Urteil
8 K 2781/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0201.8K2781.11.GI.0A
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Leitsätze
Entgelte für Fremdleistungen, die rechtswidrig sind, dürfen bei der Bemessung des Gebührensatzes regelmäßig nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 wird aufgehoben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 280,32 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2009 wird aufgehoben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 232,72 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind.
Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.04.2010 werden aufgehoben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 234,25 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind.
Der Bescheid der Beklagten vom 25.01.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.08.2011 werden aufgehoben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 270,84 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entgelte für Fremdleistungen, die rechtswidrig sind, dürfen bei der Bemessung des Gebührensatzes regelmäßig nicht berücksichtigt werden. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 wird aufgehoben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 280,32 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2009 wird aufgehoben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 232,72 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.04.2010 werden aufgehoben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 234,25 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 25.01.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.08.2011 werden aufgehoben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 270,84 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die vom Kläger angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie sind deshalb im beantragten Umfang aufzuheben. Die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren beruht, soweit es die Gebühren für die Jahre 2007 und 2008 betrifft, auf der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten in der Fassung des Beschlusses ihrer Gemeindevertretung vom 12.12.2006. Für die Gebühren betreffend das Jahr 2009 ist die Fassung dieser Satzung gemäß dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2008, und für die Gebühren betreffend das Jahr 2010 gemäß dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.12.2009 maßgeblich. Diese Satzungen enthalten aber keine wirksame Regelung zur Höhe der Wassergebühr. Gesetzliche Grundlage der Gebührenerhebung für die Wasserversorgung ist § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Erhebung der Gebühren setzt nach § 2 KAG das Vorhandensein einer Satzung voraus, die den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss. Des Weiteren ist § 10 Abs. 2 und 3 KAG zu beachten. Hiernach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Ferner muss die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung festgelegt werden, wobei daneben auch die Erhebung einer Grundgebühr zulässig ist. Zu den Kosten der Einrichtung zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Die Beklagte betreibt ihre Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung (§ 1 WVS), sodass sie nach Maßgabe des § 10 KAG berechtigt ist, für deren Nutzung Gebühren zu erheben. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes, die der Kläger vorliegend inzident begehrt, ist eine Rechtmäßigkeitsprüfung. Sie bezieht sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Vorliegend erweisen sich die von der Beklagten für die Jahre 2007 bis 2010 in § 26 Abs. 3 ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) bestimmten Gebühren pro m 3 des zur Verfügung gestellten Wassers als rechtswidrig und damit nicht wirksam. Die Gebührensatzregelungen sind mit § 10 Abs. 2 KAG als höherrangigem Recht nicht vereinbar. Denn bei der Festlegung dieser Gebührensätze sind in einem erheblichen Umfang Entgelte für Fremdleistungen berücksichtigt worden, deren Erhebung selbst als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Rechtswidrige Entgelte für Fremdleistungen sind aber im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigungsfähig (hierzu 1.). Darüberhinaus enthält der für die Jahre 2007 und 2008 von der Beklagten festgelegte Gebührensatz eine Konzessionsabgabe in Höhe von acht v. H, die bei der Bestimmung der Gebührenhöhe keine Berücksichtigung finden darf (hierzu unter 2.). 