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Urteil

8 UE 3318/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1002.8UE3318.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet; denn das Verwaltungsgericht Kassel hat zu Recht jedenfalls den die Verkürzung der Sperrzeit ablehnenden Bescheid in der Form des Widerspruchsbescheids aufgehoben. An einer Entscheidung darüber, ob auch die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen gewesen wäre, die beantragte Amtshandlung (hier: Sperrzeitverkürzung) vorzunehmen, ist das Berufungsgericht schon gemäß § 129 VwGO gehindert, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit geändert werden darf, als eine Änderung beantragt ist. Im vorliegenden Fall hat lediglich der Beklagte Berufung eingelegt, so daß es bei der Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung selbst dann verbleiben müßte, wenn -- worüber der Senat wegen der aus § 129 VwGO folgenden Beschränkung nicht zu entscheiden hat -- die Sache spruchreif wäre. Die den Antrag auf Sperrzeitverkürzung ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Nach § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes -- GastG -- vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit -- SperrzeitVO -- vom 19. April 1971 (GVBl. I S. 96) beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 1.00 Uhr (nachts) und endet um 6.00 Uhr (morgens). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG, § 4 SperrzeitVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten die Sperrzeit verlängert oder befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Die als repressives Verbot mit Ausnahmevorbehalt ausgestalteten Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG, § 4 SperrzeitVO (BVerwG, U. v. 23.09.76 -- 1 C 7.75 --, GewArch 1977, S. 24 und ihm folgend Hess. VGH, U. v. 27.10.86 -- 8 UE 1123/84 --, GewArch 1987, S. 245) stellen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen -- ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse -- die Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit in das Ermessen der Behörde. Eine Versagung der Sperrzeitverkürzung kommt nicht bereits aus Rechtsgründen in Betracht; vielmehr besteht nach Auffassung des Senats bei der vom Kläger betriebenen Diskothek ein öffentliches Bedürfnis an einer Öffnungszeit über den allgemeinen Sperrzeitbeginn hinaus. Grundsätzlich ist ein öffentliches Bedürfnis für eine von der allgemeinen Sperrzeit abweichende Festsetzung der Sperrzeit gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche Regelung im Interesse der Allgemeinheit angezeigt erscheinen lassen (vgl. Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, Komm., 9. Aufl., Rdnr. 10 zu § 18 m.w.N.). Bei Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen -- Interesse an einer Verkürzung der Sperrzeit einerseits und öffentliches Interesse, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen bestimmt ist andererseits, -- ist für Diskotheken abweichend von der Grundannahme des § 18 Abs. 1 GastG nicht davon auszugehen, daß das Bedürfnis der Allgemeinheit in aller Regel (so für Bewirtung und Aufenthalt in Schank- und Speisewirtschaften sowie in anderen öffentlichen Vergnügungsstätten) bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit befriedigt werden kann. Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "öffentliches Bedürfnis" ist zu berücksichtigen, daß der Betrieb einer Diskothek eine im Verhältnis zu einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten besondere Betriebsart darstellt (VGH Mannheim, GewArch 1972, S. 222; VGH München, GewArch 1975, S. 340). Der gaststättenrechtliche Begriff der Diskothek ist bis heute nicht abschließend und erschöpfend definiert (vgl. etwa Aßfalg, Gaststättenrechtliche Besonderheiten der Diskotheken, in: GewArch 1987, S. 119 ff. und Kahler, Rechtsfragen zur Konzessionierung einer Diskothek, in: GewArch 1982, S. 354 ff.). Gleichwohl