Beschluss
4 TG 3185/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1129.4TG3185.89.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller wenden sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Neubau von zwei Gebäuden mit der Zweckbestimmung eines Wohnheimes für Um- und Aussiedler (F 13 und 15) auf den Grundstücken Gemarkung L, Flur 1, Flurstücke Nr. 939 und 940 in R mit einer Fläche von 1.521 qm -- Baugrundstücke --. Die Antragsteller sind nach ihren Angaben Eigentümer des dem Haus F gegenüberliegenden Anwesens F, bestehend aus einem Einfamilienhaus mit Garage auf einem 875 qm großen Grundstück. Die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 Baugebiet "W". Der Bebauungsplan weist die Grundstücke als allgemeines Wohngebiet bei zweigeschossiger offener Bauweise aus. Mit Bauschein vom 01.08.1989 erteilte der Antragsgegner die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnheimes für Um- und Aussiedler. Nach den genehmigten Bauunterlagen handelt es sich um zwei zweigeschossige Wohngebäude mit einer Nutzfläche von jeweils rund 177 qm im Erdgeschoß und 175 qm im Obergeschoß einschließlich Küche und sanitären Anlagen in jedem Geschoß. Das Haus F weist im Kellergeschoß zusätzlich eine Wohnung von rund 60 qm Nutzfläche auf. Laut Betriebsbeschreibung der Gebäude dienen diese vom Zeitpunkt der Fertigstellung an für drei Jahre der Unterbringung von 40 Aussiedlern je Gebäude. Danach sollen sie dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt werden. Zwischen der Straße und der dieser zugewandten Giebelwand sind vor jedem Haus fünf Stellplätze vorgesehen. Nach einer Mitteilung des Regierungspräsidiums G vom 17.07.1989 hat dieses mit den Beigeladenen einen Mietvertrag über die Anmietung der Gebäude abgeschlossen, in dem ab 01.12.1989 Aus- und Übersiedler untergebracht werden sollen. Die Antragsteller haben sich mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen gewandt, den das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluß vom 02.10.1989 mit der Begründung zurückgewiesen hat, "ein Wohnheim für Um- und Aussiedler" sei seiner Art nach im allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich zulässig. Gegen den den Antragsteller-Bevollmächtigten am 05.10.1989 zugestellten Beschluß haben diese am 17.10.1989 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zum selben Zeitpunkt haben sie Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben. Die das Bauvorhaben auf den Baugrundstücken und dem Grundstück der Antragsteller betreffenden Bauakten (je 1 Band) und der Bebauungsplan Nr. 2 Baugebiet "W" der Gemeinde R Ortsteil L liegen vor und waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Der Senat läßt dahingestellt, ob im Hinblick auf die weitgehende Fertigstellung des Gebäudes F insoweit im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein Anordnungsgrund noch fortbesteht. Dieser liegt regelmäßig in der Fortführung und Vollendung der Arbeiten an einem Bauvorhaben begründet, die die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen die Beigeladenen wegen dieser baulichen Maßnahme und wegen der ihr zugrundeliegenden Genehmigung erschweren würde. Der Antragsgegner hat unter dem 10.11.1989 vorgetragen, daß das Gebäude F ... zwar von außen fertiggestellt sei; hier fehle jedoch insbesondere noch die vollständige Verkleidung aller Innenwände mit Feuerschutzplatten. Auch sei mit der Verlegung der Fußböden nicht begonnen worden. Für den Wegfall des Anordnungsgrundes hätte es der weitgehenden Fertigstellung auch des zweiten Gebäudes bedurft. Im übrigen wird die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen (Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- EntlG -- vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 445 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.07.1985 (BGBl. I S. 1274)). Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend dargelegt, daß die als Wohnheim für Um- und Aussiedler genehmigten Gebäude in dem als allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) ausgewiesenen Baugebiet "W", in das sowohl Wohngebäude wie Anlagen für soziale Zwecke gehören, ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig sind. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, eine ihnen günstigere Entscheidung zu begründen: Die Antragsteller haben u.a. ergänzend vorgetragen, es handele sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um einen Beherbergungsbetrieb, der im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden könne (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Für einen Beherbergungsbetrieb spreche u.a. die Betreuung, Versorgung mit Bettwäsche, die Stellung von Haushaltsgegenständen in Küche und Bad und die Überwachung durch einen Hausmeister. Die Antragsteller verkennen den Begriff des Betriebs des Beherbergungsgewerbes. Dazu zählen Pensionen, Hotels, Gasthöfe, Gästehäuser und Fremdenheime (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 5. Aufl., § 3 Tn. 19). Zu den Merkmalen eines Betriebes im bebauungsrechtlichen Sinn gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Betriebszweck (BVwerG, U. v. 27.11.1987 -- 4 B 230 und 231/87 -- BRS 47 Nr. 86). Der Beherbergungsbegriff knüpft planungsrechtlich an den gaststättenrechtlichen Begriff an (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.05.1987 -- 1 A 124/86 -- BRS 47 Nr. 37) und kann aus der Gewährung von Unterkunft bestehen, sich aber auch auf die Überlassung der gemieteten Räume beschränken (z. B. bei Ferienwohnungen). Kennzeichen dieser Betriebsform ist der Abschluß eines Beherbergungsvertrages (OVG Berlin, B. v. 02.06.1987 -- 2 S 38.87 -- BRS 47 Nr. 41). Dagegen fällt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, die an persönliche Voraussetzungen wie die Aussiedler- oder Übersiedlereigenschaft gebunden ist, nicht unter den Betriebszweck eines Beherbergungsbetriebs (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O. § 3 Tn. 19.1). Vielmehr bleibt es bei der Einordnung des Vorhabens als Wohngebäude oder Anlage für soziale Zwecke. Die Antragsteller halten weiterhin § 15 Abs. 1 BauNVO und damit das Gebot der Rücksichtnahme für verletzt. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf einen abweichenden Lebensrhythmus der zukünftigen Bewohner von dem in der prägenden Wohnumgebung üblichen, die hohe "Belegungsdichte" im Vergleich zu den umliegenden Wohnhäusern sowie das nach ihrer Ansicht bestehende Mißverhältnis zwischen der Zahl der vorgesehenen Stellplätze von insgesamt 10 und der Aufnahmekapazität des Hauses von 80 Personen. Die Belegungsdichte und der Lebensrhythmus der in dem Heim untergebrachten Bewohner sind keine bauplanungsrechtlich relevanten Gesichtspunkte, da bei der Anwendung der Vorschrift nur städtebauliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (§ 15 Abs. 3 BauNVO). Beides ist auch nach § 16 BauNVO kein Kriterium für das Maß der baulichen Nutzung. Allgemein gilt, daß die Änderung der sozialen Zusammensetzung eines Wohnumfeldes baurechtlich nicht relevant ist und § 15 BauNVO keinen "Milieuschutz" bietet (vgl. Hess. VGH, B. v. 28.10.1969 -- IV TH 49/69 -- BRS 22 Nr. 44, betr. Obdachlosenunterkunft; B. v. 02.05.1980 -- IV TG 24/80 -- BRS 36 Nr. 123 betr. Freigängerhaus; OVG Berlin, B. v. 02.06.1987 -- 2 S 38.87 -- BRS 47 Nr. 41; VGH Baden-Württemberg, B. v. 19.05.1989 -- 8 S 555/89 -- BauR 1989, 586 betr. Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber; Huber, in NVwZ 1986, S. 281 m.w.N.). Dementsprechend hält der Senat auch die Zahl der vorhandenen Wohnungen bei Anwendung des § 34 BauGB für keinen bodenrechtlich relevanten Gesichtspunkt (zu § 34 BBauG vgl. Beschluß des Senats vom 31.10.1983 -- 4 TG 41/83 -- HessVGRspr. 1984, 54; vgl. BVerwG, U. v. 13.06.1980 -- 4 C 98.77 -- BRS 36 Nr. 58). Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Senats vom 19.01.1987 (-- 4 TG 3124/86 -- HessVGRspr. 