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Urteil

5 UE 1928/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0130.5UE1928.86.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs.2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß der erstinstanzliche Gerichtsbescheid insoweit wirkungslos ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit §§ 84 Abs.1 Satz 3 VwGO, 269 Abs.3 Satz 1 ZPO). Soweit der Rechtsstreit im übrigen noch anhängig ist - die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch ihren Antrag klargestellt, daß sich ihre Anfechtungsklage nur noch gegen die abfallrechtliche Räumungsverfügung einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme richtet -, ist die zulässige Berufung begründet. Die Nr.2 des Bescheides des Regierungspräsidenten in D vom 10. Oktober 1974 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1974 ist aufzuheben, denn von der Klägerin kann nach Abfallrecht nicht (mehr) verlangt werden, ihren Altreifenlagerplatz zu räumen. Dies ergibt sich aus der Anwendung der derzeit geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen auf den Sachverhalt, wie er sich dem Gericht zur Zeit darstellt. Vorliegend ist nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen, da ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt Gegenstand der Anfechtungsklage ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. August 1989 - NVwZ 1990, 383 (385) mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 - 5 UE 2641/85; Hess.VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 - ESVGH 40,59 (60)). Nach § 13 Hessisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz vom 26. Februar 1991, GVBl.I S.106 (HAbfAG) kann die zuständige Behörde - gemäß § 27 Abs.1 HAbfAG das Regierungspräsidium - anordnen, daß eine Abfallentsorgungsanlage oder eine Anlage, die der Lagerung oder Behandlung von Altreifen dient und ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß oder die erforderliche Genehmigung betrieben wird, teilweise oder vollständig geräumt wird, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Diese landesrechtliche Ermächtigungsvorschrift muß in Übereinstimmung mit dem Abfallgesetz des Bundes angewandt werden. § 5 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972, BGBl.I S.873 (AbfG 1972) hatte u.a. bestimmt, daß auf ortsfeste Anlagen, die der Lagerung und Behandlung von Altreifen dienen, die Vorschriften über Abfallbeseitigungsanlagen Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Reifen um Abfälle im Sinne des § 1 Abs.1 AbfG 1972 handelt (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 28. Juni 1985 - 9 TH 11/83). Diese bundesrechtliche Regelung wurde im Jahre 1986 geändert. Seitdem gelten gemäß § 5 Abs.1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986, BGBl.I S.1410 (AbfG 1986) die Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen ohne weitere Prüfung nur noch für Autowrackplätze; Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Altreifen sind aus dem Regelungsbereich der Vorschrift herausgenommen. Für die Rechtmäßigkeit der angeordneten Räumung des hier streitigen Altreifenlagerplatzes kommt es deshalb nunmehr entscheidend darauf an, ob es sich vorliegend um eine illegale Abfallentsorgungsanlage (vgl. dazu § 7 in Verbindung mit § 4 AbfG 1986) handelt, d.h. die Altreifen als Abfall im Sinne des § 1 Abs.1 AbfG 1986 einzustufen sind (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 1988, § 5 Rdnr.6; Bergmüller, BayVBl. 1987, 193 (197)); dies ist eine Frage des Einzelfalles (so ausdrücklich für Altreifen: OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. Dezember 1990 - NuR 1991,347 (348)). Der Senat ist der Auffassung, daß die abfallrechtliche Räumungsverfügung nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht aufrechterhalten werden kann, weil die hier streitigen Altreifen kein Abfall (mehr) sind. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 1. Alternative AbfG 1986 sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff). Entledigen bedeutet, daß der Besitzer den Gewahrsam an den beweglichen Sachen aufgibt, ohne damit zugleich einen anderen Zweck im Sinne einer irgendwie gearteten weiteren Verwendung der Sachen (wirtschaftliche Verwertung, Verschenken oder ähnliches) zu verfolgen. Der Entledigungswille des Besitzers muß sich - durch aktives Tun oder durch Unterlassen - nach außen dokumentieren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1989 - NVwZ 1990, 564 mit weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes liegen hier nicht vor, denn ein Entledigungswille ist weder beim Inhaber der Klägerin noch bei der Firma E - erkennbar. Im Gegenteil sprechen die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Firma E - und deren Aktivitäten gerade dafür, daß die Altreifen einer weiteren Verwendung zugeführt werden sollen. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 2. Alternative AbfG 1986 sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes aber auch bewegliche Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 11. April 1991 - RdL 1991, 251 = HessVGRspr. 1991, 89 = UPR 1991,457 = GewArch. 1992,73 - die Ansicht vertreten, daß die auf den Grundstücken der Klägerin lagernden Altreifen als Abfall im objektiven Sinne zu qualifizieren sind. Eine rechtliche Bindung an diesen Eilbeschluß besteht für den hier entscheidenden 5. Senat aber nicht. Denn eine materielle Rechtskraftwirkung liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände - einerseits baupolizeiliche Verfügung, andererseits abfallrechtliche Anordnung - handelt. Dem Eilbeschluß vom 11. April 1991 kommt auch keine sogenannte Feststellungswirkung zu. Denn Voraussetzung und Umfang einer Feststellungswirkung werden ausschließlich und abschließend durch besondere Rechtsvorschriften, auf denen diese Wirkung beruht, bestimmt (vgl. Kopp, VwGO, 8.Aufl., § 121 Rdnr.6). Eine solche Rechtsvorschrift ist vorliegend nicht ersichtlich. Der hier entscheidende Senat ist vielmehr der Ansicht, daß die auf den Grundstücken der Klägerin noch lagernden Altreifen nicht (mehr) als Abfall im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1, 2. Alternative, AbfG 1986 einzustufen sind. Diese Abweichung von der Auffassung des 4. Senats hat aber nicht zur Folge, daß der Große Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angerufen werden muß. Denn die Voraussetzungen des § 12 Abs.1 VwGO liegen nicht vor. Es geht hier nämlich allein um die Auslegung und Anwendung des b u n d e s r e c h t l i c h e n Abfallbegriffes. Abfall im objektiven Sinne erfaßt alle beweglichen Sachen, die - erstens - zu ihrem ursprünglichen Zweck - unabhängig von ihrem Wert bzw. ihrer Verwertbarkeit - nicht mehr verwendbar sind, und - zweitens - deren geordnete Entsorgung deshalb zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutze der Umwelt, geboten ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 21. April 1986 - NJW 1987, 393 f; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1980 - NuR 1981,102 (103); Hösel/von Lersner, AbfG, Stand 1991, § 1 Rdnr.9 ff; Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O., § 1 Rdnr.22 ff; Altenmüller, DÖV 1978,27 (29 ff); Franßen, Abfallrecht, in: Salzwedel (Herausgeber), Grundzüge des Umweltrechts, 1982,399 (410 f); Sack, JZ 1978, 17 (19 f); Schink, DVBl. 1985,1149 (1152 f), jeweils mit weiteren Nachweisen; kritisch zum objektiven Abfallbegriff: Bickel, HAbfAG, 1991, Einleitung Rdnr.5 ff (12 ff)). Zwar dürften hier die unter "erstens" genannten Voraussetzungen vorliegen, denn die auf den Grundstücken der Klägerin noch lagernden Reifen sind - auch nach Auffassung der Klägerin - Altreifen, d.h. abgefahrene Autoreifen, deren Verwendung nach ihrem Gebrauch zunächst beendet ist und die deshalb von den Autobesitzern abgegeben worden sind (vgl. dazu Hess.VGH, Urteil vom 18. März 1980 - ESVGH 30,229 (238); Bay.VGH, Beschluß vom 13. August 1976 - RdL 1977,108 (110)). Ob davon Reifen ausgenommen sind, die nach ihrem Erhaltungsgrad geeignet und bestimmt sind, ohne weitere Behandlung - als Gebrauchtreifen - weiterverwandt zu werden, mag dahinstehen, da die Klägerin solche Reifen nicht lagert. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den unter "zweitens" genannten Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffes, denn eine geordnete Entsorgung der Altreifen ist zur Wahrung des Allgemeinwohls, insbesondere zum Schutze der Umwelt, nicht (mehr) g e b o t e n. § 1 Abs.1, 2. Alternative, AbfG 1986 stellt für die Frage der Abfalleigenschaft der Altreifen maßgebend darauf ab, ob sie eine Gefahrenlage für das Wohl der Allgemeinheit geschaffen haben. Dies muß unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.1 Satz 2 AbfG 1986 genannten Schutzgüter (Gesundheitsfürsorge, Natur- und Tierschutz, Gewässer- und Bodenschutz, Immissionsschutz, Landschaftspflege und Städtebau etc.) festgestellt werden (vgl. OVG Berlin, a.a.O.; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr.26 mit weiteren Nachweisen). Nicht jede Schutzgutbeeinträchtigung durch Sachen, die in ihrem gegenwärtigen Zustand für ihren Eigentümer oder Besitzer gebrauchsuntauglich sind, läßt jedoch automatisch entsorgungspflichtigen Abfall im objektiven Sinne entstehen. Denn eine Beseitigung von Stoffen und Gegenständen als Abfall gegen den Willen des Eigentümers muß als Eingriff in das Eigentum den Anforderungen des Art.14 GG und dabei insbesondere dem Übermaßverbot genügen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., S.349; Hösel/von Lersner, a.a.O., § 1 Rdnr.9; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr.30; Schink, DVBl. 1985, 1149 (1153)). Das kommt in § 1 Abs.1 Satz 1, 2. Alternative, AbfG 1986 durch die normative Komponente des "Gebotenseins" zum Ausdruck, d.h. über die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Entsorgung als Abfall muß jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entschieden werden (vgl. OVG Berlin, a.a.O., S.104; Altenmüller, DÖV 1978, 27 (31); Franßen, a.a.O., S.410 f; Schink, DVBl. 1985,1149 (1153)). Eine abfallrechtliche Entsorgung ist dann nicht erforderlich, wenn die Gegenstände, die die Umwelt potentiell gefährden, vom Eigentümer oder Besitzer umweltunschädlich verwertet werden (vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 17. Mai 1991 - NVwZ-RR 1991,530; Hösel/von Lersner, a.a.O., § 1 Rdnr.9; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr.28). Als Verwertung in diesem Sinne muß jede stoffliche Bearbeitung bzw. Umgestaltung oder Einbeziehung der Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf (wirtschaftliche Verwertung) angesehen werden, die im Rahmen der geltenden Rechtsordnung geschieht und durch die eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Umwelt, verhindert oder beseitigt wird. Im übrigen beruht die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Entsorgung nach den Regeln des Abfallrechts auf einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Dabei gilt als Grundsatz, daß der Eigentümer um so größere Einschränkungen hinnehmen muß, je gewichtiger die Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Entsorgung sind. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere Beschaffenheit und Menge der lagernden Stoffe, Art, Ort und Zeitdauer ihrer Lagerung sowie der Grad der davon ausgehenden Gefahren für das Allgemeinwohl. Auf seiten des Eigentümers ist vor allem auf den Wert und die Verwertbarkeit der Gegenstände abzustellen (vgl. dazu OVG Berlin, a.a.O., S.103 f; Hösel/von Lersner, a.a.O., § 1 Rdnr.9; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr.30; Altenmüller, DÖV 1978,27 (31); Franßen, a.a.O., S.410 f; Schink, DVBl. 1985,1149 (1153)). Unter diesen Voraussetzungen ist hier nach Auffassung des Senats keine abfallrechtliche Entsorgung (mehr) geboten. Denn die Altreifen auf den Grundstücken der Klägerin werden von der Firma E, der neuen Eigentümerin, selbst umweltunschädlich verwertet. Zwar könnten die Altreifen bis zum Jahre 1989 Abfall im objektiven Sinne gewesen sein. Dies braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, denn nach der gegenwärtigen Sachlage ist eine solche Beurteilung nicht mehr gerechtfertigt. Aus der Situationsabhängigkeit des objektiven Abfallbegriffes folgt nämlich, daß bewegliche Gegenstände vor einer ordnungsgemäßen Entsorgung ihre Abfalleigenschaft wieder verlieren können, d.h. der Grundsatz "einmal Abfall - immer Abfall" gilt weder beim subjektiven Abfallbegriff (vgl. § 1 Abs.1 Satz 2 AbfG 1986; BVerwG, Beschluß vom 18. März 1983 - DÖV 1983,600 (601) ; Senatsbeschluß vom 21. April 1986, a.a.O.; Franßen, a.a.O., S.410; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr.21) noch beim objektiven Abfallbegriff. Ein solcher Verlust der Abfalleigenschaft der Altreifen ist hier jedenfalls mit dem Eigentumserwerb durch die Firma E - im Frühjahr 1989 und mit der von ihr begonnenen wirtschaftlichen Verwertung der Reifen eingetreten. Wie zur Überzeugung des Senats und des Beklagten feststeht, hat die Klägerin im April 1989 alle auf ihren Grundstücken noch lagernden Altreifen an die Firma E - verkauft und im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung im Sinne des § 930 BGB durch Einräumung des mittelbaren Besitzes übereignet; seitdem ist die irische Firma Eigentümerin der Altreifen. Für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen alle Indizien, vor allem die Auskunft des Bundeskriminalamtes, der Treuhandauftrag, die Bestätigungen des Rechtsanwaltes und Notars Dr. einschließlich der hinterlegten Sicherheitsleistung für die Transportkosten in Höhe von 200.000,-- DM, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Klägerin vorgelegten Schreiben und Bescheinigungen, die Einräumung von Zutritts- und Zufahrtsrechten zu den Grundstücken der Klägerin sowie die ständigen Vorbereitungsarbeiten zum Abtransport der Altreifen durch irische Mitarbeiter der Firma E -. Die neue Eigentümerin ist seit 1989 auch mit einer Einbeziehung der erworbenen Altreifen in den Wirtschaftskreislauf befaßt und trägt damit dem abfallpolitischen Ziel, Abfälle nicht erst entstehen zu lassen (vgl. zur Abfallvermeidung § 1a AbfG 1986; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1a Rdrn.1 ff) Rechnung. Zwar werden Altreifen, soweit sie im Einzelfall