Urteil
2 K 12162/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1027.2K12162.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich der Stadt C1. gelegenen Grundstücks Gemarkung S. , (F.---------str. 0). Das Grundstück ist unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut, in dem die Klägerin sich vorzugsweise am Wochenende aufhält. Die Beigeladene ist Eigentümerin des ebenfalls im Außenbereich der Gemeinde B. gelegenen Vorhabengrundstücks Gemarkung B. , (C2.-------str. 0, 0). Auf diesem betreibt die I. C3. GmbH das sogenannte „I. C3. “. Das Hauptgebäude mit den Betriebsräumen befindet sich ca. 230 Meter westlich der Wohnbebauung auf dem klägerischen Grundstück. Östlich des Gebäudes befindet sich ein Wintergarten sowie nördlich (NO-Terrasse) und südlich von diesem (S-Terrasse) jeweils eine Terrasse. Westlich des Gebäudes befindet sich ein überdachter Außenbereich. In Richtung des klägerischen Grundstücks nach Osten fällt das Gelände auf dem Vorhabengrundstück über eine weitläufige Wiese ab. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich westlich des Wohngebäudes in der Sichtverbindung zum I. C3. dichter Baumbestand. 80 Stellplätze befinden sich westlich des Gebäudes. Die Zu- und Abfahrt der Gäste erfolgt über den C2.-------weg . In ca. 100 Metern Entfernung östlich des Hauptgebäudes befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung B. , (C2.-------str. 2) ein weiteres Wohnhaus. Zudem liegt die G. B. ca. 350 Meter südöstlich des I1. C3. und ca. 300 Meter südlich des Wohngebäudes auf dem klägerischen Grundstück. Im Übrigen befinden sich in der näheren Umgebung Grünflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen mit dazugehöriger Bebauung und Wald. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. Das I. C3. wurde lange Zeit als Gaststätte genutzt. Für Erweiterungen und Nutzungsänderungen wurden verschiedene Baugenehmigungen erteilt. Unter anderem wurde mit Baugenehmigung vom 02.11.1976 die Erweiterung des Gebäudekomplexes um zwei Säle für Feiern, Vorführungen und Konferenzen genehmigt. Zuletzt wurde das I. C3. von 2009 bis 2010 als Veranstaltungsort für Vorführungen und Konferenzen und von 2011 bis 2012 als Restaurant genutzt. Seit 2014 wird das I. C3. nunmehr durch die Beigeladene als Event-Location für Veranstaltungen wie Hochzeiten, Betriebsfeiern und Konferenzen genutzt. Eine Genehmigung holte die Beigeladene zunächst nicht ein. Mit Schreiben vom 08.10.2015 wandte sich die Klägerin mit einer Bitte um Klärung der Genehmigungslage hinsichtlich der Event-Gastronomie im I. C3. und einer Beschwerde wegen Lärmbelästigungen an den Beklagten. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2015 mit, dass eine Baugenehmigung für die Nutzung als Event-Location nicht vorliege und ein entsprechender Bauantrag in Vorbereitung sei. Die Beigeladene stellte am 09.03.2016 beim Beklagten einen Bauantrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung der bisherigen Gastronomie zu einer Event-Gastronomie. Mit Bescheid vom 23.11.2016 erteilte der Beklagte die begehrte Baugenehmigung. Er wies darauf hin, dass die Genehmigung für die Nutzungsänderung des I. C3. von Gastronomie in Event-Gastronomie entsprechend der Betriebsbeschreibung vom 09.08.2016 gelte. Ferner verband er die Baugenehnmigung mit folgenden Auflagen: Gemäß Ziffer 3 ist die Einhaltung eines Rauminnenpegels bei Beschallung des Wintergartens von max. 92 dB(A) zur Tagzeit (bis 22.00 Uhr) und 87 dB(A) zur Nachtzeit (nach 22.00 Uhr) durch einen Limiter mit Messmikrofon und Zeitschaltuhr sicherzustellen. Gemäß Ziffer 4 sind die Fenster und Türen des Eventraumes sowie des Wintergartens ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Gemäß Ziffer 5 darf während der Nachtzeit (nach 22.00 Uhr) ausschließlich der Zugangsbereich im nordwestlichen Innenhof als Raucherbereich genutzt werden. Bestandteil der Baugenehmigung ist eine Betriebsbeschreibung der Beigeladenen. Diese sieht unter anderem vor, dass das I. C3. durch geschlossene Gesellschaften gebucht werde und sich an eine exklusive Klientel richte. Diskobetrieb, öffentliche Themen- und Tanzpartys, Schul- und Abitur-Feten, 18. Geburtstage und ähnliche Events seien ausgeschlossen. Die Veranstaltungen fänden überwiegend am Wochenende und vereinzelt an Wochentagen statt. Die Bewirtung erfolge durch die Beigeladene und deren Dienstleister. Die Veranstaltungen fänden im Eventraum (bis zu 80 Personen), im Wintergarten (bis zu 50 Personen) oder in beiden Räumen zusammen statt (dann bis zu 110 Personen). Die NO-Terrasse könne mit 50 Sitzplätzen bestuhlt werden. Auf der S-Terrasse fänden 110 Personen Platz. Die NO-Terrasse werde tagsüber für Trauungen und bis 22:00 Uhr als Kaffee- und Biergarten-Lounge genutzt. Die Rasen- und Wiesenflächen würden nicht bestuhlt und nur für Fotoaufnahmen