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Urteil

5 UE 1833/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0315.5UE1833.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist, wie schon im Senatsurteil vom 18. Mai 1983 festgestellt wurde, zulässig. In der Sache ist sie in Höhe des 3.728,28 DM übersteigenden Betrages der angefochtenen Heranziehung, somit zu einem etwas höheren Teil, als noch im Urteil vom 18. Mai 1983 angenommen wurde, begründet. Zu diesem Ergebnis führt die neue Beitragsberechnung vom 14. Februar 1989, die die tatsächlichen Feststellungen des Senats in dem nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Berufungsverfahren berücksichtigt. Die Berufung ist im übrigen - zum nach wie vor überwiegenden Teil - unbegründet. Daß die Beitragsforderung der Beklagten dem Grunde nach berechtigt ist, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 18. Mai 1983 bejaht. Er hat darin im einzelnen dargelegt, daß die Beitragsforderung der Beklagten auf wirksames Satzungsrecht, nämlich ihre am 22. Juni 1961 beschlossene Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung der auf den 1. Januar 1975 zurückwirkenden dritten Änderungssatzung vom 6. Juli 1979 (EBS) gestützt, und daß - abgesehen von der Grünanlage zwischen E-ring und Fweg - die Herstellung der Erschließungsanlagen im fraglichen Baugebiet auch rechtmäßig, nämlich auf der Grundlage einer wirksamen aufsichtsbehördlichen Zustimmung gem. § 125 Abs. 2 BBauG erfolgt ist. Dieser Auffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem zurückverweisenden Urteil vom 16. August 1985 jedenfalls im Ergebnis angeschlossen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen die Gültigkeit des Satzungsrechts der Beklagten, insbesondere die Gültigkeit der durch die dritte Änderungssatzung neu eingeführten Verteilungsregelung, bejaht und zum anderen die Heranziehung der Kläger "nicht an einem mit § 125 BBauG zusammenhängenden Grund" scheitern lassen. Wegen der Bindung des Berufungsgerichts an die der Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht zugrundeliegende rechtliche Beurteilung (§ 144 Abs. 6 VwGO) erübrigt sich hier eine neuerliche Befassung mit den Einwänden der Kläger gegen die Entstehung des streitigen Erschließungsbeitragsanspruchs dem Grunde nach. Diese Einwände, die vor allem die Frage der Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung ohne wirksamen Bebauungsplan, aber auch die Frage der Gültigkeit der Verteilungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten betreffen, sind von den Klägern bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben, in der Folgezeit wiederholt und auch wieder in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Berufungsverfahrens am 15. März 1989 zur Sprache gebracht worden. Die mit dem Verfahren der Kläger bislang befaßten Gerichte - das Verwaltungsgericht Darmstadt, der Hessische Verwaltungsgerichtshof und schließlich das Bundesverwaltungsgericht - haben sich dem Rechtsstandpunkt der Kläger nicht anschließen können. Es ist das gute Recht der Kläger, gleichwohl - weiterhin - anderer Auffassung zu sein; doch braucht sich deshalb der Senat nicht veranlaßt zu sehen, noch einmal zu dem fraglichen Vorbringen - unter Wiederholung früherer Ausführungen - Stellung zu nehmen. Die Kläger irren im übrigen, soweit sie einer Textstelle auf Seite 10 des zurückverweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985 die Bedeutung beilegen, das Bundesverwaltungsgericht habe damit unter Übernahme ihres eigenen Rechtsstandpunkts zum Ausdruck gebracht, es handele sich bei den streitbefangenen Erschließungsanlagen nicht um solche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die fragliche Textstelle lautet: "Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Heranziehung der Kläger scheitere nicht an einem mit § 125 BBauG zusammenhängenden Grund. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die von der Beklagten abgerechneten Anlagen (abgesehen von den Anlagen im Baugebiet "Rehschneise") in einem unbeplanten Gebiet und handelt es sich bei ihnen nicht um solche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans entbehrlich ist (s. § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Deshalb bedurfte es für deren erschließungsrechtlich rechtmäßige Herstellung einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG)." Der mittlere Satz enthält die Aussage, daß aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts im Sinne von § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG von Verkehrsanlagen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils auszugehen ist, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht entbehrlich ist. Daraus ergibt sich als rechtliche Folgerung die Notwendigkeit einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (hier des Regierungspräsidenten in D) zur Straßenherstellung. Die Tatsache, daß in der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts die Negation ("nicht") abweichend von der Formulierung in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG nicht erst in dem Relativsatz, sondern - bereits - in dem vorangestellten Hauptsatz zum Ausdruck gebracht ist, hat die Kläger zu dem - mit dem Text- und Sinnzusammenhang allerdings völlig