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Urteil

4 A 1575/19.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:1014.4A1575.19.00
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Leitsätze
In Kismaayo (Somalia) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2019 abgeändert, soweit die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 verpflichtet wurde, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Kismaayo (Somalia) ist eine Zivilperson, ohne dass gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2019 abgeändert, soweit die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 verpflichtet wurde, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 ist insoweit rechtmäßig. A. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für alle Anträge auf internationalen Schutz, worunter der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), gilt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S.9, ber. ABl. 2017 Nr. L 167 S. 58) - Richtlinie 2011/95/EU - Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rdnr. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rdnr. 21; Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A - juris Rdnr. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 32; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 51/16 - juris Rdnr. 27; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 - juris Rdnr. 18). Bei Anwendung dieses Maßstabes gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass dem Kläger in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Er macht geltend, von Mitgliedern anderer Clans bedroht worden zu sein sowie zu befürchten, Opfer eines in Somalia vorherrschenden Konfliktes zu werden. I. Damit droht ihm in seinem Herkunftsstaat nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, da hierunter lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen gefasst werden (Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, 22. Edition Stand 1. November 2018, § 4 AsylG Rdnr. 9). Selbst wenn der Kläger infolge der von ihm behaupteten Bedrohung durch Mitglieder anderer Clans getötet werden sollte, stellt dies nicht die Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG dar, da eine solche Tötung keine staatliche Sanktion wäre. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, aufgrund eines etwaigen innerstaatlichen Konfliktes zu Schaden zu kommen. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da ihm in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. 1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Befürchtung stützt, von Mitgliedern anderer Clans getötet zu werden, führt dies nicht zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal stellt sich als unglaubhaft dar, der Kläger selbst als unglaubwürdig. Der Senat vermag dem Kläger die vorgetragene Verfolgung durch den Clan seines Arbeitgebers bzw. durch den Clan, welcher seinen Arbeitgeber getötet haben soll, nicht zu glauben. Der Vortrag des Klägers zu den Geschehnissen um die angebliche Tötung seines Arbeitgebers ist derart pauschal und oberflächlich geblieben, dass er nach Auffassung des Senates nichts selbst Erlebtes schilderte. Selbst auf mehrmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vermochte er den Angriff auf seinen Arbeitgeber nicht detailliert zu schildern. Weder legte der Kläger dar, wo exakt der Überfall stattgefunden hat, noch wie dieser ablief, noch wie und von wo er diesen beobachtete. Auch die Beschreibung der angeblichen Täter blieb - selbst auf Nachfrage des Senats - allenfalls vage. Wäre der Kläger bei dem Angriff auf seinen Arbeitgeber tatsächlich anwesend gewesen, wäre bereits vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer solchen Beobachtung um ein einschneidendes Erlebnis handelt, zu erwarten gewesen, dass er in der Lage gewesen wäre, gerade zu diesen Aspekten Ausführungen zu machen. Zur Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers trägt ferner bei, dass diese nicht plausibel sind. Der Kläger trug vor, er sei bedroht worden, da er nicht verraten solle, wer seinen Arbeitgeber getötet habe. Er habe die vier Männer jedoch nicht gekannt. Erst Nachbarn - die den Angriff nach den Schilderungen des Klägers offenbar ebenfalls beobachtet haben müssen - hätten ihm mitgeteilt, dass die Angreifer vom Clan der Darood stammten. Weshalb vor diesem Hintergrund jedoch gerade der Kläger, der die Männer augenscheinlich nicht kannte, bedroht worden sein soll, während die Nachbarn, die die Attentäter im Gegensatz zu ihm offenbar gekannt haben, keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Der Senat hält den Kläger insgesamt für unglaubwürdig. Darum gebeten, sein Verfolgungsschicksal zu schildern, vermochte der Kläger die behaupteten Ereignisse nicht in einen zeitlich konsistenten Rahmen zu fassen. So schilderte er zunächst, der Angriff auf seinen Arbeitgeber sei im Jahr 2008 erfolgt. Später erklärte er hingegen, bereits im Jahr 2007 nach Saudi-Arabien gegangen zu sein, sodass er den Überfall in Mogadischu überhaupt nicht hätte beobachten können. Im weiteren Verlauf der Verhandlung schilderte der Kläger, er habe sich unter anderem von seiner Frau trennen müssen, weil er Somalia habe verlassen müssen. Die Trennung sei dann im Jahr 2005 erfolgt, als er seine Flucht nach Saudi-Arabien vorbereitet habe. Weswegen der Kläger im Jahr 2005 seine Flucht nach Saudi-Arabien vorbereitet haben will, obwohl das fluchtauslösende Ereignis erst im Jahr 2008 stattgefunden haben soll, ist nicht nachvollziehbar. 