genutzt. An Sonn- und Feiertagen zwischen Mai und Oktober werde zudem in Fortführung der früheren Nutzung auf der S-Terrasse eine Außengastronomie betrieben. Diese Nutzung wurde inzwischen eingestellt. Bestandteil der Baugenehmigung sind ferner eine Immissionsprognose der Firma L. T1. GmbH vom 02.03.2016 und eine weitere Stellungnahme der Firma L. T. GmbH zu den Auswirkungen der Geräuschimmissionen durch die G. B. vom 04.08.2016. Laut der Immissionsprognose ist am Wohngebäude der Klägerin zur Tagzeit von einem Beurteilungspegel von 43 dB(A) und zur Nachtzeit von einem Beurteilungspegel von 34 dB(A) auszugehen. Zum Vorliegen tieffrequenter Geräusche verhält sich die Immissionsprognose nicht. Die Klägerin hat am 23.12.2016 Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte die Immissionsbelästigung ihres Wohngebäudes durch den Betrieb der Event-Location auf dem Grundstück der Beigeladenen unzureichend berücksichtigt habe und die Baugenehmigung unbestimmt sei. Die der Baugenehmigung als Anlage beigefügte Immissionsprognose sei unzureichend und teilweise fehlerhaft. So ginge diese von den für ein Mischgebiet vorgesehenen Richtwerten aus, obwohl sich in der Nähe des Vorhabengrundstücks drei Wohnhäuser befänden. Die Belästigung durch tieffrequente Geräusche sei gänzlich unberücksichtigt geblieben, obwohl diese aufgrund von Live-Musik zu erwarten seien. Tieffrequente Geräusche könnten schon bei nur geringer Betroffenheit zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Eine solche Betroffenheit könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die Vorbelastung der Klägerin durch Geräusche der G. B. sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Die Prognose berücksichtige darüber hinaus nur Teile der Wiesenflächen, obwohl deren Nutzung durch die Betriebsbeschreibung nicht örtlich begrenzt sei. Auch sei die Zahl der berücksichtigten Personen im Außenbereich geringer als die Anzahl der Plätze. Eine Darstellung der Park- und Verkehrsbereiche sei unterblieben. Die lauteste Nachtstunde sei nicht detailliert beschrieben worden. Es sei nicht hinreichend klar, ob die Prognose auf Messungen bei offenen Fenstern und Türen basiere. Die Lüftungsanlage im Wintergarten und die Luftzufuhr einer häufig genutzten Hüpfburg seien nicht berücksichtigt. Letztlich hätten auch tatsächliche Messungen durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei die Einhaltung der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen unrealistisch. Das Schließen der Fenster und Türen nach 22:00 Uhr könne nicht gewährleistet werden. Erfahrungsgemäß würden Gäste die Fenster und Türen wieder öffnen und die Außenbereiche weiter nutzen. Da die Baugenehmigung für die Außennutzung nach 22:00 Uhr lediglich den Raucherbereich im Westen des Vorhabengrundstücks erwähne, sei ohnehin nicht deutlich, dass der Außenbereich im Übrigen nicht mehr genutzt werden dürfe. Die Beigeladene werbe mit Veranstaltungen bis 6:00 Uhr morgens. Die Betriebsbeschreibung sei auch hinsichtlich des Charakters der Veranstaltungen unbestimmt. Tatsächlich finde auch eine Nutzung der Wiesenflächen durch Sportgeräte und eine Hotelnutzung statt. Zudem bleibe die technische Begrenzung der Lautstärke durch einen Limiter in der Soundanlage der Beigeladenen bei Live-Musik von Musikern mit eigener Geräteausstattung wirkungslos. Darüber hinaus gingen von der genehmigten Nutzung unzumutbare Lichteinflüsse aufgrund der Bestrahlung des Gebäudes und der Nutzung von Disko-Lichtern aus. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 23.11.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Immissionsprognose hinreichend bestimmt und die Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt seien. Das Vorhabengrundstück liege ebenso wie das Grundstück der Klägerin im Außenbereich. Im Außenbereich seien die Richtwerte der TA Lärm für ein Dorf- beziehungsweise Mischgebiet heranzuziehen; diese seien deutlich unterschritten. Die Auflagen zur Baugenehmigung dienten dem Schutz der Klägerin. Die Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche sei bei der Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig nicht erforderlich, da ein genormtes Prognoseverfahren nicht existiere. Eine Ausnahme gelte nur bei Vorliegen konkreter Verdachtsgründe im Einzelfall. Hinweise auf das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen für die Klägerin hätten aber nicht bestanden. Diese seien schon aufgrund der Entfernung des Wohnhauses der Klägerin von der Geräuschquelle auszuschließen. Musikanlagen gehörten zudem nicht zu den technischen Einrichtungen, die schon aufgrund ihrer Beschaffenheit regelmäßig tieffrequente Geräusche vermuten ließen. Die Immissionen der G. und des an- und abfahrenden Verkehrs seien in der Immissionsprognose berücksichtigt worden. Die Beschaffenheit des Gebäudes und die Lüftungsanlage im Wintergarten seien ebenfalls berücksichtigt worden. Die Auflagen zur Baugenehmigung seien auch durchsetzbar. Deren Einhaltung werde vom Betreiber gewährleistet. Die Einhaltung des maximalen Innenraumpegels sei durch technische Systeme gewährleistet. Die behauptete Beeinträchtigung durch Lichteinflüsse in einer Entfernung von 230 Metern sei nicht nachvollziehbar — gegebenenfalls müsse die Klägerin selbst Abhilfe schaffen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt sie noch, dass eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin nicht vorliege. Die Klägerin wohne nicht am F1.