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Beschluss

6 A 1341/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0430.6A1341.09.0A
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Leitsätze
Es ist grundsätzlich nicht möglich, bestimmte Arten von Dokumenten allein auf Grund ihrer typischen Eigenschaften und üblichen Fassung als "Sachgesamtheiten" generell ohne Feststellung ihres konkreten Inhalts insgesamt der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG zu unterwerfen. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang inhaltliche Bestandteile von Dokumenten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG geheimzuhalten bzw. zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht unkenntlich zu machen sind, lässt sich im Regelfall nur nach Durchsicht der einzelnen Dokumente und grundsätzlich nur für das jeweilige einzelne Dokument beurteilen. Diese Beurteilung obliegt nicht dem Gericht der Hauptsache, sondern allein dem Fachsenat nach § 189 VwGO in dem "in-camera"-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 -).
Tenor
1. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass die Unterlagen, welche die Kläger unter Berufung auf den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) zur Einsicht verlangen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und/oder sonstige Tatsachen enthielten, deren Geheimhaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) im Interesse des Instituts oder eines Dritten liege, durch Einsichtnahme in die von den Klägern bezeichneten Unterlagen. 2. Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen (vgl. Bl. 207 der Gerichtsakten): 3. Die Beklagte wird aufgefordert, die vorbezeichneten Unterlagen bis zum 30. Juni 2010 vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist grundsätzlich nicht möglich, bestimmte Arten von Dokumenten allein auf Grund ihrer typischen Eigenschaften und üblichen Fassung als "Sachgesamtheiten" generell ohne Feststellung ihres konkreten Inhalts insgesamt der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG zu unterwerfen. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang inhaltliche Bestandteile von Dokumenten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG geheimzuhalten bzw. zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht unkenntlich zu machen sind, lässt sich im Regelfall nur nach Durchsicht der einzelnen Dokumente und grundsätzlich nur für das jeweilige einzelne Dokument beurteilen. Diese Beurteilung obliegt nicht dem Gericht der Hauptsache, sondern allein dem Fachsenat nach § 189 VwGO in dem "in-camera"-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 -). 1. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass die Unterlagen, welche die Kläger unter Berufung auf den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) zur Einsicht verlangen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und/oder sonstige Tatsachen enthielten, deren Geheimhaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) im Interesse des Instituts oder eines Dritten liege, durch Einsichtnahme in die von den Klägern bezeichneten Unterlagen. 2. Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen (vgl. Bl. 207 der Gerichtsakten): 3. Die Beklagte wird aufgefordert, die vorbezeichneten Unterlagen bis zum 30. Juni 2010 vorzulegen. I. Der Senat fordert mit dem vorliegenden Beweisbeschluss die Beklagte zur Vorlage der im Tenor des Beschlusses im Einzelnen bezeichneten Unterlagen auf. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen der Aufsicht über die in Insolvenz geratene A. bekannt gewordene amtliche Informationen, zu denen die Kläger Zugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG begehren. Dieser Zugang wird von der Bundesanstalt u.a. mit der Begründung verweigert, mit der Preisgabe dieser Informationen verstoße sie gegen die ihr durch § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG auferlegte Verschwiegenheitspflicht, die es ihr verbiete, die ihr und ihren Bediensteten bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, personenbezogenen Daten und sonstigen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des beaufsichtigten Instituts oder Dritter liege, unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Dem von den Klägern geltend gemachten Zugangsanspruch stehe deshalb der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen, wonach der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht bestehe, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliege. Mit der Weigerung zur Herausgabe der von den Klägern zur Einsicht erbetenen Unterlagen und Dokumente auch im gerichtlichen Verfahren unter Bezugnahme auf § 9 KWG macht die Beklagte geltend, die entsprechenden Urkunden und Behördenvorgänge deshalb nicht vorlegen zu wollen, weil es sich hierbei um nach gesetzlicher Bestimmung geheimhaltungsbedürftige Vorgänge im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO handele. Für eine Zurückhaltung von Akten und schriftlichen oder elektronischen Dokumenten bzw. für eine Verweigerung der Auskunftserteilung aus Gründen der Geheimhaltung ist nach der vorgenannten Bestimmung die Entscheidung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall also des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. § 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG), erforderlich. Nach Abgabe einer entsprechenden „Sperrerklärung“ der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde stellt auf Antrag eines Beteiligten der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts (§ 189 VwGO) fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Auskunftserteilung rechtmäßig ist. Dieses Zwischenverfahren nach § 99 VwGO ist auch in den Verfahren auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz durchzuführen, denn der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz keine das verwaltungsprozessuale „in-camera“-Verfahren verdrängende Sonderregelung normiert (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50, und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236). Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstandes im Regelfall einer förmlichen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente oder aus Gründen der Geheimhaltung verweigerten Auskünfte für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Diese Verlautbarung erfolgt gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO grundsätzlich in der Form eines Beweisbeschlusses (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, und vom 22. Januar 2009 - 20 F 5.08 -, juris). Dieser Grundsatz erfährt allerdings Ausnahmen in den Fallgestaltungen, in denen die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten bzw. Aktenteile, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind. Die zurückgehaltenen Unterlagen oder Dokumente sind in diesem Fall zweifelsfrei rechtserheblich. Gerade in Verfahren, in denen - wie in den hier in Frage stehenden Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Streitgegenstand der verweigerte Zugang zu amtlichen Unterlagen oder Dokumenten ist, kann ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits entbehrlich sein, wenn sich die Behörde mit der Berufung auf die Staatssicherheit, den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder den Schutz personenbezogener Daten auf materielle Geheimhaltungsgründe beruft, deren Vorliegen sich nur aus dem Inhalt der zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente feststellen lässt. Der Verzicht auf den Erlass eines Beweisbeschlusses in Streitigkeiten der oben genannten Art setzt allerdings voraus, dass der Ausgang des Rechtsstreits allein von dem Vorliegen der Geheimhaltungsgründe und damit von der Rechtmäßigkeit der „Sperrerklärung“ der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde abhängt. Bedarf es für die gerichtliche Entscheidung dagegen der Klärung weiterer, die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens oder die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs berührender Tatsachen- oder Rechtsfragen, nach deren Ergebnis sich die Anforderung der Akten, Unterlagen oder Dokumente ggf. erübrigen würde, muss das Gericht diese Fragen und damit die Entscheidungserheblichkeit der von ihm verlangten Unterlagen oder Dokumente vorab im Rahmen eines Beweisbeschlusses beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris). Damit ist der Erlass des vorliegenden Beweisbeschlusses zur Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der von den Klägern zur Einsicht verlangten und mit der vorliegenden Entscheidung angeforderten Unterlagen und Dokumente erforderlich, denn die Beklagte hat den Antrag der Kläger insgesamt, d. h. auch soweit er darauf gerichtet ist, Einsicht in die erbetenen Unterlagen unter Ausschluss geheimhaltungsbedürftiger Informationen und hilfsweise Auskunft durch die Behörde zu erhalten, abgelehnt, wobei sie die materiell-rechtliche Basis des Zugangsanspruchs auf der Grundlage von (weiteren) Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes bestreitet, die mit der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen in den zurückgehaltenen Unterlagen und Dokumenten nicht in Verbindung stehen. II. Die mit dem vorliegenden Beschluss von der Beklagten zur Vorlage angeforderten Unterlagen werden sämtlich von dem Senat für die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bezüglich des in Streit stehenden Anspruchs der Kläger auf Zugang zu diesen Unterlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG benötigt. Die Aufforderung zur Vorlage und damit die Einleitung und ggf. die Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO erübrigen sich nicht etwa deshalb, weil dem Zugangsanspruch der Kläger andere als die von der Beklagten - gestützt auf § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG - geltend gemachten Versagungsgründe entgegenständen. 1. Die Kläger sind von dem geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu den von ihnen bezeichneten Unterlagen nach § 1 Abs. 1 IFG zunächst nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie diesen Zugang nicht als gleichsam außenstehende Dritte aus Gründen der Bürgerbeteiligung zum Zwecke allgemeiner Verwaltungskontrolle, sondern deshalb begehren, weil sie als Geschädigte im Zusammenhang mit der Insolvenz der A. die mit Hilfe des Informationsfreiheitsgesetzes gewonnenen Informationen für die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche verwenden möchten. Der nach dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 IFG ohne Einschränkung jedem zustehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nicht davon abhängig, dass die von dem Antragsteller mit der Verfolgung dieses Anspruchs verfolgten Absichten mit der grundlegenden Zielrichtung des Gesetzgebers übereinstimmen, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger im Interesse einer konsensorientierten Kooperation mit staatlichen Behörden, der Stärkung der Akzeptanz staatlichen Handelns, der Verbesserung der Verwaltungskontrolle und der effektiven Korruptionsbekämpfung auszuweiten (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Aus der vorstehend zitierten Begründung des Gesetzentwurfs vom 14. Dezember 2004 und aus der nachfolgenden Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber trotz der Formulierung eines jedermann zustehenden Zugangsanspruchs die Inanspruchnahme dieses Zugangsrechts an die altruistische Wahrnehmung des Informationsanspruchs als Recht auf Bürgerbeteiligung und allgemeine Verwaltungskontrolle binden und eine eigennützige Rechtsverfolgung zur Vorbereitung auf eine Schadensersatzklage oder aus ähnlichen Gründen ausschließen wollte. Im Gegenteil wird das Zugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 