1. Die im hier maßgeblichen Zeitraum der Jahre 2007 bis 2010 geltenden Gebührensätze pro m 3 bezogenen Wassers (§ 26 Abs. 3 WVS) sind rechtswidrig. Denn bei der Bestimmung der Gebührenhöhe sind ausweislich der von der Beklagten hierzu vorgelegten Berechnungsunterlagen die an den Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“ entrichteten Beiträge und Zahlungen für Wasserlieferungen berücksichtigt worden. Die Beklagte entrichtete für das Jahr 2007 an den Wasserbeschaffungsband „Wasserwerke D.“ einen Investitionskostenbeitrag in Höhe von 103.097,32 EUR, für das Jahr 2008 in Höhe von 103.498,88 EUR und für das Jahr 2009 in Höhe von 101.265,15 EUR. Für das Jahr 2010 berücksichtigte die Beklagte im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation für den Investitionskostenbeitrag 110.000,00 EUR. Neben den jeweiligen Investitionskostenbeiträgen zahlte die Beklagte für die Jahre 2007 bis 2010 im Durchschnitt jährlich rund weitere 95.000,00 EUR für vom Wasserbeschaffungsverband bezogenes Wasser. Die in § 26 Abs. 3 WVS geregelte Gebührenhöhe wird durch diese Leistungen an den Wasserbeschaffungsverband maßgeblich mit bestimmt. Denn diese Zahlungen machen für die Jahre 2007 bis 2010 nahezu ein Viertel der von der Beklagten insgesamt für die Berechnung der Wassergebührenhöhe berücksichtigten Kosten und Aufwendungen aus. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten für die Bestimmung der Gebührenhöhe zwar auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, soweit diese für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind (vgl. HessVGH, B. v. 27.04.1999 – 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222, 225), wobei gleichgültig ist, ob die Fremdleistungen von privaten Unternehmen oder von anderen, rechtlich selbständigen Verwaltungseinheiten erbracht werden. Da die Beklagte aus eigenen Quellen nicht in der Lage ist, die Versorgung mit Wasser in ihrem Gebiet umfassend sicherzustellen, begegnet die Inanspruchnahme des Wasserbeschaffungsverbandes „Wasserwerke D.“ zur Wasserlieferung keinen grundsätzlichen Bedenken. Die vom Wasserbeschaffungsverband für diese „Fremdleistungen“ erhobenen Beiträge sind aber rechtswidrig, weil vorliegend eine rechtliche Grundlage hierfür nicht vorhanden ist. a) Ausgangspunkt für die Bestimmung der Ansatzfähigkeit eines Entgeltes für die Wasserlieferung durch den Wasserbeschaffungsverband sind die §§ 28 ff. Wasserverbandsgesetz (WVG). Hiernach sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Grundsätze der Beitragsbemessung sind in einer Satzung festzulegen, die die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern regelt (§ 6 WVG). Der Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“ hat zwar eine Satzung beschlossen, die aufsichtsbehördlich genehmigt wurde (StAnz. 1997, S. 2655) und die in ihrem § 26 auch Regelungen zur Beitragsbemessung enthält. Diese Satzung ist aber wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Diese Verbandssatzung enthält nämlich keine Bestimmung des Verbandsgebiets. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG gehört zum Mindestinhalt der Satzung indes die Bestimmung des Verbandsgebiets. Obwohl ein Wasser- und Bodenverband keine Gebietskörperschaft ist (vgl. § 1 Abs. 1 WVG), rechnet die eindeutige Festlegung des Verbandsgebiets zu den zwingend normativ zu regelnden Grundlagen der Verbandstätigkeit (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 11.11.2011 – 7 A 2465/10–, LKRZ 2012, 100, 103 f.; bestätigt durch BVerwG, B. v. 9.3.2012 – 7 B 10.12–; sowie bereits BVerwG, U. v. 29.05.1964 – IV C 22.63–, BVerwGE 18, 318, 322). Die normative Festlegung eines Verbandsgebietes ist von grundlegender Bedeutung, da durch eine solche geografische Beschränkung des verbandlichen Arbeitsbereichs (vgl. hierzu Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 44) auch der Kreis der möglichen Mitglieder und damit die Struktur des Verbandes geprägt werden. So könnte vorliegend in Bezug auf den Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“ z. B. eine in örtlicher Hinsicht unbegrenzt mögliche Aufnahme von Mitgliedsgemeinden dazu führen, dass Verbandsmitglieder mit Kosten einer aus ihrer Sicht unwirtschaftlichen Wasserversorgung belastet würden. Die fehlende Festlegung eines Verbandsgebietes bewirkt die Nichtigkeit der Satzung insgesamt. b) Unabhängig hiervon erweist sich die Beitragserhebung durch den Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“ aber selbst dann als rechtswidrig, wenn dessen Verbandssatzung als Rechtsgrundlage für die erfolgten Beitragserhebungen herangezogen werden könnte. Nach § 26 Abs. 2 dieser Satzung bestehen die Beiträge der Verbandsmitglieder aus Geldleistungen, die sich aus dem Wasserpreis je m 3 beschafften Wassers, dem Investitionskostenbeitrag zur Deckung der Kosten für die Planung, Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung der Verbandsanlagen und einer Umlage für die verbleibenden ungedeckten Kosten zusammensetzen. Wasserpreis, Beitragsverhältnis und Verbandsumlage sind jährlich von der Verbandsversammlung festzusetzen. Die Praxis der Beitragserhebung durch den Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“ entspricht diesen satzungsrechtlichen Vorgaben nicht. Denn der Wasserbeschaffungsverband erhebt lediglich einen Investitionskostenbeitrag zur Deckung der Kosten für die Planung, Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung der Verbandsanlagen und Wasserpreise für den konkreten Wasserbezug, während die Umlage als weiterer von der Satzung vorgesehener Beitragsteil überhaupt nicht verlangt wird. Der Wasserbeschaffungsverband hat vielmehr sämtliche Kosten der Verwaltung, Unterhaltung und Wartung seiner Anlage im Rahmen der Bestimmung des Wasserpreises berücksichtigt (siehe hierzu Bl. 172 ff. der GA 8 K 1139/09.GI), was den Vorgaben von § 26 Abs. 2 S. 3 seiner Satzung nicht genügt. c) Von einer rechtswidrigen, den satzungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Beitragserhebung durch den Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“ geht wohl auch die Beklagte aus, die dies im Ergebnis aber im Hinblick auf ihre Gebührenberechnung für unbeachtlich hält. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Beitragsbescheide des Wasserbeschaffungsverbandes seien bestandskräftig geworden und ihr, der Beklagten, seien deshalb Aufwendungen in entsprechendem Umfang entstanden, die bei der Bestimmung der Höhe des Gebührensatzes zu berücksichtigen seien, vermag dies aber nicht zu überzeugen. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, eine Gemeinde sei regelmäßig nicht verpflichtet, Bescheide über Verbandslasten und Gebühren infragezustellen und Rechtsmittel einzulegen. Dies könne nur in Betracht kommen, wenn die erbrachte Leistung und das berechnete Entgelt in einem offensichtlichen Missverhältnis stünden (Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2011, § 6 Rdnr. 192 unter Berufung auf OVG NRW, U. v. 15.04.1991 – 9 A 803/88 –). In dieser Allgemeinheit vermag sich das erkennende Gericht der vorgenannten Auffassung aber nicht anzuschließen. Denn diese Ansicht führt im Ergebnis dazu, dass auch rechtswidrig erhobene Entgelte für Fremdleistungen regelmäßig ohne weiteres im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen wären und damit der Gebührenzahler, der die Entgelte für Fremdleistungen materiell zu tragen hat, mit diesen rechtswidrigen Entgelten belastet würde, ohne selbst hiergegen Rechtsmittel einlegen oder anderweitig Rechtsschutz erhalten zu können. Dies liefe dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zuwider (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat deshalb ein Gebührenschuldner Anspruch darauf, dass bei substantiierter Rüge seinerseits die Rechtmäßigkeit eines Entgelts für Fremdleistungen, soweit dies für die Gebührenberechnung von Bedeutung, insoweit also nicht als Bagatellfall einzustufen ist, durch das Gericht inzident zu prüfen ist (vgl. hierzu auch Hess.VGH, B. v. 28.03.1996 – 5 N 269/92–-, juris, zur rechtlichen Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts zur Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage). 