Die Bekundungen des Klägers zum erstmaligen Erscheinen der Zeitschrift und zu der Gesamtzahl ihrer Ausgaben entspricht im wesentlichen den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen. Die Angaben des Klägers, "Roja Welat" sei erstmals 1977 erschienen und es seien etwa insgesamt nur 14 bis 15 Ausgaben herausgegeben worden, stimmt mit den Darstellungen der Sachverständigen Taylan (Dokument II. 9., III. IV.), Götz (Dokument III. 5.), Hauser (Dokument III. 3.), Roth (Dokument III. 8.) und Kappert (Dokument III. 11) überein, die gleichlautend davon ausgehen, daß "Roja Welat" erstmals im September 1977 erschien. Soweit der Sachverständige Oehring (Dokument III. 6.) zugrunde legt, "Roja Welat" sei seit Juni 1978 erschienen, beruht dies offensichtlich auf unzureichenden Erkenntnissen und ist wohl damit zu erklären, daß dem Sachverständigen nur die Ausgabe Nr. 9 der Zeitschrift vorlag und er das Erscheinungsdatum nur durch Rückrechnung zu ermitteln versucht hat. Der Kläger hat zur Erscheinungsweise der Zeitschrift schlüssig dargelegt, daß sie ursprünglich zweimal im Monat herauskommen sollte, diese Erscheinungsweise aber nicht habe eingehalten werden können, weil manche Ausgaben schon zuvor beschlagnahmt worden seien. Der Kläger hat selbst dazu die Originalausgabe der Nr. 10 der Zeitschrift vom 28. September 1978 vorgelegt. Mit den Darlegungen des Klägers, daß danach nur noch wenige Ausgaben der Zeitschrift erschienen sind, stimmen auch die dem Senat zugänglichen Erkenntnisquellen überein, nach denen ein generelles Verbot der Zeitschrift im Jahre 1979 ausgesprochen wurde (Dokument III. 1., 3., 4., 8., 11.). Auch die Aussage des Klägers zu seiner Verhaftung wegen des Vertriebs der Zeitschrift "Roja Welat" erscheint glaubhaft, da Erscheinen und Vertrieb der Zeitschrift von Anfang an behindert wurden (Dokument III. 5., 10.); so wurde der erste Chefredakteur der Zeitschrift bereits am 17. November 1977 wegen Verstoßes gegen Art. 142 Abs. 3 TStGB wegen separatistischer Propaganda zu 18 Monaten Haft verurteilt (Dokument III. 11.) bzw. jedenfalls festgenommen (Dokument III. 3., 8.) und später verurteilt. Ein Buchhändler in V (Provinz D) soll im Jahre 1978 festgenommen worden sein, weil er zum Einpacken von Büchern einen leeren Druckbogen mit dem Klischee-Aufdruck "Roja Welat" verwendet hatte (Dokumente III. 4., 5.); es sollen auch Personen allein wegen des Besitzes bzw. des Verteilens von Roja Welat bereits vor 1979 verhaftet worden sein (Dokumente III. 4., 5.). Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der detaillierten, grundsätzlich in sich übereinstimmenden Schilderung seiner Verhaftung und Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Zeitschrift "Roja Welat", die der Kläger im wesentlichen übereinstimmend in der Klagebegründung, in der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und in der Beweisaufnahme im Mai 1991 dargelegt hat, geht der Senat davon aus, daß der Kläger insoweit zunächst politischer Verfolgung ausgesetzt war. Da der Senat aufgrund dieser Bekundungen zu seiner Tätigkeit für den DHKD und zur Verteilung der "Roja Welat" den Vortrag des Klägers für glaubhaft hält, bedurfte es nicht mehr der Beweiserhebung durch Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen A E und A A zu diesen Tatsachen. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers ist diese Darstellung nicht deshalb als unglaubhaft zu bewerten, weil der Kläger auch von einer Festnahme anläßlich der Beantragung eines Nüfus berichtet hatte. Der Kläger hat in der Beweisaufnahme im Mai 1991 nachvollziehbar dargelegt, daß diese beiden Angaben zu Festnahmen sich nicht ausschlössen, sondern er tatsächlich wegen beider Vorkommnisse verhaftet worden sei. Allerdings hat der Kläger die kurz nach seiner Einreise aus Syrien in die Türkei vorgenommene Festnahme, die nach seinen Angaben erfolgte, weil er bei der Beantragung des Nüfus nur Kurdisch sprach, da er die türkische Sprache nach seinem langen Aufenthalt in Syrien nicht beherrschte, offensichtlich selbst als nicht so gravierend eingeschätzt, daß er sich dadurch gehindert gesehen hätte, sich in der Türkei für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe einzusetzen. Der Vortrag des Klägers zu seiner späteren Verhaftung wegen des Verteilens der Zeitschrift "Roja Welat" entspricht grundsätzlich dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen (Dokument III. 7.); danach wurden Verteiler von kurdischen Zeitschriften, wenn sie das erste Mal erwischt wurden, von der Polizei festgenommen, auf der Polizeistation geschlagen und später ohne Strafanzeige wieder freigelassen. Erst im Wiederholungsfalle wurden strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet. Der Kläger hat erklärt, nach seiner Freilassung sei es zu keinen weiteren polizeilichen Maßnahmen gekommen, weil er zum einen kurz darauf sein Heimatdorf verlassen habe und zum anderen stets darauf bedacht gewesen sei, vorsichtig zu agieren und nicht mehr mit der Polizei in Kontakt zu kommen. Auch wenn der Kläger durch die Inhaftierung und Mißhandlung nach seiner Festnahme wegen des Vertreibens der Zeitschrift "Roja Welat" politische Verfolgung erlitten hat, weil davon auszugehen ist, daß die polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem damals noch geltenden Art. 142 Abs. 3 TStGB erfolgten und eine solche Bestrafung "politische" Verfolgung ist (siehe zuletzt, Hess. VGH, 18.03.1991 -- 12 OE 166/82 --), muß diese Verfolgung doch für die Folgezeit als abgeschlossen angesehen werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß wegen dieses Vorfalls später noch nach ihm gefahndet worden wäre; soweit der Kläger unter Bezug auf den Brief seines Bruders vom 4. Oktober 1989 behauptet, sein Name befinde sich auf einer Liste mit "von dem Türkischen Regime gesuchten Personen", die -- möglicherweise wegen Wehrdienstentziehung -- vor Gericht gestellt werden sollten, ist daraus nicht zu entnehmen, wegen welchen konkreten Vorwurfes der Kläger gesucht werden sollte und ob sich dies auf das Verhalten des Klägers vor seiner Ausreise 1978 beziehen soll. Er hat selbst bekundet, daß er nach diesem Vorfall, der sich Ende 1977/Anfang 1978 ereignete, bis zu seiner Ausreise im Juli 1978 trotz seiner fortgeführten politischen Tätigkeit nicht mehr in Konflikt mit staatlichen Stellen gekommen sei. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, daß dem Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung durch eine ihm etwa drohende Verhaftung unmittelbar bevorstand. Der vagen Angabe des Klägers, man sei von der Polizei dauernd überwacht worden, wenn man einmal wegen kurdischer Propaganda aufgefallen sei, kann dies nicht entnommen werden. Der Kläger hat bekundet, er sei nach diesem Vorfall in die West-Türkei gegangen und habe dort bis zu seiner Ausreise in I als Bauarbeiter gearbeitet und sich auch dort für den DHKD politisch betätigt und die Zeitschrift "Roja Welat" verteilt. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit seien Verteiler der Zeitschrift oft von Rechtsradikalen der MHP angegriffen worden, die zum Teil von der Polizei gedeckt worden seien. Er sei auch oft von der Polizei kontrolliert worden; da er dies alles nicht mehr habe ertragen können, sei er dann nach Deutschland ausgereist. Abgesehen davon, daß die Angaben des Klägers zu den Übergriffen politischer Gegner völlig unsubstantiiert sind, ist eine Verantwortlichkeit des türkischen Staates für solche Übergriffe nicht erkennbar und zudem weder von dem Kläger konkret dargelegt noch im übrigen ersichtlich, daß staatliche Stellen auf Anzeigen nicht gegen solche Übergriffe vorgegangen wären. Auch die vom Kläger geschilderten Kontrollmaßnahmen der Polizei sind asylrechtlich nicht erheblich, da es insoweit schon an der notwendigen Intensität eines solchen Eingriffs fehlt. Nach den eigenen Angaben des Klägers gibt es somit für den gesamten Zeitraum nach der einmaligen Inhaftierung Ende 1977/Anfang 1978 keinen Anhaltspunkt für individuell gegen ihn gerichtete politische Verfolgungsmaßnahmen. Da der Kläger nach der einzigen politischen Verfolgungsmaßnahme und der Übersiedlung in die West-Türkei weiteren Zugriffen staatlicher Stellen nicht ausgesetzt war, kann nicht festgestellt werden, daß die dargestellte Inhaftierung noch ursächlich für die Ausreise des Klägers aus der Türkei war (zu diesem Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise: BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 26.03.1985 -- 9 C 107.84 --, BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13; BVerwG, 20.11.1990 -- 9 C 72.90 --, EZAR 200 Nr. 27; BVerwG, 30.10.1990 -- 9 C 60.89 --, EZAR 201 Nr. 21; BVerwG, 20.11.1990 -- 9 C 74.90 --, EZAR 201 Nr. 22). Gegen dem Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung im Juli 1978 spricht auch, daß er mit einem Paß legal auf dem Luftweg die Türkei verlassen konnte. III. Da der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei somit nicht politisch verfolgt war und demzufolge der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in das Heimatland anzuwenden ist (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1982 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6), ergibt sich, daß dem Kläger eine asylerhebliche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zwar nicht im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.), auch nicht wegen seiner politischen Betätigung für den DHKD und durch Verteilung der Zeitschrift "Roja Welat" (2.), wohl aber wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland (3.) droht. 1. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr nicht politische Verfolgung befürchten (ebenso Dokumente I. 42., 48. u. 49.). Der Senat kann nämlich -- trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen -- nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 9 ff.) aufgeführten Unterlagen. Etwa zwei Jahre nach der Ausreise des Klägers, nämlich am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in acht Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand (Dokumente I. 48., 49.). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet und in Art. 3 betont, daß sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes darstellt und ihre Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die damit erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" war dadurch verstärkt, daß bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2) und daß in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden darf als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften des Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, Dokument I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" (Dokumente I. 41. u. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Art. 3 Abs. 1 bestimmte, daß Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen sei, und verbot jegliche Aktivität mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a.. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (Dokumente I. 38. u. 41.). Dagegen, daß nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache von diesem Gesetz erfaßt wurden, sprach, daß ausdrücklich auch die Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen erwähnt war. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (Hess. VGH, 07.08.1986, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 06.11.1986 -- X OE 444/82 --, 13.11.1986 -- X OE 46/82 --). Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die türkischen Behörden beabsichtigten, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch auch durchgesetzt (Dokumente I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (Dokumente I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48. u. 49.). Das "Gesetz über Veröffentlichungen in anderen Sprachen als dem Türkischen" (Nr. 2932) ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (Dokumente I. 84., 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, eingeräumt, daß türkische Staatsbürger auch eine andere Muttersprache haben können, und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt, wie dies auch schon in der oben dargestellten Feststellung des türkischen Staatspräsidenten Özal, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (Dokumente I. 79.), zum Ausdruck kommt. Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Allerdings ist zugrundezulegen, daß die für bestimmte Bereiche geltenden Verbote der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie im Parteiengesetz und Vereinsgesetz vorgesehen (Dokument I 45.), weiter bestehen. In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (Dokumente I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32. u. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden indessen nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (Dokumente I. 6., 7. u. 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (Dokumente I. 5., 6., 7., 11. u. 12.), und eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums ist weiterhin möglich (Dokumente I. 46., 28. u. 49.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (Dokumente I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26., 48. u. 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (Dokumente I. 46., 47. u. 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (Dokumente I. 4., 16. u. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (Dokumente I. 1., 6., 11., 12., 19., 48. u. 49.). Man wird hierbei berücksichtigen müssen, daß tatsächlich der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen könnten allerdings darauf hindeuten, daß mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Exzesse in Einzelfällen handeln. Gegen eine gezielte und von den verantwortlichen Organen zumindest gebilligte Verfolgung spricht letztlich, daß anläßlich derartiger Ausschreitungen den Betroffenen mit Sanktionen für den Fall gedroht worden ist, daß sie diese Untaten anzeigen sollten (so auch Büchner, InfAuslR 1983, 236, 238). Zwar ist aus der Mehrzahl der insoweit in Betracht zu ziehenden neueren Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen (Dokument. I 50., 53., 64.), ob und gegebenenfalls in welchem Umfang derartige Ausschreitungen weiter stattgefunden haben, jedoch ist weiterhin nicht davon auszugehen, daß sich die Situation, wie sie der erkennende Senat bereits in früheren Entscheidungen dargestellt hat (02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 -- u. 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --), verbessert hat. Zu den staatlichen Maßnahmen gehören auch Umsiedlungsaktionen. Sie wurden in Ausübung der Notstandskompetenzen gemäß § 4 h der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 185 und unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 25 c (Siedlungsgesetz) und gemäß Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 413 und 424 -- diese Rechtsgrundlage für die Verschärfung des Ausnahmezustandes im Südosten der Türkei wurde durch die am 16. Dezember 1990 verkündete Verordnung Nr. 430 mit Gesetzeskraft ersetzt, wodurch sich allerdings in der Praxis nur wenig ändert (Dokument I. 76.) -- durchgeführt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 424 -- insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Siedlungsfreiheit gemäß Art. 2 b und der darauf gestützten Umsiedlungen --, Rumpf, Notstandsdiktatur in Teilen der Türkei und ihre rechtliche Auswirkungen auf das Regime der Normalverfassung im übrigen Staatsgebiet der Republik, EuGRZ 1990, 249). Dabei wurden unter Überwachung der Sicherheitskräfte vor allem im Südosten des kurdischen Siedlungsgebietes Kurden gezwungen, ihre Dörfer, deren Gebäude zum Teil danach niedergebrannt wurden, zu verlassen und in weiter westlich gelegene Ansiedlungen mit Notbehausungen zu ziehen (Dokumente I. 72., 75.). Zum Teil wird über die Entsiedlung von über 100 Dörfern (I. 72.), zum Teil von über 200 Dörfern in den letzten fünf Jahren berichtet (Dokument I. 75.). Nachdem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region nachhaltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (Dokument I. 72.). Bei der Beurteilung dieser Umsiedlungsaktionen ist zu berücksichtigen, daß wegen der schon oben dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, sowie wegen ihrer Verbindung zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran, im Grenzgebiet im Dreiländereck der Südosttürkei auch wegen seiner zum Teil schwer zugänglichen Regionen Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten sehr erschwert ist. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Soweit es dabei zu den Vorschriften widersprechenden Übergriffen einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt (Dokument I. 75.), gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß dies von den verantwortlichen Stellen gebilligt oder geduldet würde und damit dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre. 2. Aufgrund der oben vorgenommenen Würdigung der Bekundungen des Klägers und des Inhalts der zugrundegelegten Erkenntnisse ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Betätigung für das Ziel einer kulturellen Eigenständigkeit der Kurden politische Verfolgung droht. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem türkischen Staat die genannte Betätigung des Klägers von Ende 1977 bis zu seiner Ausreise im Juli 1978 bekannt ist mit der Folge, daß daran anknüpfend eine strafrechtliche Verfolgung des Klägers stattfände. Der Kläger hat selbst dargelegt, daß er nach seiner Inhaftierung Ende 1977 wegen der Mithilfe bei dem Vertrieb der Zeitschrift "Roja Welat" freigelassen wurde, ohne daß es danach wegen dieses Ereignisses zu einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gekommen wäre. Er hat zudem bekundet, daß er danach seine Tätigkeit in dem DHKD und die Verteilung der "Roja Welat" fortgesetzt habe, ohne daß es nochmals zu einem Konflikt mit staatlichen Stellen gekommen wäre. Nach seinen Angaben hat es auch während seiner politischen Aktivitäten in I außer allgemeinen Polizeikontrollen keine individuell gegen ihn gerichtete staatliche Maßnahme mehr gegeben. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei 13 Jahre nach seiner Ausreise wegen der damaligen politischen Tätigkeit in dem nach Angaben des Klägers legalen DHKD und wegen der Verteilung der vor 12 Jahren eingestellten Zeitschrift "Roja Welat", die bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im übrigen nicht verboten war, staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Zum anderen dürfte die Strafverfolgung dieser Handlungen, soweit sie die Voraussetzungen des Art. 142 Abs. 3 und Art. 141 Abs. 5 TStGB erfüllt haben sollten, verjährt sein. Nach diesen durch Art. 23 b) ATG aufgehobenen Vorschriften wurde mit Gefängnis von einem bis zu drei Jahren bestraft, wer u. a. in der Absicht, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda trieb. Nach § 141 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 TStGB wurde mit Gefängnis von 6 bis zu 12 Jahren bestraft, wer an einer Vereinigung teilnahm, die die Absicht verfolgte, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen. Eine Bestrafung nach Art. 141, 142 TStGB ist von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert worden (Hess. VGH, 21.11.1985 -- 10 UE 1316/81 --, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 198.86 --, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28. November 1985 -- 10 UE 598/82 --, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 -- 10 UE 416/82 --, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 -- 9 B 40.87 --; Hess. VGH, 02.05.1988 -- 12 UE 503/82 -- InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --). Im Hinblick auf das Verbot separatistischer Propaganda ist an die Stelle des Art. 142 Abs. 3 TStGB Art. 8 ATG getreten (Dokument V. 85.), der jede Form mündlicher und schriftlicher Propaganda, die die Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der Türkischen Republik zum Ziel hat, verbietet und bei einem Verstoß eine Bestrafung mit 2 bis 5 Jahren Gefängnis und 50 bis 100 Millionen T.L. Geldstrafe vorsieht. Nach Art. 2 Abs. 2 TStGB ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden und zu vollstrecken, soweit die Bestimmungen des Gesetzes, das zur Zeit der Begehung eines Vergehens gegolten hat, und die des später erlassenen Gesetzes verschieden sind. Unabhängig davon, welche der genannten Rechtsvorschriften auf die möglicherweise als separatistische Propaganda zu qualifizierenden Handlungen des Klägers anzuwenden wären, war die Verjährung der Strafverfolgung der Handlungen des Klägers spätestens 10 Jahre nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei, also Mitte 1988, und damit lange vor Inkrafttreten des § 8 ATG eingetreten. Denn nach Art. 102 entfällt das öffentliche Verfahren -- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist -- bei Straftaten, die mit Zuchthaus von 5 bis zu 20 Jahren oder mit Gefängnis über 5 Jahren bedroht sind, nach 10 Jahren (Nr. 3.), bei Straftaten, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über 5 Jahren bedroht sind, nach 5 Jahren (Nr. 4.). Da gemäß Art. 103 TStGB die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, hier also spätestens mit der Ausreise des Klägers aus der Türkei, war eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 141 und 142 TStGB verjährt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Verjährung gemäß Art. 104 TStGB durch Eröffnung der Hauptuntersuchung gegen den Verdächtigen oder durch Übermittlung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt an das Gericht unterbrochen worden wäre. Auch aus der von dem Kläger vorgelegten Übersetzung eines an ihn gerichteten Briefes seines Bruders vom 4. Oktober 1989, nach dem in seinem Heimatdorf von der Polizei nach ihm gesucht werde, ergibt sich unabhängig davon, daß daraus nicht zu entnehmen ist, wegen welchen konkreten Vorwurfes der Kläger gesucht wird, keine Unterbrechung der Verjährung. Das Vorliegen eines Festnahme-, Verhaftungs-, Vorladungs- oder Vorführungsbefehls, der die Verjährung gem. Art. 104 TStGB unterbrechen könnte, ist vom Kläger selbst nicht behauptet worden. 3. Dem Kläger droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich in Deutschland für die politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei kontinuierlich und nachhaltig betätigt hat. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers steht für den Senat fest, daß er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sich in einem erheblichen Maße für die Kurdische Minderheit in der Türkei eingesetzt hat, daß er dem Kurdischen A-verein in F seit langem als Vorstandsmitglied angehört, für diesen Verein und den Dachverband der Kurdischen A-vereine "KOMKAR" in vielfältiger Weise aktiv war, indem er Veranstaltungen -- insbesondere auch das Newrozfest -- organisiert, an Demonstrationen teilgenommen, Flugblätter verteilt und Bücherstände betreut hat und an folkloristischen Aufführungen beteiligt war. Die von dem Kläger dazu im Klageverfahren, insbesondere bei der informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben stimmen im wesentlichen mit seinen Bekundungen anläßlich der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren überein. Danach hat sich der Kläger nach seiner Einreise in F zunächst dem "Verein ..." angeschlossen, aus dem 1979 der A-verein Kurdistan "K K Kurdistan" entstand. Dieser war zugleich Mitglied der Föderation der Kurdischen A-vereine in Deutschland "KOMKAR", der nach den Angaben des Klägers Vereinigungen und Gruppen zusammenfaßt, die mit friedlichen Mitteln und auf demokratischen Wege eine Autonomie der Kurden im Rahmen des türkischen Staatsverbandes anstreben. Durch einen von dem Kläger in Kopie vorgelegten Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich, daß der Kläger schon 1982 Mitglied des Vorstandes des Kurdischen A-vereins gewesen ist. Dies wird auch bestätigt durch das Schreiben des Vorsitzenden der KOMKAR vom 28. Februar 1984, der zudem ausführt, daß der Kläger an den Aktivitäten der KOMKAR teilgenommen habe. Durch das Schreiben des ehemaligen Mitgliedes des Hessischen Landtages E N vom 5. März 1984 wird belegt, daß der Kläger sich seit Erscheinen der Ausländerzeitschrift "Wir ausländischen Mitbürger" in Beiträgen für diese Zeitschrift mit der Situation und den Problemen der Kurden befaßt hat; danach hat er auch in dem kulturellen Arbeitskreis der Ausländervereine in Frankfurt am Main "Die P" seit der Entstehung