Beschluss
9 B 1051/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1103.9B1051.15.0A
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Leitsätze
Eine nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch Zurückstellung sicherungsfähige, weil hinreichend konkretisierte sachliche Teilflächennutzungsplanung gemäß § 5 Abs. 2b BauGB, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, muss auf eine Beschlussfassung durch das dafür zuständige Beschlussorgan der Gemeinde zurückzuführen sein. Sie liegt nicht bereits dann vor, wenn ohne nähere Konkretisierung des Planungsziels lediglich die Einleitung des Planungsverfahrens (Planaufstellung) beschlossen worden ist.
Die Herausnahme der Erschließungsgenehmigung aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windfarm stellt keine verfahrensfehlerhafte Umgehung der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dar, da sich die UVP-Pflichtigkeit von Windfarmen allein nach der Größe und Anzahl der Windkraftanlagen richtet, die Flächeninanspruchnahme durch Erschließungsmaßnahmen (Zuwegungen und Kabeltrassen) dagegen insoweit kein maßgebliches Kriterium darstellt.
Das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht schon dann, wenn sich im laufenden Genehmigungsverfahren Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen in der Gestalt von Auflagen und Nebenbestimmungen als notwendig erweisen oder erst dort geklärt werden kann, dass diese nicht notwendig sind. Denn die zuständige Behörde hat im Rahmen der UVP-Vorprüfung zwar überschlägig, aber nicht nur oberflächlich zu prüfen, ob schädliche Umweltwirkungen möglich sind, und dabei auch infrage kommende Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Da nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers Windenergieanlagen nicht in jedem Einzelfall, sondern als Windfarm nur in einer gewissen Mindesthäufung der Anlagen UVP-pflichtig sind, erweist sich bei der Errichtung einer Windfarm im Wald die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht schon dann als notwendig, wenn artenschutzrechtliche Konflikte von vornherein unvermeidbar sind.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2015 - 8 L 1639/15.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses auf die diesbezügliche Beschwerde der Antragstellerin - als auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch Zurückstellung sicherungsfähige, weil hinreichend konkretisierte sachliche Teilflächennutzungsplanung gemäß § 5 Abs. 2b BauGB, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, muss auf eine Beschlussfassung durch das dafür zuständige Beschlussorgan der Gemeinde zurückzuführen sein. Sie liegt nicht bereits dann vor, wenn ohne nähere Konkretisierung des Planungsziels lediglich die Einleitung des Planungsverfahrens (Planaufstellung) beschlossen worden ist. Die Herausnahme der Erschließungsgenehmigung aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windfarm stellt keine verfahrensfehlerhafte Umgehung der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dar, da sich die UVP-Pflichtigkeit von Windfarmen allein nach der Größe und Anzahl der Windkraftanlagen richtet, die Flächeninanspruchnahme durch Erschließungsmaßnahmen (Zuwegungen und Kabeltrassen) dagegen insoweit kein maßgebliches Kriterium darstellt. Das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht schon dann, wenn sich im laufenden Genehmigungsverfahren Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen in der Gestalt von Auflagen und Nebenbestimmungen als notwendig erweisen oder erst dort geklärt werden kann, dass diese nicht notwendig sind. Denn die zuständige Behörde hat im Rahmen der UVP-Vorprüfung zwar überschlägig, aber nicht nur oberflächlich zu prüfen, ob schädliche Umweltwirkungen möglich sind, und dabei auch infrage kommende Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Da nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers Windenergieanlagen nicht in jedem Einzelfall, sondern als Windfarm nur in einer gewissen Mindesthäufung der Anlagen UVP-pflichtig sind, erweist sich bei der Errichtung einer Windfarm im Wald die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht schon dann als notwendig, wenn artenschutzrechtliche Konflikte von vornherein unvermeidbar sind. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2015 - 8 L 1639/15.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses auf die diesbezügliche Beschwerde der Antragstellerin - als auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen gegenüber mit Bescheid vom 4. September 2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen vom Typ REpower 3.21114 mit einer Nennleistung von 3,2 MW, einer Spitzenhöhe von 200 m, einer Nabenhöhe von 143 m und einem Rotordurchmesser von 114 m auf den Außenbereichsgrundstücken in der Gemarkung (Sinntal-)Sterbfritz Flur ..., Flurstück ... (Windenergieanlage - WEA - 1), Flur ..., Flurstück ... (WEA 2), Flur ..., Flurstück ... (WEA 3 bis 5, 7 und 9) sowie in der Gemarkung (Schlüchtern-)Vollmerz Flur ..., Flurstück ... (WEA 6 und 8) und in der Gemarkung (Schlüchtern-)Gundhelm Flur ..., Flurstück ... (WEA 10) und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Zugleich ersetzte er das von der Antragstellerin mit Formblatt vom 16. Dezember 2013 versagte gemeindliche Einvernehmen. Dagegen hat die Antragstellerin am 15. September 2014 Anfechtungsklage erhoben (Az. 8 K 2906/14.F), über die noch nicht entschieden worden ist. Mit forstrechtlichem Genehmigungsbescheid vom 5. September 2014 wurden die innerhalb des Waldes gelegene Infrastruktur sowie die Zuwegung zum Windpark und mit wasserrechtlicher Genehmigung vom 8. Oktober 2014 die außerhalb des Waldes gelegene Zuwegung genehmigt. Zuvor hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Mai 2014 (Az. IV/F 43.1 -1420/12 - Gen 21/13) einen Antrag der Antragstellerin auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit des vorgenannten Vorhabens Windpark ... nach § 15 Abs. 3 BauGB für einen Zeitraum von einem Jahr abgelehnt, gegen den die Antragstellerin am 2. Juni 2014 Klage mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zurückstellung erhoben hat (Az. 8 K 1669/14.F), über die ebenfalls noch nicht entschieden worden ist. Mit ihrem Antrag vom 5. Mai 2015 hat die Antragstellerin unter Verweis auf ihr Vorbringen in den Klageverfahren um Eilrechtsschutz nachgesucht, da die Beigeladene mit den Bauarbeiten begonnen habe. Mit Beschluss vom 15. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin in Bezug auf die in dem Gebiet der Gemeinde Schlüchtern geplanten Windkraftanlagen nichts für sich herleiten könne, ihr Antrag sei insoweit mangels Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Zwar könne die Gemeinde Abwehrrechte aus dem in dem Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlichen Recht, insbesondere dem Bauplanungsrecht, geltend machen. Auch damit bleibe sie jedoch erfolglos. Dies gelte insbesondere für ihr Vorbringen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe nicht erteilt werden dürfen, weil auf ihren Antrag vom 11. Dezember 2013 hin die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 3 BauGB für einen Zeitraum von einem Jahr zurückzustellen gewesen sei und der ablehnende Bescheid vom 5. Mai 2014 rechtswidrig sei. Denn während mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die erhobene Verpflichtungsklage (Az. 8 K 1669/14.F) das Rechtsschutzbedürfnis entfallen und sie unzulässig geworden sei, bleibe die Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne Erfolg, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrte Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB habe. Die Planungen der Antragstellerin hätten kein Stadium erreicht, das durch eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hätte geschützt werden können, weil ihre planerischen Vorstellungen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt völlig offen gewesen seien und kein Mindestmaß dessen erkennen ließen, was Inhalt des zu erwartenden Flächennutzungsplans sein sollte. Die Antragstellerin habe lediglich 2007 und nochmals am 11. November 2013 die Aufstellung eines sachlichen Teil-Flächennutzungsplans zur Windenergiesteuerung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschlossen, jedoch ohne Einzelheiten der beabsichtigten Flächennutzungsplanung und mithin ohne Konzeption. Gleiches gelte für die von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Standortuntersuchung vom 3. September 2013, in der lediglich die Geeignetheit von Flächen für die Windenergienutzung im Gemeindegebiet untersucht und überdies der Standort der WEA als Potenzialfläche ermittelt werde. Eine Konzeption, wo Konzentrationszonen hätten ausgewiesen werden sollen, habe selbst bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 5. Mai 2014 nicht vorgelegen und liege immer noch nicht vor. Der Standortuntersuchung komme nur eine Alibifunktion zu; dies und die vorangehende Untätigkeit seit 2007 ließen nur den Schluss zu, dass es der Antragstellerin einzig um eine Negativplanung gehe. Die ausreichende Erschließung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei gesichert, die Nutzung einer Windenergieanlage zur Gewinnerzielung durch Einspeisung des erzeugten Stroms sei nicht notwendiger Bestandteil der Frage nach einer ausreichenden bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Erschließung. Der Anschluss einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz und die Zuwegung gehörten nicht zum Anlagenbegriff, durch die vorgenommene Verfahrenstrennung in Form der Beschränkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides auf die eigentlichen Windkraftanlagen einschließlich der