Beschluss
4 TG 2004/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0217.4TG2004.85.0A
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Leitsätze
Die Feststellung, daß ein Vorhaben nicht den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, bedeutet noch nicht, daß es sich stets in die Umgebung im Sinne des § 34 BBauG einfügt. Dies ist dann ausnahmsweise nicht der Fall, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung, vermissen läßt. Ob in einem solchen Fall objektiv das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, kann unter Heranziehung des in § 15 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens für die Zulässigkeit einer baulichen Anlage ermittelt werden. Zwischen dem Anwendungsfall des § 15 BauNVO und dem Eingreifen des objektivrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in einer Situation, in der ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich sich nach den bauplanungsrechtlichen Merkmalen des § 34 Abs. 1 BBauG innerhalb des aus der maßgeblichen Umgebung ableitbaren Rahmens hält, bestehen Gemeinsamkeiten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung, daß ein Vorhaben nicht den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, bedeutet noch nicht, daß es sich stets in die Umgebung im Sinne des § 34 BBauG einfügt. Dies ist dann ausnahmsweise nicht der Fall, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung, vermissen läßt. Ob in einem solchen Fall objektiv das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, kann unter Heranziehung des in § 15 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens für die Zulässigkeit einer baulichen Anlage ermittelt werden. Zwischen dem Anwendungsfall des § 15 BauNVO und dem Eingreifen des objektivrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in einer Situation, in der ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich sich nach den bauplanungsrechtlichen Merkmalen des § 34 Abs. 1 BBauG innerhalb des aus der maßgeblichen Umgebung ableitbaren Rahmens hält, bestehen Gemeinsamkeiten. I. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des in der Gemarkung Frankfurt am Main in der Flur ... gelegenen Flurstücks ..., N.-straße, im Stadtteil Sachsenhausen. Das Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Wohnhaus einer Doppelhaushälfte, bebaut. Die GRZ beträgt 0,34 und die GFZ beläuft sich auf 1,02. Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des Flurstücks ..., H.-straße, das in geschlossener Bauweise mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus mit einer GRZ von 0,37 und einer GFZ von 1,85 bebaut ist. Die Antragsteller zu 3 und zu 4 sind jeweils gemeinsam Sondereigentümer von jeweils einer Wohnung der Wohneigentumsanlage H.-straße. Das in geschlossener Bauweise errichtete fünfgeschossige Wohnhaus weist eine GRZ von 0,38 und eine GFZ von 1,9 auf. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Flurstücke ... und ..., T.-platz. Mit Bescheid vom 09. 07. 1984 erteilte die Antragsgegnerin den Voreigentümern der nunmehr der Beigeladenen gehörenden Liegenschaften die wohnungswirtschaftliche Ausnahmegenehmigung, um das auf dem Flurstück ... befindliche zweigeschossige Wohnhaus abzureißen. Am 22.08.1984 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses für achtzehn Eigentumswohnungen, teilweise mit ausgebautem Dachgeschoß, sowie einer Tiefgarage im Kellergeschoß für siebzehn Stellplätze und für einen oberirdischen Stellplatz. Die GRZ für dieses Vorhaben beträgt 0,4 und die GFZ 1,4. Der Bauwich zu den nordwestlich gelegenen Grundstücken, u.a.. der Antragstellerin zu 1, beträgt 4,50 m. Am 28.06.1985 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen Teilbauschein-Nr. B 84 00428 - zum Erdaushub, für die Entwässerung und für die Rohbauarbeiten bis OK Kellerdecke. Am 05.07.1985 legten die Antragsteller Widerspruch ein. Am 19.08.1985 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen Befreiungsbescheid gemäß § 31 Abs. 2 BBauG