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Urteil

4 K 3314/23.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0613.4K3314.23.GI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf weitergehende Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form der Überbrückungshilfe III i. H. v. 9.775,67 EUR. Die Ablehnung des entsprechenden Antrags der Klägerin durch den Beklagten war rechtmäßig und die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf weitergehende Gewährung der Überbrückungshilfe III lässt sich weder unmittelbar aus § 53 LHO in Verbindung mit den Förderrichtlinien herleiten, noch ergibt sich ein solcher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Grundlage der Förderrichtlinien. Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung und Auszahlung einer sog. Überbrückungshilfe III ist § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ und der diese ergänzende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten vom 30. Juni 2020, StAnz. 34/2020, 852 ff. (im Folgenden: VV) nebst Vollzugshinweisen (im Folgenden: VH) sowie den sogenannten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe III“ (Stand 11. August 2023, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfeiv.html, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024, im Folgenden: FAQ). Diesen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministeriums für Finanzen kommt hierbei keine Bindungswirkung zu. Die FAQ sind allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem Aussagewert zu verstehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2021 - 3 A 61/21 MD -, juris, Rdnr. 37; VG Bayreuth, Beschluss vom 4. März 2021 - B 7 S 21.234 -, juris, Rdnr. 31 ff. jeweils m. w. N.; VG Trier, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 8 K 2827/21 TR -, COVuR 2022, 238, 243). Danach handelt es sich bei dieser Zuwendung um eine freiwillige Maßnahme. Die Zuwendung (Überbrückungshilfe III) erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde (vgl. VV, StAnz. 34/2020, 852 „Billigkeitsleistungen“) und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (vgl. VH, Nr. I 1 Abs. 2, StAnz 34/2020, 854). Ein Rechtsanspruch kann sich nur ausnahmsweise ergeben, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 10 B 2762/20 -, juris, Rdnr. 9; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - 9 A 1373/12 -; VG München, Beschluss vom 14. Juli 2020 - M 31 E 20.2819 -, juris, Rdnr. 29). Das erkennende Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn das beklagte Land als Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe besteht, ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 13. Juli 2020 - W 8 E 20.8215 -, juris, Rdnr. 25, 26; VG Gießen, Urteil vom 2. August 2021 - 4 K 3045/20.GI -, juris, Rdnr. 15). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Gewährung der beantragten weiteren sog. Überbrückungshilfe III nicht vor. Eine der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Das Recht auf Gleichbehandlung der Klägerin, worauf diese sich lediglich berufen kann, würde erst bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot verletzt werden. Die Willkürgrenze würde aber selbst dann nicht überschritten werden, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt deshalb nur dann vor, wenn die vom Beklagten verlangten Voraussetzungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 10 B 851/22 -, Seite 13 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.). Auch ein sonstiger Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften liegt nicht vor. Die Klägerin ist gemäß der Verwaltungspraxis des Beklagten, die unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien ausgeübt wurde, hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben für Miet- und Pachtzahlungen an das landwirtschaftliche Unternehmen des Herrn M. nicht antragsberechtigt. Denn die von dem Beklagten beschriebene und - insoweit unstreitig - in ständiger Verwaltungspraxis vorgenommene Auslegung und Anwendung des Kriteriums der „verbundenen Unternehmen“ i. S. d. Nr. 5.2 FAQ und die im Anschluss erfolgte Annahme, dass im Fall Klägerin und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn M. verbundene Unternehmen aufgrund der familiären Verflechtung und der Verpachtung der wesentlichen Betriebsflächen vorlägen, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen durch das Gericht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin keine willkürliches oder gleichheitswidriges Verwaltungshandeln zu erkennen. Soweit die Klägerin auf den Wortlaut der FAQ verweist, der aus ihrer Sicht gegen die Vollzugshinweise verstoße und der neben einem verbundenen Unternehmen ein Tätigsein in demselben oder einen benachbarten Markt voraussetze, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dies schon deshalb nicht, weil damit der allgemein anerkannte verwaltungsrechtliche Grundsatz, dass es sich bei Förderrichtlinien und sonstigen Billigkeitsleistungen zugrundeliegenden ermessensbindenden Regularien gerade nicht um Rechtssätze handelt, die der Auslegung durch die Gerichte unterworfen sind, in sein Gegenteil verkehrt würde. Nicht Vollzugshinweise, Förderrichtlinien oder gar FAQs oder sonstige verwaltungsinterne Schriftstücke sind Grundlage