7) ausdrücklich zu sonstigen Bereichen abgegrenzt, „in denen die Geltendmachung von Ansprüchen an besondere Voraussetzungen geknüpft wird“. Im Übrigen wären vom ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik abweichende Vorstellungen des Gesetzgebers auch unbeachtlich (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Rdnr. 228 zu § 1 IFG, m.w.N.). Folglich sind die Motive des Antragstellers bei der Verfolgung des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG für seine Anspruchsberechtigung unerheblich (vgl. Schoch, Aktuelle Fragen des Informationsfreiheitsrechts, in: NJW 2009, 2987 [2990]; Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, in: NVwZ 2005, 984 [987, Fußnote 40]; kritisch: Scholz, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als verfassungswidriger Systembruch zu staatlichen Finanz- und Wirtschaftsaufsichten ?, in: BKR 2008, 485 [486]). 2. Anders als von der Beklagten angenommen ist der Anspruch der Kläger auf Zugang zu den von ihnen bezeichneten Unterlagen und Dokumenten ferner nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG deshalb ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die von der Bundesanstalt durchzuführenden Kontroll- und Aufsichtsaufgaben - hier nach §§ 32 ff. KWG - haben könnte. Zwar ist der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG für den vorbezeichneten Aufgabenbereich der Bundesanstalt grundsätzlich anwendbar, denn diese ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben - wie im Übrigen alle dem Bundesministerium der Finanzen untergeordneten Organisationseinheiten - Finanzbehörde im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Rdnr. 20 zu § 3 IFG; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Rdnr. 48 zu § 3 IFG; derselbe in NJW 2009, 2987 [2990]; Roth in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Rdnr. 52 zu § 3 IFG; Tolkmitt/Schomerus, Finanzmarktstabilisierung contra Informationsfreiheit? - Keine Einschränkung des Informationsfreiheitsgesetzes, in: NVwZ 2009, 568 [569]; anderer Ansicht: Möllers/Wenninger, Informationsansprüche gegen die BaFin im Lichte des neuen Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), in: ZHR 170 [2006], 455 [467]). § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG greift aber im vorliegenden Fall nicht ein. Die Preisgabe der von den Klägern durch Einsicht in die amtlichen Unterlagen der Bundesanstalt erbetenen Informationen ist nicht mit der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die von der Behörde nach dem Kreditwesengesetz wahrzunehmenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben verbunden. Die Beklagte äußert im Zusammenhang mit dem von ihr auch im vorliegenden Fall als gegeben erachteten Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG hauptsächlich die Befürchtung, dass der ungehinderte Informationsfluss zwischen ihr und den Instituten nicht mehr gewährleistet wäre, wenn sie verpflichtet würde, Informationen, die ihr von den Instituten zur Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion zur Verfügung gestellt worden seien, an die Öffentlichkeit zu geben. Die Institute wären in diesem Fall nicht mehr - wie bisher - bereit, mit ihr zu kooperieren und Informationen über ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehend freiwillig unter Verzicht auf eine zwangsweise Durchsetzung zur Verfügung zu stellen. Eine zwangsweise Durchsetzung der Informationsübermittlung wäre mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden, würde die Kapazitäten der Beklagten übersteigen und so einer effektiven Aufsichtstätigkeit entgegen stehen. Dass es sich dabei nicht um eine völlig abstrakte Gefährdung der Aufsichtstätigkeit handele, habe sich bereits in der Aufsichtspraxis der Beklagten gezeigt. Eine mit dem IFG-Begehren konfrontierte Sparkasse habe bereits angekündigt, Informationen mit der Beklagten künftig nur noch im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen auszutauschen. Darüber hinaus ständen der Erteilung der begehrten Auskünfte auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte und volkswirtschaftliche Belange entgegen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten vermögen deren Rechtsauffassung, der Zugangsanspruch der Kläger scheitere bereits an der Gefahr nachteiliger Auswirkungen für die der Bundesanstalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG, nicht zu belegen. Allerdings werden durch die vorgenannte Bestimmung neben Gefährdungen für den Wettbewerb, die durch Vorteile für konkurrierende Unternehmen durch ein Bekanntwerden der amtlichen Informationen über ein Unternehmen entstehen können, dem Grundsatz nach auch nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit von Finanzbehörden erfasst, die ihren Grund in einem die Aufgabenerfüllung der Behörde behindernden Vertrauensverlust der der Aufsicht unterworfenen Personen und Unternehmen durch die Preisgabe von übermittelten Informationen haben. Dass das Informationsfreiheitsgesetz dieses Vertrauen in die Vertraulichkeit übermittelter Informationen und die Abhängigkeit der Kontroll- und Aufsichtsbehörden von der Kooperationsbereitschaft berücksichtigt, zeigt sich daran, dass auf diese Belange in der Gesetzesbegründung im Kontext mit dem Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 7 IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 11) ausdrücklich hingewiesen wird. Erforderlich ist keine im Einzelfall belegbare Gefährdung der Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Behörde. Es genügt, wie sich aus der Wendung "haben kann" im einleitenden Wortlaut von § 3 Nr. 1 IFG ergibt, die durch Fakten untermauerte konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst wird (Rossi, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 3 IFG; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Rdnr. 53 zu § 3 IFG; Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Rdnr. 17 zu § 3 IFG). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ist - wie auch die der anderen gesetzlichen Ausnahmegründe - von der Behörde darzulegen (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Die Weite des gesetzlichen Tatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG und die Notwendigkeit, die Ausnahmetatbestände in § 3 IFG zur Verhinderung einer Vereitelung des Gesetzeszwecks eng auszulegen (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), machen es andererseits erforderlich, Anforderungen an die Qualität der nachteiligen Auswirkungen, die bei Gewährung des Zugangs von Dritten zu den der Behörde im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit übermittelten Informationen zu befürchten sind, und an Art und Umfang der von der Behörde geforderten Darlegung der Ausnahmeregelung zu stellen. Erschwerungen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung, die mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenbarung unternehmens- und drittbezogener Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz als solcher verbunden sind, reichen zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes allein nicht aus. Ebenso wenig genügen vage, nicht durch konkrete Fakten untermauerte Anhaltspunkte für einen möglichen Rückgang der Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen und Personen oder einer als Folge der Bekanntgabe der Informationen eintretenden Behinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Die Regelung in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG darf nicht gleichsam als Freibrief dazu verwendet werden, um ohne nähere Prüfung der Sachlage unter bloßem Hinweis auf eine die Verwirklichung des Behördenauftrags möglicherweise nachteilig berührende Weitergabe von Informationen Anträge auf Zugang zu unternehmensbezogenen Unterlagen und Daten abzulehnen (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 9 zu § 3 IFG). Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte muss vielmehr die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen vorliegen. Diese Gefährdungslage ist von der Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen. Dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), die eine entsprechend substantiierte Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120). Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens das Wort "könnte" im Gesetzentwurf durch das Wort "kann" ersetzt, um den Schutzstandard des § 3 Nr. 1 an den des § 3 Nr. 2 IFG anzugleichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 15/5606, S. 5; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Rdnr. 97 zu § 3 IFG). Auch dies verdeutlicht, dass eine Herabsetzung der Anforderungen an die Feststellung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter gegenüber § 3 Nr. 2 IFG und § 8 Abs. 1 UIG nicht beabsichtigt war (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Rdnr. 97 zu § 3 IFG). Eine nachteilige Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG kann folglich nicht allein aus ablehnenden Reaktionen betroffener Institute oder Personen hergeleitet werden, die auf Grund genereller Vorbehalte gegen die Zugangsregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes oder wegen der Befürchtung, der Zugang zu den Daten werde zur Verfolgung von Regressansprüchen gegen das Unternehmen verwendet, ihre Kooperationsbereitschaft in allgemeiner Form in Frage stellen. Die konkrete Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit kann die Beklagte auch nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen sich abzeichnenden Verlust des Vertrauens der beaufsichtigten Institute in die Verschwiegenheit der Behörde in Folge der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger und vertraulicher Informationen begründen. Ein derartiger Vertrauensverlust kann bei Beachtung der im Informationsfreiheitsgesetz enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) und vertraulicher Informationen (§ 3 Nr. 7 IFG) sowie der in § 3 Nr. 4 IFG in Bezug genommenen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nicht eintreten. Darüber hinausgehende Befürchtungen der beaufsichtigten Institute und Personen allgemeiner Art vor Nachteilen durch einen den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechenden Zugang Dritter zu unternehmensinternen oder personenbezogenen Unterlagen oder Daten, die zu einer Zurückhaltung bei der freiwilligen Weitergabe solcher Informationen an die Behörde führen könnten, hat der Gesetzgeber erkennbar hingenommen und nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG berücksichtigt. Jedenfalls ist zu beachten, dass die zu beaufsichtigenden Institute und Banken nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit eine Prüfung ihrer Institute oder die Abgabe geforderter Informationen verweigern können (vgl. zu Vorstehenden bereits Beschluss des Senats vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08-). 