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Urteil

12 UE 1631/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0330.12UE1631.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die - von dem Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht eingelegte - Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 1) ihn als Asylberechtigten anerkennt (A. I.), da der Kläger nicht politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG), und die Beklagte zu 1) feststellt, daß die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (A. II.). Die Klage bleibt hinsichtlich der ausländerrechtlichen Verfügung des Beklagten zu 2) erfolglos, da die Verfügung rechtmäßig ist (B.). A. I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 227 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, und daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus (sonstigen) individuellen Gründen (3.) politisch verfolgt war und daß ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus heutiger Sicht ebenfalls weder eine Gruppenverfolgung (4.) noch eine individuelle Verfolgung (5.) drohen. 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, kann seinen Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1960 geboren ist und Anfang 1984 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 -, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/ Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 - EZAR 200 Nr. 22) und auch das Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sog. statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (vgl. Koisser/ Nicolaus, ZAR 1991, 9 f., 14 und Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Februar 1984 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 10 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers im Februar 1984 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5., I. 9. u. I. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5. und I. 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7.; I. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., I. 9. u. I. 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I. 5., I. 13., I. 25. u. I. 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20. u. I. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13. u. I. 25). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., I. 14., I. 19. u. I. 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I. 15. u. I. 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. 3. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise auch nicht wegen seines Eintretens für die Belange des kurdischen Volkes politisch verfolgt, noch drohte ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - unmittelbar solche Verfolgung. Bei dieser rechtlichen Beurteilung geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger stammt aus dem Dorf, das in der Nähe der Kreisstadt im Bezirk liegt. Dabei handelt es sich um ein kurdisches Dorf, in dem zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers etwa 200 kurdische Familien lebten. Nach dem Besuch der fünfjährigen Grundschule in seinem Heimatdorf arbeitete der Kläger mit seinen Eltern und Geschwistern in der Landwirtschaft, die die Familie in seinem Heimatdorf betrieb. In dem Heimatdorf des Klägers kam es oft zu Kontrollen durch Militär und Gendarmen, da die Dorfbewohner verdächtigt wurden, Angehörige der PKK zu unterstützen. Die Dorfbewohner wurden bei diesen Razzien in der Regel in der Schule des Dorfes zusammengetrieben und dort verhört. Sie wurden zum Teil geschlagen und einige der Dorfbewohner auch vorläufig festgenommen. Die Eltern des Klägers leben heute noch in seinem Heimatdorf in der Türkei, während einige seiner Geschwister nach Deutschland ausgereist sind. Inwieweit der Kläger selbst sich in der Türkei politisch aktiv betätigt hat und von staatlichen Maßnahmen betroffen war, ist auf der Grundlage seiner Aussagen bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt, der informatorischen Anhörung bei dem Verwaltungsgericht, der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter im Dezember 1991, der Aussage des Zeugen bei dieser Beweisaufnahme und der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 30. März 1992 zweifelhaft. Die Anhörung bei dem Bundesamt, die unter Beteiligung einer Dolmetscherin in türkischer Sprache - ebenso wie die Anhörung vor dem Verwaltungsgericht, bei beiden Anhörungen erklärte der Kläger auf Befragen ausdrücklich, daß es keine Sprachschwierigkeiten gegeben habe bzw. die Verständigung mit dem Dolmetscher in Ordnung sei - und im Beisein der Bevollmächtigten des Klägers durchgeführt wurde, fand knapp drei Monate nach der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet statt. Dabei berichtete der Kläger, daß er bei einer der Razzien der Gendarmas im Dezember 1983 nach einer Ausweiskontrolle in seinem Heimatdorf ebenso wie ca. zehn andere Personen aufgefordert worden sei, seine Schuhe auszuziehen. Sie seien danach außerhalb des Dorfes gefahren, dort abgesetzt worden und hätten dann ohne Schuhe durch Schnee und Matsch wieder nach Hause laufen müssen. Auf die Frage, ob ihm persönlich sonst weiter nichts geschehen sei, antwortete der Kläger, er sei in den von Türken bewohnten Nachbardörfern mehrfach verprügelt worden. Auf die ausdrückliche Frage seiner Bevollmächtigten, ob er politisch aktiv gewesen sei, sagte er aus: "Ich war nicht politisch aktiv gewesen." Auf die Frage seiner Bevollmächtigten, ob er mit einer bestimmten Gruppe sympathisiert habe, antwortete er, er gehöre zur kurdischen Volksgruppe. Auf die daraufhin gestellte Frage seiner Bevollmächtigten, ob es die PKK in seinem Heimatdorf gegeben habe, gab er an, es werde behauptet, daß es die PKK in seinem Heimatdorf gebe. Auf die Frage, ob er persönlich festgenommen worden sei, erklärte er: "Ich bin nicht festgenommen worden." Zudem hat der Kläger angegeben, daß bei einer weiteren Razzia Dorfbewohner - darunter auch er - geschlagen worden seien; einige seien mit in die Kreisstadt genommen und dann wieder freigelassen worden. Er selbst sei aber nicht mitgenommen worden. Im Unterschied dazu legte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 5. März 1986, also knapp zwei Jahre später, erstmals dar, er habe in der Türkei der PKK angehört, sowohl sein Heimatdorf als auch die anderen Nachbardörfer gehörten ebenfalls der PKK an. Er sei zwar nicht offiziell bei der PKK eingetragen, aber er sei Anhänger der PKK. Auch das ganze Dorf werde als PKK-Anhänger angesehen. Er habe für die PKK gearbeitet, indem er Flugblätter verteilt, Plakate geklebt und gegen das Militär Propaganda gemacht habe. Im Februar 1983 sei er wegen seiner PKK-Zugehörigkeit für 26 Tage in P inhaftiert worden, was auch durch den Zeugen bestätigt werden könne, der auch seine PKK-Tätigkeiten in der Türkei bezeugen könne. Der Zeuge habe ebenfalls zu der Gruppe in dem Dorf gehört, die für die PKK gearbeitet habe. Der Zeuge sei zur fraglichen Zeit in der Türkei und dort viel mit dem Kläger zusammen gewesen. Bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am 4. Dezember 1991 hat der Kläger zu diesem Komplex ausgesagt, seine Verhaftung sei wegen des Vorwurfs erfolgt, er habe PKK-Angehörige mit Lebensmitteln unterstützt. Dies habe er auch tatsächlich getan, bei seiner Festnahme und während seiner Haft aber nicht zugegeben. Nachdem er es nicht zugegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. Die Frage, ob er in seinem Heimatland sonst mit der PKK zu tun gehabt habe, hat der Kläger verneint. Auf die Frage, ob er in der Türkei in irgendeiner Weise politisch tätig gewesen sei, hat er erklärt, er habe sich als Kurde für die Rechte der Kurden und seine Rechte eingesetzt. Er sei auch zu illegalen Veranstaltungen und Versammlungen gegangen, die von Kurden, auch von Leuten der PKK, organisiert worden seien. Nachdem ihm diese von den Zielen der PKK erzählt hätten, habe er später PKK-Angehörige bewußt mit Lebensmitteln unterstützt und auch die Zeitschriften der PKK gelesen. Auf die Frage, welche Zeitschriften der PKK der Kläger gelesen habe, antwortete er, es seien kurdische Zeitschriften gewesen. Auf die Nachfrage nach dem Namen einer solchen Zeitschrift der PKK, nannte er den Namen "Bagradun". Die Frage, ob der Kläger nach seiner Entlassung aus der 26tägigen Haft in P nochmals mit Polizei oder Sicherheitskräften zu tun gehabt habe, verneinte er ebenso wie die Frage, ob er noch andere konkrete Vorfälle im Hinblick auf eine Verfolgung in der Türkei zu berichten habe. Nachdem er zunächst als Zeitpunkt der Verhaftung den Zeitraum zwischen dem 15. und 20. August 1983 angegeben habe, gab er auf den Hinweis seiner Bevollmächtigten, er habe vor vom Verwaltungsgericht ausgesagt, er sei am 1. Februar 1983 in der Türkei verhaftet worden, an, daß diese letztere Zeitangabe stimme. Er habe dies verwechselt. Den Militärdienst habe er nicht bis zum März 1983 abgeleistet - wie in dem