von den Festsetzungen des übergeleiteten Fluchtlinienplanes Nr. 752 vom 07.10.1910, und zwar wurde ein Überschreiten der Baufluchtlinie hinsichtlich des Gebäudes um 0,25 m und bezüglich der Balkone um 1 m bis 1,50 m gestattet. Außerdem wurde gemäß § 94 Abs. 2 HBO eine Befreiung erteilt, um im nordwestlichen Grundstücksbereich über der Einfahrt zur Tiefgarage ein begrüntes Rampendach errichten zu können. Am 19.08.1985 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung. Gegen diese Baugenehmigung, die den Antragstellern nicht zugestellt wurde, legten diese am 09.12.1985 Widerspruch ein. Über sämtliche Widersprüche ist bisher noch nicht entschieden. Am 13.08.1985 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung haben sie ausgeführt, daß ein Anordnungsgrund gegeben sei, weil mit der Errichtung des Mehrfamilienhauses Tatsachen geschaffen würden, die frei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Auch ein Anordnungsanspruch liege vor, weil das beanstandete Bauvorhaben rechtswidrig sei. Als Wohnhauskomplex mit achtzehn Wohneinheiten sprenge es den Rahmen, der durch die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung vorgegeben sei. Die GFZ von 1,4 überschreite das bei viergeschossiger Bauweise in einem reinen Wohngebiet zulässige Maß der baulichen Nutzung von 1,1. Mit einer überbauten Fläche von 525,85 qm sowie der hier vorgesehenen Anzahl an Geschossen und Geschoßtiefen sei das Vorhaben der Beigeladenen größer ausgefallen als jede andere vergleichbare Baulichkeit in diesem Gebiet. Damit verstoße das Vorhaben gegen § 15 Abs. 1 BauNVO und sei aus diesem Grunde unzulässig. Die jetzt vorgesehene Bebauung auf den Grundstücken bedeute für sie, die Antragsteller, daß sie sich einem Wohnkomplex gegenübersähen, der erdrückend wirke und die Qualität ihres Wohnens in unzumutbarer Weise einschränke. Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben der Beigeladenen die Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken in der Gemarkung Frankfurt am Main, Flur ... Flurstücke ... und ..., T.-platz, bis zur Bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache sofort vollziehbar zu untersagen und sie nötigenfalls einzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat entgegnet, das Vorhaben der Beigeladenen sei rechtmäßig. In der unmittelbaren Umgebung seien vier- bis fünfgeschossige Gebäude entlang der H.-straße vorhanden. Zwischen dieser Bebauung und der um teilweise ein Geschoß niedrigeren Bauweise am westlichen Rand des T.-platzes füge sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 BBauG ein. Auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die Beigeladene hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat ausgeführt, ihr Vorhaben sei rechtmäßig, weil es sich in die vorhandene Bebauung einfüge. Da die Antragsteller sich nicht gegen den ihren Rechtsvorgängern am 26. 10. 1982 erteilten Vorbescheid mittels eines Widerspruches binnen Jahresfrist gewandt hätten, könnten sie nunmehr auch nacht mehr gerichtlich gegen die Baugenehmigung und damit gegen die Bauausführung im Wege eines Verfahrens nach § 123 VwGO vorgehen. Der Hinweis auf § 17 BauNVO und die dort aufgeführten Richtwerte gehe fehl, weil auch die Nachbargrundstücke eine GFZ aufwiesen, die weit über das in dieser Vorschrift festgelegte zulässige Maß hinausginge. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluß vom 09.09.1985 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund liege vor, weil die Beigeladene mit den Bauarbeiten begonnen habe und bei weiterem Fortgang dieser noch nicht abgeschlossenen Arbeiten die Durchsetzung der Ansprüche der Antragsteller erschwert werden könnten. Dagegen fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil das Vorhaben der Beigeladenen sich in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung einfüge und nach § 34 BBauG offensichtlich rechtmäßig sei. Werte einer GRZ von 0,41 und einer GFZ von 1,4 hielten sich zwar nicht im Rahmen