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Urteil

4 K 3108/23.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:0328.4K3108.23.GI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Förderung im Rahmen der sog. Überbrückungshilfe III (§ 113 Abs. 5 Satz 1). Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 13. November 2023 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wahrt er das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 HVwVfG. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG). Die hiernach an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellenden Anforderungen lassen sich nicht allgemein gültig umschreiben, sondern richten sich nach den Besonderheiten des Falles, namentlich nach Art und Bedeutung des Verwaltungsaktes, den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und der in Frage kommenden Rechtsvorschriften und nach den für die Entscheidung im konkreten Fall maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 -, Rdnr. 44, juris). Erforderlich ist eine Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen ist das erforderliche Ausmaß der Begründung eines Verwaltungsaktes dabei insbesondere von der Komplexität des von der Behörde geprüften Sachverhalts abhängig: Je einfacher und nachvollziehbarer sich dieser einschließlich der ihn bestimmenden Ursachenzusammenhänge darstellt, desto geringer sind die Begründungsanforderungen. Umgekehrt gilt, dass bei komplexen Sachverhalten, die durch eine Vielzahl relevanter Umstände und komplizierte ermittlungsbedürftige bzw. umstrittene Kausalitätsbeziehungen gekennzeichnet sind, die Behörde aufgrund § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG verpflichtet ist, im Einzelnen mitzuteilen, aus welchen Erwägungen heraus sie eine bestimmte Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Aus der Begründung des Schluss-Ablehnungsbescheides vom 13. November 2023 ergibt sich, dass das Regierungspräsidium ... die Gewährung der Hilfen abgelehnt hat, weil die Klägerin nicht habe stichhaltig nachweisen können, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge corona-bedingt seien. Zudem lägen im Vergleichszeitraum ähnliche Schwankungen vor und der Umsatz im Förderzeitraum sei erheblich höher ausgefallen. Weiter wird dort ausgeführt, weshalb das Regierungspräsidium ... nicht von einem Sonderprojekt aufgrund der Stellungnahme der Klägerin vom 18. Oktober 2023 ausgeht. Bezüglich seiner Ermessensausübung hat der Beklagte auf den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und seine Verwaltungspraxis verwiesen. Damit ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid in nachvollziehbarer Weise, dass und weshalb die Behörde die begehrten Hilfen versagt hat. Selbst wenn der Bescheid vom 13. November 2023 jedoch, wie die Klägerin vorträgt, unter einem formalen Begründungsmangel leiden sollte, so wäre dieser durch die nachträgliche Begründung durch den Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG unbeachtlich. Der Bescheid vom 13. November 2023 ist auch materiell rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III lässt sich weder unmittelbar aus § 53 LHO in Verbindung mit den Förderrichtlinien herleiten, noch ergibt sich ein solcher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Grundlage der Förderrichtlinien. Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe III ist § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ und der diese ergänzende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten vom 30. Juni 2020, StAnz. 34/2020, 852 ff. (im Folgenden: VV) nebst Vollzugshinweisen (im Folgenden: VH) sowie den FAQ. Diesen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministeriums für Finanzen kommt hierbei keine Bindungswirkung zu. Die FAQ sind allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem Aussagewert zu verstehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2021 - 3 A 61/21 MD -, juris, Rdnr. 37; VG Bayreuth, Beschluss vom 4. März 2021 - B 7 S 21.234 -, juris, Rdnr. 31 ff. jeweils m. w. N.; VG Trier, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 8 K 2827/21.TR -, COVuR 2022, 238, 243). Danach handelt es sich bei dieser Zuwendung um eine freiwillige Maßnahme. Die Zuwendung (Überbrückungshilfe III) erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde (vgl. VV, StAnz. 