1987, 69). In dieser Entscheidung hatte der Senat einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung nicht unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Belegungsdichte, sondern des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung in benachbarten Baugebieten zu prüfen. Das Wohnheim für Um- und Aussiedler hält sich auch nach dem Maß der Nutzung im vorgegebenen Rahmen. Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind u.a bauliche Anlagen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Die Eigenart des Baugebietes im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans betreffend den Gebietscharakter, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Flächen und der konkreten Entwicklung des Baugebietes unter der Geltung des Bebauungsplans (Hess. VGH, B. v. 19.01.1987, a.a.O.). Aus den beigezogenen Bauakten des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich, daß beide Gebäude nach ihrer Lage und dem Maß der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Zudem lassen die genehmigten Bauzeichnungen eindeutig erkennen, daß die Raumaufteilung der auf beiden Grundstücken jeweils zugelassenen Häuser dem üblichen Zuschnitt der Räume von großen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern entspricht, wie sie erforderlich ist, um die Gebäude -- wie vorgesehen -- nach Ablauf von drei Jahren dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung stellen zu können. Eine von den Antragstellern beanstandete unzureichende Ausstattung des Vorhabens der Beigeladenen mit Stellplätzen, die gegebenenfalls gemäß § 67 Abs. 2 HBO rechtswidrig sein und Störungen der Umgebung durch Kraftfahrzeugverkehr zur Folge haben könnte, die sich ihrerseits als eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme darstellen könnten (§ 15 Abs. 1 BauNVO; vgl. Hess. VGH, B. v. 11.11.1986 -- 4 TG 2267/86 -- HessVGRspr. 1987, 39), liegt nicht vor. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 HBO dürfen bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn u.a. Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Als Stellplatzbedarf ergibt sich unter Zugrundelegung der Richtzahltabelle in den Stellplatzrichtlinien des Hessischen Ministers des Innern vom 23.12.1987 (StAnz. 1988 S. 249) für dort berücksichtigte Nutzungen, etwa für Arbeiterwohnheime (ein Stellplatz je zwei bis 4 Betten), für die genehmigte Nutzung als Wohnheim für Um- und Aussiedler ein Bedarf an Stellplätzen von 11 bis 21 Plätzen. Für eine spätere Nutzung der Gebäude als Mehrfamilienhäuser reicht die Zahl der Stellplätze dagegen aus. Geht man von einer durchschnittlichen Kraftfahrzeugdichte bei den zukünftigen Bewohnern aus, wäre die Baugenehmigung rechtswidrig, weil die nach § 67 Abs. 2 HBO erforderliche Zahl notwendiger Stellplätze nicht eingehalten wird. Ob 10 Stellplätze ausreichen, sei es, weil in den Gruppen der Um- und Übersiedler verhältnismäßig weniger Pkw vorhanden sind als bei der übrigen Bevölkerung, sei es, daß die nach den Angaben der Beigeladenen vorgesehene Belegung der Gebäude mit Familien einen geringeren Stellplatzbedarf entstehen läßt, kann dahingestellt bleiben, weil ein Anordnungsanspruch, zu dessen Voraussetzungen neben der Verletzung einer nachbarschützenden Bestimmung auch die tatsächliche Betroffenheit des Nachbarn gehört (Hess. VGH, B. v. 24.08.1989 -- 4 TG 569/89 --), nicht glaubhaft gemacht ist: Die fehlenden Stellplätze bringen im Hinblick auf die geringe absolute Zahl (allenfalls 12) und die Anordnung der vorhandenen Plätze zwischen Straße und Gebäuden, die ihre Belegung mit einem Blick erkennen läßt und deshalb keinen Suchverkehr auszulösen vermag, keinen ins Gewicht fallenden zusätzlichen Verkehr in die F-straße. Hinzu kommt, daß das Anwesen der Antragsteller nach der Lage und Anlage des Wohnhauses, insbesondere der Anordnung der Wohn- und Schlafräume und der Terrasse zur rückwärtigen von der Straße abgewandten Grundstücksseite hin keine konkrete Beeinträchtigung der Antragsteller durch Verkehrsimmissionen erwarten läßt.