unvereinbaren - Fehlschluß gelangen lassen, das Bundesverwaltungsgericht habe die Innenbereichszugehörigkeit der streitbefangenen Verkehrsanlagen verneinen wollen. Der Akzent in der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei richtigem Verständnis der Textstelle auf dem Wort solche (Anlagen "innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für die ..."), nicht auf dem Wort innerhalb. Wäre die Innenbereichslage und damit die Bestimmung der Verkehrsanlagen "zum Anbau" (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) verneint worden, so hätte das Bundesverwaltungsgericht gar nicht zu dem Ergebnis gelangen können, daß die streitige Erschließungsbeitragspflicht dem Grunde nach besteht. Die Herstellung von im Außenbereich verlaufenden Verkehrsanlagen vermag eine Erschließungsbeitragspflicht nämlich nicht auszulösen, da solche Anlagen nicht zum Anbau bestimmt sind. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgericht entfällt nur dann, wenn bezüglich der Rechtslage oder des zu beurteilenden Sachverhalts entscheidungserhebliche Veränderungen eingetreten sind (vgl. Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 1986, § 144 Rdnr. 13, Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1988, § 144 Rdnr. 9). Davon ist hier aber nicht auszugehen. Die in der Ortsbesichtigung am 22. Oktober 1987 gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse nötigen, was die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht der Kläger dem Grunde nach angeht, nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Feststellung, daß die vom E-ring nach Westen abzweigenden Wohnwege (in den Plänen der Beklagten als W 1, W 2, W 3, W 4 und W 5 bezeichnet) lediglich in einer Breite von 2,87 m angelegt worden sind und damit die Ausbaubreite von rund 5 m, die in dem der Zustimmung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 11. Januar 1968 zugrundeliegenden Ausbauplan ausgewiesen ist, unterschreiten, wirft zwar die im bisherigen Verfahren nicht behandelte Frage auf, ob die Wohnwege im gegenwärtigen Zustand bereits endgültig hergestellt sind. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kommt es darauf aber nicht an. Durch einen - noch unfertigen oder zustimmungswidrigen - Ausbauzustand der Wohnwege kann die Entstehung der Beitragspflicht der Kläger für ihr an einer der beiden "Schleifen" des E-rings gelegenes Grundstück deshalb nicht - hindernd - beeinflußt werden, weil die Wohnwege selbständige Verkehrsanlagen darstellen, die - ihre grundsätzliche Beitragsfähigkeit einmal unterstellt - gesondert abzurechnen sind. Es handelt sich bei ihnen also nicht, wie noch in den Senatsurteilen vom 18. Mai 1983 angenommen wurde, um unselbständige Bestandteile des Hauptstraßenzugs des E-rings. Zu dieser neuen Einschätzung ist der Senat aufgrund der Besichtigung der Örtlichkeit im Termin am 22. Oktober 1987 gelangt. Nach den dort getroffenen Feststellungen stehen die Wohnwege nur dem Fußgängerverkehr zur Verfügung. Sie sind durch das jeweils an der Einmündung in den Hauptstraßenzug aufgestellte Zeichen 241 nach § 41 StVO als Gehwege ausgewiesen. Die Bestimmung für den Fußgängerverkehr kommt auch im äußeren Erscheinungsbild der Wohnwege zum Ausdruck; denn sie sind in der gleichen Art wie die Bürgersteige am Hauptstraßenzug des E-rings mit Gehwegplatten belegt. Ferner sieht die Widmung des Magistrats der Beklagten vom 3. Mai 1976 für die Wohnwege ausdrücklich die "Beschränkung auf den Fußgängerverkehr" vor; ein Befahren soll nur "in Notfällen (Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen etc.) geduldet" werden können. Damit aber unterscheiden sich die Wohnwege in ihrer bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion wesentlich von der Erschließungsfunktion des Hauptstraßenzugs des E-rings, in den sie einmünden. Letzteres schließt es nach dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985 aus, die Wohnwege als erschließungsmäßig unselbständige Bestandteile des E-rings anzusehen. Insoweit besteht ein Unterschied zu den Stichstraßen des E-rings im Norden und Süden und zu den beiden östlichen Schleifen; diese Anlagen stellen nach dem Gesamteindruck, der sich aufgrund des Ortstermins am 22. Oktober 1987 ergab, eindeutig unselbständige Verzweigungen des E-rings dar. Daß auch die Wohnwege - nicht anders als die zuvor genannten Stichstraßen und Schleifen - die Straßenbezeichnung "E-ring" tragen, ist unerheblich. Liegen bei natürlicher Betrachtungsweise mehrere Verkehrsanlagen vor, und das ist im Verhältnis zwischen dem E-ring und den nach Westen abzweigenden Wohnwegen der Fall, so vermag hieran eine gemeinsame Straßenbezeichnung nichts zu ändern (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1970 - 4 C 5.68 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 4, und vom 23. Juni 1972 - 4 C 16.71 -, BVerwGE 40 S. 183). Soweit sich bezüglich der Beitragsfähigkeit nicht befahrbarer Wohnwege durch § 127 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 242 Abs. 4 BauGB eine neue Rechtslage ergeben hat, vermag dies die Frage, ob die vom E-ring abzweigenden Wohnwege selbständige Verkehrsanlagen oder unselbständige Verzweigungen des E-rings sind, nicht zu beeinflussen. Die Entscheidung des Gesetzgebers des Baugesetzbuchs, als