der durch § 17 Satz 1 BauNVO vorgegebenen Richtwerte. Das in der näheren Umgebung vorhandene höhere Maß der Baulichen Nutzung bewirke aber, daß von den gesetzlich vorgegebenen Werten abgewichen werden könne. Die offene dreigeschossige Bauweise, in der der Gebäudekomplex der Beigeladenen errichtet werden solle, sei in dem maßgeblichen Bereich ebenfalls vorfindlich. Hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden solle, füge sich das Vorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Zahl der in dem , Gebäude vorgesehenen Wohnungen sei bodenrechtlich ohne Belang. Die vorgesehene Wohndichte führe zwar zu einer Zunahme des Verkehrs. Die dabei auftretenden Störungen und Belästigungen fielen aber nicht ins Gewicht. Sie würden in erster Linie durch den Verkehr in die und von der Tiefgarage, deren Zufahrt vom T.-platz erfolge, hervorgerufen werden. Auch verletze das Vorhaben der Beigeladenen, das sich im gebotenen Rahmen halte, nicht das Gebot der Rücksichtnahme; insbesondere verletze es keine schützenswerten Positionen der Antragsteller. Gegen den am 13.09.1985 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 26.09.1985 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 08.10.1985 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung des Rechtsmittels führen die Antragsteller aus, das Vorhaben der Beigeladenen sei schon deshalb rechtswidrig, weil es den Ausweisungen des Bebauungsplanes SW 21 b Nr. 1 nicht folge. So werde die zulässige GRZ von 0,4 mit 0,41 und die zulässige GFZ von 1,1 mit 1,4 überschritten. Die Baulinien an den Straßenseiten T.-platz und T.-straße würden teilweise über- und teilweise unterschritten. Selbst wenn das Bauvorhaben der Beigeladenen nach § 34 BBauG zu beurteilen sein sollte, so füge es sich in die vorhandene Bebauung , die in erster Linie von den Baulichkeiten zwei- und dreigeschossiger Bauweise rund um den T.-platz geprägt werde, nicht ein. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie erwidert, der Bebauungsplan SW 21 b Nr. 1 leide nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats an einem Bekanntmachungsmangel wegen fehlender ordnungsgemäßer Satzungsbestimmungen und sei nichtig. Er sei auch nicht nach dem 01. 01. 1977 neu bekanntgemacht worden. Im übrigen verteidigt sie den erstinstanzlichen Beschluß und führt weiter aus, daß das Vorhaben der Beigeladenen für sich - wie eine Bestandsaufnahme in der näheren Umgebung zeige hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zulässig sei. Die Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt noch ergänzend vor, daß für die Bestimmung der vorhandenen Bebauung, insbesondere hinsichtlich des in der näheren Umgebung vorfindlichen Maßes der baulichen Nutzung, auch die bebauten Grundstücke entlang der H.-straße heranzuziehen seien. Der vom ,T.-platz fließende Verkehr beeinträchtige die Antragsteller nicht in rechtserheblichem Umfang. Die Behördenakten sowie sechs Widerspruchsakten sind beigezogen worden und werden zum Gegenstand der Beratung gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist unbegründet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruches in Bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Baumaßnahme den Antragstellern die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen diese bauliche Maßnahme der Beigeladenen und die ihr zugrundeliegende Genehmigung erschwert werden würde. Die Beigeladene hat mit den Bauarbeiten begonnen; sie sind noch nicht beendet. Dagegen ist zu Gunsten der Antragsteller kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht dann, wenn den Antragstellern ein nachbarrechtliches Abwehrrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts - die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert oder dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (ständige Rechtsbrechung des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1978 - IV TG 7/78 - HessVGRspr. 1979, 22). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Das von der Antragsgegnerin mit Teilbaugenehmigung vom 28.06.1985, mit Befreiungsbescheid vom 19.08.1985 und mit Baugenehmigung vom gleichen Tag genehmigte Vorhaben, nämlich die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit achtzehn Eigentumswohnungen auf den Flurstücken ... und ..., T.-straße in Frankfurt am Main - Sachsenhausen, verstößt nicht gegen Bauplanungsrecht. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das umstrittene Vorhaben der Beigeladenen nicht nach § 30 BBauG. Der von den Antragstellern erwähnte Bebauungsplan SW 21 b Nr. 1 vom 14.09.1971 der Antragsgegnerin, in dessen Geltungsbereich die Grundstücke der Beigeladenen liegen und der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 1,1 ausweist, ist unwirksam. Die Hauptsatzung, auf deren Grundlage dieser Bebauungsplan bekanntgemacht worden ist, enthält keine der Vorschrift des § 5 Abs. 4 HBO genügende Bekanntmachungsregelung für Bebauungspläne (vgl. Urteil des Senats vom 3.5.1974 - IV OE 76/73BRS 28 S. 66, Beschlüsse des Senats vom 09.11.1974 - IV N 2/73 - BRS 27 Nr. 16, vom 11.6.1976 - IV N 9/75 und vom 27.9.1976 - IV N 2/74; danach sind alle Bebauungspläne der Stadt Frankfurt am Main bis Ende 1976 unwirksam). Dieser Fehler ist nach Angaben der Antragsgegnerin auch nicht zwischenzeitlich durch eine erneute Bekanntmachung nach dem 01.01.1977 behoben worden. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das entsprechende Vorhaben der Beigeladenen vielmehr nach § 34 BBauG, weil das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich gelegen ist. Nach § 34 Abs. 1 BBauG sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die kein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BBauG besteht, u. a. zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich ein. Um zu diesem Urteil zu gelangen, ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG zu bestimmen. Im Mittelpunkt dieser näheren Umgebung liegen die Grundstücke, auf denen die umstrittene bauliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung um dieses Grundstück herum wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, daß diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschoßzahl oder anderes) unterschiedlich groß sein können (BVerwG, U. v. 19.09.1969 - IV C 18.67 - DVBl. 70, 62; Hess. VGH, B. v. 17. 2.1984 - Az.: 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77). Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind. So liegt es hier. Die Grundstücke, auf denen eine Wohnanlage von der Beigeladenen errichtet werden soll, liegt in einem Viereck, das durch die Straßen H.-straße, N.-straße, T.-platz und T.-straße gebildet wird. Die vorhandene Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite des hier maßgeblichen Teils der N.-straße sowie rund um den T.-platz ist ergänzend mit heranzuziehen. Das mit der umstrittenen Baugenehmigung genehmigte Gebäude der Beigeladenen fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und zwar hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ), in die nähere Umgebung ein. Der Rahmen reicht ausweislich des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.11.1985 vorgelegten Bestandsverzeichnisses von 0,27 (H.-straße 54) bis 0,5 (T.-straße 4). In diesem Rahmen hält sich das umstrittene Vorhaben der Beigeladenen mit einer GRZ von 0,4. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, soweit es die GFZ betrifft, bewegt sich das Vorhaben der Beigeladenen im Rahmen dessen, was in der Umgebung vorgegeben ist. Die GFZ reicht von 1,02 (N.-straße 3 und 5) bis 2,15 (H.-straße 62). Die GFZ von 1,4 bezüglich des Vorhabens der Beigeladenen hält sich in dieser Bandbreite. Auch hinsichtlich der Geschoßzahl fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen in die vorhandene Bebauung ein. Denn die in der Umgebung befindlichen Gebäude sind zwei- bis fünfgeschossig; insbesondere sind die an der H.