34/2020, 852 „Billigkeitsleistungen“) und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch kann sich nur ausnahmsweise ergeben, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 10 B 2762/20 -, juris, Rdnr. 9; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - 9 A 1373/12 -, n.v.; VG München, Beschluss vom 14. Juli 2020 - M 31 E 20.2819 -, juris, Rdnr. 29). Das erkennende Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn das beklagte Land als Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III besteht, ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 13. Juli 2020 - W 8 E 20.8215 -, juris, Rdnr. 25, 26; VG Gießen, Urteil vom 2. August 2021 - 4 K 3045/20.GI -, juris, Rdnr. 15). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III nicht vor. Eine der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Das Recht auf Gleichbehandlung der Klägerin, worauf diese sich lediglich berufen kann, würde erst bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot verletzt werden. Die Willkürgrenze würde aber selbst dann nicht überschritten werden, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt deshalb nur dann vor, wenn die vom Beklagten verlangten Voraussetzungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 10 B 851/22 -, Seite 13 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.). Auch ein sonstiger Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. Die Klägerin ist unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis des Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Förderzeitraumes nicht antragsberechtigt. Nach der durch den Beklagten dargelegten Bewilligungspraxis werden Förderanträge grundsätzlich negativ beschieden, wenn der Gesamtumsatz für das Jahr 2020 oder der Gesamtumsatz des Jahres 2021 höher ist als der Gesamtumsatz des „Vorkrisenjahres“ 2019, da dann nicht von corona-bedingten Umsatzschwankungen auszugehen sei. Dem liegt nach den Angaben des Beklagten zugrunde, dass bei einer dennoch erfolgenden Förderung der Förderzweck der Existenzsicherung von Unternehmen entfalle und eine Überkompensation entstehen würde, was einen sachlichen Grund darstellt. Eine Ausnahme hiervon ist nach der Verwaltungspraxis des Beklagten dann zu machen, wenn ein Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz positiver Umsatzentwicklung individuell von einem corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist (vgl. Bl. 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 6. August 2024). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass die von dem Beklagten vorgebrachte Bewilligungspraxis tatsächlich dahingehend ausgeübt wurde, dass eine Förderberechtigung grundsätzlich verneint worden sei, wenn entweder im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 der Gesamtjahresumsatz gleichhoch oder höher als derjenige des Jahres 2019 lag, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2023 - W 8 K 23.338 -, juris, Rdnr. 36 m. w. N.). Hier hat der Beklagte seien Bewilligungspraxis im gerichtlichen Verfahren dargelegt und auch aus den Nachfragen im Schlussabrechnungsverfahren ist diese ersichtlich. Denn in den im Schlussabrechnungsverfahren gestellten Nachfragen (vgl. Bl. 16, 18 und Bl. 111 d. BA II) hat der Beklagte jeweils ausgeführt: „Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 und/oder im KJ 2021 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 und/oder 2021 im Förderzeitraum der ÜH III individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist.“ Diese durch den Beklagten dargelegte Förderpraxis hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten (vgl. zu diesem auch bezüglich im Bereich des Prozessgegners liegenden tatsächlichen Umständen bestehenden Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - BVerwG 3 B 58/07 -, juris, Rdnr. 6). Insbesondere hat die Klägerin keine konkrete anderweitige tatsächliche Förderpraxis behauptet oder hierfür auch nur Anhaltspunkte, etwa in Form von Vergleichsfällen, benannt. Dieses pauschale Bestreiten reicht bei einer wie im vorliegenden Fall durch den Beklagten substantiiert dargelegten Bewilligungspraxis nicht aus. Das Gericht war daher im Rahmen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht gehalten, weitere Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Soweit die Klägerin auf Ziffer 1.2 der FAQ verweist, nach deren Wortlaut lediglich ein Vergleich der Umsätze aus den Jahren 2020 und 2019 zur Ermittlung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs angeführt wird und der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis im Gegensatz hierzu auch auf einen Vergleich der Umsätze aus den Jahren 2021 und 2029 abstellt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dies schon deshalb nicht, weil damit