muß eine in ihrer rechtlichen und verwaltungspraktischen Tragweite kaum zu überschätzende Besonderheit der Betriebsart Diskothek, deren Erscheinungsbild durch eine großdimensionierte Musikanlage oder eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, das Auftreten eines Discjockeys und durch überdurchschnittlich laute Musikbeschallung gekennzeichnet ist, hinsichtlich der Betriebszeit (Sperrzeitregelungen) darin gesehen werden, daß der Betrieb an den Samstagen frühestens um 1.00 Uhr und an den übrigen Tagen frühestens um 0.00 Uhr endet. Zumindest in diesem Sinne wird der Begriff der Diskothek hinsichtlich der Betriebszeit in der Praxis verwendet und für eine Diskothek als wesentlich angesehen (BVerwG, U. v. 05.11.85, GewArch 1986, S. 96 und im Anschluß daran VGH Bad.-Württ., U. v. 05.12.86, GewArch 1987, S. 132). So hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. bei seiner Befragung durch den 14. Senat des VGH Bad.-Württ. (a.a.O. S. 133/134) folgende Auskünfte, die in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens informationshalber verlesen worden sind, erteilt: "... daneben wird die besondere Betriebsart der Diskothek entscheidend durch die Erwartungshaltung des Publikums geprägt. Hierzu gehört die Öffnungszeit der Diskothek. Die Öffnungszeit ist untrennbar mit der Betriebsart Diskothek verbunden. Diskotheken sind vorwiegend am Freitag, Samstag und teilweise am Mittwoch -- sozusagen als Unterbrechung der Arbeitswoche -- stark besucht. Der Besucher richtet sich darauf ein, seine freien Abende, bei denen er am nächsten Tag ausschlafen kann, mit Musik und Tanz zu verbringen. Der Diskothekenbesucher, abgesehen von den ganz jungen, geht oft erst gegen 22.00 Uhr in die Diskothek, weil vorher "wenig los" ist. Die Hauptumsätze erfolgen dementsprechend von ca. 21.00 Uhr bis zur Sperrstunde von ca. 1.00 Uhr bis 3.00 Uhr je nach regionaler Lage. Sperrzeitverkürzungen sind entsprechend der Nachfrage bei dieser Betriebsart üblich, wenn nicht sogar typisch ...". In die gleiche Richtung geht die vom Senat eingeholte Auskunft des Hotel- und Gaststättenverbands Hessen e.V. vom 27. September 1989, die ebenfalls in das Verfahren eingebracht worden ist. Der Senat verkennt nicht, daß bei der Beurteilung des Inhalts dieser Stellungnahmen auch der Charakter dieser Verbände als Interessenvertreter der Gastwirte und Diskothekenbetreiber in Rechnung gestellt werden muß. Gleichwohl entsprechen die soeben aufgezeigten gaststättenrechtlichen Besonderheiten von Diskotheken inzwischen einer allgemeinen Lebenserfahrung und zwingen nach Auffassung des Senats dazu, gerade Diskotheken zu denjenigen atypischen Fällen zu zählen, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.09.76, a.a.O.) eine Verkürzung der Sperrzeit zuzulassen ist. Nach Überzeugung des Senats gibt es im lokalen Einzugsbereich der vom Kläger betriebenen Diskothek eine erhebliche Zahl von Besuchern, deren Interesse ohne die Verkürzung der Sperrzeit nicht befriedigt werden könnte. Bei der Beurteilung dieser tatsächlichen Bedarfslücke ist weder auf die Sicht des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden noch auf die Wünsche einzelner Bürger, etwa der Stammgäste oder wechselnder geschlossener Gesellschaften abzustellen. Auch erscheint es zwar weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar zu fordern, daß in erster Linie die örtliche Volksvertretung die Wünsche der Interessenten zu artikulieren habe, um ihnen die Qualifikation als öffentliches Bedürfnis zu verleihen, oder daß die Wünsche vieler Bürger nach Sperrzeitkürzung zu einem -- wie hier -- örtlichen Politikum gediehen sein müßten (so noch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.03.77, GewArch 1978, S. 35); gleichwohl muß der den Antrag des Klägers auf Sperrzeitverkürzung unterstützenden und befürwortenden Stellungnahme des Magistrats der Stadt F vom 7. April 1988 (Bl. 7/8 d. GA), in der der Kläger seine Diskothek betreibt, mindestens indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses beigemessen werden. Eine exakte Größe von an einer Sperrzeitverkürzung interessierten Bürgern, Einwohnern oder anderen Gästen ist nicht zu verlangen, um ein öffentliches Bedürfnis als gegeben annehmen oder wenigstens vom Ansatz her in Betracht ziehen zu können. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht Kassel angestellten Überlegungen, insbesondere die Berücksichtigung des Umstandes, daß sich in F eine Garnison der Bundeswehr befindet, aber auch die vom Kläger vorgelegten Unterschriften von Befürwortern einer Sperrzeitverkürzung lassen einen tatsächlichen Bedarf als ausreichend nachgewiesen erscheinen. Diesem tatsächlichen Bedarf stehen öffentliche Interessen, namentlich der Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, die Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs sowie der Arbeitsschutz (vgl. dazu etwa Mörtel/Metzer, GastG, 4. Aufl., § 18 Rdnr. 4), nicht entgegen. Soweit es um die mit einer Sperrzeitverkürzung regelmäßig verbundene Störung der Nachtruhe geht, ist -- mindestens im Rahmen einer "Vorprüfung" (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 19.10.83 -- 6 S 1022/83 --, GewArch 1984, S. 69) -- auch der bauplanungsrechtliche Charakter des Gebiets, in dem die Diskothek betrieben wird, zu berücksichtigen. Liegt eine Gaststätte in einem Gebiet, das seiner baulichen Nutzung nach weniger störungsempfindlich ist, so können die örtlichen Verhältnisse eine Sperrzeitverkürzung zulassen, jedenfalls stehen sie einer solchen auch unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten (hier: Lärmbelästigung) nicht von vornherein entgegen. Umgekehrt sprechen die besonderen örtlichen Verhältnisse, wenn die Gaststätte in einem störungsempfindlicheren Gebiet liegt, für eine Sperrzeitverlängerung, jedenfalls ließen sie eine Sperrzeitverkürzung nicht zu. Unstreitig liegt die Diskothek des Klägers in einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung -- BauNVO --, in dem Wohnungen nur ausnahmsweise zugelassen werden können, mithin in einem seiner baulichen Nutzung nach weniger störungsempfindlichen Gebiet. Nun führt der bauplanungsrechtliche Gebietscharakter -- wie bereits oben angesprochen (VGH Bad.-Württ., a.a.O.) -- nur zu einer Vorprüfung der gaststättenrechtlichen Zulässigkeit einer Sperrzeitverkürzung. Es muß daher außer auf die Lage des Betriebsgrundstücks selbst auch auf die Art, den Umfang und die tatsächliche Nutzung der Umgebung des Betriebes abgestellt werden. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 11.03.83 -- 22 CS 82 A. 1091 --, GewArch 1983, S. 233, 234) die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sperrzeitverlängerung unabhängig davon als gegeben angesehen, in welche Baugebietskategorie die Umgebung des Lokals letztlich einzustufen sei; erst recht steht dann auch ohne Rücksicht auf den Gebietscharakter einer Sperrzeitverkürzung die mit dem Betrieb einer Gaststätte einhergehende Geräuschimmission entgegen, wenn sich z.B. der Gastverkehr zum und vom Lokal des Klägers als geeignet erweist, die betroffene Nachbarschaft erheblich zu beeinträchtigen. Davon kann hier keine Rede sein. Im vorliegenden Fall, in dem die Lage der Diskothek in einem Gewerbebetrieb schon generell positiv für eine Sperrzeitverkürzung spricht, kommt hinzu, daß die Anlieger der Straße "Auf den W" ausweislich eines Berichts vom 16. März 1987 (Bl. 63 d. grauen Beiakte) übereinstimmend eine vom Betrieb des Klägers ausgehende Lärmbelästigung verneint haben. Sie äußerten lediglich die Befürchtung, daß von einer in diesem Gebiet neu geplanten Diskothek eine erheblich höhere Belästigung ausgehen werde als von der Diskothek des Klägers und zwar deshalb, weil diese Diskothek in kürzerer Entfernung von den Wohnhäusern errichtet werden solle. Darüber hinaus hat der Anlieger ... F, der sich in der Vergangenheit über eine Lärmbelästigung noch beschwert hatte, am 11. Juli 1988 erklärt, daß aufgrund der in der Vergangenheit vom Kläger getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen Einwendungen gegen etwaige Sperrzeitverkürzungen nicht mehr erhoben würden. Vielmehr sei an denjenigen Tagen, an denen dem Kläger ausnahmsweise Sperrzeitverkürzungen bewilligt worden seien, die Beeinträchtigung wesentlich geringer gewesen als an den Tagen der zulässigen Öffnungszeiten. Der Anlieger F führt diese Erscheinung darauf zurück, daß an den Tagen einer Sperrzeitverkürzung die An- und Abfahrt der Diskothekenbesucher über eine längere Zeit verteilt werde und daher für die Anlieger weniger beeinträchtigend vonstatten gehe (vgl. Bl. 20 d. GA). Es kann dahinstehen, ob der von diesem Anlieger beobachtete "Entzerrungseffekt" generell geeignet ist, Sperrzeitverkürzungen zu bejahen; jedenfalls haben bisher ausnahmsweise zugelassene längere Öffnungszeiten nicht zu einer Mehrbelastung in der Umgebung des Betriebes geführt. Sowohl der bauplanungsrechtliche Charakter des Gebiets, in dem der Kläger seine Diskothek betreibt, als auch die tatsächlichen Gegebenheiten -- offenbar ist es dem Kläger gelungen, eine störungsfreie An- und Abfahrt über den Parkplatz eines Lebensmittelmarktes zu schaffen (vgl. Bl. 61 d. grauen Beiakte) -- lassen den Schluß zu, daß dem tatsächlichen Bedarf an einer Sperrzeitverkürzung übergeordnete öffentliche Interessen unter dem Gesichtspunkt "Störung der Nachtruhe" nicht entgegenstehen. Soweit dem Kläger die von ihm begehrte Sperrzeitverkürzung mit dem Argument versagt worden ist, daß bei einer Öffnungszeit über die allgemeine Sperrzeit hinaus die Gefahr durch alkoholisierte Kraftfahrer erhöht werde, verfängt dieser Einwand ebenfalls nicht. Es mag bereits richtig sein, daß -- wie das Verwaltungsgericht ausführt -- eine Diskothek weniger aus Gründen des Alkoholkonsums besucht wird, sondern vielmehr um zu tanzen. Jedenfalls wird angesichts der Besuchsgewohnheiten von Diskotheken -- in der Regel erst nach 21.00 Uhr (vgl. insoweit die Auskünfte des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands e.V.) -- mit dem Hinausschieben der Betriebszeit nicht zugleich auch die Betriebsdauer, also der Zeitraum zwischen Betriebsbeginn und Betriebsende, verlängert. Damit wird in einer Diskothek einem Mehrkonsum von Alkohol gegenüber anderen Gaststätten kein Vorschub geleistet. Erfahrungen, die gezeigt haben, daß gerade in der Zeit nach 1.00 Uhr -- bei ansonsten gleicher Verweildauer -- der Alkoholkonsum gesteigert wird, sind vom Beklagten nicht näher aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die mit den Schlagworten "Diskothekenfahrverkehr" oder "Sperrzeittourismus" bezeichnete Tatsache, daß Diskotheken mit längeren Öffnungszeiten besonders begehrt sind, spricht im Einzelfall weder -- wie das Verwaltungsgericht ausführt -- für eine Verkürzung der Sperrzeit noch -- wie der Beklagte meint -- für die Versagung einer solchen Verkürzung. Es kann nämlich nach Auffassung des Senats keine Rolle spielen, ob sich der Zustrom der Besucher zu der Diskothek des Klägers im Falle einer Sperrzeitverkürzung ausweiten oder anderenfalls die "Flucht" in Diskotheken mit -- unstreitig -- längeren Öffnungszeiten beibehalten würde. Solange es in der Umgebung des Landkreises W Diskotheken gibt, die länger als 1.00 Uhr geöffnet haben, werden Nachtfahrten jedenfalls nicht -- wie vom Beklagten offenbar mit der Versagung der Sperrzeitverkürzung gewollt -- verhindert werden können. Nach alledem trägt auch dieser Gesichtspunkt nicht, um den ausreichend nachgewiesenen tatsächlichen Bedarf nach einer Sperrzeitverkürzung aus Gründen des Gemeinwohls zurücktreten zu lassen, und die Sperrzeitverkürzung bereits aus Rechtsgründen zu versagen. Es hätte daher im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten gelegen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sperrzeitverkürzung