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Beschluss

3 B 1143/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0817.3B1143.23.00
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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift auch dann, wenn einer auf dem Asylgesetz beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz haben (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 AsylG liegt in diesen Fällen vor, da die Aussetzung der Vollziehung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung den Streitgegenstand des Begehrens nach § 123 VwGO bildet.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. August 2023 - 4 L 1239/23.KS - wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift auch dann, wenn einer auf dem Asylgesetz beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz haben (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 AsylG liegt in diesen Fällen vor, da die Aussetzung der Vollziehung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung den Streitgegenstand des Begehrens nach § 123 VwGO bildet. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. August 2023 - 4 L 1239/23.KS - wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. August 2023 ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, weil sie sich gegen eine Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz richtet und kein Fall des § 133 Abs. 1 VwGO vorliegt. Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig eine Duldung für die Berufsausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten zu erteilen. Mit diesem Begehren wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen eine Abschiebung aus dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2018 (Az.: … - 430). Mit diesem Bescheid wurde der Asylantrag abgelehnt und die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Georgien angedroht. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. September 2019 (Az.: 1 K 857/18.KS.A), rechtskräftig seit 22. November 2019, abgewiesen. Auf einen am 18. Dezember 2019 gestellten Asylfolgeantrag entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 11. Februar 2020 (Az.: … - 430), dass kein weiteres Verfahren durchgeführt wird. Die Entscheidung erlangte am 3. Juli 2020 Rechtskraft (Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Juni 2020, Az.: 1 K 330/20.KS.A). Die Abschiebungsandrohung, die vollzogen werden soll, findet ihre Grundlage mithin in § 34 AsylG. Der Zuordnung zu einer Streitigkeit nach dem Asylgesetz steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Abschiebung unter Hinweis auf einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG begehrt. Auch wenn der geltend gemachte Anspruch, der der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegengehalten wird, im Ausländerrecht begründet ist, gilt der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 4 B 1953/19 -, juris Rdnr. 12; Beschluss vom 24. Dezember 2018 - 4 B 2116/18.A -, unveröffentlicht; Beschluss vom 19. April 2021 - 6 B 827/21.A – unveröffentlicht; Beschluss vom – 7. Oktober 2019 - 6 B 2277/19.A -, juris Rdnr. 5; Beschluss vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, juris Rdnr 4 ff; Beschluss vom 1. September 2017 - 7 D 1519/17.A -, juris, Rdnr. 2). Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 7) auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 (BVerwG 1 C 6.97 -, juris Rdnr. 18 ff. [zu § 78 AsylVfG a. F.]), wonach jedenfalls bei einer auf Erteilung einer Duldung gerichteten Klage eines Ausländers, dem nach erfolglosem Asylverfahren eine Abschiebung angedroht worden sei, grundsätzlich keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vorliege, nicht fest. Nach dem Wortlaut des § 80 AsylG soll der Beschwerdeausschluss bei Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz greifen. Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG ist nicht danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz findet. Soweit es um ein Begehren auf Aussetzung der Abschiebung geht (Duldung), ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Grundlage der Abschiebung bildet. Keine Rolle spielt hingegen, aus welchen Rechtsgrundlagen ein Vollstreckungshindernis abgeleitet wird. Das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber muss als funktionelle Einheit begriffen werden, unabhängig von der Frage, wo etwaige die Vollstreckung vorläufig hindernde Gegenrechte ihre rechtliche Grundlage haben (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, Bd. 3, Stand: Mai 2020, § 80, Rdnr. 32 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Streitgegenstand, der für die Einordnung maßgeblich ist, über den begehrten Anspruch bzw. die begehrte Rechtsfolge (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 15). Ausgehend von dieser Argumentation spricht nichts dagegen, entsprechend der begehrten Rechtsfolge, nämlich der Aussetzung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, eine asylrechtliche Streitigkeit anzunehmen. Nach hiesiger Auffassung wird mit dem Wortlaut „nach diesem Gesetz“ nicht auf die in einem Prozess umstrittenen materiellen Rechte abgestellt, wie dies bei der Formulierung „aufgrund dieses Gesetzes“ anzunehmen wäre, sondern auf den maßgeblichen prozessualen Rahmen (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 6 B 2277/19.A -, juris Rdnr. 5; Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 4 B 1953/19 -, juris; Bergmann/Dienelt, 14. Aufl., § 80 AsylG Rdnr. 3). Maßgeblicher Streitgegenstand des Begehrens nach § 123 VwGO bleibt aber die Vollstreckung der Abschiebungsandrohung, die ihre Grundlage im Asylgesetz hat (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 6 B 2277/19.A -, juris Rdnr. 5). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2062, Seite 42) soll sich der Rechtsmittelausschluss zudem auf „sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ erstrecken, mithin auch auf solche nach § 123 Abs. 1 VwGO. Diese Begründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber von einem weiten Verständnis des Rechtsmittelausschlusses ausgegangen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 4 E 819/22.A -, juris Rdnr. 5). Die Anwendbarkeit von § 80 AsylVfG lässt sich insoweit mit der Erwägung begründen, das Verfahren "betreffe" einen Rechtsstreit nach dem Asylverfahrensgesetz, weil es der Durchsetzung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung dient. Mit dieser weiten Auslegung können zugleich praktische Probleme vermieden werden, sofern mit einem Antrag auf Aussetzung der Abschiebung sowohl Duldungsgründe nach § 43 Abs. 3 AsylG, mit dem die gemeinsame Ausreise von Familienangehörigen sichergestellt werden soll, als auch nach § 60a Abs. 2 AufenthG geltend gemacht werden. Würde der Duldungsgrund nach § 43 Abs. 3 AsylG als asylrechtliche Streitigkeit eingestuft, da er seine Grundlage unmittelbar im Asylgesetz findet (so BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 -, juris Rdnr. 22), dann würden sich unmittelbar Fragen der örtlichen Zuständigkeit (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO einerseits und § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO andererseits) und des gesetzlichen Richters (§ 76 Abs. 4 VwGO einerseits und § 5 Abs. 3 VwGO andererseits) ergeben. Unterliegt das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers dem Beschleunigungsgedanken, so kann der Rechtsmittelausschluss nicht davon abhängig gemacht werden, vor welchem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund etwaige gegen die Vollstreckung geltend gemachte Einwendungen herrühren. Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - dem sich der 3. Senat anschließt - hat Folgendes zum Rechtsmittelausschluss nach § 80 AsylG ausgeführt (Beschluss vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, juris Rdnr 4 ff.): „Maßgeblicher Aspekt bleibt für den Senat bei der Beibehaltung seiner im Beschluss vom 1. September 2017 - 7 D 1519/17.A -, juris, dargelegten Ansicht nach wie vor die Überlegung, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers aus für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblicher prozessualer Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen ist. Dieses wird mit der negativen Entscheidung des Bundesamts über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus, das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie dem Erlass einer Abschiebungsandrohung eingeleitet und im Falle einer nicht freiwilligen Ausreise mit dessen Abschiebung beendet. Diese prozessuale Einheit des Verfahrens kann nicht davon abhängig gemacht werden, vor welchem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund etwaige gegen die Vollstreckung geltend gemachte Einwendungen herrühren. Gerade auf diese Weise wird dem § 80 AsylVfG in besonderem Maße innewohnenden und dort auch vom Gesetzgeber hinlänglich zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgedanken in dem erforderlichen Umfang wirksam Rechnung getragen (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - A 12 S 3522/97 -, juris Rdnr. 4 ff. und vom 6. August 1998 - 3 S 842/98 -, juris Rdnr. 2 ff.). Dies bedingt zugleich, dass auch die Anfechtung der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie des Erlasses der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt im asylrechtlichen Bescheid ebenfalls dem Asylverfahren zugerechnet und gerade nicht als eigenständiges, ausländerrechtliches Verfahren angesehen werden kann. Diese Intention des Gesetzgebers zur Beschleunigung würde nachgerade konterkariert, wenn die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffenden Entscheidungen über Abschiebungsverbote bzw. über den Erlass einer Abschiebungsandrohung einem anderen Rechtsmittelregime unterstellt würden, so dass anders als im Asylverfahren gerade die Vollziehung durch Entscheidungen in weiteren Gerichtsinstanzen verzögert werden könnte (vgl. bereits: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 12 TG 4190/97 -, juris Rdnr. 10 ff., mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsgeschichte [vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 42]).“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).