für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern allein die tatsächliche Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris, Rdnr. 23). Dementsprechend würde auch selbst eine Abweichung von den FAQs, sollte man eine solche im vorliegenden Fall annehmen, die Ermessensausübung nicht rechtswidrig machen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris Rdnr. 11 m. w. N.). Darauf, ob die Klägerin und das landwirtschaftliche Unternehmen des Herrn M. im Sinne der FAQ in demselben oder benachbarten Markt tätig sind oder, ob die FAQ im Widerspruch zu dem Vollzugshinweisen stehen, kommt es damit nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt daher nicht vor. Im Übrigen stellt auch die von dem Beklagten vorgenommene, an den FAQ orientierte Bejahung der „verbundenen Unternehmen“ im Fall der Klägerin und dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Herrn M. eine willkürliche Anwendung der bestehenden Förderrichtlinien dar. Es kommt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darauf an, welche Bedeutung die in den Förderrichtlinien verwendeten Begriffe (hier insbesondere: „verbundene Unternehmen“ oder „Unternehmensverbund“) im Verständnis der Klägerin oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht (so ausdrücklich Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 - 6 ZB 21.1889 -, juris, Rdnr. 20 m. w. N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Vollzugshinweise oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 13 S 3017/21 -, juris, Rdnr. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - BVerwG 7 B 38.08 -, juris, Rdnr. 9 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 6 A 782/19 -, juris, m. w. N.). Auch an die unionsrechtliche Definition verbundener Unternehmen ist der Beklagte nicht gebunden (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, juris, Rdnr. 26 ff. m. w. N.). Etwas Anderes ergibt sich daher auch nicht aus dem von der Klägerin vorgebrachten, unter Heranziehung der FAQ begründeten Begriffsverständnis „verbundener Unternehmen“. Denn auch wenn ein solches Begriffsverständnis ebenfalls möglich oder sogar überzeugender wäre, entspricht dies nicht demjenigen des Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis. Dieses ist auch als willkürfrei anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, die eine ins Belieben der betroffenen Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde gestellte Disposition bzw. Generierung der Förderhöhe vermeiden will und bei der Beurteilung der Förderbedürftigkeit auf den gesamten Unternehmensverbund abstellt, auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, sind nicht ersichtlich (vgl. zu einem vergleichbaren Fall VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, juris, Rndr. 32). Darüber hinaus liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine von der ermessenslenkenden Richtlinie abweichende Bescheidung durch den Beklagten gebieten würde. Von einem atypischen Fall wäre allenfalls dann auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, deren Besonderheiten von den ermessenslenkenden Förderrichtlinien nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht wären, dass sie eine vom Regelfall abweichende Verwaltungspraxis erfordern würden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rdnr. 15 ff.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im Fall der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt eine weitergehende Zuwendung im Rahmen der „Überbrückungshilfe Corona“. Die Klägerin ist ein Unternehmen zur Entsorgung vo... abfällen und (dabei) Gewinnung elektrischer Energie mit Sitz und Betriebsstätte in ... B. Ihre Gesellschafter der Vater des Herrn M.. Herr M. ist zudem Inhab eines landwirtschaftlichen Betriebs, welcher der Klägerin Flächen verpachtet, auf denen die Klägerin Gebäude und Anlagen zur Entsorgung den ... abfälle bzw. zur Energiegewinnung errichtet hat. Unter dem ... 2021 (Bl. 5 ff. d. Behördenakte Az. ... [BA I] stellte die Klägerin beim dem Beklagten einen Antrag auf die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung nach dem Überbrückungshilfeprogramm des Bundes (Überbrückungshilfe III). Dabei gab sie als förderfähig auch Miet- und Pachtzahlungen für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten i. H. v. 28.000,00 Euro an (vgl. Bl. 47 d. BA I). Mit Bescheid vom ... Juli 2021 (Bl. 49 ff. d. BA I) bewilligte der Beklagte den Antrag der Klägerin und gewährte eine Überbrückungshilfe in Höhe von 25.484,87 Euro. Dabei berücksichtigte der Beklagte die angegebenen Miet- und Pachtkosten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten i. H. v. 28.000,00 Euro. Unter Ziffer 2 des Bescheides wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt einer endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stehe. Unter Ziffer 12 der Nebenbestimmungen wies der Beklagte darauf hin, dass die Überbrückungshilfe zu erstatten ist, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung hinsichtlich der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird. Unter dem ... Juni 2023 beantragte die Klägerin die Schlussabrechnung, wobei sie angab, dass ihr Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbundes sei (vgl. Bl. 16 ff. d. Behördenakte ... [BA II]). Am 10. Oktober 2023 