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Urteil

5 A 760/15 HGW

VG Greifswald 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2016:0906.5A760.15HGW.0A
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Leitsätze
1. Ein Bauantrag ist erst dann als vollständig i.S.v. § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M V (juris: BauO MV 2006) anzusehen, wenn alle erforderlichen Bauvorlagen übersandt wurden, vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 LBauO M V (juris: BauO MV 2006). Welche Bauvorlagen erforderlich sind, bestimmt sich nach der Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (juris: BauVorlV MV).(Rn.23) 2. Für die Annahme eines faktischen Sondergebiets der Erholung, das einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB darstellen kann, ist erforderlich, dass Gebäude in größerer Anzahl vorkommen, eine einheitliche Gebietsstruktur aufweisen und ein Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO darstellen können.(Rn.26) 3. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, soweit die sich darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, und unbebaute Grundstücke, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt. Dem Fall eines unbebauten Grundstücks sind dabei Grundstücke mit baulichen Anlagen gleichgestellt, die selbst nicht geeignet sind den Bebauungszusammenhang herzustellen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor seinerseits Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bauantrag ist erst dann als vollständig i.S.v. § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M V (juris: BauO MV 2006) anzusehen, wenn alle erforderlichen Bauvorlagen übersandt wurden, vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 LBauO M V (juris: BauO MV 2006). Welche Bauvorlagen erforderlich sind, bestimmt sich nach der Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (juris: BauVorlV MV).(Rn.23) 2. Für die Annahme eines faktischen Sondergebiets der Erholung, das einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB darstellen kann, ist erforderlich, dass Gebäude in größerer Anzahl vorkommen, eine einheitliche Gebietsstruktur aufweisen und ein Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO darstellen können.(Rn.26) 3. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, soweit die sich darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, und unbebaute Grundstücke, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt. Dem Fall eines unbebauten Grundstücks sind dabei Grundstücke mit baulichen Anlagen gleichgestellt, die selbst nicht geeignet sind den Bebauungszusammenhang herzustellen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor seinerseits Sicherheit in derselben Höhe leistet. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten bzgl. einer Entscheidung durch den Berichterstatter, konnte dieser anstelle der Kammer entscheiden, vgl. § 87a Abs. 3, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Darüber hinaus erklärten sich die Beteiligten in der am 02.08.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die gegenständlichen Verwaltungsakte sind rechtmäßig, sodass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat. Dem Verpflichtungsbegehren ist nur zu entsprechen, wenn der begehrte Verwaltungsakt rechtswidrig abgelehnt oder unterlassen wurde, eine Verletzung subjektiver Rechte vorliegt und die Sache spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die maßgeblichen Vorschriften sind den §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 18.04.2006, zuletzt geändert am 20.05.2011 (LBauO MV) i.V.m. 29 Abs. 1, 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 2 BauGB zu entnehmen. Die Anwendung der Vorschriften der LBauO M-V in der genannten Fassung erfolgt in Entsprechung des § 87 LBauO M-V in der aktuellen Fassung, der die Weiterführung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften normiert. Gem. § 59 Abs. 1 LBauO M-V bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grdsl. einer Baugenehmigung. § 72 Abs. 1 LBauO M-V entsprechend ist dem Antragsteller eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Im bauaufsichtlichen Verfahren war der Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Nr. 1 - 3 LBauO M-V anzusetzen. Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Änderung seines Wochenendhauses, mithin eines Wohngebäudes i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LBauO M-V. Der Begriff „Wohngebäude“ in § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LBauO M-V ist bauordnungsrechtlicher Natur und zu unterscheiden von dem - engeren - bauplanungsrechtlichen Wohngebäudebegriff (zur Unterscheidung vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 3 M 38/11 - unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zur Landesbauordnung 2006 in LT Drucksache 4/1810 S. 97; zum bauplanungsrechtlichen Begriff vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 –, Rn. 39, juris). Danach umfasst der Begriff „Wohngebäude“ in § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LBauO M-V sowohl Gebäude, in denen sich Wohnungen zum „Dauerwohnen“ befinden, als auch solche, die allein die Möglichkeit zeitweiligen Wohnens, wie Ferien- oder Wochenendhäuser, bieten (VG Schwerin, Urteil vom 09. April 2015 – 2 A 1214/13 –, Rn. 19, juris). Dem ermittelten Prüfungsumfang entsprechend ist für das Vorhaben allein entscheidend, ob es den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 - 38 BauGB entspricht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V). Denn Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V wurden nicht beantragt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V) und wegen der Baugenehmigung entfällt keine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder wird durch sie ersetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V). Entgegen der klägerischen Ansicht, ist keine fiktive Baugenehmigung gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V entstanden. Der Bauantrag ist auch immer noch unvollständig, sodass die Dreimonatsfrist des § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V nicht ablaufen konnte. Gem. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V sind mit dem schriftlich zustellenden Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Welche Bauvorlagen davon erfasst werden, bemisst sich gem. § 85 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LBauO M-V nach der Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V). Gem. §§ 3 Nr. 1, 7 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO M-V war die Übersendung eines Lageplans, der mindestens den Maßstab 1:500 einhält, beizufügen. Lediglich die Vergrößerung des Maßstabes ist in der Norm vorgesehen, soweit dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO M-V. Der vom Kläger übersandte Lageplan war jedoch lediglich im Maßstab 1:100 angefertigt. Selbst der nachgereichte amtliche Lageplan genügt den Anforderungen nicht, da er die Grundstücksituation lediglich im Maßstab 1:250 darstellt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es befindet sich im Außenbereich und erfüllt keinen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB, sodass es ein sonstiges Vorhaben i.S.d. Abs. 2 der Norm darstellt. Diesem stehen öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Zum Außenbereich gehören alle diejenigen Flächen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB liegen. Der Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist begrifflich nicht mehr und nicht weniger als die Gesamtheit der von den §§ 30 und 34 BauGB nicht erfassten Flächen. Dass diese Flächen in einem naturalistisch-geographischen Sinne „außen" liegen, wird mit dem Rechtsbegriff des Außenbereichs nicht festgelegt und ist daher allenfalls eine außerrechtliche Erfahrungstatsache (BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1972 – IV C 6.71 –, BVerwGE 41, 227-237, Rn. 18; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl., Rn. 104). Ein Bebauungsplan i.S.v. § 30 BauGB findet auf das Vorhabengrundstück keine Anwendung. Es liegt auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Gebäude innerhalb des Gevierts genügen den allgemeinen Anforderungen an einen solchen nicht, da für keines von ihnen eine Dauerwohnnutzung genehmigt wurde. Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich, wobei eine solche aber grdsl. erforderlich ist. Die vorhandene Bebauung muss über die einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB hinausgehen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 – 1 N 14.2049 –, Rn. 22, juris), also eine Siedlungszwecken entsprechende Anordnung erkennen lassen. Das gilt auch für materiell-rechtswidrige oder sogar ungenehmigte Bauten, sofern die Baurechtsbehörde diesen Zustand duldet (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1/91 –, Rn. 21, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, Rn. 19, juris). Zur Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen, nicht aber Baulichkeiten, die anderweitigen Zwecken dienen. Dies gilt unabhängig davon, ob es landwirtschaftliche Zwecke (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecke (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstige Zwecke sind (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, Rn. 13 ff., juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, Rn. 82, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Oktober 2002 – 1 M 126/01 –, Rn. 59, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl.; Rn. 104). Zudem bilden die Gebäude des Gevierts kein faktisches Wochenendhausgebiet. Die von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Kriterien liegen nicht vor. Dafür ist erforderlich, dass die Gebäude in größerer Anzahl vorkommen, eine einheitliche Gebietsstruktur aufweisen und ein Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO darstellen können. So kämen insbesondere auch faktische, der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenend- oder Ferienhausgebiete in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, Rn. 88, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2011 – 1 ZB 10.2244 –, Rn. 8, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 –, Rn. 71, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 – 1 KO 42/00 –, Rn. 27, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. November 1995 – 4 UE 239/92 –, Rn. 34, juris). Allerdings ist dies nur unter der Einhaltung enger Grenzen anzunehmen (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, Rn. 84, juris). Den Ausgangspunkt bildet hierbei die Nutzungsart der jeweiligen baulichen Anlage. Unerheblich ist insoweit jedoch die subjektive Zweckbestimmung seitens des Eigentümers. Entscheidend ist allein die von der Baugenehmigung jeweils vorgegebene Nutzung. Fehlt eine Baugenehmigung, kommt es auf die bekundete