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Urteil

7 K 56/23.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0715.7K56.23.WI.00
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Leitsätze
1. Einer Klagebefugnis bedarf es im Fall der Anfechtung von Wahlen durch die Stadtverordnetenversammlung nach § 42 Abs. 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 55 Abs. 6 Satz 1, 3 HGO nicht. § 55 Abs. 6 HGO billigt den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zu. 2. Sitzungs- bzw. Beratungsraum im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO ist der Raum, in dem die Sitzung stattfindet und der demnach an den Wänden und Türschwellen endet. Foyers und Vorräume sind nicht Teil des Beratungsraums. 3. Die von der Sitzungsleitung nicht beabsichtigte akustische Wahrnehmbarkeit von Beratungsinhalten in Nebenräumen des Beratungsraums führt nicht zu einem Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 25 Abs. 1, 4 HGO, auch wenn der Betroffene so dem Sitzungsverlauf (in Teilen) folgen kann. Eine Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO, der das bloße passive, unbemerkte Mitverfolgen des Sitzungsgeschehens als „Teilnahme an der Beratung und Entscheidung“ wertet, ist abzulehnen. 4. Nach dem Telos des § 25 Abs. 1, 4 HGO sind auch Umgehungstatbestände vom Mitwirkungsverbot umfasst, die darin bestehen, dass eine ausgeschlossene Person sich zwar nicht im Beratungsraum befindet, sich aber dort aufhält, wo ihre Anwesenheit in gleicher Weise wie beim Aufenthalt im Beratungsraum das Schutzgut des § 25 Abs. 1, 4 HGO bei Wahlen – die Unbefangenheit der Meinungsbildung im Rahmen der Aussprache – herausfordert. 5. Der Anordnung der Möglichkeit der Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO bedarf es im Kommunalverfassungsstreit nicht, da Kostenverpflichteter letztlich die Kommune als Körperschaft ist.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Dezember 2022 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Wahl der Beigeladenen zur hauptamtlichen Beigeordneten (Stadträtin) des Magistrats der A. durch die Stadtverordnetenversammlung der A. vom 29. September 2022 unwirksam gewesen ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Klagebefugnis bedarf es im Fall der Anfechtung von Wahlen durch die Stadtverordnetenversammlung nach § 42 Abs. 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 55 Abs. 6 Satz 1, 3 HGO nicht. § 55 Abs. 6 HGO billigt den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zu. 2. Sitzungs- bzw. Beratungsraum im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO ist der Raum, in dem die Sitzung stattfindet und der demnach an den Wänden und Türschwellen endet. Foyers und Vorräume sind nicht Teil des Beratungsraums. 3. Die von der Sitzungsleitung nicht beabsichtigte akustische Wahrnehmbarkeit von Beratungsinhalten in Nebenräumen des Beratungsraums führt nicht zu einem Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 25 Abs. 1, 4 HGO, auch wenn der Betroffene so dem Sitzungsverlauf (in Teilen) folgen kann. Eine Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO, der das bloße passive, unbemerkte Mitverfolgen des Sitzungsgeschehens als „Teilnahme an der Beratung und Entscheidung“ wertet, ist abzulehnen. 4. Nach dem Telos des § 25 Abs. 1, 4 HGO sind auch Umgehungstatbestände vom Mitwirkungsverbot umfasst, die darin bestehen, dass eine ausgeschlossene Person sich zwar nicht im Beratungsraum befindet, sich aber dort aufhält, wo ihre Anwesenheit in gleicher Weise wie beim Aufenthalt im Beratungsraum das Schutzgut des § 25 Abs. 1, 4 HGO bei Wahlen – die Unbefangenheit der Meinungsbildung im Rahmen der Aussprache – herausfordert. 5. Der Anordnung der Möglichkeit der Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO bedarf es im Kommunalverfassungsstreit nicht, da Kostenverpflichteter letztlich die Kommune als Körperschaft ist. Der Widerspruchsbescheid der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Dezember 2022 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Wahl der Beigeladenen zur hauptamtlichen Beigeordneten (Stadträtin) des Magistrats der A. durch die Stadtverordnetenversammlung der A. vom 29. September 2022 unwirksam gewesen ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Statthafte Klageart in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Wahl der Beigeordneten ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Die Feststellungsklage ist dann statthaft, wenn Streitgegenstand die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist, § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO ist jede sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BeckOK VwGO/Möstl, 69. Ed. 1.4.2024, VwGO § 43 Rn. 1 m.w.N.). Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor. Mit der Wahl zum/zur Beigeordneten wird ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen der gewählten Person und der Gemeinde begründet, aus dem ein Anspruch des Gewählten auf Ernennung nach § 46 HGO i.V.m. § 9 Hessisches Beamtengesetz besteht, die bei Mitgliedern des Gemeindevorstands in der Form des § 46 HGO zu erfolgen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 8 B 2099/14 –, juris Rn. 27 ff zum Bürgermeister; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band II, HGO, Dez. 2023, § 55 Rn. 118). Die Feststellungsklage ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft. Der Wahlbeschluss der Beklagten ist – trotz des nach § 55 Abs. 6 Satz 1 HGO durchzuführenden Vorverfahrens – nicht als Verwaltungsakt anzusehen, sondern als politische Mehrheitsentscheidung, die keinen Ermessensbindungen unterliegt (VG Gießen, Urteil vom 2. Juni 2020 – 8 K 133/19.GI –, juris Rn. 57; vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1986 – 2 UE 773/85 –, juris, Rn. 27, mit Verweis auf Hess. VGH, Urteil vom 12.02.1980 – II OE 114/79 –, juris, die jedoch keine Regelungswirkung annehmen). Ihr fehlt es mangels Über-/Unterordnungsverhältnis zum Gewählten, der die Wahl ablehnen kann, an der Hoheitlichkeit im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2022 dürfte deklaratorischer Art sein. Aufgrund der Verweisung des § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wird die Entscheidung der Gemeindevertretung als Widerspruchsbescheid qualifiziert, entfaltet aber selbst materiell nicht die Wirkung eines Verwaltungsaktes. Der nach dem gemäß § 88 VwGO maßgeblichen Klägerbegehren primär auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtete Antrag der Kläger ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO statthaft (VG Gießen, Urteil vom 2. Juni 2020 – 8 K 133/19.GI –, juris, Rn. 57; vgl. Urteil der Kammer vom 12. Januar 2017 – 7 K 998/16.WI –, juris, Rn. 15) und umfasst aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit die (deklaratorische) Aufhebung des formal ergangenen Widerspruchsbescheids, in der Form, die er durch Schreiben des Stadtverordnetenvorstehers vom 16. Dezember 2022 erhalten hat. Ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO, worunter jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art fällt, ist gegeben. § 55 Abs. 6 Satz 1, 3 HGO billigt jedem Stadtverordneten ein Überprüfungsrecht hinsichtlich der von der Stadtverordnetenversammlung vorgenommenen Wahlen zu. Der Kläger ist selbst Mitglied der Stadtverordnetenversammlung A. und gehört damit dem Wahlorgan an. Einer Klagebefugnis bedarf es nach § 42 Abs. 2 1. Alt. VwGO i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 1, 3 HGO nicht. § 55 Abs. 6 HGO billigt den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zu (wie hier Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1988 – 6 UE 3410/86 –, juris Rn. 24; im Ergebnis ebenso, allerdings eine Klagebefugnis annehmend: VG Gießen, Urteil vom 14. Februar 2023 – 8 K 127/22.GI –, juris Rn. 18; Hess. VGH, Urteil vom 09. Dezember 1993 – 6 UE 1720/92, juris Rn. 29; Urteil vom 24. April 1992 – 6 UE 404/91, juris Rn. 37). Der vom Kläger gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 HGO form- und fristgerecht gegen die Gültigkeit der Wahl erhobene Widerspruch, über den die Stadtverordnetenversammlung entschieden hat, ist erfolglos geblieben. Die Klage ist nach § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO zutreffend gegen die Stadtverordnetenversammlung als Gemeindevertretung direkt gerichtet worden. Die Beteiligtenfähigkeit des Klägers folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO analog (vgl. NK-VwGO/Detlef Czybulka/Thorsten Siegel, 5. Aufl. 2018, VwGO § 61 Rn. 37-40), die der Beklagten aus § 61 Nr. 2 VwGO analog. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt im vorliegenden objektiven Beanstandungsverfahren nach oben Dargelegtem (Hess. VGH, Urteil vom 4. Januar 1989 – 6 UE 530/87 –, juris Rn. 37) nur, wenn der Gewählte wegen des Wahlfehlers aus dem Amt (etwa durch Rücktritt) scheidet. Das ist hier nicht der Fall. Es liegt schließlich entgegen dem Vorbringen von Beklagter und Beigeladener keine Erledigung vor. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Hess. VGH (Urteil vom 4. Januar 1989 – 6 UE 530/87 –, juris Rn. 37) an, wonach das Rechtsschutzinteresse nicht schon deshalb wegfällt, weil im Laufe des Rechtsstreits die Amtszeit des Gewählten abgelaufen ist oder er aus Gründen ausgeschieden ist, die mit dem Wahlprüfungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen. Dies liegt in der Natur des Wahlanfechtungsverfahrens als objektivem Beanstandungsverfahren begründet. Das Gegenargument des Bevollmächtigten der Beigeladenen, mit dem Ausscheiden der Gewählten aus dem Amt fehle es an einer Beschwer und damit einer Klagebefugnis des Klägers, verkennt, dass es einer Klagebefugnis nach § 66 Abs. 6 Satz 1, 3 HGO nicht bedarf. Selbst wenn man eine Klagebefugnis für erforderlich hält, ist die Klagebefugnis im objektiven Beanstandungsverfahren des § 55 Abs. 6 HGO bereits in der organschaftlichen Stellung des Klägers zu sehen, die er weiterhin innehat (Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 6 UE 1720/92 –, juris Rn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 31. Juli 2008 – 3 E 178/07 –, juris Rn. 21; VG Gießen, Urteil vom 2. Juni 2020 – 8 K 133/19.GI –, juris Rn. 57). Auf eine (fortbestehende) persönliche Beschwer kommt es nicht an. Die Klage ist begründet. Die Wahl der Beigeladenen zur Beigeordneten durch die Beklagte ist unwirksam. Eine Wahl ist unwirksam, wenn sie an einem Wahlfehler leidet. Wahlfehler ist jeder nicht unerhebliche Rechtsverstoß. Auf die Frage, ob der Fehler Einfluss auf das Wahlergebnis hatte, kommt es jedenfalls im hiesigen Fall einer Mehrheitswahl nicht an (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band II, HGO, Dez. 2023, § 55 Rn. 124; Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1988 – 6 UE 3410/86, juris Rn. 24; Hess. VGH, Urteil vom 4. Januar 1989 – 6 UE 530/87 –, juris Rn. 38; BeckOK KommunalR Hessen/Engels, 25. Ed. 1.11.2023, HGO § 55 Rn. 52 m.w.N.). Denn anders als bei der Verhältniswahl findet § 26 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz, wonach nur Wahlfehler beachtlich sind, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, im Fall der Mehrheitswahl keine Anwendung (§ 55 Abs. 4 HGO). Da im vorliegenden Fall eine einzelne besoldete Stelle zu besetzen war, fand nach § 55 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGO, wonach nur dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen sind, eine Mehrheitswahl statt. Die Wahl der Beigeladenen erfolgte unter Verstoß gegen § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO. Beschlüsse, die unter Verletzung der Abs. 1 bis 4 gefasst worden sind, sind gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO unwirksam. Ob ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung genügt, kann offen bleiben, da hier der inhaltsgleiche § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO in Rede steht. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO muss, wer an der Beratung (hier: Aussprache vor der Wahl) und Entscheidung nicht teilnehmen darf, den Beratungsraum verlassen. An der Beratung und Entscheidung darf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO nicht teilnehmen, wer durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Das ist bei der Wahl der eigenen Person zu einem Amt in der Gemeinde ohne weiteres der Fall. Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 4 HGO ist im Zusammenhang mit Wahlen die Annahme, dass allein schon die körperliche Anwesenheit einer Person die Beratung und damit die Entscheidung unsachgemäß beeinflussen könnte (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band I, HGO, Dez. 2023, § 25 Rn. 92; BeckOK KommunalR Hessen/Traub, 27. Ed. 1.5.2024, HGO § 25 Rn. 1; Hess. VGH, Urteil vom 28. September 2006 – 8 UE 1350/06 –, juris Rn. 30). Darüber hinaus dient das Erfordernis der Abwesenheit der Person der Kontrolle darüber, dass er sich auch tatsächlich jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, was bei seiner Anwesenheit zumindest erschwert, wenn nicht gar ausgeschlossen wäre (Schmidt/Kneip HGO Rn. 5; BeckOK KommunalR Hessen/Traub HGO § 25 Rn. 28; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band I, HGO, Dez. 2023, § 25 Rn. 92, 98). In den Worten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist „es […] erwünscht, daß der Interessierte und der im Sinne von § 25 Abs. 1 HGO Betroffene den Sitzungssaal verläßt, um die Möglichkeit der Beeinflussung und Hemmung bei der Beratung und Entscheidung auszuschließen“ (Hess. VGH, DÖV 1971, 821 = VerwRspr 1972, 347). Zudem wird durch das Gebot, die Räumlichkeit der Sitzung zu verlassen, sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeindevertreter ausreichend deutlich von den übrigen Mandatsträgern abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2001 – 3 S 2574/99 –, juris