Urteil
B 10 K 21.1088
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „…“. Die Ablehnung der beantragten Gaststättenerlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen der fristgerecht erhobenen Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dementsprechend die letzte mündliche Verhandlung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 35-39; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 57). a) Der Erteilung der Erlaubnis stehen*Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG entgegen, sodass kein gebundener Anspruch auf die Erlaubnis besteht. Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt (BVerwG U. v. 6.11.2002 – 6 C 16/02 – juris). Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wofür das Gesetz in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr.1 GastG besondere Regelbeispielsfälle benennt; die genannten Tatbestände stellen daher keine abschließende Regelung dar. Der Kläger betreibt seit 1. Februar 2021 eine erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaft gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 GastG, da er im stehenden Gewerbe Speisen aller Art und alkoholische/alkoholfreie Getränke verabreicht; die Bewirtung erfolgt an jedermann. Der Begriff der Unzuverlässigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1991 – 1 B 96/91 – juris). Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris). Die Beurteilung hat Prognosecharakter. Ihr müssen Tatsachen zugrunde liegen, insbesondere auch früheres oder aktuelles Verhalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Gewerbetreibende willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris) bzw., ob aufgrund der Rechtsverstöße in Zukunft ein ordnungsgemäßer Betrieb des Gewerbes nicht zu erwarten ist. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2012 – 22 ZB 12.605 – juris). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B. v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris Rn. 4). Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d. h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 35 Rn. 34). Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris; vgl. VG Augsburg U.v. 25.2.2016 – Au 5 K 15.507 – BeckRS 2016, 46128). Die durch das Landratsamt … als zuständige Genehmigungsbehörde vorgebrachten Versagungsgründe greifen im Ergebnis durch. Insbesondere liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Prognose vor, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG fehlt, so dass von dem Kläger in Zukunft ein ordnungsgemäßer Betrieb des Gewerbes nicht zu erwarten ist. Dies ergibt sich aus dem Gesamtbild des klägerischen Verhaltens auf Grund der unter dd, ee und ff ausgeführten Tatsachen, auch wenn die anderen, vom Landratsamt … geäußerten Bedenken nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen (Ausführungen unter aa, bb, cc). aa) Das Verhalten des Klägers kann nicht unter das Regelbeispiel „dem Trunke ergeben“ subsumiert werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wer dem Trunke ergeben ist: Obwohl der Kläger 2012 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde und auch bei seiner Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am 13. Juli 2017 bei der zugrunde liegenden Tat alkoholisiert gewesen ist, ist daraus nicht zu schließen, dass der Kläger trunksüchtig ist und somit das Regelbeispiel des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG vorläge. Im Gegenteil hat er laut Strafurteil des Amtsgerichts … vom 7. Februar 2017 eine Beratung bei der Caritas wahrgenommen (das war vor über sechs Jahren), was für die anzustellende Prognose eher ein positiver Ansatz ist. Nach der Definition ist dem Trunke ergeben, wer trunksüchtig, also nicht in der Lage ist, einem krankhaften Hang zum übermäßigen Genuss von alkoholischen Getränken zu widerstehen (zum Kriterium der Alkoholgewöhnung VG Berlin, U. v. 16. 8. 2007 – 4 A 242.06, Rn. 20 – juris). Wer sich nur gelegentlich oder auch häufiger betrinkt, ist nicht dem Trunke ergeben, wohl aber, wer sich regelmäßig wiederkehrend, mehrmals wöchentlich oder in kurzen Abständen tagelang betrinkt (vgl. Metzner/Thiel, GastG, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 28). Dafür wurde nichts vorgetragen und ist auch nach der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich. bb) Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich auch nicht bereits aus der Begehung von Straftaten in der Vergangenheit (vgl. die drei Eintragungen im Führungszeugnis). Eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus strafgerichtlichen Verurteilungen insbesondere dann ergeben, wenn die Straftat von einigem Gewicht ist und die Tathandlung einen Gewerbebezug aufweist. Sowohl eine einzelne Straftat ist dabei ausreichend, wenn sie schwerwiegend ist; aber auch eine Häufung kleinerer Verstöße kann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. VG Augsburg U. v. 25.2.2016 – Au 5 K 15.506 – BeckRS 2016, 45771, Rn. 31 m.w.N.). Die vorliegenden zwei Urteile des Amtsgerichts … vom 21. Mai 2012 und vom 11. Oktober 2012 sowie das Urteil des Landgerichts … vom 13. Juli 2017 können zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers grundsätzlich herangezogen werden. Zwar sind Strafurteile im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bindend. § 35 Abs. 3 GewO schreibt eine Bindung an die dort bezeichneten Inhalte von Strafurteilen nur mit der Maßgabe vor, dass die Verwaltungsbehörde hiervon nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden abweichen darf (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 – juris Rn. 26). Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen ihren Entscheidungen jedoch Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, regelmäßig ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde legen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 – juris Rn. 28 m. w. N.). Gründe für eine solche Ausnahme sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar läge ein Gewerbebezug der den Eintragungen zugrundeliegenden Straftaten zum Betrieb des Gaststättengewerbes des Klägers vor: Die Taten knüpfen an die Regelbeispiele des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG an: Trunkenheit im Verkehr knüpft an „dem Trunke ergeben“ bzw. daran an, dass dem Alkoholmißbrauch Vorschub geleistet werden könnte. Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln knüpft daran an, dass möglicherweise die Vorschriften des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten werden. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ist als ein zu den genannten Regelbeispielen gleichwertiger Verstoß zu betrachten, da hier insbesondere die Gesundheit der Verletzten durch den Kläger beeinträchtigt wurde. Die Verwertung strafrechtlicher Verurteilungen ist jedoch in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Ist eine Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister nach § 51 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so darf diese der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden (Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 4 GastG, Rn. 51). Die Tilgung erfolgt gemäß §§ 45 ff. BZRG fünf bis zwanzig Jahre nach der ersten Verurteilung. Zu beachten ist, dass die Tilgung einer Eintragung erst dann erfolgt, wenn für alle sonstigen Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen (§ 47 Abs. 3 BZRG, dazu BVerwG, B. v. 23.5.1995 – 1 B 78/95 – BeckRS 1995, 31220696). Unterhalb der aus § 51 Abs. 1 BZRG abzuleitenden äußersten zeitlichen Verwertungsgrenze sind Straftaten bei der Ermittlung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen (BVerwG, GewArch 1995, 115). Ihr Gewicht verringert sich aber mit fortschreitender Zeit, sodass trotz der Tat die Zuverlässigkeit bejaht werden kann, wenn der Gewerbetreibende sich seitdem straffrei und auch im Übrigen pflichtgemäß verhalten hat. Späteres Wohlverhalten als solches begründet aber noch keine Zuverlässigkeit. Es kann zur Zuverlässigkeit führen, wenn man darin einen Reifeprozess des Gewerbetreibenden erkennen kann. Daran fehlt es, wenn das Wohlverhalten lediglich dazu dient, Strafbewährung etc. zu erlangen. Eine günstige Sozialprognose im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung oder vorzeitigen Haftentlassung kann Anhaltspunkte für Zuverlässigkeit bieten (vgl. Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 45 m.w.N.). Der Kläger hat drei Eintragungen im Bundeszentralregister, die im Ergebnis jedoch nicht ausreichend dafür sind, um eine ungünstige Prognose in Bezug auf das Betreiben einer Gaststätte anzunehmen. Bei der Eintragung 1 vom 21. Mai 2012 – keine Freiheitsstrafe, 40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe – beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG fünf Jahre. Bei Eintragung 2 vom 11. Oktober 2012 – Freiheitsstrafe unter einem Jahr (11 Monate zwei Wochen auf Bewährung) – beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG zehn Jahre. Diese Eintragungen wären deshalb gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zu verwerten, wenn für alle sonstigen Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen würden (§ 47 Abs. 3 BZRG), was vorliegend wegen § 47 Abs. 3 BZRG gerade nicht der Fall ist. Bei Eintragung 3 vom 13. Juli 2017 – Freiheitsstrafe sechs Monate auf Bewährung – beträgt die Tilgungsfrist, da schon eine Freiheitsstrafe eingetragen war (sh. Eintragung 2), gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre. Trotz ihrer Verwertbarkeit lag die dritte Eintragung zum Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheids bereits mehr als vier Jahre zurück und im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bereits ca. sechs Jahre. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Körperverletzungen und gerade Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte im Grundsatz von Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers sein können. Jedoch hat die verhängte Freiheitsstrafe dem Kläger offenbar zur Mahnung gedient, da er sich seitdem straffrei gehalten hat. Es würde dem Resozialisierungs- und Spezialpräventionsgedanken widersprechen, allein aufgrund dieser noch verwertbaren Verurteilungen bei dem weiteren Geschehensablauf eine ungünstige Prognose für die Zukunft annehmen zu wollen. Die Frage der Unzuverlässigkeit ist eine prognostische und zukunftsgerichtet danach zu stellen, ob bestehende Anhaltspunkte für die Zukunft erwarten lassen, dass eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht gewährleistet ist. Da die Taten zeitlich deutlich zurückliegen, lässt dies für sich allein nicht den Schluss zu, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Gaststätte durch den Kläger in Zukunft nicht zu erwarten ist. Auch der Beklagte führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die ersten beiden Straftaten schon über zehn Jahre her seien und für das Landratsamt nicht mehr entscheidend seien und die Gewichtigkeit der dritten Straftat abgenommen habe, da diese schon fünf Jahre her sei (vgl. Niederschrift S. 7). cc) Die im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Verstöße gegen die Auflagen aus der Baugenehmigung begründen ebenfalls nicht die Prognose, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Gewerbes fehlt. Versagungsgründe können sich zwar auch aus der Verletzung sonstiger spezifisch öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ergeben. Darunter können auch die baurechtswidrige Nutzung von Gewerberäumen oder die beharrliche Missachtung bestandskräftiger Auflagen fallen (Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35, Rn. 77). Die in der Baugenehmigung vom 26. April 2004 erteilten Auflagen, dass die Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einzuhalten ist und bei einer Verlängerung der Betriebszeit bis 23 Uhr eine Lärmschutzwand zu errichten ist, richten sich zwar grundsätzlich unmittelbar nur an den Inhaber der Baugenehmigung. Gleichwohl ist auch der Betreiber der Gaststätte verpflichtet, insbesondere Nachtzeiten sowie immissionsschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Es wurden im Verfahren Verstöße, insbesondere im Jahr 2021, insbesondere eines Nachbarn vorgetragen. Vom Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung jedoch ausgeführt, dass es bezüglich der Öffnungszeiten der Freischankfläche im Sommer 2022 eine Einigung vor dem Zivilgericht hinsichtlich der Öffnung der Freischankfläche von 17 bis 22 Uhr gegeben habe. Feststellungen dazu, dass die Beschwerden wegen Lärms auch aktuell fortdauern, wurden vom Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht getroffen. Eine negative Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers war daher aus diesem Grund nicht vorzunehmen. dd) Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann vorliegend aus der Begehung von Ordnungswidrigkeiten abgeleitet werden. Diesbezüglich bedarf es eines Gewerbebezuges der Taten und einer Vielzahl von Verstößen, aus denen ein Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen abgeleitet werden kann (Brüning in BeckOK, GewO, 49. Auflage, Stand: 01.03.2020, § 35 Rn. 22 f.; Heß in Friauf, GewO, 316. Auflage, Stand: Dezember 2019, § 35 Rn. 180; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 48). Irrelevant ist insofern, ob ein Bußgeldverfahren stattgefunden hat, denn es kommt nicht auf die rechtskräftige Ahndung von Verwaltungsrecht, sondern auf den dieser Ahndung zugrundeliegenden Sachverhalt an (Heß in Friauf, GewO, 316. Auflage, Stand: Dezember 2019, § 35 Rn. 180; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 83. Auflage, Dezember 2019, § 35 Rn. 42 f.). Eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende „Duldung“ von Verstößen führt nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen des Gewerbetreibenden und entbindet die Behörde auch nicht von der Verpflichtung, gegen rechtswidrige Zustände einzuschreiten (vgl. BVerwG, B. v. 25. 3. 1992 – NVwZ-RR 1992, 546, vgl. Metzner/Thiel, GastG, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 25). Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich vorliegend aus der Begehung einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG, die er seit Übernahme des Gaststättenbetriebes am 1. Februar 2021 begangen hat. Der Kläger handelte nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG ordnungswidrig, da er vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 2 Abs. 1 GastG erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe seit dem 1. Februar 2021 betreibt. Er hat ab diesem Zeitpunkt in seiner Gaststätte Personen bewirtet, obwohl er keine Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG hatte und ihm diese mit Bescheid vom 3. September 2021 versagt worden war. Auch eine vorläufige Erlaubnis gemäß § 11 GastG besaß der Kläger nicht. Letztere hatte er zwar in seinem Antrag vom 25. Januar 2021 ebenfalls beantragt (vgl. S.6 der Beklagtenakte). Erteilt wurde diese jedoch nicht. Eine Erlaubnisfreiheit gemäß 2 Abs. 2 GastG ist nicht anzunehmen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte, er betreibe die Gaststätte aktuell und schenke alkoholische Getränke aus (vgl. S. 2 Niederschrift). Es ist anzunehmen, dass der Kläger auch in Zukunft die Gastwirtschaft ohne Erlaubnis betreiben wird. Die Nichterteilung der Gaststättenerlaubnis durch die Behörde hat ihn jahrelang nicht davon abgehalten, ohne Erlaubnis eine Gaststätte zu betreiben. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich aber nicht aus dem durch das Landratsamt nachgeschobenen Grund der Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht aufgrund der durch die Betriebskontrollen vom 10. November 2021 und 7. Februar 2022 festgestellten Verstöße gegen Hygienevorschriften. Diese Verstöße sind zwar im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers mit einzubeziehen, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt im Rahmen des § 113 Abs. 5 VwGO der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Den vielfältigen Regelungen des Gesundheitsrechts und des Lebensmittelrechts (vgl. VG München, B. v. 8. 3. 2012 – M 16 S 12.805 – juris) ist das Ziel gemeinsam, die Verbraucher – also auch die Gäste eines Gaststättenbetriebes – vor gesundheitlichen Schädigungen und Nachteilen zu schützen. Dies verlangt eine peinlich genaue Einhaltung von Hygiene- und Sauberkeitsbestimmungen beim Umgang mit Lebensmitteln bzw. generell zum Verzehr bestimmten Produkten (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 8. 1. 1992 – 2 Ss (OWi) 377/91 – (OWi) 64/91 III). Grundsätzlich ist auch derjenige als unzuverlässig zu qualifizieren, der die Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts nicht einhalten wird, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche rechtlichen Vorgaben (Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 44). Erforderlich ist dabei, dass erhebliche Verstöße zu befürchten sind; bloß vereinzelte kleinere Verstöße führen nicht zu einer Versagung (Ambs/Lutz in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 244. EL Dezember 2022, § 4 GastG Rn. 14). Vorliegend wurden im Rahmen einer Betriebskontrolle am 10. November 2021 36 teils erhebliche Mängel (eine fehlende Dokumentation der Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung bzw. Wiederholungsbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, bedenkliche Verschmutzungen verschiedener Bedarfsgegenstände und Betriebsräume, z.B. Getränkeschankanlage oder das Fehlen einer hinreichenden Anzahl an Waschbecken) festgestellt, was sich aus dem Bescheid des Landratsamts vom 3. Februar 2022 ergibt. Bei der Kontrolle am 7. Februar 2022 (Bescheid vom 5. Mai 2023) wurden noch 18 ähnlich gelagerte Mängel (Verschmutzte Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen wie die Küchenmaschine, nicht verschlossen gelagerte Abfälle, verschmutzte Betriebsräume wie die Küche, der Vorbereitungsraum, die Lagerräume, der Fußboden, der Kühlraum) festgestellt. Eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher wurde aufgrund der wiederholten Feststellungen durch die Betriebskontrollen dargelegt. Die für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers im maßgelblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erforderliche Prognose, dass der Kläger sich auch künftig nicht ordnungsgemäß verhalten wird, fällt hier zugunsten des Klägers aus. Seit Februar 2022 gab es keine Beanstandungen hinsichtlich der Hygiene in der Gaststätte mehr. Auch konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er sich die Ergebnisse der vorangegangenen Lebensmittelkontrollen zu Herzen genommen und einige Verbesserungsmaßnahmen in seiner Gaststätte durchgeführt hat, wie zum Beispiel den Boden gewechselt, einzelne Fliesen in der Küche getauscht sowie Kühl- und Gefrierschränke erneuert. Es ist zur Überzeugung des Gerichts diesbezüglich davon auszugehen, dass er die Hygienevorschriften in der Gaststätte in Zukunft ausreichend einhalten wird. Von einer Unzuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GastG wegen der Ungeeignetheit der Räume der Gaststätte, was anzunehmen wäre, wenn die Räume den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit nicht genügen (vgl. Metzner/Thiel, 7. Aufl. 2023, GastG § 4 Rn. 72-82), ist daher im maßgeblichen Zeitpunkt nicht auszugehen. ee) Steuerrechtliche Gesichtspunkte führen vorliegend ebenfalls zur Unzuverlässigkeit des Klägers. Insbesondere Steuerrückstände sowie eine eingeschränkte wirtschaftliche und kaufmännische Leistungsfähigkeit und fehlende Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden können für die Frage der Zuverlässigkeit maßgeblich sein. Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig einzustufen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Zur Höhe der Steuerschuld sind auch die Säumniszuschläge zu rechnen (BayVGH B. v. 21.9.2018 – 22 ZB 18.1043 – juris Rn. 18). Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (SächsOVG B. v. 23.4.2018 – 3 B 210/17 – juris Rn. 6). Die Steuerschuld kann zugleich zum Untersagungsgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit führen. Feste Grenzen, ab welcher Höhe der Steuerschuld Unzuverlässigkeit zu besorgen ist, lassen sich dabei nicht angeben (SächsOVG B. v. 27.3.2019 – 3 B 393/18, juris Rn. 6; aA Heß in Friauf, GewO, 316. Aufl. Stand: Dezember 2019, § 35 Rn. 197: 5.000 Euro unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.2004, BStBl. I S. 117). Diese Frage richtet sich vielmehr nach der Gesamtsituation des betroffenen Gewerbetreibenden; zu berücksichtigen ist dabei namentlich die Relation zum Umsatz u. Ä. Bei Steuerschulden von ca. 6000,00 EUR wurde schon Unzuverlässigkeit bejaht (z.B VGH BW, B.v. 27.1.2006 – 6 S 1860/05 – NVwZ-RR 2006, 395 [396] oder auch bei Rückständen von 4.500,00 (vgl. VG Gelsenkirchen U. v. 6.3.2009 – 7 K 2471/07 – juris Rn. 20). Zu noch geringeren Beträgen – z. T. deutlich unterhalb 500 Euro – siehe die Nachweise bei Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90.Aufl. Stand Dezember 2022, § 35 Rn. 52b). Verwaltungsvorschriften legen z. T. für eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO Mindestrückstände (z. B. 5.000,00 DM, heute in entsprechende Euro-Beträge umzurechnen) fest (näher Heß in Friauf, a.a.O § 35 Rn. 197). Es ist für die Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht erforderlich, dass die Behörde zuvor vergeblich eine Zwangsvollstreckung wegen der geschuldeten Steuerforderungen versucht hat, da es ausschließlich Sinn des Untersagungsverfahrens ist, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, nicht aber, die Gläubigerinteressen der Finanzbehörde zu befriedigen. Nicht nur Steuerrückstände, auch sonstige steuerrechtliche Pflichtverstöße können zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. Dies gilt etwa für die beharrliche Missachtung steuerrechtlicher Erklärungspflichten (vgl. BVerwG, U.v. vom 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris). Dem steht nicht die Möglichkeit der Finanzbehörden entgegen, fehlende Erklärungen durch Schätzungen (§ 162 AO) zu ersetzen. Schließlich kann die Unzuverlässigkeit auch daraus abzuleiten sein, dass der Gewerbetreibende nur unter Druck durch Vollziehungsbeamte seine steuerrechtlichen Pflichten erfüllt (VG Stuttgart, B. v. 26.8.2002 – 4 K 3536/02 – juris; ähnlich OVG NRW B. v. 5.2.2020 – 4 B 1589/19 – juris Rn. 5). Nur durch Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes, das eine Abtragung der aufgelaufenen Steuerrückstände und das Nichtentstehen neuer Steuerschulden erwarten lässt, kann die Unzuverlässigkeit wieder ausgeräumt werden. Bloß guter Wille (BayVGH B. v. 2.10.2018 – 22 ZB 18.1841 – juris Rn. 11), unwesentliche Einmalzahlungen (NdsOVG GewArch 2016, 447) und selbst unwesentliche monatliche Zahlungen (OVG NRW B. v. 27.11.2017 – 4 B 1308/17 – juris Rn. 16: 200 Euro monatlich bei Steuerschulden i.H.v. 39.000 Euro) reichen hierfür nicht. Wenn erkennbar ist, dass Steuerrückstände nur unter dem Druck des Untersagungsverfahrens zeitweilig reduziert werden, führen die Zahlungen nicht zum Wegfall der Unzuverlässigkeit (VG München U. v. 19.10.2007 – M 16 K 07.1253, juris Rn. 18) (vgl. insgesamt: Ennuschat/Wank/Winkler/Ennuschat, 9. Aufl. 2020, GewO § 35 Rn. 51 – 58, Metzner/Thiel; Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 4 GastG, Rn. 51). Gemessen an diesem Maßstab ist die Unzuverlässigkeit des Klägers wegen des Verstoßes gegen steuerrechtliche Zahlungs- und Erklärungspflichten anzunehmen. Die dem Kläger diesbezüglich im streitgegenständlichen Bescheid entgegengehaltenen Vorwürfe wurden mit Schreiben des Landratsamts … vom 1. Dezember 2021 nur vorübergehend ausgeräumt. So bestanden zu diesem Zeitpunkt zwar zeitweilig keine Steuerrückstände seitens des Klägers und auch die erforderlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2021 waren durch den Kläger vorgenommen worden. Mit Schreiben des Landratsamts … vom 14. Juni 2023 wurde aber ein Schreiben des Finanzamts … vom 6. Juni 2023 vorgelegt, in dem Steuerrückstände des Klägers in Höhe von 13.052,59 EUR mitgeteilt wurden. Die Steuererklärungen für 2021 lägen noch nicht vor; Zwangsgelder seien festgesetzt. Der Kläger als Arbeitgeber des Herrn B. führe die gepfändeten Lohnbestandteile nicht ab, die jedoch in der Lohnabrechnung ausgewiesen seien. Trotz wiederholter Mahnungen seien aktuell 629,45 EUR offen. Beigefügt war ein Kontoauszug des Finanzamts vom 5. Juni 2023, aus dem sich die Zusammensetzung der Steuerschulden ergibt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Existenz der neuerlichen Steuerschulden vom Bevollmächtigten des Klägers zunächst bestritten. Er habe aber mit dem Steuerbüro des Klägers Rücksprache genommen. Dieser habe gesagt, dass keine Steuerschulden gegeben seien. Er habe nur von pfändbaren Beträgen gesprochen und das sei ein wesentlich geringerer Betrag gewesen. Es habe sich dabei um einen Betrag von ca. 600,00 EUR gehandelt. Der Kläger erklärte, ihm sei nicht bekannt, dass Steuerschulden in dieser Höhe vorliegen. Er könne auch keine Angaben dazu machen, warum das Finanzamt diese Beträge nicht von seinem Konto abgezogen habe. Auf Nachfrage, ob es üblich sei, dass das Finanzamt von seinem Konto Beträge abziehe, gab er an, das Finanzamt habe eine Abbuchungsermächtigung. Seiner Ansicht nach befänden sich aktuell auf diesem Konto ca. 11.000,00 EUR. Zur Überzeugung der Kammer ist der Kläger seinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt nicht nachgekommen. Dies wurde vom Beklagten hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Kammer geht insbesondere davon aus, dass der vorgelegte Kontoauszug des Finanzamts korrekt ist. Aus diesem ist klar ersichtlich, dass der Kläger ihm obliegende steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten hinsichtlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer im Jahr 2022 und auch 2023 nicht ausreichend nachgekommen ist. Es wurden Verspätungszuschläge erhoben, auch Zwangsgelder festgesetzt. Vollstreckungskosten sind angefallen. Zur Überzeugung der Kammer wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger seine steuerlichen Pflichten immer wieder missachtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 52/78, BeckRS 1982, 31262559). Demgegenüber konnten die Ausführungen des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen. Ein Nachweis, dass der Kläger seine Steuerschulden im maßgeblichen Zeitpunkt beglichen hatte, wurde nicht erbracht. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, um die Steuerrückstände zu reduzieren und das Entstehen neuer Steuerschulden verhindern, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger als Arbeitgeber erfüllte auch weitere Pflichten dem Finanzamt gegenüber nur auf Druck der Behörde (vgl. S. 81 bis 84 der Gerichtsakte). Auch dies ist ein Indiz für seine Unzuverlässigkeit als Gewerbetreibender. Der pfändbare Betrag von 629,00 EUR vom Lohn des Herrn B. ist zwar am 6. Juni 2023 bezahlt worden. Jedoch ist auch dieser Betrag erst nach wiederholten Mahnungen des Finanzamts beglichen worden und damit auf Druck der Behörde, was daher nicht dazu führt, dass diese Zahlung zum Wegfall der Unzuverlässigkeit führen kann (s.o.). Auf Nachfrage des Gerichts, warum er diese Beträge so spät abführe, erklärte der Kläger, das sei untergegangen bei der vielen Arbeit. Die Beanspruchung durch seine Arbeit in der Gaststätte nimmt dem Kläger jedoch nicht die Verpflichtung, seinen Pflichten als Arbeitgeber nachzukommen. Auch das gehört objektiv betrachtet zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes. Da es auf ein Verschulden des Klägers für die Frage nach vorliegender Unzuverlässigkeit nicht ankommt, entschuldigt den Kläger viel Arbeit in seinem Lokal nicht. Sowohl hinsichtlich seiner steuerlichen Verpflichtungen als auch bezüglich seiner Arbeitgeberplichten ist die Zukunftsprognose für den Kläger zur Überzeugung der Kammer negativ. Die Kammer ist in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in der ganzen Verhandlung zeigte, dass er sich der Aufgaben, die ein Gastwirt zu erfüllen hat, insbesondere hinsichtlich der kompletten Verwaltungsaufgaben eines solchen Betriebs, sei es steuerlich oder als Arbeitgeber, nicht ausreichend bewusst ist und davon auszugehen ist, dass er diese auch künftig nicht beachten wird. Darauf angesprochen, dass die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung nicht vorliege, erklärte der Kläger, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Auch wisse er nicht, ob der Steuerberater mit dem Finanzamt hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärung für 2021 eine Vereinbarung getroffen habe. Vor der Übernahme der Gaststätte habe er 16 Jahre in der Pizzeria alles gemacht, vom Kellner bis zum Getränkeausschank, Pizzabäcker, Koch und Spüler. Sein erlernter Beruf sei Bäcker gewesen. Auf Nachfrage, ob er sich bei der Übernahme der Gaststätte des Verwaltungsaufwandes bewusst gewesen sei, erklärte der Kläger: „Ich kannte zwar den Laden in und auswendig, aber ich wusste nicht so genau, was da auf mich zukommt. Ich habe einen Kumpel, der schaut sich die Bücher an, eine Bekannte von mir schaut da auch darauf.“ Schulungen bei der Handwerkskammer hinsichtlich seiner Pflichten habe er keine gemacht (vgl. dazu Niederschrift S. 4 bis 6). Trotz eines gerichtlichen Verfahrens, bei dem es um seine Zuverlässigkeit als Gastwirt geht, zeigte der Kläger während der mehr als zwei Jahre, in denen er die Gaststätte betreibt kein genügendes Interesse, sich über seine Pflichten zu informieren, geschweige denn, diese zu erfüllen, auch wenn sich aus den vom Kläger angegebenen Umsatzzahlen und den zwar nur teilweise vorgetragenen Kosten ein Einkommen ergäbe, dass es dem Kläger ermöglichen könnte, seine Zahlungspflichten als Gastwirt zu erfüllen (vgl. Niederschrift S. 4, 5). Die Höhe der Steuerschulden von über 13.000,00 EUR, die Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2022 und die nur auf Druck der Behörden erfolgende Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten gegenüber dem Finanzamt reichen für die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG aus. ff) Zudem sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zuverlässigkeit des Klägers auch deshalb verneint werden muss, weil er einem Dritten maßgeblichen bzw. bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten (vgl. VG Regensburg, U.v. 26.11.2015 – RN 5 K 14.2148 und BayVGH, B.v. 24.05.2016 – 22 ZB 16.252 – beide juris; VG Ansbach B. v. 16.6.2020 – AN 4 S 20.00894 und AN 4 S 20.00896 – BeckRS 2020, 15423 Rn. 34 m.w.N.). Der Vorwurf, dass es sich bei dem Kläger um einen sog. „Strohmann“ handelt und sich daraus seine Unzuverlässigkeit ergibt, kann nicht durch ausreichende Anhaltspunkte belegt werden. Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen genügen nicht für die Annahme der Unzuverlässigkeit (vgl. OVG Saarlouis, B. v. 24. 5. 2007 – 1 B 154/07 – GewArch 2008, 44; OVG Lüneburg, B. v. 13. 4. 2007 – NVwZ-RR 2007, 521; Hamdan, JA 2007, 249 (254)); dies beruht darauf, dass der Gesetzgeber jedenfalls grundsätzlich von einer Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgeht und diese Vermutung nur durch belegbare, dem Beweis zugängliche Tatsachen erschüttert werden kann. Diese „optimistische“ Grundhaltung wird auch an der Gewährleistung der Gewerbefreiheit in § 1 Abs. 1 GewO deutlich (vgl. Metzner/Thiel, GastG, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 16). Das „Strohmannverhältnis“ ist als noch stärkere Form der Einflussnahme eines unzuverlässigen Dritten auf den Gewerbetreibenden anerkannt und setzt voraus, dass der Strohmann zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird (VG Ansbach, B. v. 16.6.2020 – AN 4 S 20.00894, AN 4 S 20.00896 = BeckRS 2020, 15423, Rn. 34). Der Strohmann gibt nur seinen Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als „Aushängeschild“. In der Rechtsprechung ist der Strohmann auch als jederzeit steuerbare Marionette bezeichnet worden, die von dem „Hintermann“ vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern. Ein Strohmannverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt. Wesentlich ist die nach außen gerichtete Betätigung des Strohmannes, namentlich dadurch, dass die Geschäfte in seinem Namen abgewickelt werden und ihn rechtlich binden sollen (BVerwG, U.v. 14.7.2003 – 6 C 10/03 – juris). Grundsätzlich wird dabei als wesentlicher Anhaltspunkt für ein solches Strohmannverhältnis angesehen, wenn bei Gaststättenkontrollen nicht der Strohmann, sondern die unzuverlässige Person angetroffen wird (VGH Kassel, B.v. 4.9.2012 – Az. 6 B 1557/12 – juris). Diesbezüglich trägt das Landratsamt zwar vor, dass Herr B. sich bei einer polizeilichen Kontrolle am 7. Juli 2021 als Verantwortlicher ausgegeben habe. Allerdings belegt das einmalige Ausgeben als Verantwortlicher noch nicht, dass der Kläger keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum in seiner Gaststätte hat und nur als „Marionette“ des Herrn B. fungiert. Hier bräuchte es eine genauere Analyse der Innenbeziehungen zwischen dem Kläger und Herrn B. Das Gleiche gilt für den Vortrag, dass der Kläger gegenüber dem Landratsamt noch nicht persönlich aufgetreten sei. Auch das vermag den Verdacht der Strohmanneigenschaft des Klägers nicht hinreichend zu bestätigen. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, dass auch in diesen Fällen Herr B. als Gewerbetreibender auftritt. Zwar wurde mit Schriftsatz des Landratsamts vom 24.01.2022 ein Schreiben des Herrn B. vorgelegt, in dem dieser für den Kläger an das Finanzamt schreibt und die Drittschuldnererklärung für den Arbeitgeber mit dem Eintrag des Freibetrages für den Arbeitnehmer (ihn selbst) anforderte. Allerdings belegt auch ein einziges Schreiben an das Finanzamt noch nicht, dass der Kläger keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum hatte. Auch vom Finanzamt … wurde mit Schreiben vom 18. März 2021 lediglich der Verdacht der Strohmanneigenschaft des Klägers geäußert, ohne diesen belegen zu können. Zwar ist auch das insbesondere in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene mangelnde Verständnis, was alles zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung einer Gaststätte gehört, ein Indiz für die mögliche Strohmanneigenschaft des Klägers. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben ee) verfügt der Kläger als gelernter Bäcker nach seinen eigenen Angaben über wenig Kenntnisse hinsichtlich des Verwaltungsaufwands einer Gastwirtschaft. Ebenfalls die Tatsache, dass die Homepage der Gaststätte (http://www. …de/) im maßgeblichen Zeitpunkt Herrn … B. als Betreiber nennt und im dortigen Impressum nach wie vor Herr B. als Inhaber aufgeführt ist, sind ein Indiz, dass Herr B. nach wie vor einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Gaststätte hat. Der Klägerbevollmächtigte führte diesbezüglich in der Klageschrift vom 5. Oktober 2021 aus, dass der neue Betreiber keinen Einfluss darauf hätte, wenn der alte Betreiber die Website nicht lösche. Auch habe der Kläger noch keine Zeit gehabt, eine neue Website zu gestalten. Nach zwei Jahren des Gaststättenbetriebs durch den Kläger zeigt sich die Gaststätte im Internet aber immer noch mit dem Gepräge des alten Inhabers. Aber auch wenn die gesamten Umstände seit der Übernahme der Gaststätte durch den Kläger ein „Strohmannverhältnis“ nahelegen, so ist gleichwohl nicht nachgewiesen, dass in gewerberechtlicher Hinsicht Herr B. „die Fäden in der Hand hält“ und der nunmehrige Geschäftsführer lediglich als Marionette fungiert. Insbesondere konnte die Erlaubnisbehörde nicht substantiiert darlegen, dass Herr B. und nicht der Kläger die maßgeblichen Entscheidungen im täglichen Geschäftsablauf – z. B. hinsichtlich des Personals, des täglichen Kassenabschlusses, der Entgegennahme der Geschäftspost etc. – trifft, wie dies für ein Strohmannverhältnis typisch ist. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sich diesbezüglich keine genügenden Anhaltspunkte ergeben. Im Gegenteil schilderte der Kläger hier, dass er koche und auch einkaufe, während Herr B. Kellner sei. Der Kläger erläuterte, welche Angestellte er hat und welche Aufgaben diese haben. Er berichtete von den Umsätzen der Pizzeria, von den Schwierigkeiten in der Coronazeit. Hier zeigte sich, dass der Kläger schon Möglichkeiten einer eigenbestimmten und eigenverantwortlichen Handlungsweise hat und keine bloße Marionette, kein Strohmann des Herrn B. … ist. Eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich aber vorliegend zur Überzeugung der Kammer unter dem Gesichtspunkt einer bestimmenden Einflussnahme eines unzuverlässigen Dritten auf die Geschäftsführung. In der Rechtsprechung und in der Literatur ist es anerkannt, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten, wodurch er sich selbst als unzuverlässig erweist (vgl. VG Regensburg, U.v. 26.11.2015 – RN 5 K 14.2148 – juris; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 35 Rn. 69 m. w. N. aus Rspr. und Lit.). Für eine derartige Fallkonstellation sprechen zahlreiche Umstände, die teilweise bereits angesprochen wurden: Herrn B. gegenüber wurde mit Bescheid vom 1. Februar 2019 gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte „…“ widerrufen, da er unzuverlässig im Sinn des Gaststättenrechts war, weil er in erheblicher Art und Weise gegen seine steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten verstieß. Das Auftreten von Herrn B. als Verantwortlicher gegenüber Behörden, ebenso sein Auftreten als Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt, auch die Tatsache, dass die Homepage nach wie vor den Namen des Herrn B. als Inhaber der Gaststätte nennt sowie die insbesondere in der Verhandlung zu Tage getretenen mangelnden Kenntnisse des Klägers hinsichtlich der Pflichten eines Gastwirts in steuerrechtlicher Hinsicht und als Arbeitgeber sind erhebliche Anhaltspunkte, dass der Kläger Herrn B. maßgeblichen Einfluss auf die Führung der Pizzeria einräumt und zwar auch in Angelegenheiten mit dem Finanzamt, an das sich Herr B. mit Schreiben vom 17. Januar 2022 selbstständig wandte, also gerade in dem Bereich, auf den sich die eigene Unzuverlässigkeit des Herrn B. gründete. Unterstützt wird diese Sicht dadurch, dass der Kläger mehr als ein Jahrzehnt Angestellter von Herrn B. war, von diesem aus der Arbeitslosigkeit geholt und als Spüler angestellt wurde. Der Kläger stand dadurch sehr lange zumindest in einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis. Ein Rollentausch erscheint hier schwierig, zumal der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung die wichtige Rolle von Herrn B. für den aktuellen Erfolg der Gaststätte betont. Herr B. kenne die Gäste, sei sehr beliebt und sei früher Chefkellner im … gewesen. Aus diesen Äußerungen war zu erkennen, dass der Kläger auf die Mitwirkung des Herrn B. angewiesen zu sein glaubt und nicht in der Lage ist, den Einfluss des ehemaligen Besitzers auszuschalten. Die Erklärung des Klägers, dass Herr B. als angeblich wichtigster Mitarbeiter genauso viel verdiene wie der Spüler und der Pizzabäcker ist nur nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass bei Herrn B. Lohnpfändungen vorgenommen werden. Auch diesbezüglich drängt sich auf, dass die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich in den Händen von Herrn B. lag. Dass der Kläger auch im unternehmerischen Bereich wenig Kenntnisse hat, zeigte er in der mündlichen Verhandlung zudem bei seinen Ausführungen über die Bezahlung seiner Mitarbeiter, die er in Nettolöhnen angab und nicht in Bruttoverdiensten, wie es sonst üblich ist. Aus all dem ist zu erkennen, dass der Kläger die Gaststätte nicht eigenständig führt, sondern dass der ehemalige, unzuverlässige Inhaber, Herr B., noch bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der Gastwirtschaft hat, wodurch der Kläger selbst auch als unzuverlässig anzusehen ist. b) Der vorliegende Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Wird die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers bejaht, kann keine Erlaubnis gemäß § 2 GastG erteilt werden. Die Nichterteilung stellt zwar einen Eingriff in die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützte subjektive Berufswahlfreiheit dar, da er an die Unzuverlässigkeit als in der Person des Klägers für eine Erlaubnis liegende Eigenschaft anknüpft. Der Ausschluss des unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben und damit auch die Versagung der Gaststättenerlaubnis stehen jedoch in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung des Art. 12 GG (BVerwG, B.v. 7.6.1996 – 1 B 92/96 – juris Rn. 4). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.