2. Die Gebührenerhebung für die Jahre 2007 und 2008 ist darüber hinaus rechtswidrig, weil diese Gebührenfestsetzungen eine Konzessionsabgabe in Höhe von 8 v. H. enthalten. Dieser Aufwand darf nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vorliegend nicht in die Gebührenkalkulation oder –berechnung einfließen und daher auch kein Bestandteil der erhobenen Gebühren sein. Maßgeblich hierfür ist, dass die Beklagte die Wasserversorgung durch ihren Eigenbetrieb „Gemeindewerke A-Stadt“ sicherstellt. Sonderrechtsbedingte Verschiebungen, die sich – wie hier im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Eigenbetrieb – aufgrund der im Einzelfall gewählten Organisation der Einrichtung ergeben, dürfen auf den Umfang der gebührenfähigen Kosten und damit auf die Gebührenhöhe selbst keinen Einfluss haben (VG Gießen, U. v. 18.05.2004 – 2 E 2267/03 –; bestätigt durch Hess. VGH, B. v. 06.07.2005 – 5 UZ 2618/04 –). Der Einwand der Beklagten, die besagte Konzessionsabgabe sei weder bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden, noch sei diese letztlich von Bedeutung, da auch ohne Berücksichtigung der Konzessionsabgabe die in den Jahren 2007 und 2008 erhobenen Gebühren die ihr tatsächlich entstandenen Kosten nicht gedeckt hätten, ist unbeachtlich. Denn ausweislich des Beschlusses der Gemeindevertretung der Beklagten vom 12.12.2006 und der gemäß diesem Beschluss öffentlich bekanntgemachten Änderung des § 26 Abs. 3 WVS enthält die Gebühr von 2,19 EUR pro m 3 Wasser eine Konzessionsabgabe in Höhe von 8 v.H. An diese ausdrückliche Festlegung ihrer Gemeindevertretung bleibt die Beklagte gebunden. Sie kann diese nicht durch eine Gebührennachkalkulation oder Nachberechnung ersetzen, die eine Konzessionsabgabe nicht (mehr) berücksichtigt. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die sogenannte Ergebnisrechtsprechung (vgl. hierzu Hess.VGH, U. v. 16.10.1997 – 5 UE 1593/94 -, HSGZ 1998, 197 ff.; U. v. 11.05.2011 – 5 A 3081/09–, LKRZ 2011, 305, 307; Lohmann, in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 676) erlaube selbst bei Fehlen einer Kalkulation die spätere Rechtfertigung der Gebührenfestsetzung mit jeder zulässigen kalkulatorischen Zielsetzung. Denn vorliegend hat sich das für die Bestimmung der Gebührenhöhe zuständige Organ der Beklagten eindeutig insoweit festgelegt, dass die Gebühr eine Konzessionsabgabe in genannter Größe enthält. Über diesen erklärten Willen des Satzungsgebers kann sich nicht unter der Annahme hinweggesetzt werden, der Satzungsgeber sei auch mit einer Gebühr in Höhe von 2,19 EUR pro m 3 einverstanden gewesen, wenn diese Gebühr durch eine anderweitige Berechnung belegt werde. Für einen solchen mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers gibt es keine Anhaltspunkte. Auf die im Übrigen vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebungen vorgetragenen Gründe kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr an, sodass hierauf nicht weiter eingegangen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der im Verfahren Unterliegende die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 S. i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 436,32 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers am vorliegenden Verfahren in Höhe der Gebührenfestsetzungen, soweit diese vom Kläger angefochten worden sind. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Gebührenbescheiden für die Versorgung des im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen klägerischen Grundstücks A-Straße mit Trinkwasser. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.01.2008 gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von 400,45 EUR für den Bezug von Wasser im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2007 fest. Hiergegen legte der Kläger am 20.02.2008 Widerspruch ein, den er damit begründete, die Beklagte habe die gebührenfähigen Kosten nicht ordnungsgemäß kalkuliert. So sei eine von der Beklagten gegenüber ihrem Eigenbetrieb „Gemeindewerke A-Stadt“ erhobene Konzessionsabgabe berücksichtigt worden, was nicht zulässig sei. Zudem lägen die Wasserbezugspreise, die die Beklagte an die „Wasserwerke D.“ zu entrichten habe, um bis 20 v. H. über den Wasserpreisen anderer, gewinnorientierter, Gesellschaften, die an weitere Verteiler lieferten. Mit Bescheid vom 22.01.2009 setzte die Beklagte für die Zeit des Wasserbezugs vom 01.01. bis 31.12.2008 Gebühren in Höhe von 332,45 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03.02.2009 Widerspruch ein, wobei er zur Begründung im Wesentlichen seine gegen den Bescheid für das Jahr 2007 bereits vorgebrachten Argumente wiederholte. Die Widersprüche wurden nicht beschieden; eine Anhörung des Klägers vor dem Anhörungsausschuss erfolgte nicht. Der Kläger hat am 08.05.2009 Klage erhoben, und zwar betreffend den Gebührenbescheid für das Jahr 2007 gegen das Land Hessen (Az.: 8 K 1139/09.GI) und betreffend den Gebührenbescheid für das Jahr 2008 gegen die Beklagte (Az.: 8 K 1141/09.GI). Zugleich suchte er – ohne Erfolg – um einstweiligen Rechtsschutz nach (VG Gießen, Az.: 8 L 1138/09.GI und 8 L 1140/09.GI). Nach gerichtlichem Hinweis hat der Kläger mit Schreiben vom 16.06.2009 sinngemäß erklärt, in dem Verfahren 8 K 1141/09.GI die Klage gegen die Beklagte und nicht mehr gegen das Land Hessen richten zu wollen. Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 26.08.2009 diesen Beteiligtenwechsel für sachdienlich erklärt und das Verfahren 8 K 1141/09.GI mit dem Verfahren 8 K 1139/09.GI verbunden. Am 09.12.2009 hat ein Termin zur Erörterung der Sach– und Rechtslage vor dem Berichterstatter stattgefunden. Mit Bescheid vom 28.01.2010 setzte die Beklagte die Wassergebühren für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 auf 334,64 EUR fest, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2010 Widerspruch mit der Begründung einlegte, die Wassergebühr sei zu hoch und rechtswidrig; dies betreffe insbesondere auch die Kosten, die die Beklagte an den Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“ zahle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.04.2010 zurück. Gegen den Gebührenbescheid für das Jahr 2009 hat der Kläger am 14.05.2010 Klage erhoben. Zugleich suchte er – ohne Erfolg – um einstweiligen Rechtsschutz nach (VG Gießen, Az.: 8 L 1606/10.GI). Mit Bescheid vom 25.01.2011 setzte die Beklagte die Wassergebühren für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2010 auf 386,91 EUR fest, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2011 Widerspruch einlegte. Zur Begründung nahm er auf seine Ausführungen in den Klageverfahren gegen die Gebührenbescheide der Vorjahre Bezug und führte aus, auch die Wassergebühr für das Jahr 2010 sei um mindestens 30 v.H. überhöht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.08.2011 zurück. Der Kläger hat gegen den Gebührenbescheid für das Jahr 2010 am 16.09.2011 Klage erhoben. Mit Beschlüssen vom 24.08.2011 hat die Kammer die Verfahren 8 K 1139/09.GI und 8 K 1607/10.GI dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der zu diesen Verfahren bestimmten mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf Ladung zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Die Verfahren 8 K 1139/09.GI und 8 K 1607/10.GI sind mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die in den Jahren 2007 und 2008 berechneten Wassergebühren enthielten rechtswidrigerweise eine Konzessionsabgabe in Höhe von 8 v. H. Die Beklagte habe mittlerweile die Rechtswidrigkeit wohl selbst eingesehen, da deren Gemeindevertretung am 09.12.2008 beschlossen habe, mit Wirkung ab 01.01.2009 von den Gemeindewerken eine