Kabelverbindungen und Zuwegungen im direkten Anlagenbereich einerseits, der Genehmigung der innerhalb des Waldes gelegenen Infrastruktur und der Zuwegung zum Windpark mit forstrechtlichem Genehmigungsbescheid sowie der außerhalb des Waldes gelegenen Zuwegung mit wasserrechtlicher Genehmigung andererseits sei auch nicht gegen § 13 BlmSchG verstoßen worden, dies stehe vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung. Vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. September 2014 sei auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen. Der nächstgelegene Windpark Nutten sei von dem streitbefangenen Wildpark mehr als 5 km und damit mehr als das 10-fache des Rotordurchmessers entfernt und habe bei der Betrachtung der Gesamtbelastung der Umwelt sowie des Belangs gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB außer Betracht zu bleiben, zumal es auch keine Flugbewegungen von geschützten Vögeln gebe, die beide Windparks quasi miteinander verbänden. Auch Denkmalschutzaspekte stünden nicht entgegen, da die von der Antragstellerin genannten Burgen zwischen den Windparks im Gemeindegebiet der Stadt Schlüchtern liegen, die Burgruine Steckelberg so gut wie nicht über die Bäume hinausrage und das für die Öffentlichkeit weitgehend nicht zugängliche Schloss Ramholz im bewaldeten Teil liege. Auch hinsichtlich des Schutzgutes Naturschutz und damit der Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ergäben sich keine rechtlichen Bedenken. Zu Rotmilanen sei in dem ornithologischen Sachverständigengutachten des Büros für faunistische Fachfragen vom April 2013 und in dem Schreiben vom 15. Juli 2014 sowie in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Büros IBU vom 25. Juni 2013 keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos festgestellt worden. Dem im Laufe des Genehmigungsverfahrens in einer Entfernung von 870 m zur WEA 1 festgestellten Rotmilanhorst sei mit der Nebenbestimmung Nr. 10.3 e) zu der Genehmigung vom 4. September 2014 hinreichend Rechnung getragen worden. Schwarzstorchhorste gebe es in dem relevanten Radius von 3 km keine, und dem Fledermausvorkommen sei mit den Nebenbestimmungen Nrn. 10.3 a) bis d) hinreichend Rechnung getragen worden. Dem neu festgestellten Rotmilanvorkommen sei keine rechtliche Relevanz beizumessen, wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 (Seite 6) vorgebracht habe. Der Antragsgegner habe deshalb auch das gemeindliche Einvernehmen des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen dürfen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten nicht. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz, das öffentliche und das private Interesse der Beigeladenen am Vollzug des Verwaltungsakts überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Der angefochtene Verwaltungsakt räumt der Beigeladenen eine Rechtsposition ein, die ihr die Antragstellerin streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das Interesse der antragsbefugten Antragstellerin an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. April 2010 - 1 MR 6/19 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 9. September 2009 - 2 B 398/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 9 S 70/08 -, juris; OVG Niedersachsen. Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 115/07 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 EO 707/05 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 158). Vorliegend überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Genehmigung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse der Antragstellerin, denn ihre gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. September 2014 erhobene Anfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Allerdings fehlt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Antragstellerin in Bezug auf einzelne Windkraftanlagen innerhalb der genehmigten Windfarm (WEA 6 und 8) nicht bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis. Die Antragstellerin wendet mit ihrer Beschwerde insoweit zu Recht ein, dass § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG ein selbständig durchsetzbares Klagerecht vermittelt und insoweit ihre Klagebefugnis erweitert. Die angegriffene Windpark-Anlage ist im Übrigen sowohl in Bezug auf die gerügten Verstöße gegen die UVP-Richtlinie als auch gegen naturschutzrechtliche Belange einheitlich zu sehen und kann schon deshalb nicht in einzelne Anlagen aufgegliedert werden. Dies folgt auch daraus, dass die Antragstellerin - anders als das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat - im Zusammenhang mit ihrem Angriff gegen die Ersetzung des von ihr verweigerten gemeindlichen Einvernehmens geltend machen kann, dass das Vorhaben nicht privilegiert sei, öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB beeinträchtige oder seine Erschließung nicht gesichert sei und dabei nicht auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts beschränkt ist. Denn sie kann sich auch darauf berufen, dass das Vorhaben solchen öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB widerspricht, die dem Fachplanungsrecht angehören und nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, wie etwa die Belange des Immissionsschutzes. Dies folgt daraus, dass die Versagung des Einvernehmens in Bezug auf ein Vorhaben im Außenbereich auf die Gründe der §§ 33, 35 BauGB (vgl. hierzu § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestützt werden kann, diese Kompetenzzuweisung über die Abwehransprüche aus einer Verletzung der materiellen Planungshoheit hinaus reicht und der Gemeinde eine verfahrensrechtliche Position eröffnet, die ihr die Möglichkeit einräumt, die Versagung ihres Einvernehmens auf jedwede bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Außenbereichsvorhabens zu stützen, die sich aus § 35 BauGB entnehmen lässt. Sie kann mithin im Ergebnis die Einhaltung sämtlicher nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu prüfender planungsrechtlicher Vorgaben durchsetzen (Hess. VGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 -, juris Rn. 39 ff., m.w.Nachw., entgegen Hess. VGH, Beschlüsse vom 07.05.2009 - 3 A 1523/08.Z - und vom 27.09.2004 - 2 TG 1630/04 - juris; ähnlich Urteil vom 17.06.2009 - 6 A 630/08 - juris). Diese Auslegung wird jetzt in Bezug auf umweltrechtliche Belange auch durch die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 in dem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen u.a. die Bundesrepublik Deutschland bestätigt, wonach - wie die Antragstellerin zutreffend mit ihrer Beschwerde vorgebracht hat - der nach den europarechtlichen Regelungen erweiterte Zugang zu den Gerichten bei Umweltrechtsbehelfen gewährleistet sein muss (Rechtssache C-137/14). Die danach als zulässig zu betrachtende Anfechtungsklage der Antragstellerin wird voraussichtlich aber ohne Erfolg bleiben. Zum einen kann die Antragstellerin nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, dass auf ihren Antrag vom 11. Dezember 2013 hin die Entscheidung über die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Vorhabens vom Antragsgegner nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hätte zurückgestellt werden müssen und deshalb die (gleichwohl) erteilte Genehmigung rechtswidrig sei. Die Antragstellerin wird durch die angegriffene Genehmigung nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit verletzt, da ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag nach § 15 Abs. 3 BauGB kein Zurückstellungsanspruch nach der vorgenannten Vorschrift zustand. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Antragstellerin zur Geltendmachung einer ihrer Auffassung nach zu Unrecht erfolgten Ablehnung ihres Zurückstellungsantrags (durch Bescheid vom 05.05.2013) auch im Rahmen der Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit auch im vorliegenden Eilverfahren, für das die Erfolgsaussicht der erhobenen Anfechtungsklage maßgeblich ist, befugt. Für ihren Eilrechtsschutz ist sie - anders als der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung vorbringt - nicht auf ein Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verweisen, nur weil sie gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben hat, mit der sie neben der Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zurückstellung des Antrags der Beigeladenen begehrt. Denn wäre auf den Antrag der Antragstellerin hin wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 BauGB eine Zurückstellung auszusprechen gewesen, so stellte sich die gleichwohl erteilte Genehmigung schon aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit der Antragstellerin als rechtswidrig dar (vgl. dazu Rieger in : Schrödter/Breuer, BauGB, 8. Aufl., § 15 Rn. 31; so zu § 15 Abs. 1 BauGB bereits Hess. VGH, Beschluss vom 10.07.2009 - 4 B 426/09 -, juris Rn. 7). Die Antragstellerin wird aber durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, denn ein Anspruch auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 15 Abs. 3 BauGB stand der Antragstellerin zu dem auch vom beschließenden Senat für maßgeblich erachteten Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. dazu: Bay. VGH, Beschluss vom 05.12.2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Literatur) nicht zu. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der nach ganz überwiegender Auffassung (s. dazu Rieger, a.a.O., § 15 Rn. 5 mit zahlreichen Nachweisen) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar ist, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2-6 BauGB dann auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Ob eine solche Befürchtung berechtigt ist, kann zwar einerseits nicht beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde noch völlig offen sind. Andererseits lassen sich weder der maßgeblichen Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung allgemeingültige Kriterien zur Frage entnehmen, in welcher Form sich die planerischen Vorstellungen manifestiert haben müssen, um im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine hinreichende Konkretisierung annehmen zu können. Erforderlich ist hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 21.01.2013 - 22 CS 12.2297 -, juris Rn. 24 und vom 05.12. 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 20). Denn nur dann kann beurteilt werden, ob die Durchführung des Plans durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dieses Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten muss sich zudem auch nach Auffassung des beschließenden Senats auf Beschlussfassungen des maßgeblichen Beschlussorgans der Gemeinde, hier also der Gemeindevertretung der Antragstellerin, zurückführen lassen (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 05.12.2013, a.a.O.). Nach der im Eilverfahren gebotenen und auch allein möglichen summarischen Prüfung lag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte (Nebenakte Zurückstellungsantrag der Gemeinde Sinntal nach § 15 Abs. 3 BauGB -NA-) von der Gemeindevertretung indes lediglich der am 11. November 2013 gefasste Beschluss betreffend die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans gemäß § 5 Abs. 2b BauGB zur Windenergiesteuerung innerhalb des Gemeindegebietes vor, mit dem die Gemeindevertretung zugleich ihren am 2. Juli 2007 gefassten Aufstellungsbeschluss bestätigte. Zudem wurde mit diesem Beschluss der Gemeindevertretung die Verwaltung beauftragt, die Beteiligungsverfahren einzuleiten. Weitere Vorgaben bezüglich der Planung enthielt der vorgenannte Beschluss nicht. In ihrem letzten Schreiben vom 8. April 2014 vor der Entscheidung des Antragsgegners über den Zurückstellungsantrag der Antragstellerin teilte diese mit, dass eine Standortuntersuchung Windenergie durch ein beauftragtes Planungsbüro erstellt worden sei und in einer Fassung vom 5. November 2013 vorliege. Die Verwaltung der Gemeinde habe auf der Grundlage dieses Gutachtens ihre erste Flächen-Abwägungsentscheidung als Grundlage des weiteren Aufstellungsverfahrens getroffen. Vorbehaltlich der weiteren Erkenntnisse habe die Verwaltung zunächst zwei der nach dem Gutachten am ehesten in Betracht kommenden Flächen für grundsätzlich am geeignetsten erachtet. Wegen der besonderen politischen Bedeutung dieser Sache lege die Verwaltung diese Vorschläge demnächst der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung und Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 BauGB vor. Zu den vorgeschlagenen Flächen gehöre auch die hier strittige Fläche des "Windparks G". Wegen der für diese Fläche bestehenden rechtlichen Probleme sei aber offen, ob diese jemals durchgesetzt würde und von der Gemeinde in ihren Flächennutzungsplan eingebracht werden könne. Nach dem Vorbringen der Beigeladenen in dem im Beschwerdeverfahren von ihr in Bezug genommenen eigenen Schriftsatz vom 13. März 2015 (eingereicht im Anfechtungsklageverfahren betreffend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 8 K 2906/14.F) und der mit diesem Schriftsatz vorgelegten Kopie der amtlichen Bekanntmachung der Antragstellerin vom 15. Dezember 2014 hat die Gemeindevertretung der Antragstellerin in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2014 den Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans zustimmend zur Kenntnis genommen und gleichzeitig die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Bürgerbeteiligung beschlossen. Damit ist erstmals zu diesem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gemeindevertretung eine erste Konkretisierung der Planung durch das dafür zuständige Beschlussorgan erfolgt. Zum Zeitpunkt der letzten Stellungnahme der Antragstellerin (8. April 2014) und vor allem zu dem der nachfolgenden Entscheidung des Antragsgegners über den Zurückstellungsantrag mit Bescheid vom 5. Mai 2014 konnte daher auch nach Auffassung des beschließenden Senats noch nicht von einer sicherungsfähigen, weil hinreichend konkretisierten Planung, die auf eine Beschlussfassung durch die dafür zuständige Gemeindevertretung zurückzuführen ist, ausgegangen werden. Die Standortuntersuchung und ihre Ergebnisse waren zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht vom planerischen Willen der Gemeindevertretung erfasst, sondern, wie das Schreiben der Antragstellerin vom 8. April 2014 deutlich macht, zunächst Grundlage der von der Verwaltung der Gemeinde erarbeiteten ersten Flächenabwägungsentscheidung und sollte erst "wegen der besonderen politischen Bedeutung demnächst der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung und Einleitung des Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden". Damit sind weder die Feststellungen der Standortuntersuchung einschließlich der ihr zugrunde gelegten (harten und weichen) Tabukriterien noch die von der Verwaltung erarbeitete erste Flächenabwägungsentscheidung mangels entsprechender Beschlussfassung der zuständigen Gemeindevertretung sicherungsfähiger, weil hinreichend konkretisierter Planinhalt geworden. Hingegen teilt der Senat nicht die - von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung angegriffene - Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine "Untätigkeit" der Antragstellerin seit dem Eingang der Standortuntersuchung über einen Zeitraum von acht Monaten vorliege, die zeige, dass der Einholung dieser Untersuchung nur eine Alibifunktion zukomme und zusammen mit einer Untätigkeit der Gemeinde seit dem ersten Aufstellungsbeschluss vom 2. Juli 2007 nur den Schluss zulasse, dass es der Antragstellerin einzig um eine Negativplanung gehe. Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Daher sieht der Senat davon ab, auf die Ausführungen der Antragstellerin dazu in der Beschwerdebegründung näher einzugehen. Indes vermögen die von der Antragstellerin angeführten obergerichtlichen Entscheidungen die Einschätzung des Senats, dass eine sicherungsfähige, hinreichend konkretisierte Planung der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen hat, nicht zu ändern. Auch der von der Antragstellerin zitierte Bay. VGH hält in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2014 (- 1 CS 12.830 -, juris Rn 13) ein von den Umständen des Einzelfalls abhängiges "Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung" für erforderlich. Es genügt daher nicht - so der Bay. VGH in Bezug auf Mobilfunkanlagen - wenn eine Gemeinde lediglich beschließt, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 b BauGB aufzustellen. Damit habe sich jedoch die Beigeladene nicht begnügt, sondern als Planungsziel die Ausweisung ortsbildverträglicher, versorgungstechnisch geeigneter und im Hinblick auf die Wohnbebauung immissionsoptimierter Bereiche für Mobilfunkanlagen festgelegt. Somit liegt ein hinreichend bestimmtes Planungskonzept vor (Bay. VGH, Beschluss vom 16.07.2012, a.a.O. Rn 13). Mit dieser Fallgestaltung ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag der Antragstellerin vorliegende Planungslage nicht vergleichbar, denn es lag hier allein ein in seinen Zielvorstellungen nicht näher konkretisierter Aufstellungsbeschluss des maßgeblichen Beschlussorgans Gemeindevertretung vor. Auch der von der Antragstellerin in Auszügen wiedergegebene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2014 (- 8 B 646/14 -, juris) vermag die dargestellte Bewertung des Senats nicht zu ändern. Denn auch der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in diesem Beschluss ausgeführt, die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben u.a. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, bestehe, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung - nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist nach dieser Entscheidung grundsätzlich dann der Fall, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht geklärt ist. Die künftige Nutzung des Vorhabensgrundstücks war nach dem Planungsstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides zwar nicht mehr völlig offen; es konnte jedoch auch nicht mit hinreichender Verlässlichkeit prognostiziert werden, dass es nach Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Belange (immer noch) innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen würde. Vielmehr bestand noch die Möglichkeit, dass der Standort des Vorhabens infolge von Veränderungen der konkreten Lage und der konkreten Ausdehnung der für die Windkraftnutzung ins Auge gefassten Potentialflächen letztlich außerhalb einer Konzentrationsfläche liegen würde (so das OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 27). Aus diesen Ausführungen und dem weiteren Hinweis in der Entscheidung, dass der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde in Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses sich bereits auf die Anwendung bestimmter harter und weicher Tabukriterien verständigt hatte und - unter Ausschluss der übrigen Potentialflächen - Windkonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan vorgeschlagen hatte, ist zu ersehen, dass auch vorliegend bereits eine erste Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses von dem zuständigen Beschlussorgan der Gemeinde vorgenommen worden war. Nur eine solche Konkretisierung ermöglicht erst die von § 15 Abs. 3 BauGB vorgegebene Prüfung, ob objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung - nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dass eine solche hinreichende (erste) Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses auch in der von § 15 Abs. 3 BauGB vorgegebenen Frist möglich ist, zeigt der Verfahrensablauf des hier in Rede stehenden Zurückstellungsverfahrens. Von dem am 23. August 2013 bei der Behörde eingegangenen Antrag auf Genehmigung des "Windparks G" erlangte die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 26. August 2013 Kenntnis. Die von ihr umgehend in Auftrag gegebene Standortuntersuchung lag ihr am 3. September 2013 bzw. redaktionell ergänzt am 5. November 2013 vor. Auf dieser Grundlage hätte eine Beschlussfassung durch die zuständige Gemeindevertretung der Antragstellerin innerhalb der 6-Monatsfrist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB, innerhalb der ein Zurückstellungsantrag (ab dem Zeitpunkt der förmlichen Kenntniserlangung von dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben) zulässig ist, zu einer ersten Konkretisierung der Windkraftkonzentrationsflächenplanung - bspw. im üblichen ersten Arbeitsschritt der Planung, nämlich der Verständigung über die Anwendung harter und weicher Tabukriterien (vgl. dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2014, a.a.O. Rn. 23, 27) - bis etwa Mitte Februar 2014 erfolgen können, so dass von der Antragstellerin noch rechtzeitig die Zurückstellung des Antrags der Beigeladenen hätte beantragt werden können. Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung genannten erforderlichen weitergehenden Untersuchungen, Abstimmungen und zuletzt auch Abwägungen hätten sich dann nach erfolgter Zurückstellung innerhalb der Jahresfrist mit Verlängerungsmöglichkeit für ein weiteres Jahr nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB durchführen lassen. Ob diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen letztlich in jedem Fall zur Abwicklung einer solchen Planung ausreichend bemessen sind, steht hier nicht zur Entscheidung, denn diese Frage ist für das Rückstellungsbegehren der Antragstellerin rechtlich unerheblich. Gleichfalls rechtlich unerheblich sind in diesem rechtlichen Zusammenhang die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs. 3 BauGB benannten Vorgaben der Regionalplanung und des Landesentwicklungsplans, die ihrer Auffassung nach einer planungsrechtlichen Zulassung des von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Vorhabens entgegenstehen. Denn solche bindenden rechtlichen Vorgaben sind bereits als Genehmigungsvoraussetzungen vom Antragsgegner im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen nicht die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens, da sie ein Sicherungsbedürfnis für die von der Antragstellerin beabsichtigte Planung nicht begründen können. Ein solches Bedürfnis besteht nur in Bezug auf Vorhaben, die nach der zum Zeitpunkt der Beantragung einer Zurückstellung bestehenden planungsrechtlichen Situation als zulässig zu bewerten sind, denen die Gemeinde aber ihre eigene Planung entgegensetzen möchte, die sie mit dem Zurückstellungsbegehren zu sichern beabsichtigt. Der von der Antragstellerin angegriffene Genehmigungsbescheid verletzt diese auch nicht in ihrer Rechten unter dem Aspekt des vom Antragsgegner ersetzten, weil von der Antragstellerin zuvor verweigerten gemeindlichen Einvernehmens; die Anfechtungsklage der Antragstellerin wird daher auch unter diesem Gesichtspunkt der Erfolg versagt bleiben. Denn die mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. September 2014 zugleich erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB ist vom Antragsgegner zu Recht vorgenommen worden. Die Versagung des Einvernehmens in Bezug auf ein Vorhaben im Außenbereich kann - und darf auch nur - auf die Gründe der §§ 33, 35 BauGB (vgl. hierzu § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestützt werden. Diese Kompetenzzuweisung geht über die Abwehransprüche aus einer Verletzung der materiellen Planungshoheit hinaus und eröffnet der Gemeinde eine verfahrensrechtliche Position, die ihr die Möglichkeit einräumt, die Versagung ihres Einvernehmens auf jedwede bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Außenbereichsvorhabens zu stützen, die sich aus § 35 BauGB entnehmen lässt (s. dazu bereits die obigen Darlegungen zur Antragsbefugnis der Antragstellerin). Der Antragsgegner war hier nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB berechtigt und verpflichtet, das Einvernehmen zu ersetzen, da ein Verstoß der erteilten Genehmigung gegen § 35 BauGB nicht vorliegt. Dies gilt hinsichtlich des von der Antragstellerin gerügten Widerspruchs der Zulassung des Vorhabens zu dem Ziel Z10.2-12 des Regionalplans Südhessen 2010 (RPS 2010). Der RPS formuliert unter der Gl. Nr. 10.2 "Wald und Forstwirtschaft" das nachfolgende Ziel Z10.2-12: "Die im Regionalplan dargestellten "Vorranggebiete für Forstwirtschaft" sollen dauerhaft bewaldet bleiben. Die Walderhaltung hat hier Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen." Da das streitgegenständliche Vorhaben in einem solchen Vorranggebiet liegt, ist das genannte Ziel der Raumordnung bei der Genehmigungserteilung zu beachten. Welche Bedeutung Zielen der Raumordnung bei der Genehmigung eines Vorhabens im Außenbereich zukommt, regelt § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Nach dem 1. Halbsatz der genannten gesetzlichen Bestimmung dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Maßgebliche Bedeutung kommt daher der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens zu. Der Senat teilt die Bewertung des Antragsgegners, die auch vom erstinstanzlichen Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt. Zur näheren Bestimmung des Begriffs "raumbedeutsam" kann nach einhelliger Ansicht auf die Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden (Rieger, a.a.O. § 35 Rn. 151). Danach sind unter raumbedeutsamen Maßnahmen Vorhaben und sonstige Maßnahmen zu verstehen, durch die Raum in Anspruch genommen wird oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Ein Vorhaben kann nur dann als raumbedeutsam angesehen werden, wenn es über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkungen aufweist. In erster Linie ist daher auf die überörtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf bestimmte Ziele der Raumordnung abzustellen (Rieger, a.a.O. Rn. 151). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist indes nicht jeder Bau einer Windenergieanlage raumbedeutsam. Vielmehr kann nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens für unterschiedliche Ziele auch unterschiedlich zu beurteilen sein. So ist es denkbar, dass die räumliche Größe des Vorhabens, also die Inanspruchnahme von bislang anderweitig genutzten Flächen, ein für die Raumbedeutsamkeit maßgebliches Kriterium ist, aber auch die mit dem Vorhaben zugelassene Nutzung kann bedeutsame Auswirkungen für die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes haben. Diese Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 2. August 2002 (- BVerwG 4 B 36/02 -, juris), denn dieser kann nicht entnommen werden, dass jede Windkraftanlage raumbedeutsam ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (a.a.O. Rn. 6), die Frage, "bei welcher Größenordnung" die Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage beginnt, lasse sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten. Als "raumbedeutsam" qualifiziert der Gesetzgeber nicht bloß Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird, sondern auch solche, durch die die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Wann das Merkmal der Raumbeeinflussung erfüllt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 07.11.1996 - BVerwG 4 B 170.96 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13 -S. 4>). Das Berufungsgericht hatte die streitige Anlage wegen ihrer Höhe von knapp 100 m, ihrer vertikalen Ausdehnung und ihren Wirkungen auf die weitere Umgebung als raumbedeutsam angesehen; diese Beurteilung gibt zu weiterführenden Überlegungen keinen Anlass. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach die Würdigung des Einzelfalles als maßgeblich erachtet und auch die Kriterien der Vorhabengröße und der Beeinflussung der räumlichen Entwicklung eines Gebietes aufgrund der zugelassenen Nutzung benannt. Im Hinblick auf das hier in Rede stehende Ziel einer vorrangigen dauerhaften Walderhaltung ist es daher sachlich gerechtfertigt, auf das Ausmaß der Inanspruchnahme von Waldflächen durch das Vorhaben abzustellen, und zwar speziell auf die Waldflächen, die nach ihrer Rodung nicht nur temporär sondern dauerhaft ihre bisherige Nutzung verlieren. Der Begründung des Genehmigungsbescheides (S. 37, zur Nebenbestimmung Nr. 10.5 b) ist zu entnehmen, dass die Fläche, für die eine dauerhafte anderweitige Nutzung für Zwecke des (gesamten) Vorhabens vorgesehen ist, insgesamt eine Größe von 45.448 qm (4,5448 ha) aufweist. Diese Gesamtfläche, für die eine dauerhafte Rodung zugelassen worden ist, verteilt sich auf insgesamt neun Einzelflächen. Für die Bewertung der Raumbedeutsamkeit des mit dem Vorhaben einhergehenden dauerhaften Waldflächenverlustes bietet die vom Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung herangezogene Bestimmung des Hessischen Waldgesetzes deutliche Anhaltspunkte. So sieht § 24 Abs. 3 HWaldG vor, dass Waldumwandlungen oder Waldneuanlagen bei Flächen von über 5 ha Größe im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde ergehen. Eine Anhörung des Trägers der Regionalplanung zu Waldrodungen und Waldneuanlagen von über 5 ha Größe sahen auch bereits die vom Verwaltungsgericht angeführten Bestimmungen der §§ 12,13 des (außer Kraft getretenen) Hess. Forstgesetzes vor. Die erforderliche Benehmensherstellung mit dem Träger der Regionalplanung nach § 24 Abs. 3 HWaldG lässt den - auch vom Antragsgegner gezogenen - Schluss zu, dass dem hessischen Gesetzgeber eine Raumbedeutsamkeit ab der genannten Größe als möglich erschien, während eine unter dieser Größe liegende Flächeninanspruchnahme von ihm für die Regionalplanung nicht als bedeutsam erachtet worden ist. Ein Widerspruch zu dem von der Antragstellerin benannten Ziel der Raumordnung (Ziel Z10.2-12 des RPS 2010) im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist danach mangels Raumbedeutsamkeit des streitgegenständlichen Vorhabens für den mit diesem Ziel beabsichtigten dauerhaften Walderhalt nicht festzustellen. Der Anfechtungsklage bleibt auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler betreffend die UVP-Vorprüfung der Erfolg versagt. Die UVP-Vorprüfung leidet nicht schon deshalb an einem erheblichen Fehler, weil die Zuwegung zur Erschließung der Windfarm aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung herausgenommen wurde und deshalb mögliche Umweltbeeinträchtigungen aus deren Bau von der Prüfung nicht miterfasst wurden. Dabei kann offen bleiben, ob einer solchen Verfahrensweise § 13 BImSchG entgegensteht, denn eine daraus etwa folgende Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit müsste der bauplanungsrechtlichen Erschließungsgenehmigung entgegengehalten werden, die hier aber nicht angefochten worden ist. Die UVP-Vorprüfung wurde durch die Herausnahme der Erschließungsgenehmigung auch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verfälscht. Dies folgt schon daraus, dass eine Mitbetrachtung der aus den Erschließungsmaßnahmen folgenden Auswirkungen auf die Umwelt in der UVP-Vorprüfung vorgenommen worden ist, einschließlich der Eingriffe, die auf die durch die Zuwegungen bedingten Rodungsmaßnahmen zurückzuführen sind, wie sich aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (IBU, Windpark "..." - Landschaftspflegerischer Begleitplan -, 14.03.2014, S. 24 ff.; Eingriffs- und Ausgleichsplan mit artenschutz- und forstrechtlicher Betrachtung - Wegebau und Kabelverlegung (intern) für den Windpark "..." vom 14.03.2014) ergibt. Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin Anhaltspunkte dafür, dass unter diesem Aspekt erhebliche Umweltbeeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden sind, nicht auf. Die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung folgt auch nicht daraus, dass wegen der Herausnahme der Erschließungsgenehmigung die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP umgangen wurde. Denn die UVP-Pflichtigkeit von Windfarmen richtet sich allein nach der Größe und Anzahl der Windkraftanlagen innerhalb einer Windfarm (Anlage 1 zum UVPG, Nr. 1.6), während die Flächeninanspruchnahme durch Zuwegungen und Kabeltrassen kein dafür maßgebliches Kriterium darstellt. Die durch den Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung zur UVP ist ferner nicht schon deshalb verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil sie zu einem falschen Zeitpunkt durchgeführt wurde. Der beschließende Senat sieht keinen Grund zur Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung dazu, dass nicht allein eine frühzeitig durchgeführte und abgeschlossene Vorprüfung dem Gesetzeszweck entspricht, sondern es dem gewöhnlichen Verlauf eines Genehmigungsverfahrens entspricht, wenn im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Nachbesserungs- und Änderungsbedarf in Bezug auf die gutachtlichen Untersuchungen und damit auch der UVP-Vorprüfung entsteht und deshalb für die UVP-Vorprüfung noch weitere Gutachten angefordert und vorgelegt werden. Diese Verfahrensweise ist vielmehr nach wie vor auch deshalb nach dem Gesetzeszweck als sachgerecht zu beurteilen, weil sie erkennbar der Erzielung eines tragfähigen und sachgerechten Ergebnisses dient, und dies zumindest auch im Interesse potenziell beeinträchtigter Dritter liegt, während die daraus folgende Belastung einer möglichen Verlängerung des Genehmigungsverfahrens zunächst nur den Vorhabensträger trifft (vgl. dazu Hess. VGH., Beschluss vom 19.03.2012 - 9 B 1916/11 -, juris Rn. 48 f.; Beschluss vom 02.03.2015 - 9 B 1791/14 -, juris; zuletzt Beschluss vom 22.09.2015 - 9 A 408/15.Z -). Die Antragstellerin hat sachlich begründete Gesichtspunkte, die zu einer anderen Bewertung führen müssten, auch nicht mit ihrem Vorbringen dazu aufzuzeigen vermocht, dass mit dem Schutzzweck allein die Interpretation vereinbar sei, Erkenntnisse, die nach dem gebotenen (frühen) Zeitpunkt einer UVP-Vorprüfung im weiteren Genehmigungsverfahren erarbeitet werden, seien für eine gebotene ordnungsgemäße, frühzeitige Vorprüfung des Einzelfalles auszublenden. Dem steht schon der Gesetzeswortlaut entgegen, nachdem eine UVP in diesen Fällen, in denen sie nicht schon gesetzlich bestimmt worden ist, erst durchzuführen ist, wenn die gebotene Vorprüfung im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben hat. Aus diesen Gründen vermag der Senat auch nicht die Ansicht der Antragstellerin zu teilen, dass (immer) dann, wenn sich im laufenden Genehmigungsverfahren Auflagen und Nebenbestimmungen als notwendig erweisen oder erst dort geklärt werden kann, dass dies nicht der Fall ist, die Genehmigung nicht ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und damit nicht ohne vorherige Durchführung einer UVP hätte erteilt werden dürfen. Vielmehr hat die zuständige Behörde über die Prüfungstiefe der Vorprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben und ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (Dienes, in Hoppe/Beckmann, UVP-Gesetz, 4. Aufl. § 3a Rn. 13). Sie hat dabei überschlägig, aber nicht oberflächlich zu prüfen, ob schädliche Umweltwirkungen möglich sind und ist dabei auch nicht daran gehindert, eine sachlich und fachlich fundierte Einschätzung abzugeben (Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3c Rn. 12). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind vielmehr auch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, wie sich unmittelbar aus § 3c Satz 3 UVPG ergibt (Dienes, in Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3c Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass denkmalschutzrechtliche Belange weder eine UVP erfordern noch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB dem Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens und damit der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin über die pauschale Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen hinausgehende Gründe, die in diesem Punkt die Rechtswidrigkeit einer unterlassenen UVP und/oder der Genehmigung aufzeigen könnten, mit ihrem Vorbringen, durch die Nebenbestimmung in Nr. 12 des angegriffenen Bescheides widerfahre den betroffenen Denkmälern kein Schutz, nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung folgt auch nicht schon daraus, dass hinsichtlich des Eintritts artspezifischer Auswirkungen ein falscher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden wäre. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris) beruft, vermag dies ihrer Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die dort als ausreichend erachtete abstrakte, generelle Möglichkeit des Eintritts nachteiliger Auswirkungen sowie die Heranziehung der LAG-VSW als insoweit maßgeblichem Anhaltspunkt nicht für die Beurteilung artspezifischer Auswirkungen in einer UVP-Vorprüfung, sondern nur zur Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben überhaupt einer der Nummern der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, herangezogen wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 72). Die UVP-Vorprüfung weist aber auch in Bezug auf die von der Antragstellerin angeführten einzelnen Arten keine zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung führende Fehlerhaftigkeit auf. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Genehmigung festgestellt, die für das Vorhaben durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ Зa, 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung habe in Anbetracht der Größe des Vorhabens und seiner offenkundig wenig kritischen Merkmale in Bezug auf die Schutzgüter ergeben, dass keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und deshalb auf die Durchführung einer UVP verzichtet werden könne (Bl. 0584R ff. der Behördenakte). Die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen des §15 Abs. 1 BNatSchG würden mit den unter IV.10. festgesetzten Nebenbestimmungen erfüllt. Sie stellten sicher, dass der Eingriff in Natur und Landschaft vollständig kompensiert werde und es nicht zu einer Überprägung der Landschaft durch den Windpark komme. Da es sich bei dem betroffenen Landschaftsbereich nicht um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung mit bedeutsamer Erholungsfunktion handele, komme es auch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch den geplanten Windpark. Die in der Nähe gelegenen Natura 2000-Gebiete (5623-301 "Stephanskuppe bei Sterbfritz", 5623-309 "Im Escherts bei Nutten", 5623-311 "Langer Berg bei Sterbfritz", 5623-313 "Kinzberg bei Vollmerz", 5623-317 "Kinzigsystem oberhalb von Steinau an der Straße", 5623-321 "Basaltmagerrasen und Alter Stein bei Gundhelm", 5624-303 "Magerrasen bei Weichersbach und weitere Flächen", 5624-305 "Hemmersbach/Bergwiesen bei Ziegelhütte und weitere Flächen", 5624-306 "Nickus-Hoherdin", 5624-307 "Stoppelsberg bei Weichersbach und Haag-Stiftes bei Oberzell", 5723-306 "Hohe Wiese und Steinfirst bei Breunings", 5723-308 "Wald zwischen Breunings und Mottgers" und 5723-350 "Biberlebensraum Hessischer Spessart (Jossa und Sinn)" und deren Erhaltungsziele würden nicht beeinträchtigt, wie die Ausführungen in der Untersuchung "Natura 2000-Screening zum Windpark-Standort Breite First bei Sterbfritz" des Büros für faunistische Fachfragen vom Mai 2013 sowie in Kapitel 6 des landschaftspflegerischen Begleitplanes des Ingenieurbüros für Umweltplanung IBU vom 14. März 2014 zu potenziellen Beeinträchtigungen dieser Gebiete plausibel und nachvollziehbar ergeben hätten. Zwar sei ein von dem Vorhaben ausgehendes betriebsbedingtes Tötungsrisiko für die europäischen Vogelarten Kranich und Rotmilan sowie für die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Fledermausarten Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, Mopsfledermaus, Breitflügelfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Große Bartfledermaus, Mückenfledermaus, Braunes Langohr, Graues Langohr und Zwergfledermaus nicht auszuschließen. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände könnten jedoch nach dem Ergebnis des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom 14. März 2014 sowie des Nachtrags vom 23. Juli 2014 des Ingenieurbüros für Umweltplanung IBU und des Gutachtens des Büros für faunistische Fachfragen vom 15. Juli 2014 durch die im Landschaftsbegleitplan - LBP - dargestellten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen ("V 9"",V 11", "V 13" und "V 14") für die genannten Arten überwiegend vermieden werden. Die diese Feststellungen des Antragsgegners bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin bringt in ihrer Beschwerdebegründung unter Berufung auf verschiedene gutachtliche Stellungnahmen ihrer sachverständigen Beistände (Dirk Bernd, Büro für Faunistik und Landschaftsökologie Dirk Bernd, Lindenfels-Kolmbach, Faunistische Beurteilung zu windkraftsensiblen Vogelund Fledermausarten im Zuge eines Planvorhabens zu einem Windindustriepark in Sinntal "Breite First" vom 20. Mai 2015, Bl. II/0183 ff. der Gerichtsakte - GA - und "Antwort auf Anfrage einer Stellungnahme von Wolfgang Herzog BÖF vom 04.08.2015" vom 15.09.2015, Bl. III/0527 GA; Günther Nix "Raumnutzungsanalyse des Rotmilanpaares nordöstlich von Sterbfritz 2014/2015 zum geplanten Windpark-Standort ..." vom 05.09.2015, Bl. III/0536 GA) vor, die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unterlägen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit und verletzten in mehrfacher Hinsicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuungunsten der Antragstellerin, weil ihr diesbezügliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, für Rotmilanbruthorste bestehe wegen der in Nr. 10.3 e) der Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmung (Tagabschaltung) kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, widerspreche allen anerkannten Fachmeinungen und bisheriger Rechtsprechung, denn diese Abschaltregelung erfasse nur einen Horst. Das Vorbringen der Antragstellerin zu der aktuell hohen Dichte von Rotmilanhorsten mit insgesamt neun belegten sowie vier weiteren Ausweichhorsten im Bereich des Vorhabens sei völlig übergangen worden. Der Bereich müsse vielmehr als Dichtezentrum dieser Art bezeichnet werden, nach dem wissenschaftlich gut belegten Stand der Abstandsempfehlungen der LAG-VSW müsse ein Mindestabstand von 1.500 m gegenüber bisher 1.000 m zu Windenergieanlagen eingehalten werden, und der Prüfbereich liege nunmehr bei 4 km. Die durch das Vorhaben beanspruchte Fläche liege durchweg im Bereich der auf diese Weise zu bestimmenden Nahrungshabitate dieser Art, darunter befinde sich auch der in diesem Gebiet befindliche Steinbruch. Die Abstände der WEA unterschritten aber zum Teil sogar die in jedem Fall zu wahrende Entfernung von 1.000 m, zwei Horste (Rm 1 sowie Rm 5) seien gar nicht aufgeführt worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme dem neu festgestellten Horst auch Relevanz zu, denn er sei schon bekannt gewesen. Weder die Tagabschaltung noch die Monitoring/Raumnutzungsanalyse stellten geeignete Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen dar, sie könnten nachteilige Umweltwirkungen offensichtlich nicht ausschließen. Vielmehr hätte evident die Möglichkeit des Vorliegens erheblicher Auswirkungen bejaht werden müssen, da temporäre Abschaltungen und einmalige Raumnutzungsanalysen keine signifikante Reduktion der zuvor diskutierten Verlustrate bewirken könnten. Aus diesem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht mit der im Eilverfahren erforderlichen Gewissheit, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft ist, weil entgegen den Feststellungen des Antragsgegners erhebliche nachteilige Umweltwirkungen von dem Vorhaben ausgehen, die eine UVP erfordern. Da die Vorprüfung eine verfahrenslenkende Funktion hat und in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt ist, ist die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung auf eine Plausibilitätskontrolle und mithin darauf beschränkt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat. Dabei steht der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (st. Rspr., zuletzt BayVGH, Beschluss vom 19.08.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris Rn. 27, m.w.N.). Das Gericht ist nach alledem zwar verpflichtet zu überprüfen, ob die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen, ein lückenloses Arteninventar muss aber nicht erstellt werden (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40/11 -, NVwZ 2014, S. 524/525). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen und eine insoweit ablehnende UVP-Vorprüfungsentscheidung ist fehlerhaft, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Allerdings sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn diese so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 37 ff.). Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass selbst bei Überschreitung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle die Erheblichkeit verneint werden kann, wenn bereits der Vorhabensträger Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen hat und diese die nachteiligen Umweltwirkungen offensichtlich ausschließen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 38). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht abschließend festgestellt werden, dass es der UVP-Vorprüfung an Nachvollziehbarkeit und Plausibilität mangelt und das Erfordernis einer UVP zu bejahen ist. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass es in Bezug auf die zu Kollisionsrisiken von Rotmilanen getroffenen Feststellungen jedenfalls für die Anlage WEA 1 nach Abschluss der naturschutzfachlichen Begutachtungen zu deutlichen Zweifeln gekommen ist, die zu entsprechenden Nachträgen zu diesen Gutachten geführt haben. Denn es ist - wie oben schon dargestellt wurde - nicht ausgeschlossen, dass die Behörde im Rahmen der UVP-Vorprüfung weitere fachgutachtliche Stellungnahmen einholen kann, weil sich zu einzelnen Aspekten ein Nachbesserungsbedarf ergeben hat. Schließlich hat die Behörde dabei auch in den Blick zu nehmen, ob etwa festzustellende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit Verhinderungs- und/oder Vermeidungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden können (§ 3c UVPG) und aus diesem Grund keine UVP erforderlich ist. Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde die auf die Einschätzung des Antragsgegners gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichts dazu, in Bezug auf Rotmilane liege kein signifikant erhöhtes Kollisions- und damit Tötungsrisiko vor, im Ergebnis nicht hinreichend erschüttern können, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Dem erstinstanzlichen Gericht ist allerdings nicht darin zu folgen, dass den neu festgestellten Rotmilanvorkommen keine rechtliche Relevanz beizumessen sei. Dabei kann offen gelassen werden, ob es sich insoweit überhaupt um ein neu festgestelltes Rotmilanvorkommen handelt. Denn nach dem Ornithologischen Fachgutachten (Ornithologisches Sachverständigengutachten zum Windpark-Standort "Breite First" bei Sterbfritz, Büro für faunistische Fachfragen, April 2013, S. 27) wurden in dem Bereich um die geplanten Standorte der Anlagen mehrere Rotmilanhorste festgestellt, und auch für einen Standort in etwa 550 m Entfernung von WEA 1 - nordöstlich der Stephanskuppe bei Sterbfritz - konnten (offenbar bis einschließlich 2012) mehrfach Rotmilane beobachtet werden, wenn auch offenbar keine Brutversuche festgestellt wurden (Ornithologisches Sachverständigengutachten, S. 27). Vor diesem Hintergrund und angesichts des dokumentierten Vorkommens im Jahr 2014 in etwa 870 m Entfernung der WEA 1 erscheint die dort getroffene Feststellung, dieses Vorkommen sei nicht als Brutvorkommen oder -hinweis zu bewerten, weil im Jahr 2013 an dieser Stelle keine Beobachtungen mit revieranzeigendem Verhalten gemacht werden konnten, nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Jedenfalls aber stellt sich das dann 2014 dokumentierte Brutvorkommen nicht als völlig neues Geschehen dar. Schließlich hat dies auch der Antragsgegner selbst in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2015 zugrunde gelegt und entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeführt, dem komme keinerlei rechtliche Relevanz zu (Bl. I/030 GA). Vielmehr ist er dem nach den diesbezüglich erstellten Nachträgen zu den faunistischen Gutachten vom 15. und 23. Juli 2015 mit der darin vorgeschlagenen "Hellabschaltung" (während der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang von März bis August) der WEA 1 in der Nebenbestimmung Nr. 10.3e) der Genehmigung (S. 19, Bl. 586 der Behördenakte) begegnet. Dies führt auch nicht deshalb zu einer die Rechtswidrigkeit der Genehmigung bedingenden Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung, weil mit dieser Nebenbestimmung nur eine Anlage erfasst wird. Denn für die übrigen Anlagenstandorte liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der auf den naturschutzfachlichen Gutachten beruhenden Einschätzungen des Antragsgegners vor, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird. Für den Fall, dass dieser Horst auch in den kommenden Jahren besetzt werden sollte, sind selbst nach Ansicht des Antragsgegners genauere Prüfungen durchzuführen, die neben der Frage, ob trotz der zwischenzeitlich errichteten WEA 1 die fraglichen Horste wieder besetzt werden, auch die Raumnutzung durch dieses sowie andere Brutpaare umfassen sollen. Deren Überprüfung ist in diesem Eil- bzw. Beschwerdeverfahren nicht durchführbar, und muss - da außerdem eine UVP gegebenenfalls noch nachgeholt werden könnte - deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist in Bezug auf den Rotmilan auch kein weiterer artenschutzrechtlicher Verstoß feststellbar, der zu einem anderen Ergebnis führen müsste. In dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der IBU vom 14. März 2014 wurde auf der Grundlage des Ornithologischen Fachgutachtens festgestellt, dass im Untersuchungsraum fünf Reviere des Rotmilan nachgewiesen wurden, davon ein Revier am Nordrand in 500 m Abstand von der früher geplanten WEA 11 und 800 m zur ursprünglich geplanten WEA 10, auf deren Genehmigung jedoch verzichtet wurde. Zu den Brutplätzen wurde deshalb festgestellt, dass sie sich zwischen 1.200 m und 3.000 m von den Anlagen entfernt befänden, für die WEA 8 und 9 in einer Entfernung von 1.200 m zum nächstgelegenen Rotmilanhorst keine Überflüge durch überwiegend den Steinbruch aufsuchende Individuen festgestellt wurden und deshalb keine Gefährdung erkennbar sei (S. 55 des Gutachtens). In dem aufgrund von zwischenzeitlichen Beobachtungsmeldungen erstellten Nachtrag zu dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 15. Juli 2014 sowie dem Nachtrag der IBU vom 23. Juli 2014 wurde ein zusätzlicher Rotmilanhorst in etwa 870 m Entfernung zur WEA 1 festgestellt, und eine erneute Raumnutzungsanalyse ergab, dass bei 33 Beobachtungsstunden und insgesamt 105 Flugbewegungen von Rotmilanen 7 Flugbewegungen im Umfeld dieser WEA 1 stattfanden (S. 7 des Nachtrags vom 15.07.2017). Infolge dessen wurde empfohlen, durch Betriebsbeschränkungen für die WEA 1 das insoweit gegebene Kollisionsrisiko zu vermeiden und zur Verhinderung des Aufsuchens der im Rahmen der Rodungs- und Bauarbeiten freigeräumten Flächen in der Nähe der WEA 1 diese mit mindestens 40 cm hoch aufragenden Materialien zu bedecken (S. 19 des Nachtrags vom 15.07.2014). Dem tritt die Antragstellerin unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand Bernd damit entgegen, dass in dem Bereich des Vorhabens eine hohe Dichte von Horststandorten und Wechselhorsten von Rotmilanen nachweisbar sei, nämlich mit insgesamt neun belegte Rotmilanhorsten sowie weiteren vier Ausweichhorsten auf einer Fläche von ca. 6 km mal 4 km im Gebiet der "Breiten First". Das Gebiet sei deshalb als Dichtezentrum der Art zu bezeichnen. Es werde außerdem belegt, dass die Art den Raum rund um die geplante Windfarm intensiv nutze, temporäre Abschaltungen und einmalige Raumnutzungsanalysen vermutlich keine signifikante Reduktion der zuvor diskutierten Verlustrate bewirken könnten (Seit 13) und Verluste der Art durch Windenergieanlagen möglicherweise bereits populationsrelevant seien. In dem Ornithologischen Fachgutachten wurde die zur Erfassung der Brutvögel und ihrer Nahrungshabitate einschließlich einer Raumnutzungsanalyse erforderliche Feldarbeit in dem Zeitraum von März bis Mitte September 2012 sowie im März und April 2013 durchgeführt und dokumentiert (Gutachten S. 13 f.). Die dort zu den Nahrungsflügen der Rotmilanpaare mit einem Horst in der Nähe zu den früher noch geplanten Anlagen 10 und 11 getroffenen Feststellungen, dass diese den Steinbruch aufsuchen und dazu die geplanten Standorte dieser Anlagen überfliegen, hat zum Verzicht auf diese Anlagen geführt und ist hinsichtlich der übrigen Anlagenstandorte, insbesondere der nächstgelegenen Anlagen 8 und 9, plausibel als irrelevant bewertet worden (S. 28 des Gutachtens). Die durch den sachverständigen Beistand der Antragstellerin aufgeführten insgesamt 11 Horststandorte sind diesem dagegen nicht durch eigene Kartierungen, sondern durch Benennung seitens Dritter bekanntgeworden (Bernd, Bl. II/0191 GA); eine Dokumentation liegt dazu nicht vor. Auch die dazu angeführten Zufallsbeobachtungen zahlreicher Überflüge im Gebiet des Vorhabens sind nach eigenen Angaben zumeist von den jeweiligen Wohnorten gemacht worden, insoweit bleiben die räumlichen Bezugspunkte schon unklar und die Annahme, praktisch sämtliche Anlagenbereiche würden vollumfänglich überflogen (Bl. II/0191 GA), lässt sich aufgrund dessen nicht nachvollziehen. Auch die dokumentierten eigenen Beobachtungen, für die ein genauer Standort ebenfalls nicht ersichtlich ist, führen zu keinem anderen Ergebnis. Die im Frühjahr 2015 beobachteten Flüge fanden demnach - wie in dem Ornithologischen Gutachten schon festgestellt - von dem Horst in der Nähe der aufgegebenen Anlagen 10 und 11 zum ebenfalls als Nahrungshabitat festgestellten Steinbruchgelände statt (Bl. II/0192 GA), sowie zwischen den Anlagen WEA 1 und WEA 2 oder in der Nähe der WEA 1 (Bl. II/0193 GA), für die eine Hellabschaltung (WEA 1) und Verhinderungsmaßnahmen schon in den Nebenbestimmungen vorgesehen sind. Die behaupteten Überflüge des gesamten Höhenrückens sind nicht näher belegt worden, das Datenmaterial dazu liegt nicht vor, so dass auch diese Beobachtungen sich nicht nachvollziehen lassen. Daran ändern auch die später erfolgten Angaben, die Beobachtungen zum belegten Rotmilanhorst RM 1 in 2014 seien vom Beobachterstandort südlich - von der Stephanskuppe auf der Sterbfritzer Seite - vorgenommen worden, die Beobachtungen in 2015 zur Belegung des Horstes Rm 1a (nördlich von Rm 1) seien dagegen auch im nördlichen Ramholztal durchgeführt worden, nichts Wesentliches. Die weiteren Ausführungen dazu legen nämlich offen, dass offenbar von verschiedenen Standorten aus beobachtet wurde und sich, da im Jahr 2014 keine Beobachtungen von Flugbewegungen seitens Stübing und Korn (S&K) im Ramholztal durchgeführt worden seien, ein völlig verzerrtes Bild ergebe, da die Ergebnisse stark vom Standort des Beobachters abhängig seien (Nix, Kritik an Stübing und Korn, Bl. III/0536 GA). Die weiteren Einwände zu den vorgesehenen Abschaltungen beruhen auf Mutmaßungen und weitgehend abstrakt-generellen Berechnungen (Bl. II/0195 GA), die zwar Anlass zu der schon angeordneten näheren Untersuchung des Raumnutzungsverhaltens der nahe der Anlagen etwa erneut brütenden Rotmilane geben, aber zu keinem anderen Ergebnis führen. Darüber hinaus hat die Nachkartierung aufgrund dieser Beobachtungen ergeben, dass die überwiegende Zahl der beobachteten Horste außerhalb des Abstands von 1.000 m, teilweise mehr als 3.000 m entfernt, oder in der Nähe der aufgegebenen Anlagen WEA 10 und 11 (Horste bei Gundhelm, Bl. II/0220 GA) liegen (Korn/Stübing vom 15.07.2015, S. 2) und nur der Horst Rm1 nordöstlich von Sterbfritz relevant bleibe (Korn/Stübing vom 15.07.2015, S. 3). Soweit die Antragstellerin sich demgegenüber darauf beruft, es sei unstreitig und im Genehmigungsverfahren festgestellt worden, dass zumindest ein Rotmilanhorst in einem Abstand von unter 1.000 m zu einer WEA liege, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass der beschließende Senat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2013 (- 9 A 1540/12.Z -, juris) einen Abstand zwischen Brutplätzen des Rotmilans zu WEA von mindestens 1.000 m und einen Bereich von 6.000 m als weiteren Prüfbereich als überwiegend vertretene Ansicht festgestellt hat, vermag für den vorliegenden Fall nichts für die Fehlerhaftigkeit der naturschutzfachlichen Einschätzung des Antragsgegners herzugeben. Anders als in dem genannten 2013 entschiedenen Fall fehlt es vorliegend gerade an einer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung der Nutzung sämtlicher geplanter Anlagenstandorte als Nahrungshabitat, die zu Überflügen und damit zu einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko führen könnten. Auch der zur Darstellung der Grundproblematik einer Gefährdung des Rotmilans und eines Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 BNatSchG vorgelegte Artikel aus der Zeitung "Die Welt" (vom 17.08.2015, "Energiewende tötet Deutschlands heimliches Wappentier", Bl. III/0418 GA) zeigt nur die generellen Gefahren von Windrädern für Rotmilane sowie die spezielle Situation in Brandenburg auf, vermag aber für die vorliegend geplanten Standorte kein anderes Ergebnis zu begründen. Auch in Bezug auf den Uhu führt das Vorbringen der Antragstellerin nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der naturschutzfachlichen Einschätzung des Antragsgegners. In dem Ornithologischen Fachgutachten wurde das Vorkommen eines Reviers im Steinbruch festgestellt, eine sehr niedrige Entfernung zu der aufgegebenen WEA 11 ermittelt und darüber hinaus plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass in Bezug auf die übrigen Anlagenstandorte ein erhöhtes Kollisionsrisiko wegen des allgemein auf offene oder nur locker bewaldete Flächen beschränkten Jagdverhaltens des Uhus verneint werden kann, da sich dieser zu dem reichstrukturierten, großräumig offenen Gebiet um Gundhelm orientieren dürfte (S. 33 f. des Gutachtens). Der pauschal gehaltene Einwand der Antragstellerin, bloße Vermutungen, wonach die Art entgegen den - nicht näher dargelegten - wissenschaftlich belegten Erkenntnissen der LAG VSW den Raum der Windfarm nicht für Überflüge