beitragsfähige Erschließungsanlagen grundsätzlich auch nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete zu behandeln, ändert nichts an der Unterschiedlichkeit der Erschließungsfunktion bei befahrbaren Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) einerseits und nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) andererseits. Auf die Unterschiedlichkeit der Erschließungsfunktion aber stellt das Bundesverwaltungsgericht entscheidend ab, soweit es die Möglichkeit verneint, nicht befahrbare Wohnwege als unselbständige Bestandteile der Anbaustraßen zu behandeln, in die sie einmünden. Schon vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs gab es allerdings auch andere Rechtsprechung, die das Erschlossensein der an einen nicht befahrbaren Wohnweg angrenzenden Grundstücke durch eine befahrbare Anbaustraße mit der Begründung für möglich hielt, es handele sich bei dem Wohnweg - lediglich - um einen unselbständigen "Gehwegteil" der fraglichen Anbaustraße (so für das Straßenreinigungsgebührenrecht in Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 A 787/85 -, KStZ 1986 S. 14 = NVwZ 1986 S. 587 = ZKF 1985 S. 253; ähnlich auch OVG Berlin, Urteil vom 17. April 1985 - 2 B 55/84 -, NVwZ 1985 S. 772 f.: Nicht befahrbarer Wohnweg als "untergeordnete, unselbständige Teilanlage" der befahrbaren Anbaustraße, in die er einmündet). Hier wurde in der Unterschiedlichkeit der Erschließungsfunktion also kein Hinderungsgrund für die Annahme einer (einzigen) Erschließungsanlage gesehen. Selbst bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung könnte aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß die vom E-ring abzweigenden Wohnwege nur unselbständige Verzweigungen des E-rings, nicht also selbständige Verkehrsanlagen darstellen. Die Gesamtlänge der Wohnwege - einschließlich der durch die Grünanlage verlaufenden Teile - liegt mit 115 bis 140 m bereits über der Länge von 100 m, bei welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch von der erschließungsrechtlichen Unselbständigkeit von Stichstraßen ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, DVBl. 1985 S. 297, und vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, NVwZ 1985 S. 753). Es kommt hinzu - und zumindest dies schließt in Verbindung mit den bereits genannten anderen Umständen zwingend aus, es könne sich bei den fraglichen Wohnwegen um unselbständige Bestandteile des Hauptstraßenzugs des E-rings handeln -, daß die Wohnwege nicht etwa als Stichwege ("Sackgassen") enden. Die Wohnwege W 2 bis W 5 münden jenseits der Grünanlage in den nach Beschreibung einer Kurve in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Wohnweg W 1; von diesem wiederum zweigen - befahrbare und nicht befahrbare - Wege ab, die zum Fweg führen. Die Wohnwege haben von daher "Verbindungsfunktion"; über sie besteht die Möglichkeit, vom E-ring aus die weiter westlich gelegenen Baugebiete am Fweg und am A Weg fußläufig zu erreichen. Als ausschließlich auf den Hauptstraßenzug des E-rings bezogene unselbständige Gehwegteile desselben treten sie also gerade nicht in Erscheinung. Auf die Frage, ob die vom E-ring abzweigenden Wohnwege im gegenwärtigen Zustand endgültig und rechtmäßig hergestellt sind, kommt es auch nicht etwa deshalb an, weil die Wohnwege und der E-ring eine Erschließungseinheit bilden würden, die gem. § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG einheitlich abzurechnen wäre. Nach den Feststellungen des Senats ist eine besondere Zusammenfassungsentscheidung nur für das gesamte Neubaugebiet "Am A Weg" - also für sämtliche dieses Gebiet erschließenden Straßen (R, Fweg und E-ring einschließlich zugehöriger Stich- und Wohnwege) - getroffen worden. Den fraglichen Zusammenfassungsbeschluß hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten bereits am 28. Oktober 1965 - nicht, wie es im Tatbestand des Senatsurteils vom 18. Mai 1983 (Urteilsabdruck S. 3 oben) versehentlich heißt und wie es dann auch vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist, am 28. Oktober 1975 - gefaßt. Diese Zusammenfassung war aber nicht wirksam, da es sowohl an dem erforderlichen gesteigerten Funktionszusammenhang der zusammengefaßten Straßen als auch an einer deutlichen Abgrenzung des Abrechnungsgebiets fehlte. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1983 im einzelnen ausführlich dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zurückverweisenden Urteil diese Ausführungen gebilligt. War aber - wovon auch weiterhin auszugehen ist - der Zusammenfassungsbeschluß der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 28. Oktober 1965 fehlerhaft, so kann in ihm auch keine wirksame Zusammenfassung wenigstens des E-rings und der von ihm abzweigenden Wohnwege zu einer Erschließungseinheit gesehen werden. Ein gesteigerter und abgrenzbarer Funktionszusammenhang ließe sich im Verhältnis dieser beiden Verkehrsanlagen zwar möglicherweise bejahen, so daß eine hierauf beschränkte Zusammenfassungsentscheidung gegebenenfalls - die grundsätzliche Beitragsfähigkeit der Wohnwege unterstellt - wirksam hätte getroffen werden können. Es ist aber nicht möglich, eine wegen Einbeziehung nicht zusammenfassungsfähiger Straßen fehlerhafte Zusammenfassungsentscheidung für einzelne, an sich zusammenfassungsfähige Straßen aufrechtzuerhalten. Das Gericht würde, wenn es dies täte, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Zusammenfassungsermessens der Gemeinde setzen. Nur die Gemeinde kann und darf entscheiden, ob und wie zusammengefaßt werden soll. Eine wirksame Zusammenfassungsentscheidung für den E-ring und die Wohnwege liegt demnach nicht vor. Diese Entscheidung war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil aufgrund eines - das Ermessen der Gemeinde bei der Wahl des Abrechnungsverfahrens auf "Null" reduzierenden - Zusammenfassungszwangs ohnehin nur die gemeinsame Abrechnung des E-rings und der Wohnwege in Frage kam. Ein Zusammenfassungszwang mag angenommen werden können, wenn die Einzelabrechnung mehrerer in besonders engem Funktionszusammenhang zueinander stehender Erschließungsanlagen zu Ergebnissen führen würde, die mit der Beitragsgerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbaren wären. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Auswirkungen auf die Beitragshöhe, die sich aus der - verglichen mit dem Hauptstraßenzug des E-rings - geringeren Aufwendigkeit des Ausbaus der Wohnwege ergeben, werden dadurch gemildert, daß auf die Wohnwege infolge der Zuordnung von jeweils nur einer Häuserzeile entsprechend weniger potentielle Verteilungsfläche entfällt. Da nach allem eine gemeinsame Abrechnung des E-rings und der Wohnwege ausscheidet, kann die Frage, ob die Herstellung der Wohnwege trotz Fehlens der Befahrbarkeit und trotz Unterschreitung der dem Ausbauplan zur Zustimmungserklärung des Regierungspräsidenten in D vom 11. Januar 1968 vorgesehenen Ausbaubreite schon nach früherem Recht oder jedenfalls jetzt aufgrund des Inkrafttretens des Baugesetzbuchs gem. § 127 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 242 Abs. 4 BauGB eine Beitragspflicht hat auslösen können, letztlich dahinstehen. Die Höhe des auf das Grundstück der Kläger entfallenden Erschließungsbeitrags ist der Vergleichsberechnung zu entnehmen, die die Beklagte in Erfüllung des Auflagenbeschlusses des Senats vom 27. Juni 1988 vorgelegt hat. Der von den Klägern geschuldete Erschließungsbeitrag beläuft sich hiernach auf 3.786,28 DM. Die Vergleichsberechnung entspricht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in dem zurückverweisenden Urteil vom 16. August 1985 gestellt hat. Es handelt sich bei ihr um eine Einzelabrechnung des E-rings mit den fünf Stichstraßen im Norden (Parzellen 315, 312, 300, 305 und 300/1), den beiden "Schleifen" im Osten und der Stichstraße im Süden (Parzelle 283/5), jedoch ohne die nach Westen abzweigenden Wohnwege. Das entspricht der jetzigen Erkenntnis des Senats, daß zwar nicht die vorgenannten Stichwege und Schleifen des E-rings, wohl aber die Wohnwege als selbständige Verkehrsanlagen anzusehen sind. Die Abrechnung hat sich damit mangels Zusammenfassung des E-rings und der Wohnwege zu einer Erschließungseinheit auf den E-ring ohne Wohnwege zu beschränken. Den Aufwand für diese abzurechnende Erschließungsanlage hat die Beklagte durch folgende Rechenoperationen ermittelt: a) Aufteilung der festgestellten Gesamtkosten für die Freilegung im Baugebiet R/Fweg/E-ring (297.724,18 DM) auf die freigelegte Gesamtfläche (53.924 qm) und Ermittlung des sich daraus ergebenden Anteils des E-rings (ohne Wohnwege) an den Freilegungskosten (297.724,18 DM : 53.924 qm x 15.275 qm = 48.336,04 DM); b) Aufteilung der festgestellten Gesamtkosten für die Herstellung von Fahrbahnen und Gehwegen im Baugebiet R/Fweg/E-ring (ohne die Kosten für die Herstellung der Garagenvorflächen, Parzellen 345/9, 346/2, 347/3 und 348/2: 1.625.094,67 DM) auf die ausgebaute Gesamtfläche (39.423,48 qm) und Ermittlung des sich daraus ergebenden Anteils des E-rings (ohne Wohnwege) an den Straßenbaukosten (1.625.094,67 DM : 39,223,48 qm x 15.275 qm = 632.868,91 DM); c) Ermittlung der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung des E-rings (ohne Wohnwege) durch Vervielfältigung der Gesamtanzahl laufender Meter mit dem in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehenen Einheitssatz von 40,-- DM pro laufendem Meter: 964 m x 40,-- DM = 38.560,-- DM für den Hauptstraßenzug E-ring, 605 m x 40,-- DM = 24.200,-- DM für Stichstraßen und Schleifen; d) Ermittlung der Kosten für die Straßenbeleuchtung des E-rings (ohne Wohnwege) durch Vervielfältigung der Gesamtanzahl an Frontmetern mit den in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehenen Einheitssätzen von 4,-- DM bei geraden Masten und 5,-- DM bei Peitschenmasten: 1.882 m x 5,-- DM = 9.410,-- DM für den E-ring - durchgehende Straßen - sowie 1.220 m x 4,-- DM = 4.880,-- DM für Stichstraßen und Schleifen. Die sich aus den vorgenannten Rechnungsposten ergebenden Gesamtkosten für den E-ring (ohne Wohnwege) in Höhe von 794.254,95 DM hat die Beklagte um den von ihr selbst zu tragenden Anteil von 15 % (119.138,24 DM) vermindert. Den verbleibenden umzulegenden Betrag in Höhe von 675.116,71 DM hat sie auf insgesamt 161.708,95 Verteilereinheiten umgelegt; dies führt zu einem Beitragssatz von 4,17 DM pro Verteilereinheit. An der Kostenermittlung der neuen Vergleichsberechnung ist nichts mehr auszusetzen. Die Kostenermittlung wird den Ausführungen in dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit gerecht, als nunmehr die Beklagte selbst die "Schätzungen" vorgenommen hat, die mit dem Herausrechnen der Kosten für den E-ring (ohne Wohnwege und Grünanlage) aus den ermittelten Gesamtkosten für das Baugebiet R/Fweg/E-ring verbunden sind. Mit der Ermittlung jeweils anteiliger Freilegungs- und Straßenbaukosten hat die Beklagten den ihr bei Ausübung der Schätzungsbefugnis zustehenden Spielraum nicht überschritten. Da Anhaltspunkte für besonders aufwendige Freilegungs- und Straßenbauarbeiten beim E-ring im Vergleich zu den anderen Erschließungsanlagen des Baugebiets nicht vorliegen, durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die hier entstehenden Kosten nicht über dem Durchschnitt der Kosten im gesamten Baugebiet lagen. Die "Pauschalierung", zu der ein solches Abrechnungsverfahren zwangsläufig führt, ist hinzunehmen (so schon der Senat in einem Urteil vom 29. April 1985 - V OE 118/82 -, Urteilsabdruck S. 15). Es war der Beklagten wegen des damit verbundenen enormen Verwaltungsaufwands, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch eine genauere Abrechnung verbundenen Gerechtigkeitsgewinn gestanden hätte, nicht zuzumuten, aus den auf das gesamte Baugebiet bezogenen Unternehmerrechnungen die konkret auf den E-ring entfallenden Kosten herauszuziehen. Ob das technisch überhaupt noch möglich wäre, kann hier dahinstehen. Das dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität setzt den Grundsatz der "pfenniggenauen" Kostenermittlung eine Grenze. Deshalb sind die Gemeinden berechtigt, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungswerte zu schätzen, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist (vgl. BVerwG in dem zurückverweisenden Urteil vom 16. August 1985, Urteilsabdruck S. 17). In der mündlichen Verhandlung am 15. März 1989 haben die Kläger Zweifel daran geäußert, ob die Beklagte das mit einer Schätzung verbundene "Ermessen" überhaupt ausübe, wenn sie - gleichzeitig - der Ansicht sei, daß es auf die von ihr vorgelegte Vergleichsberechnung gar nicht ankomme. Diese Zweifel sind unberechtigt. Die Vergleichsberechnung der Beklagten enthält die erforderliche Schätzung. Daran ändert nichts die Tatsache, daß die Beklagte selbst von der Richtigkeit dieser Vergleichsberechnung nicht überzeugt ist, sondern an ihrer eigenen früheren Abrechnung - bzw. an der im Senatsurteil vom 20. April 1983 dargestellten Abrechnung - festhält und deshalb auch den Rechtsstreit nicht etwa in Höhe des Ermäßigungsbetrags, zu dem die Vergleichsberechnung vom 14. Februar 1989 führt, in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Indem die Beklagte bei der Vergleichsberechnung "Straßenbaukosten" für die Garagenvorflächen (Parzellen 345/9, 346/2, 347/3 und 348/2) nicht mehr in Ansatz gebracht hat, hat sie einem Mangel abgeholfen, der den früheren Berechnungen noch anhaftete; denn diese den Garagenzeilen vorgelagerten Flächen, die den notwendigen Stauraum beim Ein- und Ausfahren vor den Garagen bilden, können nicht ihrerseits als dem öffentlichen Verkehr dienende beitragspflichtige Erschließungsanlagen angesehen werden. Das zeigt schon der Entwurf des Bebauungsplans Nr. G 31 B, der die den Garagenzeilen vorgelagerten Flächen nicht etwa als "öffentliche Verkehrsflächen" ausweist. Auch die Verteilung des umlegungsfähigen Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke in der neuen Vergleichsberechnung der Beklagten begegnet keinen Bedenken. Da die nach Westen abzweigenden Wohnwege als selbständige Verkehrsanlagen anzusehen sind, hat die Beklagte die an diese Anlagen angrenzenden Hausgrundstücke zu Recht nicht in die Verteilung des Aufwandes für den E-ring einbezogen. Als durch den Hauptstraßenzug des E-rings erschlossene Grundstücke sind andererseits aber - und dies entlastet die Kläger - die Garagenzeilen und die zugehörigen Garagenvorflächen einbezogen worden. Unter Anwendung der gültigen Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung hat die Beklagte auch die belastbare Verteilungsfläche des Grundstücks der Kläger korrekt ermittelt. Die in der Vergleichsberechnung zugrundegelegte Verteilungsfläche von 907,98 qm setzt sich zusammen aus der Grundstücksfläche (555 qm) und der zulässigen Geschoßfläche unter Zugrundelegung der nach § 9 Abs. 2 e EBS maßgebenden - aus dem Durchschnittswert der im Abrechnungsgebiet tatsächlich vorhandenen Geschoßflächen errechneten - Geschoßflächenzahl von 0,636. Zu dem Einwand, diese Geschoßflächenzahl lasse sich auf dem Grundstück wegen des Anbauverbots nach dem Bundesfernstraßengesetz nicht erreichen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 1983 - vom Bundesverwaltungsgericht unbeanstandet - Stellung genommen. Es heißt dort, bezogen auf die seinerzeit auf 0,64 aufgerundete Geschoßflächenzahl: "Insbesondere führt auch das Vorhandensein der östlich des Grundstücks verlaufenden Schnellstraße nicht zu einer gegenüber der Geschoßflächenzahl 0,64 verminderten Nutzungsmöglichkeit. Selbst wenn die den Erlaß über die Aufstufung dieser Straße zur Bundesautobahn vom 9. November 1976 aufhebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs letztlich durch das Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt würden und es daher bei dieser Aufstufung verbliebe, was noch offen