Konzessionsabgabe nicht mehr zu verlangen. Die Beklagte habe den in der Wassersatzung enthaltenen Zusatz, „hierin enthalten sind 8% Konzessionsabgabe“ entfernt. Die von der Beklagten im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Gebührenkalkulationen für das Jahr 2007, die allesamt kein Erstellungsdatum enthalten hätten, seien der Versuch, mit verschiedenen Varianten die tatsächlich verlangten Wassergebührenwerte zu belegen. Die Feststellungen des Wirtschaftsprüfungsberichts für die Gemeindewerke A-Stadt und das Wirtschaftsjahr 2007 würden dabei einfach ignoriert. Die im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigte Investitionsumlage des Wasserbeschaffungsverbandes „Wasserwerke D.“ sei nicht gebührenfähig. Der Wasserbeschaffungsverband erhebe, auch bei der Beklagten, Beiträge, die so in dessen Satzung nicht vorgesehen seien. Diese könnten deshalb von der Beklagten bei der Kalkulation ihrer Wassergebühren nicht berücksichtigt werden. Für das anteilige Gehalt des Bürgermeisters der Beklagten und die Aufwendungen für die Betriebskommission gelte das Gleiche. Auch diese seien bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nicht zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des Wirtschaftsprüfungsberichts seien auch die Erlöse aus Kostenerstattungen für Hausanschlüsse wesentlich höher gewesen als dies von der Beklagten in ihrer „berichtigten Nachberechnung“ berücksichtigt werde. Unkorrekt sei ferner die fehlende Berücksichtigung der im Wirtschaftsprüfungsbericht ausgewiesenen Auflösungen der Ertragszuschüsse in der Gebührenkalkulation. Hingegen sei die vorgenommene Ausgabenkürzung von 48.415,-- EUR für Ertragssteuern nur mit dem tatsächlichen Wert - laut Wirtschaftsprüfungsbericht - in Höhe von 27.017,-- EUR einzustellen. Des Weiteren sei auch die in Ansatz gebrachte Wasserverkaufsmenge nicht zutreffend. Insoweit würden höchst unterschiedliche Zahlen angegeben, die ein schlüssiges Gesamtbild vermissen ließen. Neben eigenen Wassergewinnungsanlagen in den Ortsteilen E. und F. decke die Beklagte ihren Wasserbedarf durch Bezüge vom Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“. Das Rohrleitungsnetz des Ortsteiles A-Stadt habe keine direkte Verbindung zu einer Wasserquelle. Die Verluste im Rohrleitungsnetz der Beklagten seien erheblich und in einem großen Maße mitursächlich für hohe Wassergebühren. Merkwürdig sei in diesem Zusammenhang, dass im Wirtschaftsprüfungsbericht für das Wirtschaftsjahr 2008 keine konkreten Zahlen für die verkaufte Wassermenge mehr genannt würden. Die Wasserbilanzangaben durch die Beklagte, die sich an unterschiedlichen Stellen finden ließen, seien vielseitig. Bei der geringen Fördermenge aus den G. Quellen in Höhe von insgesamt 113.718 m 3 seien aber wohl keine 65.639 m 3 unmittelbar in den Vorfluter gelangt. Wenn dem tatsächlich so gewesen sei, hätte dies auch im Wirtschaftsprüfungsbericht so vermerkt werden müssen. Auch für das Jahr 2008 seien erhebliche Wasserverluste festzustellen, die sich auf 37 v. H. beliefen. Die Beklagte weise auch weder für das Jahr 2007 noch das Jahr 2008 den Wasserverbrauch für die Löschwasserversorgung aus, der bei der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 aufzuheben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 280,32 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind, den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2009 aufzuheben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 232,72 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind, den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26.04.2010 aufzuheben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 234,25 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind und den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsescheides der Beklagten vom 25.08.2011 aufzuheben, soweit darin höhere Gebühren für den Wasserbezug als 270,84 EUR insgesamt festgesetzt und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die für die Jahre 2007 und 2008 erhobenen Wassergebühren seien zu