Vernehmungsprotokoll der Anhörung bei dem Bundesamt vermerkt -, sondern vom Frühjahr 1980 an für 18 Monate. Angesichts der zum Teil vagen, teils widersprüchlichen und zum Teil durch die Vernehmung des Zeugen E in der Beweisaufnahme im Dezember 1991 widerlegten Angaben des Klägers zu seiner politischen Betätigung in der Türkei vor seiner Ausreise und insbesondere zu einer 26tägigen Haft in P wegen angeblicher Unterstützung von PKK-Angehörigen durch Lebensmittel bestehen erhebliche Zweifel daran, ob diese Umstände der Beurteilung der Frage zugrundegelegt werden können, ob der Kläger in der Türkei vor seiner Ausreise politisch verfolgt war. Diese Zweifel ergeben sich zum einen daraus, daß der Kläger für seinen erheblich gesteigerten Vortrag vor dem Verwaltungsgericht, er sei in der Türkei Anhänger der PKK gewesen und habe sich dort für diese durch Verteilen von Flugblättern, Plakatekleben und Propaganda gegen das Militär politisch engagiert, als Erklärung nur angegeben hat, er habe es bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt nicht als notwendig angesehen, hierzu etwas zu sagen. Jetzt (vor dem Verwaltungsgericht) halte er es aber für notwendig. Diese Ausführungen erklären in keiner Weise, weshalb der Kläger bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt trotz - wie oben dargelegt - eindringlicher und konkreter Nachfrage seiner Bevollmächtigten nach politischen Aktivitäten in der Türkei eindeutig aussagte, er sei nicht politisch aktiv gewesen. Es ist auch nicht verständlich, weshalb der Kläger auf die klare Frage seiner Bevollmächtigten bei der Anhörung vor dem Bundesamt, ob er persönlich festgenommen worden sei, erklärte er sei nicht festgenommen worden. Während er bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht von sich aus darlegte, daß er Anhänger der PKK gewesen sei und für diese gearbeitet habe, erklärte er erst auf Befragen seiner Bevollmächtigten, daß er im Februar 1983 für 26 Tage wegen seiner PKK-Zugehörigkeit inhaftiert worden sei, was unter anderem der Zeuge bestätigen könne. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge E könne dies deshalb bestätigen, weil er ebenfalls zu der Gruppe in seinem Heimatdorf gehört habe, die für die PKK gearbeitet habe, und er sei mit diesem Zeugen zu jener Zeit in der Türkei viel zusammen gewesen, ist nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Engicek als widerlegt anzusehen. Der Zeuge hat in der Beweisaufnahme glaubhaft und eindeutig erklärt, daß er den Kläger in der Türkei nicht gekannt habe, er habe nicht im gleichen Dorf wie der Kläger gewohnt. Er sei schon seit 1971 in Deutschland, während der Kläger erst 1983 nach Deutschland gekommen sei. Auf ausdrückliche Nachfrage sagte der Zeuge nochmals aus, er habe den Kläger in der Türkei früher nie gesehen und er könne zu Aktivitäten und Tätigkeiten des Klägers in der Türkei überhaupt nichts sagen. Angesichts dieser klaren, unmißverständlichen und eindeutigen Aussagen des Zeugen zu der von dem Kläger behaupteten Zusammenarbeit mit ihm für die PKK vor seiner Ausreise aus der Türkei ist diese Behauptung des Klägers als widerlegt und damit unwahr zu bewerten. Der Kläger hat zu den seinen Angaben direkt widersprechenden Aussagen des Zeugen E auch keine Stellungnahme abgegeben. In der Beweisaufnahme am 30. März 1992 hat die Ehefrau des Klägers ausgesagt, der Kläger habe PKK-Leuten Essen gebracht, Kurierdienste geleistet sowie Zeitungen verteilt. PKK-Leute seien seit etwa 1975 zwei- bis dreimal im Jahr in ihr Heimatdorf gekommen. Sie seien von fast allen Leuten im Dorf unterstützt worden. Der Zeuge hat erklärt, für die Zeit nach seiner Rückkehr in die Türkei - also nach 1982 - wisse er aus damaligen persönlichen Gesprächen mit dem Kläger und mit Dritten, daß der Kläger mit der PKK sympathisiert habe. Da er sich immer nur für kurze Zeit besuchsweise im Heimatdorf des Klägers aufgehalten habe, könne er Einzelheiten insbesondere dazu, ob der Kläger Flugblätter für die PKK verteilt habe, nicht angeben. Der Zeuge hat ebenfalls bestätigt, daß der Kläger mit der PKK sympathisiert habe. Er sei während der Schulferien jeweils für zwei bis drei Monate im Heimatdorf des Klägers gewesen. Er habe gehört und auch gesehen, daß der Kläger Flugblätter verteilt, Plakate geklebt und geschrieben habe. Nach seiner Aussage gab es im Dorf noch andere Personen, die mit der PKK sympathisierten und sich für sie betätigten. Der Kläger habe sicher auch eine bestimmte Funktion gehabt, er könne aber nicht sagen welche. Aus diesen insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen kann entnommen werden, daß der Kläger in der Türkei mit der PKK sympathisiert und sich in gewissem Umfange auch für sie betätigt hat, insbesondere durch Beschaffen von Lebensmitteln und Verteilen von Flugblättern. Die "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK), die Arbeiterpartei Kurdistans, verfolgt das Ziel der Gründung eines autonomen kurdischen Staates in den von Kurden besiedelten Gebieten (II. 42.). Sie wurde im November 1978 in der Türkei aus mehreren Vorgängerorganisationen heraus gegründet, die sich Anfang der 70er Jahre dem Kampf für ein autonomes Kurdistan verschrieben hatten. Zu den maßgeblichen Vorgängerorganisationen gehörte die bereits erwähnte "Apocular", die 1974 insbesondere von Studenten unter der Führung des Abdullah Öcalan gegründet worden sein soll (II. 12.) und deren Ziel die Schaffung eines orthodox-kommunistischen Kurdistans durch gewaltsame Abtrennung kurdischer Gebiete aus dem türkischen Staat war (II. 4.). Mitglieder der 1975 aus der Apocular hervorgegangenen UKO, Ulusal Kurtulus Ordusu - Nationale Befreiungsarmee -, schlossen sich im Jahre 1978 mit Mitgliedern der türkischen Arbeiterpartei TIP zur PKK zusammen. Die PKK war ursprünglich marxistisch-leninistisch orientiert und straff organisiert (II. 12.). Wie Erklärungen der Organisation aus letzter Zeit erkennen lassen, rücken jedoch Teile der Führung zunehmend von dieser ideologischen Festlegung ab (II. 44.). Typisch für die PKK war die Verbindung des Ziels der staatlichen Selbstbestimmung des kurdischen Volkes mit dem Klassenkampf gegen das in Ostanatolien herrschende Großgrundbesitzertum der Agas. Zur Erreichung der offensichtlich nunmehr auf den kurdisch-nationalistischen Aspekt ausgerichteten Politik führt die PKK in den südöstlichen und östlichen Landesteilen der Türkei einen "bewaffneten Befreiungskampf" gegen den türkischen Staat (II. 31.). Die PKK wird von türkischen Sicherheitsbehörden in der Türkei intensiv verfolgt. Der Senat legt zugunsten des Klägers zugrunde, obwohl insoweit insbesondere aufgrund der zum Teil widersprüchlichen Angaben des Klägers nicht alle Zweifel ausgeräumt sind, daß er wegen des Vorwurfs, die PKK insbesondere durch Beschaffung von Lebensmitteln unterstützt zu haben, Anfang 1983 verhaftet und für 26 Tage inhaftiert worden ist. Der Kläger hat auch zu diesem Komplex, insbesondere zu dem Zeitpunkt der Verhaftung, zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht. Während er zunächst bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt angegeben hat, er habe seinen Militärdienst von 1981 bis März 1983 in E abgeleistet, hat er vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er sei im Februar 1983 in seinem Heimatdorf verhaftet und danach für 26 Tage in P inhaftiert worden. Bei der Beweisaufnahme im Dezember 1991 erklärte er dann, die Verhaftung sei "ungefähr zwischen dem 15. und 20. August 1983" erfolgt. Nach Hinweis seiner Bevollmächtigten auf die abweichende Zeitangabe für die Inhaftierung vor dem Verwaltungsgericht erklärte er, die von der Bevollmächtigten erwähnte Angabe vor dem Verwaltungsgericht stimme. Auf den darauf folgenden Vorhalt, daß der Kläger bisher ausgesagt habe, er habe bis zum März 1983 Militärdienst abgeleistet, erklärte der Kläger daraufhin, das stimme nicht. Er habe den Militärdienst ab 1980 und zwar für 18 Monate abgeleistet; es lasse sich dann ausrechnen, bis wann er beim Militär gewesen sei. Trotz dieser Ungereimtheiten in den Aussagen des Klägers geht der Senat aufgrund der übereinstimmenden Aussagen seiner Ehefrau und der Zeugen und davon aus, daß der Kläger 1983 tatsächlich für 26 Tage in P verhaftet worden ist. Die Ehefrau des Klägers hat ausgesagt, der Kläger sei 1983 festgenommen und für etwa 26 bis 27 Tage inhaftiert worden, weil er die PKK unterstützt habe. Der Zeuge hat von der Inhaftierung Ende 1982/Anfang 1983 von dem Vater und dem Bruder des Klägers erfahren; er konnte aber keine Angaben zu Dauer und Grund der Inhaftierung machen. Der Zeuge hat bekundet, er habe vom Bürgermeister des Heimatdorfes des Klägers erfahren, daß dieser verhaftet worden sei und im Gefängnis gesessen habe. Auch er hat keine Angaben zu Dauer und Grund der Inhaftierung gemacht. Über die Zeit nach dem Ende der Inhaftierung konnten die beiden Zeugen und nichts sagen, da sie den Kläger danach nicht mehr gesehen haben. Die Ehefrau des Klägers hat dazu erklärt, der Kläger habe sich nach der Haftentlassung mit anderen Leuten aus dem Dorf an einem anderen Ort versteckt und weiter PKK-Leute unterstützt. Er sei etwa zweimal im Monat für einen Tag ins Dorf gekommen; nur während der Hochzeit, die etwa zwei bis drei Monate nach der Inhaftierung im Dorf gefeiert worden sei, habe er sich für drei Tage dort aufgehalten, aber immer an verschiedenen Stellen geschlafen. Während dieser Zeit seien keine Soldaten ins Dorf gekommen. Der Kläger habe nach der Entlassung aus der Haft keinen Kontakt mehr zu Gendarmas und Soldaten gehabt. Auch wenn man zugrunde legt, daß der Kläger entsprechend seinen Angaben im Februar 1983 aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der PKK für 26 Tage in P inhaftiert war, läßt sich aufgrund seiner Aussagen und der Bekundungen seiner Ehefrau und der Zeugen und nicht feststellen, daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt war oder ihm eine solche Verfolgung unmittelbar bevorstand. Der Kläger hat selbst angegeben, daß er während seiner Inhaftierung geleugnet habe, PKK-Angehörige zu unterstützen, und er daraufhin wieder freigelassen worden sei, weil ihm nichts nachzuweisen gewesen sei. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau hat er nach der Entlassung aus der Haft im Februar 1983 bis zu seiner Ausreise im Februar 1984 keinerlei Kontakt mehr mit Polizei oder Sicherheitsbehörden gehabt. Auch wenn man unterstellt, daß der Kläger sich nach der Entlassung aus der Haft weitgehend versteckt gehalten hat, wie dies seine Ehefrau bekundet hat, ohne daß dies der Kläger bis dahin selbst so dargelegt hatte, spricht doch gegen eine Fahndung der Sicherheitsbehörden nach ihm, daß er unbehelligt auf dem Standesamt in P die Ehe schließen und anschließend drei Tage öffentlich in seinem Dorf Hochzeit feiern konnte, ohne daß Sicherheitsbehörden gegen ihn tätig geworden sind. Dem widerspricht auch nicht, daß sich nach den Angaben der Ehefrau des Klägers Soldaten nach ihrem Mann erkundigt haben. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger Anfang 1984 mit einem Paß legal ausreisen konnte, ohne daß er Nachforschungen der Sicherheitsbehörden ausgesetzt war, spricht vieles dafür, daß staatliche Stellen offensichtlich keinen Anlaß sahen, gegen den Kläger wegen seiner politischen Betätigung vorzugehen. Da es nach den eigenen Angaben des Klägers für den Zeitraum ab Februar 1983 bis zu seiner Ausreise im Februar 1984 keinen Anhaltspunkt für gegen ihn gerichtete politische Verfolgungsmaßnahmen gibt und die möglicherweise einzige politische Verfolgungsmaßnahme nach Angaben des Klägers durch Entlassung aus der Haft beendet worden war, weil man ihm nichts nachweisen konnte, kann nicht festgestellt werden, daß diese Inhaftierung noch ursächlich für die Ausreise des Klägers aus der Türkei ein Jahr danach war (zu dem Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise: BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Auch die Tatsache, daß der Kläger mit einem auf seinen Namen lautenden Paß auf dem Landwege legal aus der Türkei ausreisen konnte, spricht - wie bereits oben dargelegt - gegen eine dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise drohende strafrechtliche Verfolgung. 4. War der Kläger mithin vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt, ist für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1982 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6). Dem Kläger droht indessen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr nicht politische Verfolgung befürchten (vgl. I. 42., 48. u. 49.). Der Senat kann nämlich - trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen - nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 10 ff.) aufgeführten Unterlagen. Am 12. September 1980 übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989. Im gleichen Monat wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt. Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in acht Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand (I. 48., I. 49.). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der türkische Staat nach wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), scheint sich in letzter Zeit aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung anzudeuten, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" (I. 41.; I. 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., I. 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., I. 14., I. 17., I. 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., I. 12., I. 19., I. 22., I. 23., I. 24., I. 27., I. 28., I. 46., I. 48. u. I. 49.). Das "Gesetz über Veröffentlichungen in anderen Sprachen als dem Türkischen" (Nr. 2932) - Sprachenverbotsgesetz - ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Antiterrorgesetz (ATG) - vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 84., I. 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist gemäß Art. 3 Abs. 2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen. Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. In bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen nach politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., I. 10., I. 12., I. 14., I. 16., I. 23., I. 24., I. 25., I. 26., I. 27., I. 28., I. 29., I. 30., I. 32. u. I. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden freilich nach wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., I. 7. u. I. 22.). Bestraft worden ist wegen eines solchen Bekenntnisses bisher jedenfalls nur ein ehemaliger Minister aus der Regierung Ecevit (I. 5., I. 6., I. 7., I. 11. u. I. 12.). Vor allem ist jedoch eine eingeschränkte Pflege kurdischen Brauchtums weiterhin möglich (I. 46., I. 28. u. I. 49.). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus stehen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (I. 3., I. 4., I. 8., I. 15., I. 16., I. 25., I. 26., I. 48. u. I. 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., I. 47. u. I. 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., I. 16. u. I. 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., I. 6., I. 11., I. 12., I. 19., I. 48. u. I. 49.). Da der Anteil der Kurden an separatistischen und terroristischen Gewalttätern groß zu sein scheint, die Grenzgebiete wegen der möglichen Verbindung zu kurdischen Organisationen im Irak und im Iran objektiv besonders gefährdet erscheinen und im übrigen in anderem Zusammenhang das Sicherheitsvakuum und die mangelnde Präsenz der staatlichen Sicherheitsorgane in den Grenzregionen beklagt worden sind, ist die starke Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten aus Sicht des türkischen Staates verständlich. Die verschiedentlich geschilderte Brutalität und die scheinbare Wahllosigkeit und Willkür bei den Militäraktionen legen allerdings die Vermutung nahe, diese Übergriffe zielten darauf ab, die Kurden auch wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Es kann sich aber durchaus um Übergriffe und Exzesse in Einzelfällen handeln. Soweit Kurden vornehmlich in den Grenzdörfern der Südosttürkei Opfer gezielter oder zumindest von den verantwortlichen Organen gebilligter Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung geworden sind und heute noch werden, kann daraus nicht geschlossen werden, Angehörige der kurdischen Volksgruppe müßten allgemein und landesweit in der Türkei solche Art von Übergriffen befürchten. Dies gilt nach Einschätzung des Senats auch angesichts der in den letzten Monaten wieder verschärften Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei und in den angrenzenden Gebieten des Irak. Nach der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 14. Februar 1992 sind von diesen militärischen Maßnahmen auch Zivilpersonen betroffen. Zudem müssen kurdische Zivilpersonen mit Repressionen und Verhaftungen rechnen, wenn sie in den Verdacht geraten, PKK-Aktivisten aktiv zu unterstützen. Andererseits hat die seit Dezember 1991 amtierende Regierung unter Ministerpräsident Demirel mehrfach deutlich bekundet, daß sie die Kurden als eine ethnische Minderheit anerkennt und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe. Da der PKK diese Zugeständnisse nicht ausreichend erscheinen, setzt sie - wie in der genannten Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker ausgeführt - unvermindert ihre terroristischen Aktivitäten fort. Dadurch kommt es zwischen den türkischen Streitkräften und den PKK-Einheiten regelmäßig zu blutigen Zusammenstößen, die sich im Zusammenhang mit zum Teil gewaltsamen Demonstrationen anläßlich des Newroz-Festes am 21. März 1992 zum Teil auch auf die Zivilbevölkerung erstreckten. Auch aus diesen Ereignissen kann aber nicht entnommen werden, daß der türkische Staat Kurden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe allgemein politisch verfolgt. Die Politik der türkischen Regierung ist offenbar dadurch gekennzeichnet, die Identität der kurdischen Volksgruppe zur Kenntnis zu nehmen und die Konfrontation abzubauen und allmählich den Kurden in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen (vgl. Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes), auf der anderen Seite aber mit massiven militärischen Mitteln gegen die terroristischen Aktivitäten der PKK vorzugehen. Auch wenn es dabei in einzelnen militärischen Aktionen zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung kommt, läßt sich jedoch nicht feststellen, daß der türkische Staat das Militär insoweit gewähren ließe oder grundsätzlich nicht mehr in der Lage wäre, solche Aktionen zu unterbinden bzw. zu ahnden. Insgesamt läßt sich deshalb daraus nicht eine dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung der Kurden als Gruppe ableiten (im Ergebnis ebenso gegen die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei: Hamb. OVG, 18.12.1991 - Bf. V 21/85 -; Nds. OVG, 21.01.1992 - 11 L 5961/91 -; OVG Rheinland- Pfalz, 31.07.1991 - 13 R 10607/91 -; OVG Saarland, 18.04.1991 - 3 R 33/91 -). Im übrigen besteht für Kurden grundsätzlich die Möglichkeit, in der Westtürkei, und dort insbesondere in den Großstädten Ankara und Istanbul, verfolgungsfrei zu leben. Inzwischen lebt ein erheblicher Teil der kurdischen Bevölkerung außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei; Schätzungen gehen davon aus, daß etwa schon sechs von 12 Millionen Kurden, also fast jeder zweite Kurde im Westen bzw. Südwesten der Türkei lebt (I. 97.). Auch wenn davon auszugehen ist, daß je nach Bildungsstand und beruflichen Fähigkeiten das Schaffen einer Existenzgrundlage für einen Kurden dort schwierig sein kann, ist doch ein Leben oberhalb des Existenzminimums - und angesichts der Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in den westtürkischen Großstädten auf die Dauer sogar eher als in den generell ärmeren kurdischen Siedlungsgebieten - dort grundsätzlich möglich (I. 97.); zu dieser Einschätzung kommt im Ergebnis auch: Hamb. OVG, 18.12.1991 - Bf V 21/85 -). Dort sind auch keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der Einzelne in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv wird (I. 96.). Nur in diesem Fall, aber nicht allgemein kann deshalb angenommen werden, daß ein Kurde, der sich in einer westtürkischen Großstadt niederläßt, bei einer Razzia der Sicherheitsbehörden festgenommen wird (insofern zu pauschal die Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 14. Februar 1992). Da somit grundsätzlich für einen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe jedenfalls die inländische Fluchtalternative in der Westtürkei besteht, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die türkische Regierung zur Zeit nicht mehr in der Lage oder willens ist, die Sicherheit der in der Osttürkei lebenden Bevölkerung zu garantieren, insbesondere den Schutz der dort lebenden Kurden, und ob es zu willkürlichen Exzessen des Militärs gegenüber der kurdischen Zivilbevölkerung kommt. Es bedurfte daher nicht der Erhebung des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrages zu dieser Frage. 5. Der Kläger muß auch nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung wegen politischer Betätigung in seinem Heimatland oder nach seiner Ausreise aus der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland rechnen. Auch soweit man unterstellt, daß der Kläger - wie von ihm behauptet - wegen seiner Betätigung für die PKK im Februar 1983 verhaftet worden war und deshalb seine politische Betätigung in Form der Unterstützung der PKK staatlichen Stellen der Türkei bekannt geworden sein sollte, droht ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung. Die von dem Kläger behauptete politische Betätigung in der Türkei durch Unterstützung der PKK dadurch, daß er PKK-Leuten Lebensmittel gab, an Veranstaltungen der PKK teilnahm und auch für die Ziele der PKK geworben hat, wird heute in der Türkei strafrechtlich nicht mehr verfolgt. Bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes über die Bekämpfung von Terror-Anti-Terror-Gesetz" - ATG hätte auf dieser Grundlage für den Kläger die Gefahr einer Strafverfolgung nach Art. 142 Abs. 3 TStGB bestanden. Danach wurde mit Gefängnis von fünf bis zehn Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen und in der Absicht die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen in irgendeiner Form Propaganda trieb. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (Hess. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X OE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332 -). Durch Art. 23 c) ATG wurden unter anderem die Art. 141, 142 TStGB aufgehoben. Nach dem Urteil des Großen Strafsenats des Türkischen Kassationshofs vom 15. Mai 1991 (E. 1991/9 - 79, K. 1991/148, hier zitiert nach Dokument IV., 40., S. 4 Fn. 6) war in laufenden Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung der durch Art. 23 ATG aufgehobenen Tatbestände lautete, das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Angeklagte sogar freizusprechen. Dem folgen nunmehr die türkischen Gerichte. Danach ist davon auszugehen, daß sämtliche Verfahren, die u. a. Art. 141, 142 TStGB hinsichtlich vor dem Inkrafttreten des Anti- Terror-Gesetzes am 12. April 1991 begangener Straftaten betrafen, nicht mehr mit einer Bestrafung enden, also eine Bestrafung aus diesen Vorschriften wegen vor dem Inkrafttreten des Anti- Terror-Gesetzes begangener Straftaten nicht mehr in Betracht kommt (Dokument IV., 39., 40., 43., 44.). Auch eine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 2, Art. 8 ATG kommt nicht in Betracht. Nach Art. 7 Abs. 2 ATG wird mit Zuchthaus von einem bis zu fünf Jahren und 100 bis 300 Millionen Türkischen Pfund schwerer Geldstrafe bestraft, wer Mitglieder einer Organisation gemäß Art. 7 Abs. 1 ATG unterstützt und im Zusammenhang mit dieser Organisation Propaganda macht. Unter Art. 7 Abs. 1 ATG fallen Organisationen, die Terror im Sinne des Art. 1 Abs. 1 ATG ausüben, d. h. unter anderem unter Anwendung von Mitteln des Drucks und der Gewalt Handlungen mit dem Ziel unternehmen, die unteilbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu zerstören bzw. die Existenz des türkischen Staates und der türkischen Republik zu gefährden. Zu diesen Organisationen ist die PKK zu rechnen, die - wie oben dargelegt - im Rahmen eines "bewaffneten Befreiungskampfs" gegen den türkischen Staat einen selbständigen kurdischen Staat zu erreichen sucht. Die dem Kläger nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ATG drohende Bestrafung wegen der Unterstützung und Propaganda für die PKK stellt keine politische Verfolgung dar (Hess. VGH, 19.06.1991 - 12 UE 350/82 -; 09.12.1991 - 12 UE 298/87 -). Nach Art. 8 ATG wird mit Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen Türkischen Pfund bestraft jede schriftliche und mündliche Propaganda, die die Zerstörung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zum Ziel hat. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift stellt grundsätzlich politische Verfolgung dar, da das damit verbundene Verbot praktisch jeder Meinungsäußerung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe trifft, unmittelbar auf die Unterdrückung darauf gerichteter Überzeugungen und die geistige Auseinandersetzung mit diesen Vorstellungen zielt (Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -). Eine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ATG im Hinblick auf die Unterstützung der PKK durch den Kläger bis zu seiner Ausreise Anfang 1984 hat der Kläger nicht zu befürchten, da diese Vorschriften auf vor ihrem Inkrafttreten (im April 1991) begangene Taten nicht anwendbar sind (IV. 43., 44.). Politische Verfolgung nach Art. 7 Abs. 2, Art. 8 ATG droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht deshalb, weil er sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch für die PKK betätigt hat und betätigt. Der Kläger hat dazu übereinstimmend bei der Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter im Dezember 1991 ausgesagt, er habe sich für die PKK in Deutschland betätigt, indem er Flugblätter verteilt und an Versammlungen und Demonstrationen, die von der PKK organisiert worden seien, - auch als Ordner - teilgenommen habe. Er sei aber kein PKK-Mitglied. Seit vier bis fünf Jahren gehe er zu Sitzungen eines Vereins der PKK, die in einem Vereinslokal in Frankfurt am Main-B stattfänden und von Freunden organisiert würden. Er höre dort im wesentlichen den Informationen zu, die über die Lage in Kurdistan und der Türkei gegeben würden. Er lese auch kurdische Zeitungen. Der Kläger konnte allerdings weder den Namen des Vereins noch die Straße, in der sich das Vereinslokal befinden soll, benennen. Es soll auch nicht durch ein besonderes Namensschild gekennzeichnet sein. Bei der Beschneidungsfeier für seinen Sohn im Oktober 1991 in der Stadthalle K habe die PKK nach Absprache einen Stand draußen vor der Stadthalle aufgebaut, an dem Zeitschriften und Kassetten verkauft worden seien. Diese Angaben erscheinen im wesentlichen glaubhaft und werden durch die Aussagen des Zeugen bei seiner Vernehmung im Dezember 1991 grundsätzlich bestätigt. Der Zeuge hat berichtet, daß er mit dem Kläger, den er Ende 1984 in Deutschland kennengelernt habe, an vielen Veranstaltungen, insbesondere auch Großveranstaltungen, zu denen bis zu 20.000 Leuten gekommen seien, teilgenommen habe. Dies seien insbesondere Veranstaltungen zum Newroz-Fest gewesen, aber auch Demonstrationen zum Jahrestag des Militärputsches, Aktivitäten und Protestaktionen gegen die Inhaftierung von PKK-Leuten oder die Ermordung des kurdischen Politikers Velat Ayden. Er habe nicht gesehen, daß der Kläger bei solchen Veranstaltungen besondere Aufgaben gehabt habe. Bei einer Demonstration habe der Kläger den Teilnehmern Flugblätter gegeben; bei einer Newroz-Veranstaltung sei er als Ordner tätig gewesen. Er habe zudem den Kläger öfters in dem Lokal des Vereins "Kurdistan I" - Arbeitereinheit Kurdistan - getroffen, das sich in Frankfurt am Main hinter dem Polizeipräsidium in der Nähe der M befinde. Der Verein habe dort mehrere Räume, in denen kulturelle Veranstaltungen stattfänden und in denen man sich auch zum Teetrinken treffen könne. Das Vereinslokal sei für jedermann zugänglich; an der Tür sei ein kleines Schild angebracht, auf dem der Name des Vereins stehe. Politische Veranstaltungen würden dort nicht durchgeführt. Der Verein sei Mitglied der FEYKA, eines Zusammenschlusses verschiedener kurdischer Vereine. Aus den Schilderungen der Aktivitäten des Klägers durch ihn selbst und den Zeugen E läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund dieser Betätigungen in Deutschland mit strafrechtlicher Verfolgung wegen gegen die unteilbare Einheit des türkischen Staates gerichteter Propaganda rechnen müßte. Der Senat legt zwar grundsätzlich hinsichtlich des Bekanntwerdens exilpolitischer Betätigung insbesondere von Kurden zugrunde, daß türkische Stellen staatsfeindliche Tätigkeiten von Türken im Ausland besonders aufmerksam verfolgen (Dokument III. 26., 28.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen beobachtet der türkische Geheimdienst insbesondere politisch Aktive, Oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK (Dokument III. 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (Dokument III. 28., 35.). Dabei ist vor allem bei besonders aktiven Unterstützern der PKK, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird, zugrunde zu legen, daß für sie die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung in der Türkei droht (Dokument III. 27.). Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß für die PKK maßgeblich und regelmäßig aktiv Tätige den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (Dokument III. 26.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zählt der Kläger aber nicht zu diesem Personenkreis. Die Aussagen des Klägers und des Zeugen E ergeben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in besonderer Weise nach außen in Erscheinung getreten wäre und deshalb wegen seiner hervorgehobenen Funktion oder Tätigkeit für die PKK türkischen Behörden in einer Weise aufgefallen sein könnte, daß ihm wegen seines Verhaltens in Deutschland strafrechtliche Verfolgung in der Türkei drohen könnte. Der Kläger hat zum einen an Versammlungen und Demonstrationen, die auch von der PKK organisiert waren, teilgenommen und dabei gelegentlich auch Flugblätter verteilt und als Ordner agiert. Er hat aber solche Veranstaltungen weder organisiert noch war er im übrigen maßgeblich an ihrer Durchführung beteiligt. Auch im Hinblick auf die Sitzungen und Versammlungen des Vereins der PKK, an denen er nach seinen Angaben in Frankfurt am Main teilgenommen hat und teilnimmt, hat er angegeben, daß diese Sitzungen von Freunden organisiert worden seien. Er nehme dort teil, höre zu und lese Zeitungen. Gegen eine verantwortliche und hervorgehobene Tätigkeit des Klägers für die PKK spricht auch, daß er über Vereine und Organisationen der PKK in Deutschland keine klare Auskunft geben konnte. Der Kläger konnte auch in der Beweisaufnahme im Dezember 1991 die Namen der kurdischen Zeitungen, die er nach seinen Angaben verteilt habe und lese, nicht zutreffend nennen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat in der Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme dargelegt, er habe die Zeitschriften "Berxwedan" und "Serxwebun" gemeint; er schreibe den Namen der Zeitung so, wie von ihm in der Beweisaufnahme angegeben, also "Bagradun" bzw. "Bargadun". Auch wenn man in Betracht zieht, daß der Kläger insoweit Schwierigkeiten haben kann, die Namen zutreffend zu schreiben, ist doch festzustellen, daß der Kläger auch mündlich den Namen der Zeitungen, die er nach seinen Angaben verteilt hat und regelmäßig liest, nicht deutlich benennen konnte. Dies spricht ebenfalls dagegen, daß der Kläger sich besonders aktiv, an maßgeblicher Stelle und hervorgehoben für die PKK in Deutschland betätigt hat und betätigt. Auch der Aussage des Zeugen, er habe nicht gesehen, daß der Kläger bei politischen Veranstaltungen besondere Aufgaben gehabt habe - der Kläger habe einmal Flugblätter an Teilnehmer einer Demonstration verteilt und ein anderes Mal als Ordner bei einer Veranstaltung zum Newroz-Fest agiert -, läßt sich nur entnehmen, daß der Kläger als Sympathisant der PKK gelegentlich in untergeordneter und nicht auffälliger Weise an Veranstaltungen der die PKK in Deutschland unterstützenden Organisationen und Vereine teilnimmt. Die von dem Kläger entfaltete Betätigung ist schon nach seinen Angaben und den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen nicht derart herausgehoben, daß anzunehmen ist, daß diese Aktivitäten staatlichen türkischen Behörden bekannt geworden wären und ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei strafrechtliche Verfolgung drohte. Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen Ü, nach der der Vater des Klägers ihm im Mai 1991 in der Türkei berichtet habe, der Kläger werde von Gendarmen gesucht. Der Vater des Klägers habe ihm gesagt, die Gendarmen würden keinen Grund dafür nennen, daß sie den Kläger suchten, aber man wisse schon warum. Der Zeuge hat dazu bekundet, für ihn sei damit klar gewesen, daß es daran liege, daß der Kläger etwas mit der PKK zu tun hatte. Der Kläger habe sicher eine bestimmte Funktion gehabt, aber er könne nicht sagen welche. Die Angabe des Zeugen, nach seiner Einschätzung werde der Vater des Klägers von Gendarmen nach diesem deshalb gefragt, weil er "etwas mit der PKK zu tun hatte", bezieht sich nach dem Gesamtzusammenhang der Aussage des Zeugen, der vorher über die Betätigung des Klägers für die PKK vor seiner Ausreise berichtet hatte, offensichtlich auf diese damalige Tätigkeit des Klägers. Daraus läßt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen, daß die Unterstützung der PKK durch den Kläger in Deutschland den Sicherheitsbehörden in der Türkei bekannt geworden wäre und deshalb im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung in der Türkei nach ihm gefahndet würde. Eine solche Verfolgungsgefahr besteht nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen auch nicht deshalb, weil der Fall der Familie des Klägers in Fernsehsendungen oder in der Presse häufig erwähnt worden ist. Der Kläger hat dazu vorgetragen, seit Februar 1991 gebe es in den Medien eine breite Berichterstattung anläßlich der versuchten Abschiebung seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder; er hat dazu mehrere Kopien von Zeitungsausschnitten vorgelegt, in denen über die Absicht der zuständigen Ausländerbehörde berichtet wird, seine Frau und seine Kinder in die Türkei abzuschieben. In diesen Zeitungsberichten wird auch allgemein auf die Lage der Kurden in der Südosttürkei eingegangen und die Meinung einiger Befragter wiedergegeben, daß eine Abschiebung in die Südosttürkei zu einer Gefahr für Leib und Leben der Abgeschobenen führen könne, da Frauen und Kinder dort hilflos ohne ausreichende Unterbringung leben müßten. Der Kläger gibt an, das Schicksal der Familie in Zusammenhang mit der Situation der Kurden in der Türkei und der geflüchteten Kurden in der Bundesrepublik Deutschland sei dreimal Gegenstand der Berichterstattung im Fernsehen gewesen; diese auf Video aufgezeichneten Sendungen könnten dem Gericht auch vorgeführt werden. Der Senat geht auf der Grundlage dieser Angaben davon aus, daß Veröffentlichungen über Verfahren zur Abschiebung der Ehefrau und seiner Kinder nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Klägers in der Türkei führen. Nach den Darlegungen des Klägers und dem Inhalt der von ihm vorgelegten Medienberichte wird dort hinsichtlich des Klägers berichtet, daß er ein Asylverfahren betreibe; der Kläger hat aber nicht behauptet noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Zeitungsartikeln, daß in den Medien über eine aktive Betätigung des Klägers für die PKK in Deutschland berichtet worden sei. Die Tatsache, daß der Kläger und seine Ehefrau einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, führt in der Türkei nicht zu strafrechtlicher Verfolgung (Dokument III. 27.). II. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Das Asylbegehren des Klägers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Denn mit dem Asylantrag gemäß § 7 Abs. 1 AsylVfG ist der Streitgegenstand auch in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - und - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1, ebenso BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -). Der Asylantrag des Klägers kann aber insoweit keinen Erfolg haben, da sein Leben oder seine Freiheit in seinem Heimatland nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind, wie oben dargelegt. B. Auch hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der ausländerrechtliche Bescheid des Beklagten zu 2) vom 5. Dezember 1984 läßt auf der Grundlage des § 28 AsylVfG keine Rechtsfehler erkennen. Die für die Ausreise gesetzte Frist entspricht § 28 Abs. 2 AsylVfG. Sie ist auch im Hinblick auf die bei dem Kläger vorliegenden Umstände individuell und rechtsfehlerfrei begründet. Der Kläger hat gegen diese Fristsetzung im übrigen auch nichts vorgebracht. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ändert auch nichts, daß mit Erlaß des Hessischen Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten vom 26. März 1992 - II A 51 - 23 d - die Abschiebung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit längstens bis zum 26. September 1992 ausgesetzt ist und der Aufenthalt nach § 55, 56 AuslG geduldet wird. Denn die Duldung berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht; der geduldete Ausländer bleibt unverändert ausreisepflichtig (§ 56 Abs. 1 AuslG). Der Ausländer wird nach Erlöschen der Duldung ohne erneute Anordnung und Fristsetzung unverzüglich abgeschoben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Dies setzt voraus, daß die Androhung der Abschiebung durch die Duldung, die nur zu einer zeitweisen Aussetzung der Abschiebung führt (§ 55 Abs. 1 AuslG), in ihrer Rechtmäßigkeit nicht berührt worden ist. Im übrigen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausländerrechtlichen Verfügung allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29, - 9 C 3.87 -, EZAR 221 Nr. 30). Der am 20. März 1960 in /Krs. (Türkei), geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-alevitischen Glaubens. Er heiratete 1983 in der Türkei die türkische Staatsangehörige, deren Asylverfahren durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. März 1986 (II/V E 5694/85), mit dem ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein Folgeantrag vom 24. Juli 1986 wurde als unbeachtlich bewertet; Rechtsmittel im Eilverfahren gegen den daraufhin ergangenen ausländerrechtlichen Bescheid hatten keinen Erfolg. Die Klage wurde am 6. Juni 1988 zurückgenommen. Auch ein weiterer Folgeantrag der Ehefrau des Klägers vom 18. April 1989, nachdem sie nach erfolgter Abschiebung am 2. September 1988 nach ihren eigenen Angaben am 5. April 1989 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, wurde als unbeachtlich gewertet und der Ehefrau des Klägers mit Verfügung des Beklagten zu 2) vom 18. April 1990 die Abschiebung angedroht. Aufgrund des einschlägigen Erlasses des Hessischen Ministers des Innern und für Europaangelegenheiten vom 8. April 1991 (II A 51 - 23 d -) wurde der Ehefrau des Klägers eine bis zum 8. Oktober 1991 befristete Duldung erteilt. Den am Tage des Ablaufs dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. April 1990 (VG Wiesbaden X/1 E 20614/90) gegen die Verfügung des Beklagten zu 2) vom 18. April 1990 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 26. November 1991 ab. Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde bei dem erkennenden Senat anhängig (12 TH 2739/91). Der Kläger reiste am 2. Februar 1984 mit dem Auto aus der Türkei aus und über Bulgarien, Jugoslawien und Österreich nach Deutschland, wo er am 9. Februar 1984 eintraf. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 24. Februar 1984 beantragte er, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihn nicht in die Türkei abzuschieben (§ 14 AuslG). Zur Begründung führte er nur aus, er halte sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Landes auf. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt am 3. Mai 1984 erklärte der Kläger, daß seine Frau, mit der er standesamtlich seit September 1983 verheiratet sei, noch bei seinen Eltern in seinem Heimatdorf lebe. Er habe noch vier Geschwister, die in der Türkei lebten. Nach Abschluß der fünfjährigen Grundschule habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen; sie hätten etwa 40 bis 50 Dönüm Land besessen. Von 1981 bis März 1983 habe er seinen Militärdienst in E abgeleistet. Er wolle in die Türkei nicht mehr zurückkehren, da in den kurdischen Dörfern Druck auf die Kurden ausgeübt werde. Das Militär kontrolliere ständig die kurdischen Dörfer. Bei einer dieser Kontrollen im Dezember 1983 seien mit ihm zehn Personen, die sich in einem Cafe aufgehalten hätten, nach Vorlage ihrer Ausweise gezwungen worden, ihre Schuhe auszuziehen; danach seien sie ca. 5 Kilometer außerhalb des Dorfes gefahren und dort abgesetzt worden. Sie hätten dann ohne Schuhe durch den Schnee und Matsch nach Hause laufen müssen. In türkischen Nachbardörfern sei er oft von den Türken geschlagen und auch verprügelt worden. Es habe Streitigkeiten mit den Türken gegeben, weil diese Sunniten und die Kurden Aleviten seien. Auf die Frage seiner Bevollmächtigten, ob er politisch aktiv gewesen sei, antwortete der Kläger, er sei nicht politisch aktiv gewesen. Auf die Frage seiner Bevollmächtigten, ob er mit einer bestimmten Gruppe sympathisiert habe, erklärte er, er gehöre zur kurdischen Volksgruppe und weil er zu den Kurden gehöre, werde Druck auf ihn und die Kurden ausgeübt. Es werde auch behauptet, daß es die PKK in seinem Dorf gebe. Es seien schon einige Personen aus dem Dorf festgenommen worden. Auf die Frage, ob der Kläger persönlich auch festgenommen worden sei, antwortete er, er sei nicht festgenommen worden. Gendarme hätten allerdings sein Elternhaus am Tag zwei- bis dreimal durchsucht. Sie hätten dort aber nichts gefunden. Er habe sich für die Flucht den Paß selbst besorgt; dafür habe er 30 bis 40.000 TL bezahlt. Der Kläger berichtete außerdem, sein älterer Bruder sei wegen Waffenbesitzes angezeigt worden; nachdem man bei einer Hausdurchsuchung keine Waffe gefunden habe, sei er geschlagen und ins Gefängnis in P gebracht worden. Er sei sechs Monate im Gefängnis gewesen, zuletzt ein bis eineinhalb Monate in einem Militärgefängnis in M Dort sei er auch geschlagen und gefoltert worden. Dieses habe sich im Herbst 1980 ereignet. Sein Bruder habe danach wieder im Dorf ohne weitere Festnahmen leben können. Es sei aber immer wieder vorgekommen, so auch einmal, als er Urlaub vom Militärdienst gehabt habe und in seinem Heimatdorf gewesen sei, daß die Leute von Gendarmas in der Schule zusammengetrieben worden und dort beschuldigt worden seien, sie hätten sich als Kurden politisch betätigt. Einige seien dann auch geschlagen worden. Auf die Frage seiner Bevollmächtigten, ob ihm mit einer Festnahme gedroht worden sei, antwortete der Kläger, es habe einige Anzeigen gegeben und Gerede. Sie hätten seinen Ausweis kontrolliert, weiter sei ihm sonst nichts passiert. Mit Bescheid vom 19. August 1984 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sein Vortrag eine Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nicht begründen könne. Die Kurden würden in der Türkei nicht als Gruppe verfolgt. Nur Kurden, die sich aktiv für separatistische Bestrebungen zugunsten eines autonomen oder unabhängigen Kurdistan einsetzten, müßten mit Strafverfolgung durch den türkischen Staat rechnen. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger aber nicht. Er habe in seiner Anhörung am 3. Mai 1984 auf ausdrückliches Befragen seitens seiner Bevollmächtigten angegeben, in der Türkei nicht politisch tätig gewesen zu sein. Die mit den vom dem Kläger geschilderten Razzien verbundenen Diskriminierungen der Kurden in dem Südosten der Türkei hätten nicht den Grad einer asylrelevanten politischen Verfolgung erreicht. Zudem bestehe für den Kläger in dem westlichen Teil der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, eine inländische Fluchtalternative. Der Kläger habe insbesondere auch keine politische Verfolgung allein wegen des Umstandes zu erwarten, daß er in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Asylgewährung gestellt habe. Der Beklagte zu 2) stellte den Bescheid des Bundesamtes zusammen mit einer Ausreiseaufforderung vom 5. Dezember 1984 zu, in der dem Kläger eine Frist zur Ausreise von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrages gesetzt und die Abschiebung angedroht wurde. Die gesetzte Frist sei angemessen, da es dem Kläger zuzumuten sei, in dieser Frist seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen und auszureisen. Weitere Gründe, die eine längere Ausreisefrist rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Beide Bescheide wurden der Bevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 1984 zugestellt. Zur Begründung seiner am 10. Januar 1985 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Klage, die sich gegen beide Bescheide wendet, hat der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, auch seine Ehefrau, die Ende 1984 nach Deutschland gekommen sei, könne bezeugen, daß sein Heimatdorf regelmäßig von Gendarmas mit Razzien überzogen worden sei und zwar deshalb, weil es im Unterschied zu den umliegenden Dörfern überwiegend von Kurden bewohnt sei. Die Dorfbevölkerung werde allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit ständiger Repression seitens der staatlichen Behörden, insbesondere der Gendarmas unterworfen, wobei durch Anwendung brutaler Gewalt die Bewohner verletzt und eingeschüchtert würden. Daraus ergebe sich, daß die auch in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten zu 1) vertretene Auffassung, eine Verfolgung der Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit finde in der Türkei nicht statt, nicht haltbar sei. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 5. März 1986 hat der Kläger ausgesagt, er habe vor ca. einem Monat von zu Hause aus der Türkei erfahren, daß wegen seiner PKK-Zugehörigkeit immer noch nach ihm gefragt werde. Er habe nämlich in der Türkei der PKK angehört. Sowohl sein Heimatdorf als auch die anderen Nachbardörfer gehörten ebenfalls der PKK an. Er sei zwar nicht offiziell bei der PKK eingetragen, aber er sei Anhänger der PKK gewesen. Auch das ganze Dorf werde als PKK-Anhänger angesehen. Auf Vorhalt des Gerichts, daß der Kläger in seinem Asylverfahren bis dahin über seine Zugehörigkeit zur PKK nichts vorgetragen habe, hat der Kläger dargelegt, er habe es jedenfalls bei seiner Anhörung nicht als notwendig angesehen, hierüber etwas zu sagen. Jetzt halte er es aber für notwendig. Nachdem das Gericht dem Kläger weiter vorgehalten hatte, daß sowohl er als auch seine Ehefrau im Rahmen der Vorprüfung ausgesagt hätten, daß er in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen sei, hat der Kläger erklärt, er habe damals in der Vorprüfung gesagt, daß er zum kurdischen Volk gehöre und damals gemeint, damit alles gesagt zu haben. Auf Nachfrage des Gerichts, was er konkret für die PKK getan habe, hat der Kläger erklärt, er habe Flugblätter verteilt, Plakate geklebt und gegen das Militär Propaganda gemacht. In Deutschland habe er am 1. März 1986 am Newroz-Fest teilgenommen, zudem an einer Demonstration in Duisburg zum 1. Mai. Schließlich nehme er in der Bundesrepublik Deutschland ständig an den PKK-Sitzungen teil. Er sei im übrigen am 1. Februar 1983 in der Türkei verhaftet und geschlagen worden. Als Zeugen für seine PKK-Tätigkeit in der Türkei hat der Kläger auf Befragen seiner Bevollmächtigten und benannt. Diese Zeugen könnten auch bestätigen, daß er im Februar 1983 nach seiner Verhaftung wegen seiner PKK-Zugehörigkeit 26 Tage in P inhaftiert gewesen sei. In der Bundesrepublik Deutschland sei er kein PKK-Mitglied, gehe aber als Ordner in die Versammlungen der PKK und verteile auch Flugblätter.Im übrigen demonstriere er gegen das türkische Militärregime und auch gegen die jetzige Regierung. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 19. August 1984 und der Beklagten zu 2) vom 5. Dezember 1984 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid bezogen. Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der angefochtene ausländerrechtliche Bescheid sei rechtmäßig. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 5. März 1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weder als politisch Verfolgter sein Heimatland verlassen noch drohe ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung. Soweit der Kläger im Gegensatz zu seinem Vorbringen vor dem Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, bereits in der Türkei für die PKK tätig gewesen und dort wegen dieser Aktivitäten am 1. Februar 1983 für 26 Tage inhaftiert und geschlagen worden zu sein, unterstelle dies das Gericht als wahr, obwohl sich insoweit der Eindruck eines gesteigerten Vorbringens aufdrängen könne. Seine Einlassung, es bei der Anhörung bei dem Bundesamt nicht für notwendig gehalten zu haben, über seine PKK-Aktivität etwas zu sagen, es jetzt aber für notwendig zu halten, stelle eine kaum plausible Erklärung für ein derartiges Verschweigen wesentlicher asylrelevanter Ereignisse dar. Zudem erscheine es dem Gericht kaum nachvollziehbar, daß der Kläger im Februar 1983 für 26 Tage in P verhaftet gewesen sein wolle, während er nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt gleichzeitig in E bis März 1983 seinen Militärdienst abgeleistet habe. Unabhängig davon und auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Beweisanträge, denen das Gericht deshalb habe nicht nachgehen müssen, sei das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen und den Angaben des Klägers davon überzeugt, daß er jedenfalls bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung nicht zu befürchten habe. Denn die Betätigungen des Klägers für die PKK seien offensichtlich nicht so herausragend gewesen, daß die türkischen Sicherheitsbehörden ein andauerndes und nachhaltiges Verfolgungsinteresse in bezug auf den Kläger gehabt hätten. Andernfalls wäre er nicht bereits nach 26-tägiger Haft wieder freigelassen worden. Zudem habe der Kläger weniger als ein Jahr nach der von ihm vorgetragenen Verhaftung einen Reisepaß erhalten. Auch dies und die unbehelligte Ausreise des Klägers aus der Türkei sprächen dagegen, daß die türkischen Behörden den Kläger verfolgt hätten. Auch eine für die türkischen Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet wahrnehmbare exilpolitische Tätigkeit des Klägers sei äußerst unwahrscheinlich, da dieser nicht einmal vorgetragen habe, Mitglied einer PKK-Vereinigung hier im Bundesgebiet zu sein. Das Gericht unterstelle insoweit den Vortrag des Klägers als wahr, daß er in Deutschland regelmäßig PKK-Veranstaltungen besuche, bei einer Demonstration in Duisburg Flugblätter verteilt habe und bei Veranstaltungen der PKK-Anhänger als Ordner tätig gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Publizität der Aktivitäten des Klägers sei weder von ihm vorgetragen noch für das Gericht sonst ersichtlich. Da der Kläger sich nicht in einer spektakulären, länger nachwirkenden und den türkischen Behörden wahrnehmbaren Weise exilpolitisch hervorgetan habe, entfalteten seine Aktivitäten keinen Anlaß für eine asylerhebliche Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei. Der Bescheid der Beklagten zu 2) sei gemäß § 28 AsylVfG rechtmäßig. Gegen das am 5. Juni 1986 der Bevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil hat diese mit am 13. Juni 1986 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, soweit der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt andere Angaben gemacht habe als in der mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht, sei dies letztlich nur durch Angst erklärbar, da der Kläger seiner Bevollmächtigten gegenüber beim ersten Gespräch bereits die Angaben wie in dem Termin vor dem Verwaltungsgericht gemacht habe, weshalb die Bevollmächtigte ihn bei der Anhörung vor dem Bundesamt auch ausführlich befragt habe. Auf Schreiben des Berichterstatters vom 17. Oktober 1991 mit der Bitte um Angabe der ladungsfähigen Adressen der Zeugen, soweit entsprechend dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 29. Dezember 1986 die Beweisanträge aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufrechterhalten würden, teilte die Bevollmächtigte des Klägers die Anschrift des in der Sitzung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden benannten Zeugen M mit und legte dazu dar, daß dieser Zeuge bestätigen könne, daß der Kläger regelmäßig an Veranstaltungen der PKK-Sympathisanten und Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland teilnehme und auch im privaten Bereich überwiegend Kontakte zu PKK-Sympathisanten oder engagierten Kurden habe. So sei bei der Beschneidungsfeier für seinen Sohn Ü am 21. September 1991 in der Stadthalle K auch ein Stand für die PKK aufgebaut und Propagandamaterial verteilt worden. Über die Familie des Klägers habe es seit Februar 1991 in den Medien eine breite Berichterstattung anläßlich der versuchten Abschiebung der Ehefrau des Klägers und der beiden gemeinsamen Kinder gegeben; dies ergebe sich aus beigefügten Zeitungsausschnitten, zudem sei der Kläger selbst in diesem Zusammenhang dreimal im Fernsehen zu sehen gewesen. Gegenstand der Fernsehberichterstattung sei jeweils das Schicksal der Familie im Zusammenhang mit der Situation der Kurden in der Türkei und der geflüchteten Kurden in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Diese Fernsehsendungen könnten dem Gericht zum Zwecke der Beweisaufnahme oder informationshalber - auf Video aufgezeichnet - vorgeführt werden. Der Kläger befürchte, auch wegen dieser Fernsehsendungen und der häufigen Erwähnungen seiner Familie in der Presse im Falle einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. März 1986 abzuändern und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten zu 1) vom 19. August 1984 und der Beklagten zu 2) vom 5. Dezember 1984 die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Der Beklagte zu 2) stellt keinen Antrag. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt ebenfalls keinen Antrag. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 9. Oktober, 4. November 1991 und 30. März 1992 Beweis erhoben worden durch die Vernehmung des Klägers und der Zeugen, und sowie seiner Ehefrau als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am 4. Dezember 1991 und die mündliche Verhandlung am 30. März 1992 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) - 163-05168-84 - und des Beklagten zu 2) sowie der die Ehefrau des Klägers betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden II/V E 5694/85, X/1 E 20614/90 und X/1 H 21116/91 (= Hess. VGH 12 TH 2739/91) sowie die sie betreffenden Ausländerbehördenakten des Beklagten zu 2) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin S vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. K vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justi- 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. N vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger K vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger T vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von S vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger R vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 H an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 T an OVG Berlin 26. 06.02.1984 S an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation F u. a. 28. 29.05.1984 K an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 T an Hess. VGH 30. 08.06.1984 H an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 T an Hess. VGH 32. 13.06.1984 G an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 O an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 R an Hess. VGH 38. Okt. 1984 O, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 T an VG Ansbach 43. Dez. 1984 B an VG Mainz 44. 15.04.1985 K an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 T an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 K an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 R an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 F an VG Hamburg 72. 09.10.1990 K an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 R an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 85. 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 90. 19.06.1991 Sachverständige Dr. T vor Hess. VGH 91. 04.07.1991 a. i. an VG Hamburg 92. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 93. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" 94. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 95. 13.08.1991 Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende Ankaras in der Kurdenrepublik" 96. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 97. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 98. 17.10.1991 Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in einer rechtsfreien Zone" II. 1. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 2. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 3. 19.08.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 4. 27.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 10.02.1982 R an VG Hamburg 6. 09.09.1982 T an VG Hamburg 7. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 9. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 10. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 11. 13.08.1983 T an VG Hamburg 12. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 13. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 24.10.1983 R an VG Hamburg 15. 07.01.1984 T an VG Köln 16. 11.03.1984 B an VG Ansbach 17. Aug. 1984 Kurdistan Report, Ausgabe August 1984 18. 29.08.1984 T an VG Gelsenkirchen 19. 03.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 20. 06.11.1984 BAfV an VG Berlin 21. 1984 BMdI: Auszug aus dem "Verfassungsschutzbericht 1984" 22. 22.01.1985 C: Das Südost-Verfahren .... 23. 01.05.1985 Übersetzung aus Serxwebun, Nr. 32/84 24. 26.06.1985 Staatsminister M an MdB C 25. 03.07.1985 T an VG Köln 26. 26.05.1986 T an VG Gelsenkirchen 27. 18.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 28. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 30. 07.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 31. Juni 1987 Niedersächsischer Innenminister: "Unsere Sicherheit" (Heft 36): PKK - Europas neue Terroristen 32. 01.10.1987 Frankfurter Rundschau: Mit Granaten und Gewehren für ein freies Kurdistan 33. 07.12.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen 34. 11.02.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 35. 30.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 36. 11.07.1988 Taylan an VG Ansbach 37. 28.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 38. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 39. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 40. 15.03.1990 amnesty international: Türkei - Außergerichtliche Hinrichtungen (März 1990) 41. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade 42. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 43. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 44. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 45. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 46. 31.10.1990 R an VG Hamburg 47. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 48. 08.08.1991 FAZ: "Kurdische Nationalbewegung gespalten" 49. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 50. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg III. 1. 07.11.1982 R an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 5. 28.10.1984 von S an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige D vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger K vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger T vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von S vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger T vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger O vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 19. 17.04.1986 T an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 T an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 R an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 38. 15.07.1991 R an VG Hannover 39. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart IV. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von S u. T 2. 29.05.1978 O, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (M. Erg. v. 22.08.1983) 11. 28.06.1983 Meldung aus C betr. PKK-Viransehir- Verfahren (zit. nach türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) 12. Aug. 1983 C u. D, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger R vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 O an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 20. 22.01.1985 C "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" 21. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" 22. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) 23. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" 24. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 25. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 26. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 27. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 29. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern 30. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 31. 08.05.1990 R an VG Wiesbaden 32. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 33. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 34. 10.05.1991 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 10.05.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg an Hess. VGH 36. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - 37. 11.06.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - 38. 19.06.1991 Sachverständige T vor Hess. VGH 39. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 40. 15.07.1991 R an VG Hannover 41. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln 42. 9.1991 R: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror Gesetz)", InfAuslR 1991, 285 43. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 44. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg