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Beschluss

5 B 998/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0117.5B998.23.00
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Leitsätze
Die Formulierung § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO: Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht, wenn nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind , erfordert nicht, dass eine das Gebiet tatsächlich nachhaltig kennzeichnende prägende und verfestigte Abstandsflächensituation vorhanden sein müsste, um das Bedürfnis nach einem Mindestabstand zwischen Gebäuden entfallen lassen zu können. Erforderlich ist das Einfügen in den Bestand , womit das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gerade hinsichtlich der abweichenden Gebäudeabstände gemeint ist. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie ; das Gebot des Einfügens zwingt nicht zur Uniformität .
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Juli 2023 - 1 L 1111/23.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Formulierung § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO: Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht, wenn nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind , erfordert nicht, dass eine das Gebiet tatsächlich nachhaltig kennzeichnende prägende und verfestigte Abstandsflächensituation vorhanden sein müsste, um das Bedürfnis nach einem Mindestabstand zwischen Gebäuden entfallen lassen zu können. Erforderlich ist das Einfügen in den Bestand , womit das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gerade hinsichtlich der abweichenden Gebäudeabstände gemeint ist. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie ; das Gebot des Einfügens zwingt nicht zur Uniformität . Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Juli 2023 - 1 L 1111/23.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (acht Wohneinheiten) auf dem Grundstück Gemarkung Marburg, Flur ..., Flurstück …, postalische Anschrift G.-straße. Die Antragsteller sind Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke I.-straße, die mit zwei Wohnhäusern aus dem 16. Jahrhundert bebaut sind. Diese Gebäude sind als Kulturdenkmäler in die Arbeitslisten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen eingetragen. Nach Auskunft des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen (Blatt 136 der Akte 1 K 2178/21.GI) sei davon auszugehen, dass die Objekte in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen aufgenommen würden. Das Gebäude T.-straße ist südlich grenzständig an das Gebäude X...straße ... angebaut und nördlich grenzständig an das Gebäude E.-straße. Das Gebäude E.-straße wurde wiederum grenzständig zu dem hier streitgegenständlichen Nachbargrundstück G.-straße gebaut. Die Grundstücke befinden sich im Bereich des dicht bebauten historischen Altstadtkerns von Marburg. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Das Vorhabengrundstück war ursprünglich mit einem viergeschossigen, ebenso wie die Nachbarhäuser giebelständigem, Fachwerkhaus bebaut, wie auf historischen Aufnahmen von 1903 und 1930 zu erkennen ist (Blatt 276 - 278 der Bauakte der Antragsgegnerin - grauer Hefter -). In der südlichen Grenzwand des Wohngebäudes E.-straße befinden sich mehrere Fenster (vgl. Lichtbild Blatt 52 der Gerichtsakte (e-Akte)). Unter dem 9. April 2020 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 65 HBO die Genehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit acht Wohneinheiten in dreigeschossiger Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss. Zu dem nördlich gelegenen Gebäude E.-straße hält der geplante Neubau eine Abstandsfläche von 2,54 m bis 2,77 m ein. Nach Süden hin ist das Gebäude auf der Grenze zur dort verlaufenden A...gasse geplant, die eine Breite von 2,20 m bis 2,75 m aufweist. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhoben die Antragsteller am 14. Juni 2021 vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. April 2021 (Az. 1 K 2178/21.GI) und suchten gleichzeitig um Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 lehnte das Verwaltungsgericht Gießen die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 9. April 2021 und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, gegenüber den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück zu untersagen, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach summarischer Prüfung verletze die streitgegenständliche Baugenehmigung die Antragsteller nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, weshalb deren Aufschubinteresse hinter dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung zurücktrete. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Letztlich könne offenbleiben, ob sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge, denn die Antragsteller würden durch das Bauvorhaben nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Eine erdrückende Wirkung übe das Vorhaben nicht aus, da es das Gebäude der Antragsteller im ungünstigsten Falle lediglich um 1,22 m überrage. Auch im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung ergebe sich kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht substantiiert dargelegt worden, weshalb hier von einer unzumutbaren Verdunkelung der Räume auszugehen sei. Insoweit komme dem Umstand, dass auf der dem Bauvorhaben der Beigeladenen zugewandten Hausseite im wesentlichen Belichtungsflächen von Nichtaufenthaltsräumen betroffen seien, erhebliche Bedeutung zu. Auch wegen der den Beigeladenen erteilten Abweichung von der Stellplatzsatzung erweise sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos. Die Stellplatzsatzung als solche vermittele keinen Drittschutz. Dies könne nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn die Abweichung dazu führe, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sein. Entsprechendes hätten die Antragsteller nicht dargetan. Ferner sei eine Verletzung des denkmalrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht ersichtlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen das Gebäude der Antragsteller in maßgeblicher Weise in seiner Wirkung schmälern werde. Dies sei bereits aufgrund der die Höhe der Nachbarbebauung nicht wesentlich übersteigenden Größe des Vorhabens anzunehmen. Im Übrigen enthalte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 22. November 2019 ausreichend detaillierte Auflagen, mit denen sichergestellt werde, dass das Gebäude optisch mit der Umgebungsbebauung harmoniere. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht begründet. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, denn das Bauvorhaben verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nicht schon im Baugenehmigungsverfahren geprüft wurden. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Abstandsflächenregelungen vor. Der hier gegebene geringere Abstand als 3 m sei nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO zulässig. Danach gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis Abs. 10 HBO nicht, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig seien. Erforderlich sei danach, dass sich die Eigenart der näheren Umgebung durch entsprechend dichte Bebauung auszeichne. In der Kernstadt von Marburg, in der sich das Vorhabengrundstück befinde, entspreche eine geschlossene Bauweise oder eine erhebliche Unterschreitung der Abstandsflächen gerade dem Gebietscharakter. Letztlich komme es hierauf aber nicht an, denn den Antragstellern sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts zu berufen, denn ihr Wohngebäude sei grenzständig gebaut und halte somit keinen Grenzabstand ein. In dieser Situation sei es treuwidrig, die Beigeladenen zur Einhaltung der Abstandsflächen anzuhalten. Am 14. Juli 2023 haben die Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 3. August 2023 fristgerecht begründet haben. Sie machen geltend, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei wegen Verstoßes gegen das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Var. BauGB, eines Verstoßes gegen die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin sowie des Verstoßes gegen § 18 HDSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 HDSchG rechtswidrig, wobei jeder dieser Verstöße die Antragsteller zugleich in ihren subjektiven Rechten verletze. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, mit dem es einen Verstoß gegen das Gebot des Einfügens verneint habe, sei widersprüchlich, da einerseits offengelassen wurde, ob sich das Vorhaben in jeder Hinsicht einfüge, zum anderen ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB verneint worden sei. Tatsächlich füge sich das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung nicht ein, da es die Umgebungsbebauung in der Höhe um mindestens 1,22 m und damit nicht unerheblich überrage. Damit könne eine negative Vorbildwirkung ausgelöst werden. Dies führe zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller, da es die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes schmälere, indem es sich aufgrund seiner Ausmaße in den Vordergrund dränge und den Blick auf das Gebäude der Antragsteller versperre. Zudem setze es sich in einen bewussten gestalterischen Widerspruch zur historischen Umgebungsbebauung. Die Denkmaleigenschaft spiele sowohl unter dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme als auch unter dem Gesichtspunkt spezifisch denkmalrechtlicher Abwehrrechte eine Rolle. Indem das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die Akten der Denkmalfachbehörde und der Unteren Denkmalschutzbehörde zum Gebäude der Antragsteller beizuziehen, habe es gegen die aus § 86 Abs. 3 VwGO folgende Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstoßen. Das Vorhaben verstoße gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO seien nicht erfüllt. Allein der pauschale Verweis auf die "kompakte Bebauung" in der historischen Kernstadt von Marburg reiche insoweit nicht aus. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks ließe sich keine offene Bauweise mit verkürzten Abstandsflächen finden. Das Vorhaben wahre zudem nicht die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf die vorhandene Nachbarbebauung. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. Juli 2023, Az. 1 L 1111/23. GI, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 1 K 2178/21.GI gegen den Baugenehmigungsbescheid BTB 311/2019 der Antragsgegnerin vom 9. April 2020, bestehend aus Baugenehmigung einschließlich denkmalrechtlicher Genehmigung und Abweichungsbescheid, zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Marburg, G.-straße, anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 1 K 2178/21.GI gegen den Baugenehmigungsbescheid BTB 311/2019 der Antragsgegnerin vom 9. April 2020, bestehend aus Baugenehmigung einschließlich denkmalrechtlicher Genehmigung und Abweichungsbescheid, zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Marburg, G.-straße, im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen, 3. ferner die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Verfügung vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung die Bauarbeiten auf dem Grundstück Marburg, G.-straße, zu untersagen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ihrer Auffassung nach sei die Beschwerde unbegründet. Sie verweist insoweit auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2021 sowie des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen. Ergänzend macht sie geltend, dass das Vorhaben ihrer Auffassung nach die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wahre. Entgegen der Auffassung der Antragssteller werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Belichtung der betroffenen Aufenthaltsräume erfolge im Wesentlichen über die Giebelseiten, mit Ausnahme des Zimmers 3 im 3. OG. Auch ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HDSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 HDSchG liege nicht vor. Die Bebauung der bisherigen Freifläche führe entgegen der Auffassung der Antragssteller nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft und des Denkmalwerts ihrer Gebäude. Durch die Bebauung der bisherigen Freifläche verändere sich das Erscheinungsbild der Gebäude der Antragssteller allein deshalb, weil die Freifläche bebaut werde. Dies allein begründe aber noch keine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalaussage ihrer Gebäude. Bei Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sei die Erheblichkeit der visuellen Beeinträchtigung zu spezifizieren und zu prüfen, ob über die bloße Veränderung des Erscheinungsbilds hinaus eine intensive Schädigung der Denkmalaussage vorliege. Eine solche Beeinträchtigung sei durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erkennen. Die Beigeladen haben sich nicht zum Verfahren geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Akte des beim Verwaltungsgericht Gießen anhängigen Hauptsacheverfahrens (1 K 2178/21.GI) und die beigezogene Behördenakte (ein Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Nach summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag der Antragsteller gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage entschieden hat. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben objektiv gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht den Antragstellern nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Abwehranspruch gegen das mit Bescheid vom 9. April 2020 genehmigte Bauvorhaben nicht zu. Denn die Antragsteller werden durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies gilt zunächst bezüglich der Auffassung der Antragsteller, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein und verletze sie dadurch in ihren subjektiven Rechten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Daraus ergibt sich aber - abgesehen von der Art der baulichen Nutzung in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris Rdnr. 13) - kein unmittelbarer Nachbarschutz der Antragsteller. Ihr Schutz bemisst sich nach dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Dem eigentlich objektivrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris Rdnr. 28). Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 -, juris Rdnr. 9). Nach diesem Maßstab war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, voll umfänglich und abschließend zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen dem objektiv-rechtlichen Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB genügt, d.h. sich nach dem maßgeblichen Umgebungsrahmen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es durfte sich auf die Prüfung beschränken, ob das Bauvorhaben aufgrund seiner konkreten Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller zu Nachteilen führt, die die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. März 2012 - 3 S 223/12 -, juris Rdnr. 7). Der Verweis der Antragsteller auf eine widersprüchliche Argumentation des Verwaltungsgerichts geht bereits deshalb fehl, da die Entscheidung nicht tragend darauf gestützt wurde, dass das Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Vielmehr wurde zwar ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB mit einem Satz verneint. Die inhaltliche Prüfung befasst sich jedoch ausschließlich mit der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht ist bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nachteile, die von dem Vorhaben der Beigeladenen auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen, nicht die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichen. Der Senat teilt nach Auswertung des Akteninhalts sowie unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten diese Beurteilung. Insoweit folgt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts (insb. Seite 13 bis 18 des Beschlussumdrucks). Dass das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos auf das Grundstück der Antragsteller einwirkt, kann danach nicht angenommen werden. Dies gilt zunächst in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin. Im Beschwerdeverfahren wurden keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die die Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Allein die Möglichkeit, dass vermehrt Fahrräder oder PKW in öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden könnten, vermag eine Rücksichtslosigkeit in dem oben dargestellten Sinn nicht zu begründen. Auch eine Rücksichtslosigkeit wegen der Nichtwahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund der verringerten Grenzabstände ist nicht zu besorgen. Die Antragsteller haben schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass das Vorhaben wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4/04 -, juris Rdnr. 58). Mangels anderer Maßstäbe beurteilt sich die Zumutbarkeit der Verschattung deswegen nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 2 C 309/19 -, juris Rdnr. 32). Eine Unterschreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung führt nicht im Sinne eines absoluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (VGH München, Urteil vom 18.07.2014 - 1 N 13.2501 -, juris Rdnr. 35). Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, sind von einer möglichen Verschattung im Wesentlichen keine Aufenthaltsräume betroffen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Nachbar, wie hier die Antragsteller, der - planungsrechtlich zulässig - sein Haus direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet, von vornherein das Risiko eines Grenzanbaus eingeht und daher selbst dafür Sorge tragen muss, dass die für die Belichtung und Belüftung der Fenster erforderlichen freien Flächen auf dem eigenen Grundstück vorgehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 10 S 12.16.-, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Dies ist hier auch der Fall, da die Belichtung der Wohnräume in den Gebäuden der Antragsteller im Wesentlichen durch die nach Westen ausgerichteten Fenster erfolgt, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat. Soweit ein Zimmer im 3. OG ausschließlich durch ein nach Süden ausgerichtetes Fenster belichtet wird, ist zwar davon auszugehen, dass eine Verschattung eintritt. Da dieses Fenster sich an der südwestlichen Hausecke befindet, ist gleichwohl davon auszugehen, dass ein gewisser Lichteinfall auch hier noch erfolgt. Gegenteiliges haben die Antragsteller jedenfalls nicht dargetan. Im Übrigen könnten die Antragsteller auch deshalb keine Einwände gegen eine Verschattung der in der Grenzwand befindlichen Fenster geltend machen, da sie auch einen Grenzanbau zu dulden hätten, der eine Schließung der Fenster zur Folge hätte (OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, juris Rdnr. 7). Derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, kann grundsätzlich nicht verlangen, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht vorgegeben ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, juris Rdnr.12). Dem Bauherrn muss nicht auf Dauer zugemutet werden, hinter dem vorgegebenen Rahmen zulässiger Gebäude der Umgebung zurückzubleiben oder besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen, nur weil der Nachbar bereits sein Grundstück bis zur Grenze bebaut und mit Fenstern versehen hat. Der Bestandsschutz für ein Fenster hindert den Nachbarn grundsätzlich nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird (so VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 -, juris Rdnr. 3; VGH München, Urteil vom 20. Mai 1985 - 14 B 84 A.593 -, juris). Im Beschwerdeverfahren machen die Antragsteller insbesondere eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht geltend. Durch die Bebauung der bisherigen Freifläche auf dem Nachbargrundstück werde die Denkmaleigenschaft und des Denkmalwerts ihrer Gebäude beeinträchtigt. Einem derartiges "Einmauern" eines Kulturdenkmals komme eine verdrängende Wirkung des Denkmals zu, weil es verhindere, dass das Denkmal in gebotenem Maße von seiner Umgebung wahrgenommen werden könne. Mit dieser Argumentation können die Antragsteller nicht durchdringen. Entgegen ihrer Auffassung verletzt die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sie nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Beachtung des denkmalschutzrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wobei entgegen ihrer Auffassung unerheblich ist, ob dieses in dem Gebot des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist oder aus den spezifisch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften folgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmales jedenfalls dann das Recht, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn dieses Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2019 - 4 C 3.08 -, juris Rdnr. 9). Auch nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus den Vorschriften des Hessischen Denkmalschutzgesetzes ein nachbarschützendes denkmalschutzrechtliches Gebot der Rücksichtnahme, wobei zwischen der Klagebefugnis des Nachbarn als Denkmaleigentümer und seinen materiell-rechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden ist. Der nachbarliche Abwehranspruch setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraus (Hess. VGH, Urteil vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rdnr. 61; Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 4. Aufl., 2018, § 18 Rdnr. 67 ff.). Eine Maßnahme, die sich - wie hier das Bauvorhaben der Beigeladenen - auf die als Einzeldenkmäler geschützten Gebäude der Antragsteller auswirken kann, bedarf nach § 18 HDSchG der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Bei der von der Denkmalschutzbehörde vorzunehmenden Beurteilung, ob von Baumaßnahmen im Umfeld von Einzelkulturdenkmälern oder Gesamtanlagen Beeinträchtigungen auf den Wert der Kulturdenkmäler ausgehen, handelt es sich um einen Abwägungsprozess, bei dem zum einen die Interessen der Eigentümer an einer flexiblen, profitablen und zeitgemäßen Nutzung ihres Eigentums, zum anderen das öffentliche Interesse am Schutz, Erhalt von und der Abwehr von Gefahren für Kulturdenkmäler zum Ausgleich gebracht werden sollen (vgl. § 9 HDSchG; Viebrock, a.a.O., § 9 Rdnr. 12 ff.). Zweck des Denkmalschutzes ist es, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werden (§ 1 Abs. 1 HDSchG). Der Eigentümer einer denkmalgeschützten Anlage hat im Regelfall keinen Anspruch auf vollständiges Unterlassen aller baulichen Maßnahmen in der Nachbarschaft seines geschützten Kulturdenkmals, sondern kann nur diejenigen Maßnahmen abwehren, die mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des in seinem Eigentum stehenden Kulturdenkmals einhergehen (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 3 B 750/19 -, juris Rdnr. 32). Nach Maßgabe dessen begründet die konkrete Baumaßnahme weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft der Gebäude der Antragsteller als Objekte in der Gesamtanlage „Historische Oberstadt“ noch als Einzelkulturdenkmäler, wobei anzumerken ist, dass deren Eigenschaft als Einzelkulturdenkmäler hier nur unterstellt wird, da sie derzeit lediglich in die Arbeitslisten des Landesamtes für Denkmalpflege eingetragen sind. Nach summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der bei den Akten befindlichen Lichtbilder und Bauantragsunterlagen (Bl. 123, 277, 178 BA) sowie unter Berücksichtigung der der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung beigefügten Auflagen zur Materialauswahl und Fassadengestaltung beeinträchtigt das Vorhaben der Beigeladenen weder das Erscheinungsbild der Gebäude der Antragsteller als Einzeldenkmäler noch als Teil der denkmalgeschützten Gesamtanlage erheblich. Festzuhalten ist zunächst, was sich insbesondere aus den „historischen“ Fotos (Blatt 177, 178 BA) ergibt, dass es sich bei dem Grundstück G.-straße um eine Baulücke handelt, die ursprünglich mit einem giebelständigen, viergeschossigen Fachwerkhaus bebaut war. Nach ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild wies die Straße W.-straße beidseitig eine geschlossene Bebauung auf, die von der unterhalb verlaufenden Barfüßerstraße aus ebenfalls keinen freien Blick auf die Gebäude der Antragsteller zuließ. Aufgrund der ursprünglichen Viergeschossigkeit wurde der Blick auf die Gebäude der Antragsteller vielmehr sogar weitgehend verstellt. Inwiefern allein die (Wieder-)Bebauung des Nachbargrundstücks eine erhebliche Beeinträchtigung für die Einzelkulturdenkmäler der Antragsteller darstellen könnte, erschließt sich aufgrund dieser historischen Gegebenheiten nicht und wurde von den Antragstellern auch nicht dargelegt. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 VwGO durch das Verwaltungsgericht ergeben sich für den Senat insoweit nicht. Eine Beiziehung der Denkmalakte erscheint auch dem Senat aufgrund mangelnder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Einzelkulturdenkmals der Antragsteller nicht erforderlich. Nach summarischer Prüfung werden auch die Einzelkulturdenkmäler der Antragsteller als Teile der Gesamtanlage nicht erheblich beeinträchtigt. Den Antragstellern ist zwar darin zuzustimmen, dass sich der Neubau erkennbar von der historischen Bausubstanz unterscheidet. Gleichwohl ist durch die Auflagen zur Erhaltung bzw. Freilegung des historischen Sandsteinsockels, zur Ausführung der Fenster in Holz und aufgrund der zurückhaltenden Fassadengestaltung und der Anpassung in Höhe und Geschossigkeit an die Umgebungsbebauung keine erhebliche Beeinträchtigung der Umgebungsbebauung zu besorgen. Soweit die Antragsteller bemängeln, der Neubau setze sich in bewussten Widerspruch zur historischen Bausubstanz, so handelt es sich hierbei im Wesentlichen um eine Geschmacksfrage. Allein die Erkennbarkeit als moderner Neubau bewirkt noch keine Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gesamtanlage. 2. Auch hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer von der Wertung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 HBO und damit ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, die nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehört (vgl. § 65 Abs. 1 HBO), ist nicht zu erkennen. Die - unstreitige - Unterschreitung der nach § 6 Abs. 1 bis 10 HBO erforderlichen Grenzabstände nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO ist nach summarischer Prüfung zulässig. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hier gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis Abs. 10 HBO nicht gelten, da nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. Durch diese Vorschrift soll die Genehmigung insb. geringerer Abstände als nach § 6 Abs. 1 bis 10 HBO ohne eine bisher erforderliche Abweichung möglich sein, sofern sich die Eigenart der näheren Umgebung durch entsprechend dichtere Bebauung auszeichnet (Pützenbacher in Spannowsky, HBO, 24. Ed. Stand 1. August 2023, Rdnr. 144). Die ist hier der Fall. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Antragsteller, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks beidseits der Straße W.-straße wie auch der weiteren Umgebungsbebauung durch eine geschlossene Bauweise, teilweise mit Traufgassen, geprägt wird. Grundsätzlich fügt sich in eine derartige Umgebungsbebauung ein Vorhaben nur ein, wenn es ebenfalls in geschlossener Bauweise ausgeführt wird (Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rdnr. 59). Gleichwohl fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen, das lediglich auf die Grenze zur A...gasse und somit in halboffener Bauweise gebaut werden soll, hier ausnahmsweise hinsichtlich der Bauweise und der Gebäudeabstände in die nähere Umgebung ein. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB schließt es nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der jeweiligen Kriterien des Einfügens in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob es sich gleichwohl einfügt. Denn beim Kriterium des Einfügens geht es weniger um „Einheitlichkeit“ als um „Harmonie“. Vorhaben fügen sich daher auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen in das Gebiet hineintragen. Das Gebot des „Einfügens“ zwingt nicht zur „Uniformität“ (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rdnr. 47; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 34 Rdnr. 30). Aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Blatt 116 BA) ist ersichtlich, dass die Umgebungsbebauung durch eine kompakte Bauweise gekennzeichnet ist, die überwiegend nur durch sehr enge Gassen, wie z.B. die A...gasse unterbrochen wird. Die erforderlichen Grenzabstände können in diesen engen Gassen nicht eingehalten werden. Ein ähnliches Bild wird sich nach der Fertigstellung des Bauvorhabens der Beigeladenen ergeben. Soweit es grenzständig zur A...gasse errichtet wird, passt es sich der Umgebungsbebauung - wie etwa die Grundstücke A...gasse 1 und 8 - an. Der geringe Grenzabstand zu dem grenzständig errichteten Gebäude der Antragsteller stellt sich ebenfalls wie eine derartige enge Gasse dar, zumal in diesem Grenzabstand ausweislich der Baupläne die Zuwegung zu dem Hauseingang G.