2. Dem Kläger ist der subsidiären Schutzstatus auch nicht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia zuzuerkennen. Selbst wenn die Gefahr besteht, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen und unabhängig davon, dass eine solche Gefahr nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen ist, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück geht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rdnr. 25), ist dies gleichwohl für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rdnr. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rdnr. 54 ff., insbesondere Rdnr. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen (Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A - juris Rdnr. 36). 3. Der Umstand, dass der Kläger dem Minderheitenclan der Sheikhaal angehört, führt ebenfalls nicht zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Zwar werden Mitglieder von Minderheitenclans in Somalia von Mehrheitsclans in der Regel geringschätzt und diskriminiert, wobei einzelne Minderheiten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich in vielfacher Weise von der üblichen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik sterreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 12. Januar 2018, S. 88), doch erreicht dies abgesehen von Einzelfällen nicht generell bei allen Angehörigen eines Minderheitenclans eine solche Schwere, dass dies als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre (Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A - juris Rdnr. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 - 20 B 17.31709 - juris Rdnr. 20). Zudem hat sich in den vergangenen Jahren die Situation verbessert (Staatssekretariat für Migration SEM, Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 38). Hinsichtlich des Klägers kommt hinzu, dass dieser den Sheikhaal angehört, welche zwar ebenfalls einen Minderheitenclan darstellen, jedoch als religiöser Clan traditionell respektiert und von den Clans, bei denen sie leben, geschützt werden. Sie sind eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab, einem Mehrheitsclan, assoziiert und nehmen sogar einige von dessen Sitzen im somalischen Parlament ein (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 95). Entsprechend droht dem Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesem Minderheitenclan keine Gefahr von anderen Clans. Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass sein Clan von dem Mehrheitsstamm der Ogaden beschützt werde, sodass ihm aufgrund dieses Schutzes keine Repressalien wegen der Zugehörigkeit zu den Sheikhaal drohen. III. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert auch nicht daraus, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris Rdnr. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 39; Bayersicher VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 - juris Rdnr. 28). Dies ist bei dem Kläger Kismaayo bzw. die Region Jubbada Hoose/Lower Juba. Ob in der Herkunftsregion des Klägers - Jubbada Hoose/Lower Juba - ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 44 ff.). Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rdnr. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 - juris Rdnr. 26). Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris Rdnr. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 - juris Rdnr. 26). Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rdnr. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 - juris Rdnr. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - etwa als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragseller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rdnr. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 38). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rdnr. 33; Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A - juris Rdnr. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 - juris Rdnr. 27). 1. Für die Heimatregion des Klägers - Jubbada Hoose/Lower Juba, der Region in der Kismaayo liegt - lässt sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rdnr. 22 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rdnr. 27). Eine genaue Bewertung der Situation in Somalia, insbesondere in Jubbada Hoose/Lower Juba ist kaum möglich. Es mangelt sowohl an verlässlichen Angaben über die gegenwärtige Einwohnerzahl als auch an Quellen, welche die aktuellen Opferzahlen aufgeschlüsselt nach Verletzten und Getöteten einerseits sowie differenziert nach Zivilpersonen und Soldaten bzw. Kämpfenden andererseits wiedergeben. In der Konsequenz ist es lediglich möglich, aus den zur Verfügung stehenden einzelnen Erkenntnissen ein Gesamtbild der Lage in Jubbada Hoose/Lower Juba zu erstellen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 in Jubbada Hoose/Lower Juba etwa 489.000 Menschen (United Nations Population Fund [UNFPA], Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, S. 31). Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8% pro Jahr (UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44), sodass im Jahr 2017 von einer Gesamtbevölkerung von 546.111 und gegenwärtig etwa 561.402 Einwohnern ausgegangen werden kann. In der gesamten Region Jubbada Hoose/Lower Juba kam es im Jahr 2017 zu 205 Vorfällen mit insgesamt 618 Todesopfern (Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documantation [ACCORD]: Somalia, Jahr 2017, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 18. Juni 2018). Eine genaue Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich, sodass lediglich ein Vergleich mit anderen Konfliktgebieten, in denen es ähnliche Auseinandersetzungen zwischen regierungstreuen Truppen einerseits sowie Gruppierungen, welche sich teils in offenen Kämpfen, teils in Anschlägen gegen den Staat richten, andererseits, ein ungefähres Bild des Verletzungsrisikos zu vermitteln vermag. Betrachtet man beispielsweise die Zahlen von Toten und Verletzten in dem Konflikt in Afghanistan, so ergibt sich, dass es im Jahr 2018 zu 3.804 Toten und 7.189 Verletzten, im Jahr 2017 zu 3.440 Toten und 7.019 Verletzten, im Jahr 2016 zu 3.527 Toten und 7.925 Verletzten, im Jahr 2015 zu 3.565 Toten und 7.470 Verletzten sowie im Jahr 2014 zu 3.701 Toten und 6.834 Verletzten kam (United Nations Human Rights, Office of the High Commissioner, Afghanistan - Protections of Civilians in Armed Conflicts, Anual Report 2018, Februar 2019, S. 1). Über die Jahre 2014 bis 2018 betrachtet forderte der Konflikt in Afghanistan demnach 18.037 Todesopfer und 36.437 Verletzte. Setzt man die Zahlen der Todesopfer und der Verletzten ins Verhältnis, so kommen auf jede in dem Konflikt getötete Person 2,02 Verletzte. Nimmt man dieses Verhältnis auch für den Konflikt in Somalia an, bedeutet dies für die Herkunftsregion des Klägers, dass es neben 618 Todesopfern zu 1.248 Verletzten gekommen ist, sodass der Konflikt insgesamt 1.866 Opfer forderte. Eine weitere Schwierigkeit bei der Betrachtung der Konfliktsituation in Somalia ist, dass keine gesicherten Zahlen zu Opfern des Konfliktes vorliegen, welche eine Differenzierung zwischen zivilen Opfern einerseits und Opfern unter Kombattanten andererseits erlauben. Die in den ACLED-Auskünften angegebenen Zahlen stellen lediglich auf die Gesamtzahl der Todesopfer des Konfliktes ab (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 45). Lediglich durch eine manuelle Auswertung der textlichen Beschreibung zu den einzelnen gelisteten Vorfällen in der Spalte „notes“ der ACLED-Datenbank(ACLED-Datenbank, abrufbar unter https://www.acleddata.com/data) lässt sich erkennen, wie viele Todesopfer des Konfliktes Zivilisten und wie viele Soldaten bzw. Kämpfer waren. Dabei ist es nicht möglich, die Datenbank nach der Herkunftsregion des Klägers - Jubbada Hoose/Lower Juba - zu durchsuchen, sondern es besteht einzig die Möglichkeit, die Datenbank nach Städten zu filtern. Wertet man die textlichen Beschreibungen zu den Auseinandersetzungen in Kismaayo - der Herkunftsstadt des Klägers - für das Jahr 2018 aus, zeigt sich, dass in der Auseinandersetzung 128 Soldaten und neun Zivilisten getötet wurden, womit statistisch auf jeden getöteten Soldaten 0,007 Zivilisten kommen, sodass das Verhältnis zwischen getöteten Soldaten und getöteten Zivilisten 93,43% : 6,57% beträgt. Geht man nach Vorstehendem davon aus, dass die Gesamtopferzahl - mithin die Summe der Verletzten und Getöteten im Jahr 2017 in Jubbada Hoose/Lower Juba 1.866 Personen betrug und nimmt man ferner an, dass der Anteil der zu Schaden gekommenen Zivilisten hieran 6,57% beträgt, dürften 123 Zivilpersonen Opfer des Konfliktes geworden sein. Setzt man dies zur Einwohnerzahl in der Region aus dem Jahr 2017 (546.111 Einwohner) ins Verhältnis, so ergibt sich für Zivilpersonen in Jubbada Hoose/Lower Juba eine Wahrscheinlichkeit von 1:4.440 Opfer des Konfliktes zu werden. Auch die den Erkenntnisquellen zu entnehmende weitere Entwicklung in Jubbada Hoose/Lower Juba lässt nicht darauf schließen, dass aufgrund der bloßen dortigen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der Stadt Kismaayo und der nominell für die Region zuständigen Jubaland Interim Administration (JIA) wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Die Stadt gilt als ruhig und sicher, die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. In der Stadt sind etwa 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert. Zivilisten können sich in Kismaayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismaayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot wird in der Stadt umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau; es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismaayo entsprechend gut