Beschluss
3 B 1160/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0723.3B1160.19.00
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Leitsätze
1. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG greift nur in Streitigkeiten "nach diesem Gesetz". Eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz liegt nicht vor, wenn der auf asylrechtlicher Grundlage angedrohten Abschiebung mit Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegengetreten wird.
2. Ob eine Streitigkeit dem AsylG oder dem AufenthG zuzuordnen ist, bestimmt sich vorrangig nach dem Streitgegenstand des Verfahrens. Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten und hier im Zentrum stehenden Anspruch, also über die begehrte Rechtsfolge, und den dafür herangezogenen Grund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll.
3. Weder Wortlaut, noch Sinn und Zweck noch historischer Wille des Gesetzgebers rechtfertigen die Annahme, mit § 80 AsylG habe der Gesetzgeber in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen, also auch denen, in denen der abgelehnte Asylbewerber einen asylunabhängigen Aufenthaltsstatus oder Duldungsgrund gegen seine Abschiebung geltend macht, die Beschwerde ausschließen wollen.
4. Liegt eine Risikoschwangerschaft bei der Lebensgefährtin eines abgelehnten Asylbewerbers vor, hat dieser die Vaterschaft des werdenden Kindes anerkannt und bestehen keine Zweifel an dem Willen, dass der Antragsteller der werdenden Mutter beistehen wird, kommt ein Abschiebungshindernis aus Art. 2, 6 GG i.V.m.
§ 60a Abs. 2 AufenthG in Betracht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Mai 2019 - 6 L 2073/19.GI - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig, mindestens aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist nach der Niederkunft der deutschen Staatsangehörigen E., geboren am …, wohnhaft: E-Straße in E-Stadt, auszusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG greift nur in Streitigkeiten "nach diesem Gesetz". Eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz liegt nicht vor, wenn der auf asylrechtlicher Grundlage angedrohten Abschiebung mit Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegengetreten wird. 2. Ob eine Streitigkeit dem AsylG oder dem AufenthG zuzuordnen ist, bestimmt sich vorrangig nach dem Streitgegenstand des Verfahrens. Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten und hier im Zentrum stehenden Anspruch, also über die begehrte Rechtsfolge, und den dafür herangezogenen Grund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. 3. Weder Wortlaut, noch Sinn und Zweck noch historischer Wille des Gesetzgebers rechtfertigen die Annahme, mit § 80 AsylG habe der Gesetzgeber in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen, also auch denen, in denen der abgelehnte Asylbewerber einen asylunabhängigen Aufenthaltsstatus oder Duldungsgrund gegen seine Abschiebung geltend macht, die Beschwerde ausschließen wollen. 4. Liegt eine Risikoschwangerschaft bei der Lebensgefährtin eines abgelehnten Asylbewerbers vor, hat dieser die Vaterschaft des werdenden Kindes anerkannt und bestehen keine Zweifel an dem Willen, dass der Antragsteller der werdenden Mutter beistehen wird, kommt ein Abschiebungshindernis aus Art. 2, 6 GG i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG in Betracht. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Mai 2019 - 6 L 2073/19.GI - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig, mindestens aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist nach der Niederkunft der deutschen Staatsangehörigen E., geboren am …, wohnhaft: E-Straße in E-Stadt, auszusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers vom 4. Juni 2019 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Mai 2019 - 6 L 2073/19.GI -, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 21. Mai 2019, begründet mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019, eingegangen am selben Tag, mit dem der Antragsteller sinngemäß beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Antragsgegner zu verpflichten, einstweilen von seiner Abschiebung nach Jamaika abzusehen, ist statthaft. Zwar soll der Antragsteller aufgrund der Abschiebeandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2018, Az. 7357614-355, abgeschoben werden, seine Beschwerde ist jedoch gleichwohl nicht gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen. Denn Streitgegenstand des Verfahrens sind Abschiebungshindernisse, die ihren Ursprung nicht im Asylverfahren haben, so dass der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG nicht zur Anwendung kommt. Gemäß § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Umfang des Beschwerdeausschlusses gemäß § 80 AsylG wird in der Kommentarliteratur und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Unstreitig dürfte sein, dass der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG nicht nur Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren, wie etwa die Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, Gegenstandswertfestsetzung, Teilversagung von Prozesskostenhilfe, Aussetzung