der allgemein anerkannte verwaltungsrechtliche Grundsatz, dass es sich bei Förderrichtlinien und sonstigen Billigkeitsleistungen zugrundeliegenden ermessensbindenden Regularien gerade nicht um Rechtssätze handelt, die der Auslegung durch die Gerichte unterworfen sind, in sein Gegenteil verkehrt würde. Nicht Vollzugshinweise, Förderrichtlinien oder gar FAQs oder sonstige verwaltungsinterne Schriftstücke sind Grundlage für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern allein die tatsächliche Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris, Rdnr. 23). Dementsprechend würde auch selbst eine Abweichung von den FAQs, sollte man eine solche im vorliegenden Fall annehmen, die Ermessensausübung nicht rechtswidrig machen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris, Rdnr. 11 m. w. N.). Davon unabhängig ist das von der Klägerin vorgebrachte Verständnis von Ziffer 1.2 der FAQ keineswegs zwingend. Denn der o.g. vierte Absatz von Ziffer 1.2 der FAQ kann vielmehr als eine exemplarische Ausführung für das Jahr 2020 verstanden werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nicht nachvollziehbar wäre, für die Beurteilung eines corona-bedingten Umsatzeinbruchs im z.B. Juni 2021 allein die Umsatzzahlen des Jahres 2020 heranzuziehen. Auch liegt ein sachlicher Grund für diese Verwaltungspraxis vor, welcher in der Vermeidung von Überkompensationen durch die Förderung (auch) im Jahr 2021 zu sehen ist. Die Anwendung dieser Verwaltungspraxis im Fall der Klägerin und die daraus resultierende Verneinung einer Förderfähigkeit wegen jeweils höherer Umsätze im Jahr 2021 und 2020 als im Jahr 2019 ist durch das Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Annahme des Beklagten, im Jahr 2021 sei der maßgebliche Jahresumsatz höher als derjenige des Jahres 2019. Insbesondere durfte der Beklagte die durch den Auftrag der Firma ... GmbH erzielten Umsätze i. H. v. 1.500.000,00 Euro in die Berechnung des Gesamtjahresumsatz 2021 miteinbeziehen und war nicht gehalten, diese als Sonderprojekt von der Umsatzberechnung auszunehmen. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze bereits daraus, dass der Beklagte - insoweit nicht durch die Klägerin bestritten - in vergleichbaren Fällen im Falle der Vermutung eines nicht corona-bedingten Umsatzeinbruchs ebenso entschieden hat (vgl. Bl. 5 des Schriftsatzes vom 6. August 2024). Aber auch im Übrigen ist die Annahme, dass der Auftrag der Firma ... GmbH kein Sonderprojekt sei, nicht zu beanstanden, insbesondere ist die geübte Verwaltungspraxis nicht willkürlich. Der Beklagte durfte annehmen, dass die Angaben der Klägerin zu dem am 27. Januar 2021 in Auftrag gegebene Projekt für einen Prüfstandbau nicht die nach der Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung der FAQ vorgegebenen Anforderungen an einen stichhaltigen Nachweis i. S. d. Ziffer 1. 2 Abs. 4 der FAQ erfüllen. Denn ein Vergleich mit den in Ziffer 1.2 Abs. 5 der FAQ angeführten Beispielen zeigt, dass diese eine Betriebserweiterung „in die Breite“, „etwa im Weg Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungsweise Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen“ betreffen und nicht die Annahme eines besonders risikoreichen Auftrages über das übliche Auftragsvolumen hinaus, also eine Betriebserweiterung „in die Tiefe“, sei es in betriebswirtschaftlicher oder technischer Hinsicht. Daher kann auch der Vortrag der Klägerin, bisher nur Prüfstände von geringerem Auftragsvolumen gebaut zu haben und, dass der Auftrag am 27. Januar 2021 lediglich zwecks Abwendung einer Betriebsschließung angenommen worden sei, zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine Ungleichbehandlung ist damit nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine von der ermessenslenkenden Richtlinie abweichende Bescheidung durch den Beklagten gebieten würde. Von einem atypischen Fall wäre allenfalls dann auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, deren Besonderheiten von den ermessenslenkenden Förderrichtlinien nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht wären, dass sie eine vom Regelfall abweichende Verwaltungspraxis erfordern würden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rdnr. 15 ff.