funktioniert. Die al-Shabaab ist in Kismaayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 24; EASO, Country of Origin Information Report - Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 68; Danish Immigration Service, South and Central Somalia, Security Situation, al-Shabab Presence, and Target Groups, Januar 2017, S. 14). Auch die aktuelle Presseberichterstattung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es wird in der Süddeutschen Zeitung am 14. Juli 2019 berichtet, dass islamistische Extremisten ein Hotel angegriffen und mindestens 29 Menschen getötet haben. Die Angreifer verschanzten sich mehr als zehn Stunden in dem Hotel, bis Sicherheitskräfte den Anschlag beendeten. Dabei seien mindestens 56 Menschen verletzt worden, sagte ein Sprecher der Regionsregierung. Die al-Shabaab beanspruchte den Anschlag für sich. Das Hotel in Kismaayo ist bei Politikern und im Ausland lebenden Somaliern beliebt. Bei wertender Betrachtung ergibt sich damit, dass in Kismaayo stattfindende Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen sind, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig Opfer werden. Die Situation in Kismaayo ist nach allem auch unter Berücksichtigung der in der neueren Pressberichterstattung genannten Opferzahlen nicht derart unsicher, dass jede Zivilperson aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist (vgl. OVG Niedersachen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rdnr. 46). 2. In der Person des Klägers liegen auch keine persönlichen Umstände vor, welche zu einer Risikoerhöhung führen. a. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der al-Shabaab potentiell als Spione betrachtet werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 - juris Rdnr. 31; EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia - Länderüberblick, August 2014, S. 113). Da die al-Shabaab inzwischen jedoch aus Kismaayo verdrängt wurde, stellt dies für den Kläger keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Darüber hinaus gehört der Kläger nicht zu einem Kreis derjenigen Personen, welche aufgrund ihres Berufes oder ihrer prominenten Stellung im Fokus der al-Shabaab stehen. Sofern im Falle einer Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das Verhalten des Klägers sowie dessen familiäre Verbindungen entscheidend dafür, ob der Kläger einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rdnr. 51; Hess. VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A - juris Rdnr. 49; Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 24). b. Auch die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Clan der Sheikhaal führt nicht zu einer Risikoerhöhung in seiner Person, da die Gefahr, Opfer des in Somalia möglicherweise bestehenden bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zu werden, nicht durch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan steigt (so auch vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A - juris Rdnr. 50; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 - juris Rdnr. 32). Im Ergebnis hat der Kläger demnach keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. B. In der Person des Klägers ist ferner kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Frage, ob der Kläger im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung fallen primär die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können - trotz Fehlens eines staatlichen Akteurs - eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rdnr. 162 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 - juris Rdnr. 71). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führt. Dabei sind jedoch eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rdnr. 174 unter Bezugnahme auf Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 13a B 17.30030 - juris, sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 - juris). Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Erde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2019, S. 20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Hilfe (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 117). Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung, benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Republik sterreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 121 f.). Die somalische Wirtschaft ist im Allgemeinen weiterhin fragil, was mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammenhängt. Die Mehrheit der Bevölkerung ist nach wie vor von der Tierhaltung und Fischerei abhängig und damit externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt. Freie Arbeitsplätze werden oft nicht breit beworben und die Arbeitgeber berücksichtigen den Clan und die Verwandtschaft eher als erworbene Fähigkeiten. Entsprechend haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familien schlechte Chancen. Arbeitssuchende greifen demnach in der Regel auf private Netzwerke zurück (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 118 f.). Dies vorangestellt ist der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Somalia nicht