3. Der von ihnen geltend gemachte Zugang zu den im Tenor des vorliegenden Beschlusses bezeichneten amtlichen Dokumenten der Bundesanstalt kann den Klägern entgegen der Ansicht der Beklagten darüber hinaus auch nicht unter Berufung darauf verwehrt werden, dass eine Erfüllung des den Klägern teilweise - nämlich nach Aussonderung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen - zustehenden Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG greift dann ein, wenn dem Zugangsbegehren des Antragstellers wegen der Informationsrestriktionen in den §§ 3 bis 6 IFG oder aus Gründen des materiellen Rechts nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann. Hinsichtlich des auf Grund dieser rechtlichen Beschränkungen verbleibenden Teils des Informationszugangsanspruchs ist dem Antrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG dann zu entsprechen, wenn dies ohne Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist; ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben, ist der Antrag insgesamt abzulehnen. Der Umstand, dass in den Unterlagen und Dokumenten der Behörde zu einem Vorgang geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sind, reicht zur (vollständigen) Verweigerung des Zugangs zu diesen Unterlagen und Dokumenten allein regelmäßig nicht aus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich geheimhaltungsbedürftige von nicht der Geheimhaltung unterliegenden Informationen grundsätzlich durch anerkannte Methoden der Aussonderung bzw. Schwärzung oder Anonymisierung von Teilen des Inhalts in einer Weise separieren lassen, die die Verständlichkeit und inhaltliche Richtigkeit des Textes nicht derart beeinträchtigen, dass er für einen Außenstehenden nicht mehr verwertbar oder von Nutzen ist. Die Entscheidung darüber, ob der Informationsgehalt eines Schriftstücks oder Dokuments, dessen Text oder Inhalt aus Geheimhaltungsgründen in großem Umfang unkenntlich gemacht worden ist, für ihn noch nützlich ist, hat grundsätzlich der Antragsteller zu treffen. Die Behörde ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zur Stattgabe des Antrags in dem Umfang verpflichtet, wie dies ohne die Preisgabe gemeinhaltungsbedürftiger Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, und darf folglich einen Antrag nicht schon mit der Begründung ablehnen, der freigegebene Inhalt des Dokuments sei für den Antragsteller nicht mehr von Nutzen. Der Zugang ist allerdings dann zu verwehren, wenn die Information durch Abtrennung oder Schwärzung in ihrem Sinn verfälscht würde (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 15). Wird der besondere Verwaltungsaufwand durch eine bestimmte Zugangsart verursacht, die der Antragsteller beantragt, kann ihn die Behörde nach ihrem Ermessen auf eine andere Art des Zugangs verweisen (§ 1 Abs. 2 und 3 IFG). Nach Meinung der Beklagten wird durch die Abtrennung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von nicht aus Geheimhaltungsgründen zurückzuhaltenden Informationen in den für das Zugangsbegehren der Kläger relevanten Unterlagen der Bundesanstalt ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verursacht. Dieser von der Vorinstanz geteilten Ansicht kann der Senat nicht folgen. Als unverhältnismäßig stellt sich der durch das Zugangsersuchen der Kläger ausgelöste Verwaltungsaufwand, anders als das Verwaltungsgericht annimmt, zunächst nicht deshalb dar, weil es sich hierbei nicht um eine sachlich und zeitlich eng eingegrenzte Anfrage, sondern um ein umfangreiches, verschiedene Sachkomplexe umfassendes Einsichtsgesuch handelt. Allerdings trifft es zu, dass das Gesetz mit der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs in erster Linie an die Art und den Umfang des Informationsbegehrens sowie an den Nutzen anknüpft, den der Antragsteller aus dem Erhalt dieser Informationen ziehen kann. Es soll verhindert werden, dass die grundsätzlich zur Auskunft verpflichtete Behörde umfänglichen und/oder zahlreichen, in Inhalt und Zielrichtung nicht oder nur unzureichend spezifizierten Zugangsgesuchen ausgesetzt wird, die die Behörde zu einer aufwändigen Suche nach eventuell verstreut in den Behördenvorgängen enthaltenen Informationen und zu einer arbeitsintensiven Aufarbeitung des Informationsmaterials nötigen würde, die zu dem für den Antragsteller nützlichen Informationsgehalt außer Verhältnis stünde. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG beinhaltet damit ein gesetzliches Korrektiv für die Einräumung des allgemeinen, voraussetzungslosen und mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ohne Begründung zulässigen Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen, das die um Information ersuchte Behörde vor unangemessenen Zugangsgesuchen schützen soll. Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht es - anders als das Verwaltungsgericht meint - bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern; vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (vgl. zum Vorstehenden bereits Beschluss des Senats vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08, Jurisdokument, Rdnr. 28, mit weiteren Nachweisen). Mit einer Unverhältnismäßigkeit im vorgenannten Sinne lässt sich die (vollständige) Ablehnung des auf Zugang zu den im Zugangsantrag der Kläger bezeichneten amtlichen Informationen der Bundesanstalt nicht rechtfertigen. Das Zugangsbegehren ist hinreichend deutlich und so bestimmt gefasst, dass der Beklagten eine Identifizierung der Dokumente, in die die Kläger Einsicht nehmen möchten, möglich ist. Der Zugangsantrag bezieht sich auf abgegrenzte, wenn auch umfangreiche Sachverhalte. Ein durch die Unbestimmtheit des Informationsbegehrens verursachtes Durchsuchen des Aktenbestandes mehrerer unterschiedlicher Vorgänge oder ein Zusammentragen von Unterlagen und Dokumenten in einem letztlich nicht kalkulierbaren Umfang ist ersichtlich nicht erforderlich. Eine weitere Präzisierung seines Zugangsantrags, insbesondere die Benennung bestimmter Dokumente, in die er Einsicht begehrt, ist den Klägern mangels Kenntnis des Akteninhalts, über den sie sich gerade unterrichten möchten, nicht möglich. Unverhältnismäßig ist der durch den Antrag der Kläger absehbar verursachte Verwaltungsaufwand auch nicht mit Rücksicht auf den bei der Aussonderung geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge bzw. Abtrennung und Schwärzung entsprechender Informationen in den maßgeblichen Akten und Aktenbestandteilen der Bundesanstalt entstehenden Arbeits- und Kostenaufwand. Zwar kann sich die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands auch allein aus seinem Umfang ergeben, so dass unter Umständen auch ein hinsichtlich der erbetenen Informationen hinreichend präzise umrissener Zugangsantrag unter Hinweis auf