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Urteil

1 KN 3/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0325.1KN3.20.00
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Leitsätze
1. Der Erforderlichkeit einer Planung gemäß BauGB § 1 Abs 3 kann eine auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit entgegenstehen. (Rn.40) 2. Ein Bebauungsplan muss eine gesicherte Prognose des Ausbleibens unüberwindlicher artenschutzrechtlicher Hindernisse zulassen. Dies ist nicht der Fall, wenn er die im faunistischen Fachbeitrag vorgesehenen Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion (continuous ecological functionality, im Folgenden: CEF-Maßnahmen) nicht festsetzt, noch deren – rechtzeitige – Umsetzung anderweitig sicherstellt. (Rn.41) 3. Es bedarf hinreichend aktuelle und aussagekräftige Daten zur Beurteilung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. (Rn.49) 4. Einzelfall des Verstoßes eines Bebauungsplans gegen BNatSchG 2009 § 34 Abs 1. (Rn.53) 5. Der Ausgleich zwischen den Belangen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden und Wasser darf im Verhältnis zu den Belangen der Wirtschaft nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht. (Rn.68)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 14 „für das Gebiet südlich von …, östlich des …-Wegs – AMW-…“ vom 18. April 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erforderlichkeit einer Planung gemäß BauGB § 1 Abs 3 kann eine auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit entgegenstehen. (Rn.40) 2. Ein Bebauungsplan muss eine gesicherte Prognose des Ausbleibens unüberwindlicher artenschutzrechtlicher Hindernisse zulassen. Dies ist nicht der Fall, wenn er die im faunistischen Fachbeitrag vorgesehenen Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion (continuous ecological functionality, im Folgenden: CEF-Maßnahmen) nicht festsetzt, noch deren – rechtzeitige – Umsetzung anderweitig sicherstellt. (Rn.41) 3. Es bedarf hinreichend aktuelle und aussagekräftige Daten zur Beurteilung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. (Rn.49) 4. Einzelfall des Verstoßes eines Bebauungsplans gegen BNatSchG 2009 § 34 Abs 1. (Rn.53) 5. Der Ausgleich zwischen den Belangen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden und Wasser darf im Verhältnis zu den Belangen der Wirtschaft nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht. (Rn.68) Die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 14 „für das Gebiet südlich von …, östlich des …-Wegs – AMW-…“ vom 18. April 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag gegen die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin ist fristgerecht, nämlich am 21. Januar 2020 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung am 22. Januar 2019 gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO); er ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller auch als sog. Planaußenlieger antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nur eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist hier der Fall. I. Ist ein Antragsteller – wie vorliegend – Eigentümer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 4 BN 50.19 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Eine planbedingte Zunahme des (Verkehrs-)Lärms auch unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Anderes gilt, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 4 BN 50.19 –, juris Rn. 13 m. w. N.). II. Davon ausgehend ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Der Antragsteller hat insoweit ausreichend darlegt, dass die Möglichkeit besteht, dass seine privaten Belange im Hinblick auf eine planbedingte Zunahme von Anlagen- und Verkehrslärm fehlerhaft abgewogen wurden. Der Antragsteller ist u. a. Eigentümer der südlich der Schwentine und östlich des …-Wegs bis angrenzend zum … See bzw. dem Plangebiet des hier gegenständlichen Bebauungsplans belegenen Flächen. Die Schalltechnische Untersuchung aus Mai 2014 sieht als einzigen zu betrachtenden Immissionsort das Grundstück …-Weg … vor, das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers steht und von der nördlichen Grenze des Plangebiets circa 470 m entfernt liegt (S. 11 der Schalltechnischen Untersuchung). Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich, dass bei Betrachtung der am Standort betriebenen Anlagen (Kieswaschanlage, Transportbetonwerk, Asphaltmischanlage, Kugelmühle, Radlader, Lkw, Fahrverkehr, Entladen Lkw, Entladen Silofahrzeuge) prognostisch an dem Immissionsort Beurteilungspegel von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts erreicht werden. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag dieses Grundstück bereits im Geltungsbereich des am 3. Juli 2014 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 7 der Antragsgegnerin, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts würden danach zumindest nachts um 1 dB(A) überschritten. Zwar ordnet die Schalltechnische Untersuchung das betreffende Gebiet als Gemengelage ein (S. 14) und ihm dementsprechend Orientierungswerte von 45 dB(A) nachts zu. Das stellt aber die Antragsbefugnis nicht infrage. Zum einen ist die Beurteilung, ob tatsächlich von einer Gemengelage auszugehen ist, keine solche, die im Rahmen der Zulässigkeit zu klären wäre, weil sie weder in die eine noch in die andere Richtung offensichtlich und eindeutig zu beantworten wäre. Zum anderen betrachtet die Schalltechnische Untersuchung aber auch lediglich den Status Quo, also die vorhandenen und betriebenen Anlagen und den dadurch induzierten Verkehr und stellt bereits auf dieser Basis eine Überschreitung des Orientierungswerts fest. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 14 lassen aber weitreichende planungsrechtliche Entwicklungsmöglichkeiten zu, welche die Schalltechnische Untersuchung nicht berücksichtigt. So sieht die textliche Festsetzung 1.1 (1) vor, dass das sonstige Sondergebiet der Unterbringung von Betrieben zur Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung von Mineralien und anderen Materialien, soweit diese für die Aufbereitung und Verarbeitung der Mineralien erforderlich sind, dient. Konkretisiert wird das für das Sondergebiet SO1 in der textlichen Festsetzung 1.1 (2) Nr. 1, wonach Anlagen und Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verarbeitung von Mineralien und anderen Materialien, soweit diese für die Aufbereitung und Verarbeitung der Mineralien erforderlich sind, zulässig sind. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Begründung des Bebauungsplans Nr. 14 darauf abzielt, den Fortbestand der standortgebundenen Nutzungen zu sichern (S. 4). Erweiterungen der vorhandenen Nutzungen umfassen danach lediglich Anlagen im Sozialmanagement. So soll eine Betriebswohnung planungsrechtlich ermöglicht werden (S. 6). Allerdings hat diese Einschränkung in den Festsetzungen keinen Niederschlag gefunden, zumal die Begründung auch durchaus Passagen enthält, welche eine Weiterentwicklung einbeziehen. So seien weitere Hallen und Überdachungen vorgesehen (S. 4). Außerdem wird betont, dass mit der Planung positive Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft verbunden seien. Die im Plangebiet ansässigen Betriebe erhielten Planungs- und Investitionssicherheit. Damit verbunden sei auch der Erhalt der Arbeitsplätze (S. 8). Auch der nochmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass die Errichtung und der Betrieb einzelner im Bebauungsplan zugelassener Anlagen zusätzlich der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (vgl. §§ 4 ff. BImSchG) bedürfen, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen. Es erscheint durchaus möglich, dass im Plangebiet künftig Anlagen errichtet werden, die eines solchen Verfahrens nicht bedürfen. Dies richtet sich nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 und Anlage 1 der 4. BImSchV. Danach bedarf etwa das bereits im Plangebiet errichtete Transportbetonwerk keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. August 2023 – 3 S 1793/21 –, juris Rn. 43). Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein werden zwar in Ziffer 2.2 der Anlage aufgeführt. Ausgenommen sind aber etwa Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin meint, die Immissionen resultierten nur aus bereits genehmigten Anlagen. Dies mag zutreffen, denn es handelt sich um jene, die der Schallgutachter vorgefunden und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Weitergehende Betrachtungen hat er insoweit aber auch nicht angestellt. Maßgeblich ist aber, welche Emissionen prognostisch aufgrund der Festsetzungen erzeugt werden. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 14 leidet an beachtlichen materiellen Fehlern. Der Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB steht eine auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit entgegen (dazu: I.). Darüber hinaus verstößt der Bebauungsplan gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG (dazu: II.). Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin auch gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen (dazu: III.) I. Der Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB steht eine auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit entgegen. 1. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin lässt keine gesicherte Prognose des Ausbleibens unüberwindlicher artenschutzrechtlicher Hindernisse zu. Weder setzt er die im faunistischen Fachbeitrag vorgesehenen Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion (continuous ecological functionality, im Folgenden: CEF-Maßnahmen), fest, noch ist deren – rechtzeitige – Umsetzung anderweitig sichergestellt worden. a) Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Damit knüpft die Regelung an die zu Art. 12 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) entwickelten CEF-Maßnahmen an, die als vorbeugende, schadensbegrenzende Maßnahmen auf eine Minimierung, wenn nicht gar Beseitigung der negativen Auswirkungen einer Tätigkeit abzielen. Im Kontext des Artenschutzrechts geht es dabei um Maßnahmen, die den Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherstellen sollen. „Vorgezogen“ werden können sie in zeitlicher Hinsicht. Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie, ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV lit. a FFH-Richtlinie aufgeführten Arten einzuführen, müssen sich auch die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG an den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-Richtlinie messen lassen (Urteil des Senats vom 27. August 2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rn. 65; Gläß in: BeckOK UmweltR, BNatSchG, Stand: Oktober 2024, BNatSchG § 44 Rn. 74). Grundsätzlich ist es denkbar, für sich abzeichnende artenschutzrechtliche Konflikte entweder auf der Planungsebene eine Lösung anzubieten oder sich zu vergewissern, dass der Konflikt auf Vollzugsebene lösbar sein wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. November 2018 – 1 KN 29/17 –, juris Rn. 24). Entscheidend ist allein, dass die von der Gemeinde ergriffenen Maßnahmen die gesicherte Prognose des Ausbleibens unüberwindlicher artenschutzrechtlicher Hindernisse erlauben (Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, BNatSchG, Stand: September 2024, § 44 Rn. 63). Auf Planungsebene können derartige Ausgleichsmaßnahmen in verschiedenen Regelungsformen festgelegt werden. In Betracht kommt nicht lediglich eine bauplanungsrechtliche „Festsetzung“ (so noch – unter Verweis auf den Wortlaut der bis zum 28. September 2017 geltenden Fassung des § 44 Abs. 5 – BayVGH, Urteil vom 30. März 2010 – 8 N 09.1861 – 1868, 8 N 09.1870 – 1875 –, juris Rn. 70). Dies wurde durch eine Änderung der Formulierung des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG durch Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl. I 3434) ausdrücklich klargestellt. So sollen ausweislich der Gesetzesbegründung auch vertragliche Vereinbarungen nach § 1a Abs. 3 Satz 4, § 11 BauGB in Betracht kommen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 18/11939, S. 18). Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass auch einseitige Erklärungen der Gemeinde im Einzelfall ausreichend sein können, sofern ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde gegeben ist, damit sie sich im Nachhinein nicht ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris Rn. 52; Urteil des Senats vom 27. August 2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rn. 75). Auf das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, für die Festsetzung von CEF-Maßnahmen gebe es keine Ermächtigungsgrundlage, weil Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf das Bodenrecht beschränke, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. b) Die Antragsgegnerin hat vorliegend keine erkennbare Sicherung zur Durchführung der vorgesehenen CEF-Maßnahmen getroffen. Eine Konfliktverlagerung in nachfolgende Genehmigungsverfahren scheidet aus, weil solche prognostisch nicht zwingend folgen werden. CEF-Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssen in ihrer Wirksamkeit stets auch zukunftsbezogen betrachtet und dauerhaft abgesichert werden. Ihre Vornahme und Verwirklichung muss bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt sein (Hess. VGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 3 C 2327/16.N –, juris Rn. 168). Das bedeutet, dass eine Konfliktverlagerung nur dann in Betracht kommt, wenn prognostisch Gewissheit besteht, dass es zur Durchführung der CEF-Maßnahmen kommen wird. Das deckt sich auch mit dem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie der EU-Kommission vom 12. Oktober 2021 (S. 46 Anm. 2-68). Dieser geht davon aus, dass solche Maßnahmen nur möglich sind, wenn eine Genehmigungs- oder Planungsregelung mit förmlichen Verfahren besteht und die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Maßnahmen, die zur Wahrung der Fortpflanzungsfunktion oder Ruhefunktion einer Stätte getroffen wurden, ausreichend sind. Ebendas ist vorliegend prognostisch nicht gesichert. aa) Dies gilt zunächst, soweit der Bebauungsplan Nr. 14 die Beseitigung der im nördlichen Plangebiet belegenen Versickerungsmulde vorsieht (vgl. S. 31 der Planbegründung). Diesem Gewässer bescheinigt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag eine potenzielle Eignung für den Kammmolch, die Rotbauchunke und die Knoblauchkröte. Die Planung sieht die Zuschüttung dieses Gewässers vor (S. 35 des Fachbeitrags). Das ergibt sich aus der Festsetzung dieser Fläche als sonstiges Sondergebiet und aus der Planbegründung (S. 31). Auch die „Bestandskarte, inkl. Ausgleichsmaßnahmen“ (Anlage 5) kennzeichnet das Gewässer als entfallend. Der Gutachter hat dementsprechend im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag die Untersuchung des Gewässers von einem Experten auf Besatz vorgesehen und – für den Fall, dass dabei Besatz vorgefunden wird – die Errichtung eines Ausgleichsgewässers vor dem Eingriff für erforderlich erachtet. Dessen Errichtung und Ausgestaltung hat er im Gutachten detailliert beschrieben und hervorgehoben, dass das Gewässer etwa zwei Jahre Vorlauf benötige, bis es als Laichgewässer geeignet sei (S. 36). Prognostisch ist die Durchführung dieser Maßnahmen nicht sichergestellt. Denn für das Zuschütten dieser Versickerungsmulde bedarf es voraussichtlich keines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, im Rahmen dessen eine Untersuchung auf Besatz und eine etwaig daraufhin zu realisierende CEF-Maßnahme als Auflage vorgesehen werden könnte. Die LBO ist in Ermangelung einer baulichen Anlage insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 LBO). Gleiches gilt für das Landeswassergesetz vom 13. November 2019, das gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG nicht anzuwenden ist auf kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder – wie vorliegend allenfalls – der Vorflut der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen. Auch einer Eingriffsgenehmigung bedarf es prognostisch nicht mehr, denn § 18 Abs. 2 BNatSchG sieht vor, dass auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden sind. § 11a LNatSchG trifft insoweit auch keine abweichende Regelung, sondern nur in Bezug auf § 18 Abs. 3 BNatSchG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Planbegründung ausführt, dass die