Rn. 31). Mit Blick auf den oben dargestellten Schutzzweck des § 25 Abs. 1, 4 HGO, der zudem nicht nur die Wahlvorbereitung betrifft, stellt sich ein Verstoß gegen die Vorschrift entgegen der Bedenken des Beklagtenvertreters als wesentlicher Wahlfehler im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 4. Januar 1989 – 6 UE 530/87 –, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 13. Februar 1979 – II OE 144/77 –, juris LS 3; BeckOK KommunalR Hessen/Engels, 27. Ed. 1.5.2024, HGO § 55 Rn. 52 m.w.N.) dar. Ein Verstoß gegen das Teilnahmeverbot ergibt sich vorliegend weder daraus, dass die Beigeladene im Sitzungsraum oder im Zuschauerraum anwesend gewesen ist (dazu 1.), noch daraus, dass sie sich in einem Nebenraum aufgehalten hat, in dem die Aussprache möglicherweise zu hören gewesen ist (dazu 2.). Allerdings liegt ein Verstoß darin, dass die Beigeladene sich nach den Feststellungen der Kammer für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum in Sicht- und/oder Hörbeziehung zu den Teilnehmern der Sitzung befunden hat, weil dies mit einem nicht nur unerheblichen Aufenthalt im Sitzungsraum qualitativ vergleichbar ist (dazu 3.). 1. Die Kammer versteht, anders als der Klägervertreter, den Sitzungs- bzw. Beratungsraum architektonisch als den Raum, in dem die Sitzung stattfindet und der demnach an den Wänden und Türschwellen endet. Der Vorraum/Windfang im Bürgerhaus Q. ist, da dort keine Sitzungshandlungen stattfanden, eine bauliche Abgrenzung der Räumlichkeiten durch Türen vorliegt und auch keine Sitzplätze ausgewiesen waren, kein Beratungsraum gewesen. Die Beigeladene hat nicht an der Aussprache durch einen eigenen Wortbeitrag teilgenommen und war auch nicht im Beratungsraum im oben genannten Sinn als Zuhörerin anwesend. Kein Zeuge und auch nicht die Beteiligten und ihre Vertreter haben behauptet, dass sich die Beigeladene während der Aussprache im Beratungsraum – gemeint hier als die Turnhalle des Bürgerhauses – aufgehalten hat. 2. Die Kammer sieht auch keinen Verstoß darin, dass die Beigeladene sich möglicherweise in Räumlichkeiten aufgehalten ist, in denen der Verlauf der Aussprache aufgrund der Lautsprecherübertragung (unbeabsichtigt) mitverfolgt werden konnte. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind gemessen an der Zweckrichtung der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO nicht nur der Zuschauerraum, sondern – nach einer älteren Entscheidung – auch die Räume, in die die Sitzung durch technische Hilfsmittel akustisch oder optisch übertragen wird (Hess. VGH, DÖV 1971, 821 = VerwRspr 1972, 347) unter den Begriff des Beratungsraums zu fassen. Die Kammer hat Zweifel, ob das sehr weite Begriffsverständnis, das der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung von 1971 unter Bezugnahme auf „Gründe des Taktes“ auch nur obiter dictu vertreten hat, mit der Wortlautgrenze und dem Telos der Vorschrift vereinbar ist. Denn eine wie auch immer geartete Einwirkung des ausgeschlossenen Stadtverordneten auf die Beratung kommt in den Fällen nicht in Betracht, in denen er selbst nicht für die beratenden Mitglieder wahrnehmbar ist. Soweit die optisch-akustische Übertragung also einseitig ist (anders als moderne Videokonferenztechnik, die eine zweiseitige Kommunikationsverbindung herstellt), besteht die Möglichkeit einer Einflussnahme nicht. Im Ergebnis kommt es aber nicht darauf an, ob der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 1971 zu folgen ist, weil auch unter Zugrundelegung dieser sehr weiten Auslegung im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO gegeben ist. Entgegen der Meinung des Rechtsamts der A. vom 7. November 2022 sind nach dem Inhalt der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 1971 nicht alle Räumlichkeiten von der Regelung erfasst, in denen die Sitzung optisch oder akustisch wahrnehmbar ist. Die Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass auf die bewusste Übertragung in diese Räumlichkeiten abgestellt wird, also darauf, dass nach dem Willen der Sitzungsleitung die Sitzung dort wahrnehmbar ist. Das mag etwa ein für die Presse eingerichteter Zuschauerraum sein. Ein weitergehendes Verständnis, wonach auch die gleichsam zufällige Kenntnisnahme des Inhalts der Beratung durch eine ausgeschlossene Person zu einem Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot führen würde, würde zu beträchtlichen Rechtsunsicherheiten, die gerade bei Entscheidungen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung schwer zu ertragen sind, führen. Das betrifft insbesondere Wahlakte und Satzungen, die sich einem hohen Risiko der Anfechtung ausgesetzt sähen, wenn die ausgeschlossene Person sich trotz Entfernung aus dem Sitzungssaal (samt Zuschauerräumen/Galerie etc.) im Ratsgebäude aufhielte und bspw. durch ein geöffnetes Fenster oder dünne Türen Teile der Sitzung hören könnte oder – wie dies während der Pandemie möglich gewesen ist – der Sitzung mittels eines Live-Streams gefolgt wäre. Dies gilt, zumal auch eine körperliche Entfernung aus dem Beratungsraum eine Einwirkung auf Sitzungsteilnehmer im Zeitalter sozialer Medien nicht gänzlich ausschließt. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat bereits 1976 auf die Möglichkeit der Einflussnahme ohne Anwesenheit im Sitzungsraum hingewiesen, da „es gerade bei öffentlichen Sitzungen auch dem abwesenden Ratsmitglied möglich [ist], Beratungsverlauf, Stellungnahmen anderer Ratsmitglieder und Beschlußergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und daraus gegebenenfalls Konsequenzen für die Kooperation in Rat und Ausschüssen zu ziehen“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1976 – XV A 1584/74 –, juris Rn. 75 f.). Die heutigen Kommunikationsmittel und nicht zuletzt das Kommunikationsverhalten von Stadtverordneten und ihren Mitarbeitern selbst, die sich hinsichtlich ihres Auftritts sozialer Medien bedienen können, führt längst dazu, dass Inhalte öffentlicher Gremiensitzungen nicht nur durch die Teilnehmer und Zuschauer wahrgenommen werden können. Eine Kontrolle über den Nutzer- und Rezipientenkreis gibt es nicht, sodass eine Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO, der das bloße passive, unbemerkte Mitverfolgen des Sitzungsgeschehens als „Teilnahme an der Beratung und Entscheidung“ wertet, eine Rechtsunsicherheit mit sich bringen würde, die die Wahlen und Abstimmungen kommunaler Gremien leicht angreifbar macht und einem beträchtlichen Risiko der Delegitimation aussetzt, die mit der gesetzlichen Regelung offenkundig nicht beabsichtigt ist (krit. auch Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band I, HGO, Dez. 2023, § 25 Rn. 99). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO mit der Folge der Unwirksamkeit der Wahl nur dann gegeben wäre, wenn die Beigeladene sich in einem Raum, in den die Sitzung willentlich übertragen wurde, befunden hat. Das ist aber nicht der Fall. Eine Live-Übertragung durch Bild und Ton in einen Nebenraum des Bürgerhauses fand nicht statt. Die Kammer konnte vor diesem Hintergrund auch auf die vom Kläger angeregte weitere Beweiserhebung über die akustische Wahrnehmbarkeit des Verlaufs der Aussprache mangels Entscheidungserheblichkeit verzichten. 3. Allerdings liegt ein Verstoß darin, dass die Beigeladene sich nach den Feststellungen der Kammer für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum in Sicht- und/oder Hörbeziehung zu den Teilnehmern der Sitzung befunden hat. Ausgehend vom oben dargestellten Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4 HGO, eine unsachgemäße Beeinflussung einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung durch den anwesenden Betroffenen zu verhindern, kann auch ein Aufenthalt außerhalb des Sitzungssaals zu einem Verstoß gegen § 25 Abs. 4 HGO führen. Hierbei kommt es darauf an, ob die Anwesenheit außerhalb des Sitzungssaals wertungsmäßig mit der Anwesenheit im Sitzungsraum vergleichbar ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn für einen nicht unerheblichen Zeitraum Sichtkontakt und damit die Möglichkeit der Beeinflussung der Sitzungsteilnehmer besteht (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band I, HGO, Dez. 2023, § 25 Rn. 98). Auch der für das Kommunalrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat betont, dass eine rein formale Betrachtung des § 25 HGO dessen Zweck vernachlässigt, den Anschein von Korruption und Selbstbegünstigung zu vermieden und das Ansehen der kommunalen Verwaltung in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Objektivität der Verwaltungsführung zu sichern (Urteil vom 28. November 2013 – 8 A 865/12 –, juris Rn. 27). Insoweit erscheint es sachgerecht, nach dem Telos der Vorschrift auch Umgehungstatbestände zu erfassen, die darin bestehen, dass eine ausgeschlossene Person sich zwar nicht im Sitzungsraum befindet, sich aber dort aufhält, wo ihre Anwesenheit in gleicher Weise wie beim Aufenthalt im Sitzungsraum das Schutzgut des § 25 Abs. 1, 4 HGO bei Wahlen – die Unbefangenheit der Meinungsbildung im Rahmen der Aussprache – herausfordert. Soweit der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen hat, dass die Vorschrift des § 25 HGO nach dem Sinn und Zweck bei Wahlen weniger streng auszulegen sei als bei Sachentscheidungen, weil die Wahl als solche geheim und eine Beeinflussung daher nur schwerlich möglich sei, findet dies im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Bei Personenwahlen treten Schutzgüter wie Integrität und Uneigennützigkeit der Entscheidungsfindung bedingt durch die Modalitäten der Wahl und den Gegenstand der Wahlentscheidung naturgemäß in den Hintergrund. Dennoch hat der hessische Gesetzgeber – anders als andere Landesgesetzgeber – entschieden, dass gemäß § 25 Abs. 2 HGO nur der Wahlakt selbst (also die Stimmabgabe) vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1, 4 HGO ausgenommen ist. Für eine Lockerung des Mitwirkungsverbots im Rahmen der Aussprache im Vorfeld einer Wahl gegenüber sonstigen kommunalen Entscheidungen besteht kein Raum. Unstreitig ist, dass die Beigeladene aus dem Sitzungssaal heraus mindestens einmal optisch wahrnehmbar gewesen ist. Das ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll und ist von der Beklagten und der Beigeladenen auch nicht in Frage gestellt worden. Es handelt sich hierbei um das kurze Gespräch mit dem Zeugen HS.. Streitig ist zwischen den Beteiligten, für wie lange und bei welcher Gelegenheit die Beigeladene wahrnehmbar war und ob ihre Wahrnehmbarkeit qualitativ der Anwesenheit im Sitzungsraum selbst vergleichbar war. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Beigeladenen wertungsmäßig einer Anwesenheit im Sitzungsraum gleichkam, denn die Beigeladene hat sich zur Überzeugung der Kammer im Verlauf der Aussprache mehrfach im Windfang und damit in Sichtbeziehung zu einem wesentlichen Teil der Mitglieder der Stadtverordneten Versammlung aufgehalten und sich auch über einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum in der Tür zum Beratungsraum gezeigt. Die Beigeladene hat sich zur Überzeugung der Kammer mehrfach entgegen der Vorgaben des Stadtverordnetenvorstehers aus der Garderobe entfernt, davon wenigstens einmal zum Telefonieren, einmal, um den Bruder in Empfang zu nehmen und noch ein weiteres Mal. Hierbei konnte sie im Windfang auch dem Verlauf der Aussprache folgen, unabhängig davon, ob dies ihre Intention war oder nicht. Dies steht fest aufgrund der Angaben des Klägers und der Beigeladenen und den Angaben der Zeugen HS., XP., RK. und MK. sowie des Stadtverordnetenvorstehers C. und ergibt sich auch aus der Inaugenscheinnahme der Kammer von den Örtlichkeiten im Bürgerhaus Q. und den Stellungnahmen der Stadtverordneten PX., BY., ZM. und ZB. im Vorverfahren sowie den Aufzeichnungen des Leiters des Amts der Stadtverordnetenversammlung GF.. Zunächst steht für die Kammer fest, dass wenigstens eine der beiden Türen zwischen Windfang und Beratungsraum während eines Großteils der Aussprache offen gewesen ist. Der Kläger gab an, beide Türen seien 95% der Zeit offen gewesen (S. 11 der Terminsniederschrift vom 27. Juni 2024 [TN]). Gleiches gilt für den Zeugen RK. (S. 28 TN) und die Zeugin DD. (S. 31 TN), die sich nicht ganz sicher war, es aber vor dem Hintergrund der Infektionsschutzregeln für logisch gehalten hat, dass die Türen offen gewesen sind (S. 32 TN). Gleiches haben die Stadtverordneten BY. und PX. im Vorverfahren angegeben (Anlage B1). Auch der Stadtverordnetenvorsteher C. hat bestätigt, dass wenigstens eine Tür entgegen seiner Anweisung offen gewesen sei, was mit dem hohen Verkehr zusammengehangen habe; mit der Belüftung habe dies aber nichts zu tun gehabt (S. 13 TN). Die Zeugin MK. und der Zeuge HS. gaben an, wenigstens eine der Türen sei offen gewesen (S. 22 TN; S. 34 TN). Der Zeuge XP. konnte bestätigen, dass die Tür wenigstens offen war, als er die Beigeladene dort wahrgenommen hat (S. 25 TN). Die Beigeladene konnte keine Angaben zur Tür zum Saal machen (S. 9 TN). Das Gericht hält die im Kern übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und der Zeugen insoweit für glaubhaft. Dem steht allein die Aussage des Zeugen IC. entgegen, wonach die Saaltüren geschlossen gewesen seien (S. 17 TN). Die Kammer hält die Aussage des Zeugen IC. insoweit nicht für glaubhaft, auch wenn keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen. Der Zeuge IC. ist laufend bei Veranstaltungen im Bürgerhaus Q. und an anderen Standorten eingesetzt, sodass Erinnerungen an eine spezifische, nebensächliche Situation in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten sind. Einerseits konnte er zwar glaubhafte und sehr bestimmte, emotional unterlegte Angaben dazu machen, dass er sich an diesem Abend erstmals in 30 Jahren mit der Beigeladenen unterhalten hat, was grundsätzlich dafürspricht, dass er den Abend insgesamt