einen hierdurch verursachten unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann. An die Feststellung eines solchen - bei isolierter Betrachtung - unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands sind allerdings, um eine Umgehung der Gesetzesziele zu verhindern, strenge Maßstäbe anzulegen. Insbesondere ist der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand von dem "deutlich höheren Verwaltungsaufwand" im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG abzugrenzen, der keinen vollständigen Ausschluss vom Informationszugang, sondern nur die Möglichkeit zur Folge hat, den Antragsteller auf eine von der beantragten abweichende Art des Zugangs zu diesen Informationen zu verweisen. Diese Abgrenzung kann nicht anhand allgemeiner, für sämtliche Fallgestaltungen gültiger Maßstäbe, sondern nur anhand der Eigenart des in Frage stehenden Zugangsgesuchs und dem Aufgabenbereich der um Zugang gebetenen Behörde vorgenommen werden. Ausgangspunkt für die Beurteilung des durch ein Zugangsgesuch verursachten Verwaltungsaufwands ist die Art und der Umfang des Zugangsbegehrens. Hierzu ist maßgeblich zu überprüfen, welche Akten, Aktenbestandteile und sonstige bei der informationspflichtigen Bundesbehörde vorliegenden Unterlagen von dem Gesuch betroffen sind und welcher Arbeitsaufwand ggf. notwendig ist, um aus dem Gesamtbestand die zurückzuhaltenden Informationen auszusondern. Der Umfang des zu leistenden Arbeitsaufwands ist allerdings nicht das für die Feststellung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands allein bestimmende Kriterium. Vielmehr ist hierfür darüber hinaus maßgeblich, ob sich der durch das in Frage stehende Zugangsgesuch ausgelöste Verwaltungsaufwand für die um Gewährung von Information angegangene Behörde als unverhältnismäßig darstellt. Ist die Behörde nach ihrem Aufgabenbereich typischerweise häufig auch mit umfangreicheren und inhaltlich schwierigen Informationszugangsanträgen konfrontiert oder muss sie mit einer erheblichen Anzahl solcher Anträge rechnen, muss sie sich - um dem gesetzlichen Auftrag zur Gewährung des Zugangs zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen nachzukommen - organisatorisch und personell auf die Bewältigung dieser Anträge einstellen. Vorauszusetzen ist hierbei zunächst, dass die Behörde die für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz notwendige personelle und sachliche Ausstattung erhält. Die Behörde muss darüber hinaus ihre Organisationsstruktur und ihre organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten kann. Hierbei kann es sich zur Verringerung des Verwaltungsaufwands etwa anbieten, bereits im Zuge der normalen Aktenbearbeitung geheimhaltungsbedürftige Informationen zu kennzeichnen. Ferner könnte dem Antragsteller - unter Beachtung des Bedürfnisses nach Geheimhaltung - eine Übersicht der zu dem betreffenden Komplex vorhandenen Schriftstücke und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, um diesem zu ermöglichen, das Zugangsersuchen ggf. einzuschränken oder zu präzisieren. Überdies muss die Behörde prüfen, ob ein spezifischer, gerade durch die zur Vorbereitung auf die Gewährung von Akteneinsicht entstehender erheblicher Verwaltungsaufwand dadurch umgangen werden kann, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 IFG auf die Gewährung von Auskünften oder auf eine andere Art des Zugangs verwiesen wird. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand kann folglich in der Regel nicht schon ohne Rücksicht auf die oben genannten Gesichtspunkte allgemein daraus hergeleitet werden, dass die Behörde mehrere Aktenordner Seite für Seite durchsehen müsste. Auch der Umstand, dass der auf das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Informationen und zum Zwecke des Informationszugangs aufzubereitende Aktenbestand mehrere tausend Seiten umfasst, genügt ohne die - der Behörde obliegende - Darlegung, dass sie mit dem Zugangsgesuch trotz zumutbarer Vorkehrungen und Anstrengungen überfordert und dadurch in ihrer Aufgabenerfüllung nachhaltig behindert ist, zur Feststellung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht. Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er auch mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG als unverhältnismäßig eingestuft werden . Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur durch außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere durch eine nicht nur vorübergehende Zurückstellung ihrer Kernaufgaben, bewältigen könnte. Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands sind dabei grundsätzlich nur die Belastungen für die Behörde maßgeblich, die durch das in Frage stehende Zugangsbegehren nach der Art des Zugangsgesuchs, der Größe des hiervon bei der Behörde betroffenen Aktenbestandes und nach dem voraussichtlichen Umfang der Arbeiten zur Separierung evtl. der Geheimhaltung unterliegender Informationen ausgelöst werden. Außerhalb des Zugangsgesuchs liegende sonstige Faktoren, insbesondere die Aus- bzw. Überlastung der Behörde mit schon vorliegenden Informationsgesuchen oder anderen Aufgaben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands in § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG erkennbar auf den spezifischen, gerade durch das Zugangsgesuch verursachten übermäßigen Aufwand für die Behörde bezogen und hat folglich vorausgesetzt, dass die Behörde nach ihrer personellen und organisatorischen Struktur und Ausstattung dazu in der Lage ist, unter Wahrung ihrer sonstigen Aufgaben im üblichen Rahmen ggf. auch mehrere Ersuchen unter Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG parallel zu bearbeiten. Mit dem Argument, zeitgleich mehrere aufwändige Ersuchen auf Informationszugang bearbeiten zu müssen, kann die Behörde folglich eine auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG gestützte Ablehnung des Zugangsantrags