und Ruhensanordnung, Richterablehnung, Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung etc. erfasst (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 24.01.2019 - 3 VO 783/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2019 - 13 E 441/19.A -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 15.03.2019 - 2 E 134/19 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2019 - 13 E 939/18.A -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2019 - 3 M 41/18 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.09.2018 - 7 E 928/18.A -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 O 422/18OVG -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 27.02.2018 - 13 OA 40/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - A 2 S 271/17 -; Hess. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 3 E 2699/16.A -, juris). Trotz der gesetzlich vorgegebenen Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 80 AsylG auf „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ ist in der Verwaltungsrechtsprechung der Anwendungsbereich des § 80 AsylG bei ausländerbehördlichen Maßnahmen gegen abgelehnte Asylbewerber strittig geblieben (vgl. Hailbronner, Kommentar, AuslR, § 80 AsylG Rdnr. 13 ff. zum Meinungsstreit). Das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, hat allerdings bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. September 1997 (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris) zur Abgrenzung von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz zu sonstigen Streitigkeiten eine den Wortlaut der Vorschrift des § 78 AsylVfG, den historischen Willen des Gesetzgebers - der sich insbesondere in der amtlichen Begründung, aber auch den Protokollen anlässlich der Erörterung der Vorschrift wiederfindet - sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift berücksichtigende Entscheidung getroffen, der die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch zur Auslegung von § 80 AsylG folgt (dazu weiter unten). Gem. § 78 AsylVfG in der im Entscheidungszeitpunkt des BVerwG geltenden Fassung (wortgleich heute § 78 Abs. 1 S. 1 AsylG) ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der zitierten Entscheidung aus, der Anwendungsbereich des § 78 AsylVfG sei danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz habe. Dies sei bei Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die es in Wahrnehmung der ihm vom AsylVfG übertragenen Aufgaben getroffen habe, immer der Fall. Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz hätten, sei nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. So liege es etwa nach ihrer Stellung im Ablauf des Asylverfahrens nahe, dass Maßnahmen der Ausländerbehörden und der Polizei gemäß § 19 AsylVfG bei der Weiterleitung eines Ausländers, der um Asyl nachsuche, im Asylverfahrensgesetz ihre rechtliche Grundlage fänden. Entsprechendes werde für Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Unterbringung und Verteilung Asylbegehrender oder für Entscheidungen zur Aufenthaltsgestaltung gelten. Der vielgestaltigen Verzahnung der Aufgaben des Bundesamtes mit denen der Ausländerbehörden bei der Aufenthaltsbeendigung müsse durch eine differenzierte Würdigung der gesetzlich erfassten Fallgruppen Rechnung getragen werden. Eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz liege danach nicht vor, wenn ein Ausländer, dem nach erfolglosem Asylverfahren die Abschiebung angedroht worden sei, eine Duldung begehre. Damit entfalle jeglicher Anhalt dafür, dass die Entscheidung über die Erteilung einer - in der Entscheidung des BVerwG begehrten - Aufenthaltsbefugnis, die an das Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldung bzw. den Besitz einer Duldung geknüpft sei, ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben könne. Die Gegenauffassung, das auf Erteilung einer Duldung gerichtete Streitverfahren sei dem Asylverfahrensgesetz zuzurechnen, weil in ihm um die Vollziehung der asylverfahrensrechtlichen Ausreisepflicht gestritten werde, führe zu keiner anderen Auslegung in der Sache. Sie stehe im Übrigen im Widerspruch zu den gesetzgeberischen Absichten. Ziel der gesetzlichen Neuerung des Asylverfahrensrechts im Jahr 1992 (zu denen auch § 80 AsylVfG/AsylG gehört) sei es gewesen, die verwaltungs- und gerichtsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bei Erfolglosigkeit des Asylantrags möglichst schnell eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliege. Die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht habe der Gesetzgeber bewusst den Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts überlassen. Dies belege nicht nur die Verwerfung erweiterter Kompetenzen des Bundesamtes (vgl. BT-Drs 12/2062 S. 28; 12/2100; 12/2718 S. 57 f.), sondern auch die ausführliche Diskussion der damit verbundenen „Schnittstellenproblematik“ (vgl. BR-Protokoll 644 S. 326 ff.). Angesichts der grundsätzlichen Trennung zwischen der im Asylverfahrensgesetz geregelten „Entscheidungsphase“ und der im Ausländergesetz verbliebenen „Vollstreckungsphase“ verbiete es sich, die Abschiebung