als Abfall einzustufen sind, in der Regel als Kohlenstoff- und Energieträger in den Drehrohröfen der Zementindustrie verwertet und damit entsorgt (vgl. § 1 Abs.2 AbfG 1986; dazu 6. Umweltbericht der Hessischen Landesregierung, 1990, S.195). Die Firma E - betreibt jedoch seit 1989 eine umweltunschädlichere und wirtschaftlich sinnvollere Verwertung der auf den Grundstücken der Klägerin lagernden Altreifen, indem diese auf Grund entsprechender Verträge mit Dritten - zum Teil unverändert - als Gebrauchtreifen bzw. hälftig durchschnitten in Containern nach und nach auf dem Land- oder Seewege in andere Länder transportiert werden, wo sie z.B. in der Landwirtschaft eine neuen Verwendung finden. Der Beklagte hat auf den Grundstücken der Klägerin z.B. am 15. September 1989, 12. Februar 1990 und 7. November 1991 entsprechende Feststellungen zur Vorbereitung von Transportmaßnahmen getroffen und zum Teil fotografisch festgehalten. Die Klägerin hat auch Kopien von Frachtbriefen, Ausfuhrbescheinigungen, EG-Ausfuhrerklärungen etc. zu den Akten gereicht, aus denen sich einige Empfängerländer (Australien, Holland, Irland, USA) der Transportsendungen ersehen lassen. Für die Ernsthaftigkeit des Verwertungswillens der Firma E - spricht vor allem der Umstand, daß sie zur Sicherstellung der Kosten des Abtransportes der Altreifen bei einem deutschen Notar unwiderruflich 200.000,-- DM hinterlegt hat. Darin kommt das Interesse der neuen Eigentümerin zum Ausdruck, die Reifen abzuholen und wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. - Zwar steht zur Zeit noch nicht fest, wann die letzten Altreifen von den Grundstücken der Klägerin entfernt sein werden; im Spätsommer 1990 - ein Jahr nach Beginn der Räumung - waren ca. 25% der ursprünglich gelagerten 4.000 t Reifenmaterial abtransportiert. Der Umstand, daß dort derzeit noch Altreifen lagern, läßt jedoch nicht ihre abfallrechtliche Entsorgung im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 2. Alternative AbfG 1986 für geboten erscheinen. Denn die von dem Reifenlager im Falle eines Brandes ausgehenden Gefahren für die Umgebung (vgl. dazu das im Strafverfahren eingeholte brandschutztechnische Sachverständigengutachten und die Ausführungen im Beschluß des Hess.VGH vom 11. April 1991, a.a.O.) haben sich bereits dadurch erheblich reduziert, daß die Altreifenhalden auf den weitläufigen Grundstücken der Klägerin zu kleineren Einheiten geordnet und Teilmengen von Reifen bzw. Reifenteilen zum Abtransport aussortiert und bereitgestellt worden sind. Infolgedessen sind zusätzliche Schneisen und Brandgassen entstanden, so daß sich - bedingt durch den ständigen Abtransport weiterer Reifen und Reifenteile - die Gefahrenlage zunehmend entschärft. Im übrigen ist - klarstellend - darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung der abfallrechtlichen Räumungsverfügung den hier streitigen Altreifenlagerplatz nicht behördlicher Kontrolle entzieht. Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben vielmehr von Amts wegen zu prüfen, ob sie gegebenenfalls nach anderen rechtlichen Vorschriften - z.B. nach Baurecht oder allgemeinem Polizeirecht - einschreiten müssen, um Gefahren, die von dem noch vorhandenen Rest-Reifenlager ausgehen und der Allgemeinheit drohen, abzuwenden. Die Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Räumungsverfügung unter Nr.2 des Bescheides des Regierungspräsidenten in D vom 10. Oktober 194 umfaßt auch die gleichzeitig ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme einschließlich der Schätzung der dafür voraussichtlich entstehenden Kosten gemäß den §§ 69 Abs.1 Nr.1 bis 3, Abs.2, 74 HVwVG. Denn mit der Aufhebung der abfallrechtlichen Räumungsanordnung wird die Zwangsmittelandrohung, deren Geltung von der Wirksamkeit der Hauptverfügung abhängt, gegenstandslos. Der Inhaber der Klägerin und dessen Ehefrau hatten im Jahr 1970 von der P -Werke AG - Zweigniederlassung H - einen Teil des Betriebsgeländes der Zellulosefabrik in O erworben. Nach eigenen Angaben war geplant, die Fabrikation des ursprünglichen Werkes unter Verwendung von Energieträgern, die aus alten Autoreifen gewonnen werden sollten, teilweise fortzusetzen. Die Gummireifen sollten auf thermische Weise zerlegt und in gasförmige und flüssige Kohlenwasserstoffe und Aktivkohle umgewandelt werden. In der Folgezeit wurden auf den zum ehemaligen P -Gelände gehörenden Grundstücken in der Gemarkung O Flur, Flurstücke, und, die sich zum Teil im direkten Hochwasserabflußbereich des Mains befinden, große Mengen Autoreifen gelagert. Inzwischen haben die genannten Grundstücke einen neuen Zuschnitt erhalten, so daß es sich bei dem Gelände der ehemaligen P -Werke derzeit um die Flurstücke, und handelt. Durch Verfügung vom 4. September 1974 untersagte der Regierungspräsident in D der Klägerin ab sofort "jede weitere oder zusätzliche Zwischen- oder Ablagerung von Altreifen" auf den Grundstücken in der Gemarkung O, Flur, Flurstücke, und sowie auf sonstigen Grundstücken, für die eine abfallrechtliche Zulassung nicht erfolgt sei. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM angedroht. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. In der Begründung des Bescheides war ausgeführt, für die von der Klägerin vorgenommene Ablagerung von weit über 10.000 Altreifen sei weder eine behördliche Zulassung nach § 4 Abs.3 AbfG erfolgt noch eine Anzeige nach § 9 AbfG vorgenommen oder die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt worden. Bezüglich der Beseitigung der Altreifen werde zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Anordnung ergehen. Durch Verfügung vom 10. Oktober 1974 ordnete der Regierungspräsident in D die Räumung des Reifenlagerplatzes zum 1. Dezember 1974 an und drohte der Klägerin für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung die Ersatzvornahme an, wobei die Kosten der Ersatzvornahme auf 5.000,-- DM geschätzt wurden; zuletzt wurden die voraussichtlichen Ersatzvornahmekosten im Bescheid vom 10. Oktober 1988 mit 600.000,-- DM angegeben. Eine gleichzeitig ausgesprochene Zwangsgeldfestsetzung nebst Zahlungsaufforderung und die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 4. September 1974 wurden später - während des erstinstanzlichen Klageverfahrens - durch Bescheid vom 10. Juni 1986 aufgehoben; insoweit wurde das Klageverfahren abgetrennt und unter dem Az. III/2 E 1292/86 fortgeführt. In einem an den Kläger persönlich gerichteten "Ergänzungsbescheid" vom 19. Juli 1982 hielt der Regierungspräsident seine abfallrechtlichen Anordnungen vom 4. September 1974 und 10. Oktober 1974 ausdrücklich aufrecht, ordnete eine neue Räumungsfrist von drei Monaten nach Vollziehbarkeit der Anordnung an, dehnte aber die Untersagungsverfügung und die Räumungsverfügung noch auf andere auf den Grundstücken lagernde Gegenstände aus. Der Ergänzungsbescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 5 UE 1873/86. Die gegen die Bescheide vom 4. September 1974 und 10. Oktober 1974 eingelegten Widersprüche wies der Regierungspräsident in D durch Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1974 mit der Begründung zurück, gemäß § 5 i.V.m. § 7 AbfG dürften Altreifen, gleichgültig, ob es sich dabei um Abfälle im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes handele oder nicht, nur nach Abschluß eines entsprechenden Zulassungsverfahrens gelagert werden. Für die zur Ablagerung genutzten Grundstücke sei jedoch eine abfallrechtliche Zulassung weder beantragt noch ausgesprochen worden. Die Einholung eines fachtechnischen Gutachtens sei nicht möglich gewesen, da weder ein entsprechender Antrag gestellt worden sei noch prüffähige Unterlagen vorgelegen hätten. Die einzige Möglichkeit zur Verhinderung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Verpflichtung zur geordneten Beseitigung der Abfälle innerhalb einer angemessenen Frist gewesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Januar 1975 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage mit der Begründung, das Abfallbeseitigungsgesetz finde vorliegend keine Anwendung. Denn es beziehe sich nur auf Abfallstoffe, wobei es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um die Gesamtheit der nicht wieder zu verwertenden und als Müll bezeichneten Materialien handele. Die gelagerten Altreifen sollten demgegenüber jedoch in einem vom Inhaber der Klägerin zum Patent angemeldeten und im Großversuch auszuprobierenden Verfahren wiederverwertet werden. Da es sich demnach um Wirtschaftsgut handele, sei sie, die Klägerin, nicht bereit, eine Räumung und Beseitigung der Altreifen vorzunehmen oder zu dulden. Im übrigen seien die Verfügungen auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nach der eigenen Darstellung des Beklagten auf eine unmögliche Leistung gerichtet seien. Denn die Behörde wisse selbst nicht, wohin Altreifen zu verbringen seien. Dies lasse sich Bescheiden vom 13. Dezember 1974 entnehmen, die Gegenstand des Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main III/2 H 4/75 (Hess.VGH VI TH 13/75) seien. Dort habe der Regierungspräsident nämlich angeordnet, daß die Reifen innerhalb ihrer, der Klägerin, Grundstücke vorübergehend verlagert werden sollten. Die Klägerin beantragte sinngemäß, die Bescheide des Regierungspräsidenten in D vom 4. September 1974 und vom 10. Oktober 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1974, soweit sie nicht hinsichtlich der aufgehobenen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung Gegenstand des Verfahrens III/2 E 1292/86 sind, aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er war der Ansicht, die Klägerin bestreite zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 5 AbfG. Die Vorschrift gebe nur dann einen Sinn, wenn der Abfallbegriff des § 1 Abs.1 AbfG gerade nicht vorausgesetzt werde. Andernfalls wäre die Bestimmung überflüssig. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß ortsfeste Anlagen, die der Lagerung und Behandlung von Altreifen dienten, immer als Abfallbehandlungsanlagen anzusehen seien und damit der Vorschrift des § 7 AbfG unterlägen. Die Anordnung lasse sich auch auf die §§ 4 Abs.1, 7 AbfG und 9 HAbfG stützen. Denn die Klägerin sei nicht in der Lage, eine wirtschaftlich vertretbare Wiederverwertung der Altreifen vorzunehmen. Auch die Beseitigungsanordnung sei erforderlich und gerechtfertigt. Solange keine Nachweise für die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung der Altreifen erbracht seien und sich nicht erkennen lasse, daß der Abbau der angesammelten ca. 100.000 Altreifen unmittelbar bevorstehe, könne ein formeller Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Altreifenlagerplatzes keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Beseitigungsanordnung sei auch erforderlich gewesen, weil die Ablagerung der Altreifen bisher ohne jegliche Sicherungs- und Schutzvorkehrungen erfolgt sei. Insbesondere seien keinerlei Brandschutzmaßnahmen getroffen worden. Die Beseitigungsanordnung finde demnach ihre Rechtsgrundlage in § 11 HAbfG und - solange die Altreifen noch als Abfall im Sinne des § 1 AbfG anzusehen seien - in § 10 HAbfG. Nachdem das Verfahren in der Zeit von 1976 bis 1982 förmlich geruht hatte und schließlich beiden Beteiligten Gelegenheit gegeben worden war, sich zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern, wies das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1986 ab. Zur Begründung war ausgeführt, die Untersagungsverfügung vom 4. September 1974 sei zu Recht darauf gestützt, daß die Altreifenansammlung der Klägerin eine ortsfeste Anlage zur Lagerung von Altreifen im Sinne des § 5 Abs.1 AbfG darstelle. Dem stehe auch die von der Klägerin behauptete Zweckbestimmung, sie wolle mit Hilfe der Reifen gasförmige und flüssige Kohlenwasserstoffe sowie Aktivkohle herstellen, nicht entgegen. Insoweit verwies das Gericht im einzelnen auf die Begründung im Eilbeschluß des Hess.VGH vom 13. Juni 1977 - VI TH 8/75 - RdL 1977,258 - und machte sie wörtlich zum Teil seiner Entscheidungsgründe. Das Gericht hielt auch die Räumungsverfügung im Bescheid vom 10. Oktober 1974 für rechtmäßig und berief sich insoweit auf einen Beschluß des Hess.VGH vom 28. Juni 1985 - 9 TH 11/83 - der in einem ebenfalls von der Klägerin eingeleiteten Eilverfahren ergangen war. Hiergegen hat die Klägerin am 4. Juli 1986 Berufung mit der Begründung eingelegt, die angegriffenen Verfügungen müßten aufgehoben werden; denn das Abfallgesetz des Bundes sei 1986 entscheidend geändert worden. Der Gesetzgeber habe die Altreifen aus dem Regelungsbereich des § 5 AbfG herausgenommen, so daß es sich nicht mehr um Abfall im Rechtssinne handele. Es werde deshalb auch keine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 7 AbfG mehr betrieben. Außerdem hätten die §§ 4, 5 und 11 AbfG, auf die sich die Verfügung vom 10. Oktober 1974 stütze, inzwischen ihre Wirksamkeit verloren. Während des Berufungsverfahrens haben sich dann u.a. folgende neuen Tatsachen ergeben: Das Amtsgericht - Schöffengericht - Frankfurt am Main hatte den Inhaber der Klägerin am 28. November 1985 (92 Js 36744/83-933 Ls 226) wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallbeseitigungsanlage (Altreifenlager) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Strafe durch Urteil vom 27. Juni 1988 (65/92 Js 36744/83 Ns). Der Entscheidung lag u.a. ein brandschutztechnisches Gutachten des Sachverständigen Professor Dipl.-Ing. A, Frankfurt am Main vom 18. Januar 1988 zugrunde. Es kam zum Ergebnis, daß die Lagerung von ca. 500.000 Altreifen im Brandfalle durch Hitzestrahlung, Rauchgas und Atemgifte eine erhebliche Gefährdung für die umliegende Wohnbebauung und die Einsatzkräfte der Feuerwehr darstelle. Die Revision des Firmeninhabers gegen das landgerichtliche Urteil wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 1989 (1 Ss 551/88) als offensichtlich unbegründet verworfen. Noch vor einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Altreifen im Wege der Ersatzvornahme und einer zwangsweisen Beitreibung der Ersatzvornahmekosten durch das Regierungspräsidium D teilte die Klägerin unter dem 14. August 1989 mit, sämtliche auf den Grundstücken lagernden Altreifen seien verkauft worden und in fremdes Eigentum übergegangen. Außerdem wurde eine Bestätigung des Rechtsanwalts und Notars Dr. S, Frankfurt