in Erinnerung hat. Andererseits konnte seine Behauptung, die Tür zur Garderobe sei den ganzen Abend durchgängig offen und die Türen zwischen Windfang und Saal seien geschlossen gewesen, aber von allen anderen Zeugen und Angehörten nicht bestätigt werden. Obwohl der Stadtverordnetenvorsteher C. – was die Kammer für glaubhaft hält – ausdrücklich darauf hingewiesen haben will, dass die Türen zuzubleiben haben und Herr GF. vermerkt hat, dass zwei Bedienstete der Stadt dies kontrolliert haben (S. 2 unten der Anlage zur TN vom 27. Juni 2024), konnte der Zeuge IC. sich an keine dahingehende Anweisung erinnern. Das erscheint schwer nachvollziehbar, wenn er doch den Großteil des Abends in der Garderobe und in der Nähe der Türen gewesen sein will und als Chef-Hausmeister hierfür auch die Verantwortung getragen hat. Der Zeuge IC. hat auch mit großer Überzeugung Angaben zum Beginn und Ende der Veranstaltung und zum zeitlichen Ablauf der Sitzung gemacht (S. 18 TN), die im Widerspruch zum Sitzungsprotokoll stehen und die daher nicht zutreffen können. Dass der Zeuge IC. mitunter sehr von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt war, wertet die Kammer daher nicht als Zeichen dafür, dass die Angaben auf einer zutreffenden Erinnerung beruhen. Für die Kammer steht weiter fest, dass von praktisch allen Sitzplätzen der Stadtverordneten im Saal aus bei offenen Türen in den Windfang geblickt werden konnte und umgekehrt von dem im Windfang belegenen Bereich vor den Saaltüren aus auch Blickkontakt mit einem Großteil der Stadtverordneten an ihren Sitzplätzen aufgenommen werden konnte. Dies steht fest aufgrund der Inaugenscheinnahme durch die Kammer. Schließlich ist die Kammer überzeugt davon, dass die Beigeladene sich für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum im Windfang nahe den Türen zum Saal aufgehalten hat. Dabei verkennt die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung nicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Tatsachenfrage für den Kläger und die Beigeladene sowie die Zeugen, die zugleich Stadtverordnete bzw. Fraktionsmitarbeiter sind, auch um eine politische Frage handelt, die Einfluss auf den politischen Werdegang der Beigeladenen und die Zusammenarbeit der Fraktionen in der Rathauskoalition haben kann. Die Kammer ist sich bewusst, dass es besondere Gründe geben mag, warum Beteiligte und Zeugen bestimmte Angaben machen, die einen Wahlfehler nahelegen oder die Behauptung eines Wahlfehlers widerlegen sollen. Symptomatisch sind die insoweit sehr glaubhaften Angaben des Zeugen HS., in der KI.-Fraktion seien die Stellungnahmen der Stadtverordneten aufeinander abgestimmt worden, was nahelegt, dass die Stellungnahmen jedenfalls der KI. von dem Bemühen getragen waren, unter Berücksichtigung der politisch kontroversen Lage eine einheitliche, möglicherweise die Situation entschärfende Stellungnahme abzugeben. Der Kläger wiederum hat naturgemäß das Interesse, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen, während die Beigeladene das nachvollziehbare Interesse hat, dass die Klage abgewiesen wird. Übereinstimmend haben der Vorsteher der Beklagten, die Beigeladene und die Zeugen HS., XP. und RK. berichtet, dass die Beigeladene sich mit Herrn HS. im Windfang in der Nähe der Türen zum Saal unterhalten hat. Der Kläger selbst hat hierzu keine Angaben gemacht. Der Vorsteher der Beklagten C., hat angegeben, er habe eine dunkelhaarige Frau mit braun kariertem Blazer im Windfang, Richtung Gebäudeausgang, gesehen (S. 15 TN). Die Beigeladene hat bestätigt, dass sie einen solchen Blazer getragen hatte (S. 15 TN). In der Zusammenschau mit den Angaben der Zeugen XP. und RK. und dem Zwischenruf aus den Reihen der L. besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Stadtverordnetenvorsteher C. die Beigeladene durch eine der Saaltüren im Windfang – im Bereich der Glastüren – gesehen hat. Die Zeugen RK. und XP. haben übereinstimmend angegeben, die Beigeladene sei im Windfang in der Nähe der Tür zum Sitzungssaal mit dem Zeugen HS. zu sehen gewesen (S. 23, 27 TN). Der Zeuge XP. hat unter Nennung von Details und mit Bedacht angegeben, er habe die Beigeladene zunächst allein und dann in Begleitung von dem Zeugen HS. gesehen, was die Kammer mit Blick auf den Eindruck vom Zeugen in der Verhandlung für insgesamt glaubhaft hält. Die Angaben des Zeugen RK. waren von größerer Unsicherheit geprägt, decken sich aber hinsichtlich des Gesprächs mit dem Zeugen HS. mit den Angaben desselben und des Zeugen XP., sodass das Gericht ihnen insoweit Glauben schenkt. Die Angaben der Zeugen XP. und RK. sowie der Beigeladenen selbst werden durch die Aussage des Zeugen HS., er habe die Beigeladene im Windfang angetroffen und sich dort kurz mit ihr wegen der Begleitung ihres Bruders zu den Zuschauerplätzen unterhalten, bestätigt (S. 34 TN). Der Zeuge konnte sich zwar nicht mehr genau daran erinnern, wo im Windfang er mit der Beigeladenen gesprochen hat. Jedoch muss sich das Gespräch unter Berücksichtigung seiner Angaben, dass er sich auf dem Rückweg von der Toilette befunden habe und nicht direkt im Bereich einer Tür mit der Beigeladenen gesprochen habe, im Bereich zwischen der Tür zum Garderobenraum und dem Sitzungssaal abgespielt haben. Zur Dauer des Gesprächs vermochte der Zeuge auf wiederholte Nachfrage und mit Blick auf die mögliche Beeinflussung durch die Sammlung von Stellungnahmen in der KI.-Fraktion keine Angabe mehr machen (S. 36 TN). Die Kammer schenkt dem Zeugen HS. insoweit Glauben, gerade weil der Zeuge seine Fraktion mit Blick auf eine mögliche politische Intention der im Vorverfahren abgegebenen Stellungnahmen belastet hat. Der Zeuge bemühte sich nicht, sich, seine Fraktion oder die Beigeladene mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens vorteilhaft erscheinen zu lassen. Der Aufenthalt der Beigeladenen im Windfang in der Nähe der Tür zum Sitzungssaal war auch von einer erheblichen zeitlichen Dauer, sodass ein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 Satz 3 HGO vorliegt. Die Frage der Erheblichkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 25 Abs. 1, 4 HGO zu beurteilen. Da die Vorschrift verhindern soll, dass – im Fall der Wahl – der Kandidat Einfluss auf die Meinungsbildung der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Aussprache/Beratung nimmt, stellt sich die verbotswidrige Anwesenheit im Sitzungsraum dann als erheblich dar, wenn der Zeitraum der Anwesenheit eine Einflussnahme ermöglicht. Das ist nach Auffassung der Kammer der Fall in einem Zeitraum, in dem die Möglichkeit der Herstellung eines nicht nur flüchtigen Blickkontakts zwischen dem Betroffenen und Mitgliedern des Plenums besteht. Nicht ausreichend für die Annahme einer Beeinflussungsmöglichkeit wäre vor diesem Hintergrund ein bloßes, zügiges Durchschreiten des Windfangs. Umgekehrt kann der nur kurzzeitige, aber wiederholte, vom Sitzungssaal aus sichtbare Aufenthalt der ausgeschlossenen Person im Vorraum für die Sitzungsteilnehmer den Eindruck einer anhaltenden Beobachtung oder Kontrolle vermitteln. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war ein Blickkontakt zwischen der Beigeladenen und dem Plenum möglich, denn sie wurde vom Kläger, den Stadtverordneten BY., PX., ZM. und ZB. und den Zeugen RK. und XP. aus dem Saal heraus im Windfang stehend wahrgenommen. Auch die Beigeladene selbst und der Zeuge HS. haben angegeben, dass sich die Beigeladene über den Zeitraum, der ein kurzes Gespräch ermöglicht, im Windfang aufgehalten hat. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts der Beigeladenen im Windfang gab die Beigeladene an, dies habe so lange gedauert, wie es der Wortwechsel mit dem Zeugen HS. erforderlich gemacht habe. Der Inhalt des Gesprächs – die wiederholte Frage, ob der Bruder in den Sitzungssaal geleitet werden kann, Nachfrage des Zeugen HS. und Dank der Beigeladenen – dürfte nach Einschätzung der Kammer wenigstens 30 Sekunden gedauert haben. Das liegt im Rahmen der Angaben der Zeugen RK. und XP. (S. 24, 25, 29 TN), die die Beigeladene mehrfach im Türrahmen gesehen haben wollen, ohne angeben zu können, ob sie dort die ganze Zeit stand oder jedes Mal zufällig dann, wenn die beiden Stadtverordneten zur Tür geblickt haben. Im Rahmen seiner Stellungnahme gab der Stadtverordnete BY. an, die Beigeladene habe mindestens eine Minute in der Tür gestanden (S. 1 Anlage B1). Davon ausgehend, dass der Stadtverordnete ZM. die Beigeladene im Gespräch mit dem Zeugen HS. gesehen hat, der für ihn aber nicht erkennbar war, wird ein Zeitraum von mindestens 15 Sekunden bestätigt. Für die Kammer steht weiter fest, dass die Beigeladene bei weiteren Gelegenheiten im Windfang gewesen ist. Die Zeugin MK. hat glaubhaft angegeben, die die Beigeladene telefonierend außerhalb des Gebäudes und auf dem Rückweg in die Garderobe gesehen hat. Da die Zeugin MK. sich sicher war, dass die Beigeladene telefoniert hat (S. 21 TN), ohne dass sie, die Zeugin MK., den Zeugen HS. wahrgenommen hat (S. 22 TN), während die Beigeladene nicht mehr wusste, ob sie telefoniert hatte, als sie sich ausgeschlossen hatte und auf ihren Bruder und den Zeugen HS. getroffen war (S. 7 TN), beide Aussagen für sich aber keinen Zweifeln der Kammer begegnen, muss die Beigeladene sich mindestens ein weiteres Mal im Windfang aufgehalten haben. Das wird gestützt durch die glaubhafte Angabe der Zeugin MK., dass es fünf bis zehn Minuten nach ihrer Rückkehr in den Sitzungsaal zu einer Unruhe im Saal gekommen sein soll (S. 21 TN), weil die Beigeladene (erneut) im Windfang bzw. an der Tür zum Sitzungssaal gewesen sein soll. Diese Wahrnehmung deckt sich mit den für sich genommen unsubstantiierten Angaben des Klägers (S. 11 TN), er habe die Beigeladene mehrfach in der Tür gesehen. Dieses nach der Zeugenaussage zügige Durchschreiten dürfte aber nach Auffassung der Kammer für sich genommen qualitativ keiner Anwesenheit im Beratungsraum gleichstehen. Anders verhält sich mit einem weiteren Aufenthalt der Beigeladenen im Windfang, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stattgefunden hat. So hat der Zeuge XP. glaubhaft berichtet (S. 23, 24 TN), er habe die Beigeladene während der Rede des AfD-Fraktionsvorsitzenden über einen längeren Zeitraum auch ohne den Zeugen HS. allein in der Tür stehen sehen. Das sei gewesen, bevor er sie mit dem Zeugen HS. dort gesehen habe und habe mindestens eine Minute gedauert. Das Gericht misst der Aussage einen hohen Glaubhaftigkeitswert bei, denn der Zeuge XP. hat ohne erkennbaren Belastungseifer und mit hinreichender Gewissheit über Details mit einer genauen zeitlichen Einordnung – während der Rede des AfD-Fraktionsvorsitzenden – über seine Wahrnehmungen berichtet. Diese Wahrnehmung deckt sich mit den Angaben des Klägers (S. 11 TN), er habe die Beigeladene mehrfach in der Tür gesehen. Die Kammer geht davon aus, dass die Beobachtung des Zeugen XP. nicht identisch ist mit der Beobachtung der Zeugin MK., da er nichts von einem Durchschreiten berichtet hat, sondern er die Beigeladene stehen gesehen hat (S. 21 TN). Die Kammer hat hingegen durchgreifende Zweifel an den Angaben der Beigeladenen, die lediglich eingeräumt hat, wegen ihres Bruders mit dem Zeugen HS. im Windfang gesprochen zu haben und ansonsten den Garderobenraum nicht verlassen zu haben (S. 8, 9 TN). Die Beigeladene gab an, bei der Sitzung aufgeregt gewesen zu sein, was mit ihrer bevorstehenden Wahl aus Sicht der Kammer bis zu einem gewissen Grad verständlich ist. Die Beigeladene war während der Anhörung in der mündlichen Verhandlung sehr nervös und konnte insgesamt nur wenige Angaben dazu machen, was sie während der Aussprache getan hat. Die glaubhaften Angaben der Zeugin MK., sie habe sich telefonierend ausgeschlossen, hat sie selbst nicht bestätigt. Auch die Ermahnung durch den Stadtverordnetenvorsteher, in der Garderobe zu bleiben, konnte die Beigeladene zeitlich nicht einordnen; sie konnte nicht angeben, ob das im Zusammenhang mit dem Gespräch mit dem Zeugen HS. erfolgt war oder nicht. Zumindest bei diesem singulären und angesichts der laufenden Aussprache auch ungewöhnlichen Ereignis war das Erinnerungsvermögen der Beigeladenen überraschend schwach. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beigeladene diesen Abend, auf den sie beruflich hingearbeitet hatte, der für sie einen Karriereschritt gegenüber der Tätigkeit als Stadtverordnete bedeutete, von politisch ungewissen Mehrheitsverhältnissen abhing, und für den sie nahestehende Familienmitglieder wie ihren Bruder eingeladen hatte, stärker in Erinnerung haben würde, als die sehr oberflächlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung nahelegen. Die Angaben der Beigeladenen, sie habe die Garderobe nur einmal verlassen, sind dabei nicht nur durch die glaubhaften Angaben der Zeugen RK., MK. und XP. erschüttert, sondern auch durch die Aufzeichnungen des Leiters des Amts der Stadtverordnetenversammlung, GF., die der Kammer erst in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2024 vorgelegt wurden. Dort heißt es, dass die Stadtverordnete DP. angebe, dass die Beigeladene „um ca. 18:25 Uhr kurz den Kopf aus der Tür gesteckt [habe], um ihren Sohn zu begrüßen (?)