allein nicht rechtfertigen. Ebenso wenig lässt sich ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand durch die Einbeziehung des mit betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Auslastungsgrades der Personalreserven der betreffenden Behörde bzw. der für die Bearbeitung des Zugangsbegehrens zuständigen Abteilung dieser Behörde belegen. Eine Bundesbehörde, die - wie die Beklagte - nach ihrem Aufgabenbereich typischerweise mit dem Eingang umfangreicher und schwieriger Zugangsgesuche rechnen muss, ist gehalten, auch einem möglicherweise nicht absehbaren Mehraufwand durch das Zusammentreffen mehrerer umfangreicher Gesuche und/oder einer Vielzahl (weiterer) kleinerer Gesuche durch entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen Rechnung zu tragen. Wenn die Behörde auch bei Aufbietung der ihr zumutbar zur Verfügung stehenden personellen und organisatorischen Kapazitäten den vorliegenden, den üblichen Rahmen jeweils nicht übersteigenden Informationsersuchen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG nachkommen kann, steht ihr die Möglichkeit zur Verfügung, die Anträge unter Beachtung sachlicher Kriterien (Eingang, Dringlichkeit usw.) sukzessive zu bearbeiten. Die für die Erledigung bestimmte einmonatige Frist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG stellt wegen der Ausgestaltung der Bestimmung als Soll-Vorschrift in diesen Fällen keine unüberwindbare Hürde dar. Gegebenenfalls kann dem Antragsteller auch angeboten werden, die Bearbeitung des Zugangsgesuchs sachlich zu staffeln. Die gänzliche Ablehnung des Zugangsantrags kommt dagegen, wie ausgeführt, nur dann in Betracht, wenn das konkrete Zugangsgesuch den für die Behörde typischer- und üblicherweise zu bewältigen Umfang deutlich übersteigt (vgl. zum Vorstehenden bereits Beschluss des Senats vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08, Jurisdokument, Rdnr. 33 ff., mit weiteren Nachweisen). Die danach notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands durch die Bearbeitung des Zugangsantrages der Kläger hat die Beklagte nicht dargetan. Die dem Verwaltungsgericht im Verfahren xxx vorgelegten und von den Klägern zur Einsicht begehrten Behördenvorgänge (Punkt h) des Klageantrags) umfassen nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2009 ca. 5000 Seiten. Bezüglich des Umfangs der von dem Einsichtsgesuch der Kläger darüber hinaus (Punkte a) bis g) und i) des Klageantrags) erfassten Vorgänge und des speziell durch die Aufarbeitung dieser Unterlagen verursachten Verwaltungsaufwands hat die Beklagte keine näheren Angaben gemacht. Auch das Verwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil keine konkreten Feststellungen getroffen. Vielmehr ist die Vorinstanz, trotz der von ihr unterstellten Möglichkeit, dass sich die von den Klägern gewünschten speziellen Informationen zum Teil aus den zugleich zur Einsicht verlangten Behördenakten ergeben, von einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand der Bundesanstalt ausgegangen, ohne allerdings ihre Annahme, dass gerade durch die Erforschung, ob und ggf. welche Akteninhalte in Bezug auf das Zugangsbegehren deckungsgleich sind, ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand erforderlich ist, näher zu präzisieren. Art und Umfang des vom Zugangsbegehren der Kläger betroffenen Aktenbestandes rechtfertigen damit insgesamt die Annahme eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG allein nicht. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass das vorliegende Zugangsgesuch in seinem Umfang das in vergleichbaren Fällen Übliche so deutlich übersteigt, dass bei der gebotenen isolierten Betrachtung bezüglich des gerade durch dieses Gesuch verursachten Verwaltungsaufwands von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgegangen werden könnte. 4. Dem Anspruch der Kläger auf Zugang zu den von ihnen genannten amtlichen Informationen steht folglich allein die Behauptung der Beklagten entgegen, die Gewährung von Einsicht in die von den Klägern bezeichneten Schriftstücke und Dokumente sei wegen der Notwendigkeit zur Befolgung der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht möglich. Auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Pflicht, bei der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten - diese Verpflichtung trifft nicht nur die Bediensteten der Bundesanstalt, sondern auch die Behörde selbst (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384 [1386], mit weiteren Nachweisen) - kann sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung eines Zugangsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Grunde nach zu Recht berufen. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 9 KWG enthalten sind, für den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt, sondern vielmehr nach § 3 Nr. 4 IFG als Ausnahmegründe für den Zugangsanspruch in das Gesetz integriert worden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1386, 1387). Bei den vorgenannten Bestimmungen handelt es sich zwar nicht um Regelungen eines "Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses" im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG, wohl aber um spezialgesetzlich normierte "Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten" im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/4493, S. 11). § 9 KWG erfasst über die in der Bestimmung beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sämtliche (weiteren) Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 7 zu § 9 KWG). Erfasst werden folglich auch personenbezogene Daten (vgl. insoweit ausdrücklich die ansonsten inhaltsgleiche Vorschrift in § 8 Abs. 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)). Was den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten anbelangt, beinhaltet § 9 KWG in Folge dessen eine die allgemeinen Schutzbestimmungen in §§ 5 und 6 Satz 2 IFG verdrängende Spezialregelung. Dem Senat ist es aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht möglich, selbst darüber zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die von den Klägern zur Einsicht verlangten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und/oder sonstige der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG unterliegende Informationen enthalten. Die Beantwortung der Frage, ob Unterlagen, die mit Rücksicht auf die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung der Bundesanstalt nicht zur Einsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz zugänglich gemacht werden, tatsächlich nach der vorgenannten Bestimmung geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten, lässt sich in aller Regel erst nach Einblick in die entsprechenden Dokumente beantworten, zu der indessen nicht das Gericht der Hauptsache, sondern allein der Fachsenat nach § 189 VwGO in dem "in-camera“-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO befugt ist. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht der Hauptsache selbst über das Vorliegen der Geheimhaltungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG entscheiden, wenn ohne Einblick in die entsprechenden Dokumente schon auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Sachverhalts feststeht, dass die von der Bundesanstalt nicht zugänglich gemachten Unterlagen vollständig freizugeben sind, weil diese keine der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen enthalten, oder umgekehrt insgesamt nicht nach § 1 Abs. 1 IFG zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden können, weil sämtliche hierin enthaltenen Informationen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG geheimhaltungsbedürftig sind. Besteht hingegen Unklarheit darüber, ob der Inhalt der Unterlagen ganz oder zum Teil der Verschwiegenheitspflicht der Bundesanstalt unterliegt, muss über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen ggf. im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entschieden werden (Beschluss des Senats vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 -). Ein Ausnahmefall, in dem der Senat ohne Einsicht in die von der Bundesanstalt nicht zugänglich gemachten Vorgänge über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG befinden könnte, liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, dass bei den unter Punkten a), b) und f) des Klageantrags bezeichneten Dokumenten Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen betroffen seien. Dabei hat das Verwaltungsgericht aber nicht - wie in anderen Verfahren - Einblick in die vorbezeichneten Dokumente genommen und hat folglich auch keine Feststellungen zum konkreten Inhalt der betreffenden Schriftstücke getroffen. Es hat vielmehr aus der Anschauung, wie typischerweise derartige Berichte und Verträge abgefasst seien, geschlossen, dass auch bei einer Unkenntlichmachung die schützenswerten Belange, insbesondere die Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen, nicht gewahrt werden könnten, es sei denn, die Unkenntlichmachung sei so umfangreich, dass der Informationszugang auf diesem Weg praktisch nicht erfolge. Eine solche typisierende, auf "Sachgesamtheiten" bezogene Sichtweise lässt sich in Bezug auf die Feststellung einer Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG grundsätzlich nicht anstellen. Bestimmte Arten von Dokumenten allein auf Grund ihrer typischen Eigenschaften und üblichen Fassung ohne Feststellung ihres konkreten Inhalts insgesamt der Verschwiegenheitspflicht nach 9 Abs. 1 Satz 1 KWG zu unterwerfen, ist grundsätzlich nicht möglich. Auch wenn es bei bestimmten Vorgängen und Unterlagen (z.B. Kontrollberichte, Verträge) naheliegt, dass diese auf Grund ihres typischen Inhalts für Zugangsgesuche durch die Verschwiegenheitspflicht der Bundesanstalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG gesperrt sind, lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass diese Unterlagen im Einzelfall Informationen enthalten, die Dritten zugänglich gemacht werden können und die für diese ungeachtet einer weitgehenden Unkenntlichmachung oder Anonymisierung (noch) von Vorteil sein können. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang inhaltliche Bestandteile von Dokumenten nach der vorgenannten Bestimmung geheim zuhalten bzw. zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht unkenntlich zu machen sind, lässt sich folglich im Regelfall nur nach Durchsicht der einzelnen Dokumente und grundsätzlich nur für das jeweilige einzelne Dokument beurteilen. Anderes mag für formularmäßig verwendete Unterlagen gelten, bei denen sowohl die formularmäßige Nutzung als auch die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts auch ohne Einblick in das konkrete Dokument zweifelsfrei beurteilt werden kann. Eine Einsichtnahme ist auch in die übrigen - unter Punkten c), d), e), g), h) und i) des Klageantrags bezeichneten - Dokumente erforderlich, da der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mangels Einführung eines „in-camera“-Verfahrens habe allein die Beklagte die entsprechende Beurteilung vorzunehmen, nicht teilt. 5. Im gerichtlichen Verfahren entfällt die Pflicht zur Vorlage von Urkunden und Akten bzw. zur Übermittlung elektronischer Dokumente, in denen sich nach dem Vortrag der Behörde Vorgänge befinden, die - wie im vorliegenden Fall - nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, nur dann, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde entscheidet, dass die Vorlage der betreffenden Vorgänge bzw. die Übermittlung der elektronischen Dokumente verweigert werden (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine entsprechende Sperrerklärung wäre hier folglich vom Bundesministerium der Finanzen vorzulegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).