niedrig kalkuliert gewesen. Im Ergebnis hätten höhere Gebühren verlangt werden können, so dass mit den tatsächlich erhobenen Gebühren jedenfalls keine Kostenüberdeckung erzielt werde. Die von ihr vorgelegten Nachkalkulationen seien nach Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichtes erstellt worden. Die Investitionskostenumlagen des Wasserbeschaffungsverbandes gehörten zu den gebührenfähigen Kosten. Diese Umlage sei wie eine Grundgebühr zu behandeln. Die Wassergebühr des Wasserbeschaffungsverbandes setze sich aus zwei Komponenten zusammen, nämlich der Wasserbezugsgebühr, die die laufenden Kosten abdecke, und einer Grundgebühr, die die Fixkosten des Wasserbeschaffungsverbandes abdecke und die von diesem als Investitionskostenzuschuss bezeichnet werde. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Wasserbeschaffungsverband geforderten Beiträge materiell keine Berechtigung haben könnten, lägen nicht vor. Diese seien von der Verbandsversammlung beschlossen und vom Wasserbeschaffungsverband anschließend durch Bescheid geltend gemacht worden. Die entsprechenden Bescheide seien allesamt bestandskräftig geworden. Insoweit liege deshalb auch eine Rechtsgrundlage für deren Berücksichtigung im Rahmen der Gebührenkalkulation vor. Seit dem Jahr 2001 sei der Bürgermeister der Beklagten aufgrund der geringen Personalbemessung der Gemeindewerke auch Stellvertreter der Betriebsleitung und handele insoweit nicht als Behördenleiter, sondern vertrete die Betriebsleitung während deren Urlaubs- und Krankheitszeiten. Die Kostenerstattungen für Hausanschlüsse einerseits und die Wasserbeiträge andererseits seien im Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 2007 nicht getrennt worden. Für die Anschlussleitungen seien lediglich Kostenerstattungen in Höhe von 3.620,-- EUR erfolgt. Die Ertragszuschüsse seien bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt worden und in der Wassergebührennachberechnung des Jahres 2007 sei die Körperschaftsteuer mit 27.017,49 EUR richtig angesetzt worden. Die im Wirtschaftsprüfbericht für das Jahr 2007 genannte Wasserverkaufsmenge stimme nicht mit dem tatsächlichen Wasserverkauf entsprechend der Wasserzähler überein. Die Beklagte habe für die Wassergebührenberechnung aber die verkaufte Menge aus dem Wasserverkaufsabrechnungsprogramm bzw. der Wasserverlustberechnung heranzuziehen. Bei der nicht in Rechnung gestellten Rohrnetzabgabe in Höhe von 58.591 m 3 handele es sich überwiegend um Reparaturen der Rohrbrüche im Jahre 2007. Enthalten sei hierin auch der Wasserverbrauch in Höhe von 2.000 m 3 für Rohrnetzspülungen und 1.000 m 3 für Löschzwecke der Feuerwehr. Die Kosten der Löschwasserversorgung seien jährlich ermittelt worden. Bei der Gebührenvorauskalkulation werde jeweils ein pauschaler Abzug für die Löschwasserversorgung vorgenommen. Bei der Gebührenkalkulation werde der tatsächlich ermittelte Kostenaufwand für die Löschwasserversorgung in Abzug gebracht. Ab dem Jahr 2009 werde dies auch zur besseren Übersicht auf der Gebührenkalkulation ausgewiesen. Unabhängig davon dürfe der Eigenbetrieb aus seinem Gewinn auch die Kosten für die Löschwasserversorgung tragen. Die in der Wasserbilanz 2010 wie auch in den Vorjahren vom Regierungspräsidium Gießen veröffentlichten Wasserverluste der Beklagten stimmten nicht mit den von der Beklagten an das Regierungspräsidium Gießen gemeldeten Wasserverlusten überein. So sei in der Statistik des Regierungspräsidiums Gießen für das Jahr 2010 eine Menge von 87.181 m 3 als Eigenförderung der Beklagten angenommen worden. Diese Menge sei aber nie in das Ortsnetz eingespeist worden, sondern bereits im Quellsammelbehälter abgeschlagen und dem Vorfluter zugeleitet worden. Dieser Berechnungsfehler sei auch in den Wasserbilanzen der Vorjahre vorhanden. Ferner enthielten die vom Regierungspräsidium Gießen ermittelten Verluste auch den Wasserwerkseigenbedarf z. B. für Rohrnetzspülungen, den Bedarf der Feuerwehr, bereits gefundene Rohrbrüche und undichte Armaturen im laufenden Jahr sowie die scheinbaren Wasserverluste. Die