Urteil
1 K 25/18.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0307.1K25.18.WI.00
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Leitsätze
1. Eine Klageänderung ist jedenfalls dann sachdienlich, wenn ein endgültiger Heranziehungsbescheid den Vorausleistungsbescheid nach § 11 Abs. 10 HessKAG ablöst, soweit der Regelungsgehalt übereinstimmt.
2. Eine eigenständige, allein dem Fußgängerverkehr gewidmete Anlage kann nicht als Annex oder Stichweg Teil der Ausbaustraße sein.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klageänderung ist jedenfalls dann sachdienlich, wenn ein endgültiger Heranziehungsbescheid den Vorausleistungsbescheid nach § 11 Abs. 10 HessKAG ablöst, soweit der Regelungsgehalt übereinstimmt. 2. Eine eigenständige, allein dem Fußgängerverkehr gewidmete Anlage kann nicht als Annex oder Stichweg Teil der Ausbaustraße sein. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Der Entscheidung im Übrigen war der Antrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2022 zugrunde zu legen. Der Kläger hat den ursprünglich in seiner Klageschrift vom 5. Januar 2018 angekündigten Antrag gemäß § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Erlass des Heranziehungsbescheides vom 28. Juni 2018 geändert. Die Beklagte hat ihre Einwilligung hierzu erteilt. Überdies ist die Klageänderung auch sachdienlich. Durch die endgültige Festsetzung hat sich der Vorausleistungsbescheid erledigt, die hiergegen erhobene Klage wird durch den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 5 A 1307/17 -, juris). Ein endgültiger Heranziehungsbescheid löst den Vorausleistungsbescheid nach § 11 Abs. 10 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HessKAG) als Rechtsgrundlage für die angeforderte Zahlung ab, soweit ihr Regelungsgehalt übereinstimmt, da die nur vorläufig unter dem Vorbehalt des Entstehens der Beitragsforderung geleistete Vorauszahlung damit auf eine endgültige Rechtsgrundlage gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, Hess. VGH, Beschluss vom 8. September 2011 - 5 A 1197/11.Z -, juris). Der Streitstoff bleibt damit im Wesentlichen derselbe, die Klageänderung fördert die endgültige Beilegung des Streites und ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess wird vermieden. Da der Heranziehungsbescheid den Vorausleistungsbescheid in seinem Regelungsgehalt ersetzt, ist im vorliegenden Fall auch das gemäß § 68 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich erforderliche Vorverfahren entbehrlich (wenngleich nicht unzulässig), da der Heranziehungsbescheid im Wesentlichen dieselben Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand hat und gegen den Vorausleistungsbescheid bereits das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt wurde (vgl. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in anderen als in den in § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO geregelten Fällen Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 68 Rn. 22 ff.). Anders als in dem durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2018 (5 A 1307/17) entschiedenen Fall hat der Kläger durch seinen – innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellten – Klageänderungsantrag vom 2. Juli 2018 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er sich gegen den Heranziehungsbescheid vom 28. Juni 2018 wenden möchte. Die demnach zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu dem Straßenbeitrag für die Erneuerung der Verkehrsanlage E-Straße beruht auf § 11 HessKAG i. V. m. der Straßenbeitragssatzung der Beklagten (im Folgenden: StrBS). Nach § 11 Abs. 1 HessKAG i. V. m. § 1 StrBS erhebt die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Um- und Ausbau von Straßen beitragstatbestandlich zwischen der schlichten – nicht verändernden – Erneuerung abgenutzter Straßen und einem verändernden Um- und Ausbau mit dem Ziel der verkehrstechnischen Verbesserung zu unterscheiden. Die Beitragserhebung für eine Erneuerung setzt dabei – im Unterschied zu verbessernden Um- und Ausbaumaßnahmen – die grundlegende Erneuerungsbedürftigkeit der Verkehrsanlage und den Ablauf einer normalen