der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt. Er kann bei einer Rückkehr nach Somalia auf die familiäre Unterstützung seines Vaters und seines Onkels zurückgreifen, welche beide noch in Somalia leben. Daher wird ihm eine Reintegration in seinem Heimatland voraussichtlich gelingen. Hinzu kommt, dass der Kläger dem Clan der Sheikhaal angehört. Die Sheikhaal selbst stellen zwar einen Minderheitenclan dar, werden jedoch - wie oben bereits ausgeführt - als religiöser Clan bezeichnet, traditionell respektiert und von den Clans, bei denen sie leben, geschützt. Sie sind eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab, einem Mehrheitsclan, assoziiert und nehmen sogar einige von dessen Sitzen im somalischen Parlament ein (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 95). Folglich vermag der Kläger neben seiner Familie auch auf die Unterstützung eines respektierten Clans zurückzugreifen. In der Heimatregion des Klägers werden die Sheikhaal - nach dem Bekunden des Klägers - von den Ogaden beschützt, für die sie als Kleinhändler und Handwerker tätig sein können. In der Gesamtschau geht der Senat daher davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sich bei einer möglichen Rückkehr nach Somalia ein eigenständiges Leben aufzubauen. Umstände, aus denen sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht ebenfalls auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages des Klägers. Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens, aus Kismaayo stammend, dem Clan der Sheikhaal, Subclan der Lobogey zugehörig, reiste am 4. November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. November 2013 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. November 2016 nach seinen Fluchtgründen gefragt, führte der Kläger aus, dass er von mehreren Clans mit dem Tode bedroht worden sei. Er habe in Somalia in dem Lager eines Geschäftes gearbeitet, als vier junge Männer, dem Clan der Majerten zugehörig, mit Gewehren gekommen seien und seinen Chef, welcher dem Clan der Ogaden zugehörig gewesen sei, getötet hätten. Er - der Kläger - sei daraufhin von dem Clan der Majerten unter Druck gesetzt und mit dem Tode bedroht worden. Er solle keine Auskunft darüber erteilen, wer seinen Chef getötet habe. Ferner habe ihm der Clan der Ogaden gedroht, er werde getötet, wenn er den Mörder seines Chefs nicht benenne. Auch sei er mit einer Frau aus dem Clan der Darood verheiratet gewesen. Der Clan habe ihm ebenfalls gedroht, ihn zu töten, wenn er sich nicht von seiner Frau trenne. Entsprechend sei er der Forderung nachgekommen, woraufhin ein anderer Mann seine Frau geheiratet habe. Letztlich sei er geflohen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Kläger aus, sein Vater und sein Onkel lebten noch in Somalia, ferner eine Tante, von der er jedoch nicht wisse, wo sie lebe. Seine Mutter sei bereits verstorben. Seine zum Zeitpunkt der Befragung 14-jährige Tochter und deren Großmutter lebten in einem Flüchtlingslager in Äthiopien, er habe jedoch keinen Kontakt zu seiner Tochter. Seine Eltern hätten in einem Dorf gelebt und ihren Lebensunterhalt durch Viehhaltung bestritten. An anderer Stelle der Anhörung führte er aus, sein Vater sei Schuster gewesen. Er selbst habe keine Schule besucht. Zuletzt habe er in Somalia im Lagerbereich eines Geschäfts gearbeitet und dort Säcke von Reis, Nudeln und ähnlichen Dingen ein- und ausgelagert. Gesundheitliche Einschränkungen habe er nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft legen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 AsylG. Ihm sei in Somalia persönlich nichts zugestoßen. Die seitens des Klägers geschilderten Ereignisse seien weder Handlungen, welche gezielt gegen seine Person gerichtet seien, noch in Art und Wiederholung so gravierend, dass sie einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkämen. Dem Kläger sei nichts geschehen, er sei lediglich mündlich bedroht worden. Zudem sei wenig wahrscheinlich, dass der Clan der Darood ihn weiterhin bedrohe, da er der Forderung, sich von seiner Frau zu trennen, nachgekommen sei. Auch sei wenig wahrscheinlich, dass der Clan der Majerten ihn weiterhin bedrohe, da der Vorfall - im Zeitpunkt der Anhörung - bereits sechs Jahre zurückliege. Da bereits die weiter gefassten Voraussetzungen des § 3 AsylG nicht gegeben seien, legen die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG ebenfalls nicht vor. Dem Kläger sei auch nicht der subsidiäre Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Aus seinem Vorbringen werde nicht ersichtlich, dass ihm bei Rückkehr die Todesstrafe drohe. Ferner sei nicht erkennbar, dass ihm ein ernsthafter Schaden durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, wie sich aus den Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergebe. Der Kläger müsse auch keine ernsthafte und individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen Konfliktes betroffen sei. Zwar sei davon auszugehen, dass in Süd- und Zentralsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Antragsteller als Zivilperson daran