Beschluss
4 B 1953/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:1017.4B1953.19.00
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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss in Asylverfahren nach § 80 AsylG greift auch dann, wenn der auf Asylrecht beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Ausländerrecht haben. Eine Streitigkeit nach dem AsylG im Sinne des § 80 AsylG liegt auch in diesen Fällen vor, da die Aussetzung der Abschiebung begehrt wird, die der Durchsetzung der asylrechtlich begründeten Ausreisepflicht dient.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2019 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss in Asylverfahren nach § 80 AsylG greift auch dann, wenn der auf Asylrecht beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Ausländerrecht haben. Eine Streitigkeit nach dem AsylG im Sinne des § 80 AsylG liegt auch in diesen Fällen vor, da die Aussetzung der Abschiebung begehrt wird, die der Durchsetzung der asylrechtlich begründeten Ausreisepflicht dient. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2019 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller begehrt die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen der erfolgten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Der Antragsteller reiste nach seinen Angaben im Juni 2018 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16. August 2018 die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18. September 2018 eingestellt. Es wurde festgestellt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, da der Antragsteller untergetaucht ist und deshalb vermutet werde, dass er das Verfahren nicht mehr betreibt (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG). In Nr. 3 des Bescheides wurde dem Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Marokko angedroht. Der Bescheid gilt seit dem 22. September 2018 als bekannt gegeben; er wurde am 9. Oktober 2018 bestandskräftig. Der Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Am 12. März 2019 erfolgte die Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen. Bis zum 25. April 2019 war er im Besitz einer Duldung. Am 8. April 2019 beantragte er bei der Antragsgegnerin zu 1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (s. Blatt 195 der Behördenakte der Antragsgegnerin zu 1. [BA 1.]). Eine für den 10. April 2019 geplante Rückführung scheiterte, da der Antragsteller nicht in seiner Unterkunft anzutreffen war. Er ist seitdem unbekannten Aufenthalts und wurde am 25. April 2019 zur Festnahme ausgeschrieben. Am 6. Mai 2019 wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und beantragte ergänzend die angemessene Verlängerung der Duldung (Blatt 206 BA 1.). Über die Anträge wurde bis dato nicht entschieden. Mit Nachricht vom 27. Mai 2019 an die Antragsgegnerin zu 1. verweigerte der Antragsgegner zu 2. jedoch seine Zustimmung zur Verlängerung der Duldung (Blatt 235 BA 1.). Am 25. Juni 2019 stellte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag, die Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen. Zu Begründung gab er an, zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein. Er beantrage jedoch die Verlängerung der Duldung bis zu einem Termin zur Visumsbeantragung bei der deutschen Botschaft in Rabat, da er diesen voraussichtlich frühestens im Dezember 2019 erhalte. Diese Wartezeit sei ihm im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zuzumuten. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgefordert, bis zum 12. Juli 2019 seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und glaubhaft zu machen, da in der Antragsschrift lediglich die Anschrift der Gemeinschaftsunterkunft genannt sei, in der sich der Antragsteller ausweislich der übersandten Behördenakten bereits seit dem 10. April 2019 nicht mehr aufhalte. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung bis heute nicht nach. Mit Beschluss vom 5. August 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Zu Begründung führte es aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Duldung gegen die Antragsgegnerin zu 1. keiner Entscheidung im Eilverfahren zugänglich sei. Dem Bleibeinteresse des Antragstellers sei mit einem Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 2., vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, genügt. Der so verstandene Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzinteresse, da er seine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt habe. Die Absicht, sich dem Zugriff der Ausländerbehörde und einer angekündigten Abschiebung zu entziehen, stelle kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dar, welches der Pflicht zur Angabe der Anschrift entgegen stehen könnte. Wenn der Antragsteller seine Anschrift bekannt geben würde, hätte das Verwaltungsgericht über seinen Antrag zu entscheiden, so dass keine Rechtsschutzlücke entstünde. Am 16. August 2019 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. August 2019 ein. Er lebe unter der bekannten Adresse seiner Ehefrau. Der Umstand, dass eine Abschiebung nicht unmittelbar bevorstehe, lasse nicht