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im Fall der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus - und selbstständig tragend - ist die Verneinung einer Förderberechtigung der Klägerin durch den Beklagten, weil dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung nicht davon ausgehen konnte, dass der Jahresumsatz der Klägerin im Jahr 2020 niedriger war als derjenige des Jahres 2019, nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass die Klägerin nunmehr im Klageverfahren eine „Kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2020“ (vgl. Bl. 213 d. Gerichtsakte [GA]) bzw. dem „Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020“ (vgl. Bl. 282 ff. d. GA), welche jeweils für das Jahr 2019 einen höheren Umsatz als für das Jahr 2020 vorsehen, vorgelegt hat. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Förderbescheides ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, weil sich der Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Maßnahme dem materiellen Recht folgend nach der Verwaltungspraxis des Beklagten richtet (konkret für den Fall der Corona-Subventionen: Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 22 ZB 23.1018 -, juris, Rdnr. 9; allgemein: BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 4 C 5/15 -, juris, Rdnr. 13). Demnach kann und muss die Bewilligungsstelle alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, sodass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (vgl. zum Vorstehenden VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2023 – W 8 K 23.611 -, juris, Rdnr 37 f. m. w. N. zur Rechtsprechung). Davon ist auch im vorliegenden Einzelfall entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zugunsten der Klägerin abzuweichen, insbesondere verstößt das Berufen auf den genannten maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt durch den Beklagten nicht gegen Treu und Glauben. So hat die Klägerin zwar in ihrem Antrag auf Durchführung einer Schlussabrechnung „versichert, dass die entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe gezahlt wurden, coronabedingt sind und dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich corona-bedingt sind.“ (vgl. Bl. 29 d. BA II). Jedoch war aus den FAQ des Beklagten, auch wenn man das durch die Klägerin vorgetragene enge Verständnis (s.o.) zugrunde legen sollte, ersichtlich, dass ein höherer Umsatz im Jahr 2020 eine Förderung grundsätzlich ausschließen kann und es einem Antragsteller obliegt, auch „soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind“. Nichts anderes ergibt sich aus den vorgenannten Nachfragen des Beklagten im Schlussabrechnungsverfahren, die sich sowohl auf den Gesamtjahresumsatz 2020 als auch auf den Gesamtjahresumsatz 2021 beziehen. Auf diese Nachfragen hin hat die Klägerin nicht näher dargelegt, inwiefern der Jahresumsatz 2020 niedriger gewesen sein soll als derjenige des Jahres 2019, wenngleich sie entsprechend ihrer Angabe bei Einreichung der Schlussabrechnung, dass sie zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die Klägerin einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassung der Überbrückungshilfe erforderlich sind, davon ausgehen musste, dass sich der Beklagte bei den Finanzbehörden nach dem dort vorliegenden Umsatz für das Jahr 2020 erkundigen und diesen zugrunde legen konnte. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Beklagte im Schlussabrechnungsverfahren auch nicht lediglich auf die Relevanz des Jahresumsatzes 2021 für die Prüfung der Förderberechtigung verwiesen. Auch aus dem jeweils in den Anfragen enthaltenen Zusatz: „Wir bitten (bzw. baten) daher um Stellungnahme und Erläuterung, wie „Corona“ im Unternehmen im Förderzeitraum der ÜH III zu einem Umsatzeinbruch geführt hat, da laut vorliegenden Umsatzsteuererklärungen die Umsätze des KJ 2021 (4.848.433 €) die Umsätze des KJ 2019 (3.517.708 €) um ca. 1,3 Mio € überstiegen.“ ergibt sich daher nichts anders. Diese Anfragen sind generell auf den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III gerichtet und nennen lediglich als Grund für die Nachfrage die Divergenz zwischen den Umsätzen im Jahr 2021 und 2019, nachdem zuvor auf die Relevanz der Gesamtjahresumsätze aus 2020 und 2021 hingewiesen worden ist (s.o.). Auch hiernach musste für die Klägerin ersichtlich sein, dass, wie auch in den FAQ ausgeführt, sie eine Pflicht zur Darlegung der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche durch Vorlage der Gesamtjahresumsätze trifft. Auf die Anfragen des Beklagten hin hat die Klägerin jedoch keine Angaben zu Umsatzzahlen im Jahr 2020 gemacht, sondern lediglich die aus ihrer Sicht fehlerhafte Berechnung des Umsatzes im Jahr 2021 gerügt und hierzu Nachweise vorgelegt, worauf sich die folgenden Stellungnahmen des Beklagten daraufhin auch beschränkten. Der Beklagte hatte damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umsatz im Jahr 2020 geringer ausgefallen sein könnte als im Jahr 2019 und musste diese angesichts der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2020 und das Jahr 2019 auch nicht haben. Darüber hinaus liegt auch insoweit kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine von der ermessenslenkenden Richtlinie abweichende Bescheidung durch den Beklagten gebieten würde. Von einem atypischen Fall wäre allenfalls dann auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, deren Besonderheiten von den ermessenslenkenden Förderrichtlinien nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht wären, dass sie eine vom Regelfall abweichende Verwaltungspraxis erfordern würden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rdnr. 15 ff.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im Fall der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Besteht daher kein Anspruch auf die begehrte Zuwendung und wurde der Antrag der Klägerin damit zu Recht abgelehnt, ist auch die Rückforderung des auf Grundlage des (vorläufigen) Bewilligungsbescheides erfolgten Auszahlungsbetrages rechtmäßig. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 67.799,83 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der staatlichen Corona-Überbrückungshilfe III. Die Klägerin betreibt einen Betrieb im Bereich der Hydraulik. Unter dem 30. Juni 2021 (vgl. Bl. 5 ff. d. Behördenakte ... BA I]) beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 30. Juni 2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 30. Juni 2020 und den „ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen“ in der Fassung mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)“ betreffend die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021. Mit Bescheid vom 30. Juni 2021 bewilligte der Beklagte die beantragte Überbrückungshilfe III unter Ziffer 1 i. H. v. 60.522,83 Euro (vgl. Bl. 42 ff. d. BA I), wobei die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe unter den Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrages und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt wurde (Ziffer 2). Der Betrag von 60.522,83 Euro wurde an die Klägerin ausgezahlt (vgl. Bl. 47 d. BA I). Am 5. August 2022 beantragte die Klägerin die Durchführung einer Schlussabrechnung hinsichtlich der beantragten Überbrückungshilfe III (vgl. Bl. 28 ff. d. Behördenakte SAR1 ... [BA II]). Hierbei gab sie im Rahmen der Überbrückungshilfe III einen Förderbetrag für Fixkosten i. H. v. insgesamt 67.799,83 Euro für die Monate Dezember 2020, Januar 2021 und April 2021 an (vgl. Bl. 39 d. BA II). Bei der Beantragung der Schlussabrechnung gab die Klägerin an, die Antragsvoraussetzungen und zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die Klägerin einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassung der Überbrückungshilfe erforderlich sind (vgl. Bl. 28 d. BA II). Nach den sogenannten „FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ (Stand 11. August 2023, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html, zuletzt abgerufen am 31. März 2025, im Folgenden: FAQ), hier Ziffern 1.1 und 1.2 der FAQ, ist unter der Überschrift „Wer bekommt Corona-Überbrückungshilfe III“ folgendes enthalten: „1.1 Welche Unternehmen sind antragsberechtigt? Grundsätzlich sind Unternehmen (im Folgenden jeweils Einzelunternehmen beziehungsweise Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.(...) 1.2 Muss der Coronabedingte Umsatzrückgang von Mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen? Ja, Überbrückungshilfe III kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Die oder der Antragstellende hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn die oder der Antragstellende stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die oder der Antragstellende in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungsweise Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.(...)“ Am 2. Februar 2023, am 1. März 2023 sowie am 16. März 2023 wies der Beklagte darauf hin, dass für die Gewährung einer Überbrückungshilfe III ein corona-bedingter Umsatzeinbruch gegeben sein müsse. Nicht gefördert würden Umsatzausfälle, die etwa nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäfts Modell inhärenter Schwankungen auftreten. Liege der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 und/oder im Jahr 2021 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht corona-bedingt seien. Dies gelte nicht, wenn die oder der Antragstellende stichhaltig nachweisen könne, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 und oder im Jahr 2021 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Beklagte bat die Klägerin daher um Stellungnahme, inwiefern ein corona-bedingter Umsatzeinbruch im Förderzeitraum vorgelegen habe, da laut der vorliegenden Umsatzsteuererklärung die Umsätze im Jahr 2021 die Umsätze des Jahres 2019 um ca. 1.300.000,00 Euro übersteigen würden (vgl. Bl. 16, 18, bzw. Bl. 111 d. BA II). Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich eines beabsichtigten Ablehnungs- Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Auf die Nachfragen des Beklagten nahm die Klägerin am 28. März 2023 insoweit Stellung, als die Umsatzrückgänge durch die Kontakt- und Bewegungs- /Reisebeschränkungen und die Vorsicht der Menschen/Abstandsregelungen coronabedingt seien. Um die Monteure, welche vor Corona Dienstleistungen gemacht hätten, weiter beschäftigten zu können, sei im Jahr 2021 ein Auftrag angenommen worden, der einem neuen Segment (Prüfstandbau ... zuzuordnen sei und ein Volumen von 1.500.000,00 Euro habe, welcher normalerweise aufgrund der Risiken nicht angenommen worden wäre, was das Umsatzplus 2021 zum Jahr 2019 erkläre (vgl. Bl. 17 d. BA II). Am 3. Mai 2023 bat der Beklagte um stichhaltige Nachweise zur erfolgten Stellungnahme, woraufhin die Klägerin eine Bestellbestätigung der ... GmbH vom 27. Januar 2021 i. H. v. 1.500.000,00 Euro netto vorlegte. Hierbei handele es sich nach den Angaben der Klägerin um ein Sonderprojekt, das normalerweise aufgrund der Risiken nicht angenommen worden wäre (vgl. Bl. 10 ff. d. BA II). Am 19. September 2023 (vgl. Bl. 9 d. BA II) wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass es sich aus Sicht des Beklagten nicht um ein Sonderprojekt handele, da der Prüfstandbau nach den Feststellungen des Beklagten seit 1998 zum Markenkern der Klägerin gehöre. Daher liege kein Nachweis vor, dass die Klägerin trotz positiver Umsatzentwicklung im Jahr 2020 (hier 2021) im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen sei. Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich eines beabsichtigten Ablehnungs- Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Daraufhin nahm die Klägerin am 18. Oktober 2023 insoweit Stellung (vgl. Bl. 6 ff. d. BA II), als sie ihr Kerngeschäft im Bereich der Hydraulik habe, welches corona-bedingt bis zu 95% eingebrochen sei. Im Bereich des Prüfstandsbau würden von der Klägerin Prüfstände im Bereich von 400.000,00 Euro abgewickelt werden. Das Projektgeschäft mit der ... GmbH sei ein einmaliges Sonderprojekt in betriebswirtschaftlicher und technischer Hinsicht gewesen. Betriebswirtschaftlich überschreite das Auftragsvolumen das normalerweise bestehende unternehmerische Risiko, was eine maximale Grenze von 450.000,00 Euro aufweise. Der Auftrag mit der ... GmbH sei nur aufgrund einmaliger Sonderkredite möglich gewesen. In technischer Hinsicht gehöre der vermittelte Longterm-/Simulationsprüfstand nicht zum Leistungsspektrum der Klägerin, was Maschinen oder Prüfstände betreffe und diese abdecken bzw. mit einem kalkulierbaren Risiko umsetzen könne. Die Infrastruktur und Kapazitätsgrenzen seien insoweit in erheblichem Maße übertroffen worden. Sowohl im Bereich der elektrischen Anschlussleistung, des Volumenstroms für Förderpumpen, des Behältervolumens und der Abmessungen bestehe ein erheblicher Mehrbetrag gegenüber einem Standardprojekt, was die Eigenschaft des Auftrags de ... GmbH als absolutes Ausnahme-/Sonderprojekt darstelle. Unter nicht corona-bedingten Umständen wäre ein solches Projekt unter vertretbarer betriebswirtschaftlicher Betrachtung und einer Risikoabschätzung von der Geschäftsführung abgelehnt worden. Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 13. November 2023 (vgl. Bl. 132 f. d. BA II) lehnte der Beklagte eine Förderung der Klägerin abschließend ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen i. H. v. 60.522,83 Euro auf. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass es sich bei der Bestellung von zwei Prüfständen am 27. Januar 2021 um ein Sonderprojekt handele, sodass davonauszugehen sei, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen nicht corona-bedingt seien. Im Vergleichszeitraum lägen zudem ähnliche Umsatzschwankungen vor und der Umsatz im Förderzeitraum sei erheblich höher ausgefallen als im Vergleichszeitraum, was ausschließe, dass die coronabedingten Einschränkungen zu einem Umsatzrückgang geführt hätten. Die Klägerin habe den Auftrag vom 27. Januar 2021 umsetzen können und staatliche Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie hätten nicht zu den aufgetretenen Umsatzschwankungen geführt. In gleichgelagerten Fällen sei ebenfalls keine Bewilligung erfolgt. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete insbesondere die Ablehnung von Förderanträgen, wenn wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt würde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Am 6. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf sog. Überbrückungshilfe III i. H. v. 67.799,83 Euro zu. Der Schluss-Ablehnungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da es an einer hinreichenden Begründung fehle. Darüber hinaus sei der Schluss-Ablehnungsbescheid auch materiell rechtswidrig. Es sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Prüfstandbau zum Markenkern des Unternehmens der Klägerin gehöre, was die Klägerin bereits im Antragsverfahren nachgewiesen habe. Es sei aus den bis 2021 von der Klägerin gebauten Prüfständen ersichtlich, dass diese maximal ein Auftragsvolumen von 395.000,00 Euro aufweisen würden, nur in diesem Umfang gehöre der Prüfstandbau zum Markenkern der Klägerin. Auf diese Art von Prüfständen sei die Klägerin spezialisiert, bei Prüfstandaufträgen wie dem vom 27. Januar 2021 handele es sich um ein Sonderprojekt. Ohne den Umsatz aus diesem Sonderprojekt läge ein Umsatzeinbruch von ca. 50% vor. Eine Überkompensation der Klägerin durch die streitgegenständliche Förderung sei nicht ersichtlich. In den Fördermonaten Dezember 2020, Januar und April 2021 sei ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zu den jeweiligen Referenzmonaten (Dezember, Januar und April 2019) geben. Ferner sei die Berechnung des Jahresumsatzes im Jahr 2020 durch den Beklagten fehlerhaft erfolgt, dieser sei im Vergleich zum Jahr 2019 nicht gestiegen. Denn dieser habe entgegen den Angaben des Beklagten tatsächlich 2.936.971 Euro und nicht 3.554.347 Euro betragen. Dass die Klägerin dies bei der Schlussabrechnung nicht angegeben habe, könne ihr nach Treu und Glauben nicht zum Nachteil gereichen, da der Beklagte in seine Fragestellungen im Schlussabrechnungsverfahren nur auf die Umsätze des Kalenderjahres 2021 Bezug genommen und nicht auf die Umsätze im Jahr 2020, was zudem entgegen der Förderrichtlinien erfolgt sei. Insbesondere sei eine Präklusion nachgereichter Angaben zu den Jahresumsätzen der Klägerin nicht anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2023 zu verpflichten, der Klägerin eine sogenannte Überbrückungshilfe III in Höhe von 67.799,83 Euro für die Monate Dezember 2020, Januar 2021 und April 2021 zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2023 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III für die Monate Dezember 2020, Januar 2021 und April 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei der Überbrückungshilfe III handele es sich um Billigkeitsleistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe. Die Bewilligungsbehörde entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit gleichgelagerten Fällen. Die in Ziffer 1.2 der FAQ vorgesehene Vorgabe werde in der Förderpraxis des Beklagten dahingehend restriktiv gehandhabt, dass eine Coronabedingtheit ausscheide, wenn der Gesamtumsatz im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 bei 100 Prozent des Umsatzes im Jahr 2019 liege, da die Förderintention – nämlich die Existenzsicherung der Unternehmen - sonst nicht erreicht werden könne und die Förderung zu einer Überkompensation führe. Eine solche Überkompensation liege vor, wenn ein Unternehmen durch die Förderung bessergestellt würde als im Vorkrisenjahr. Aufgrund der im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung von dem Beklagten zugrunde gelegten Geschäftsentwicklung sei ersichtlich, dass sich die Umsätze seit dem Jahr 2019 stets gesteigert hätten, was zur Vermutung einer fehlenden Coronabedingtheit der Umsatzschwankungen in den Fördermonaten im Vergleich zu den Referenzmonaten führe. Diese Vermutung sei durch die Klägerin nicht widerlegt worden. Aus dem Handelsregisterauszug bezüglich des Unternehmens der Klägerin ergebe sich vielmehr, dass der Prüfstandbau zum Unternehmensgegenstand gehöre. In vergleichbaren Fällen habe der Beklagte ebenso entschieden und ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der regelmäßigen Entscheidungspraxis rechtfertigen würde, liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagtenseite verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 28. März 2025.