Zahlen des Regierungspräsidiums bildeten deshalb nicht den realen Wasserverlust ab, worauf das Regierungspräsidium auch hinweise. Die Beklagte berechne den spezifischen Wasserverlust mittels einer Excel-Tabelle. Hier habe sich in den Jahren 2008 und 2009 bei der Berechnung der scheinbaren Wasserverluste ein Fehler eingeschlichen, indem neben der Rohrnetzeinspeisung auch die in Rechnung gestellte Rohrnetzabgabe herangezogen worden sei. Dies habe zu einem höheren Wert bei den scheinbaren Wasserverlusten geführt. Der Fehler sei mittlerweile behoben worden. Die Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsleitungen werde aufgrund technischer Gegebenheiten geplant und durchgeführt. Dringend notwendige Erneuerungen würden grundsätzlich vorgenommen. Auffällige Leitungen, die Leckagen enthielten, würden zeitnah ausgetauscht. Die ausgewiesenen Gewinne des Wasserbeschaffungsverbandes „Wasserwerke D.“ würden selbstverständlich an die Mitgliedsgemeinden ausgeschüttet. Die Beiträge des Wasserbeschaffungsverbandes „Wasserwerke D.“ errechneten sich anhand eines von der Fa. H. AG aufgestellten Gutachtens. Die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes habe in ihrer Sitzung am 22.10.2003 den Beschluss gefasst, die in diesem Gutachten als Variante b) bezeichnete Berechnung des Investitionskostenbeitrages heranzuziehen. Bei dieser Variante würden die Abschreibungen, die Zinsen und die Auflösungen der Baukostenzuschüsse kostenmindernd angesetzt. Hieraus sei zu erkennen, dass es sich bei dem Investitionskostenbeitrag um einen Grundbeitrag handele. Der Wasserbeschaffungsverband wolle die Terminologie in seiner Satzung in diesem Jahr entsprechend ändern. Die für das Waldschwimmbad anfallenden Kosten würden exakt von den Kosten für die Wasserversorgung getrennt. Für das Waldschwimmbad seien eigene Kostenstellen eingerichtet worden. Bei den Baumaßnahmen zwischen der I. Straße und der J. Straße handele es sich um die Herstellung eines schon länger geplanten Ringschlusses zwischen dem Wasserleitungsendstrang in der B XXX und dem Wasserleitungsendstrang in der J. Straße. Der Wasserleitungshausanschluss für das neue Feuerwehrgerätehaus sei der Beklagten wie üblich berechnet worden. Die Kosten der Eigenförderungsanlagen der Beklagten würden jährlich berechnet. Derzeit lägen die Kosten noch unter den Beschaffungskosten beim Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“. Das Betreiben der Quellen sei daher nicht unwirtschaftlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren einschließlich der Akten der vormaligen Verfahren 8 K 1139/09.GI, 8 K 1141/09 und 8 K 1607/10.GI sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 8 L 1140/09.GI, 8 L 1138/09.GI und 8 L 1606/10.GI. Ferner wird verwiesen auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten zu den Widersprüchen des Klägers gegen die Gebührenbescheide vom 28.01.2008 und vom 22.01.2009 (1 Hefter), zu der berichtigten Vorausberechnung 2007, zu der Wassergebührennachkalkulation 2007 und zu der berichtigten Nachberechnung 2007 (jeweils 1 Hefter) sowie auf die berichtigte Vorausberechnung 2008 und die Wassergebührenkalkulation 2008 (jeweils 1 Hefter). Des Weiteren wird verwiesen auf den Verwaltungsvorgang zum Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 28.01.2010 (1 Hefter), den Erläuterungsbericht und Wirtschaftsplan der Gemeindewerke A-Stadt 2009 (1 Hefter), die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragswirtschaftplan der Gemeindewerke A-Stadt für das Haushaltsjahr 2009 (1 Hefter) sowie die Kalkulationen der Wassergebühren für die Jahre 2009 und 2010 (jeweils ein Hefter). Auf die die von der Beklagten und dem Wasserbeschaffungsverband „Wasserwerke D.“ eingereichten Wirtschaftsprüfungsberichte wird ebenfalls Bezug genommen (Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 der Gemeindewerke A-Stadt; Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 des Wasserbeschaffungsverbands „Wasserwerke D.“). Die vorgenannten Akten und Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.