Beschluss
3 B 2358/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0130.3B2358.24.00
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Leitsätze
Weder aus dem Diskriminierungsverbot des Unionsrechts noch aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 3. Oktober 2003 (ABl. L 251 Seite 12 - im Folgenden: Richtlinie 2003/86/EG) kann die Unzulässigkeit des Visumverfahrens abgeleitet werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2024 - 10 L 2161/24.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2024 - 10 L 2161/24.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde vom 6. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2024 - 10 L 2161/24.F - ist unbegründet. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2024 auszusetzen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt hat. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023, a. a. O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, u. v.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). 2. Ausgehend von diesem Maßstab hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 19 und vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9 m. w. N.) mit seiner Beschwerde keine Gründe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO genügenden Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, die es rechtfertigen könnten, die Antragsgegnerin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verpflichten, ihm eine Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens (sog. Verfahrensduldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG zu erteilen. a) Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass das Visumverfahren nur eine Formalie sei. Er habe ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu seiner deutschen Ehefrau. Das ordnungsrechtliche Interesse der Antragsgegnerin an der Einhaltung des Visumverfahrens habe gegenüber dem nach Art. 6 GG grundrechtlich geschützten Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einer deutschen Ehefrau zurückzustehen. Allein der Wunsch des Antragstellers, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau dauerhaft im Bundesgebiet ohne Durchführung eines Visumverfahrens aufrechterhalten zu können, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Denn die Aussetzung der Abschiebung ist nicht der vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Weg für die Ermöglichung des familiären Zusammenlebens eines Ausländers mit seinen sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen. Die von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ausgehenden Schutzwirkungen führen nur ausnahmsweise zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nicht erteilt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 20 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 12). Grundlage für die Ermöglichung eines familiären Zusammenlebens im Bundesgebiet zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG bilden die Regelungen über die Aufenthaltstitel nach den §§ 27 ff. AufenthG und nur ausnahmsweise die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 21). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 18). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie hat der Gesetzgeber in erster Linie über die Aufenthaltstitel in den §§ 27 ff. AufenthG Rechnung getragen (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 22 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 14). Die Vorschriften über die Familienzusammenführung sind, wie § 27 Abs. 1 AufenthG verdeutlicht, gerade Ausfluss des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG. Insoweit ist der Familiennachzug eines Ausländers zu seinen berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch die Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 27 ff. AufenthG nicht vor, kann nicht ohne Weiteres durch Annahme einer aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK hergeleiteten rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der weitere Aufenthalt erreicht werden (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 22 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 10 CE 20.2680 -, juris Rn. 19 mit Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 29. März 2001 - 13 S 2643/00 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Denn bei der Gewichtung der nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange des Ausländers im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der zwangsweisen Beendigung einer im Bundesgebiet geführten familiären Lebensgemeinschaft ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob nach den einschlägigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes über den Familiennachzug eine Zuwanderung ermöglicht werden soll. Die Erteilung der Duldung ist demgegenüber subsidiär (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 a. E. "und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird", VGH München, Beschluss vom 2. Dezember 2020, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 22 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 14). Die Aussetzung der Abschiebung ist somit nicht der vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Weg zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens eines Ausländers mit seinen sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 23 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 15). Mithilfe einer Duldung kann die Abschiebung nur zeitweise ausgesetzt werden, während das hier in Rede stehende Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK in der Regel dauerhaft besteht. Der Duldung kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, juris Rn. 36 m. w. N.; so auch Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 23 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 15). Zudem vermittelt die Duldung keinen aufenthaltsrechtlichen Status, der dem Anliegen des Familiennachzugs gerecht würde (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, a.a.O.). Für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kommen daher in der Regel nur vorläufige und kurzfristige Abschiebungshindernisse in Betracht, die nicht gleichzeitig Regelungsgegenstand einer speziellen aufenthaltsrechtlichen Bestimmung sind (Senatsbeschluss vom 18. August 2016 - 3 B 1431/16 -, nicht veröffentlicht). Dies steht der Aussetzung der Abschiebung aus einem Grund, der auf einen dauerhaften Aufenthalt hinausläuft, grundsätzlich entgegen (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 23 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 15). Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kann die Erteilung einer Verfahrensduldung ausnahmsweise geboten sein, wenn die Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - 3 B 28/25 -, unveröffentlicht; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 2 M 53/22 -, juris Rn. 17). Je besser die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - 3 B 28/25 -, unveröffentlicht). Gründe für die Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung eines ausländerrechtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine ausländerrechtliche Regelung - die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11). Eine solche Regelung ist etwa § 39 AufenthV, der gerade die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglichen soll (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10). Auch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellt eine solche Norm dar, da mit dieser gerade die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland ermöglicht werden soll (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 24 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 16). Des Weiteren werden auch Aufenthaltstitel erfasst, die - wie etwa § 25 Abs. 5 AufenthG - die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers voraussetzen (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - 3 B 28/25 -, unveröffentlicht). Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf einen der vorgenannten Ausnahmetatbestände berufen. Die Ausnahmevorschriften des § 39 Satz 1 Nr. 3 und 5 AufenthV greifen nicht, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. Dabei ist unter einem "Anspruch" im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 3 und 5 AufenthV grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, da er durch seine unerlaubte Einreise und seinen bis zur Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Eheschließung mehr als 10 Monate andauernden illegalen Aufenthalt weder vereinzelt noch geringfügig gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verstoßen und dadurch ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hervorgerufen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 25 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 6 B 362/23 -, juris Rn. 7). Vorliegend besteht im Falle des Antragstellers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10, 1. Halbsatz AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 27. April 2020 - 10 C 20.51 -, juris Rn. 8). Ein Verstoß der in § 54 Abs. 2 Nr. 10, 1. Alt. AufenthG bezeichneten Art setzt dessen objektive Rechtswidrigkeit voraus (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 13. April 2023 - 19 ZB 22.79 -, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 7 B 10178/20 -, juris Rn. 20). Ein Verschulden ist hingegen nicht erforderlich, ebenso wenig bedarf es einer Ahndung des Verstoßes (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 13. April 2023 - 19 ZB 22.79 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Daher sind die vorsätzliche illegale Einreise des Antragstellers am 2. August 2023 und sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Erteilung der Duldung am 21. Juni 2024 unabhängig von ihrer strafrechtlichen Sanktionierung grundsätzlich als nicht geringfügiger Verstoß anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris Rn. 49 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 4. September 2014 - 10 CS 14.1601-, juris Rn. 19). Der Antragsteller hat mit für das Eilverfahren hinreichender Wahrscheinlichkeit vorsätzlich die Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 AufenthG - die gerade an den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. an die unerlaubte Einreise im Sinne des § 14 Abs. 1 AufenthG anknüpfen - erfüllt und so nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Der Antragsteller hält sich nicht nur ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet auf, sondern er ist auch unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist, weil er ohne das nach § 6 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in das Bundesgebiet eingereist ist. Dabei handelte der Antragsteller auch wissentlich und willentlich, wie sich aus seiner Selbstanzeige vom 24. April 2024 ergibt. Danach ist er am 2. August 2023 auf dem Landweg illegal mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist, um sich dauerhaft im Bundesgebiet aufzuhalten. Der Antragsteller hat mit der Verwirklichung der Tatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG einen schwerwiegenden Verstoß gegen Rechtsvorschriften (§ 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG) begangen. Dieses Ausweisungsinteresse steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug entgegen, da nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur nach Ausübung des Ermessens von dem Erfordernis des Nichtbestehens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abgesehen werden kann. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz einer Duldung war. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann vorliegend auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG abgesehen werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass es ihm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Denn mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2024 - 2 BvR 244/24 -, juris Rn. 23). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2024 - 2 BvR 244/24 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 29). Die Durchführung des Visumverfahrens ist vorliegend bereits deshalb zumutbar, weil der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung selbst vorträgt, dass er bereit sei, bei Erteilung eines Termins zur Beantragung eines Visums freiwillig auszureisen. Er habe bereits eine Terminanfrage beim Auswärtigen Amt gestellt und warte auf die Rückmeldung. Die Dauer des Visumverfahrens haben der Antragsteller und seine Ehefrau hinzunehmen, da wegen der bereits erfolgten Antragstellung nicht damit zu rechnen ist, dass das Verfahren länger als ein Jahr dauern wird. b) Mit der Beschwerde wird weiterhin geltend gemacht, dass die Notwendigkeit, ein Visumverfahren durchzuführen gegen Unionsrecht verstoße. In diesem Zusammenhang wird auf den Grundsatz der Inlandsdiskriminierung verwiesen. Nach § 3 FreizügG/EU hätten Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn Sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Dies bedeute, dass die Durchführung eines Visumverfahrens nicht erforderlich sei, wenn der Familienangehörige zu dem Unionsbürger nachziehe oder ihn begleite. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdebegründung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtsache MRAX (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - C-459/99), nach der Familiennachzug nicht von einem vorherigen Visumverfahren abhängig gemacht werden dürfe und bei Fehlen eines solchen Visums eine Zurückweisung an der Grenze ausgeschlossen sei. Des Weiteren wird vorgetragen, dass diese Grundzüge des Unionsrechts auch in die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige genauso übernommen worden seien. Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Visumverfahren verstößt nicht gegen Unionsrecht. Weder aus dem Diskriminierungsverbot des Unionsrechts noch aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 3. Oktober 2003 (ABl. L 251 Seite 12 - im Folgenden: Richtlinie 2003/86/EG) kann die Unzulässigkeit des Visumverfahrens abgeleitet werden. In Bezug auf die Visumanforderungen für den Ehegattennachzug liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung vor, also eine allein an der nationalen Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11.10 -, juris Rn. 11) Ungleichbehandlung. Der Gedanke des Verbots der Inländerdiskriminierung bezweckt den Schutz des Inländers, hier also des deutschen Ehepartners, und besagt im vorliegenden Zusammenhang, dass der deutsche Partner eines Ausländers nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG schlechter gestellt werden darf als ein im Inland lebender Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates mit ausländischem Ehepartner. Im vorliegenden Fall greift dieser Gedanke schon deswegen nicht durch, weil unterschiedliche Rechtskreise - des nationalen Rechts und des Unionsrechts – betroffen sind, es sich mithin nicht um gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG handelt (Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 27 AufenthG Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11.10 -, juris Rn. 11 und Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 11 S 1305/11 -, juris Rn. 20). Eine Ungleichbehandlung rein inlandsbezogener Sachverhalte im Vergleich zu grenzüberschreitenden und damit vom Unionsrecht erfassten Sachverhalten ist nicht per se unzulässig. Aufgrund des für die unionsrechtlichen Grundfreiheiten konstitutiven Erfordernisses eines grenzüberschreitenden Bezugs können sich Inländer in reinen Inlandssachverhalten nicht auf die Grundfreiheiten berufen. Wegen des entsprechend sachlich beschränkten Anwendungsbereichs des Unionsrechts ist dies, trotz des allen Angehörigen der Mitgliedstaaten gemeinen Status als Unionsbürger, im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-64/96 und C-65/96, Uecker -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23.Z -, juris Rn. 11). Hieraus folgt, dass nationale Regeln, die gegen Unionsrecht verstoßen, zwar nicht auf freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer, durchaus aber auf Inländer angewandt werden dürfen, und letztere im Ergebnis daher grundsätzlich auch schlechter gestellt werden können (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23.Z -, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 C 10/19 -, juris Rn. 21 f.). Denn die Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers wird durch das Unionsrecht nur soweit begrenzt, wie das Unionsrecht reicht (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 C 10/19 -, juris Rn. 22). Eine unzulässige Diskriminierung liegt zudem nur vor, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, juris Rn. 34). Liegt aber - wie hier - ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor, ist die Verletzung des Gleichheitssatzes zu verneinen. Der sachliche Anwendungsbereich Freizügigkeitsgesetzes/EU nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 1 FreizügG/EU ist auf den Ehegattennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem deutschen Ehegatten, der nicht von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nicht eröffnet. Das Freizügigkeitsgesetz/EU findet nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU nur auf Familienangehörige von Deutschen Anwendung, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV nachhaltig Gebrauch gemacht haben. Eine entsprechende Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist weder aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG noch aus Gründen des Unionsrechts geboten. Denn der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Lebenssachverhalte liegt in dem legitimen Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland zu steuern. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen - ebenso wie zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern -, mithin in der Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt und davon nur bei Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender europarechtlicher Vorgaben abweicht (zutreffend VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 11 S 1305/11 -, juris Rn. 20). Diese aufenthaltsrechtlichen Benachteiligungen von Unionsbürgern durch ihren Mitgliedstaat (sog. Inländerdiskriminierung) begegnet auch unionsrechtlich keinen grundlegenden Bedenken, da eine Inländergleichbehandlung unionsrechtlich nicht gefordert wird (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 11 S 1305/11 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Der Verweis des Antragstellers auf das Visumverfahren ist auch mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/86/EG vereinbar. Ein auf Familienzusammenführung gestützter Aufenthaltsanspruch setzt nämlich nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG voraus, dass der Antrag auf Familienzusammenführung vor der Einreise in den Aufnahmestaat gestellt und geprüft wird. Die Gestattung der Einreise und des Aufenthalts nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG steht nicht nur unter dem Vorbehalt der in Kapitel IV sowie Art. 16 genannten Bedingungen. Vielmehr gestatten die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/86/EG ausdrücklich nur "gemäß dieser Richtlinie". Folglich gilt insoweit auch Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG, wonach der Antrag für die Gestattung der Einreise zu stellen und zu prüfen ist, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, selbst wenn sich diese Vorschrift im Kapitel III der Richtlinie befindet (ebenso Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 19 CE 22.1816 -, juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 13). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anhang zu § 164 Rn. 14) und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 2 Satz 3 GKG).