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Beschluss

4 TG 2261/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0918.4TG2261.89.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in G Gemarkung H, Flur ..., Flurstück ..., K Straße. Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes F, Flurstück ..., K S sind die Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt G, Stadtteil H -- I M -- vom 11.04.1980, genehmigt vom Regierungspräsidenten in D am 21.04.1980. Am 28.04.1989 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen die Genehmigung, das oben genannte Grundstück mit einem Wohnhaus mit Garage zu bebauen. Gleichzeitig erteilte er für das vorgenannte Bauvorhaben eine Befreiung zur Überschreitung der auf der östlichen Seite des Grundstückes verlaufenden Baugrenze um 2 m, im Laufe der vorliegenden Verfahrens schließlich sogar um 5 m, so daß sich bei Fertigstellung die Gebäude einander nahezu dicht gegenüberstehen werden. Gegen diese Baugenehmigung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29.05.1989 Widerspruch, über den bisher nicht entschieden ist. Am 13.06.1989 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen, die Beigeladenen hätten mit dem Aushub der Baugrube begonnen, dabei habe er festgestellt, daß die genehmigte Überschreitung der Baugrenze um 2 m nicht eingehalten werde, sondern um ca. weitere 3,90 m überschritten werde. Er sei zwar bereit eine Überschreitung um 2 m hinzunehmen, nicht jedoch im jetzt ausgeführten Umfange. Dadurch würde seine gesamte Aussicht (Talblick) verbaut. Er habe bei Errichtung seines Wohnhauses davon ausgehen können, daß nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ihm die Sicht in das Tal nicht versperrt werden würde. Dies Vertrauen sei schutzwürdig. Durch die beabsichtigte Bebauung der Beigeladenen werde der Wert seines Grundstückes erheblich gemindert. Insofern sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück K S, Flur ..., F stillzulegen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, eine einmalige Überprüfung habe ergeben, daß es für das Bauvorhaben der Beigeladenen statt der genehmigten Überschreitung der Baugrenze um 2 m sogar einer Befreiung um 5 m bedurft hätte. Es sei beabsichtigt, nachträglich auch die Befreiung der restlichen 3 m zu erteilen, nachdem das Einvernehmen der Stadt G eingeholt sei. Dem Bebauungsplan "I M" ließen sich keine Festsetzungen oder Hinweise entnehmen, daß die festgesetzten Baugrenzen gerade dem Schutz der Aussicht hätten dienen sollen und deshalb zum Schutze der Nachbarn festgesetzt worden seien. Da vorliegend eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden sei, könne der Antrag keinen Erfolg haben. Der Beigeladene zu 2, der Bauherr, hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Durch Beschluß vom 06.07.1989 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es dargelegt, zwar hätten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der Baugrenzen nicht vorgelegen und würden auch für die in Aussicht genommene weitere Befreiung nicht vorliegen, jedoch habe der Antragsteller nicht die Verletzung einer ihn schützenden Norm geltend machen können. Dem Bebauungsplan lasse sich mitnichten entnehmen, daß die Baugrenzen im Hinblick auf die Gewährleistung des Blickes in das Tal gezogen worden seien. Die Verschlechterung der Aussicht des Antragstellers beeinträchtige auch nicht schwer und unerträglich sein Eigentum. Gegen diesen ihm am 11.07.1989 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 13.07.1989 Beschwerde erhoben. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, er habe seinerzeit sein Grundstück gerade deshalb ausgewählt, weil nach dem Bebauungsplan ein unverbaubarer Blick in das Tal garantiert war. Außerdem sei er der Ansicht, daß ihm ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Rücksichtnahme bei Erteilung einer Befreiung von diesen Baugrenzen zustehe. Durch den entzogenen Blick werde der Wert seines Grundstückes ohne Not erheblich gemindert. Dies sei eine unzumutbare Beeinträchtigung. Eine Abwägung nachbarlicher Interessen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses seinem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladenen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner mit Befreiungsbescheid vom 03.08.1989 die