nicht aktiv beteiligt sei, doch drohten ihm bei einer Rückkehr nach Kismaayo aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Die AMISOM habe im Jahr 2012 die Kontrolle unter anderem über Kismaayo wiedererlangt. Die Frontlinie der Kämpfe mit der al-Shabaab betreffe hauptsächlich Qoryooley und die Straßen nach Baidoa, wo die al-Shabaab regelmäßig Checkpoints errichte. Unter anderem Kismaayo sei sicherer. Traditionelle Strukturen funktionierten und die Stadt beherberge permanente Stützpunkte von AMISOM, der Somali Police Force und des National Security Service. Seitens der Regierung und AMISOM gebe es Anstrengungen, die eroberten Bezirke zu stabilisieren. Dass die al-Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen die Städte zurückerobere, in denen starke Garnisonen der AMISOM stationiert seien, sei sehr unwahrscheinlich. Auch wenn nicht angezweifelt werden könne, dass die al-Shabaab-Milizen weiterhin gezielte Angriffe verübten, sei nicht davon auszugehen, dass für jede Zivilperson eine erhebliche und individuelle Gefahr für Leib und Leben bestehe. Schließlich habe der Kläger keine Umstände vorgetragen, welche die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Letztlich legen auch keine Abschiebungsverbote vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch drohten dem Kläger keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, welche zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führten. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Juli 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er stamme aus der Region Kismaayo im Süden Somalias. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts sei diesem Personenkreis der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit Urteil vom 31. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Inhaltlich hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger in Somalia ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer herrsche in Süd- und Zentralsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Nach den in das Verfahren eingeführten Quellen habe Somalia den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibe aber ein sehr fragiler Staat. Es existiere keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen seien fragil und schwach. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrsche Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpften mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affilierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete seien nur teilweise unter Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bunderegierung faktisch nur formal unterstehen, unterschieden werden müsse. In den von der al-Schabaab befreiten Gebieten komme es zu Terroranschlägen durch diese islamische Miliz. Von diesem Konflikt gehe für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ erfordere entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, welche das derartige Risiko erheblich erhöhten. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Für eine quantitative und qualitative Bewertung der Gefahrendichte fehle eine geeignete Grundlage. Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass die erforderliche Gefahrendichte wegen des innerstaatlichen Konflikts ohne Weiteres bejaht werden könne. Es sei vielmehr auf die Einschätzung und Gefahrensituation durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abzustellen. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Amnesty-Reports 2016, des EASO-Berichts von August 2014, der ACCORD Kurzübersicht Somalia, der ACLED Datenbank sowie des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 ergebe sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia entscheidend verbessert habe. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sei das Gericht daher davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Auf das Vorliegen gefahrerhöhender Umstände in der Person des Klägers komme es daher nicht mehr an. Ein Ausweichen innerhalb Somalias im Rahmen einer inländischen Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG sei dem Kläger nicht zuzumuten. Relativ sichere Zufluchtsgebiete seien schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht sei. Hinzu komme, dass es häufig schwierig oder unmöglich sei, solche Gebiete zu erreichen. Schließlich sei auch die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene sowie durch die Rückkehrer aus Saudi-Arabien und Jemen sehr angespannt. Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019, eingegangen bei Gericht am 1. August 2018, hat die Beklagte die zugelassene Berufung begründet. Sie vertritt die Auffassung, die Lage in Kismaayo sei weder wirtschaftlich, noch sicherheitsrelevant kritisch. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenvorgänge der Beklagten, und die Dokumente und Auskünfte, die in der den Beteiligten übersandten Erkenntnisquellenliste des Senats für Somalia aufgeführt sind sowie auf einen Bericht von United Nations Human Rights, Office of Commissioner Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2018.