kontinuierlich mitgearbeitet. Der Kläger hat zudem mehrere Zeitungsausschnitte und Fotos zu den Akten gereicht, aus denen sich ergibt, daß er an vielen politischen und kulturellen Veranstaltungen der Kurden, insbesondere auch als Teil einer Folklore- und Theatergruppe, die öffentlich auch im Rahmen von Kulturfestivals aufgetreten sind, teilgenommen hat. Er hat dies auch durch Vorlage eines Plakats des kulturellen Arbeitskreises der Ausländervereine "Die P" belegt, auf dem er für den Arbeiterverein Kurdistan als Kontaktadresse und für Folklore- und Sprachkurse in kurdisch unter seinem früheren Namen A genannt ist. In einer "Bescheinigung" vom 9. Mai 1991 bestätigt S B, der ausweislich eines von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu den Akten gereichten Ausschnitts aus der R-N-Zeitung vom 15. März 1982 zur damaligen Zeit Generalsekretär der KOMKAR war, daß er mit dem Kläger von 1980 bis Juni 1981 im Vorstand des A-vereins Kurdistan zusammengearbeitet habe; er selbst sei Vorsitzender des Vereins gewesen und der Kläger Kassenwart. Während dieser Zeit habe der Vorstand zahlreiche Veranstaltungen organisiert, in denen über die Lage der Kurden in der Türkei berichtet worden sei. Der Kläger sei auch Mitglied der Theatergruppe gewesen, die in den Newrozveranstaltungen (mit Teilnehmerzahlen zwischen 6000 bis 8000) und bei dem Kulturfestival KEMNADE -- International des Museums B aufgetreten sei. Der Kläger sei auch ständig bei allen Veranstaltungen von KOMKAR gewesen. Der Kläger unterstütze durch Spenden auch die Aktivitäten der Initiative für Menschenrechte in Kurdistan, deren Vorsitzender der Unterzeichner sei. Der Kläger hat zudem durch Vorlage der Durchschrift eines Schreibens an das Ordnungsamt in F betreffend die Genehmigung einer Mahnwache belegt, daß er politische Veranstaltungen, die sich -- ausweislich des genannten Schreibens vom 9. August 1984 -- auf die Entwicklung in Kurdistan bezogen, organisiert hat. Das kontinuierliche Eintreten des Klägers für ein Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes wird auch durch einen Zeitungsausschnitt aus der F R vom 15. April 1991 belegt, auf dessen Foto der Kläger im Rahmen einer Großdemonstration des Solidaritätskomitees Kurdistans als Teilnehmer zu erkennen ist. Da der Senat aufgrund dieser Angaben den Vortrag des Klägers zu seiner exilpolitischen Tätigkeit insoweit glaubhaft hält, bedurfte es nicht mehr der Beweiserhebung durch Vernehmung des von dem Kläger dazu benannten Zeugen A. Aufgrund dieser vielfältigen Tätigkeiten des Klägers in der Öffentlichkeit geht der Senat davon aus, daß diese türkischen Behörden bekannt geworden ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen muß zugrundegelegt werden, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst vor allem politisch aktive, separatistische Ziele befürwortende Organisationen wie die in der KOMKAR organisierten kurdischen A-vereine in Deutschland besonders aufmerksam beobachten (Dokument VI. 26., 28., 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe den in besonderem Maße aktiv Engagierten. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen (u. a. dem Newroz-Fest) durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Der Kläger hat sich in der Öffentlichkeit als Mitglied der Tanz- und Theatergruppe des Kurdischen A-vereins in F, durch Veröffentlichung in den oben genannten Ausländerzeitschriften, durch Angabe seiner Adresse als Kontaktadresse für kurdische Sprachkurse, durch Verhandlung mit deutschen Behörden über die Durchführung von Demonstrationen für die kurdische Sache vielfältig in der Öffentlichkeit eingesetzt. Zudem ist die Mitgliedschaft des Klägers im Vorstand des Kurdischen A-vereins F durch die Eintragung im Vereinsregister öffentlich geworden. Da KOMKAR als Organisation der in der Türkei verbotenen TKSP (... "-Sozialistische Partei T") gilt (Dokument IV. 1., 3.), nach einer geheimen Erklärung der türkischen Regierung an die türkischen Auslandsvertretungen als eine gegen die Türkei gerichtete und schädliche Tätigkeit ausübende Organisation bezeichnet sein soll (Dokument IV. 1.) und in den amtlichen türkischen Publikationen und türkischen Medien mehrfach genannt wurde (Dokument IV. 4., 5.) und ihre Aktivitäten daher türkischen Sicherheitsbehörden bekannt sind (Dokument VI. 11.), muß der Kläger auch wegen seiner Mitarbeit bei KOMKAR mit Strafverfolgung rechnen. Diese strafrechtliche Verfolgung drohte dem Kläger ursprünglich wegen Verstoßes gegen Art. 140 TStGB. Nach dieser Vorschrift wurde ein türkischer Staatsangehöriger, der im Ausland über die innere Situation des Staates unwahre, übertriebene oder auf besonderen Zweck beruhende Nachrichten veröffentlichte oder irgendeine den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltete, soweit diese die Achtung und das Ansehen des Staates im Ausland verletzte, mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft. Diese Vorschrift ist durch Art. 23 b) ATG vom 12. April 1991 aufgehoben worden. Eine Strafbarkeit der politischen Betätigung des Klägers in Deutschland könnte nunmehr nach Art. 8 ATG, der jede Art von Propaganda mit dem Ziel der Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der Türkischen Republik mit Strafen von 2 bis 5 Jahren Gefängnis und 50 bis 100 Millionen T.L. Geldstrafe bedroht, in Betracht kommen. Da diese in dem "Anti-Terror-Gesetz" normierte Straftat als ein "Vergehen gegen die Sicherheit des türkischen Staates" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 TStGB zu qualifizieren ist, wird diese Tat auch bei Begehung in fremden Ländern von Amts wegen verfolgt. Es ist zudem zugrundezulegen, daß gemäß Art. 2 Abs. 2 TStGB auf die exilpolitische Tätigkeit des Klägers Art. 8 ATG anzuwenden ist. Denn es ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden und zu vollstrecken, wenn die Bestimmungen des Gesetzes, das zur Zeit der Begehung eines Vergehens gegolten hat, und die des später erlassenen Gesetzes verschieden sind. Ob ein Straftatbestand für den Täter "günstiger" ist, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob an die Voraussetzungen der Strafbarkeit geringere oder höhere Anforderungen gestellt werden; zudem ist das Strafmaß von entscheidender Bedeutung. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit läßt sich insoweit keine eindeutige Aussage treffen, zumal Hinweise aus der Anwendungspraxis für den im April 1991 in Kraft getretenen Art. 8 ATG noch nicht vorliegen. Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß nach Art. 140 TStGB insbesondere auch die öffentliche Kundgabe separatistischer, gegen den Bestand des türkischen Staates in der jetzigen Form gerichteter Überzeugungen strafrechtlich verfolgt wurde (siehe zuletzt Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --). Verglichen damit dürfte Art. 8 Abs. 1 ATG einen ähnlichen Anwendungsbereich haben, soweit es die dem Kläger vorwerfbare exilpolitische Tätigkeit betrifft. Die sehr vagen und allgemeinen Formulierungen des aufgehobenen Art. 140 TStGB -- "irgendeine den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit" im Ausland entfaltet -- deuten darauf hin, daß die Strafbarkeitsschwelle im Vergleich zu der auf die "Propaganda gegen die Unteilbarkeit des Staates" eingegrenzten Strafbarkeit nach Art. 8 ATG niedriger ist. Günstiger ist die Anwendung des Art. 8 ATG auch im Hinblick auf das Strafmaß, das mit 2 bis 5 Jahren Gefängnis ganz erheblich unter der Mindeststrafe von 5 Jahren Zuchthaus nach Art. 140 TStGB liegt. Ist demnach davon auszugehen, daß gemäß Art. 2 Abs. 2 TStGB Art. 8 Abs. 1 ATG bei der Anwendung auf die dem Kläger vorwerfbare exilpolitische Tätigkeit in Deutschland das günstigere Gesetz ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zugrundezulegen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm von türkischen staatlichen Stellen bejaht werden wird. Das vielfältige öffentliche Eintreten des Klägers auf Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, durch Veröffentlichungen und die kontinuierliche Arbeit im Kurdischen A-verein F an maßgeblicher Stelle im Vorstand erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen der in Art. 8 Abs. 1 ATG vorgesehenen Handlungsweise der "mündlichen und schriftlichen Propaganda, Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationszüge". Da das Engagement des Klägers, insbesondere im Rahmen der KOMKAR, nach seinen Angaben darauf gerichtet war und ist, eine politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden zu erreichen, spricht vieles dafür, daß dieses Bestreben als auf die "Zerstörung der unteilbaren Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der Türkischen Republik" gerichtete Handlung qualifiziert wird. Darauf deutet auch hin, daß Art. 8 ATG an die Stelle des Art. 142 Abs. 3 TStGB getreten ist (Dokument V. 85.), der das Engagement für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der Propaganda in der Absicht, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, erfaßte (Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --). Es ist deshalb zugrundezulegen, daß auch die Propagierung einer mit friedlichen Mitteln anzustrebenden politischen und kulturellen Autonomie der kurdischen Volksgruppe in der Türkei nach Art. 8 Abs. 1 ATG strafbar ist. Auch wenn die bloße Behauptung der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe der Kurden in der Türkei nach den oben erwähnten Äußerungen des Staatspräsidenten Özal Anfang 1991 nicht mehr als gegen die Einheit des Staatsvolks gerichtete Äußerung bewertet werden dürfte, richtet sich doch die politische Forderung nach einer Separierung der kurdischen Volksgruppe von der türkischen Bevölkerung, die in einem gesonderten Autonomiestatus mit politisch abgeteiltem und eigenständigem Gebiet verfestigt wird, gegen die ungeteilte Einheit des Staatsgebiets und des Staatsvolks der türkischen Republik im Sinne des Art. 8 ATG. Die Propagierung der Autonomie für das kurdische Volk gefährdet das durch Art. 8 geschützte Rechtsgut der "Einheit des Türkischen Volkes", wie es auch als Grundziel und Grundaufgabe des türkischen Staates in Art. 5 der Türkischen Verfassung niedergelegt ist. Auch die Sachverständige Dr. Tellenbach hat in ihrer mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß unter der Geltung des Art. 8 Abs. 1 ATG die Forderung nach einem eigenständigen kurdischen Staat nicht erlaubt sei; auch die Forderung nach einer begrenzten staatlichen Autonomie sei danach noch strafbar. Strafrechtlich verfolgt werde wohl nicht mehr die Behauptung der Existenz einer kurdischen Bevölkerungsgruppe; allerdings dürfte die Forderung nach kurdischem Sprachunterricht und anderen kulturellen Minderheitenrechten für die Kurden zu weitgehend sein und nach Art. 8 Abs. 1 ATG sanktioniert werden. Insgesamt ist zugrundezulegen, daß dem Kläger wegen seines Eintretens für eine politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei durch seine exilpolitische Tätigkeit in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 8 ATG droht. Diese Bestrafung ist ebenso wie die nach den nunmehr aufgehobenen Art. 140, 141 Abs. 4, 5 und Art. 142 Abs. 3 TStGB, die auch jede Art separatistischer Bestrebungen unter Strafe stellten, als "politische Verfolgung" zu qualifizieren. Dafür reicht es allerdings nicht aus, daß die Bestrafung wegen einer "politischen", unmittelbar gegen die Einheit des türkischen Staates gerichteten Straftat erfolgt. Vielmehr kommt es auch für die asylrechtliche Relevanz einer Bestrafung nach Staatsschutzvorschriften wie dem "Anti-Terror-Gesetz" darauf an, ob sie gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei den Betroffenen gerichtet ist (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung diese spezifische asylrelevante Zielrichtung haben, sind die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine -- mit der Staatsraison nicht übereinstimmende -- politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, a.a.O.; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 198.86 --, a.a.O.; BVerwG, 26.07.1988 -- 9 C 10.88 --; BVerwG, 30.08.1988 -- 9 C 14.88 --, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15; BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 29.87 --; BVerwG, 12.12.1989 -- 9 C 39.88 --). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist, als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. -- a.a.O.; BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 -- a.a.O.; BVerfG, 09.10.1990 -- 2 BvR 1446/85 --). Aufgrund der sehr weiten Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 ATG ist davon auszugehen, daß mit dieser Vorschrift jede Kundgabe separatistischer, gegen die Einheit des türkischen Staates in der jetzigen Form gerichteter Überzeugungen strafrechtlich verfolgt werden kann. Zudem ist die Strafbewehrung der Tat mit 2 bis 5 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen T.L. auch nach türkischen Strafrecht eine vergleichsweise hohe Strafe, die im Unterschied zu den Schutz privater Rechtsgüter bezweckenden Normen typisch für die Sanktion der die politischen Rechtsgüter betreffenden Strafvorschriften ist. So wird eine Körperverletzung, die "eine Lebensgefahr hervorgerufen hat", mit Gefängnis von 2 bis zu 5 Jahren (Art. 456 Abs. 2 TStGB), die üble Nachrede im Hinblick auf eine Privatperson mit Gefängnis ab 3 Monaten (Art. 480, 482 TStGB), Diebstahl mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 3 Jahren (Art. 491 TStGB) und Betrug gemäß Art. 503 Abs. 1 TStGB mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft. Demgegenüber sind die "Vergehen gegen die Persönlichkeit des Staates" im türkischen Strafgesetzbuch ebenso wie die in dem Anti-Terror-Gesetz vom 12. April 1991 normierten Straftaten mit unvergleichlich höheren Strafen bedroht. So können für die in Art. 3 ATG als "terroristische Straftaten" qualifizierten Vergehen Freiheitsstrafen bis zu 36 Jahren Zuchthaus, 25 Gefängnis und 10 Jahre Haft verhängt werden (Art. 5 ATG). Dazu gehört u. a. die Begehung einer Tat z. B. zur Schmälerung der Unabhängigkeit des Staates oder der Zerstörung der Einheit des Staates (Art. 125 TStGB), die auch nur vorübergehende Unbrauchbarmachung militärischer Anlagen (Art. 131 TStGB) und der Versuch, die Große Nationalversammlung oder das Kabinett der türkischen Republik mit Gewalt an der Ausübung der Befugnisse zu hindern bzw. zu einer solchen Behinderung aufzufordern (Art. 146, Art. 147). Art. 7 ATG sieht für den, der Organisationen gründet, ihre Aktivitäten organisiert und leitet, die mit Terror-Mitteln im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG handeln, eine Strafe von 5 bis 10 Jahren Zuchthaus vor. Der in Art. 1 Abs. 1 ATG definierte Begriff des Terrors umfaßt jede Art von Aktivitäten, "die durch irgendeine Methode von Zwang, Gewalt, Versetzen in Angst und Schrecken, oder Bedrohung von einer oder mehreren zu einer Organisation gehörigen Personen mit dem Ziel begangen werden, die in der Verfassung festgelegten Merkmale der Republik, ihre politische, rechtliche, soziale, laizistische und wirtschaftliche Ordnung zu ändern, die untrennbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu zerstören, die Existenz des türkischen Staates und der Republik zu gefährden, die Staatsgewalt zu schwächen, zu zerstören oder an sich zu reißen, die Grundrechte und Freiheiten zu vernichten, die innere und äußere Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit zu zerstören". Auch wenn man davon ausgeht, daß eine Gruppe, die politische Ziele mit demokratischen Spielregeln erstrebt, keine terroristische Organisation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ATG ist (Dokument V. 85.) und deshalb insbesondere kurdische Organisationen, die gewaltfrei ihre Ziele erreichen wollen, nicht unter diese Normen fallen, belegen doch diese hohen Strafen, daß die türkischen Staatsvorschriften die erforderliche geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Ziele im Wege freier Meinungsäußerung verhindern wollen. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Verhalten von nur geringem Gewicht erscheint, sollen mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird in den unverhältnismäßig hohen Strafen auch für Verhaltensweisen deutlich, die -- wie die öffentliche Bekundung staatskritischer Äußerungen -- weit davon entfernt sind, die Staatsordnung aktuell zu gefährden. Dies gilt auch für die strafrechtliche Verfolgung nach Art. 8 Abs. 1 ATG, die der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hat. Denn das Verbot praktisch jeder Meinungsäußerung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe trifft, zielt unmittelbar auf die Unterdrückung darauf gerichteter Überzeugungen und die geistige Auseinandersetzung mit diesen Vorstellungen. Die Tatbestandsfassung der Norm ist so unbestimmt und umfassend, daß breiter Raum für eine Auslegung auch unter Gesichtspunkten politischer Opportunität besteht, ohne daß es darauf ankommt, ob die durch die Norm geschützten Rechtsgüter tatsächlich gefährdet sind. Der Senat geht nach alledem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, daß die von dem Kläger öffentlich und in hervorgehobener Weise ausgeübte exilpolitische Tätigkeit türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist und ihm deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei droht. Daß der Kläger den Verfolgungstatbestand durch seine exilpolitische Betätigung während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik selbst geschaffen hat, nimmt ihm nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die hier erhebliche Fallgruppe einer exilpolitischen Betätigung grundsätzlich entschieden, daß derartige Nachfluchttatbestände dann nicht zur Asylanerkennung führen können, wenn sie sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigen festen Überzeugung darstellen (BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerfG (Kammer), 17.12.1986 -- 2 BvR 2032/83 --, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89), und das Bundesverwaltungsgericht ist dem unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung gefolgt (BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, a.a.O.; BVerwG, 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, EZAR 630 Nr. 27). Indessen ist diese Auffassung auf Kritik gestoßen (vgl. VGH Mannheim, 19.11.1987 -- A 125761/86 --, InfAuslR 1988, 199; Brunn, NVwZ 1987, 301; J. Hofmann, ZAR 1987, 115 u. JZ 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391, Kimminich, JZ 1987, 194; Wolf, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51; Schwäble, DÖV 1989, 419). Der Senat hat die Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie die einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher noch nicht entschieden. Da die von dem Bundesverfassungsgericht und von dem Bundesverwaltungsgericht geforderten Voraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt sind, bedarf es auch hier insoweit keiner grundsätzlichen Entscheidung. Der Senat glaubt dem Kläger, wie oben dargestellt, daß er sich in der Türkei vor seiner Ausreise durch aktive Mitarbeit in dem DHKD und durch Verteilen der Zeitschrift "Roja Welat" für die politische und kulturelle Eigenständigkeit des kurdischen Volkes eingesetzt hat. Auch wenn der Senat nicht feststellen konnte, daß dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei unmittelbar politische Verfolgung drohte, reicht es zur Anerkennung der Asylerheblichkeit des Verfolgungstatbestandes aus, daß der Kläger sich schon in seinem Heimatland aktiv für seine Überzeugung von der Notwendigkeit einer Autonomie für die Kurden in der Türkei eingesetzt hat. Denn das exilpolitische Engagement des Klägers stellt sich damit als Fortführung der schon in der Türkei in gleicher Richtung aktiv betätigten Überzeugung dar. Ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund wird vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch dann erfaßt, wenn dem Asylbewerber in seinem Heimatland politische Verfolgung zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, diese aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden konnte und insofern eine "latente Gefährdungslage" bestand (BVerwG, 17.01.1989 -- 9 C 56.88 -- BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23). Nach der Inhaftierung des Klägers wegen Verteilens der Zeitschrift "Roja Welat" und aufgrund seiner kontinuierlichen politischen Tätigkeit im Rahmen des DHKD bestand für den Kläger in diesem Sinne eine latente Gefährdung, wegen dieser Betätigung politisch verfolgt zu werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die exilpolitische Betätigung im Sinne des § 1 a AsylVfG nur zu dem Zwecke vorgenommen hätte, dadurch die Voraussetzung seiner Anerkennung zu schaffen, sind danach nicht ersichtlich. B. Da der Kläger neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Anerkennung als Asylberechtigten auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen kann, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Neufassung des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs geboten. Seit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 1991 wird nämlich mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG); und demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage des Klägers zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind -- angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen -- die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 -- 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 -- u. -- 12 UE 2106/87 -- sowie 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --; EZAR 231 Nr. 1; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Der Klägerbevollmächtigte hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, daß mit dem Klageantrag und dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung gleichzeitig die Verpflichtung der Beklagten zu 1) beantragt wird, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Da der Kläger politisch Verfolgter ist, liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des insoweit neu gefaßten Tenors des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet. Der am 3. Juli 1960 in dem Dorf D K (kurdische Bezeichnung: D) in der Nähe der Kreisstadt I, Provinz M/Türkei, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er ist seit Oktober 1988 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Am 17. Juli 1978 reiste er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland mit einem gültigen türkischen Nationalpaß ein und beantragte mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 26. September 1978 bei der Ausländerbehörde der Stadt F, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung wurde vorgetragen, er habe aus Furcht vor Verfolgung als Angehöriger der kurdischen Minderheit sein Heimatland verlassen. Nachdem er zunächst seine Kindheit und Jugend in Syrien bei einem Onkel verbracht habe, habe er 1977 Syrien verlassen müssen, weil er in der "K Partei" mitgearbeitet habe. Danach habe er in I gelebt, wo er Mitarbeiter der Zeitung "Roja Welat" und Mitglied der kurdischen Vereinigung DHKD gewesen sei. Aufgrund seines politischen und kulturellen Engagements für die kurdische Sache sei er bei der Beantragung eines Passes auf der Polizeistation in I festgenommen, mißhandelt und einen Monat in Haft gehalten worden. Verkäufer der Zeitschrift "Roja Welat" würden durch staatliche Behörden auch in Zusammenarbeit mit faschistischen Gruppen oft verprügelt oder für längere Zeit ohne richterliche Anweisung ins Gefängnis geworfen. Der Staat unterbinde allgemeine Unterdrückungsmaßnahmen faschistischer Gruppen nicht. Da er weitere Repressionsmaßnahmen wegen seiner politischen Tätigkeit befürchtet habe, habe er die Türkei verlassen. Bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde der Stadt F am 20. Dezember 1978 verwies der Kläger auf die Begründung des Asylantrages. Im Rahmen der Vorprüfungsanhörung bei dem Bundesamt legte der Kläger ergänzend zur Begründung seines Asylantrages dar, daß er von dem Onkel, bei dem er in Syrien gelebt habe, adoptiert worden sei. Dort habe er seine Schulbildung 1976 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend etwa ein Jahr islamische Theologie in D studiert. Er habe dieses Studium abbrechen müssen, weil er wegen seines Beitritts zur Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien mit politischer Verfolgung habe rechnen müssen. Ende 1977 sei er wieder in