Beseitigung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes notwendig wird (S. 31). Es mag zwar sein, dass die Errichtung eines solchen Betriebsgebäudes einer Baugenehmigung bedarf. Die Angebotsplanung sichert dessen Errichtung aber nicht ab, sondern ermöglicht planungsrechtlich unmittelbar ausschließlich die Zuschüttung der Versickerungsmulde. bb) Ebenfalls nicht gesichert ist die Umsetzung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in Bezug auf potenzielle Fledermausquartiere. U. a. sind alle Gebäude und Bäume, die im Zuge des Vorhabens abgerissen bzw. gerodet werden, vor der Baufeldfreimachung auf ihre Eignung als Quartiere zu untersuchen. Alle quartiergeeigneten Gebäude und Bäume werden durch Beobachtung des Schwärmverhaltens bzw. mithilfe einer Endoskopie der Spalten und Höhlen auf tatsächliche Nutzung durch Fledermäuse überprüft (S. 31 des Fachbeitrags). Im Falle der Betroffenheit von nachgewiesenen Wochenstubenquartieren bzw. Spalten und Höhlen mit Wochenstubenpotenzial sind vor der nächsten Nutzungsperiode artspezifisch geeignete Nistkästen im direkten Umfeld des Vorkommens an geeigneten Bäumen und Gebäuden anzubringen (S. 32 des Fachbeitrags). Entsprechende Maßnahmen werden für Winterquartiere von Baum- und Gebäudefledermäusen vorgesehen (S. 32 f. des Fachbeitrags). Auch insoweit fehlt es zumindest teilweise an der prognostisch gesicherten Durchführung dieser Maßnahmen. Denn verfahrensfrei ist gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 LBO zumindest die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 (Nr. 2) sowie von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m (Nr. 3). Auch die Beseitigung von Gebäuden, die nicht unter Satz 1 fallen, sind nach Satz 3 dieser Vorschrift nur anzeigepflichtig, sodass es auch insoweit an der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fehlen würde, auf das ein Konflikt transferiert werden könnte. 2. Der Senat lässt offen, ob daneben überhaupt hinreichend aktuelle und aussagekräftige Daten zur Beurteilung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vorlagen, gibt insoweit aber Folgendes zu bedenken: Da es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, hängt diese von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Leitlinie für die Praxis hat sich eine – in der Regel fünfjährige – Grenze entwickelt, die auch Eingang in verschiedene Leitfäden zum Umgang mit artenschutzrechtlichen Konflikten im Zusammenhang mit Infrastrukturplanung gefunden hat (vgl. etwa Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Amt für Planfeststellung Energie „Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung“, Stand: 2016, S. 68; Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen, Stand: Januar 2020, S. 20; Eisenbahn-Bundesamt, „Umwelt-Leitfaden für die eisenbahnrechtliche Planfeststellung und Plangenehmigung Teil V Behandlung besonders und streng geschützter Arten“, Stand: November 2023, S. 5 f.). Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten, zumal sie nicht originär fachlich begründet worden ist, sondern ursprünglich in Anlehnung an die Regelung in § 18b FStrG 1980 in der Rechtsprechung entwickelt wurde, wonach der Plan außer Kraft trat, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war (Trautner/Mayer, „Veralten faunistische Daten und Bewertungen nach 5 Jahren und sind sie bis dahin aktuell genug?“, in: Natur und Recht 2021, S. 315, 316). Maßgeblich sind also die jeweiligen Einzelfallumstände (vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 –, juris Rn. 96). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind verschiedene Kriterien von Relevanz, wie etwa, ob sich im Planungsraum wesentliche strukturelle Veränderungen ergeben haben, die Bestandsentwicklung relevanter Arten auf Ebene übergeordneter Referenzräume, Anhaltspunkte für ein Neuauftreten von Arten sowie veränderte rechtliche oder fachliche Rahmenbedingungen (Trautner/Mayer, a. a. O., S. 319). Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag war bereits im Januar 2014 erstellt worden. Die darin zugrunde gelegten Daten stammten ganz überwiegend von deutlich vor diesem Zeitpunkt. Dies gilt zunächst insbesondere für die bereits 2012 durchgeführte Brutvogelerfassung. Aus dem Erstellungsjahr des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags stammte allein die 2014 erfolgte „Abfrage relevanter Daten im Artenkataster der zuständigen Fachbehörde (LLUR)“, deren Ergebnisse am 6. Januar 2014 übermittelt worden waren. Für sich genommen reichten diese – nicht weiter dargelegten – Erkenntnisse aber nicht aus, um das hier in Rede stehende Areal nachvollziehbar zu erfassen. Dass 2014 Begehungen stattgefunden hätten, ergibt sich aus dem Fachbeitrag nicht. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch nicht, auf welcher Grundlage die ergänzende Potenzialanalyse vorgenommen worden ist. Wiederum wird insoweit nämlich Bezug genommen auf die 2012 erfolgte Brutvogelkartierung (vgl. S. 10). Zwar heißt es sodann weiter, dass neben der aktuellen Ausprägung der im Gebiet entwickelten Lebensräume und Struktur vorrangig die spezifischen Lebensräume der einzelnen Arten sowie ihr aktuelles Verbreitungsgebiet berücksichtigt worden seien (vgl. S. 10). Allerdings bleibt unklar, inwieweit die Brutvogelkartierung überhaupt Grundlage für die Lebensraumerfassung der anderen hier in Rede stehenden Arten sein kann. Die weitere hier ausgewertete Literatur führt zu keinem anderen Ergebnis. Die jüngsten Quellen stammten aus 2013 („Eulen Welt 2013“) und 2011 („Die Säugetiere Schleswig-Holsteins“ und „Fledermäuse Schleswig-Holstein“). Die ältesten Quellenangaben stammen sogar von 1987 bzw. 1993. Solche Quellen mögen in Ergänzung weiterer Erkenntnismethoden wertvoll sein, nicht jedoch anstelle ihrer. Für die Notwendigkeit einer Plausibilisierung der Datengrundlage spricht jedenfalls der Umstand, dass die Rote Liste „Die Säugetiere Schleswig-Holsteins“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (MELUR) im Zeitpunkt des Inkrafttretens neu erschienen war. Während der artenschutzrechtliche Fachbeitrag diese noch mit Stand 2001 zugrunde gelegt hatte, war diese zwischenzeitlich 2014 neu veröffentlicht worden. Der (Große) Abendsegler (Nyctalus noctula), der 2001 noch als ungefährdet eingestuft worden war, befindet sich in der Roten Liste 2014 auf der Stufe 3 „gefährdet“ (S. 24). Die Breitflügelfledermaus ist von der Vorwarnliste auf die Stufe 3 gerückt, ebenso die Mückenfledermaus (beide S. 24). Gleiches gilt für die Rote Liste „Die Amphibien und Reptilien Schleswig-Holstein“ des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, welche der artenschutzrechtliche Fachbeitrag noch mit Stand 2005 zugrunde gelegt hatte und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens 2019 neu erschienen war. Der potenziell im Plangebiet vorkommende Kammmolch ist von der Vorwarnliste (Rote Liste 2003), wie noch im Fachbeitrag dargestellt (S. 16) auf Stufe 3 der Roten Liste gerückt (Bestandstrend kurzfristig abnehmend (Tabelle 6, S. 24)). Die Rotbauchunke ist von der Vorwarnliste (Rote Liste 2003) auf Stufe 2 der Roten Liste vorgerückt (Bestandstrend langfristig abnehmend (Tabelle 6, S. 24)). Die ebenfalls potenziell vorkommende Knoblauchkröte ist von Stufe 3 (Rote Liste 2003) auf Stufe 2 gerückt (Tabelle 6, S. 24). II. Darüber hinaus verstößt der Bebauungsplan gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL umsetzt, sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. 1. Mit dem Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Beeinträchtigungen“ knüpft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Danach sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten „erheblich beeinträchtigen“ könnten (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Befindet sich der Standort des Projekts – wie vorliegend der Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin – außerhalb der Gebietsgrenzen („Umgebungsvorhaben“), schließt dies die Notwendigkeit einer Prüfung nicht von vornherein aus. Stattdessen wird die Prüfungspflicht namentlich dann aktiviert, wenn bau- oder betriebsbedingte Immissionen Konflikte mit den im Gebiet verfolgten Erhaltungs- oder Wiederherstellungszielen heraufbeschwören (ebenfalls zum FFH-Gebiet DE-1830-391 „Gebiet der Oberen Schwentine“: Urteil des Senats vom 27. August 2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rn. 82; Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR, BNatSchG, Stand: September 2024, § 34 Rn. 10). Dabei ist die Vorprüfung von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden. Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf, „dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird“ (vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 7 C 21.09 –, juris Rn. 40). Für die FFH-Vorprüfung verlangen weder Art. 6 Abs. 3 FFH-RL noch § 34 BNatSchG eine bestimmte Form. Diese Bestimmungen regeln nur die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung geboten ist. In welcher Weise und mit welcher Bearbeitungstiefe der Projektträger seiner Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Vorprüfung nachkommt, obliegt grundsätzlich seiner eigenen Einschätzung und ist in weiten Teilen abhängig von den Umständen des Einzelfalles (OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 59). Eine FFH-Vorprüfung muss für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Prüfbereich und zu dem Untersuchungsgebiet sein (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 3 B 370/21 –, juris Rn. 16). 2. Das ist nicht der Fall. Der FFH-Vorprüfung der ALSE GmbH vom 20. April 2015 (Stand: 5. August 2017) für das FFH-Gebiet DE 1830-391 „Gebiet der Oberen Schwentine“ fehlt es an der Nachvollziehbarkeit aufgrund einer nicht schlüssigen und veralteten Datenlage (dazu: a.) sowie aufgrund der unvollständig betrachteten Wirkprozesse (dazu: b.). a) Zunächst ist die der Vorprüfung zugrunde gelegte Datenlage für den Senat weder schlüssig noch hinreichend aktuell. aa) Dies ergibt sich bereits durch den Abgleich der in der Vorprüfung wiedergegebenen Erhaltungsziele des Schutzgebiets (Ziffer 2.3, S. 10) mit dem im Zeitpunkt des Bearbeitungsstandes 5. August 2017 veröffentlichten Standarddatenbogen (Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 11. Juli 2016, Fundstelle: Amtsblatt für Schleswig-Holstein – Ausgabe Nr. 47, Seite 1033). Letzterer führt als Erhaltungsgegenstand von besonderer Bedeutung die Teichfledermaus (Myotis dasycneme) – 1318 – auf, welche der Gutachter der Vorprüfung nicht aufführt (vgl. S. 10). Dies hat zur Folge, dass in der Vorprüfung die Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung dieser besonders geschützten Art durch Wirkfaktoren des Vorhabens unterbleibt. Die Myotis dasycneme ist im Anhang II Buchstabe a) der FFH-Richtlinie (Tiere/Wirbeltiere/Säugetiere/CHIROPTERA/Vespertilionidae) aufgeführt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Eine schlüssige Vorprüfung setzt daher eine vollständige Erfassung der vom jeweiligen FFH-Gebiet umfassten natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II (vgl. Art. 3 Abs. 1 FFH-RL) voraus. Vorliegend kommt hinzu, dass das Plangebiet nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag eine potenzielle Eignung für die Teichfledermaus aufweist (S. 13 des Fachbeitrags). In Tabelle 7 wird insoweit konkretisiert, dass vorhandene Gebäude eine potenzielle Eignung als Wochenstube und Winterquartiere aufweisen (S. 31). Dementsprechend sieht der Fachbeitrag sowohl Vermeidungsmaßnahmen als auch CEF-Maßnahmen vor (S. 13 f.). Erhaltungsziel ist laut Standarddatenborgen die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.a) genannten Lebensraumtypen und Arten; letzteres ist im betreffenden FFH-Gebiet ausschließlich die Teichfledermaus. Laut Standarddatenbogen ist für die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Teichfledermaus u. a. ausdrücklich „die Erhaltung aller Wochenstuben“ vorgesehen (S. 3 des Standarddatenbogens). bb) Weiterhin ist in der Vorprüfung die dem Abschnitt 2.2 „Bewertung der Datengrundlage, Datenlage“ vorangestellte Aussage, die Datenlage werde insgesamt als umfangreich und hinreichend aussagekräftig bewertet, um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgebiet zu prüfen (S.9), nicht nachvollziehbar. Sie steht im Widerspruch zu dem dann folgenden Absatz, in dem die vorhandenen Quellen aufgeführt werden und aus dem sich unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehen lässt, worauf diese Aussage inhaltlich fußt. Denn zunächst wird ausgeführt, dass die Mehrzahl der Angaben zum FFH-Gebiet sich weiträumig auf das gesamte FFH-Gebiet erstrecke, auf die Quellbereiche und den Wald sowie unterschiedliche Seen. Aussagen in Bezug auf den Verlauf der Schwentine und die begleitenden Lebensraumtypen würden kaum örtlich differenziert. Sodann heißt es, der kommunale Landschaftsplan der Antragsgegnerin 1992 verfüge zwar über unterschiedliche Fachkarten, liefere jedoch „kaum konkrete und keineswegs aktuelle (bzw. über 17 Jahre alte) Angaben hinsichtlich für diese Prüfung relevanter Inhalte“ (S. 9). Als weitere Quellen gibt die Vorprüfung noch „regelmäßig aktualisierte“ Erfassung im Rahmen des Arten Monitorings aus Februar 2012 sowie „generelle Angaben der Monitoring Daten zum FFH-Gebiet 1830-391 aus Mai 2015 an. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans waren jedenfalls die Daten aus 2012 nicht ohne weiteres aussagekräftig, zumal diese laut Vorprüfung „regelmäßig aktualisiert“ werden. Das bestätigt auch der Umstand, dass die Vorprüfung unter Ziffer 5 ausführt, im Monitoringbericht 2012 sei die Renaturierung der Schwentine als „noch ausstehend“ dargestellt worden (S. 30), obgleich sich der Homepage des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein (https://www.wbv-oh.de/renaturierung-der-schwentine.html) Folgendes entnehmen lässt: „Im Bereich … weist die Schwentine durch früheren Ausbau und intensive Unterhaltung einen naturfernen Charakter auf. Es ist dem Verband gemeinsam mit der Gutsverwaltung … als betroffenen Eigentümer, dem Kreis Ostholstein und der …-Verwaltungsstelle im November 2012 gelungen, weitere 500 m zwischen … See und Brücke …-Weg zu renaturieren. Die wasserwirtschaftliche Planung erfolgte durch den Verbandsingenieur …, maßgeblich unterstützt wurde das Projekt von dem Gewässerbiologen … aus … . Ausführender Unternehmer war die Firma … aus … .“ Allein die generellen Monitoring Daten, die 2019 ebenfalls bereits vier Jahre alt waren, stützen in der Gesamtschau nicht in nachvollziehbarer Weise die Aussage, wonach die Datenlage insgesamt „umfangreich und hinreichend aussagekräftig“ sei. b) Darüber hinaus ist die Vorprüfung aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Wirkprozesse nur unvollständig betrachtet worden sind. Dies gilt sowohl hinsichtlich der baubedingten, anlagebedingten wie auch betriebsbedingten Wirkprozesse. Insoweit verneint die Vorprüfung jeweils zu erwartende Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. aa) In Bezug auf die baubedingten Wirkprozesse geht die Vorprüfung davon aus, dass vorhabenbedingte Baumaßnahmen im Bereich der Kiesgrube „punktuell“ erfolgen (S. 27). Das spiegelt auch die Vorhabenbeschreibung wider, die angibt, dass insbesondere weitere Baulichkeiten und Anbauten für Büros, eine Betriebsleiterwohnung, ein Werkstattgebäude sowie Maschinenhallen und Überdachungen für Materiallager sowie eine zweite Verkehrsanbindung vorgesehene Planungsinhalte seien (S. 14). Dies entspricht indes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 14. Danach dient das Sonstige Sondergebiet der Unterbringung von Betrieben zur Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung von Mineralien und anderen Materialien, soweit diese für die Aufbereitung und Verarbeitung der Mineralien erforderlich sind. Im SO1-Gebiet sind u. a. Anlagen und Einrichtung zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verarbeitung von Mineralien und anderen Materialien, soweit diese für die Aufbereitung und Verarbeitung der Mineralien erforderlich sind sowie sonstige der vorhandenen und genehmigten Hauptnutzung zugeordnete Transport- und Lohnunternehmen bis 2.500 qm Gebäudefläche zulässig. Weitere Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung ergeben sich aus den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen nicht. Solche können entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht verbindlich aus der Planbegründung herausgelesen werden, die zwar als Auslegungshilfe durchaus heranzuziehen ist, nicht jedoch zur Einschränkung von Festsetzungen als Inhaltsbestimmungen des Eigentums geeignet ist. Aus der von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt auch lediglich, dass die Begründungspflicht sicherstellen solle, dass städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen. Daneben solle die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für ihre Auslegung sein (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 15.86 –, juris Rn. 25). bb) Auch soweit die Vorprüfung in Bezug auf anlagebedingte Wirkprozesse davon ausgeht, dass aufgrund „der Vorgaben und Festsetzungen verschiedene neue Gebäude“ entstehen, die „nicht etwa durch exponierte Lage und Bauteile, ungerichtet weit in die Umgebung abstrahlende Beleuchtung, bewegliche Konstruktionselemente wie Drehflügel oder große auffällig flatternde Planen oder reflektierende Baumaterialien auf die relevanten Lebensraumtypen und Artenvorkommen des FFH-Gebiets nachteilige Auswirkungen verursachen könnten“ spiegelt sich dies nicht in den Festsetzungen des Bebauungsplans wider. Vielmehr lässt die textliche Festsetzung 2.1 für das SO1-Gebiet für technische Anlagen und Maschinen eine Höhe von 70 m über NHN zu und eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 55 m über NHN. Auch im SO2-Gebiet darf die Höhe der Gebäude 58 m betragen. Durch notwendige technische Einrichtungen (Schornsteine etc.) darf diese Höhe sogar noch ausnahmsweise überschritten werden. Auch von den übrigen Prämissen der Vorprüfung findet sich nur das Verbot der Verwendung spiegelnder Materialien in einer textlichen Festsetzung (5) wieder. Soweit die Vorprüfung insoweit auf eine ergänzende vertragliche Vereinbarung Bezug nimmt, hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass es eine solche bei Inkrafttreten des Bebauungsplans gab. cc) Nicht nachvollziehbar sind vor dem Hintergrund der bereits zum Alter der Datenlage gemachten Ausführungen zudem die Schlussfolgerungen in Bezug auf die betriebsbedingten Wirkprozesse auf die charakteristische Art des Fischotters (S. 29). Dieser wird im Standarddatenbogen als Erhaltungsgegenstand von Bedeutung aufgeführt. Erhaltungsziel ist die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes. Hierzu ist die Erhaltung großräumig vernetzter Systeme von Fließ- und Stillgewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken entlang der Gewässer, naturnaher, unverbauter und störungsarmer Gewässerabschnitte mit reich strukturierten Ufern, der Durchgängigkeit der Gewässer, der natürlichen Fließgewässerdynamik, einer gewässertypischen Fauna (Muschel- Krebs- und Fischfauna) als Nahrungsgrundlage und bestehender Populationen vorgesehen. Hiervon ausgehend sind die Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung nicht schlüssig. Zwar wird der Fischotter darin als nicht geräuschempfindlich beschrieben. Andererseits bestätigt auch die Vorprüfung, dass mit betriebsbedingten Lichtimmissionen und optischen Störungen in der Dämmerung zu rechnen ist (S. 29). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass eine betriebsbedingte Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei, ist nicht nachvollziehbar, weil zur Begründung auf den Ausbaugrad des Gewässers abgestellt wird. Dieser ist aber gerade nicht aktuell bewertet worden, sodass die Aussage in der Vorprüfung, wonach ein Daueraufenthalt mit Bauten und Aufzucht von Nachwuchs unwahrscheinlich sei, nicht valide ist. III. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin auch gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. 1. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Urteil des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 1 Rn. 185, beck-online). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60; Urteile des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 55 und vom 14. Januar 2025 – 1 KN 1/21 –, juris Rn. 57). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. 2. Gemessen daran lag im Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Abwägungsdisproportionalität vor. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls den Ausgleich zwischen den Belangen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden und Wasser (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) im Verhältnis zu den Belangen der Wirtschaft (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht. a) Planungsziele sind laut der Begründung der Fortbestand der standortgebundenen Nutzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in der Ortslage … und die Begrenzung der negativen Umweltauswirkungen auf die Naturgüter und das Landschaftsbild (S. 4 der Begründung). Zu Gunsten des Vorhabens konnte die Antragsgegnerin dabei auch die abwägungserheblichen Belange der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und 8 c) BauGB) berücksichtigen. Die Antragsgegnerin betont in der Planbegründung, dass die im Plangebiet ansässigen Betriebe Planungs- und Investitionssicherheit erhielten (vgl. S. 9 der Begründung). b) Die Antragsgegnerin hat diese Belange aber fehlgewichtet. Sie erkennt zwar im Grundsatz, dass diesen Aspekten zu erwartende Auswirkungen im Hinblick auf Immissionen und Beeinträchtigungen naturschutzfachlicher Belange gegenüberstehen und führt insoweit in der Planbegründung auch aus, dass die Lage des Plangebietes im Naturpark und in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung zu berücksichtigen sei. Allerdings fehlgewichtet sie die Belange der Wirtschaft deshalb, weil sie den Standortbezug sachwidrig überbetont. aa) So heißt es in der Planbegründung, dass alle auf dem Areal getätigten Nutzungen standortgebunden seien (S. 4). Das traf aber nicht einmal auf der Grundlage des konkreten Betriebskonzepts zu. Daraus ergab sich nämlich bereits, dass für das Asphaltmischwerk sowohl heimische als auch skandinavische Mineralien verwendet wurden. Letztere würden über die Seehäfen in Kiel und Lübeck angelandet und mit Lkw nach … verbracht (S. 2 f. des Betriebskonzepts). Auch in Bezug auf die Labore, Büros und die Verwaltung ist ein zwingender Ortsbezug nicht ersichtlich. Hier wird aus dem Betriebskonzept deutlich, dass der eigentliche Anlagenbetrieb, der einen Ortsbezug auch nur insoweit aufweist, wie tatsächlich vor Ort abgebaute Mineralien verwendet werden, vermischt wird mit dem Betrieb eines Bauunternehmens. Letzterer ist nicht ortsgebunden. Aus dem Betriebskonzept ergibt sich auch, dass es sich bei den Arbeitsplätzen, um deren Sicherung es der Antragsgegnerin geht, zum Teil um kaufmännische Arbeitskräfte handelt. Zum Teil ist im Betriebskonzept sogar die Rede davon, dass externe Mitarbeiter, die für Vertrieb und Fakturierung zuständig seien, künftig am Standort tätig sein sollten, mithin erst dorthin umziehen werden. Ein Standortbezug ergibt sich schließlich auch für die Büroräume für die Geschäftsführung und zur Durchführung größerer Betriebsprüfungen nicht. bb) Auch die weitere Planbegründung vermag einen insgesamt gegebenen Ortsbezug nicht überzeugend darzulegen. Zur Begründung wird darin ausgeführt, der Betrieb dieser Anlagen sei mittels Bauantrag dauerhaft sichergestellt worden, die entsprechenden unbefristeten Baugenehmigungen seien von dem damaligen Landkreis Oldenburg i. H. ausgesprochen worden und an keine bestimmten Rahmenbedingungen gekoppelt (S. 4). Das begründet aber keinen zwingenden Standortbezug im eigentlich Sinne, nämlich unter dem Gesichtspunkt des Angewiesenseins auf Rohstoffvorkommen, die es gerade am Standort gibt, sondern zieht rechtliche Rahmenbedingungen in Form einer seit langer Zeit bestehenden und gesicherten Genehmigungslage heran. Allerdings entkräftet die Planbegründung selbst dieses Argument im Folgeabsatz, indem sie ausführt, das Asphaltmischwerk von 1963 habe nicht mehr heutigen Umweltanforderungen entsprochen und sei inzwischen durch eine moderne Anlage ersetzt worden. Hierfür liege mit Datum vom 15. November 2012 ein Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vor (S. 4). cc) Damit korrespondierend spiegeln auch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 14 den