-straße gelegenen vier- und fünfgeschossig. Das Bauvorhaben fügt sich schließlich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, 1, m die nähere Umgebung ein. Die Feststellung, daß das Vorhaben der Beigeladenen nicht den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indiziert, daß es sich in die Umgebung einfügt. Was sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, kann sich gleichwohl ausnahmsweise in seine Umgebung nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung, vermissen läßt (BVerwG, U. v. 25.05.1978 - BRS 33 Nr. 36). Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um aufgrund eines objektiven Verstoßes gegen § 34 BBauG und das in ihm enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme Nachbarschutz auszulösen, hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 17.12.1984 (u.a. 4 TG 2545/84, BRS 42 Nr. 77) zu präzisieren versucht. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens am Maßstab des § 34 BBauG mit Einschluß der objektivrechtlichen Tragweite des Gebots der Rücksichtnahme betrifft die der Feststellung der Verletzung eurer schutzfähigen und -würdigen Position vorgelagerte Stufe der Prüfung. Um für sie gerade zur näheren Bestimmung des Umfangs der nötigen Rücksichtnahme einen Maßstab zu gewinnen, glaubt der Senat mindestens auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurückgreifen zu können. Nach dieser Vorschrift sind u.a. bauliche Anlagen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechen, im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Zwischen dem Anwendungsfall des § 15 BauNVO und dem Eingreifen des objektivrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in einer Situation, in der ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich sich nach den bauplanungsrechtlichen Merkmalen des § 34 Abs. 1 BBauG innerhalb des aus der maßgeblichen Umgebung ableitbaren Rahmen hält, bestehen Gemeinsamkeiten. In beiden Fällen - im einen durch ortsrechtliche Festsetzung, im anderen durch die gesetzlich für maßgebend erklärte prägende Bebauung der Umgebung - ist dem zu prüfenden Vorhaben ein Rahmen vorgegeben, der sich bei Rücksichtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalls als zu weit gesteckt erweist, als daß sich allein an ihm die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilen ließe. In beiden Fällen ist eine bauliche Einzelfallsituation unter dem Gesichtspunkt der Verträglichkeit eine Vorhabens - insbesondere mit seiner engeren Umgebung - planungsrechtlich ergänzend zu bewerten; in beiden Fällen ist auch die Bewältigung des Verhältnisses zwischen der vorhandenen oder nach Bebauungsplan noch zulässigen Bebauung der Umgebung und dem hinzutretenden Vorhaben weder durch den aus § 34 BBauG, also aus dem Gesetz unmittelbar, zu entnehmenden gröberen Maßstab des prägenden Rahmens noch durch die in die Festsetzungen des Bebauungsplans eingegangene planerische Abwägung abschließend vorentschieden. Grundgedanke der ergänzenden Prüfung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG ist, daß das neue Vorhaben sich mit der vorhandenen Bebauung seiner unmittelbaren Umgebung in höheren Maße vertragen muß als mit den Baulichkeiten in der entfernteren Umgebung. Die bauliche Anlage der Beigeladenen trägt diesen Erfordernissen im vorliegenden Falle in ausreichendem Umfang Rechnung und verletzt nicht objektiv das Gebot der Rücksichtnahme. So werden hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, d.h., ihres Umfanges im Sinne von § 15 BauNVO keine bewältigungsbedürftigen bodenrechtlichen Spannungen hervorgerufen, die das Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen geeignet sind. Die in geschlossener Bauweise entlang der H.-straße vorhandenen Wohngebäude verfügen zwar jeweils über eine geringere GRZ, d.h., sie beanspruchen - relativ - einen geringeren Teil des jeweiligen Grundstückes, als dies bei dem Vorhaben der Beigeladenen der Fall ist. Dafür verfügen die Häuser entlang der H.