“. Das Gericht hat von einer Zeugenvernehmung der Stadtverordneten DP. abgesehen, weil die Beweiserhebung vom 27. Juni und 15. Juli 2024 den Urteilsausspruch bereits trägt. Auf die vom Klägervertreter aufgeworfene Frage, ob ein eigenständiger Verstoß gegen § 25 Abs. 1, 4 HGO dadurch gegeben ist, dass die Beigeladene im Garderobenraum die Möglichkeit hatte, auf vorbeikommende Stadtverordnete einzuwirken, kommt es angesichts des bereits festgestellten Verstoßes, der den Klageausspruch trägt, nicht mehr an. Gründe, die eine umfassende Klärung aller Streitfragen notwendig gemacht hätten, insbesondere um der Wiederholung einer ungültigen Wahl vorzubeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 – 6 P 14/80 –, juris Rn. 45; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 1986 – HPV TL 1436/85 –, juris Rn. 21; VG Gießen, Urteil vom 2. Juni 2020 – 8 K 133/19.GI –, juris Rn. 64) liegen nicht vor, denn die Wahl der Beigeladenen zur Stadträtin wird nicht wiederholt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Kostenbeteiligung der Beigeladenen beruht auf § 154 Abs. 3, 1. Hs. VwGO. Einer Regelung der Sicherheitsleistung bedarf es nach Auffassung der Kammer, die § 711 ZPO teleologisch restriktiv auslegt, nicht, da Kostenverpflichteter letztlich die A. ist, denn Kläger, Beigeladene und Beklagte handeln als ihre Organe. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 22.7 Streitwertkatalog. Der Kläger wendet sich gegen die Wahl der Beigeladenen zur Beigeordneten im Magistrat der A.. Der Kläger ist Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der A. und Mitglied der Fraktion M.. Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Geschäftsordnung vom 13. Februar 2014 folgende Regelung getroffen: „§ 1 Pflicht der Stadtverordneten […] (2) […] Eine Interessenkollision ist in den Sitzungen unaufgefordert anzuzeigen. Der Sitzungssaal ist zu verlassen; in diesem Fällen ist es auch unzulässig, der Beratung als Zuhörer/in zu folgen.“ Am 29. September 2022 fand von 16:22 Uhr bis 00:05 Uhr eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung im Bürgerhaus in Q. statt. Als Tagesordnungspunkt I/4 zur Vorlage 22-F-63-0061, der um 17:35 Uhr aufgerufen wurde, war die „Wahl, Einführung und Verpflichtung einer/eines hauptamtlichen Beigeordneten (Stadträtin/Stadtrat)“ vorgesehen. In der Niederschrift heißt es hierzu u.a.: „Stv. F. nimmt gemäß § 25 HGO nicht an der Beratung des Punktes teil und verlässt den Raum. Stv-Vorsteher C. weist darauf hin, dass Stv. U. Corona-erkrankt, aber für TOP I/4 anwesend ist. Sie sowie weitere Stadtverordnete können ihre Stimmen außerhalb des Gebäudes abgeben. Stv-Vorsteher C. erstattet als Vorsitzender des Ältestenausschusses für den Ausschuss den Bericht über die Wahlvorbereitung. Er weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, in die Bewerbungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Der Ältestenausschuss empfiehlt mehrheitlich F. zur Wahl. Die Fraktionen V., L., KQ. und M. empfehlen HH. zur Wahl. Es gibt keine weiteren Wahlvorschläge. Stv. XP. und StV. RK. geben zu Protokoll, sie hätten Stv. F. während der Debatte durch die offene Saaltür im Vorraum gesehen. Daraufhin sucht StV-Vorsteher C. Stv. F. im Foyer auf und teilt mit, Stv. F. und ein Zeuge hätten bekundet, sie habe sich im Foyer aufgehalten. […]“ Bei der geheimen Wahl zwischen 19:36 Uhr und 20.00 Uhr wurde die Beigeladene mit einer Mehrheit von 41 zu 39 Stimmen bei einer Enthaltung gewählt. Am 28. Oktober 2022 legte der Kläger Widerspruch bei dem Stadtverordnetenvorsteher gegen die Wahl der Beigeladenen ein. Das Wahlverfahren leide an einem Verfahrens- und damit einem Rechtsmangel, der zur Ungültigkeit der Wahl führe. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung und § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO vor, weil die Beigeladene im Beratungsraum anwesend gewesen sei, obwohl sie nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGO von der Mitwirkung an der Sitzung ausgeschlossen gewesen sei, da sie selbst als hauptamtliche Dezernentin zur Wahl gestanden habe. Das ergebe sich aus dem Sitzungsprotokoll; der dort geschilderte Ablauf könne vom Kläger selbst bestätigt werden. Er habe zwischen 17:30 Uhr und 18:15 Uhr zweimal das Foyer durchquert und beide Male die Beigeladene mit Blick in den Saal wahrgenommen. Sie sei im Gespräch mit der Stadtverordneten DD. gewesen. Dort sei jeder Redebeitrag akustisch gut vernehmlich gewesen und es habe Sichtkontakt zu den Stadtverordneten bestanden. Sie habe damit Einfluss auf andere Stadtverordnete genommen. Die Beigeladene habe gegenüber Frau DD. angekündigt, ihre Wahl mit ihrem Sohn feiern zu wollen. Außerdem liege ein Mangel der Wahl vor, weil die Stadtverordnete U. nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen habe, auch wenn sie dann außerhalb der Räumlichkeiten an der Wahl teilgenommen habe. Die Stadtverordnete GM. sei beauftragt worden, die Stadtverordnete U. zu beeinflussen und habe daher mit dieser gesprochen. Am 7. November 2022 nahm das Rechtsamt der A. Stellung. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs komme es darauf an, ob die Beigeladene sich für einen nicht unerheblichen Zeitabschnitt in Räumlichkeiten aufgehalten habe, in denen sie mittels akustischer und/oder optischer Wahrnehmung dem Verlauf der Aussprache habe folgen können. Wenn sie sich tatsächlich, wie vom Kläger geltend gemacht, im Vorraum bei geöffneter Tür zum Sitzungssaal aufgehalten habe, dann liege ein Wahlfehler vor. Wenn sie dagegen, wie gegenüber der Presse behauptet, nur zügig durch den Vorraum geschritten sei, weil sie sich ausgesperrt habe und nur den Weg zurück in das Foyer gesucht habe, dann liege kein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 und 4 HGO vor. Dies zu ermitteln, sei Aufgabe des Stadtverordnetenvorstehers und Wahlleiters, der sich des Ältestenausschusses bedienen könne. Das Amt der Stadtverordnetenversammlung nahm daraufhin Ermittlungen auf. Der Stadtverordnete PX. gab gegenüber dem Amt der Stadtverordnetenversammlung an (Anlagenkonvolut B1, Bl. 49 ff. Gerichtsakte), die Tür zum Vorraum sei offengeblieben. Er habe wahrgenommen, dass die Beigeladene sich dort aufgehalten habe. Er habe sie auch mindestens einmal im Bereich der Tür gesehen. Er habe einen lauten Zwischenruf gemacht, dass die Tür geschlossen werden solle, was jedoch nicht geschehen sei. Er habe, als er in der Garderobe Wasser holen gewesen sei, auch mitbekommen, dass die Redebeiträge aus der Halle deutlich zu hören gewesen seien. Er habe sich gewundert, dass die Beigeladene sich dort aufgehalten habe, obwohl sie kommunalpolitisch erfahren sei. Der Stadtverordnete BY. gab gegenüber dem Amt der Stadtverordnetenversammlung an (Anlagenkonvolut B1), die von der Halle aus betrachtet rechte Tür zum Windfang sei während der Debatte offen gewesen. Auch die Türen vom Windfang zum kleinen Saal seien offen gewesen. Er habe die Beigeladene von seinem Sitzplatz aus im Windfang sehen können, wie sie sich mit einem Stadtverordneten, vermutlich mit dem Stadtverordneten HS., unterhalten habe. Das habe ca. eine Minute gedauert. Andere Stadtverordnete hätten dies gesehen, der Stadtverordnete XP. habe daraufhin einen Zwischenruf getätigt. Die Beigeladene sei daraufhin aus dem Windfang gegangen. Der Stadtverordnete ZM. gab gegenüber dem Amt der Stadtverordnetenversammlung an (Anlagenkonvolut B1), er habe die Beigeladene an der Tür vom Windfang zum Bürgersaal mit dem Stadtverordneten HS. stehen sehen. Dann habe sie den Raum in Richtung „Wahlraum“ verlassen. Wie lange sie dort gestanden habe, wisse er nicht. Er habe sie mindestens 15 Sekunden beobachtet. Die Ermittlungen des Stadtverordnetenvorstehers erbrachten außerdem Einlassungen der Stadtverordneten ZB., YC., QZ., XP., RK., U., GM., DD., HS. und GW. sowie der Fraktionsmitarbeiterin MK.. Auf das Anlagenkonvolut B1 wird Bezug genommen. In ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2022 wies die Stadtverordnetenversammlung unter TOP 0592 22-A-02-0009 mehrheitlich den Widerspruch zurück. Am 16. Dezember 2022 erließ der Stadtverordnetenvorsteher einen Widerspruchsbescheid, wonach der Widerspruch gegen die Wahl der Beigeladenen zurückgewiesen werde. Unter Bezugnahme auf die Sitzungsvorlage heißt es zur Begründung, die Beigeladene habe sich kurzzeitig im Windfang aufgehalten und mit dem Stadtverordneten HS. gesprochen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Aussagen bestehe keine hinreichende Sicherheit darüber, dass die Beigeladene die Debatte beeinflusst haben könne. Es sei mehr als fraglich, ob die Beigeladene von der mehrstündigen Debatte überhaupt mehr als nur Wortfetzen mitbekommen habe. Ein Verfolgen der Debatte über längere Redepassagen sei auszuschließen. Am 2. Mai 2023 wurde die Beigeladene zur Bürgermeisterin der A. gewählt und schied mit Wirkung ihres Dienstantritts am 1. Juli 2023 aus dem Amt einer Beigeordneten/Stadträtin aus. Bereits mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Januar 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Klage habe sich durch die Wahl der Beigeladenen zur Bürgermeisterin nicht erledigt. Es bestehe bei diesem objektiven Beanstandungsverfahren weiterhin ein Feststellungsinteresse. Die Wahl leide an einem Wahlfehler, der zu ihrer Unwirksamkeit führe. Das ergebe sich bereits aus dem Protokoll der Sitzung vom 29. September 2022. Die Beigeladene habe sich über längere Zeit im Vorraum des Bürgerhauses aufgehalten und durch die geöffneten Saaltüren die Debatte verfolgen können. Der Stadtverordnete XP. habe bestätigt, dass die Beigeladene mindestens zwei Minuten der Rede des AfD-Fraktionsvorsitzenden gefolgt habe. Der Kläger selbst habe neben anderen Stadtverordneten die Beigeladene im Vorraum im Gespräch mit der Stadtverordneten Frau DD. gesehen. Im Übrigen sei es auch in den übrigen Nebenräumen aufgrund der dünnen Türen möglich gewesen, die Debatte akustisch zu verfolgen. Die Beigeladene habe außerdem während der gesamten Aussprache die Möglichkeit gehabt, auf Stadtverordnete, die sich in der Garderobe mit Getränken versorgt hätten oder die Toilette aufgesucht hätten, einzuwirken und diese zu beeinflussen. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Wahl der Beigeladenen zur hauptamtlichen Beigeordneten (Stadträtin) des Magistrats der A. durch die Stadtverordnetenversammlung der A. vom 29. September 2022 unwirksam gewesen ist. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ein Wahlfehler liege nicht vor. Die Beigeladene habe sich im Foyer (laut Gebäudeplan: „kleiner Saal/Garderobe“) aufgehalten. Die Beigeladene habe sich nicht länger im Vorraum aufgehalten und der Debatte daher nicht folgen können. Der Stadtverordnete HS. habe nur von einem weniger als eine Minute dauernden Gespräch mit der Beigeladenen im Vorraum berichtet. Die Fraktionsmitarbeiterin Frau MK. habe ein vorsätzliches Zuhören oder gar einen längeren Aufenthalt nicht bestätigen können. Auch die anderen Stellungnahmen legten nur ein kurzes Verweilen im Vorraum nahe. Niemand habe behauptet, die Beigeladene habe aktiv die Debatte verfolgt oder durch Blickkontakt zu beeinflussen versucht. Der Stadtverordnete FY. habe ausdrücklich angegeben, dass die Debatte im Nebenraum auch nicht hörbar gewesen sei. Der Sinn und Zweck des § 25 HGO bestehe darin, eine unsachgemäße Beeinflussung, sei es auch durch kontrollierende Blicke, Gesten o.ä., zu unterbinden. Ein bloßes Durchschreiten eines Vorraums oder ein teilnahmsloses Danebenstehen erreiche diese Schwelle nicht. Ebenso reiche es nicht aus, wenn man lediglich Satzfetzen höre oder den Debattenredner von außen kurz sehe. Eine Beeinflussung sei nur möglich, wenn der Inhalt der Debatte intellektuell erfasst werden könne, was bei einem so kurzzeitigen Aufenthalt wie dem der Beigeladenen nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 HGO auch aus dem Blickwinkel zu betrachten, dass eine Wahl geheim sei, also anders als bei Abstimmungen nach § 54 HGO keine Identifikation der Ja- und Nein-Stimmen möglich sei. Es bestehe auch ein Wertungswiderspruch, weil der Gegenkandidat, der nicht Stadtverordneter gewesen sei, an der Debatte habe teilnehmen können. Zwar sei unerheblich, ob ein Wahlfehler das Wahlergebnis beeinflusst hat. Allerdings habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung, wonach alle Fehler im Verfahren auf die Rechtmäßigkeit durchschlügen, aufgegeben. Nach nunmehriger Rechtsprechung seien vielmehr nur wesentliche Rechtsverletzungen schädlich. Im Übrigen habe die Klage sich erledigt. Es bestehe auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Rechtsstreit habe sich mit ihrer Wahl zur Bürgermeisterin erledigt. Es fehle jedenfalls an der Klagebefugnis. Der Kläger sei durch die Wahl nicht mehr beschwert. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil kein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 HGO vorliege. Der Kläger handele allein aus politischen Motiven. Die Beigeladene habe sich in den Raum mit der offiziellen Bezeichnung „Kleiner Saal/Garderobe“ begeben und sich dort ohne Unterbrechung aufgehalten. Die Tür zum Windfang sei normalerweise geschlossen gewesen und nur beim Ein- und Austreten von Dritten geöffnet worden. Es sei nicht möglich gewesen, dort den Beratungen optisch und akustisch zu folgen. Die Beigeladene sei zur Begrüßung ihres Sohnes durch den Notausgang des Kleinen Saals herausgetreten und habe dann, weil die Tür sich von außen nicht öffnen lasse, den Weg durch den Windfang zurück in den Kleinen Saal gewählt. Sie habe den Stadtverordneten HS. im Windfang angetroffen und diesen gebeten, ihren Sohn mit in den Sitzungssaal zu nehmen. Sie sei nach diesem Kontakt, der weniger als eine Minute gedauert habe, unmittelbar wieder in den Kleinen Saal gegangen. Eine Wahrnehmung des Diskussionsstands sei in dieser Zeit nicht möglich gewesen. Über den Ablauf der Sitzung vom 29. September 2022 hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2024 und 15. Juli 2024 Beweis erhoben durch informatorische Anhörung, Zeugenvernehmung und Augenschein. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift vom 27. Juni 2024 Bezug genommen. Die Kammer hat die vom Klägervertreter am 27. Juni 2024 gestellten Beweisanträge in der Sitzung vom 15. Juli 2024 abgelehnt; auf die Sitzungsniederschrift wird hinsichtlich der Gründe Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird darüber hinaus Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.