Ortsbezug nicht ausreichend wider. Wie bereits ausgeführt, sind im Sonstigen Sondergebiet Betriebe zulässig, die der Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung von Mineralien dienen. Bereits im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass der Begriff der Mineralien angesichts seiner Weite kaum eine Begrenzungsfunktion ausübt. Vom Wortlaut sind hunderte Stoffe umfasst (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Minerale). Ein Ortsbezug ergibt sich hier im Hinblick auf das Merkmal der Gewinnung (von Sand und Kies), nicht aber in Bezug auf die Merkmale der Aufbereitung und Verarbeitung. Wie das Betriebskonzept zeigt, werden ja auch bereits Mineralien aus Skandinavien verarbeitet, also gerade ohne Ortsbezug. Auch dies sichert der Bebauungsplan entgegen seiner Begründung ab. Der Ansiedlung von mineralienverarbeitenden Betrieben sind bauleitplanerisch keine Grenzen gesetzt. So werden beispielweise keine internen Gliederungen festgesetzt in Bezug auf Emissionskontingente. Dabei hätte die Antragsgegnerin durchaus die Möglichkeit, die Nutzungsarten der Sondergebiete nach § 11 BauNVO sogar über die Möglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus zu konkretisieren (Urteil des Senats vom 14. Januar 2025 – 1 KN 1/21 –, juris Rn.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 1 BauNVO Rn. 42, beck-online). Zu Recht wendet der Antragsteller ein, dass hier planungsrechtlich die Grundlage geschaffen wird, um selbst nach vollständiger Ausschöpfung des Kiesvorkommens mineralienverarbeitende Industrie anzusiedeln. Dies sieht im Übrigen auch die Antragsgegnerin so, wenn sie schriftsätzlich vortragen lässt, es lasse sich an keinem Punkt erkennen, dass mit dem „Standortbezug“ auch eine zeitliche Komponente gemeint sei (S. 23 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2020). Dies bestätigt auch der Beschluss des Gemeinderats vom 18. April 2018 (Seite 24 der Beschlussempfehlungen), in welchem dieser darlegt: „…Die planerische Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Ziel der Sicherung und Weiterentwicklung des bestehenden Betriebs. Schon heute werden in dem Asphaltmischwerk nicht nur vor Ort gewonnene Mineralien bzw. Materialien verarbeitet. Eine Änderung des Status Quo ist nicht beabsichtigt und der Standortbezug bleibt gewahrt. Das Planungsziel wird somit nicht verfehlt.“ Hinzu kommt, dass auch Betriebe zugelassen werden, die andere Materialien verarbeiten, soweit diese für die Aufbereitung und Verarbeitung von Mineralien erforderlich sind. Auch insoweit fehlt ein Ortsbezug. Einen weiteren Zulassungsanspruch haben sonstige Transport- und Lohnunternehmen bis 2.500 m² Gebäudegrundfläche im SO1-Gebiet, wenn sie der vorhandenen und genehmigten Hauptnutzung zugeordnet sind. Da aber die Hauptnutzungsart bereits denkbar weit zugelassen ist (s. o.), gilt dies auch für die zugeordnete Nutzung. Zulassungsfähig wäre also etwa ein Fuhrunternehmen, das einem mineralienverarbeitenden Betrieb zugeordnet ist, der seinerseits keinen notwendigen Ortsbezug aufweisen muss. dd) Die sich aus diesem Festsetzungsverständnis ergebende Gewichtung des Belangs der Wirtschaft hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die entgegenstehenden Belange der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden und Wasser (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) fehlgewichtet. Wie bereits dargestellt, handelt es sich vorliegend um einen hochwertigen Naturraum. Dies ergibt sich sowohl aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als auch aus der FFH-Vorprüfung. Auch wenn Letztere an methodischen Defiziten leidet und dies in Bezug auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag seitens des Senats offen gelassen worden ist, lässt sich die Annahme eines hochwertigen Naturraums darauf stützen. Als Gründe für eine Plausibilisierungsnotwendigkeit des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags stehen nämlich nur Gründe im Raum, die eine noch höhere Wertigkeit des Raums annehmen lassen; gleiches gilt für die Auswirkungen auf den Fischotter. Aus der Begründung und dem Abwägungsvorgang ergeben sich in Bezug auf diesen konkreten Standort keine nachvollziehbaren Gründe für die beschriebene extensive Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin weder die lärmtechnischen noch die verkehrlichen Auswirkungen für den Fall einer realen Ausnutzung der Festsetzungen analysiert hat, sondern sich auf die Untersuchung des Bestands beschränkt hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 18. April 2018. Er ist Eigentümer der Grundstücke des Ortsteils … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Der Ortsteil … ist durch die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Nr. 7 als allgemeines Wohngebiet überplant worden, der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 1 KN 13/15 war (vgl. Urteil des Senats vom 1. Oktober 2020 – 1 KN 13/15 –, juris). Die dortigen Wohnhäuser vermietet der Antragsteller zu Wohnzwecken. Der Antragsteller ist zudem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs Gutsverwaltung …, welcher seinen Betriebssitz ebenfalls in … hat. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehören u.a. die landwirtschaftlichen Flächen in der direkten Umgebung des Ortsteils … . Es handelt sich insbesondere um die Flächen nördlich der Schwentine sowie östlich und westlich des …-Wegs. Südlich der Schwentine ist der Antragsteller Eigentümer der Flächen östlich des …-Wegs bis angrenzend zum … See bzw. dem Plangebiet des hier gegenständlichen Bebauungsplans. Der Betriebshof der Gutsverwaltung … befindet sich nördlich angrenzend an das Plangebiet. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 14 wurde durch den Bau- und Umweltausschuss unter dem. 2. Februar 2012 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht. Es erfolgte eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB am 11. November 2014. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden am 2. März 2015 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Bau- und Umweltausschuss billigte den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und beschloss dessen Auslegung. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis zum 24. März 2017 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung erfolgte durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten – Ostholsteiner Nachrichten Nord – am 14. Februar 2017. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde anschließend geändert und erneut im Zeitraum vom 11. Januar 2018 bis zum 13. Februar 2018 öffentlich ausgelegt, was wiederum ortsüblich bekannt gemacht wurde. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat die eingegangenen Stellungnahmen am 18. April 2018 geprüft und die Ergebnisse mitgeteilt. Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am 18. April 2018 von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt. Der Bebauungsplan wurde anschließend ausgefertigt. Die Bekanntmachung erfolgte am 22. Januar 2019 in den Lübecker Nachrichten – Ostholsteiner Nachrichten Nord. Der Bebauungsplan Nr. 14 setzt auf der Grundlage der BauNVO 1990 für das Plangebiet insgesamt drei Sondergebiete fest. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sieht die textliche Festsetzung 1.1 (1) vor, dass das sonstige Sondergebiet der Unterbringung von Betrieben zur Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung von Mineralien und anderen Materialien, soweit diese für die Aufbereitung und Verarbeitung der Mineralien erforderlich sind, dient. Konkretisiert wird das für das Sondergebiet SO1 in der textlichen Festsetzung 1.1 (2) Nr. 1, wonach Anlagen und Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verarbeitung von Mineralien und anderen Materialien, soweit diese für die Aufbereitung und Verarbeitung der Mineralien erforderlich sind, zulässig sind. Im Sondergebiet SO2 sind ein Verwaltungsgebäude bis 600 qm Grundfläche, eine nicht überdachte Lagerfläche mit Zufahrten und insgesamt maximal eine Wohnung für Betriebsinhaber, Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig. Im Sondergebiet SO3 sind nicht überdachte Lagerflächen zulässig. Daneben setzt der Bebauungsplan Nr. 14 eine Grundflächenzahl von 0,25 für das SO1, von 0,1 für das SO2 und von 0,8 für das SO3 fest. Die Höhe der baulichen Anlagen wird im SO1 auf maximal 70 m für Anlagen und Maschinen und auf 55 m für Gebäude, jeweils über NHN festgesetzt. Für das SO2 Gebiet wird die Gebäudehöhe auf maximal 58 m über NHN festgesetzt. Notwendige technische Einrichtung dürfen diese Höhe ausnahmsweise überschreiten. Daneben finden sich u. a. Festsetzungen zur Bauweise, zu Straßenverkehrsflächen, privaten Grünflächen und Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Der Antragsteller hat am 21. Januar 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. In der Antragsschrift hat er im Wesentlichen zur Zulässigkeit vorgetragen und wegen der Begründetheit auf den als Anlage zur Antragsschrift übersandten Schriftsatz vom gleichen Datum (Anlage ASt 4) Bezug genommen, mit dem er gegenüber der Antragsgegnerin Rügen gegen den Bebauungsplan Nr. 14 erhoben hat. Er sei antragsbefugt, da die Festsetzungen des Bebauungsplans zu einer Verfestigung des im Plangebiet angesiedelten störenden Gewerbebetriebs und des dortigen Kiesabbaus führten, u. a. sei dies in Form von Lärm- und Geruchsbelästigungen spürbar. Das zeige die Schalltechnische Untersuchung aus Mai 2014, die ihren einzigen Immissionsort auf dem Grundstück …-Weg … festgelegt habe, das in seinem Eigentum stehe. Dort komme es angesichts des Beurteilungspegels von 41 dB(A) nachts zu einer Überschreitung der Richtwerte der DIN-18005 und der Grenzwerte der TA-Lärm. Inhaltlich beanstandet der Antragsteller in seiner gegenüber der Antragsgegnerin erhobenen Rügeschrift, die dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zugrunde gelegten Daten als veraltet und die vorgenommene – ergänzende – Potenzialanalyse als unzureichend. Die Betroffenheit durch Geräuschimmissionen sei in der Abwägung fehlerhaft erfolgt. Auch trotz teilweiser Übernahme seiner Einwendungen bleibe es dabei, dass das Planungsziel verfehlt werde und die Begründung nicht kongruent sei. Die vorgenommene Prüfung des FFH-Rechts sei unzulänglich, sodass sich auch hier ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ergebe. Die Antragsgegnerin habe auch nicht alle Biotope im Plangebiet und benachbart zum Plangebiet ermittelt. Der Bebauungsplan ermittele den Eingriff und den Ausgleichsbedarf nicht ausreichend. Die Belange des Schutzes der Oberflächengewässer und des Grundwassers seien nicht in der notwendigen Tiefe ermittelt und bewertet worden. Eine Prüfung nach den Kriterien der WRRL fehle. Der Bebauungsplan ermittele und bewerte den Schutz des Landschaftsbildes nicht ausreichend. Durch den Plan werde die Grundlage für einen langfristigen Industriebetrieb in einem landschaftlich hochwertigen Raum, der auch für die Naherholung und den Tourismus wichtig sei, geschaffen. Das Gut … sowie das Dorf … stünden unter Denkmal- und Ensembleschutz. Im Rahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Gerügt werde zudem die Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplans sei fehlerhaft, da die Angaben welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Mit Schriftsätzen vom 31. März 2020 und vom 21. Oktober 2020 hat der Antragsteller sein Vorbringen vertieft und u.a. die fehlerhafte Festsetzung von Ausgleichsflächen beanstandet. Auf die Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 18. April 2018 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt. Seine Darlegungen reichten nicht aus. Die Schallimmissionen seien nicht Folge der Bauleitplanung, sondern der bereits genehmigten bzw. noch zu genehmigenden Vorhaben. Die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Antragstellers hätten nicht Gegenstand der Abwägung sein müssen. Das sei nur dann der Fall, wenn die Planung eine erhöhte Lärmbelästigung mit sich bringe. Aus welchen Gründen der Antragsteller von einer Verfestigung ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Änderungen an den genehmigten Anlagen seien immissionsschutzrechtlich zu genehmigen. Eine Lärmzunahme sei nach der Planung auch nicht zu erwarten. Angesichts der nunmehr vorgesehenen Erschließung von Süden her sei eher mit einer Lärmabnahme zu rechnen. Ein Teil des Schwerlastverkehrs entferne sich weiter von den Grundstücken des Antragstellers und ein effizienteres Rangieren auf dem Betriebsgelände werde ermöglicht. Die Antragsgegnerin rügt sodann, dass die in dem an sie gerichteten Schriftsatz vom 21. Januar 2020 enthaltenen Mängelrügen zum Teil nicht berücksichtigungsfähig seien, da diese keinen ausreichenden Bezug zum Abwägungsvorgang und zum Teil keine expliziten Rügen beinhalten würden. Das Planungsziel werde nicht verfehlt. Ziel der Planung sei der „Fortbestand der standortgebundenen Nutzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in der Ortslage … und Begrenzung der negativen Umweltauswirkungen auf die Naturgüter und das Landschaftsbild“. Hieraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Nutzungen nicht auch zeitlich über den momentan noch gegebenen Standortbezug hinaus ermöglicht werden sollten. Der Wortlaut sei diesbezüglich offen für mehrere Interpretationen. Er lasse an keinem Punkt erkennen, dass mit dem „Standortbezug“ auch eine zeitliche Komponente gemeint sei. Verhindert werden solle lediglich die Entstehung eines „allgemeinen Gewerbegebiets“ ohne Bezug zur aktuell bereits bestehenden standortgebundenen Nutzung. Die jetzt noch vorhandenen Rohstoffvorkommen seien der Grund dafür, dass die Planung an dieser Stelle vorgenommen werde. Es sei unter Gesichtspunkten des Flächenverbrauchs und der Geringhaltung von betriebsbedingten Verkehren auch nicht sinnvoll, die Lager- und Unterstellhallen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zu errichten. Die Datengrundlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sei nicht veraltet gewesen. Die ältesten Daten seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sechs Jahre alt gewesen. Eine Potenzialanalyse sei zudem ausreichend, um die vorliegenden artenschutzrechtlichen Konflikte zu prüfen. In Bezug auf die Erfassung europäischer Vogelarten lege der Antragsteller nicht dar, weshalb die verwendete Literatur veraltet gewesen sei. Er zeige auch nicht auf, welche wesentlichen Informationen den Werken gefehlt hätten. Er lege auch nicht dar, welchen Mehrwert eine erneute Kartierung im Jahr 2014 gehabt hätte. Gehe man von einer Konstanz der Vorkommen aus, könne auch eine ältere Kartierung verwendet werden. Sei dies nicht der Fall, so hätte eine erneute Kartierung geringe Aussagekraft. Eine Kartierung der Fledermäuse sei angesichts der Potenzialanalyse, auf deren Basis CEF-Maßnahmen erarbeitet worden seien, nicht erforderlich gewesen. Eine eingehendere Betrachtung der Betroffenheit der Haselmaus sei nicht nötig gewesen, da wegen des punktuellen Eingriffs in das große zusammenhängende Gebiet, das sich als Lebensraum für die Haselmaus eigne, die ökologische Funktion von eventuell bestehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde. Einer Kartierung der Zauneidechse habe es nicht bedurft. Der Gutachter habe aufgrund der Beschaffenheit des voraussichtlich von Baumaßnahmen betroffenen Areals festgestellt, dass dieses für Zauneidechsen ungeeignet sei. Dieser Rückgriff auf allgemeingültige Erfahrungssätze sei zulässig. Es liege auch keine unzureichende Ermittlung in Bezug auf die sonstigen, nicht in der Anlage IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten vor. Ein lückenloses Arteninventar müsse nicht erstellt werden. Sie habe durchaus Aufwand betrieben. Wie etwa die Bestandskarte des Umweltberichts zeige, seien die naturräumlichen Gegebenheiten auf dem Plangebiet umfassend ermittelt worden. Diese machten eine tiefergehende Untersuchung des Plangebiets auf weitere Arten jedoch nicht erforderlich. Es liege auch kein Abwägungsfehler vor. Entgegen der Annahme des Antragstellers ermögliche der Bebauungsplan der Art nach keine anderen schallemittierenden Betriebe auf dem Betriebsgelände als die momentan bereits genehmigten. Dies ergebe sich zwar noch nicht zweifelsfrei bei alleiniger Betrachtung der textlichen Festsetzung 1.1 (2) Nr. 1, jedoch bei Berücksichtigung der Systematik der textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Bebauungsplan. Diese sei zu seiner Auslegung hinzuzuziehen. Dies sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (Urteil des BVerwG vom 30. Juni 1989 – 4 C 15.86 –, juris Rn. 25). Daraus ergebe sich, dass lediglich eine Erneuerung der vorhandenen Anlagen möglich gemacht werden solle. Es sollten hingegen der Anzahl nach keine weiteren Anlagen oder der Art nach neue Anlagen ermöglicht werden. Die textliche Festsetzung Ziff. 1.1 (2) Nr. 1 sei restriktiv auszulegen. Dies zeige sich auch daran, dass für die unter 1.1 (2) und (3) neben den schon bestehenden Anlagen für zulässig erklärten Gebäuden jeweils eine Grundfläche festgesetzt werde, die diese maximal haben dürften. Wären zusätzliche bauliche Anlagen nach 1.1 (2) Nr. 1 zulässig, würde diese Grundflächenbegrenzung für die Gebäude keinen Sinn machen, da im Falle einer bereits ausgereizten Grundflächennutzung sonst weitere Genehmigungen nach Ziff. 1.1 (2) Nr. 1 möglich wären. Damit ergebe sich, dass keine anderen als die nun schon bestehenden Anlagen und die unter 1.1 (2), (3) und (4) ausdrücklich benannten im überplanten Bereich zulässig sein sollten. Daher sei es auch nicht nötig gewesen, eine schalltechnische Untersuchung durchzuführen, die mehr als die vorhandenen Anlagen berücksichtige. Die Datengrundlage der Schalltechnischen Untersuchung werde auch nicht durch die seitens des Antragstellers geäußerte Befürchtung unzureichend, dass zukünftig vermehrt Materialien zur Verarbeitung angeliefert werden könnten. Bereits jetzt würden viele der benötigten Materialien angeliefert. Da am Standort selbst lediglich Kies und Sand gewonnen würden, werde Zement für das Transportbetonwerk angeliefert. Für die Asphaltmischanlage würden skandinavische Mineralien angeliefert. Auch die hierin verwendeten Bitumen müssten angeliefert werden. Dies sei in die schalltechnische Untersuchung eingeflossen. Dabei sei bereits eine deutliche Überschätzung der unter realen Bedingungen messtechnisch nachzuweisenden Beurteilungspegel nach TA Lärm zugrunde gelegt worden, sodass ein eventuell ansteigender Verkehr abgedeckt sei. Zu Unrecht rüge der Antragsteller, dass der Abwägung ein Betrieb der Anlagen zur Nachtzeit nur in seltenen Fällen zugrunde gelegt und deshalb das Störpotential des Bebauungsplans nicht angemessen ermittelt und bewertet worden sei. Der Antragsteller bleibe eine Substanziierung seiner Behauptung, dass mit dem Betrieb regelmäßig morgens um 04.00 Uhr begonnen werde, bislang schuldig. In dem Beschluss des Gemeinderats vom 18. April 2018 sei auf die damalige Behauptung, der Betrieb beginne um 3 Uhr, klargestellt worden, die Arbeitszeiten seien wie im Schalltechnischen Gutachten der E... A... GmbH festgestellt. Die Asphaltmischanlage werde ganzjährig überwiegend und fast ausschließlich im Tagesbetrieb von 06.00 bis 22.00 Uhr betrieben. Nur gelegentlich sei ein Nachtbetrieb erforderlich, der auch behördlich für den gesamten Nachtzeitraum genehmigt sei. Beurteilungszeitraum sei dabei immer die lauteste Nachtstunde, sodass ein entsprechender Schutz sichergestellt sei. Es liege auch keine Fehlgewichtung der Wohnbelange des Antragstellers vor. Zu Unrecht rüge der Antragsteller die Festsetzung der Ausgleichsflächen. Gleiches gelte für den Vorwurf unzutreffend ermittelter Biotope. Diese Rüge sei unsubstanziiert. Die Ermittlung der Biotope ergebe sich aus der Bestandskarte des Umweltberichts. Auch die unzureichende Ermittlung der Belange des Schutzes von Oberflächengewässer und Grundwasser sei nicht begründet. Die bestehenden Betriebe, die einen erhöhten Wasserbedarf hätten, seien selbstständig genehmigt worden. Auch die beiden Brunnen, die derzeit der Wasserentnahme dienten, seien bereits genehmigt. Auch die Belange des Landschafts- und Denkmalschutzes seien zutreffend ermittelt und bewertet worden. Auch liege kein Verstoß gegen § 34 BNatSchG vor. Die Vorprüfung komme zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes DE 1830-391 „Gebiet der Oberen Schwentine“ infolge des Bebauungsplans Nr. 14 nicht ernstlich zu besorgen sei. Für die Asphaltmischanlage sei bereits eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Es sei zulässig, auf diese Bezug zu nehmen. Dafür komme es nicht darauf an, ob die Genehmigung des Asphaltmischwerks bestandskräftig sei. Die Prüfung sei auch nicht als veraltet anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass die Ergebnisse – bei gleichgebliebenen Schutzzielen im FFH-Gebiet – ihre Gültigkeit behielten. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung aus dem Jahre 2012 (im Folgenden FFH-VP) leide auch nicht an den durch den Antragsteller behaupteten Mängeln. Für sie könnten nur die Maßstäbe gelten, die für eine Vorprüfung gelten würden, da sie als Teil der Vorprüfung verwendet worden sei. Methodisch sei es zulässig, critical loads heranzuziehen. In diesem Zusammenhang habe im Rahmen der Emissionsprognose für zusätzliche Lkw-Verkehre auf das BASt-Forschungsvorhaben „Straßenverkehrsbedingte Nährstoffeinträge in empfindliche Biotope“ von 2011 Bezug genommen werden dürfen. Das sei eine Worst-Case Betrachtung und als solche zur Schließung von Erkenntnislücken zulässig. Soweit der Antragsteller beanstande, die betriebsbedingten Wirkprozesse seien unzureichend untersucht worden, weil ein Vergleich zur Altanlage hergestellt worden sei, treffe dies nicht zu. Die Altanlage habe bereits vor der Schutzgebietsausweisung bestanden. Der Vorwurf unzureichender und nicht aktueller Daten sei unbegründet. Soweit der Antragsteller ausführe, dass sich die Vorprüfung nicht auf den neusten Planungsstand beziehen würde, sei anzumerken, dass die Planung im Laufe des Verfahrens nur in einer Weise verändert worden sei, die mit weniger Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei. So sei die Wasserentnahmestelle aus der Planung ausgenommen worden. Diese Veränderungen erforderten es nicht, dass eine komplett neue Vorprüfung habe durchgeführt werden müssen. Kleinere Anpassungen seien zudem aus dem Deckblatt vom 5. August 2017 ersichtlich. Auch der Stickstoffeintrag sei zutreffend ermittelt worden. Da er im Wesentlichen von der Asphaltmischanlage und dem Schwerlastverkehr herrühre, sei die vorgenommene Betrachtung ausreichend, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen auszuräumen. Zu Unrecht rüge der Antragsteller, dass das Heranrücken des Betriebsgeländes um ca. 45 Meter an den … See eine weitergehende Überprüfung potenzieller Auswirkungen auf das FFH-Gebiet notwendig gemacht hätte. Auch nach der Erweiterung betrage die Entfernung zum … See noch immer mehr als 400 Meter, sodass die übrigen Abschätzungen hinsichtlich der näher liegenden Schwentine übertragbar seien. Der große Abstand zu dem Schutzgebiet sei dort der wesentliche Faktor, weshalb eine Beeinträchtigung nicht anzunehmen sei. Es liege auch keine unzureichende Untersuchung und Bewertung hinsichtlich einer potenziellen Beeinträchtigung des Fischotters und besonders empfindlicher Vogelarten vor. Hinsichtlich der Lichtimmissionen sei darauf zu verweisen, dass das FFH-Schutzgebiet durch Gehölze abgeschirmt werde. Stark lärmempfindliche Brutvogelarten kämen im Plangebiet laut FFH-Vorprüfung nicht vor. Hinsichtlich des Fischotters diene die Schwentine aufgrund der Begradigung nur sehr bedingt als Lebensraum. Außerdem sei der Fischotter nachtaktiv und ein dauerhafter Nachtbetrieb werde im Bebauungsplan nicht zugelassen. Eine Begrenzung finde zwar nicht durch den Bebauungsplan direkt, wohl aber durch die BImSchG-Genehmigungen statt. Ohnehin sei der Fischotter keine lärmempfindliche Art. Zu Unrecht bemängele der Antragsteller zudem, dass die als gegebenenfalls notwendig erkannten CEF-Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse und Amphibien keine planungsrechtliche Absicherung erhalten hätten. Dies sei gesetzlich nicht geboten. Da es sich um eine Angebotsplanung handele, sei es zulässig, diese Frage auf das Genehmigungsverfahren zu verlagern. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens des Beteiligten wird auf den Verwaltungsvorgang, die Gerichtsakten und insbesondere die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.