Nutzungsdauer entsprechenden Zeitspanne voraus. Eine Beitragserhebung für Um- und Ausbaumaßnahmen, durch die die Verkehrsanlage, verglichen mit ihrem ursprünglichen Zustand, baulich verändert – umgestaltet oder erweitert – wird, erfordert hingegen, dass von der verändernden Baumaßnahme ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage ausgeht (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 5 TK 2329/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hieran gemessen handelt es sich vorliegend um eine beitragsfähige Maßnahme. Die 1956 fertiggestellte E-Straße war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der in der beigezogenen Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (1 L 1470/16.WI.A) befindlichen Lichtbilder (Bl. 17 bis 22) offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer nach über 50 Jahren längst abgelaufen. Die für die grundlegende Sanierung der E-Straße angefallenen Kosten sind auch erforderlich. Der Kläger kann nicht geltend machen, die Beklagte hätte schon Jahre zuvor tätig werden müssen, um die Kosten gering zu halten. Die Straßenbaulast ist ihrer Rechtsnatur nach eine kraft Gesetzes bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Privatpersonen keinen Rechtsanspruch auf Maßnahmen einräumt, die durch die Straßenbaulast geboten sind. Eine Gemeinde hat sowohl bei der Entscheidung, ob überhaupt und welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms einschließlich der Einzelarbeiten, die zur Verwirklichung des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziels erforderlich sind, einen weiten Ermessensspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist und erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 33 Rn. 43). Hier war spätestens nach der Durchführung der Leitungsarbeiten eine andere Entscheidung nicht möglich. Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, es sei nichts zur Unterhaltung der E-Straße getan worden, angesichts der bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (1 L 1470/16.WI.A) durch die Beklagte aufgeführten Aufwendungen bis zur 36. Kalenderwoche des Jahres 2015 für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Grundstücke Flur 21, Flurstücke Nr. 95/3, Nr. 94/9 (nicht 94/8, Anmerkung des Gerichts) und Nr. 94/11 sind nicht mit in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einzubeziehen. Diese Grundstücke liegen unstreitig nicht an der abzurechnenden E-Straße an. Ein Zugang zu diesen Grundstücken könnte lediglich über die Grundstücke Flur 20, Flurstück Nr. 11/2 (gepflasterter Fußweg, von der E-Straße abgehend) und Flur 21, Flurstück Nr. 94/10 (geschotterter Weg, vom Flurstück 11/2 abgehend) vermittelt werden. Dieser Fußweg ist aber weder ein Annex zur E-Straße noch ein von ihr abgehender Stichweg (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 5 B 2582/16 -; Urteil vom 15. März 1989 - 5 UE 1833/85 -, juris); über ihn wird den Grundstücken Flur 21, Flurstücke Nr. 95/3, Nr. 94/9 und Nr. 94/11 keine vorteilhafte Inanspruchnahme der E-Straße nach § 11 Abs. 5 HessKAG vermittelt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bietet einem Grundstückseigentümer dann keinen Vorteil im Sinne des § 11 HessKAG, wenn sein Grundstück nicht an diese öffentliche Einrichtung grenzt, sondern an eine zwischen ihr und dem Grundstück liegende selbstständige öffentliche Einrichtung. Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 2015 - 9 LC 177/13 -, juris). Bei dem Flurstück 11/2 handelt es sich um eine eigenständige, allein dem Fußgängerverkehr gewidmete Anlage. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Hess. VGH, der in seinem Beschluss vom 4. Januar 2017 (5 B 2582/16, juris) zu vorstehendem Fußweg u. a. Folgendes ausgeführt hat: „Dabei folgt der Senat auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Grundstücke Flur 21, Flurstücke Nr. 95/3, Nr. 94/9 und Nr. 94/11 bereits deshalb nicht als so genannte Hinterliegergrundstücke in die Fläche für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einzubeziehen sind, weil ihnen die E-Straße nicht die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme nach § 11 Abs. 5 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung bietet. Vielmehr geht auch der Senat davon aus, dass nach der maßgeblichen so genannten natürlichen Betrachtungsweise der über die Parzellen Flur 20, Flurstück Nr. 11/2, und Flur 21, Flurstück Nr. 94/10, verlaufende Weg eine eigenständige, allein dem Fußgängerverkehr gewidmete Anlage darstellt und deshalb nicht als Annex oder Stichweg Teil der E-Straße ist, so dass offen bleiben kann, ob das Abknicken des Weges aus der Parzelle 20, Flurstück 11/2, in die Parzelle Flur 21, Flurstück 94/10, in einem Winkel von mindestens 45° eine Selbstständigkeit indizieren würde, wenn es sich um einen Stichweg handelte. Für die Eigenständigkeit des Weges sprechen bereits die bei den Akten befindlichen Fotografien. Ob es sich dabei bei dem Weg um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch - BauGB - eine öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) - handelt, das heißt, ob er im eigentlichen Sinne Erschließungsfunktion oder etwa nur eine Verbindungsfunktion hat, ist ausbaubeitragsrechtlich nicht von Bedeutung. Von Bedeutung ist allein, welche öffentliche Einrichtung einem Grundstück die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme bietet. Mündet diese Einrichtung dann in der Folge in eine weitere Einrichtung - eine Straße - ein, fehlt es an der Möglichkeit der direkten vorteilhaften Inanspruchnahme dieser weiteren Einrichtung (vgl. zur Problematik bereits: Urteil des Senats vom 15. März 1989 - 5 UE 1833/85; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Februar 2015 - 9 LC 177/13 -, beide Juris).“ Somit kommt weder eine Heranziehung des Flurstücks Nr. 95/3 (Sportanlage) noch der Flurstücke Nr. 94/9 (landwirtschaftliche Fläche) und Nr. 94/11 (Schulturnhalle) in Frage. Bei der E-Straße handelt es sich um eine vorwiegend dem Anliegerverkehr dienende Straße und nicht, wie der Kläger meint, um eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße, so dass ein Gemeindeanteil von 25 % des Aufwandes für die Ausbaumaßnahme nicht zu beanstanden ist. Nach § 11 Abs. 3 HessKAG bleiben bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25 % des Aufwandes außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 %, wenn sie dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Von diesen Mindestansätzen kann eine kommunale Straßenbeitragssatzung nicht zu Ungunsten der Beitragspflichtigen abweichen. Diese Mindestansätze hat die Beklagte in § 3 Abs. 1 StrBS als Regelsätze übernommen. Die Differenzierung dient der vorteilsgerechten Bemessung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils der Anlieger, den diese durch die Anlage erhalten, im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Durchgangsverkehr widerspiegelt. Der Hess. VGH hat hierzu in seinem Urteil vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, zitiert nach juris, ausgeführt: „Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße ist die ihr zuteil werdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionsweisung erzwingen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453, und vom 8. Juni 2004 - 5 UZ 438/04 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34 Rdn 30 ff, m.w.N.). Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr anliegenden Grundstücken oder von ihnen weg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 3 KAG - und gleichlautend § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten - im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellen, dass die betreffende Straße "überwiegend" dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteil werdende Funktion zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. So kann etwa auch sogenannter "Schleichverkehr" durch Straßen, der entgegen der Funktionszuweisung im Rahmen der Verkehrsplanung der Gemeinde als Anliegerstraßen durch diese stattfindet, an der Einstufung nichts ändern. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. "Überwiegend" bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss. Erfüllt eine Straße im Übrigen die Kriterien, von denen eine Einstufung als Anliegerstraße abhängig ist, kann sie gleichwohl ausnahmsweise eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße sein, wenn sich aus ihrem Verhältnis zu den übrigen Straßen in einem Wohngebiet ergibt, dass sie weitgehend auch eine Verbindungsfunktion hat, weil sie den Verkehr von reinen Anliegerstraßen (vor allem Stichstraßen) dieses Wohngebiets gleichsam "sammelt" und zu den Hauptverkehrsadern der Gemeinde führt, d.h. ihn zu übergeordneten Straßen weiterleitet (vgl. Driehaus, a.a.O., Rdnr. 34 m.w.N.).“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich zu Eigen. Anhand des Straßenplans beschränkt sich die Funktion der E-Straße überwiegend auf die Erschließung ihrer eigenen Anliegergrundstücke und leitet diesen Verkehr auf die F-Straße beziehungsweise den H-Weg. Sie dient ihrer Funktion nach ersichtlich nicht zur Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs anderer Straßen. So hat die einzige von ihr abzweigende beziehungsweise einmündende Straße, die I-Straße, einen eigenen Zugang zur Hauptstraße, der J-Straße. Warum letztlich dieser Einschätzung nach Auffassung des Klägers die Einordnung des Fußweges als selbstständige Anlage der Einordnung der E-Straße als Anliegerstraße entgegenstehen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht, da der von dort kommende Fußgängerverkehr die E-Straße sicher nicht zu einer innerörtlichen Durchgangsstraße macht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 5 B 2582/16 -, juris). Der Straßenbeitrag ist auch rechnerisch richtig. Die unter Zugrundelegung des Nutzungsfaktors von 1,25 bei zweigeschossiger Bauweise (§ 10 Abs. 2 StrBS) zuzüglich 12,5 % für teilweise gewerbliche Nutzung des Grundstücks (§ 11 StrBS) und einer klägerischen Grundstücksfläche von 756 m2 errechnete Veranlagungsfläche von 1.063,13 m2 ergibt bei Multiplikation mit dem sich aus der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes (293.980,69 EUR) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (25.928,51 m2) ergebenden Beitragssatz pro m2 Geschossfläche von 11,338125 EUR den Beitrag von 12.053,90 EUR. Hieraus hat die Beklagte die Kosten für eine auf dem Fußweg (Flurstück 11/2) befindliche und fälschlicherweise in den beitragsfähigen Aufwand miteinbezogene Straßenlaterne in Höhe von 2.475,46 EUR herausgerechnet. Der beitragsfähige Aufwand beträgt danach noch 292.124,09 EUR, der Beitragssatz pro m2 Geschossfläche 11,266520. Der Beitrag des Klägers beträgt demgemäß aufgerundet 11.977,78 EUR (1.063,13 EUR x 11,266520 = 11.977,7754076 EUR). Die Beklagte hat den Heranziehungsbescheid in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2022 in Höhe von 76,12 EUR aufgehoben. Dabei handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich geltend gemachten Straßenbeitrag in Höhe von 12.053,90 EUR und dem nach Abzug der Kosten für die im Fußweg (Flurstück 11/2) befindliche Straßenlaterne geltend gemachten Straßenbeitrag in Höhe von 11.977,78 EUR (12.053,90 EUR - 11.977,78 EUR = 76,12 EUR). Hinsichtlich der vom Kläger nach ausführlicher Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. März 2022 weiter aufrechterhaltenen Einwände hinsichtlich einzelner Rechnungspositionen ist Folgendes auszuführen: Die Umstellung der Stromversorgung von einer Freileitung auf eine Erdverkabelung stellt eine verkehrstechnische Verbesserung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2015 - OVG 9 N 201.13 -, juris Rn. 6), da die Umstellung auf Erdverkabelung die Störanfälligkeit der Straßenbeleuchtungsanlage minimiert (vgl. VG D-Stadt, Urteil vom 19. September 2016 - 1 K 1359/13.WI -, juris Rn. 73). Die Kosten für die Demontage der Überspannungsleuchten stehen mit den Kosten für die geänderte Art der Stromversorgung der Straßenbeleuchtung in untrennbarem Zusammenhang und sind daher als beitragsfähig anzusehen. Soweit der Kläger seinen Einwand, es seien sechs Verkehrsschilder in Rechnung gestellt worden, die es in der E-Straße gar nicht gebe, nach der eingehenden und nachvollziehbaren Erklärung seitens der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2022 mit der Begründung weiter aufrechterhält, er könne nicht beurteilen, ob