Urteil
3 UE 941/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:1219.3UE941.85.0A
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Entscheidungsgründe
Der Kläger nutzt die Außenbereichsgrundstücke Flur 8, Flurstücke 10 und 17 in Lorch-Ransel, die seinen Eltern, M. und H. V., gehören. Die Grundstücke sind entlang einer Einfriedigung, um die es in diesem Berufungsverfahren nicht mehr geht, im wesentlichen mit landschaftsschutzrechtlich ungenehmigten Nadelholzgewächsen besetzt. Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, das durch die Landschaftsschutzverordnung "Mittelrhein-Wisper," vom 24.06.1965 (StAnz. 1965, S. 807 - LSchVO 1965)., durch die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen in den Landkreisen Gießen, Limburg-Weilburg, Wetzlar und dem Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingaukreis, Untertaunuskreis, Wetteraukreis und in den Stadtkreisen Frankfurt a.M. und Wiesbaden im Regierungsbezirk Darmstadt vom 14.10.1974 (StAnz. 1974, S. 1903) und zuletzt durch die Landschaftsschutzverordnung "Taunus" vom 20.01.1976 (StAnz. 1976, S. 294 - LSchVO 1976) dem Schutz des landesrechtlich fortgeltenden Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt wurde. Mit Verfügung vom 01.06.1983 gab der Beklagte dem Kläger u.a. auf, "die entlang der Grundstückseinfriedigung vorgenommene Bepflanzung mit Fichten sowie alle sonstigen standortfremden Bepflanzungen (Ziergehölze und Koniferen)" von den genannten Grundstücken bis spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen. Der Beklagte drohte insoweit auch die Ersatzvornahme an, deren Kosten er vorläufig auf 600,-- DM veranschlagte. Der Kläger legte gegen diese Verfügung unter dem 21.06.1983 Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung vom 13.07.1983 teilte er mit, er habe die Bepflanzung, insbesondere mit selbst gezogenen Tannenbäumen, selbst durchgeführt. Gegenüber den Eltern des Klägers erließ der Beklagte am 01.06.1983 u.a. bezüglich der hier noch streitbefangenen Bepflanzung eine sofort vollziehbare Duldungsverfügung. Den Widerspruch des Klägers gegen die an ihn gerichtete Verfügung vom 01.06.1983 wies die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.1984 zurück. Der Kläger hat am 24.07.1984 Klage erhoben. Mit der Anfechtungsklage hat er sich im Hauptantrag gegen das Gebot zur Beseitigung der Einfriedigung und der standortfremden Bepflanzung entlang der Einfriedigung gewandt. "Hilfsweise" hat er darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für die Einfriedigung und die Bepflanzung die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach § 3 LSchVO 1976 zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Anfechtungsklage im Hauptantrag nach einer Ortsbesichtigung der Berichterstatterin und einer Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen mit Urteil vom 03.04.1985 stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die bereits 1964, also vor Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung "Mittelrhein-Wisper" vom 24.06.1965, errichtete Einfriedigung genieße landschaftsschutzrechtlich Bestandsschutz, während das Beseitigungsgebot hinsichtlich der Bepflanzung entlang der Einfriedigung zu unbestimmt sei. Der Beklagte hat gegen das am 06.05.1985 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 22.05.1985 nur insoweit Berufung eingelegt, als das Beseitigungsgebot hinsichtlich der Bepflanzung aufgehoben worden ist. Der Beklagte hält das Beseitigungsgebot insoweit für rechtmäßig, da ausreichend bestimmt von Fichten, Ziergehölzen und Koniferen als standortfremden Pflanzen gesprochen worden sei. Der Standort entlang der Einfriedigung sei ebenfalls hinreichend bestimmt bezeichnet worden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 03.04.1985 - III/2 E 572/84 insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als die unter Ziffer 3. der angefochtenen Verfügung vom 01.06.1983 angeordnete Beseitigung der auf den Grundstücken Flur 8, Flurstück 10 und teilweise 17 entlang der Einfriedigung gepflanzten Fichten oder sonstigen auf dem Grundstück befindlichen standortfremden Bepflanzung (Ziergehölze und Koniferen) aufgehoben worden ist. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält das Beseitigungsgebot hinsichtlich der Bepflanzung für zu unbestimmt. Im übrigen verneint er eine Naturschädigung oder eine Beeinträchtigung des Naturgenusses aufgrund der Anpflanzungen. Schließlich verweist er auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug, wo er geltend gemacht hatte, er sei nicht der richtige Adressat der Beseitigungsverfügung. Die Einfriedigung und die Bepflanzung sei nicht von ihm, sondern von seinen Eltern vorgenommen worden. Er selbst habe an der Einfriedigung lediglich Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt. Außerdem fehle es für ein Beseitigungsgebot an einer landschaftsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und der Befugnis der Naturschutzbehörde zur Gefahrenabwehr. Das beigeladene Land Hessen hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Beklagten vor. In der Behördenakte befinden sich verschiedene Lichtbilder, in der Gerichtsakte mehrere Dias. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergänzend Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Gebot zur Beseitigung der standortfremden Bepflanzung entlang der Grundstückseinfriedigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für den Erlaß von Beseitigungsanordnungen im Landschaftsschutzgebiet ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 HeNatG sowie den §§ 19 RNatSchG 1 Abs. 1 und 3 HSOG i.V.m. dem Verbot unerlaubter Veränderungen gemäß § 3 LSchVO 1976 und dem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, daß eine verbotswidrig geschaffene andauernde Lage möglichst rückgängig zu machen ist, wenn nicht das Gesetz etwas anderes erkennen läßt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.08. 1981 - IV OE 90/77; Beschluß vom 06.08.1982-IV TH 28/82 - ESVGH 32, 259 m.w.N.; Beschluß vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -). Zwar regelt die hier einschlägige Landschaftsschutzverordnung "Taunus" von 1976 die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr nicht ausdrücklich. Auszugehen ist aber von dem Grundsatz, daß bei Verstößen gegen eine Landschaftsschutzverordnung mangels anderweitiger Bestimmung diejenige Behörde zuständig ist, die auch sonst mit der Durchführung der Landschaftsschutzverordnung betraut ist (vgl Hess. VGH, Urteil vom 17.05.1972 -IV OE 17/71 IKO (Innere Kolonisation) 1973, 285; Urteil vom 14.05.1980 - IV OE 19/76 - AgrarR 1981, 83 - NuR 1981, 183; Urteil vom 26.06.1985 - IV OE 17/82 -; Beschluß vom 29.10.1985 - 3 TH 1959/85 -). Bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Landschaftsschutzverordnung ist zumindest diejenige Behörde für, zuständig zu halten, die auch sonst ihrer Einhaltung und Beachtung Geltung verschaffen soll. Dies ist hier ebenfalls die untere Naturschutzbehörde, die gemäß § 5 Abs. 1 LSchVO 1976 für die Erteilung der nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Genehmigungen zuständig ist. Die mit dem in § 5 Abs. 1 LSchVO 1976 geregelten Genehmigungsvorbehalt für die untere Naturschutzbehörde verbundene Annexkompetenz für die Gefahrenabwehr folgt aus dem unmittelbaren Sachzusammenhang der Genehmigungskompetenz mit dem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, verbotswidrig genehmigungslos geschaffene andauernde Lage möglichst zeitnah und wirksam rückgängig zu machen. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger als Verhaltensstörer auch der richtige Adressat des Gebots zur Beseitigung der standortfremden Bepflanzung entlang der Einfriedigung. Soweit der Kläger auf Seite 8 der Klageschrift vom 23.07.1984 vorgebracht hat, die Bepflanzung sei nicht von ihm, sondern von den Grundstückseigentümern vorgenommen worden, sieht der Senat darin eine unrichtige, nachgeschobene Schutzbehauptung, der kein Glauben zu schenken und auch nicht etwa im Wege einer Beweisaufnahme weiter nachzugehen ist. Der Kläger hat nämlich zu einem Zeitpunkt, als die Prozeßlage eine solche scheinbar rettende Behauptung noch nicht aufdrängen mochte, in der anwaltlichen Widerspruchsbegründung vom 13.07.1983 auf Seite 5 (Bl. 38 d der Behördenakte) mitgeteilt, er selbst habe die Bepflanzung mit kleinen, selbstgezogenen Tannenbäumen durchgeführt. Der Senat hat keinen Anlaß an dieser ursprünglichen Aussage zu zweifeln, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits der Grundstücksnutzer gewesen ist. Zur Verhaltensstörung zählt auch, ohne daß es darauf noch entscheidend ankommt, daß der Kläger die Pflege der streitbefangenen Bepflanzung übernommen und damit ihr weiteres Wachstum gefördert hat. Eine solche Förderung liegt auch darin, daß der Kläger nach seinen eigenen Angaben Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der Einfriedigung vorgenommen hat, die ihrerseits auch dem Schutz der Anpflanzungen dient. Daß die Eltern des Klägers bei ihrer Vernehmung als Zeugen im ersten Rechtszug über Ausbesserungsarbeiten an der Einfriedigung nichts aussagen konnten, bestätigt nur, daß der Kläger selbst, wie er im übrigen immer vorgetragen hat, diese Arbeiten durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Einfriedigung, von deren Errichtung im Jahre 1964 auszugehen ist, baurechtlich zu keiner Zeit Bestandsschutz hatte. Sie war und ist von Anfang an bis heute baurechtlich formell und materiell illegal. Im Jahre 1964 war die bauaufsichtlich nicht genehmigte Einfriedigung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1957 genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit entfiel auch nicht aufgrund der Ersten Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht vom 20.10.1960 (GVBl. 1960 S. 217) i.d.F. vom 30.12.1960 (GVBl. 1961 S. 8). In der Folgezeit war die Einfriedigung mindestens bauanzeigebedürftig, wobei. nachträglich gestellte Bauanzeigen ohnehin eine formelle Legalität nicht mehr herbeiführen können (Hess. VGH, Urteil vom 10.11.1982 - IV OE 11/79 -). Die materiell-rechtliche Unzulässigkeit der Einfriedigung von Anfang an bis heute ergibt sich bauplanungsrechtlich für das nicht privilegierte Außenbereichsbauwerk aus § 35 Abs. 2 und 3 BBauG 1960, 1976 und 1979. Die Einfriedigung widerspricht jedenfalls der Darstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche im Flächennutzungsplan und beeinträchtigt als baulicher Fremdkörper die natürliche Eigenart der Landschaft. Mithin waren die vom Kläger vorgenommenen Ausbesserungsarbeiten an einer baurechtlich illegalen Einfriedigung ebenfalls illegal. Auch landschaftsschutzrechtlich stand ihm im übrigen insoweit kein Bestandsschutz zur Seite; da ein Bestandsschutz aus dem verfassungsrechtlich gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentum nur dann eingreifen kann, wenn ein Bauwerk für eine gewisse Zeit in vollem Umfang mit dem geltenden Recht übereinstimmte, was hier nicht der Fall ist. Gemäß § 83 Abs. 1 HBO liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der zu einer wirksamen Gefahrenabwehr verpflichteten Bauaufsichtsbehörde, nunmehr bauaufsichtsrechtlich gegen die Einfriedigung vorzugehen. Die gemäß § 3 Abs. 2 LSchVO 1976 genehmigungsbedürftigen Anpflanzungen entlang der Grundstückseinfriedung sind nichtgenehmigt worden und auch nicht genehmigungsfähig. Sie stellen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 LSchVO 1976 dar, weil die entlang der Einfriedigung in einer unnatürlichen Reihung angepflanzten Fichten, Ziergehölze und Koniferen jedenfalls für einen objektiven Durchschnittsbetrachter des Wiesentales eine Beeinträchtigung des Naturgenusses darstellen. Die künstlich von Menschenhand geschaffene Reihe talfremder Zier- und Nadelholzgewächse wird als ein nachhaltig störender zivilisatorischer Eingriff empfunden. Dieser optisch und ästhetisch nachteilig prägende. Eingriff steht im Widerspruch zu dem Gebot des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HeNatG, wonach die Talauen zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zu schützen und zu erhalten sind. Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - von einer insoweit konservierenden Zielsetzung der Landschaftsschutzverordnung auszugehen. Zweck der Unterschutzstellung ist es nämlich, die Landschaft in ihrer vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit zu erhalten. Ein Landschaftsschutzgebiet steht daher irgendwelchen Veränderungen durch Eingriffe in die Natur, auch hinsichtlich des Pflanzenbewuchses, grundsätzlich viel empfindlicher gegenüber als die übrige Landschaft. Mithin ist von einer normativ festgeschriebenen Bevorzugung der vorfindlichen Landschaftsgestalt vor einem neuen, durch Eingriff in die Natur entstandenen Zustand auch in bezug auf den Pflanzenbewuchs auszugehen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 - ESVGH 85, 212). Ob neben der Beeinträchtigung des Naturgenusses noch eine Schädigung der Natur oder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vorliegt, läßt der Senat offen, weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt. Das streitbefangene Beseitigungsgebot ist auch inhaltlich noch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 HessVwVfG). So ist mit der Bezeichnung "entlang der Grundstückseinfriedigung" der betreffende Standort der zu, beseitigenden Anpflanzungen noch ausreichend genau beschrieben worden. Dasselbe gilt für die Art der Bepflanzung, die mit Fichten, Ziergehölzen und Koniferen angegeben ist. Daß das Beseitigungsgebot Obstbäume und Gemüse nicht erfaßt, ist auf Seite 6 Mitte des Widerspruchsbescheides vom 19.06.1984 hinreichend deutlich angesprochen worden. Im Ortstermin vom 20.09.1984 hat der Beklagte die bereits im Widerspruchsbescheid enthaltene Klarstellung zugunsten der vorhandenen Obstbäume lediglich noch einmal bestätigt. Hinsichtlich der streitbefangenen Bepflanzung kann sich der Kläger landschaftsschutzrechtlich ebenfalls nicht auf Bestandsschutz berufen. Zwar trägt er auf Seite 8 der Klageschrift vom 23.07.1984 vor, die Bepflanzung bestehe seit mindestens 20 Jahren, sei also vor Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung "Mittelrhein-Wisper" von 1965 vorgenommen worden. Der Senat hält dieses Vorbringen aber ebenfalls für eine unglaubhafte nachträgliche Schutzbehauptung, die eine Beweisaufnahme nicht erfordert. Der Kläger hat nämlich in der anwaltlichen Widerspruchsbegründung vom 13.07.1983 auf Seite 5 (Bl. 38 d der Behördenakte) mitgeteilt, daß die kleinen, selbst gezogenen Tannenbäume zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal 50 cm groß seien. Diese geringe Höhe des Bewuchses, den auch die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder wiedergeben, spricht entscheidend dagegen, von einer Vornahme der Anpflanzung vor Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" von 1976 oder gar noch zu einem früheren Zeitpunkt, etwa vor 1965 auszugehen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt worden. Hinsichtlich der Bepflanzung sind Vergleichsfälle nicht genannt worden oder sonst ersichtlich. Die Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist dem Kläger nach Erlaß einer sofort vollziehbaren Duldungsverfügung vom 01.06.1983 gegen beide Grundstückseigentümer insbesondere nicht unmöglich .(vgl. § 71 Abs. 4 HessVwVfG), dem Beseitigungsgebot nachzukommen. Nach der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der insoweit auszusprechenden Klageabweisung im Hauptantrag ist nunmehr auch über den insoweit zusätzlich gestellten "Hilfsantrag" zur Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die standortfremden Bepflanzungen zu entscheiden. Dieser eigentlich eine Klageerweiterung darstellende "Hilfsantrag" kann ebenfalls keinen Erfolg haben, da die streitbefangene Bepflanzung, wie dargelegt, eine Beeinträchtigung des Naturgenusses darstellt und deshalb gemäß § 3 Abs. 1 und 2 LSchVO 1976 nicht. genehmigungsfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt für den ersten Rechtszug aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwG0, für den zweiten Rechtszug aus § 154 Abs. 1 VwG0. Die Billigkeit gebietet es nicht, außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes für erstattungsfähig zu erklären, zumal dieses keinen Antrag gestellt und damit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwG0). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwG0 i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 ,711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.