-straße liegen wird. Da sich der Neubau somit auch hinsichtlich der Bauweise und der vorzufindenden Gebäudeabstände gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, finden die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 10 HBO keine Anwendung (Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 2021 - 3 B 233/21-, juris Rdnr. 22). Mit der Formulierung „Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht, wenn nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind“, bringt der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck, dass eine das Gebiet tatsächlich nachhaltig kennzeichnende „prägende“ und verfestigte Abstandsflächensituation vorhanden sein müsste, um das von ihm erkannte Bedürfnis nach einem Mindestabstand zwischen Gebäuden entfallen lassen zu können. Vielmehr soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nur darauf ankommen, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zwar sollen nach der Gesetzesbegründung geringere Abstände nicht schon möglich sein, wenn sich das Gebäude nach § 34 des Baugesetzbuches einfügt. Erforderlich sei vielmehr, dass gerade die Einhaltung eines geringeren Abstandes erst zum Einfügen in den Bestand führt. Damit werde die Erhaltung eines gewachsenen Stadtbildes erleichtert (Lt. Drs. 19/5379, S. 72). Danach ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur vordergründig ein Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht ausreichend, um die Abstandsflächenvorschriften zu suspendieren. Ziel der Gesetzesänderung ist das „Einfügen in den Bestand“, womit nichts anderes gemeint sein kann als das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gerade hinsichtlich der abweichenden Gebäudeabstände. Insofern kann auch auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kriterium des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verwiesen werden (so auch für die gleichlautende thüringische Regelung: OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 -, juris Rdnr. 33). Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO könne nur zur Anwendung kommen, wenn in der Umgebungsbebauung Bauten mit ebenfalls verkürzten Grenzabständen zur Nachbarbebauung prägend seien, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem von den Antragstellern angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 11. April 2023 (- 3 LB 467/20 -, juris Rdnr. 60 - 73) folgt zumindest für den hier zu entscheidenden Fall nichts anderes. In diesem Urteil wird zwar ausgeführt, dass die Anforderung des gleichlautenden § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO M-V nicht schon dann erfüllt sei, wenn das Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Eine Anknüpfung an bauplanungsrechtlich zulässige Gebäudeabstände leiste das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht unmittelbar, da der Gebäudeabstand kein Parameter der Einfügensprüfung sei. Es sei lediglich eine mittelbare Steuerung über die Einfügenskriterien möglich, die aber typischerweise nicht gegeben sei. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Gebäudeabstände nicht mittelbar steuere, sei das Abstandsflächenrecht nicht suspendiert; die bloße bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens reiche für die Suspendierung nicht aus. Eine positive bauplanungsrechtliche Aussage zu den zu wahrenden Gebäudeabständen könne die Einfügensprüfung nach § 34 BauGB typischerweise jedoch nicht gewährleisten. Die von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO M-V aufgestellte Anforderung, dass „nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches abweichende Gebäudeabstände zulässig“ sind, erfordere daher, dass der näheren Umgebung nach Maßgabe der Einfügenskriterien eine steuernde Wirkung auf die zu wahrenden Gebäudeabstände zukomme. Wenn aber § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausnahmsweise steuere, solle diese Steuerung Vorrang haben und insoweit sei das Abstandsflächenrecht – in diesem Umfang (Größe der Abstände) bzw. in dieser räumlichen Hinsicht (bzgl. Teilflächen des Baufensters, bestimmten Geschossen o.ä.) – suspendiert (OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 66). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, denn der Umgebungsbebauung, die sich durch eine geschlossene Bauweise und verkürzte Grenzabstände im Bereich der schmalen Zuwegungen und Gassen in der Marburger Altstadt auszeichnet, kommt nach Auffassung des Senats durchaus eine steuernde Wirkung in Bezug auf die zu wahrenden Gebäudeabstände zu. Dass eine halboffene Bauweise mit verkürzten Grenzabständen in der Umgebungsbebauung prägend sein müsste, ist demgegenüber - entgegen der von den Antragstellern geäußerten Auffassung - nicht erforderlich. Abgesehen davon können sich die Antragsteller entsprechend der obigen Ausführungen nicht auf die Unterschreitung der notwendigen Abstandsflächen berufen, denn die von ihnen geltend gemachten negativen Folgen, insbesondere eine Verschattung der zum Vorhabengrundstück gerichteten Fenster müssen sie dulden, ebenso wie sie auch einen Grenzanbau zu dulden hätten, der eine Schließung der Fenster zur Folge hätte. Angesichts der nunmehr erfolgten Entscheidung ist eine Entscheidung über die beantragte Zwischenentscheidung obsolet. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 47 Absätze 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).