und von der zuständigen Behörde als zulässig angesehene Nutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29/98 –, Rn. 6, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, Rn. 86, juris). Die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets wird dabei nur dann für möglich gehalten, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das aufgrund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Bebauung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ entwickelt hat, wo die Anordnung der Gebäude im Wesentlichen einer Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR entspricht, die für „Bungalows“ eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgibt (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, Rn. 91, juris). Die Bebauung innerhalb des Gevierts weist keine einheitliche Struktur auf und erscheint nicht wie die Bebauung innerhalb eines „DDR-Wochenendhausgebiets“. Die Grundflächen sind zu uneinheitlich und reichen von ca. 30 m2 bis hin zu ca. 128 m2. Zudem befinden sich auf den Grundstücken Nebengebäude in Unterschiedlicher Anordnung und Anzahl. Gleichzeitig nimmt das Vorhabengrundstück nicht an dem Bebauungszusammenhang der nördlichen und südlichen Wohngebäude teil. Es befindet sich jenseits der Verbindungslinie, die entlang der östlichen Außenwände der Wohngebäude auf den Flurstücken G2 und G3 gezogen werden kann. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört. Dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind solche Grundstücke, die mit baulichen Anlagen bebaut sind, welche selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, BVerwGE 152, 275-283, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 02. August 2001 – 4 B 26/01 –, Rn. 7, juris). Die kleineren Wochenendhäuser zwischen den o.g. Grundstücken sind nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entwicklung mitzuwirken. Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des „Ortsteils" anklingende Ziel einer „organischen Siedlungsstruktur" für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, BVerwGE 152, 275-283, Rn. 21, juris). Die vorhandene Gebietsstruktur weist eine Bebauung auf, die aus 11/2- bis 2-geschossigen Mehr- und Einfamilienhäusern besteht, welche überwiegend eine Grundfläche von mehr als 100 m2 aufweisen. Diesen Rahmen verlassend wirken die Wochenendhäuser aufgrund des überwiegend geringen Maßes ihrer baulichen Nutzung, mit ihren Grundflächen von überwiegend 30 m2 bis vereinzelt 66 m2 sowie ihrer Eingeschossigkeit, nicht maßstabsbildend oder die Gebietsstruktur fortentwickelnd. Zwischen den o.g. Flurstücken ist von einer Baulücke im oben genannten Sinn auszugehen. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist dabei nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Dabei wird das Vorliegen einer Baulücke umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 – IV C 77.68 –, BVerwGE 35, 256-262, Rn. 14; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, Rn. 25, juris). So wird in der Rechtsprechung eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, Rn. 25, juris; Urteil vom 08. Juli 1986 – 8 S 2815/85 –, juris) und bei einer 130 m breiten unbebauten Fläche für möglich gehalten (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1/91 –, Rn. 26, juris). Eine Baulücke wird in der Regel dabei angenommen, wenn die freie Fläche den Umfang von bis zu drei Bauplätzen aufweist, wobei die in der Umgebung vorhandene Bebauung auch zu einem größeren Maßstab führen kann (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, Rn. 25, juris). Der Abstand zwischen den Gebäuden auf den Flurstücken G2 und G3 beträgt ca. 70 m. Zwischen den Gebäuden besteht eine Sichtbeziehung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die aus Sträuchern und Bäumen bestehende Vegetation nördlich des Vorhabengrundstücks hinweggedacht wird. Zudem stellt sich die maßgebliche Bebauung auf den umliegenden Grundstücken nicht als eng dar, sodass der Eindruck der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Bebauungszusammenhang verstärkt wird. Die geringe Entfernung, die Verbindung des Feldweges mit dem Bernhard-Seitz-Weg sowie die Ähnlichkeit der Bebauung, vermitteln in Verbindung mit den relativ großzügigen Gebäudeabständen den Eindruck der Geschlossenheit. Eine Bebauung dieser Grundstücke würde als zwanglose Fortführung der bestehenden Bebauung wirken. Die sich dazwischen befindenden Wochenendhäuser sind dabei nicht in der Lage eine optische Trennung herbeizuführen. Sie können einerseits die bestehende Sichtbeziehung wegen ihrer geringen Höhe nicht unterbinden und entwickeln auch nicht aufgrund ihrer Baumasse einen trennenden Charakter. Auch der sich südlich befindende Graben hat keine den nördlichen Bebauungszusammenhang nach Süden erweiternde Funktion und trennt dementsprechend auch nicht den Bebauungszusammenhang, der zwischen den nördlichen und südlichen Gebäuden besteht, ab. Bei der Augenscheinseinnahme war er mit seinen Ausmaßen von ca. drei Metern Tiefe und sechs Metern Breite nicht in der Lage eine solche Wirkung zu entfalten. Grundsätzlich endet der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, welches noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, wobei die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen ist, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung ergibt (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 9/13 –, Rn. 27, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05. Juli 2001 – 3 L 197/00 –, juris). Daher kann nicht mehr von einer Teilnahme des Vorhabengrundstücks an dem westlich von ihm gegebenen Bebauungszusammenhang ausgegangen werden, da es jenseits dessen liegt. Das Vorhaben lässt auch die Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 2 BauGB befürchten. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich aus dem Gegensatz zum Ortsteil. Die Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration an Gebäuden das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht an solchen fehlt und sie Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, Rn. 13, juris; Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 35 Rn. 84; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 35 Rn. 88; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 136). Demnach ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45/14 –, Rn. 6, juris und Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 19, juris). Der in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Begriff der Splittersiedlung erfasst alle baulichen Anlagen, die wenigstens zum nur gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 19, juris und vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 –, BVerwGE 106, 228-237, Rn. 21 und vom 18. Februar 1983 – 4 C 19/81 –, BVerwGE 67, 33-41, Rn. 23 und vom 09. Juni 1976 – IV C 42.74 –, Rn. 15, juris; Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2374). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist immer dann anzunehmen, wenn - wie hier - eine vorhandene Splittersiedlung nicht in ihrer räumlichen Ausdehnung in die freie Landschaft (Erweiterung), sondern in Bezug auf die versiegelte Grundstücksfläche aufgefüllt wird (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 21, juris; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 96; Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 35 Rn. 86; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 35 Rn. 90; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 138). Mit dem Erfordernis des Befürchtenlassens bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Splittersiedlungen nicht per se unzulässig sind (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 139). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führen kann. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, Rn. 13, juris; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 35 Rn. 92). Eine solche Zersiedlung wird zumindest bei Wohnbauten regelmäßig anzunehmen sein, weil der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bauten freigehalten werden soll (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – IV C 25.66 –, BVerwGE 27, 137-141, Rn. 15; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 1999 – 5 S 1916/97 –, Rn. 18, juris; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 94). Ähnlich verhält es sich mit der Verfestigung und der Erweiterung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Grundsätzlich ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung als städtebaulich unerwünscht anzusehen. In Bezug auf die Verfestigung einer Splittersiedlung ist dies jedoch nicht ohne Begründung aus sich heraus der Fall (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 140). Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. Weitreichend in diesem Sinne ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die Weiteren, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris). Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt indes nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen der Verfestigung einer Splittersiedlung versagt und mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen werden würde (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 02. September 1999 – 4 B 27/99 –, Rn. 6, juris). So würde es sich im vorliegenden Fall darstellen. Zusätzlich sind hier sämtliche Gebäude des Gevierts einer Erweiterung ihrer Grundfläche zugänglich, sodass nicht von einer Unterordnung unter die vorhandene Splittersiedlung ausgegangen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 HS 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in A., das mit einem Gebäude bebaut ist, welches 63 m2 einnimmt und zu Erholungszwecken genutzt werden darf. Mit Antrag vom 07.08.2014 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens, um damit die Grundfläche um 27 m2 zu vergrößern. Mit dem Antrag übersandte der Kläger einen selbst angefertigten Lageplan, der im Maßstab 1:100 angefertigt wurde. Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines Gevierts, das im Norden und Westen von unbefestigten Wegen umschlossen ist. Dort befinden sich insgesamt 17 Hauptgebäude mit unterschiedlichen Grundflächen und Höhen. Die Grundflächen reichen von ca. 30 m2 (wenigstens neun Gebäude) bis hin zu ca. 128 m2. Die Gebäude erscheinen weit überwiegend nicht zu Dauer-, wohl aber zu Ferien- bzw. Wochenendwohnnutzung geeignet und sind, bis auf das Gebäude auf dem Flurstück G1, welches 1 1/2-geschossig ist, eingeschossig. Zudem befinden sich im Geviert insgesamt sieben Nebengebäude, die unterschiedliche Grundflächen aufweisen und uneinheitlich auf den jeweiligen Grundstücken angeordnet sind. Richtung Osten vom Vorhabengrundstück aus betrachtet befinden sich noch drei weitere Gebäude des Gevierts, wobei sich das mit 128 m2 größte in unmittelbarer