zu entscheiden. Sowohl die Formulierungen im Erstbescheid vom 22. Februar 1985 als auch im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1985 ("aber selbst wenn das öffentliche Bedürfnis oder das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse anzunehmen wäre, ..." bzw. "selbst wenn entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorlägen, ...") geben zumindest Anlaß, daran zu zweifeln, daß bei der erfolgten Ablehnung der vom Kläger begehrten Sperrzeitverkürzung überhaupt Ermessen betätigt worden ist. Immerhin spricht der Hinweis im Widerspruchsbescheid, daß die Versagung der Sperrzeitverkürzung auch zweckmäßig sei, dafür, daß der Antrag des Klägers auf Sperrzeitverkürzung behördlicherseits sowohl wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen als auch aus Ermessengründen abgelehnt wurde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel ist die Ablehnung der Sperrzeitverkürzung nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte auf Gesichtspunkte, die bereits bei der Prüfung des Rechtsbegriffs öffentliches Bedürfnis Eingang gefunden haben, auch bei der Ermessensentscheidung abgestellt hat. Zwar sind für die Ausübung des Ermessens vor allem jene Belange bedeutsam, die nicht unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG fallen; aber auch bei der Ausübung des Ermessens darf die generelle Eignung von Nachtlokalen, Störungen hervorzurufen, in Rechnung gestellt werden, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall eine solche Störung unmittelbar zu befürchten ist (VGH Bad.-Württ., U. v. 10.04.87 -- 14 S 3284/86 --, GewArch 1987, S. 243, 244 unter Hinweis auf Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, Rdnr. 11 zu § 18). Indes ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Bescheide lediglich formelhaft, die Offenhaltung von Schank- und Gastwirtschaften zum Schutze der Allgemeinheit in zeitlichen Grenzen halten zu wollen. Insbesondere vermißt der Senat eine Auseinandersetzung mit den gaststättenrechtlichen Besonderheiten von Diskotheken hinsichtlich Betriebszeit und Betriebsdauer sowie eine Berücksichtigung des bauplanungsrechtlichen Gebietscharakters (Sondergebiet für Diskotheken!), den der Beklagte ausdrücklich (Schriftsatz vom 21.04.88 an das VG Kassel, Bl. 6 d. GA) für Sperrzeitregelungen als nicht berücksichtigungsfähig ansieht. Schließlich bleiben die vom Kläger getroffenen Vorsorgemaßnahmen gegen Lärmbelästigung (Schaffung von Zu- und Abfahrtswegen über den Parkplatz eines Lebensmittelmarktes; in Aussicht stellen von Lärmschutzmaßnahmen für den Anlieger F) gänzlich unberücksichtigt. Wenn auch, wie bereits dargetan, bei der Ausübung des Ermessens die Ablehnung einer beantragten Sperrzeitverkürzung nicht von dem Nachweis abhängig ist, daß im konkreten Fall etwa nächtliche Ruhestörungen unmittelbar zu befürchten sind, so wären angesichts der erwähnten besonderen Umstände dieses Falles Ermessenserwägungen des Beklagten auch dahin zu erwarten gewesen, ob es nicht zweckmäßig erschiene, zunächst einmal mit einer auf einen bestimmten Zeitraum befristeten und widerruflichen Sperrzeitverkürzung Erfahrungen zu sammeln und dem Kläger Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises zu geben, daß die von ihm getroffenen Lärmschutzmaßnahmen greifen und daß es infolge der von ihm beabsichtigten Betriebsführung zu nennenswerten Störungen der Ordnung, insbesondere der Nachtruhe der Anwohner, nicht kommt. Die bisher vorgebrachten Gründe lassen nicht erkennen, daß in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise von dem Ermessen Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO). Der Kläger betreibt in F, Auf den W, eine Diskothek. Der Betrieb liegt in einem Gewerbegebiet, für das der Bebauungsplan eigens für die Errichtung der Diskothek geändert und als Sonderbaugebiet ausgewiesen worden ist. Am 7. Januar 1985 beantragte der Kläger, den Beginn der Sperrzeit für sein