am Main, vom 24. August 1989 vorgelegt, wonach auf Veranlassung einer ausländischen - namentlich nicht genannten - Firma eine Sicherheit in Höhe von 200.000,-- DM zur Verfügung gestellt worden sei, um den Abtransport der Reifen sicherzustellen. Unter dem 12. September 1989 legte Dr. Seine weitere Bestätigung vor, wonach der Auftrag bezüglich der Sicherstellung der Kosten des Abtransportes der gebrauchten Reifen zwischenzeitlich unwiderruflich erteilt worden sei. Es liege ferner eine Erklärung der ausländischen Firma, die die Sicherheitsleistung veranlaßt habe, vor, wonach sie "alle in O, K straße, lagernden Reifen zur weiteren Verwendung als Wirtschaftsgut gekauft" habe. In vollstreckungsrechtlichen Eilverfahren reichte der Inhaber der Klägerin einen sogenannten Treuhandauftrag der Käuferfirma E, an Rechtsanwalt und Notar Dr. S über 200.000,-- DM zu den Akten (Telefax vom 16. August 1989). Am 15. September 1989 wurde bei einer Überprüfung auf dem Gelände der Klägerin festgestellt, daß seit Wochen fünf irische Arbeiter damit beschäftigt waren, Reifen nach Größe zu sortieren und zum Abtransport vorzubereiten. Zum Zeitpunkt der Überprüfung lagerten ca. 1.500 Reifen vorsortiert und in Reihe aufgestellt auf dem Gelände. Eine Befragung der Arbeiter hatte ergeben, daß sie von der Firma E - in beschäftigt würden. Ausweislich eines Schreibens des Bundeskriminalamtes vom 14. August 1990 hatte Interpol Dublin mitgeteilt, ein Herr E J. T in habe bestätigt, er sei Direktor der Gesellschaft E - Ltd.. Er arbeite mit der Firma W S, unweit F, zusammen und habe dort Reifen gekauft. Er führe diese nach England ein und verkaufe sie an eine Reihe von Reifenlagern im ganzen Land. Bei einer weiteren Überprüfung des Reifenlagers am 12. Februar 1990 wurden Reifen in Hälften geschnitten und flach gestapelt vorgefunden. Auch bei der letzten Kontrolle der klägerischen Grundstücke am 7. November 1991 wurde ein Spezialfahrzeug, das Stahlgürtelreifen ordnete, beobachtet. Textilgürtelreifen waren hälftig durchschnitten. Sie bildeten ein Röhrensystem, das mit Stahlband versandfertig gemacht und in Containern abtransportiert wurde. Der Inhaber der Klägerin, der weiterhin die Ansicht vertritt, die Altreifen seien kein Abfall, sondern stellten verwertbares Wirtschaftsgut dar, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe die Altreifen an die Firma E - mündlich im April 1989 verkauft und dafür eine Gegenleistung erhalten, über deren Höhe er keine Angaben machen wolle. Die Verkaufsverhandlungen hätten in O und in K bei einer Vertretung der irischen Regierung, der er sein Pyrolyseverfahren erläutert habe, stattgefunden. Die Übereignung der Reifen sei ebenfalls nur durch eine mündliche Absprache erfolgt. Der Firma E - sei eingeräumt worden, mit eigenen Arbeitern die Reifen auf dem Grundstück in O bei jederzeitigem freien Zutritt abzuholen. Ein Mietzins für das Lagern der Altreifen bis zu ihrer Abholung werde nicht verlangt. Zur Bekräftigung seines Vortrages überreicht der Inhaber der Klägerin ein Schreiben des Direktors der Firma E - vom 24. Januar 1992, in welchem der geschilderte Ablauf des Verkaufs und der Abholung der Altreifen bestätigt werde, sowie Kopien von Frachtbriefen, Ausfuhrbescheinigungen, EG-Ausfuhrerklärungen und Auftragsbestätigungen einer Speditionsfirma, zum Teil mit Zollstempel. - Hinsichtlich der angefochtenen Untersagungsverfügung versichert der Inhaber der Klägerin, nach Abholung der noch vorhandenen Altreifen werde er keine weiteren Altreifen mehr auf seinem Grundstück in O - lagern. Beide Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als sich die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung - Nr.1 des Bescheides vom 4. September 1974 - und den darauf bezüglichen Teil des Widerspruchsbescheides richtete. Im übrigen beantragt die Klägerin, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1986 - III/2 E 3510/82 - die Nr.2 des Bescheides vom 10. Oktober 1974 einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1974 aufzuheben und gegebenenfalls die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ebenso notfalls die Revision zuzulassen. Entgegen seiner früheren Auffassung ist der Beklagte auf Grund der tatsächlichen Entwicklung seit dem Jahre 1989 der Ansicht, die Altreifen seien nicht mehr als Abfall, sondern als Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Die im Rahmen eines Betrugsverdachtes erfolgte Einschaltung von Interpol über das Bundeskriminalamt habe keine Erkenntnisse erbracht, die auf Seiten der Klägerin oder des Reifenkäufers einen Entledigungswillen erkennen ließen. Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums D hatte der Main-Taunus-Kreis daraufhin am 19. Juli 1990 gegen den Inhaber der Klägerin eine bauaufsichtsrechtliche Beseitigungsverfügung unter Anordnung des Sofortvollzuges wegen illegaler Lagerung von Altreifen erlassen. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt und um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Im Rahmen des baurechtlichen Eilverfahrens hat der Inhaber der Klägerin u.a. vorgebracht, die Reifen würden nunmehr der Firma E- gehören. Er habe deshalb auf den Abtransport und seine Organisation keinen Einfluß mehr. Im September 1989 sei mit dem Abtransport begonnen worden. Zwischenzeitlich seien ca. 25% der ursprünglich gelagerten 4.000 t Altreifen abtransportiert worden. Der Versand gehe ohne Unterbrechung weiter. Die Reifen müßten aber vor dem Transport jeweils sortiert und gebündelt werden. Ein für die Schiffsverladung geeigneter Container fasse nur ca. 15 t Altreifen. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Eilantrag durch Beschluß vom 7. November 1990 - IV/1 H 2070/90 - hinsichtlich der Beseitigungsverfügung abgelehnt hatte, gab der zuständige 4.Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluß vom 11. April 1991 - 4 TH 3549/90 - RdL 1991,251 = HessVGRspr. 1991,89 = UPR 1991,457 = GewArch.1992,73 - der Beschwerde statt. Er war der Auffassung, die Bauaufsichtsbehörde sei sachlich nicht zuständig, weil hier nach Abfallrecht vorzugehen sei. Die Altreifen seien nämlich objektiv Abfall im Sinne des § 1 AbfG. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit von Stoffen schließe ihre Einstufung als Abfall nicht aus. So müßten Reststoffe, die als Wirtschaftsgut verwandt werden könnten, als Abfall angesehen werden, wenn ihre Gefährlichkeit eine geordnete und kontrollierte Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit verlange. Diese Voraussetzungen lägen hier nach dem brandschutztechnischen Gutachten von Professor A vor. An der Abfalleigenschaft der Altreifen ändere auch der - bisher nicht nachgewiesene - Eigentumswechsel nichts. Erst wenn die Rückumwandlung in Wirtschaftsgut rechtlich erfolgreich abgeschlossen sei, seien im Fall einer unsachgemäßen Lagerung anstelle abfallrechtlicher Vorschriften polizei- oder gewerberechtliche Bestimmungen heranzuziehen. Eine Bestätigung dieser Ansicht finde sich in § 7 Abs.2 Satz 3 AbfG in der Fassung des Gesetzes vom 2. Februar 1990. Der Beklagte hat daraufhin im vorliegenden Berufungsverfahren mitgeteilt, er sei weiterhin der Auffassung, daß es sich hier nicht mehr um Abfall im Sinne des Gesetzes handele. Die Ansicht des 4. Senats, der objektive Abfallbegriff sei trotz Verwertungswillens schon deshalb gegeben, weil das vorhandene Gefährdungspotential nur "auf dem Abfallwege" beseitigt werden könne, überzeuge nicht. Die vorgesehene Vollstreckung der Räumungsverfügung sehe eine Verbrennung in Zementfabriken vor, die keine "geordnete Entsorgung" darstelle, sondern eine teure Form der Verwertung sei. Die Brandgefahr könne dadurch beseitigt werden, daß die Altreifen gemäß den Brandschutzvorschriften gelagert würden. Die Stellungnahme des Sachverständigen Professor A sei für die Frage der Abfalleigenschaft ohne Bedeutung, denn eine Brandgefahr bestehe auch bei einem Lager neuer Reifen. Die Schutzgutbeeinträchtigung, die der 4. Senat festgestellt habe, besage über die Abfalleigenschaft nichts; Sie könne auch durch ein vorschriftswidrig in der Feuerwehrzufahrt geparktes Auto hervorgerufen werden. Der 4. Senat habe bei seiner Entscheidung auch die abfallrechtlichen Folgen des Altreifenverkaufs nicht zutreffend gewürdigt. Die Behörde trage die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Einschreitens. Der Reifenverkauf sei erwiesen und stelle eine Rückführung der Güter in den Wirtschaftskreislauf dar; denn die nicht zerschnittenen Altreifen könnten in Ländern ohne Asphaltstraßen, wo keine Reifenprofile erforderlich seien, Verwendung finden; die zerschnittenen Altreifen könnten bei der Herstellung von Lärmschutzwänden und auch in der Landwirtschaft verwandt werden. Wären die Altreifen tatsächlich noch Abfall, so unterlägen sie der Überlassungspflicht, obwohl sie verkauft, übereignet und zum Teil abtransportiert worden seien. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung müßte man dann die mündlich geschlossenen Verträge wohl gemäß § 134 BGB als nichtig ansehen. Dies dürfte jedoch gegen Art.14 GG verstoßen. Deshalb enthalte das Abfallgesetz, anders als z.B. das Waffengesetz, kein Verbot des Abschlusses von Kaufverträgen und der Durchführung entsprechender Erfüllungsgeschäfte. Die entgegenstehende Entscheidung des 4.Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mache es ihm, dem Beklagten, jedoch unmöglich, die streitige Räumungsverfügung selbst aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat aufgeführten Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.