Nachbarschaft befindet. Baugenehmigungen, die innerhalb des Gevierts eine Dauerwohnnutzung genehmigen würden, existieren nicht. Nördlich des Vorhabengrundstücks in einem Abstand von ca. fünfzehn Metern befinden sich nach Norden/Nordwesten fortsetzend mehrere Gebäude, die zu Dauerwohnzwecken geeignet erscheinen. Gleiches gilt für die südwestliche Richtung in einem Abstand zum Vorhabengrundstück von ca. 47 m. Diese Gebäude stellen sich als 11/2- bis 2-geschossige Mehr- und Einfamilienhäuser dar, die überwiegend eine Grundfläche von mehr als 100 m2 aufweisen. Sie werden zu Dauer- und Ferienwohn- sowie gewerblichen Zwecken genutzt. Die Gebäudeabstände wirken überwiegend weiter als es bei bloßer Einhaltung der Mindestabstandsflächen der Fall wäre, sodass die Bebauung aufgelockert wirkt. Die sich aus den Gebäuden im Norden und Süden ergebende Baugrenze wird vom Vorhaben nur knapp in östlicher Richtung verlassen. Zwischen ihnen liegt eine Strecke von ca. 70 m. Innerhalb der sich ergebenden Baugrenze befinden sich die fünf westlichsten Gebäudes des Gevierts. Südlich von ihm verläuft in Ost-West-Richtung ein Graben, der ca. drei Meter tief und ca. sechs Meter breit ist. Mit Schreiben vom 12.08.2014 hat der Beklagte den Eingang des Bauantrages bestätigt und den Kläger aufgefordert, einen prüffähigen amtlichen Lageplan, die Unterschrift des Entwurfsverfassers auf den Bauvorlagen und einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Die letzten Unterlagen in Form des amtlichen Lageplans, der im Maßstab 1:250 angefertigt wurde, gingen beim Beklagten am 19.09.2014 ein. Mit Bescheid vom 25.11.2014 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S.v. § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verwirklicht werden solle. Das klägerische Grundstück nehme nicht an dem Bebauungszusammenhang des sich westlich befindenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteils teil. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei hier also gem. § 35 BauGB zu bestimmen. Es sei festzustellen, dass es sich bei dem Vorhaben um ein sonstiges i.S.v. Abs. 2 der Norm handele und diesem derartige öffentliche Belange entgegenstünden, dass die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten sei. Gleichfalls sei das klägerische Gebäude entgegen der tatsächlichen Nutzung nicht zu Dauerwohnzwecken genehmigt worden, sodass auch keine Erweiterung eines zulässiger Weise errichteten Wohngebäudes i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB angenommen werden könne. Der dagegen gerichtet Widerspruch vom 04.12.2014 wurde nicht begründet und durch Widerspruchsbescheid vom 06.07.2015, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 28.07.2015 zuging, zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte die Argumente aus dem Ausgangsbescheid erneut aus und ergänzte diese dadurch, dass er von einer zu missbilligenden Verfestigung der Splittersiedlung im Falle der Realisierung des Vorhabens ausgehe. Gleichfalls ginge von dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung aus, da auch die umliegenden Grundstücke und Gebäude einer Erweiterung mit Wintergärten zugängliche wären, sodass das gegenständliche Vorhaben als Argumentationsgrundlage für eine solche dienen könne. Der Kläger hat am 28.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Bebauung, die das klägerische Gebäude umgibt, ein faktisches Sondergebiet der Erholung i.S.v. § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darstelle. Denn es stelle sich als ein Bebauungskomplex dar, der bereits zu DDR-Zeiten errichtet worden sei und eine Wochenendhaussiedlung darstelle. Die Anordnung und Ausgestaltung erscheine regelhaft, ergebe eine erkennbare Struktur und stelle demnach keine zusammenhangs- sowie regellose Streubebauung dar. Die Tatsache, dass die Gebäude teilweise ungenehmigt errichtet worden seien, stehe der Annahme eines faktischen Baugebiets nicht entgegen. Denn insoweit duldete der Beklagte die Siedlung, da er über Jahrzehnte hinweg keine Beseitigungsverfügungen erlassen habe. Der Beklagte habe sogar am 30.11.2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Neubaus erlassen. Ebenfalls würde das Baugebiet der Siedlungsstruktur der Beigeladenen entsprechen, sodass der Bebauungskomplex mit seinen 18 Wochenend- und Ferienhäusern auch ein ausreichendes städtebauliches Gewicht besäße. Schließlich füge sich das Vorhaben in die Eigenart der nähern Umgebung ein. Außerdem sei eine faktische Baugenehmigung wegen Zeitablaufes entstanden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.11.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Wintergartens auf dem Grundstück G1 zu erteilen; hilfsweise, festzustellen, dass die beantragte Baugenehmigung mit Ablauf des 06.11.2014 als erteilt gilt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern über den Bauantrag entschieden worden sei und somit keine faktische Baugenehmigung entstanden sei. Der Bauantrag sei nicht vollständig gewesen, sodass die Frist erst mit der Zusendung der letzten erforderlichen Unterlagen begonnen habe zu laufen. Am 02.08.2016 wurde die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch den Berichterstatter im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Des Weiteren erfolgte eine Auswertung von Satelliten- und Überflugbildern der relevanten Grundstücke über das Geoportal GAIA-MV und Google Maps. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.