angekündigte Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze um weitere 3 m auf insgesamt 5 m erteilt und ausgeführt, die Abweichung sei städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Auch nachbarliche Interessen würden durch die Abweichung nicht berührt, da es sich bei der Festsetzung der Baugrenze nicht um nachbarschützende Regelungen handele. Das Grundstück der Beigeladenen habe einen sehr ungünstigen Zuschnitt, das verhältnismäßig große Grundstück sei nur beschränkt baulich nutzbar, diese Nutzungsmöglichkeit werde durch die Bebauungsplanfestsetzung noch weiter eingeschränkt. Die Beigeladenen hätten daher ein berechtigtes Interesse an der beantragten Befreiung. Dieses überwiege die zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Auch gegen diesen ihm vom Antragsgegner mit Schreiben vom 03.08.1989 zur Kenntnis übersandten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.08.1989 Widerspruch eingelegt. Dem Senat haben die Akten des Antragsgegners betreffend die erteilte Befreiung sowie der Bebauungsplan "I M" und seine Begründung vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für eine vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach Aufnahme der Bauarbeiten, die derzeit noch andauern, muß der Antragsteller damit rechnen, daß mit dem Fortschritt der Baumaßnahme etwaige Rechte gegen dieses Vorhaben nur erschwert durchzusetzen sind. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser setzt ein Abwehrrecht des Antragstellers aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften voraus, das ihm nur zusteht, soweit a) ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und b) entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und c) durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1978 -- IV TG 78/78 -- HessVGRspr. 1979, S. 22). Bei der Prüfung des den Beigeladenen genehmigten Vorhabens in dem Umfang, der durch die auf die Frage der Einhaltung einer seitlichen Baugrenze beschränkte Beschwerde der Überprüfung zugänglich ist, kann letztlich offenbleiben, ob die Befreiung in vollem Umfang den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Jedenfalls ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers, sowie es seinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB betrifft, nicht festzustellen. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Infolge der erteilten Befreiung überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen die im Bebauungsplan festgesetzte seitliche Baugrenze in Richtung Osten um 5 m. Da gegen die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes Bedenken nicht geltend gemacht worden sind und im vorliegenden Verfahren auch nicht ersichtlich sind, bleibt lediglich festzustellen, ob diese Festsetzung des Bebauungsplanes dem Antragsteller Drittschutz bietet. Dies hängt von der Auslegung der dem irrevisiblen Recht angehörenden Festsetzung ab (vgl. BVerwG -- Beschluß vom 20.09.1984 = NVwZ 1985, 748 ). Danach dienen bauplanerische Festsetzungen, besonders Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche wie auch zum Maß der baulichen Nutzung, nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers zumindest mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst oder aus seiner Begründung ergibt; teilweise wird dafür auch die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplanes herangezogen. Günstige Auswirkungen der Festsetzungen auf die Grundstücksnachbarn reichen für die Annahme des Nachbarschutzes jedenfalls nicht aus. Im vorliegenden Fall läßt sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus sonst erkennbaren Umständen die Annahme rechtfertigen, daß die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück der Beigeladenen gerade im Hinblick auf die Interessen gegenüberliegender Nachbarn erfolgt sind. Die festgesetzten Baugrenzen werden in der Begründung vom 15.03.1977 überhaupt nicht erwähnt. Auch die Entstehungsgeschichte gibt keinerlei Anhaltspunkte, das Erfordernis der Planaufstellung wird lediglich damit begründet, daß es in H notwendig geworden war, Neubauland auszuweisen, da seit Jahren ein reges Bauinteresse zu verzeichnen gewesen sei und in der Vergangenheit kein Neubaugebiet mehr ausgewiesen worden sei. Der Raumordnungsplan weise H als Zuwachsgemeinde aus, deshalb sei es erforderlich gewesen, Neubaugelände auszuweisen. Auch aus