ist, wäre diese Straße jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht noch keine Autobahn gewesen, denn die Beitragspflicht ist spätestens mit der am 21. Mai 1976 veröffentlichten Widmung der Erschließungsanlagen für den öffentlichen Verkehr nach Maßgabe der mit Rückwirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft getretenen EBS der Beklagten entstanden. In jenem Zeitpunkt war die genannte Schnellstraße noch eine Bundesstraße. Das Grundstück der Kläger liegt aber nicht innerhalb der insoweit geltenden generellen Bauverbotszone von 20 m (§ 9 Abs. 1 BFernstrG) und nur zu einem geringen Teil innerhalb der Zone des § 9 Abs. 2 BFernstrG, innerhalb deren bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde errichtet werden dürfen. Der letztgenannte Umstand beeinträchtigt aber die weitere bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht nennenswert, zumal keine Gründe ersichtlich sind, aus denen heraus die oberste Landesstraßenbaubehörde unter Beachtung des § 9 Abs. 3 BFernstrG ihre Zustimmung zu einer im Rahmen des § 34 BBauG liegenden Bebauung versagen könnte. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, daß die bei zutreffender Verteilung des Erschließungsaufwands anzusetzende Geschoßflächenzahl 0,64 deswegen nicht erreichbar gewesen wäre. Eine dieser Zahl entsprechende Ausnutzung wäre - nur nebenbei bemerkt - unter Beachtung des § 9 Abs. 3 BFernstrG auch künftig selbst dann möglich, wenn die Aufstufung der Schnellstraße zur Bundesautobahn durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt würde." Auch in diesem Punkt hat sich nach Erlaß des Senatsurteils vom 18. Mai 1983 keine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Änderung ergeben. Zwar ist zwischenzeitlich die Aufstufung der Bundesstraße zur Autobahn bestandskräftig geworden. Das aber läßt, wie dem oben wiedergegebenen Auszug aus dem Senatsurteil vom 18. Mai 1983 zu entnehmen ist, die Berechtigung der Geschoßflächenzahl von 0,636, die die Beklagte bei der Berechnung des streitigen Erschließungsbeitrags zugrundegelegt hat, unberührt. Die Vervielfältigung der berücksichtigungsfähigen Verteilungsfläche von 907,98 qm beim Grundstück der Kläger mit dem Beitragssatz von 4,17 DM pro Verteilereinheit ergibt einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.786,28 DM. Die streitige Heranziehung ist demnach in Höhe des diesen Betrag übersteigenden Betrags aufzuheben. Insoweit hat die Berufung der Kläger Erfolg. Die Berufung im übrigen aber ist zurückzuweisen. Die Kläger wehren sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für ihr Grundstück E-ring ... im Stadtgebiet der Beklagten. In den Jahren 1962 bis 1971 ließ die Beklagte den E-ring, den Fweg und die Straße R sowie die von diesen Straßen abzweigenden bzw. sie miteinander verbindenden Stichstraßen und Wohnwege erstmalig herstellen. Mit Bescheiden vom 8. Dezember 1975 forderte sie hierfür von den Klägern auf der Grundlage einer gemeinsamen Abrechnung der vorgenannten Verkehrsanlagen einschließlich einer zwischen E-ring und Fweg angelegten Grünanlage einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.995,-- DM. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Juni 1976 setzte die Beklagte den Erschließungsbeitrag auf Grund einer Neuberechnung mit geänderten Geschoßflächenzahlen auf 4.652,01 DM herab; den Widerspruch im übrigen wies sie zurück. Die Kläger erhoben daraufhin beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 18. März 1980 - IV E 1170/76 - die Klage ab. Auf die Berufung der Kläger hob der Senat mit Urteil vom 18. Mai 1983 -- V OE 42/80 - die angefochtene Heranziehung in Höhe des 4.287,04 DM übersteigenden Betrages auf; die Berufung im übrigen wies er zurück. Der Senat legte bei dieser Entscheidung eine Berechnung zugrunde, die allein den Aufwand für die Straße E-ring mit Ausbuchtungen und Stichwegen sowie fünf nach Westen abzweigenden Wohnwegen, nicht aber - wie in einer im Berufungsverfahren erstellten Einzelabrechnung der Beklagten zusätzlich vorgesehen war - auch den Aufwand für die zwischen E-ring und Fweg angelegte Grünanlage und die durch diese Grünanlage verlaufenden Teilstrecken der vorgenannten Wohnwege berücksichtigte. Um die auf die Grünanlage entfallenden Freilegungskosten, die in den von der Beklagten ermittelten Gesamtherstellungskosten für "Straßen und Gehwege" enthalten waren, absetzen zu können, teilte der Senat die Freilegungskosten im Verhältnis der Freilegungsflächen der Straßen und Wege einerseits und der Grünanlage andererseits auf. Er verwies insoweit auf die Notwendigkeit einer vom Gericht selbst vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, da die erforderliche Vergleichsberechnung anders nicht durchgeführt werden könne. Der Senat übernahm bei dieser Berechnung die Geschoßflächenzahl von 0,64, die bereits die Beklagte bei ihrer im Berufungsverfahren vorgelegten Vergleichsberechnung für das Grundstück der Kläger zugrunde gelegt hatte. Auf die - im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassene - Revision der Kläger hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 18. Mai 1983 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück. In den Gründen des Revisionsurteils vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 120 - 122.83 - heißt es: Die Entscheidung des Senats, daß die Einwendungen der Kläger gegen ihre Erschließungsbeitragspflicht dem Grunde nach nicht gerechtfertigt seien, entspreche der Rechtslage. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden sei die Auffassung des Senats, daß die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 22. Juni 1961 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Dritten Änderungssatzung vom 6. Juli 1979 (im folgenden: EBS) eine formell und materiell gültige Grundlage für die Heranziehung der Kläger biete. Die Heranziehung der Kläger scheitere auch nicht an einem mit § 125 des Bundesbaugesetzes (BBauG) zusammenhängenden Grund. Des weiteren sei dem Senat darin beizupflichten, daß die Kosten für den Ausbau der Grünanlage und die im Zusammenhang mit dieser angelegten Wege nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufzunehmen seien, weil sich hierauf die Zustimmung des Regierungspräsidenten in D vom 11. Januar 1968 ihrem Inhalt nach nicht beziehe. Richtig sei nach den im Berufungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen schließlich auch, daß eine gemeinsame Abrechnung der Erschließungsanlagen im Bereich R, Fweg und E-ring ausscheide; denn die fraglichen Anlagen bildeten keine "Erschließungseinheit" im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG, und somit sei der Zusammenfassungsbeschluß der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 28. Oktober 1975 fehlerhaft. Infolgedessen habe der Senat die Entscheidung über die Anfechtungsklage der Kläger zu Recht von der Prüfung abhängig gemacht, ob die Bescheide auf der Grundlage einer Einzelabrechnung der das Grundstück der Kläger erschließenden Erschließungsanlage ganz oder teilweise aufrechterhalten werden könnten. Soweit der Senat dann jedoch den "E-ring mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen" als abzurechnende Anlage angesehen habe, halte dies der Überprüfung nicht stand, weil es an einer Absicherung durch die entsprechende tatsächliche Feststellungen fehle. Um eine einzelne Erschließungsanlage handele es sich beim "E-ring mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen" nur dann, wenn die angesprochenen Stichstraßen und unselbständigen Wohnwege rechtlich Bestandteile des E-rings sein sollten. Das setze sowohl hinsichtlich der Stichstraßen als auch hinsichtlich der Wohnwege deren erschließungsrechtliche Unselbständigkeit voraus, und es setze bezüglich der Wohnwege überdies deren Befahrbarkeit voraus. Denn ein Bestandteil der beitragsfähigen Anbaustraße, in die er einmünde, sei ein (Wohn-) Weg dann nicht, wenn er sich in seiner bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion wesentlich von der Erschließungsfunktion der betreffenden Anbaustraße unterscheide, etwa weil er ausschließlich einem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehalten sei. Ob die bezeichneten Voraussetzungen hier erfüllt seien, lasse sich mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Entsprechendes gelte für die Beantwortung der Frage, ob der "E-ring mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen" etwa als Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) der Neuberechnung zugrunde gelegt werden dürfe und ob dabei die Kosten für die Herstellung aller dieser Anlagen berücksichtigungsfähig seien. Die Befahrbarkeit der Wohnwege bilde im übrigen auch die Voraussetzung für die Einbeziehung der Kosten, die durch ihre Herstellung entstanden seien. Nicht befahrbare Wohnwege (Fußwege) seien bei der Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG regelmäßig unberücksichtigt zu lassen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47, 67 - 69.82 - BVerwGE 68, S. 48, entschieden habe. Soweit der Senat die Kosten für die Freilegung des "E-rings mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen" im Wege einer erweiterten freien richterlichen Würdigung in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO selbst ermittelt habe, verstoße auch dies gegen Bundesrecht. Das materielle Recht (§§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG) begründe zwar, wenn eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sei, eine Schätzungsbefugnis der Gemeinden. Eine damit konkurrierende, d. h. eine diese materiell-rechtliche Befugnis von Fall zu Fall verdrängende prozessuale Schätzungsbefugnis des Gerichts in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO für das erschließungsbeitragsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren bestehe jedoch nicht. Grundsätzlich verlange das geltende Recht bei Konstellationen der vorliegenden Art, daß das Gericht der Gemeinde Gelegenheit gebe, eine eigene Kostenermittlung und Neuberechnung der Beiträge auf der Grundlage des von ihm für maßgeblich gehaltenen Aufwandsermittlungsraums im anhängigen Verfahren vorzulegen. Deren Angaben habe dann gegebenenfalls das Gericht unter Beachtung des mit einer gemeindlichen Schätzung einhergehenden Schätzungsspielraums nachzugehen. Das Berufungsverfahren wurde nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 UE 1833/85 fortgesetzt. Der Senat hat in einer am 22. Oktober 1987 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 22. Oktober 1987 Bezug genommen. Der Senat hat anschließend - mit