---------str. 0. Das Gebäude sei auch nicht vermietet. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin durch tieffrequente Geräusche sei schon deshalb auszuschließen, weil bei einer unangekündigten Messung am näher gelegenen Wohngebäude am C2.-------str. 0 keine entsprechenden Hinweise festgestellt worden seien. Tatsächlich sei auch im Rahmen der Erstellung des als Anlage zur Baugenehmigung gehörenden Immissionsgutachtens eine Vorprüfung entsprechend Nr. 7.3 TA Lärm vorgenommen worden, die mangels positiven Ergebnisses aber nicht in das Gutachten aufgenommen worden sei. Die Auflagen würden eingehalten. Die Klägerin sei durch die frühere Gaststättennutzung bereits zum Zeitpunkt des Grundstücks-erwerbs in erheblicher Weise vorbelastet gewesen. Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Orts- und Erörterungstermins am 03.06.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft. Antragsgemäß wendet sich die Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vom 23.11.2016. Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Tatsachenvortrags zudem Einwendungen aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Baugenehmigung geltend macht, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegen nicht genehmigte oder nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigung gehörige Nutzungen, wie etwa eine Hotelnutzung, Sonderveranstaltungen auf den Wiesenflächen (Märkte, Sportveranstaltungen), unlimitierte Musikanlagen von Live-Musikern, Drohnenüberflüge und Ähnliches müsste die Klägerin nach vorherigem Antrag an den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege einer Verpflichtungsklage vorgehen. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Nachbargrundstücks des Vorhabengrundstücks auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie ist auch rechtsschutzbedürftig. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin ihren Hauptwohnsitz an einem anderen Ort hat. Das Baunachbarrecht ist grundsätzlich grundstücksbezogen. Das Wohnhaus auf dem Grundstück der Klägerin ist als solches genehmigt. Beeinträchtigungen des Grundstücks durch Einwirkungen von benachbarten Grundstücken kann die Eigentümerin geltend machen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 23.11.2016 verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. , (F1.---------str. 0). 1. Die angefochtene Genehmigung verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung. Dieses Gebot verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Vorhaben erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15.05.2013 - 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 44. Das ist vorliegend der Fall. Das Betriebskonzept verletzt das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung im Hinblick auf die Klägerin nicht. Aus der Beschreibung der Räumlichkeiten und der angebotenen Veranstaltungen folgt, dass unabhängig von der Größe der Außenbereiche mit einer Gästeanzahl von höchstens 110 Personen zu rechnen ist. Schließlich bedarf es bei den beschriebenen gehobenen Abendveranstaltungen einer Unterbringungsmöglichkeit im Gebäude für alle Gäste. Auf dieser Grundlage ist auch die Immissionsprognose erstellt worden. Eine größere Gästeanzahl lässt die Baugenehmigung nicht zu. Eine Ausnahme bestünde nur im Zusammenhang mit dem ebenfalls im Betriebskonzept beschriebenen „Familientag bei Freunden“, der tagsüber in der Sommerzeit am Sonntag ausgerichtet werden soll. Bei diesem sind aber ohnehin keine Geräuschimmissionen durch Musik zu erwarten. Eine nachbarrechtlich relevante Beeinträchtigung der Klägerin ist demnach ausgeschlossen. Ohnehin wird die Genehmigung insoweit nicht ausgenutzt. Auch der Hinweis auf die mangelnde Bestimmtheit des Charakters der genehmigten Veranstaltungen verfängt nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin durch den Charakter der Veranstaltungen bei Einhaltung der Auflagen der Baugenehmigung — insbesondere zum maximalen Schallpegel — in ihren Rechten verletzt sein könnte. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art von Veranstaltungen in ihrer Nachbarschaft hat sie nicht. Ohnehin ist die Beschreibung geschlossener Veranstaltungen im hochpreisigen Bereich unter Ausschluss gewisser besonders immissionsgeneigter Veranstaltungen wie Abiturfeiern, Rock-Konzerte oder Ähnlichem auch hinreichend konkret. Auch das Fehlen eines Verkehrskonzeptes im Rahmen der Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anzahl und die Anordnung der Stellplätze am I. C3. bleiben durch die Nutzungsänderung von einer Gaststätten- zu einer Event-Location-Nutzung unverändert. Sämtliche Stellplätze befinden sich weiterhin, von dem Grundstück der Klägerin geografisch abgeschirmt durch eine Erhebung und baulich abgeschirmt durch das Betriebsgebäude, im Westen des Vorhabengrundstücks. Im Rahmen der Immissionsprognose sind die zu erwartenden Fahrzeugbewegungen im Übrigen berücksichtigt worden. Der Einwand der Klägerin, dass in den Auflagen zur Baugenehmigung lediglich festgelegt sei, dass zur Nachtzeit (nach 22.00 Uhr) ausschließlich der Zugangsbereich im nordwestlichen Innenhof als Raucherbereich genutzt werden dürfe und somit eine Regelung für alle weiteren Handlungen zur Nachtzeit fehle, verfängt ebenfalls nicht. Bei verständiger Auslegung der Baugenehmigung im Zusammenhang mit der Betriebsbeschreibung ergibt sich zweifelsfrei, dass eine anderweitige Nutzung des Außenbereichs nach 22.00 Uhr ausgeschlossen ist. Dies entsprach auch stets dem Verständnis sämtlicher Beteiligter. Eine Beschränkung der Betriebszeiten ist in der Betriebsbeschreibung nicht vorgesehen. 2. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts zu Lasten der Klägerin liegt ebenfalls nicht vor. Das Vorhabengrundstück liegt ebenso wie das Grundstück der Klägerin unstreitig im Außenbereich. Ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot besteht nicht, da das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Als Ursache kommen gemäß § 3 Abs. 3 BImSchG von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen in Betracht. Bei der Beurteilung von einem Vorhaben ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche wird für nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen — wie der Event-Gastronomie im I. C3. — die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift herangezogen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1998 - 4 B 88/98 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2141/00 -, juris, Rn. 51 ff. Durch die Immissionsprognose der Firma L. T. GmbH vom 02.03.2016 und die weitere Stellungnahme zu den Auswirkungen der Geräuschimmissionen durch die G. B. vom 04.08.2016 ist hinreichend sicher gestellt, dass die Klägerin keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ausgesetzt wird. Der Gutachter Herr I2. hat unter Zugrundelegung der TA Lärm am Wohnhaus der Klägerin einen Beurteilungspegel von 43 dB(A) zur Tagzeit und 34 dB(A) zur Nachtzeit prognostiziert. Die entsprechenden Werte liegen weit unter den von der TA Lärm unter Nr. 6.1 lit. d vorgegebenen Richtwerten von 60 dB(A) zur Tagzeit und 45 dB(A) zur Nachtzeit für Kern-, Dorf- und Mischgebiete. Der Gutachter ist auch in zutreffender Weise von den Richtwerten für Kern-, Dorf- und Mischgebiete ausgegangen. Angesichts der Außenbereichslage ihres Wohngrundstücks kann die Klägerin — entgegen ihres Vortrags — nicht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets für sich in Anspruch nehmen. Dabei ist unerheblich, ob sich in der näheren Umgebung noch weitere Wohnhäuser befinden. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich — sei es aufgrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange — auch gewohnt werden darf, sodass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl land- oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen gehören können. Im Außenbereich sind ferner auch gewisse technische Anlagen, wie Windenergieanlagen ausdrücklich privilegiert. Angesichts dessen kann die Klägerin als Eigentümerin eines Außenbereichsgrundstücks nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin diejenigen für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 lit. d der TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2141/00 -, juris, Rn. 74 ff m. w. N. aus der Rspr.; ferner auch Urteil der Kammer vom 26.06.2018 - 2 K 3261/18 -, juris, Rn 35. Ohnehin würden nach der vorliegenden Immissionsprognose sogar die Richtwerte eines reinen Wohngebietes am Wohnhaus der Klägerin eingehalten. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass im Rahmen der Immissionsprognose von fehlerhaften Annahmen ausgegangen worden ist, die dazu führen könnten, dass auf das Wohnhaus der Klägerin einwirkende schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verkannt worden wären. Soweit die Klägerin einwendet, dass die Vorbelastung durch die G. B. nicht berücksichtigt worden sei, verkennt sie die Stellungnahme zu den Auswirkungen der Geräuschimmissionen durch die G. B. vom 04.08.2016, die ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung ist. In dieser wird — zutreffend — dargelegt, dass es sich bei den Geräuschimmissionen der G. um Freizeitlärm handelt und eine Addition der Geräuschimmissionen von Freizeitlärm nach Nr. 2.4 TA Lärm nicht vorgesehen ist. Dadurch, dass die G. nicht in der Nachtzeit genutzt wird, ist auch tatsächlich jedenfalls zu den Ruhezeiten nicht mit einer zusätzlichen Belastung zu rechnen. Eine das Rücksichtnahmegebot verletzende Belastung der Klägerin ist insofern ausgeschlossen. Der Gutachter hat seiner Prognose auch alle relevanten Schallquellen zugrunde gelegt. Entsprechend der Betriebsbeschreibung, die den Umfang der Nutzung festlegt und als solche Bestandteil der Baugenehmigung ist, geht die Immissionsprognose im Nutzungsfall 1 von einer Nutzung der gesamten Rasenfläche für Fotoaufnahmen oder wenig geräuschintensive Hochzeits- und Gesellschaftsspiele sowie durch spielende Kinder während der Veranstaltungen aus. Für die sonntägliche Biergartennutzung (Nutzungsfall 2) aus Anlass des „Familientags mit Freunden“ geht sie von einer intensiveren Nutzung der Rasenfläche aus (20 Kinder). Weitergehende Nutzungen sind auch nicht Inhalt der Genehmigung. Zur besonders ruheempfindlichen Nachtzeit ist eine Nutzung des Außenbereichs im Osten ohnehin nicht genehmigt. Die Anzahl berücksichtigter Personen im Außenbereich begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Diese orientiert sich an der Anzahl der nach der Betriebsbeschreibung vorliegenden Sitzplätze. Ein Immissionsgutachten hat sich grundsätzlich an einem typischen, realistischen Betriebsgeschehen zu orientieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2013 - 2 A 1227/13 -, juris, Rn. 19. Die im Gutachten angenommene Nutzung der NO-Terrasse durch 50 Personen erscheint angesichts der Maximalzahl von 110 Gästen nachvollziehbar. Zwar erscheint es auch denkbar, dass sich — etwa an warmen Sommertagen — zeitweise eine größere Zahl der Gäste auf der NO-Terrasse aufhält. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass für besondere Veranstaltungen wie Trauungen im Außenbereich bereits die zeitweise Inanspruchnahme der Terrasse durch 100 weitere Personen berücksichtigt worden ist. Aufgrund der deutlichen Richtwertunterschreitung und der Schließung der Terrasse ab 22.00 Uhr ist jedenfalls nicht von der Gefahr einer rücksichtslosen Belästigung auszugehen. Der Zu- und Abfahrtsverkehr wurde ebenfalls berücksichtigt. Die Annahme von 80 Pkw-Bewegungen zur lautesten Nachtstunde erscheint sogar großzügig angesetzt, da sie von einer vollständigen Parkplatzleerung innerhalb nur einer Stunde ausgeht. Entgegen der Einwendung der Klägerin ist die lauteste Nachtstunde (Nr. 6.4 Satz 5 TA Lärm) auch ausdrücklich berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Immissionsprognose nicht berücksichtigte Lüftungsanlagen zu einer relevanten Erhöhung der Lärmbelastung am Wohnhaus der Klägerin führen könnten. Ausdrücklich berücksichtigt die Immissionsprognose die Lüftungseinrichtungen des Wintergartens. Anderen Lüftungseinrichtungen, die hätten berücksichtigt werden müssen, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die von der Klägerin erwähnte Luftzufuhr zu einer Hüpfburg war jedenfalls nicht zu berücksichtigen, da die Nutzung einer Hüpfburg von der Baugenehmigung nicht erfasst wird. Der Hinweis der Klägerin, dass in der Immissionsprognose von geöffneten Türen bei einem Rauminnenpegel von 87 dB(A) und im Übrigen von einem Rauminnenpegel von 92 dB(A) die Rede ist, vermag das Ergebnis des Gutachtens ebenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin zu entkräften. Vielmehr ist durch die Auflagen zur Schließung der Fenster und Türen und durch die durch einen Limiter sicherzustellende Begrenzung des Rauminnenpegels auf 87 dB(A) zur Nachtzeit zu erwarten, dass die prognostizierten Werte tatsächlich noch unterschritten werden. Die vorgenommenen Probemessungen erfolgten im Übrigen lediglich zur Vorbereitung der Prognose. Inwiefern im Rahmen dieser Fenster geöffnet oder geschlossen waren, ist unerheblich. Die konkreten Gebäudeeigenschaften wurden ebenfalls berücksichtigt. Insofern verweist der Gutachter auf die DIN EN 12354-4 zur Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften. Sofern die Klägerin einwendet, ein Immissionsgutachten hätte auf Basis tatsächlicher Messungen erstellt werden müssen, verkennt sie dessen Prognosefunktion im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens. Entsprechende Messungen sind vor Erteilung der Baugenehmigung regelmäßig nicht angezeigt. Im vorliegenden Fall hätten sie lediglich Auskunft über den Ist-Zustand, aber nicht über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (gegebenenfalls unter Auflagen) liefern können. Entsprechende vorbereitende Messungen wurden auch durchgeführt. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es im Genehmigungsverfahren keiner konkreten Prognose des möglicherweise von der im „I. C3. “ genutzten Musikanlage ausgehenden tieffrequenten Schalls. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat insofern ausgeführt, die besondere Problematik tieffrequenten Lärms zeichne sich dadurch aus, dass sich das Auftreten solcher Immissionen häufig kaum konkret und zuverlässig prognostizieren lasse. Ob und in welcher Intensität tieffrequente Geräusche aufträten, hänge unter anderem von der Beschaffenheit des Ausbreitungsmediums und auch des Immissionsortes ab. Vor diesem Hintergrund sei vor Erteilung einer Genehmigung im Regelfall keine konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall zu fordern, OVG NRW, Urteil vom 22.05.2014 - 8 A 3002/11 - juris, Rn. 144; vgl. auch OVG Nds., Beschluss vom 05.01.2011 - 12 LA 60/09 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 06.11.2012 - 12 ME 189/12 -, juris, Rn. 31; Hess. VGH, Beschluss vom 10.04.2014 - 9 B 2156/13 -, juris, Rn. 43. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die vorstehende Rechtsauffassung dahingehend eingeschränkt, dass dann, wenn Erkenntnisse die Annahme rechtfertigen, dass von der zur Genehmigung gestellten Anlage tieffrequente Lärmimmissionen hervorgerufen werden, im Genehmigungsverfahren ausnahmsweise die Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien nach der DIN 45680 und dem zugehörigen Beiblatt geprüft werden müsse. In Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm würden — ebenso wie im Anhang A des Beiblatt 1 zur DIN 45680 — exemplarisch Schallquellen genannt, die dazu neigten, tieffrequente Geräusche zu verursachen. Vor allem dann, wenn danach schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten seien, müsse vor Erteilung der Genehmigung geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche geeigneten Minderungsmaßnahmen ergriffen werden könnten, OVG NRW, Urteil vom 22.05.2014 - 8 A 3002/11 - juris, Rn. 148; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2014 - 25 K 2163/14 -, juris, Rn. 55; ferner VG Köln, Urteil vom 14.01.2014 - 2 K 3951/12 -, juris. Musikanlagen zählen nicht zu den in Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm exemplarisch genannten Schallquellen, die das Vorliegen tieffrequenter Geräusche grundsätzlich vermuten lassen. Im Anhang A des Beiblatt 1 zur DIN 45680 werden hingegen auch Musikanlagen als potentielle tieffrequente Geräuschquellen genannt. Bei der DIN handelt es sich jedoch im Gegensatz zur TA Lärm nicht um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern lediglich um ein privatrechtliches Regelwerk. Vor allem liegen aber — im Gegensatz zur zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsverwaltungsgerichts — keine anderweitigen konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem genehmigten Betrieb der Musikanlage schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten wären. Insbesondere ergeben die tatsächlich durchgeführten Messungen im Auftrag der Beigeladenen und anderer Nachbarn keine Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen, auf deren Grundlage der Beklagte das Vorliegen tieffrequenter Geräusche hätte eingehender prüfen müssen. Nach Nr. 7.3 der TA Lärm können schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Differenz L Ceq – L Aeq den Wert 20 dB überschreitet. Das als Anlage zur Baugenehmigung gehörige Immissionsgutachten verhält sich zu dieser Frage nicht. Der Gutachter der L. Schallschutztechnik GmbH, Herr I2. hat im Gerichtsverfahren vorgetragen, dass in Vorbereitung der Immissionsprognose standardmäßig eine Kontrollmessung am Wohngebäude C2.-------weg 2 im Hinblick auf das Kriterium L Ceq - L Aeq nach Nr. 7.3 TA Lärm durchgeführt worden sei. Die Pegeldifferenz habe bei Beschallung des Wintergartens und geöffneten Türen bei 10 bis 15 dB gelegen. Nach Umsetzung der Auflagen der Baugenehmigung dürften noch geringere Einwirkungen zu erwarten sein. Das gelte erst recht am ca. 130 Meter weiter entfernten Wohngebäude der Klägerin. Auch wenn sich die nachträglich gemachten Angaben mangels entsprechenden Vermerks im Messprotokoll nicht weiter überprüfen lassen, fehlt es insofern jedenfalls an einem Anhaltspunkt, der die Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche erforderlich erscheinen ließe. Die vor Erteilung der Baugenehmigung am 19.01.2016 — und dementsprechend ebenfalls vor Umsetzung der nachbarschützenden Auflagen der Baugenehmigung — von der Firma C.n mbB durchgeführten tatsächlichen Messungen am Wohngebäude C2.-------str. 0ergeben ebenfalls keine konkreten Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche. Die Pegeldifferenz L Ceq - L Aeq lag demnach an der Grundstücksgrenze im Messzeitraum zwischen 5,9 und 11,7 dB und am Schlafraum zwischen 6,6 und 8,2 dB. Auch diese Werte sprechen gegen die Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen auf das 130 Meter weiter entfernte Wohngebäude der Klägerin. Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände gegen die Messungen verfangen nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, die Messungen hätten in einem Zeitfenster ohne Live-Musik stattgefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Baugenehmigung vorgegebenen Maximalpegel unterschiedslos auch für Live-Musik gelten. Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zur potentiellen Belastung durch tieffrequenten Lärm vom 03.07.2018 von Herrn Professor L1. vermag nicht zu einer anderweitigen Einschätzung zu führen. Es stellt sich insofern schon die Frage, warum die Klägerin im Gerichtsverfahren ein theoretisches Gutachten mit umfangreichen Berechnungen auf Grundlage veralteter Messungen einholt anstatt schlicht Messungen an ihrem Wohnhaus durchzuführen und vorzulegen. Das Gutachten basiert auf den vorbereitenden Messungen des Gutachters Herrn I2. am C2.-------str 0 am 15.11.2015. Herr Professor L1. gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage dieser Messungen eine tieffrequente Belastung vorliegen könne, die es näher zu untersuchen gelte. Die Pegeldifferenz L Ceq - L Aeq könne am Wohngebäude der Klägerin tatsächlich bei bis zu 23,4 dB liegen. Die entsprechenden Berechnungen sind allerdings nicht nachvollziehbar. Der Gutachter weist ausdrücklich darauf hin, dass er auf die erforderlichen Zwischenschritte nicht eingehe. Die dem Ergebnis des Gutachtens zugrunde liegenden umfangreichen Berechnungen können schon aus praktischen Gründen nicht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für einen Gaststättenbetrieb mit Musikanlage durchgeführt werden. Die Anforderungen an den Nachbarschutz wären damit überzogen. Ohnehin geht auch der Gutachter selbst letztlich ausdrücklich davon aus, dass zur Feststellung der tatsächlichen Belastung durch tieffrequente Geräusche Messungen vor Ort zwingend erforderlich seien und Prognosen keine hinreichende Sicherheit bieten könnten. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, den das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 22.05.2014 aufgestellt hat, nämlich dass hier — wie im Regelfall — vor Erteilung einer Genehmigung keine konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall zu fordern war. Das ist angesichts der Schwierigkeiten der Prognose auch sachgerecht. Die Klägerin ist darauf zu verweisen, dass im Falle des tatsächlichen Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen auch nachträgliche Anordnungen nach Maßgabe des § 24 Satz 1 BImSchG in Betracht kommen. Die Pflichten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen. Der Betreiber kann sich nicht darauf berufen, dass der Genehmigungsbescheid — wie hier die dann eventuell bestandskräftige Baugenehmigung — keine konkreteren Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 -, juris, Rn. 26. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Einhaltung der Auflagen zur Begrenzung der Geräuschimmissionen nicht hinreichend sichergestellt ist, ist dadurch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls nicht zu befürchten. Die Einhaltung des für den Schutz der Klägerin maßgeblichen Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit von 45 dB(A) wäre selbst bei einem Verstoß gegen die Auflagen nicht unmittelbar zu befürchten. Im Rahmen der Prognose eines Schallpegels von 34 dB(A) zur Nachtzeit am Wohnhaus der Klägerin, ist der Gutachter bei einem Innenraumpegel von 87 dB(A) von der Öffnung einer Tür sowie dem Aufenthalt von bis zu 20 Personen auf der nach Osten ausgerichteten Terrasse ausgegangen. Selbst wenn also — wie von der Klägerin befürchtet — entgegen der Auflagen einzelne Fenster oder Türen geöffnet würden oder sich Personen zum Rauchen statt westlich des Gebäudes östlich aufhalten würden, wäre die Einhaltung des Richtwertes zu erwarten. Darüber hinaus trifft es aber auch nicht zu, dass die Einhaltung der Auflagen im vorliegenden Fall nicht gewährleistet werden kann. Zwar ist es zutreffend, dass es innerhalb der wärmeren Jahreszeit etwa gegenüber einer ausgelassen feiernden Hochzeitsgesellschaft auch bei Personaleinsatz schwer durchsetzbar ist, dass die Nutzer das Gebäude nicht verlassen oder Fenster und Türen nicht öffnen, um Erfrischung zu suchen. Zur Aufhebung einer Baugenehmigung aus diesem Grund, siehe OVG NRW, Urteil vom 05.07.2017 - 7 A 2432/15 -, juris, Rn. 108. Dem wird aber vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die Baugenehmigung (vgl. deren Auflage Ziffer 5) einen Raucherbereich westlich des Gebäudes — und somit im von dem Grundstück der Klägerin abgewandten Bereich — verbindlich vorsieht. Des Weiteren sind jedenfalls die nach Osten zum Grundstück der