den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten läßt sich nicht entnehmen, daß die Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen gerade zum Schutz der Aussicht des gegenüberliegenden Nachbarn festgesetzt worden ist. Das Grundstück der Beigeladenen stößt an die nördliche Grenze des Bebauungsplanes, an der ein Feldweg verläuft. Das Grundstück hat einen ungünstigen Zuschnitt. Es liegt in einem spitzen Winkel zwischen dem erwähnten Feldweg und der K Straße. Für den rückwärtigen an dem Feldweg gelegenen Bereich dieses Grundstückes setzt der Bebauungsplan einen 8 m breiten Grünstreifen fest. Der Plangeber hat in dem Punkt, wo die rückwärtige Bebauungsgrenze an diesen festgesetzten Grünstreifen stößt, in einem rechten Winkel die streitige seitliche Baugrenze festgesetzt. Gründe, warum dies erfolgt ist, lassen sich nicht erkennen. Anhaltspunkte dafür, daß es gerade dem Schutz der Aussicht späterer gegenüberliegender Nachbarn dienen sollte, lassen sich diesen Festsetzungen gerade nicht entnehmen. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, daß es in der Regel einen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht von benachbarten Häusern nicht gibt (vgl. BVerwG, BRS 40, Nr. 192). Da die erwähnte Festsetzung des Bebauungsplanes nicht drittschützend ist, können durch die den Beigeladenen erteilte Befreiung auch keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt sein. Der Antragsteller kann schließlich keinen Abwehranspruch aus § 31 Abs. 2 BauGB herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in der Entscheidung vom 19.09.1986 (BauR 1987, 70) dem bis zum Inkrafttreten des Baugesetzbuches geltenden § 31 Abs. 2 BBauG wegen des darin enthaltenen Gebotes der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung zuerkannt. Diese hat es damit begründet, daß die Vorschrift das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde dahin bindet, daß die Abweichung "auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muß. Die Würdigung nachbarlicher Interessen bei der Abweichung von der Festsetzung eines Bebauungsplanes sei auch dann geboten, wenn die betreffende Festsetzung selbst nicht dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sei. Dies habe seinen Grund darin, daß mit der Abweichung nicht nur die Festsetzungen des Plans außer acht gelassen werden, sondern daß an die Stelle der festgesetzten eine konkrete andere bebauungsrechtliche Ordnung gesetzt und damit ein anderer Interessenausgleich vorgenommen werde. Dies gelte seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes im Jahre 1979 für alle Befreiungsfälle einheitlich. Auch das Baugesetzbuch hat in der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 31 Abs. 2 dieses Postulat übernommen. Doch auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zur Altfassung der Vorschrift für den vorliegenden Fall steht dem Antragsteller kein wirksames Abwehrrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerzeit darauf abgestellt, daß die Zielrichtung der Vorschrift belegt, daß sie nicht nur der städtebaulichen Ordnung, auch nicht nur den Interessen des Bauherrn diene, sondern zugleich die individuellen Interessen der Nachbarn schützen will. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, nach den Grundsätzen beantwortet, die es im Urteil vom 25.02.1977 (= BVerwGE 52, 122) zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, und dabei ein weiteres Mal klargestellt, daß es ein das gesamte Baurecht umfassendes außergesetzliches Rücksichtnahmegebot nicht gibt, sondern die einzelnen Vorschriften darauf hin zu überprüfen sind, ob sie die individuellen Interessen Dritter schützen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus: "Die Beantwortung der Frage, ob eine angefochtene Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, hängt nach den in der erwähnten Senatsrechtsprechung aufgestellten Grundsätzen somit wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und -- wie es § 31 Abs. 2 BBauG ausdrücklich vorschreibt -- der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann umsomehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umsoweniger Rücksicht zu nehmen, je verständiger und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist nach den in der angeführten Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur erforderlichen "Qualifizierung und Individualisierung" zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist." Der Senat hat bereits in der Vergangenheit die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Handhabung des Gebotes der Rücksichtnahme im Sinne der erwähnten Rechtsprechung aufgezeigt. Die objektivrechtliche Frage, ob ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG -- jetzt BauGB -- in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, in dem es gerade auch auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandene Umgebung die gebotene Rücksicht nimmt, hat er unter Heranziehung des in § 15 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens zu beantworten gesucht (Beschluß vom 17.02.1986 -- 4 TG 2004/85 --). In subjektivrechtlicher Hinsicht hat er den qualifizierten Eingriff in eine schutzwürdige Position, in dem sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausdrückt, in folgenden drei Merkmalen näher beschrieben (Beschluß vom 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 -- u.a., BRS 42 Nr. 77): a) Die schutzwürdige Position muß ein privates Interesse sein, das städtebaulich auch im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich sein könnte, b) die schutzwürdige Position muß eine sein, die in einem vergleichbaren Planbereich durch die Festsetzung eines Bebauungsplanes ebenso geschützt werden könnte wie durch das Gebot der Rücksichtnahme und c) die Position muß so schutzwürdig sein, daß sie bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens, nämlich bei gerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte, d.h., daß das Gebot der Rücksichtnahme nicht in dem Umfange Nachbarschutz gewährt, in dem ein Interesse an der Aufrechterhaltung solcher bloß zufälliger Gegebenheiten in der Nachbarschaft bestehen mag, die man sich -- auch unter Beachtung der städtebaulichen Grundsätze -- ebensogut anders gestaltet denken könnte. Dieses Verständnis einer schutzwürdigen Nachbarposition ermöglicht eine objektive, verstandes- und nicht gefühlsmäßig zu treffende, nachvollziehbare und auch vorausberechenbare Abgrenzung des Drittschutzes aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Es vermeidet die in der Handhabung des Begriffs des qualifizierten und individualisierten Eingriffs in eine schutzwürdige Position in der bisherigen Rechtsprechung in Einzelfällen zutage getretene Unsicherheit einer eher subjektiven Deutung im Sinne einer Art von schiedsrichterlicher Billigkeitsrechtsprechung. Die vom Senat entwickelten Maßstäbe betreffen die Frage, ob der Betroffene ein Nachbarrecht hat, nicht nur, ob ihm beachtliche oder abwägungserhebliche Belange zur Seite stehen. Sie sind entwickelt für eine mindestens teilweise drittschützende Norm, die dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Wahrung bestimmter Belange, nicht nur auf eine Ermessenentscheidung, die diese Belange abwägend berücksichtigen soll, zuerkennt. § 31 Abs. 2 BauGB ist jedoch eine Ermessensvorschrift, und in der Auslegung, die sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefunden hat, kann die nach Ermessen gewährte Befreiung den Nachbarn verletzen, auf dessen Interessen bei der Entscheidung nicht die gebotene Rücksicht genommen wurde. Dennoch können die vom Senat entwickelten Kriterien für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im unbeplanten Bereich mit gewissen Änderungen, die sich aus Unterschieden der Ausgangslage und der Struktur der einschlägigen Vorschriften ergeben, auch für die Prüfung der angemessenen Würdigung nachbarlicher Belange bei Erteilung einer Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung nutzbar gemacht werden. Auch in diesem Falle muß es sich um Belange handeln, die im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich sein können, denn nur insoweit ist ein Vergleich zwischen der durch den Bebauungsplan einerseits, die Befreiung von einer seiner Festsetzungen andererseits, gestalteten Interessenlage in Bezug auf die bauliche Situation unter städtebaulichen Gesichtspunkten möglich. Die berücksichtigungsfähigen nachbarlichen Belange müssen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan auch dann, wenn diese den Nachbarn kein eigenes Recht gewährt, zumindest als Rechtsreflex objektiv geschützt sein. Denn das für die Befreiung von der Festsetzung geltende Gebot der Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange soll Nachbarn vor ungerechten Nachteilen bewahren, nicht aber besser stellen, als sie beim Vollzug des Bebauungsplanes stehen würden. Schließlich muß ein berücksichtigungsfähiger nachbarlicher Belang, der bei der Entscheidung über eine Befreiung des Bauherrn im Ergebnis zum Nachbarschutz führen soll, von solchem Gewicht sein, daß er sich bei gerechter Abwägung gegen die Interessen des Bauherrn durchsetzen muß. Zum Unterschied von der oben unter Buchstabe c beschriebenen Voraussetzung für die Bejahung eines Nachbarschutzes gegen die Veränderung einer baulichen Situation, an deren Aufrechterhaltung ein Nachbarinteresse besteht, ist bei der Entscheidung über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nicht nur die Kontrollüberlegung anzustellen, ob der nachbarliche Belang sich bei einer planerischen Abwägung in einem gedachten Bauleitplanverfahren gegen andere Belange, insbesondere die des Bauwerbers, eindeutig durchsetzen müßte. Vielmehr findet bei der Ausübung des Ermessens, ob eine Befreiung gewährt werden soll, eine von der Bauaufsichtsbehörde selbst anzustellende Abwägung möglicherweise widerstreitender Belange des Bauwerbers und seiner Nachbarn -- deren Interessen nicht notwendig gleichgerichtet sind -- unter Berücksichtigung auch öffentlicher Belange statt. Der Nachbar hat bei dieser Entscheidung Anspruch auf eine sachgerechte Ermessensausübung insoweit, als seine Belange betroffen sind. In diesem Recht kann er durch eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nur aus Gründen verletzt sein, die einem Abwägungsfehler bei der Bauleitplanung entsprechen, so daß es an der ausreichenden Beachtung, der zutreffenden Bewertung seiner Belange oder an einem gerechten Ausgleich mit anderen Belangen unter Berücksichtigung dessen, was einem Nachbarn billigerweise zuzumuten ist, fehlt. Aufgrund dieser Überlegung ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, daß die den Beigeladenen gewährte Befreiung und die auf ihr aufbauende Baugenehmigung ein Recht des Antragstellers auf gebotene Rücksicht verletzte. Zwar kann bei Eigentümern von Grundstücken in geeigneter Lage ein Interesse am Ausblick in die freie Landschaft bestehen, doch wird dieses Interesse, wenn es nicht etwa um den Blick auf besondere Naturschönheiten oder andere Sehenswürdigkeiten geht und die Geländeverhältnisse überdurchschnittlich günstig sind, im Vergleich zu einer guten Ausnutzung des Baulandes nicht hoch zu bewerten sein, zumal ohnehin damit zu rechnen ist, daß zeitweilige Vorteile einer Ortsrandlage durch Erweiterung der Baugebiete verloren gehen beziehungsweise sich an andere Stellen verlagern. Auch hier kann nicht von einem mehr als gewöhnlichen Interesse des Antragstellers an einem Ausblick in die freie Natur ausgegangen werden, das die Nutzungsmöglichkeiten des Hausgrundstückes nicht berührt, und der Bebauungsplangeber hat es nicht rechtlich schützen wollen. Wenn demgegenüber der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde dem Interesse der beigeladenen Bauherren den Vorzug gegeben hat, auf einem an sich geräumigen Grundstück nicht gezwungen zu werden, mit Mindestabstand an die westliche Grundstücksgrenze zu bauen und in diesem Falle wegen der Geländebeschaffenheit in unvorteilhafter Weise anböschen und möglicherweise abstützen zu müssen, außerdem den südwestlichen Grundstücksteil im Hinblick auf Belichtung und Besonnung günstiger zu gestalten, so ist dies nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, daß eine Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht nur bei dem Interesse des antragstellenden Nachbarn stehen bleiben kann, sondern auch die Interessen der weiteren von der Veränderung der Rechtslage und der baulichen Situation in Folge der Befreiung betroffenen Nachbarn einbeziehen muß. Bei Errichtung des Wohngebäudes der Beigeladenen im Ganzen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche würde der mit einer Bebauung der Umgehung üblicherweise verbundene Nachteil, daß Sicht verloren geht, anderen Nachbarn als dem Antragsteller und ganz besonders dem Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstück ... in ähnlicher Weise wie jetzt dem Antragsteller zugemutet werden müssen. Nach alledem ist das Interesse des Antragstellers nicht vorrangig schutzwürdig.