am 11. November 1987 verkündetem Beschluß - den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich unter Berücksichtigung der am 22. Oktober 1987 getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung zu äußern. Mit weiterem Beschluß vom 27. Juni 1988 ist der Beklagten aufgegeben worden, eine Vergleichsberechnung mit der Abrechnung des Hauptstraßenzugs des E-rings einschließlich der fünf Stichstraßen im Norden (Parzellen 315, 312, 300, 305 und 300/1), der beiden "Schleifen" im Osten und der Stichstraße im Süden (Parzelle 283/5), jedoch ohne die nach Westen abzweigenden Wohnwege, vorzulegen. Die Beklagte hat diese Vergleichsberechnung mit Schreiben vom 14. Februar 1989 vorgelegt. Wegen ihres Inhalts wird auf Blatt 103 bis 119 des zweiten Bandes der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 5 UE 1834/85 (C ./. Universitätsstadt G) Bezug genommen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 15. März 1989 ihr früheres Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie sind der Ansicht, daß eine Erschließungsbeitragspflicht für ihr Grundstück schon deshalb entfalle, weil das Grundstück nicht im Sinne des § 133 BBauG Bauland sei, welches nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehe. Die Wohnbebauung am E-ring gehöre keinem beplanten Gebiet an und könne auch nicht dem Innenbereich zugeordnet werden. Das habe auch das Bundesverwaltungsgericht auf Seite 10 des zurückverweisenden Urteils so gesehen. Ihr Grundstück sei wegen der im Osten verlaufenden Autobahn und der sich daraus ergebenden Anbaubeschränkungen auch nur eingeschränkt baulich nutzbar. Die von der Beklagten in der Vergleichsberechnung vom 14. Februar 1989 zugrundegelegte Geschoßflächenzahl von 0,636 lasse sich bei den tatsächlichen Gegebenheiten nicht erreichen. Die Kläger beantragen, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. März 1980 - IV E 1170/76 - abzuändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 8. Dezember 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1976 aufzuheben, 2. der Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt in dem nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Berufungsverfahren noch vor: Sie halte nach wie vor an der Auffassung fest, daß die im Ortstermin besichtigten Stichstraßen und Wohnwege in die Abrechnung der Erschließungsanlage E-ring einzubeziehen seien. Auch die Wohnwege vermittelten eine ausreichende Erschließung für die angrenzenden Grundstücke. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß an die Wohnwege herangefahren werden könne; dies reiche für eine Erschließung der an die Wohnwege angrenzenden Grundstücke aus. Die im Termin am 22. Oktober 1987 erörterte Frage, ob auch der Aufwand für die Garagenvorhöfe an den Einmündungen der Wohnwege in den Hauptstraßenzug des E-rings umgelegt werden könne, sei zu bejahen. Für die Herstellung der Garagenvorhöfe habe es einer Zustimmung des Regierungspräsidenten nicht bedurft, da für derartige Flächen weder das Bebauungsplan noch das Zustimmungserfordernis gem. § 125 BBauG gelte. Bei den Garagenvorhöfen handele es sich nicht um öffentliche Plätze im Sinne des Straßenrechts, sondern - im Sinne der Begriffsbestimmung in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1987 (4 C 11.83, DÖV 1987 S. 967) - um "öffentliche Flächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts"; solche Flächen unterlägen nicht dem straßenrechtlichen Widmungserfordernis. Nach der neuen Gesetzeslage, wie sie sich durch § 127 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 242 Abs. 4 des Baugesetzbuchs vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253 (BauGB), ergeben habe, komme es für die Beitragspflichtigkeit von Wohnwegen nicht mehr auf deren Befahrbarkeit an. Die Wohnwege seien auch rechtmäßig hergestellt worden. Daß ihre Breite hinter der im Ausbauplan zur Zustimmung des Regierungspräsidenten in D vorgesehenen Ausbaubreite zurückbleibe, sei unerheblich. Werde eine Erschließungsanlage ohne Bebauungsplan auf der Grundlage der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt, so stelle eine von der Zustellung abweichende Ausführung die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nicht in Frage; denn es gebe keine - der Bindung an den Bebauungsplan entsprechende - Zustimmungsbindung. Schon aus diesem Grunde habe eine dem § 125 Abs. 1 a BBauG entsprechende Regelung für Abweichungen von der erteilten Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht getroffen zu werden brauchen. Es sei davon auszugehen, daß der Regierungspräsident in D auch einer Herstellung der Wohnwege in einer Breite von nur 2,85 m - entsprechend der späteren tatsächlichen Bauausführung -- zugestimmt haben würde. Seine auf eine Ausbaubreite von 5 m bezogene Zustimmung decke erst recht die Ausführung der Wohnwege in einer Breite von nur 2,85 m. Für die Möglichkeit des Heranfahrens an die Grundstücke sei die Verringerung der Ausbaubreite unerheblich gewesen; denn die Wohnwege hätten ohnehin nicht befahren werden sollen, wie sich aus der Anordnung von Garagenzeilen am Hauptstraßenzug des E-rings ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Parallelverfahren 5 UE 1834/85 und 5 UE 1835/85 sowie die zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.