antwortete die Klägerin auf Nachfragen des Beklagten hinsichtlich von der Klägerin an den landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn M ... geleisteter Pachtzahlungen, dass kein Unternehmensverbund vorläge. Die Klägerin nutze lediglich vom landwirtschaftlichen Betrieb gepachtete Grundstücksflächen, Gebäude und Anlagen etc. Andere Liefer- oder Leistungsbeziehungen sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft bestünden nicht. Ferner legte die Klägerin einen Pachtvertrag zwischen ihr und dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Herrn M. vor (vgl. Bl. 47 ff. d. BA II). Am 11. Oktober 2023 stellte der Beklagte eine Anfrage an den von der Klägerin beauftragten Steuerberater und führte darin aus, dass die Voraussetzung der Bewilligung der schlussabzurechnenden Überbrückungshilfe nicht vollumfänglich vorlägen. Dies liege darin begründet, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Herrn M. an den die Klägerin Miet- und Pachtzahlungen geleistet habe, welche sie als förderfähige Fixkosten angegeben habe, in einem Unternehmensverbund mit der Klägerin stehe. Die geleisteten Miet- und Pachtzahlungen seien daher nicht förderfähig (vgl. Bl. 6 d. BA II). Auf die Anfrage des Beklagten vom 11. Oktober 2023 führte die Klägerin aus, es bestehe weder ein Unternehmensverbund noch eine Betriebsaufspaltung. Insofern verwies die Klägerin insbesondere auf einen Bericht der Außenprüfung (vgl. Bl. 6 ff. d. BA II). Am 3. November 2023 wies der Beklagte darauf hin, dass es sich bei den Gesellschaftern der Klägerin um Vater und Sohn handele, sodass ein Unternehmensverbund anzunehmen und die Vermutung, dass gleichgerichtete Interessen vorlägen, unwiderlegbar sei. Zahlungen innerhalb eines Verbundes seien nicht zu berücksichtigen (vgl. Bl. 74 d. BA II). Mit Schlussbescheid vom ... November 2023 (Bl. 95 ff. d. BA II) setzte der Beklagte den Betrag der zu gewährenden Überbrückungshilfe auf 15.709,20 Euro fest und lehnte eine Bewilligung über den darüber hinaus geltend gemachten Betrag ab (Ziffer 1). Der Beklagte wies darauf hin, dass der Bescheid vom ... November 2023 den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetze (Ziffer 4). Der Beklagte forderte die Klägerin auf, den Differenzbetrag i. H. v. 9.775,67 Euro binnen sechs Monaten zurückzuzahlen (Ziffer 6). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund der familiären Verbindungen zwischen Herrn G. und Herrn M. ein verbundene Unternehmen vorlägen und Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig seien, sodass hinsichtlich der geleisteten Miet- und Pachtzahlungen keine Antragsberechtigung der Klägerin vorläge. Nach Ausübung des ihm zustehenden Ermessens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln sei eine Ablehnung von Förderanträgen, denen unabdingbare Fördervoraussetzungen fehlten, geboten. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Am 29. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, es handele sich bei der Klägerin und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn M. nicht um verbundene Unternehmen im Sinne der Vollzugshinweise bzw. der Definitionen des Unionsrechts. Denn diese beiden Unternehmen stünden weder im Eigentum derselben natürlichen Personen noch seien sie ganz oder teilweise in demselben oder in sachlich benachbarten Märkten tätig. Das landwirtschaftliche Unternehmen des Herrn M. sei ganz wesentlich durch den Anbau und den Verkauf von Getreide gekennzeichnet. Das von dem Beklagten angewandte Kriterium des vorgelagerten Marktes durch die Verpachtung finde keine Grundlage in den Vollzugshinweisen. Auch eine Beherrschungskonstellation liege nicht vor. Auf die Vermietung vermeintlich wesentlicher Betriebsgrundlagen komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom ... November 2023 zu verpflichten, der Klägerin weitere 9.775,67 Euro sog. Überbrückungshilfe III zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, bei den vorliegenden Zuwendungen handele es sich um Billigkeitsleistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe. Die Bewilligungsbehörde entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung. Bei der Klägerin bestehe keine Förderberechtigung über den Betrag von 15.709,20 € hinaus, da insoweit Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Nach der allein maßgeblichen ständigen Bewilligungspraxis sei im Fall der Klägerin und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn M., welcher der Klägerin durch die Verpachtung der betrieblich genutzten Grundstücke eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Verfügung stelle, verbundene Unternehmen aufgrund der familiären Verbindungen anzunehmen. Ferner entspräche es der ständigen Bewilligungspraxis, dass in diesem Fall Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig seien. Dies sei nicht willkürlich, da die dergestalt miteinander Verbundenen es anderenfalls in der Hand hätten, durch die gegenseitige Begründung von Zahlungsverpflichtungen Kosten zu generieren und hierdurch selbst über die Förderhöhe zu disponieren Ein atypischer Sonderfall oder Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Juni 2024 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 6. Juni 2024 bzw. mit Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.