diese Erklärung richtig sei, vermag dies das Gericht weder nachzuvollziehen noch zu einer weiteren Prüfung veranlassen. Die Vertreterin der Beklagten sowie Vertreter der Fachämter haben verständlich und überzeugend dargelegt, dass die vor der Sanierung in der E-Straße vorhandenen Verkehrsschilder (vgl. z. B. Lichtbilder Bl. 74, 75, 76 GA des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - 1 L 1470/16.WI -) nach der Sanierung der E-Straße durch neue Verkehrsschilder derselben Art ersetzt und an den vorherigen Standorten wieder aufgestellt worden seien. Die aktuelle – davon abweichende – Verkehrsregelung (Verkehrsschilder „Tempo 30-Zone“ und „Parkbuchten mit der Regelung ‚Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt‘“) sei erst im Jahr 2019 umgesetzt worden, nachdem es vermehrt zu Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner der E-Straße gekommen sei, wonach „in der Straße gerast werde“. Überdies sind die entsprechenden Rechnungen des Unternehmens K vom 2. Januar 2017 geprüft und – nach handschriftlich erfolgten Korrekturen, welche Ausdruck eines Rechen- und Prüfvorganges sind – als „sachlich und rechnerisch richtig“ bestätigt und mit entsprechenden Stempeln und Unterschriften versehen worden (5. Hefter, unpaginiert). Diesen Prüfungs- und Bestätigungsvermerken kommt eine erhebliche Indizwirkung dafür zu, dass die bestätigten Positionen auch tatsächlich vorlagen, weshalb sie im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung als zutreffend zugrunde gelegt werden können. Erst wenn ernstliche Zweifel vorliegen oder es sich aufdrängt, dass der Prüfungsvorgang nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht Anlass für das Gericht, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht eigene Nachforschungen anzustellen oder solche zu veranlassen (vgl. hierzu VG Wiesbaden, Urteil vom 16. Juni 2010 - 1 K 306/09.WI -, juris). Davon kann vorliegend, insbesondere nach der ausführlichen und nachvollziehbaren Erläuterung der damaligen und aktuellen Verkehrsregelung nebst entsprechender Beschilderung in der E-Straße durch die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. März 2022, nicht die Rede sein. Ein schlichtes Bestreiten, dass dieser Vorgang seine Richtigkeit habe, reicht nicht aus, um die Richtigkeit des bestätigten Prüfvorganges ernstlich in Zweifel zu ziehen. Auch der Einwand des Klägers, zehn Bodenhülsen aus Grauguss seien doppelt abgerechnet worden, einmal durch das Unternehmen K (Rechnung vom 2. Januar 2017, 5. Hefter, unpaginiert), und einmal durch das Unternehmen G (Schlussrechnung vom 6. März 2018, Position 01.09.0070, 5. Hefter, unpaginiert), dringt nicht durch. Die Vertreterin der Beklagten hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kurztext zur Position 01.09.0070 – „Bodenhülse liefern und einbauen“ – irritierend sei. Im Aufmaß sei die Leistung klarer als „Bauseits gestellte Bodenhülse und Schilder versetzen“ beschrieben. Die Rechnungen sind überdies – nach handschriftlich erfolgten Korrekturen, welche Ausdruck eines Rechen- und Prüfvorganges sind – als „sachlich und rechnerisch richtig“ bestätigt und mit entsprechenden Stempeln und Unterschriften versehen worden. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Richtigkeit des bestätigten Prüfvorgangs ernstlich in Zweifel zu ziehen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Soweit der Kläger auch nach ausführlicher Erläuterung einzelner Rechnungspositionen durch die Vertreterin der Beklagten sowie Vertreter der Fachämter in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2022 die Schlussrechnung des Unternehmens G (Schlussrechnung vom 6. März 2018, 5. Hefter, unpaginiert) für „insgesamt nicht nachvollziehbar“ erachtet, vermag auch dies keine ernsthaften Zweifel im dargelegten Sinne begründen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Kläger nach eigener Berechnung zu anderen Werten kommt. Die von ihm vorgetragenen Abweichungen können sich schon daraus ergeben, dass unterschiedliche Maßstäbe und Messverfahren angewendet wurden. Jedenfalls stellt die Eigenberechnung durch den Kläger nicht sicher, dass er von