die Eilbedürftigkeit oder das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu dem Termin zur Vorsprache bei der deutschen Botschaft in Marokko eine vorläufige Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen, hilfsweise den Antragsgegnern vorläufig zu untersagen, den Antragsteller nach Marokko abzuschieben. Die Antragsgegner haben keinen Antrag gestellt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Unabhängig von der Frage des möglicherweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde gegen den angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss unstatthaft, da es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz handelt und § 80 AsylG für diesen Fall den Ausschluss der Beschwerde vorsieht. Um eine Rechtsstreitigkeit nach den Vorschriften des Asylgesetzes handelt es sich deshalb, weil der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens asylrechtlicher Natur ist. Auch wenn der Antragsteller der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung mit Duldungsgründen nach § 60a AufenthG entgegentritt, bleibt maßgeblicher Streitgegenstand seines Begehrens nach § 123 VwGO die Vollstreckung der Abschiebungsandrohung vom 18. September 2018, die vom Bundesamt auf der Grundlage der Vorschriften des Asylgesetzes erlassen worden ist. Maßgeblich für die Einordnung einer Streitigkeit als solcher nach dem Asylgesetz ist nach wohl einhelliger Meinung der geltend gemachte Anspruch im jeweiligen Verfahren als Teil des verwaltungsprozessualen Streitgegenstands. Es geht darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, InfAuslR 1998, 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 21 CS 15.30249 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. November 2016 - 4 Bs 35/16 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2017 - OVG 3 S 37.17 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 13 OA 40/18 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8. Juni 2017 - 4 E 379/17.A -; jeweils veröffentlicht in juris). Streit besteht jedoch darüber, ob in Fallkonstellationen, in denen der aufgrund einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer der Abschiebung mit Gründen entgegentritt, die materiellrechtlich ihre Grundlage im Ausländerrecht haben, der geltend gemachte Anspruch für die entsprechende Zuordnung maßgeblich ist oder die Rechtsnatur der Abschiebungsandrohung, gegen die sich der Ausländer wendet. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, dass auch in diesen Fällen eine asylrechtliche Streitigkeit anzunehmen ist, so dass der umfassende Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG ebenfalls greift (Hessischer VGH, Beschlüsse vom 20. Januar 1998 - 13 TZ 3765/97 -, 18. Juni 2019 - 9 B 1165/19 -, 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, jeweils juris und vom 7. Oktober 2019 - 6 B 2277/19.A -, noch nicht veröffentlicht; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 80 AsylG Rdnr. 4; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Juni 2019, § 80 Rdnr. 17). Der gegenteiligen, wohl überwiegenden Meinung, dass für die Frage des Vorliegens einer asylrechtlichen Streitigkeit im Rahmen des § 80 AsylG entscheidend sei, ob die begehrte Aussetzung der Abschiebung auf eine ausländerrechtliche oder asylrechtliche Grundlage gestützt werde, folgt der Senat nicht (so aber: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015, OVG Hamburg, Beschluss vom 7. November, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2017, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Februar 2018; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8. Juni 2017, jeweils a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019. - 3 B 1160/19 -, juris, Ls. 2). Maßgeblich für die Einordnung als asylrechtliche Streitigkeit sieht der Senat die Überlegung an, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers aus für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblicher prozessualer Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen ist, welches mit der negativen Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie dem Erlass einer Abschiebungsandrohung eingeleitet und im Falle einer nicht freiwilligen Ausreise mit dessen Abschiebung beendet wird. Diese prozessuale Einheit des Verfahrens kann nicht davon abhängig gemacht werden, welchen tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund etwaige gegen die Vollstreckung geltend gemachte Einwendungen haben (Hessischer VGH, Beschluss vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18 -, beck-online; Funke-Kaiser in GK-Asyl, a.a.O., Rdnr. 18). Die Aussetzung der Abschiebung und Duldung berühren vielmehr so unmittelbar die Durchsetzung der Ausreisepflicht, dass sie hinsichtlich des Rechtsmittelausschlusses nicht anders betrachtet werden können als der asylgesetzliche Grundverwaltungsakt und darauf beruhende Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abschiebungsandrohung (Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 9 B 1165/19 -, juris Rdnr. 26). Diese Sichtweise entspricht dem Grundsatz der Trennung von anordnender und vollziehender Behörde, von dem das Asylverfahren geprägt wird und der dem in Art. 16 a Abs. 4 GG verankerten Gedanken der Verfahrensbeschleunigung dient. So hat der Gesetzgeber für das statusrechtliche Feststellungsverfahren dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Monopolzuständigkeit für sämtliche status-, aber auch für die damit im Zusammenhang stehenden ausländerrechtliche Entscheidungen (§§5, 23ff, 34ff AsylG; § 11 Abs. 7, §75 AufenthG) zugewiesen. Dagegen ist die Ausländerbehörde für den bloßen Vollzug aller im Rahmen des Asylverfahrens getroffenen ausländerrechtlichen Entscheidungen zuständig (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, § 9 Asylverfahren Rdnr. 71, beck-online). Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Intention des Gesetzgebers zur Beschleunigung von Asylverfahren (BT-Drucks. 12/2062, S. 42), der durch einen möglichst weit verstandenen Beschwerdeausschluss Rechnung getragen wird. Die gegenteilige Auffassung geht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 (1 C 6.97) zurück und wird vorrangig darauf gestützt, dass der Gesetzgeber eine strikte Trennung der Prüfung asylrechtlich bzw. ausländerrechtlich begründeter Abschiebungshindernisse vorgenommen habe und die Ausländerbehörde nach Abschluss des Asylverfahrens eigenverantwortlich über das Vorliegen entsprechender Duldungsgründe entscheide, weshalb die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz finde (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, beck-online). In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt, was von der Ausländerbehörde abgelehnt worden war. Auf die Revision der Kläger hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ihre Berufung gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung nicht der Zulassung nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (jetzt: AsylG) bedürfe, da keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (jetzt: AsylG) vorliege. Die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall lassen sich nicht ohne weiteres auf eine im Eilverfahren begehrte Aussetzung der Abschiebung übertragen. Die Duldung erfüllt eine rein vollstreckungsrechtliche Funktion. Sie erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung und lässt die vollziehbare Ausreisepflicht unberührt (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232, Rdnr. 18). Demzufolge bezieht sich die Duldung unmittelbar auf die Abschiebungsandrohung, deren Vollzug sie zeitweise aussetzt und kann nach hiesiger Auffassung auch rechtlich nicht unterschiedlichen Regimes unterworfen werden. Als Maßnahme im Rahmen der Vollstreckung ist sie vielmehr nach der hier vertretenen Auffassung im Zusammenhang mit der Durchsetzung der auf Grundlage des Asylgesetzes getroffenen Entscheidung zu sehen. Auch das Argument, der Wortlaut des § 80 AsylG, der Beschwerdeausschluss greife in Rechtsstreitigkeiten „nach diesem Gesetz“, stehe der Einordnung von Entscheidungen über das Vorliegen von Duldungsvoraussetzungen nach § 60a AufenthG, für deren Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist, als asylrechtliche Streitigkeiten entgegen (so Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 14f.), erscheint nicht zwingend. Wie der 3. Senat in der angesprochenen Entscheidung selbst ausführt, bestimmt sich der Streitgegenstand, der für die Einordnung maßgeblich sei, über den begehrten Anspruch bzw. die begehrte Rechtsfolge. Wenn man dieser Argumentation folgt spricht nichts dagegen, entsprechend der begehrten Rechtsfolge, nämlich der Aussetzung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, eine asylrechtliche Streitigkeit anzunehmen. Nach hiesiger Auffassung wird mit dem Wortlaut „nach diesem Gesetz“ nicht auf die in einem Prozess umstrittenen materiellen Rechte abgestellt, wie dies bei der Formulierung „aufgrund dieses Gesetzes“ anzunehmen wäre, sondern auf den maßgeblichen prozessualen Rahmen (Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019, - 6 B 2277/19.A -, noch nicht veröffentlicht). Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen. Zwar dürfen der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs jedenfalls keine unangemessen hohen verfahrensrechtlichen Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2017 - 2 BvR 809/17 juris). Die konkrete Rechtsanwendung ist demnach verfassungsrechtlich dann nicht mehr hinnehmbar, wenn sie dazu führt, dass der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann (Hessischer VGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A -, juris Rdnr 7). Die Annahme des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG führt jedoch nicht dazu, dass dem Antragsteller eine gerichtliche Prüfung verwehrt würde. Er ist lediglich auf die gerichtliche Überprüfung in erster Instanz beschränkt. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 118, 168 (208); 118, 212 (239 f.); 122, 248 (271); 136, 382 Rdnr. 32). Die danach unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 5. August 2019 vermag am gesetzlichen Beschwerdeausschluss nichts zu ändern. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).