als bloßen „Annex“ der Asylentscheidung oder als Teil einer „funktionalen Einheit“ dem Asylverfahrensgesetz zu unterstellen. Schließlich könne das übergreifende Beschleunigungsanliegen zur Auslegung des Asylverfahrensgesetzes nur im Rahmen dieser Regelungen herangezogen werden. Hingegen sei es nicht zulässig, den Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes im Hinblick auf Zielvorgaben zu erweitern, die gerade nicht im Wege der Gesetzgebung verwirklicht werden sollten und im Gesetz auch keinen Niederschlag gefunden hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 - m.w.N., juris Rdnr. 14 ff.). Dem ist die überwiegende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte sowie der überwiegende Anteil der Kommentarliteratur gefolgt (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 13.09.2016 - 13 PA 151/16 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 02.08.2018 - 8 ME 42/18 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2017 - 3 S 37/17 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2016 - 10 C 15.2105 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.09.1996 - 3 M 74/96 - ihm folgend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 O 422/18OVG -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl., 2017, § 80 Rdnr. 7 ff.; Müller in Hofmann, AuslR, Kommentar, 2. Aufl., 2015, § 80 AsylG Rdnr. 5; Hailbronner, AuslR, Kommentar, Loseblatt 2011, § 80 Rdnr. 16 AsylG; keine eindeutige Position beziehend: Neuendorf in Kluth/Heusch, AuslR, Kommentar, 2016, § 80 AsylG Rdnr. 7; unklar insoweit Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, Kommentar, 12. Aufl., 2018, § 80 Rdnr. 4 ff.). Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Rechtsprechung mit dem Argument entgegengetreten, dem in § 80 AsylVfG in besonderem Maße innewohnenden und auch vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgedanken werde nicht in erforderlichem Umfang Rechnung getragen, wenn hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen gegen die Abschiebung nach dem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund des Begehrens differenziert werde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10.09.2018 - 7 E 928/18.A -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 S 73/16 und 3 M 95/16 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 18.06.2019 - 9 B 1165/19 -; Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum AsylG, § 80 Rdnr. 16 ff.; keine eindeutige Position beziehend: Neuendorf in Kluth/Heusch, AuslR, Kommentar, 2016, § 80 AsylG Rdnr. 7; unklar insoweit Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, Kommentar, 12. Aufl., 2018, § 80 Rdnr. 4 ff.). Der letztgenannten Auffassung folgt der Senat nicht. Gegenstand einer Auslegung ist stets der Gesetzestext als „Träger“ des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es in der Auslegung geht. Ihn bindet gem. Art. 20 Abs. 3 GG Rechtsprechung und Verwaltung. Für den Vorgang der Auslegung ist kennzeichnend, dass der Ausleger nur den Text selbst zum Sprechen bringen will, ohne etwas hinzuzufügen oder wegzulassen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl.1991, S. 313). Neben den Auslegungsmethoden des Bedeutungszusammenhangs des Gesetzes, der Regelungsabsicht, dem Zweck und den Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers sowie den objektiv-teleologischen Kriterien bildet der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung, da das, was jenseits des möglichen Wortsinns liegt und mit ihm auch bei „weitester“ Auslegung nicht mehr vereinbar ist, nicht als Inhalt des Gesetzes gelten kann (vgl. Larenz, a.a.O., S. 320 ff., 343). Nach dem Wortlaut des § 80 AsylG soll der Beschwerdeausschluss bei Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz greifen. Nach „diesem Gesetz“, also nach dem Asylgesetz, ist das Bundesamt zuständig für die Entscheidung über Asylanträge und nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen (§ 5 Abs. 1 AsylG). Mit dem Verweis auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für ausländerrechtliche Maßnahmen wird die Zuständigkeit für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sowie die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsandrohung/-anordnung gem. §§ 34 ff. AsylG markiert. Ob eine Streitigkeit dem AsylG oder dem AufenthG zuzuordnen ist, bestimmt sich vorrangig nach dem Streitgegenstand des Verfahrens. Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten und hier im Zentrum stehenden Anspruch, also über die begehrte Rechtsfolge, und den dafür herangezogenen Grund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Der geltend gemachte Anspruch im Verfahren nach § 123 VwGO ist dabei der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruches (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyl, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 123 Rdnr. 12). Es geht also darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im AsylG findet oder eben nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rdnr. 2 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6/97 -, juris). Keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz liegt daher in Fällen vor, in denen der Antragsteller die Aussetzung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde wegen asylunabhängiger Sachverhalte begehrt, denn die rechtliche Grundlage für den begehrten Anspruch findet sich in § 60a Abs. 2 AufenthG (vgl. in diesem Zusammenhang auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018, a.a.O., Rdnr. 2 und 3), für den eine Zuständigkeit des Bundesamtes weder besteht noch nach dem Willen des Gesetzgebers bestehen soll. Handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Sicherungsbegehren um ein nicht den asylverfahrensrechtlichen Vorschriften zuzuordnendes, sondern vielmehr um ein den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen unterliegendes Begehren - wie hier das auf Aussetzung der Abschiebung wegen beabsichtigter Heirat bzw. Risikoschwangerschaft der Lebenspartnerin -, ist das asylrechtliche Regime verlassen. Bereits nach dem Wortlaut des § 80 AsylG greift der Beschwerdeausschluss in diesen Fällen nicht. Wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 25. September 1997 (1 C 6/97) zutreffend ausgeführt hat kann bereits nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit § 80 AsylG umfassend alle Verfahren, die in einem Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Abschiebungsandrohung und Ablehnung des Antrags auf Asyl oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen, als Streitigkeiten nach dem Asylgesetz qualifizieren wollte. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber ungeachtet des Auslegungsstreites zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und einem Teil der Oberverwaltungsgerichte keinen Anlass gesehen hat, bei einer der zahlreichen Novellen des Asylgesetzes den beschränkenden Wortlaut abzuändern (vgl. insgesamt Hailbronner, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 m.w.N.). Ungeachtet der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Argumente, die sich allein auf die Beschleunigung des Asylverfahrens als wesentlichen Zweck des § 80 AsylG stützen, steht die gesetzliche Beschränkung auf „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ einer extensiven Auslegung entgegen, nach der unabhängig von der Rechtsgrundlage ausländerbehördliche Maßnahmen im Anschluss an den negativen Ausgang eines Asylverfahrens Rechtsstreitigkeiten über Erlass oder Ausgestaltung einer Duldung in den Anwendungsbereich von § 80 AsylG fallen sollen. Daran ändert der von der Gegenmeinung aufgerufene Wille des Gesetzgebers an einer Beschleunigung der Asylverfahren nichts, da auch dieser am Wortlaut der Regelung zu messen ist. Der amtlichen Begründung lässt sich angesichts der bereits im Zeitpunkt der Einführung des Beschwerdeausschlusses geführten Debatten in Bundestag und Bundesrat (vgl., insoweit BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6/97 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.) nichts anderes entnehmen. Ausweislich der amtlichen Begründung „schließt die Vorschrift die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus; ausgenommen bleibt lediglich die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde. Der Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z. B. Prozessostenhilfe, Kostenangelegenheiten)“. Die amtliche Begründung wiederholt mithin den Wortlaut des Gesetzes, nämlich dass die Beschwerde in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ausgeschlossen sein soll und führt daher zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich ausweislich Satz 2 der amtlichen Begründung der Rechtsmittelausschluss auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren erstrecken soll. Denn Satz 2 der amtlichen Begründung ist erkennbar nur im Zusammenhang mit Satz 1 zu lesen, der sich wiederum auf die - sich im Wortlaut des Gesetzes wiederfindenden - Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz bezieht. Soweit zur Begründung der Gegenmeinung auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.Juli 1995 (Hess. VGH, Beschluss v. 27.07.1995 - 12 TG 2342/95 - juris Rdnr. 16) verwiesen wird, ist anzumerken, dass diese zum einen nur Satz 2 der amtlichen Begründung in den Blick genommen hat und zum anderen vor der grundlegenden Entscheidung des BVerwG vom 25. September 1997 (1 C 6/97, a.a.O.) getroffen wurde und sich daher mit den dort angeführten Argumenten (noch) nicht hat befassen können. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist das Begehren des Antragstellers nicht als asylrechtliche Streitigkeit zu werten. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung wegen der bei seiner Lebenspartnerin festgestellten Risikoschwangerschaft und der von ihm und seiner Lebenspartnerin beabsichtigten Eheschließung. Dieser Sachverhalt liegt außerhalb derjenigen Rechts- und Tatsachenfragen, die dem AsylG zugewiesen sind oder mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht als Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde angeführt, unabhängig davon, dass dies mit seiner Begründung auf Seite 2 des Beschlussabdrucks nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 begründet worden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers betreibt, liegt Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Gem. § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach Satz 3 der Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ermöglicht mithin die Erteilung einer Duldung, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat. Daher kann Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch unterhalb der durch Verfassungsrecht gebotenen Schwelle gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2007 - 11 S 1964/07 -, juris). Hier kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses gem. Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 4 GG i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG gegeben sind, da zumindest ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung gem. Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 4 GG i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG dargetan und glaubhaft gemacht ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris). Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede, insbesondere jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft. Der Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG erfasst Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit. Neben dem verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor allem die Gewährung einer Schonzeit vor und nach der Geburt fordert, ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvR 785/04 -, juris m.w.N.). Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG SachsenGAnhalt, Beschluss vom 17.01.2019 - 2 M 153/18 -, juris; OVG BerlinGBrandenburg, Beschluss vom 03.09.2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.01.2006 - 3 BS 274/05 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2008 - 2 B 199/08 -, juris). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen, um das Risiko für das werdende Kind sowie seine Lebenspartnerin Schaden zu nehmen, gering zu halten. Der Antragsteller trägt zur Beschwerdebegründung vor - und hat dies durch entsprechende eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin und seiner eigenen Person glaubhaft gemacht - dass er die Vaterschaft für das Kind, welches seines Lebenspartnerin Frau E. derzeit erwartet, anerkannt hat (Vaterschaftsanerkennungsurkunde Bl. 107 ff. GA), dass es sich bei der Schwangerschaft seiner Lebenspartnerin um eine Risikoschwangerschaft handelt und seine Lebenspartnerin deshalb bereits stationär in der Uniklinik Mainz aufgenommen wurde (vgl. ärztliche Bescheinigung des Dr.med. F. v. 07.05.2019, Bl. 26 GA, Mutterpass Bl. 7 ff. GA), dass seine Lebenspartnerin sowohl physisch als auch psychisch dringend auf seinen Beistand angewiesen ist und er ihr Beistand gewähren will (vgl. eidesstattliche Versicherungen der Lebenspartnerin E. v. 09.05.2019, Bl. 14 GA und v.17.07.2019, Bl. 113 ff. GA sowie eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 29. Juni 2019, Bl. 136 ff. GA) und dass er bereits seit etwa 2 % Jahren einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten führt, sie heiraten möchten und er für sie und das gemeinsame Kind sorgen möchte. Des Weiteren wolle er seine Verlobte in Anbetracht der schwierigen Schwangerschaft weiter unterstützen (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 29. Juni 2019, Bl. 136 ff. GA sowie eidesstattliche Versicherungen der Lebenspartnerin E. v. 09.05.2019, Bl. 14 GA und v.17.07.2019, Bl. 113 ff. GA). Der Antragsteller hat damit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er der Vater des werdenden Kindes ist, dass er die Vaterschaft anerkennt und dass er seiner Lebenspartnerin, die er beabsichtigt zu heiraten, während und nach der Schwangerschaft beistehen will. Ob auf Grund des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit, wie das Verwaltungsgericht vermutet, nicht davon auszugehen sei, dass sich der Antragsteller tatsächlich um Mutter und Kind kümmern werde, kann zwar zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Auf Grund der eidesstattlichen Versicherungen beider Lebenspartner spricht aber überwiegend viel dafür, dass der Antragsteller tatsächlich der Vater des erwarteten Kindes ist und er eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind ernsthaft führen will. Dabei hat der Senat auch zu berücksichtigen gehabt, dass die von dem Antragsteller und seiner Lebenspartnerin beabsichtigte Heirat wohl vor allem deshalb nicht zustande gekommen ist, weil die Ausländerbehörde dem zuständigen Standesamt nicht den Originalpass des Antragstellers hat zukommen lassen, sondern dem Antragsteller lediglich eine beglaubigte Kopie seines Passes ausgehändigt hat, die jedoch seitens des Standesamtes nicht akzeptiert wurde. Bei der gegebenen Sachlage ist die Ausländerbehörde zwar nicht verpflichtet dem Antragsteller seinen Pass auszuhändigen, allerdings sollte der Pass im Original dem Standesamt übersandt werden, um die Eheschließung zu ermöglichen. Dies wäre nachzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).