derselben Ausgangslage ausgegangen ist, wie es bei den Überprüfungen der Fall war. Allein der Umstand, dass es dem Kläger nicht möglich erscheint, die mit der Schlussrechnung abgerechneten Positionen nachzuvollziehen, vermag die mit dem Prüfungsvermerk gegebene Indizwirkung für die Richtigkeit der abgerechneten Positionen nicht zu erschüttern. Mit seinem Anliegen, „einen behördlichen Akt nachzuvollziehen“, und damit letztendlich eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht durchführen zu lassen, kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Der Kläger hat im Rahmen seiner Rechtsschutzgewährleistung nur Anspruch auf Fehlerkontrolle, soweit er dadurch in eigenen Rechten betroffen sein kann (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies wiederum setzt voraus, dass er substantiiert Bedenken vorträgt und nicht Ausforschung durch das Gericht dort erwartet, wo Fehler von ihm allenfalls vermutet werden. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Das Anliegen des Klägers, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und die dort zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen erneut einer obergerichtlichen Entscheidung zuzuführen, vermögen die vorstehend genannten Berufungszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4) nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht danach billigem Ermessen, dem Kläger auch diesbezüglich die Kosten aufzuerlegen. Nach § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Beklagte hat den Heranziehungsbescheid in Höhe von 76,12 EUR aufgehoben und sich insoweit in die Rolle der Untergebenen begeben. Dieser Betrag stellt jedoch nur einen sehr geringen Teil des Heranziehungsbescheides in Höhe von 12.053,90 EUR dar. Der Kläger wendet sich zuletzt gegen den (endgültigen) Heranziehungsbescheid der Beklagten zu einem Straßenbeitrag für die Sanierungsmaßnahme „E-Straße“ in Höhe von 12.053,90 EUR. Der Kläger ist Miteigentümer des in der Gemarkung C-Stadt liegenden Grundstückes, Flur 20, Flurstück 8, C-Straße. Die Gemeinde C führte eine grundlegende Sanierung der E-Straße durch. Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 wurde der Kläger zu einer Vorausleistung in Höhe von 80 % auf den voraussichtlichen Straßenbeitrag herangezogen. Die Beklagte ging von voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme in Höhe von 498.544,78 EUR aus, so dass sich nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 25 % ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 373.908,59 EUR ergab. 80 % hiervon als Vorausleistung (299.126,87 EUR) verteilte die Beklagte auf die belastungsfähigen Grundstücksflächen von 25.831,17 m2, so dass sich ein Betrag von 11,580074 EUR/m2 Grundstücksfläche ergab. Die Grundstücksfläche des Grundstücks des Klägers (756 m2) wurde mit dem Nutzungsfaktor 1,25 bei zweigeschossiger Bauweise multipliziert und ergab eine Veranlagungsfläche von 945 m2, für die ein weiterer Zuschlag von 12,5 % für ein teilweise gewerblich genutztes Grundstück erhoben wurde, so dass sich eine Veranlagungsfläche von 1.063,13 m2 ergab. Hieraus errechnete sich ein Vorausleistungsbeitrag von 12.311,12 EUR, der auf 12.300,00 EUR abgerundet wurde. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016, eingegangen bei der Beklagten am 9. Juni 2016, erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid und beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 2016 die Aussetzung der Vollziehung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom „22. Juni 2016“ den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. September 2016, bei Gericht eingegangen am 14. September 2016, stellte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2017 zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Begründung wird auf den vorstehenden Beschluss verwiesen (1 L 1470/16.WI). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2017 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den vorstehenden Beschluss verwiesen (5 B 1417/17). Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2017 (5 B 1417/17) zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der Zustellungsurkunde am 6. Dezember 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Januar 2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung trägt er – unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen 1 L 1470/16.WI sowie des Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen 5 B 1417/17 – vor, die Beklagte habe in der Vergangenheit erforderliche und gebotene Instandsetzungsarbeiten unterlassen, weshalb die Sanierungsmaßnahme unvermeidbar geworden sei. Bereits 1993, während der Zeit des Klägers als Mitglied des Gemeindevorstands, seien eigentlich Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt worden, ohne dass entsprechende Arbeiten durchgeführt worden seien. Beim Ausbau der E-Straße seien zugleich Leitungsverlegungsarbeiten vorgenommen worden, so dass danach zwangsläufig eine „Restaurierung“ der Straße unausweichlich geworden sei. Durch diese Sanierungsmaßnahme erwachse den Anliegern kein beitragsrelevanter Vorteil, der die Erhebung eines Straßenbeitrags rechtfertigen könne. Bei der E-Straße handele es sich nicht um eine reine Anliegerstraße. Daher hätte die Beklagte 50 % der Kosten als Gemeindeanteil absetzen müssen. Die E-Straße diene nicht nur ihren unmittelbaren Anliegern zum Erreichen der Grundstücke, sie diene insbesondere auch als Wegeverbindung. Sie sei ein wesentlicher Straßenteil im Straßennetz der Beklagten ausgehend vom Kreuzungsbereich am Rathaus Richtung Norden (...). Die E-Straße sei faktisch ein Teil der Zuwegung für die in der Nachbarschaft gelegenen innerörtlichen Einrichtungen wie Kindergarten F-Straße, Kinderbetreuung „Schatzinsel“, für die ...-Turnhalle der ...schule mit ca. 1.000 Mitgliedern sowie das Sportgelände der Turngemeinde C-Stadt mit ca. 800/900 Mitgliedern. Die E-Straße diene allen diesen Einrichtungen als Anfahrtgelegenheit und führe zu einer dadurch bedingten Verkehrsbelastung, die bis zu 80 % des Verkehrsaufkommens in der E-Straße ausmache. Damit erwachse ihre Verkehrsbedeutung über die einer Anliegerstraße hinaus zu einer innerörtlichen Durchgangsstraße. Die Beklagte habe fehlerhaft nur die sogenannten Vorderliegergrundstücke, die allesamt direkt an der E-Straße liegen, als belastungsfähig herangezogen. Zwei Sporthallen, die als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die jeweiligen Benutzer von der E-Straße aus erreicht werden könnten, sowie ein Gartengrundstück habe die Antragsgegnerin nicht in die Verteilung einbezogen. Es handele sich um die Grundstücke Flurstücke 94/8 (wohl 94/9, Anmerkung des Gerichts), 94/11 und 95/3 mit einer Gesamtfläche von 19.332 m2. Hierdurch habe sich der von den übrigen Anliegern zu tragende Anteil an den Ausbaubeiträgen erheblich erhöht. Der Kläger verweist auf Rechtsprechung, nach der es für die Straßenbeitragspflicht von Grundstücken keiner Möglichkeit des Heranfahrens an die Grundstücksgrenze bedürfe, wie es im Rahmen der Erschließungsbeitragspflicht gefordert werde. Bei dem Fußweg handele es sich nicht um eine für das Straßenausbaubeitragsrecht relevante selbstständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 S. 2 BauGB. Die „gängige“ Rechtsprechung begreife eine solche Zuwegung durchweg als „unselbstständigen Annex“ („Blinddarm“) der Straße, von dem die Zuwegung abzweige. Der betreffende Fußweg habe eine „Länge“ von nur 38m und eine Breite von 2,70m. Die von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungskriterien für eine „Stichstraße“ als „selbstständige Erschließungsanlage“ seien in den in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen außer Acht gelassen worden. Da ein Heranfahren an oder auf ein Anliegergrundstück keine zwingende Voraussetzung für das Erschlossensein darstelle, stelle auch die am Anfang des Fußweges errichtete „Barriere“ kein Ausschließungskriterium dar. Diese diene allein der Sicherung der Fußgänger, insbesondere der Kinder, bevor sie auf die Fahrstraße kommen könnten. Es bedürfe im Rahmen des Klageverfahrens der nochmaligen kritischen Überlegung und Korrektur der Ergebnisse der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2018 ist der Kläger (endgültig) zu einem Straßenbeitrag für die Sanierungsmaßnahme „E-Straße“ im Ortsteil C-Stadt in Höhe von 12.053,90 EUR herangezogen worden. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 hat er dahingehend einen Klageänderungsantrag gestellt, den Heranziehungsbescheid zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens zu machen. Die Beklagte hat eingewilligt. Der Kläger beantragt zuletzt, den Heranziehungsbescheid vom 28. Juni 2018 aufzuheben und die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihr Vorbringen in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen 1 L 1470/16.WI sowie in dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 5 B 1417/17 nebst den in diesen Verfahren ergangenen gerichtlichen Beschlüssen. Ergänzend trägt sie vor, die E-Straße sei im Jahr 1956 hergestellt worden und bei einem Alter von mehr als 50 Jahren erneuerungsbedürftig gewesen. Der Umstand, dass Leitungsverlegungsarbeiten der Versorgungsbetriebe stattgefunden hätten, gehöre zum Lebensschicksal einer jeden Straße und habe keinen Einfluss auf die Beitragsfähigkeit. Der von der E-Straße abzweigende Fußweg sei bei natürlicher Betrachtungsweise eine selbstständige Anlage, so dass die am Fußweg anliegenden Grundstücke nicht in die Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen seien. Bei der E-Straße handele es sich um eine Anliegerstraße, da sich deren Funktion überwiegend auf der Erschließung der dort anliegenden Grundstücke erstrecke. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er mit seiner Klage auch die Absicht verfolge, „einen behördlichen Akt nachzuvollziehen“. In diesem Zusammenhang hat er vorgetragen, dass den Anliegern der E-Straße eine Straßenlaterne in Rechnung gestellt worden sei, „die im von der E-Straße abgehenden Stichweg aufgestellt“ worden sei, der aber nach Ansicht der Beklagten nicht Bestandteil der E-Straße sein solle. Die Straßenlaterne befinde sich direkt vor dem Eingang der Turngemeinde C-Stadt. Des Weiteren gebe es eine Vielzahl von Rechnungspositionen in der Rechnung der Firma G, die seinerseits nicht nachvollzogen werden könnten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorstehenden Schriftsatz Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17. März 2021 hat die Beklagte hierzu Stellung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf vorstehenden Schriftsatz verwiesen. Mit Schriftsatz vom 26. April 2021 hat die Bevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, dass diese tatsächlich versehentlich die Kosten für die Fußwegleuchte des selbstständigen, von der E-Straße abzweigenden Fußweges mit in die Kosten der E-Straße eingerechnet habe. Da der Fußweg bei natürlicher Betrachtungsweise eine selbstständige Anlage sei, gehörten die Kosten nicht zum Ausbau der E-Straße. Nach der korrigierten Berechnung reduzierten sich die beitragsfähigen Sanierungskosten auf 389.489,79 EUR und somit die um 25 % gekürzten umlagefähigen Sanierungskosten auf 292.124,09 EUR. Die im Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2018 ausgewiesene Gutschrift erhöhe sich daher von 246,10 EUR auf 322,22 EUR. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Mai 2021 hat der Kläger unter Benennung einzelner Beispiele vorgetragen, dass er eine Vielzahl von Positionen in der Rechnung der Firma G nicht nachvollziehen könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf vorstehenden Schriftsatz verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 14. Juli 2021 und 18. Oktober 2021 hat die Beklagte die einzelnen Positionen erläutert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Schriftsätze verwiesen. Am 7. März 2022 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, im Rahmen derer insbesondere die vom Kläger vorgetragenen Einwände und seinerseits nicht nachvollziehbaren Rechnungspositionen erörtert worden sind. Überdies hat die Beklagte den Heranziehungsbescheid in Höhe von 76,12 EUR aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Behördenvorgangs (5 Hefter) sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 1470/16.WI) nebst Beschwerdeverfahren (5 B 1417/17) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.