-straße im Verhältnis zur baulichen Anlage der Beigeladenen über eine höhere Ausnutzung in der Höhe und im Ergebnis über eine größere GFZ, weil es sich um vier- bzw. im Regelfalle sogar um fünfgeschossige Gebäude handelt. Betrachtet man diese Elemente der baulichen Nutzung insgesamt, so wird das Zurückbleiben bei der GRZ durch eine deutliche Steigerung bei der GFZ ausgeglichen. Etwas anders ist das Verhältnis des streitigen Vorhabens zur Nachbarschaft des Doppelhauses N.-straße ... und ... sowie des Hauses T.-straße. In der Geschoßzahl sind die Häuser N.-straße ... und ... mit dem Vorhaben der Beigeladenen gleich; das Haus T.-straße hat nur zwei Vollgeschosse. In der GRZ liegen die Grundstücke N.-straße ... und ... mit 0,34 etwas unter der Ausnutzung des Neubaugrundstückes, das Anwesen T.-straße ... mit 0,5 aber darüber. Alle drei Nachbargrundstücke weisen eine im Vergleich mit dem Grundstück der Beigeladenen geringere GFZ von etwa 1 auf. Jedoch geben sie nicht allein den Maßstab ab; diese Hausgrundstücke werden nämlich ebenso wie das Grundstück der Beigeladenen auch vors den Gebäuden entlang der H.-straße mit deren deutlich höherer GFZ geprägt. Wenn nun das Vorhaben der Beigeladenen mit einer GFZ von 1,4 einen mittleren Wert einhält und sich nicht ausschließlich nach der etwas anders gestalteten Bebauung an der H.-straße richtet, sondern auch an den vorhandenen Gebäuden auf den Grundstücken orientiert, die an der N.-straße und an der T.-straße zum T.-platz hin gelegen sind, wird soviel Rücksicht auf die nächste Umgebung genommen, daß auch nicht innerhalb des von der Umgebung insgesamt maßgeblich vorgegebenen Rahmens - etwa durch dessen volle Ausnutzung ein von deutlichen Spannungen gekennzeichneter Widerspruch zu einzelnen diesen Rahmen bildenden Elementen aufträte. Schließlich ist das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht deshalb verletzt, weil die verbleibende Grundstücksfreifläche auf den Grundstücken der Beigeladenen in ihrem Umfang geringer ist als es diejenigen auf den Liegenschaften entlang der H.-straße sind. Denn dort ist die Masse der Bebauung erheblich höher und erfordert schon deshalb größere Freiflächen. Auch die übrigen in unmittelbarer Umgebung vorhandenen Grundstücke stehen zum Vorhaben der Beigeladenen insoweit nicht im Widerspruch. Auch die beiden Grundstücke an der N.-straße sowie die Liegenschaft an der T.-straße weisen eine großflächigere Bebauung auf mit der Folge, daß auf ihnen ebenfalls nur kleinere Grundstücksfreiflächen vorhanden sind. Dies aber bedeutet wiederum, daß auch insoweit das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben der Beigeladenen objektiv nicht verletzt werden kann. Fügt sich aber das Vorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BBauG ein, d. h., ist es rechtmäßig, dann können nicht mehr subjektive Rechte der Antragsteller beeinträchtigt sein. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO in entsprechender Anwendung, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und die ihre offenbar rechtmäßige Baugenehmigung in diesem Verwaltungsstreitverfahren verteidigt, sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 in entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3, 25 GKG. Sie bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller. Der Senat folgt zwar der Kammer in ihrer Feststellung, in diesem Nachbarstreitverfahren sei mangels anderer Angaben bei subjektiver Antragshäufung - es sind vier Antragsteller, davon in zwei Fällen Eheleute, vorhanden - von dem vierfachen Hilfsstreitwert von 4.000,-- DM, mithin 16.000,-- DM, auszugehen. Der Senat vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung, die auch in den nunmehr ab 01.01.1986 geltenden Streitwertrichtlinien ihren Niederschlag gefunden hat,: die Auffassung, daß in Eilverfahren nach § 123 VwGO 2/3 des für die Hauptsache ermittelten Wertes, mithin im vorliegenden Fall jeweils 10.667,-- DM, in Ansatz zu bringen sind. Die Befugnis zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).