die Türkei gereist. Als er bei der Beantragung eines türkischen Personalausweises in I nur kurdisch gesprochen habe -- er habe damals nicht türkisch sprechen können --, sei er für einen Monat eingesperrt worden, weil der Gebrauch der kurdischen Sprache verboten gewesen sei. Als die Auseinandersetzungen mit politischen Gegnern in I, wo er in einer kurdischen Gruppe mitgearbeitet habe, zu körperlichen Zusammenstößen ausgeartet seien, habe er einen Reisepaß beantragt und sei in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Mit Bescheid vom 28. Mai 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Es führte zur Begründung im wesentlichen aus, das Vorbringen des Antragstellers zu einer Inhaftierung in der Türkei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit sei nicht glaubhaft, da Kurden in der Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht verfolgt würden. Übergriffe durch Angehörige der rechtsextremen Gruppierung der "Grauen Wölfe" seien nicht dem türkischen Staat zuzurechnen. Dieser unternehme außerordentliche Anstrengungen, Übergriffe radikaler Gewalttäter zu verhindern. Mit Bescheid vom 11. November 1980 stellte der Oberbürgermeister der Stadt F dem Kläger den Bescheid des Bundesamtes zu und forderte ihn zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Bescheide auf; zugleich drohte er ihm nach Ablauf dieser Frist die Abschiebung an. Eine Kopie des an den Kläger gerichteten Bescheides der Ausländerbehörde ging laut Eingangsstempel des Bevollmächtigten des Klägers diesem am 17. November 1980 zu. Zur Begründung seiner am 19. Dezember 1980 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Klage, die sich gegen beide Bescheide richtete, wiederholte der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zu seiner politischen Tätigkeit in der Türkei führte er insbesondere aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 1983, der ihm insoweit eine genauere Darlegung seiner Asylgründe aufgab, aus, er sei bei der Verteilung von Flugblättern der DHKD und der Zeitung "Roja Welat" in eine Fahrzeugkontrolle der Polizei geraten. Da bei der Durchsuchung des Fahrzeugs diese Publikationen gefunden worden seien, habe man ihn unter dem Vorwurf verbotener Propaganda für die kurdische Autonomie festgenommen und einen Monat ohne ordentliches Strafverfahren in Haft gehalten. Er sei dort mit Schlägen und Fußtritten mißhandelt worden; davon sei ihm auf dem Rücken eine Narbe zurückgeblieben. Dieser Vorfall habe sich etwa einen Monat nach Rückkehr in die Türkei ereignet. Zugleich stellte der Kläger richtig, daß er von seinem Onkel in Syrien nicht adoptiert, sondern nur quasi als Sohn aufgenommen worden sei. -- In der Bundesrepublik Deutschland habe er sein Engagement für die eigenständige politische und kulturelle Entwicklung des kurdischen Volkes fortgesetzt. Er sei aktiver Mitarbeiter des A-vereins Kurdistan in F geworden, in dessen Vorstand er auch gewählt worden sei. Er habe unter anderem in dieser Eigenschaft viele Demonstrationen, Versammlungen und Veranstaltungen organisiert und sei an deren Durchführung maßgeblich beteiligt gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er wegen dieser politischen Tätigkeit in Deutschland und wegen seiner Tätigkeit für die DHKD und "Roja Welat" mit politischer Verfolgung rechnen. Die DHKD sei eine gewaltlose, legale Kulturvereinigung, die sich für eine gewisse Autonomie, aber keine staatliche Eigenständigkeit der Kurden einsetze. Trotzdem werde sie von türkischen Militärbehörden den terroristischen separatistischen Gruppierungen zugerechnet, deren Mitglieder wegen Verstoßes gegen Art. 125 TStGB angeklagt würden. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Mai 1984 konkretisierte der Kläger sein bisheriges Vorbringen dahingehend, daß er nach seiner Einreise in die Türkei im zweiten Halbjahr 1977 sich in seinem Geburtsort nahe I aufgehalten habe und dort in den Dörfern illegal als Lehrer für Kurdisch -- und zwar den Kurmanci-Dialekt -- gewirkt habe; er habe insbesondere Jugendliche unterrichtet, die ihm politisch nahe gestanden hätten. Er sei in I zunächst Sympathisant, in I dann -- etwa vier Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei -- Mitglied des DHKD geworden. Der DHKD betreibe vor allem politische und kulturelle Arbeit gegen die wirtschaftliche und kulturelle Unterdrückung der Kurden. Er strebe keine Loslösung Kurdistans von der Türkei an, sondern das gleichberechtigte und demokratische Zusammenleben der Kurden mit den Türken. Gewaltfreie Aufklärungsarbeit der Organisation solle vor allem der Möglichkeit dienen, kurdische Kultur zu pflegen, und habe in diesem Zusammenhang vor allem auch zum Ziel, daß kurdische Kinder in den Schulen als erste Sprache ihre Heimatsprache und nur als zweite Sprache Türkisch lernten. -- Diese Ziele habe auch die Zeitschrift "Roja Welat" angestrebt, die etwa 1976 erstmals erschienen sei. Die in A herausgegebene Zeitschrift habe zweimal im Monat erscheinen sollen; insgesamt habe es vierzehn bis fünfzehn Ausgaben der Zeitschrift gegeben. Sie habe sich ebenso wie der DHKD für die gewaltfreie Propagierung der kulturellen Gleichberechtigung der Kurden eingesetzt. -- Seine politische Tätigkeit in Deutschland seit Beginn seines Aufenthalts in der Bundesrepublik sei auch türkischen Behörden bekanntgeworden, da er insbesondere im Rahmen seiner Mitarbeit an der Zeitschrift "Wir ausländischen Mitbürger" als Vertreter des kurdischen Arbeitervereins Beiträge über das Kurdenproblem veröffentlicht habe. Der Kläger legte zudem eine Bestätigung des Vorsitzenden der "Föderation der A-vereine aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V." -- KOMKAR -- vor, nach der der A-verein Kurdistans der KOMKAR angeschlossen sei und der Kläger Vorstandsmitglied des A-vereins Kurdistans sei. Da er an Aktivitäten der KOMKAR teilgenommen habe, sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß er auch türkischen Behörden und Auslandsvertretungen der Türkei bekanntgeworden sei. Außerdem legte der Kläger ein Schreiben des damaligen Mitglieds des Hessischen Landtages E N vom 5. März 1984 vor, in dem dieser die Mitarbeit des Klägers im kulturellen Arbeitskreis der Ausländervereine in F "Die P" seit Entstehung des Gremiums vor drei Jahren ebenso wie die redaktionelle Mitarbeit des Klägers als Vertreter des A-vereins Kurdistan in der Ausländerzeitschrift "Wir ausländischen Mitbürger" bestätigte. Ausweislich einer zu den Gerichtsakten gereichten Kopie aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Nr. 7857) war der Kläger Mitglied des Vorstandes des am 25. Mai 1982 eingetragenen A-vereins Kurdistan F. Außerdem legte der Kläger mehrere zu den Gerichtsakten genommene Fotos vor, die ihn bei Demonstrationen und Veranstaltungen unter der Fahne der "KOMKAR" zeigen. Der Kläger beantragte, die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 28. Mai 1980 und der Beklagten zu 2) vom 11. November 1980 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie bezogen sich zur Begründung auf ihre angefochtenen Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 14. Mai 1984 die Bescheide der Beklagten auf und verpflichtete die Beklagte zu 1), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Klage sei rechtzeitig erhoben. Da die Frist für die Klage gegen die Bescheide der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Abs. 2 VwZG nicht wirksam in Lauf gesetzt worden sei -- dem durch Vorlage einer Vollmacht schon mit der Einreichung des Asylantrages legitimierten Prozeßbevollmächtigten seien die Bescheide nicht zugestellt worden --, sei der Eingang der Klage am 19. Dezember 1980 rechtzeitig gewesen. Der Kläger sei wegen seiner politischen Überzeugung und seiner Volkszugehörigkeit in der Türkei politisch verfolgt worden. Er habe trotz gewisser Widersprüche und Unklarheiten insgesamt glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt, daß er beim Verteilen der Zeitung "Roja Welat" verhaftet und in der anschließenden Polizeihaft gefoltert worden sei. Aufgrund der sehr detaillierten Angaben des Klägers auch zu den politischen Zielen des DHKD und der Zeitschrift "Roja Welat", die sich mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen deckten, habe das Gericht keinen Zweifel an den Darlegungen des Klägers im Hinblick auf seine politische Tätigkeit in der Türkei. Der Kläger müsse auch wegen seiner politischen Tätigkeit in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen. Der Kläger habe sich kontinuierlich und öffentlich in der Bundesrepublik Deutschland für die Rechte der Kurden eingesetzt. Er gehöre zum Kreise derjenigen intellektuellen Persönlichkeiten, die aufgrund der von ihnen eingenommenen Führungspositionen in Auslandsorganisationen und im Öffentlichkeitsbereich begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen haben müßten. Die aktive Tätigkeit für die kurdische Sache ziehe sich wie ein roter Faden durch seinen gesamten Lebenslauf; damit lägen auch die Voraussetzungen für die Asylrelevanz der Nachfluchtgründe vor. Gegen dieses ihm am 28. August 1984 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit am 25. September 1984 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger die für die Asylrelevanz eines Nachfluchttatbestandes geforderte Kontinuität der politischen Überzeugung nicht glaubhaft gemacht habe. Der Vortrag des Klägers enthalte Widersprüche, die sein Vorbringen als insgesamt unglaubhaft erscheinen lasse. Der Kläger habe nicht plausibel darlegen können, weshalb er bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung angegeben habe, bei der Beantragung eines Ausweises in I von der Polizei festgenommen worden zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben habe, er sei wegen des Verteilens von Flugblättern verhaftet worden. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1984, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle zu Recht fest, daß einzelne Widersprüche und Unklarheiten in peripheren Einzelheiten die Glaubhaftigkeit der detaillierten Schilderung der Vorfluchtgründe nicht in Zweifel ziehen könnten. Er betreibe inzwischen zusammen mit seiner deutschen Ehefrau einen Kiosk in der B-Ebene der Hauptwache in F. Dort würden unter anderem auch Publikationen und Musikkassetten in kurdischer Sprache und mit der Zielsetzung einer Bewahrung der Eigenständigkeit des kurdischen Volkes und seiner Kultur vertrieben. In dem Ladenlokal befinde sich eine Informationstafel, die laufend Angaben zu wichtigen Veranstaltungen und Terminen des A-vereins Kurdistan enthalte, in dessen Vorstand er Mitglied sei. Da der Kiosk als ein Informationszentrum insbesondere für Ausländer kurdischer Nationalität bekannt sei, sei er des öfteren Zielscheibe für Angriffe. Seine Ehefrau sei in dem Kiosk auch mehrfach von Türken bedroht worden. Der Kläger legt zudem die beglaubigte Kopie eines von einem vereidigten Dolmetschers übersetzten Briefes vom 4. Oktober 1989 seines Bruders A vor. Dieser teilt dem Kläger darin mit, daß er die Familie in D besucht und dort erfahren habe, daß der Kläger gesucht werde. Die türkischen Behörden fragten nach dem Kläger, und sein Name sei in der Liste der von dem türkischen Regime gesuchten Personen aufgeführt, die vor Gericht gestellt werden sollten. Die Beklagte zu 1) stellt keinen Antrag. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22. März 1991 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 10. Mai 1991 Bezug genommen. Der Senat hat zudem Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19. Juni 1991 zur Frage des Inhalts und der Auswirkungen des Anti-Terror-Gesetzes dadurch, daß die Sachverständige Dr. Tellenbach ihr Gutachten vom 10. Mai 1991 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 19. Juni 1991 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) -- Tür-T-8649- und der Beklagten zu 2) -- Az.: 32.42 -- 20.70 A -- verwiesen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH -- 10 OE 88/83 -- 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbe an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 16.01.1991 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 77. 30.11.1990 medico international -- Gutachten -- 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ: "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ: "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 10.05.1991 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 85. 10.05.1991 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Freiburg an Hess. VGH II. 1. 25.09.1980 Auswärtiges Amt an Bundesamt 2. 06.05.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 3. 16.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 21.10.1981 Sternberg-Spohr an VG Düsseldorf 5. 21.02.1983 Taylan an VG Koblenz 6. 17.04.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 7. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH 8. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 9. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 10. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 11. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 12. 21.07.1984 amnesty international an Hess. VGH 13. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 14. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 15. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 16. 31.12.1984 Taylan an VG Köln 17. 09.01.1985 Taylan an VG Stade 18. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 19. 16.03.1987 Taylan an VG Bremen 20. 17.08.1987 amnesty international an VG Bremen 21. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden III. 1. 25.09.1980 Auswärtiges Amt an Bundesamt 2. 21.10.1981 Sternberg-Spohr an VG Düsseldorf 3. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH 4. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 5. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 6. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 7. 21.07.1984 amnesty international an Hess. VGH 8. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 9. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 10. 09.01.1985 Taylan an VG Stade 11. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 12. 16.03.1987 Taylan an VG Bremen 13. 17.08.1987 amnesty international an VG Bremen 14. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden IV. 1. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 2. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 3. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 4. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 5. 29.10.1985 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 6. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 7. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 8. 14.07.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 9. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 10. 14.02.1990 Kaya an VG Hamburg V. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg --Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht-- 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (M. Erg. v. 22.08.1983) 11. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viransehir-Verfahren (zit. nach türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) 12. Aug. 1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 20. 22.01.1985 Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" 21. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" 22. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) 23. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" 24. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 25. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 26. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 27. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 29. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern 30. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 31. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 32. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 33. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 34. 10.05.1991 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 10.05.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg an Hess. VGH VI. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH -- X OE 282/82 -- (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg