Beschluss
3 B 1535/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0115.3B1535.14.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. August 2014 - 6 L 1305/14.DA - abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit aus dem Bescheid vom 28. Februar 2012 gegen den Antragsteller abzusehen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. August 2014 - 6 L 1305/14.DA - abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit aus dem Bescheid vom 28. Februar 2012 gegen den Antragsteller abzusehen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. August 2014 - 6 L 1305/14.DA - ist zulässig und hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind, Erfolg. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hinreichende Gründe dargelegt, aus denen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und ihm einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zu gewähren ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dabei angenommen, dass ein Anordnungsgrund vorliegt. Denn der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2013 zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 31. Oktober 2013 aufgefordert und ihm für den Fall, dass er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, die Abschiebung angedroht. Die vorgesehene Abschiebung scheiterte nur daran, dass der Antragsteller nicht im Besitz der erforderlichen Passpapiere gewesen ist. Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsanspruch dargelegt, indem er vorträgt, dass der Antragsgegner die beabsichtigte Abschiebung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht in eigener Zuständigkeit als Vollstreckungsmaßnahme aus der Verfügung vom 23. Februar 2012 betreiben darf. Denn zuständige Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. März 2014 - 3 B 87/14 - abgestellt. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Der Antragsteller hat gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2012, mit der er „für immer“ aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und sein Antrag vom 31. März/25. Oktober 2011 auf Verlängerung der ihm am 1. April 2010 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis zum 31. März 2011 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, am 16. März 2012 Klage - 6 K 342/12.DA - erhoben. Dieses Klageverfahren endete mit dem gemäß § 106 VwGO geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 14. Januar 2013. Dieser Vergleichsabschluss hat zur Folge, dass der Antragsgegner nicht mehr befugt ist, die angedrohte Abschiebung aus seiner Verfügung vom 23. Februar 2012 in eigener Zuständigkeit gegen den Antragsteller zu vollstrecken. Der Vergleich i.S.v. § 106 VwGO ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein - gerichtlicher - Vollstreckungstitel mit der Folge, dass gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs die zuständige Vollstreckungsbehörde ist, soweit - wie hier - die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand erfolgen soll. Die gesetzliche Regelung ist insoweit eindeutig. Wurde ein gerichtlicher Vergleich zur Beendigung des Rechtstreits gemäß § 106 VwGO geschlossen, ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs die zuständige Vollstreckungsbehörde. Dies folgt daraus, dass der Prozessvergleich nach § 106 VwGO eine Doppelnatur besitzt. Als Prozesshandlung führt er ganz oder teilweise zur Prozessbeendigung. Die Streitbeilegung erfolgt durch einen materiellrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - (vgl. BVerwG, Urteil v. 10.03.2010 - u.a. 6 C 15/09 - m.w.N. - juris -). Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag konsumiert grundsätzlich den angefochtenen Verwaltungsakt mit der Folge, dass Vollstreckungsgegenstand der gerichtliche Vergleich mit seinem vertraglich vereinbarten materiellen Inhalt ist und deshalb die Vollstreckungsbefugnis insgesamt auf den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO übergeht. Diese sich aus § 106, § 168 Abs. 1 Nr. 3 und § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebende Rechtsfolge kann ausnahmsweise nur dann ihre Durchbrechung finden, wenn in dem Prozessvergleich lediglich die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides vereinbart wurde (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 168 Rdnr. 14 unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschluss vom 05.02.2001 - 23 C 01.155 - juris) und der gerichtliche Vergleich damit inhaltlich einem klageabweisenden Urteil gleichkommt. Wird der angefochtene Verwaltungsakt hingegen durch den Prozessvergleich ganz oder teilweise abgeändert, konsumiert der gerichtliche Vergleich den angefochtenen Verwaltungsakt und die Vollstreckungsbefugnis geht auf den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts über (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 168 Rdnr. 25; Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 168 Rdnr. 44; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 168 Rdnr. 14). So ist es hier. Der zwischen den Beteiligten gemäß § 106 VwGO geschlossene gerichtliche Vergleich hat den Inhalt und zum Teil auch die Rechtsfolgen der mit der Klage des Antragstellers angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2012 abgeändert. Jedenfalls wurde nicht lediglich die Bestandskraft der angefochtenen Verfügung vereinbart, so dass kein Ausnahmetatbestand von der Regel der §§ 168 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzunehmen ist. Unter Ziff. 2 des Vergleichsvertrages vom 14. Januar 2013 haben die Beteiligten die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2012 vereinbart. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten nach Abschluss des Vergleichs eine Duldung zugesagt, wobei dem Antragsteller im vereinbarten Duldungszeitraum die Möglichkeit eingeräumt wurde, dass Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nachzuweisen. Dazu sagte der Antragsteller zu, dass er sich und/oder seine Ehefrau während des Duldungszeitraums an einem jeden Montag bis Samstag jeweils bis 14 Uhr in der Wohnung aufhalten werde, um die Durchführung unangekündigter Hausbesuche des Antragsgegners zu ermöglichen. Auch Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleiches stellt eine Abweichung von dem Inhalt der angefochtenen Verfügung dar. Denn Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist neben der Ausweisungsentscheidung die Ablehnung der am 31. März/25. Oktober 2011 beantragten Verlängerung der am 1. April 2010 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, während nach Ziffer 5 des Vergleichs die Neuerteilung für den Fall vereinbart worden ist, dass dem Antragsteller und seiner Ehefrau der Nachweis einer geführten ehelichen Lebensgemeinschaft gelingt. Ziffer 6 des Vergleichs gestaltet die aufenthaltsrechtliche Stellung des Antragstellers ebenfalls abweichend von der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Situation, indem für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG und die dabei maßgebliche Dauer der Ehebestandszeit nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 1. April 2010, sondern auf den Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ziffer 5 des Vergleichs abzustellen ist. Auch damit trifft der Vergleich eine von dem Inhalt der angefochtenen Verfügung abweichende materiellrechtliche Regelung. Gleiches gilt für die Regelungen unter Ziffer 7 Abs. 2 und Ziffer 8 des Vergleichs, wonach der Kläger einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die Durchführung seiner Abschiebung und die Ablehnung der Verlängerung einer Duldung bzw. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erklärt. Auch insoweit wird das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten über den Inhalt und die Rechtsfolgen des angefochtenen Verwaltungsaktes hinaus umfassend neu geregelt. Ziffer 7 Abs. 1 des Vergleichs stellt ebenfalls eine Abweichung von dem Inhalt und den Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung dar. Denn Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist - wie ausgeführt - u.a. die Ablehnung des Verlängerungsantrags aus dem Jahre 2011, so dass für den Nachweis des Ehebestandes und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen dieser Zeitpunkt maßgeblich ist. Nach Ziffer 7 Satz 1 des Vergleichs ist hingegen auf einen sechsmonatigen Duldungszeitraum ab Abschluss des Vergleichs am 14. Januar 2013 abzustellen, wobei der Antragsteller (und seine Ehefrau) lediglich für diesen Duldungszeitraum den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft herzustellen bzw. nachzuweisen haben. Sollte ihnen dies nicht gelingen, soll es bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der vollziehbaren Ausreiseverpflichtung des Antragstellers aufgrund der Verfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2012 bleiben. Selbst wenn insoweit die Ausreiseverpflichtung auf die angefochtene Verfügung zurückgeführt wird, rechtfertigt dies allein keine Ausnahme von der Vollstreckungszuständigkeit des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn insoweit handelt es sich nur um eine Rechtsfolge der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die im Falle des Antragstellers zudem dadurch vergleichsweise modifiziert wird, dass der Antragsgegner den Antragsteller erneut aufzufordern hat, binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung auszureisen und - sofern der Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist freiwillig ausreist - der Antragsgegner berechtigt ist, ihn aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung vom 23. Februar 2012 ohne erneute Androhung oder Fristsetzung abzuschieben. Der gerichtliche Vergleich knüpft damit zwar an die mit der Klage vom 15. März 2012 angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2012 an, modifiziert sie jedoch im Hinblick auf ihren Inhalt, ihre Grundlagen und ihre Rechtsfolgen in einem Umfang, der eine Neuordnung des aufenthaltsrechtlichen Rechtsverhältnisses der am Vergleich Beteiligten gleichkommt. Damit löst der gerichtliche Vergleich insgesamt die angefochtene Verfügung des Antragsgegners ab, so dass dieser nicht befugt ist, in eigener Zuständigkeit aus der angefochtenen Verfügung gegen den Antragsteller zu vollstrecken. Wegen der Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers in den vom Antragsteller durch den Vergleich übernommenen Pflichtenstatus erlaubt sich der Senat im Übrigen den bereits in seinem Beschluss vom 21. März 2014 - 3 B 87/14 - formulierten Hinweis zu wiederholen, dass es sich insoweit um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritten handeln dürfte, der die Wirksamkeit des gerichtlichen Vertrages insgesamt in Frage stellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 47, 53 Abs.2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).