Lokal in den Nächten zum Samstag und zum Sonntag auf jeweils 3.00 Uhr hinauszuschieben. Zur Begründung führte er die Lage seines Betriebes, die Förderung des Fremdenverkehrs, den Charakter Fs als Garnisonstadt mit großem Einzugsgebiet sowie das auf einer Umfrage beruhende Bedürfnis nach längeren Öffnungszeiten an. Darüber hinaus wies er auf die hohen finanziellen Kosten für die Errichtung der Diskothek sowie auf die von ihm neu geschaffenen und noch neu zu schaffenden Arbeitsplätze hin. Der Magistrat der Stadt F befürwortete den Antrag des Klägers. Mit Bescheid vom 22. Februar 1985 lehnte der Landrat des Landkreises W den Antrag in erster Linie aus Rechtsgründen ab. Für die Verkürzung der Sperrzeit sprächen weder ein öffentliches Bedürfnis noch besondere örtliche Verhältnisse. Selbst wenn tatsächlich ein Bedarf für eine längere Öffnungszeit vorläge, stünde seine Befriedigung nicht im Einklang mit der Rechtsordnung. Ein öffentliches Bedürfnis müsse bereits deswegen verneint werden, weil ein Großteil der Gäste, die sich zudem nicht nur aus der Gemeinde, in der sich das Lokal befinde, rekrutierten, auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen sei. Die Verhältnisse im örtlichen Bereich unterschieden sich von solchen anderer örtlicher Bereiche nicht in dem Maße, daß deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheine. Schließlich könnte der Antrag auch bei unterstelltem Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse nicht stattgegeben werden; dagegen sprächen nämlich die dem Schutzzweck der Sperrzeitregelung dienenden Überlegungen, namentlich die Gesichtspunkte der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und des Schutzes der Nachtruhe. Den gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in K am 17. Juli 1985 im wesentlichen mit der dem Erstbescheid zugrundeliegenden Begründung zurück. Am 24. Juli 1985 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Kassel Klage, mit der er sein Begehren auf Sperrzeitverkürzung weiterverfolgte, hilfsweise die Aufhebung der ablehnenden Bescheide sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung beantragte. Für das Bestehen einer tatsächlichen Bedarfslücke legte der Kläger dem Gericht erster Instanz eine Unterschriftenliste vor. Bereits die besonderen örtlichen Verhältnisse rechtfertigten eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit. So seien die Planungen der Diskothek von Anbeginn an im engen Einvernehmen mit allen örtlichen Stellen, die insbesondere für die Bauplanung Verantwortung trügen, unter größtmöglicher Rücksicht auf die Belange der Bevölkerung abgestimmt worden. Die Diskothek sei einerseits so zentral gelegen, daß sie ohne weiteres auch zu Fuß aufgesucht werden könne, andererseits handele es sich bei den Zubringern um Hauptverkehrsstraßen, die nicht durch Wohngegenden führten, so daß auch eine etwaige Anfahrt keine nennenswerten Störungen erwarten ließe. Für die begehrte Sperrzeitverkürzung spreche im übrigen die Tatsache, daß die im Umkreis gelegenen Diskotheken mit längeren Öffnungszeiten einen Anreiz böten, noch spät nachts -- gemeint ist offenbar nach Schließung der vom Kläger betriebenen Diskothek -- von seinen Gästen aufgesucht zu werden. Gerade die durch die damit verbundenen Nachtfahrten geschaffene Gefahrenlage begründe ein Bedürfnis für eine am Ort gelegene Diskothek mit Sperrzeitverkürzung. Der Beklagte trat der Klage im wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegen. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 13. Juli 1988 unter Klagabweisung im übrigen die angegriffenen Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Befriedigung des von ihm bejahten tatsächlichen Bedarfs an der Inanspruchnahme der Diskothek über die allgemeine Sperrzeit hinaus stehe im Einklang mit der Rechtsordnung und mit anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen. Nach seiner Überzeugung werde die Nachtruhe von Bürgern der Gemeinde durch die Sperrzeitverkürzung nicht unvertretbar gestört. Aus dem vorgelegten Bebauungsplan ergebe sich, daß die Zu- und Abfahrt zu der Gaststätte des Klägers durch reines Gewerbegebiet führe bzw. aufgrund rechtlicher Regelungen des Klägers mit anderen Grundstückseigentümern unmittelbar über Kreisstraßen möglich sei. Wohngebiete würden nicht durchfahren. Mit einem in der Vergangenheit noch beschwerdeführenden Anlieger habe der Kläger eine Vereinbarung dahingehend getroffen, daß bei Erfolg der Sperrzeitverkürzung auf seine Kosten Lärmschutzmaßnahmen erfolgten. Darüber hinaus, so habe der Anlieger erklärt, müßten die Bewohner bei einer Sperrzeitverkürzung durch die dadurch eintretende Entzerrung des abfahrenden Verkehrs weniger Lärm hinnehmen als bei dem derzeitigen Zustand. Besondere Bedeutung gewinne schließlich der Gesichtspunkt, Nachtfahrten zu verhindern. Dies gelinge jedoch -- anders als der Beklagte meine -- im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht durch Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit, sondern durch deren Verkürzung. Angesichts der Existenz von Lokalen mit Sperrzeitverkürzung im Umfeld der vom Kläger betriebenen Diskothek und der Neigung einer Vielzahl von Besuchern, auch noch nach Schließen dieses Lokals Diskotheken mit längeren Öffnungszeiten aufzusuchen, sei ein öffentliches Bedürfnis an einer Sperrzeitverkürzung gerade für die Diskothek des Klägers gegeben, das dasjenige öffentliche Interesse überwiege, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen bestimmt sei. Das danach dem Beklagten für eine Entscheidung über die Sperrzeitregelung eröffnete Ermessen sei jedoch fehlerhaft ausgeübt worden. So könnten die Gesichtspunkte, die bereits bei der Prüfung des Rechtsbegriffs "öffentliches Bedürfnis" Eingang gefunden hätten, nicht gleichsam ein zweites Mal im Rahmen der Ermessensausübung herangezogen werden und -- nachdem sie zuvor einem öffentlichen Bedürfnis hätten weichen müssen -- nunmehr gegenläufig zu einer Ablehnung der Sperrzeitverkürzung führen. Im wesentlichen seien auch als Ermessenserwägungen nur diejenigen Rechtsgüter genannt worden, die schon den Schutzzweck der generellen Sperrzeitregelung bildeten. Es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung mit der besonderen Betriebsart Diskothek, die in ihrer Eigenart durch eine Betriebszeit gekennzeichnet sei, die an Wochenenden regelmäßig an die Grenzen der Sperrzeit heranreiche. Der Beklagte sei wegen seiner generell ablehnenden Haltung zu Sperrzeitverkürzungen im Bereich des Regierungspräsidenten in K zu einer echten Ermessensentscheidung nicht vorgedrungen. Da andererseits Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens auf Null nicht erkennbar seien, habe die Klage mangels Spruchreife mit ihrem Verpflichtungsbegehren abgewiesen werden müssen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 27. Juli 1988 zugestellte Urteil am 15. August 1988 Berufung eingelegt. Die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblicher Gesichtspunkt bezeichnete Gefahrenlage, die durch den nächtlichen "Diskothekenfahrverkehr" heraufbeschworen werde, gelte es gerade durch die Versagung einer Sperrzeitverkürzung zu verhindern; dieses Argument könne daher nicht -- wie im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil -- zur Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses an einer Sperrzeitverkürzung führen. Daran ändere auch nichts die Randlage zu benachbarten Regionen, in denen die Sperrzeitpraxis anders gehandhabt werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil und weist nochmals darauf hin, daß seine Diskothek in einem dafür ausdrücklich vorgesehenen Sondergebiet angesiedelt worden sei und keinerlei Anwohnerinteressen berühre. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Beiakten (eine Blattsammlung des Regierungspräsidenten in K, ein Hefter des Landrats des Landkreises W) verwiesen.