Klägerin ausgerichteten Fenster verschließbar. Der Beweisantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache, dass bei Hochzeitsfeiern und ähnlichen Festen auftretende Musiker, DJs oder andere Künstler ihre eigenen, mitgebrachten und elektronisch verstärkten Instrumente sowie eigenen, mitgebrachte Beschallungsanlagen, nicht aber die Beschallungsanlagen der Gastronomiebetriebe, verwenden, war in analoger Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen. Denn mit ihm sollte eine Tatsache bewiesen werden, die für die Entscheidung nicht von Belang ist. Die Baugenehmigung trifft insofern durch die Auflage Ziffer 3 eine eindeutige Regelung. Der maximale Schallpegel ist zur Tages- und Nachtzeit festgelegt. Dessen Einhaltung ist durch einen Limiter zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Nutzung anderer, nicht limitierter Musikanlagen ausgeschlossen ist. Die Klägerin wendet sich mit dem Beweisantrag nicht gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung, sondern gegen deren Nichteinhaltung. Insofern steht ihr aber (wie bereits ausgeführt) lediglich ein Antrag auf Einschreiten gegen eine nicht genehmigte Nutzung offen, so diese denn überhaupt stattfindet. Daran vermag auch der Einwand, dass auch die Einhaltung dieser Auflage unrealistisch sei, nichts zu ändern. Dabei handelt es sich zunächst um eine rechtliche Einschätzung, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Die Kammer teilt die Einschätzung der Klägerin zudem nicht. Schließlich verlangt der Aufbau eigener Geräte einen gewissen Vorlauf und technische Kenntnisse. Die Betreiber könnten und müssten bei Nutzung nicht limitierter Anlagen, etwa durch Live-Musiker, nach den Regelungen der Baugenehmigung einschreiten. Insofern die Klägerin einwendet, dass sie die Einhaltung der Auflage mangels Betretungsbefugnis nicht überprüfen könne, ist dies irrelevant. Es ist sowohl im Baurecht als auch im Immissionsschutzrecht typischerweise der Fall, dass der Betreiber die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten und die zuständige Behörde diese gegebenenfalls zu überwachen hat. Dabei kann die Behörde auf Antrag betroffener Anwohner tätig werden. Sofern ein Anspruch besteht, muss sie einschreiten. Eigene Überwachungsrechte besitzen die Nachbarn nicht. Da der weitere Beweisantrag der Klägerin auf den nicht für die Entscheidung relevanten Tatsachen aufbaute, war er ebenfalls nicht für die Entscheidung von Bedeutung. Auch die von dem Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen begründen keine Verletzung des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin ist insoweit nicht festzustellen. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den Eindrücken des Berichterstatters aus dem Ortstermin vom 03.06.2019, die er den anderen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat, ist aufgrund des bestehenden Höhenunterschieds und der Vegetation zwischen dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück und dem Wohnhaus der Klägerin eine direkte Lichteinstrahlung nicht zu erwarten. Trotz entsprechender Ankündigung hat die Klägerin auch keinen konkreten Vortrag zu ihrer Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen gemacht. Der Verweis auf die Bestrahlung des Gebäudes und den Betrieb einer bunten Lichtorgel, die von Nachbarn am F1.---------str. 0 wahrgenommen werden, trägt insofern nicht. Im Gegensatz zum Wohngebäude der Klägerin liegt das Wohngebäude am F.---------str. 0 in nur 100 Metern Entfernung in direkter Sichtlinie zum I. C3. . Sofern dennoch etwaige Lichtreflektionen das Wohngebäude der Klägerin erreichen sollten, hat sie diese hinzunehmen. Die Klägerin lässt außer Acht, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auch die Prüfung verlangt, welche Maßnahmen ihr zumutbar sind, um Lichtimmissionen zu mindern. Dabei muss bei der Feststellung, ob eine Belästigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so dass eine gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von der Klägerin auch Maßnahmen der Lichtdämpfung zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, juris, Rn. 82; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris, Rn. 55. Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, Wohnbereiche, in welchen sie sich durch etwaige Lichtimmissionen belästigt sieht, wirksam durch Vorhänge, Gardinen oder Jalousetten abzuschirmen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Da eine Verletzung sonstiger subjektiver Rechte der Klägerin nicht erkennbar ist und von ihr selbst auch nicht geltend gemacht wird, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin, die ganz erhebliche Beeinträchtigungen ihres Wohngrundstücks geltend macht, ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2019, Nr. 7 lit. a). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.