nutze, reichten ihrer Ansicht nach nicht aus, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen schon nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für den dort vorkommenden Mäusebussard. Dazu wurde in dem Ornithologischen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Revier in etwa 420 m Entfernung zur WEA 8 und siebzehn weitere im erweiterten Untersuchungsraum festgestellt werden konnten. Da Abstandsempfehlungen der LAG-VSW nicht vorlägen und die Art als Kollisionsopfer nicht in besonderem Maß betroffen sei, wobei jedoch im näheren Horstumfeld - etwa bei Balzflügen - diese auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten, seien negative Auswirkungen ebenso wie ein erhöhtes Kollisionsrisiko auszuschließen (Gutachten S. 24). Demgegenüber hat die Antragstellerin Umstände, die zu Zweifeln an dieser Feststellung führen könnten, nicht damit plausibel aufzuzeigen vermocht, dass sie einen weiteren Mäusebussardhorst in etwa 250 m Entfernung zur geplanten WEA 6 angeführt und im Übrigen ausgeführt hat, die mögliche erhöhte Tötungswahrscheinlichkeit der Art folge daraus, dass es in Bezug auf diese Art wie bei vielen anderen waldbewohnenden Arten nicht möglich sei, die Möglichkeit nachteiliger Umweltbeeinträchtigungen durch Windfarmen im Wald zu vermeiden. Dass artenschutzrechtliche Konflikte bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald von vornherein nicht vermeidbar sind, führt schon deshalb nicht zwingend zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil diese durch Windkraftanlagen verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen im Wald für diese Art von Bauwerken typisch und regelmäßig sachlich nicht unerheblich sind. Abgesehen davon, dass diese Auswirkungen möglicherweise ausgeglichen oder vermieden werden können, sind diese Anlagen - wie oben schon dargestellt - nach der Entscheidung des Gesetzgebers dennoch nicht in jedem Einzelfall, sondern nur in einer gewissen Mindesthäufung als Windfarm (nach Anlage 1 zum UVPG Nr. 1.6) UVP-pflichtig. Eine vergleichbare Wertung kann auch den Erwägungsgründen 9 und 10 sowie Anhang II Nr. 3a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 26/1) entnommen werden, der zufolge die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden sollten, Projekte unterhalb festzulegender Schwellenwerte in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 19.08.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 37 ff.). Auch in Bezug auf den Wespenbussard hat die Antragstellerin nur die nicht näher belegte Beobachtung regelmäßiger und häufiger Flüge an wenigen Tagen Mitte Mai 2015 angeführt und daraus auf das Vorkommen zweier Reviere im Gebiet geschlossen, ohne deren Lage näher zu beschreiben. Die daraus abgeleitete hohe Wahrscheinlichkeit, im Rahmen einer UVP hätten weitergehende Erkenntnisse über die Art Wespenbussard gewonnen werden können, vermag schon wegen ihrer Pauschalität und des Beobachtungszeitraums deutlich nach Erstellung der naturschutzfachlichen Begutachtung diese nicht in Zweifel zu ziehen. Die UVP-Vorprüfung weist auch keine zu ihrer Rechtswidrigkeit führende Fehleinschätzung auf, weil in dem naturschutzfachlichen Gutachten des Jahres 2013 keine Feststellungen über den Schwarzstorch getroffen wurden und deshalb unberücksichtigt geblieben sei, dass die im Umkreis um das Plangebiet befindlichen mindestens vier Brutpaare den Raum regelmäßig nutzen würden und die Abstandsempfehlungen einen Prüfbereich von 10 km für diese Art angäben, wie die Antragstellerin auf der Grundlage der Feststellungen ihres sachverständigen Beistandes Bernd (dort S. 16) meint. Die von dem Antragsgegner daraufhin veranlasste Nachkartierung hat dem Nachtrag von Korn/Stübing vom 15. Juli 2015 zufolge ergeben, dass Horste des Schwarzstorchs zwischen 4,5 km und 7,5 km entfernt vom Anlagenstandort gelegen seien, die offizielle Abstandsempfehlung bei drei Kilometern liege und im ersten Erfassungszeitraum im Bereich von 500 m um die Anlagenstandorte keine Flugbewegungen des Schwarzstorchs hätten erfasst werden können. Dem entspricht im Wesentlichen auch die Wiedergabe der Horste durch den sachverständigen Beistand der Antragstellerin in einer Karte (Bernd, Bl. II/0197 GA), während die Ausführungen dazu, dass während zweier Beobachtungstage 2015 täglich eine Beobachtung eines Überflugs des Plangebiets gelungen sei und eine weitere Beobachtung Ende April 2014 einen Schwarzstorch zeige, der in seinem Revier umherfliege, schon wegen der fehlenden Dokumentation dieser Beobachtungen vor allem im Hinblick auf den Standort der Beobachter den Schluss auf ständige Überflüge über das Plangebiet nicht substantiiert belegen. Einen solchen räumlichen Bezug vermögen auch die Fotos aus Filmaufnahmen der behaupteten Überflüge (Gutachten Bernd, Bl. II/0199 ff. GA) nicht zu vermitteln. Etwas anderes wird auch nicht durch die Vermutungen belegt, es dürfe sich bei den zwei Flügen an nur zwei Beobachtungstagen kaum um "einfache" Reviererkundungsflüge gehandelt haben, sondern um gezielt aufgesuchte Brutplätze und/oder Nahrungshabitate, da im Mai beim Schwarzstorch das Brutgeschäft laufe und bereits mit geschlüpften Jungvögeln zu rechnen sei, nicht zu belegen. Daraus allein lässt sich das nur im Rahmen einer UVP durchführbare Erfordernis einer Raumnutzungsanalyse sowie der Suche nach weiteren Revieren bzw. Brutpaaren und damit die mangelnde Plausibilität der UVP-Vorprüfung nicht zwingend herleiten. Auch die abstrakt-generellen Ausführungen in Bezug auf die nicht ausreichenden zeitlichen Vorgaben und Kriterien des hessischen Leitfadens ändern daran nichts wesentliches, insbesondere da die dort geäußerte Kritik an kurzzeitigen Raumnutzungsanalysen auch auf die Beobachtungen an lediglich zwei Tagen zutreffen würde. Noch weniger lassen die berichteten Beobachtungen von Nahrung suchenden Schwarzstörchen in ähnlichen Mittelgebirgslagen in Hessen, die offensichtlich auf niederwüchsigen Windwurfflächen nach Mäusen jagten, einen anderen Schluss zu. Dass Waldwiesen Nahrungshabitate dieser Art darstellen, der Basaltsteinbruch Wasserflächen aufweist und die einfliegenden Graureiher die offensichtlich profitablen Nahrungshabitate verdeutlichen, vermag mit der daraus abgeleiteten Frage, warum diese nicht auch vom Schwarzstorch genutzt werden sollten, obwohl dies fachlich doch geradezu zu erwarten wäre, die mangelnde Nachvollziehbarkeit der gutachtlichen Feststellungen zu Flugbewegungen der in 4,5 bis 7,5 km Entfernung nistenden Schwarzstörche nicht schlüssig zu belegen. Die UVP-Vorprüfung ist auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Fledermausvorkommen nicht zu beanstanden. Die naturschutzfachlichen Gutachten genügen den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. Die Antragstellerin rügt insoweit, in Bezug auf die Fledermausvorkommen in dem Gebiet des Vorhabens seien die Nebenbestimmungen in der angegriffenen Genehmigung über Abschaltalgorithmen nicht als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme geeignet. Aufgrund dieses Algorithmus, der mit einem statistischen Rechenmodell (nach Brinkmann et al., 2011) die Jahreszeit (mit dem sich dadurch verändernden Fledermausaufkommen in Rotorhöhe) und die Windgeschwindigkeit als Stellgrößen beinhalte, werde die WEA je nach Jahreszeit und Windstärke abgeschaltet, so dass nur die zuvor "freigegebene" Anzahl von Fledermäusen getötet werde, deren Zahl in direkten Schritten von etwa 0, 1, 2, 3 usw. Tieren festgelegt werde. Die Auflagen der Genehmigung durch den Antragsgegner berücksichtigten diese Zusammenhänge nicht, da dort keinerlei Angabe zur Anzahl der "freizugebenden" toten Fledermäuse gemacht werde. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob die Maßnahme geeignet sein könne, die befürchtete Umweltauswirkung der Tötung von Individuen dieser Art offensichtlich auszuschließen, wie dies § 3c S. 3 UVPG verlange, obwohl der Antragsgegner selbst Feststellungen zu Fledermausvorkommen getroffen habe. Dass den betroffenen Fledermausvorkommen mit den Nebenbestimmungen in Nr. 10.3 a) bis d) der Genehmigung nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, lässt sich ebenfalls nicht mit der im Beschwerdeverfahren erforderlichen Gewissheit feststellen. Sowohl das Monitoring als auch die Implementierung eines Abschaltalgorithmus gehören zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen, sie sind vom Verwaltungsgericht zu Recht als grundsätzlich ausreichend zur Verhinderung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bezüglich Fledermäusen bewertet worden. Weder lässt sich feststellen, dass das erstinstanzliche Gericht dabei von falschen, im Verfahren widerlegten Fakten ausgegangen ist, noch liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung der Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör vor, die zu einem anderen Ergebnis führen müsste. Letztere lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil das Verwaltungsgericht sich mit dem Umstand des Fledermausvorkommens und den dazu getroffenen Feststellungen befasst hat, wenn auch nur in äußerster Knappheit. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt aber nicht zugleich einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit jedem Beteiligtenvorbringen in aller Ausführlichkeit befasst, insbesondere nicht im Rahmen der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung. Die erstinstanzliche Entscheidung ist aber auch materiell-rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar verbleiben - wie in den naturschutzfachlichen Gutachten eingeräumt wird - Unsicherheiten über die tatsächliche Anzahl der betroffenen Fledermausarten, dem soll aber gerade mit den jeweils auf ein Jahr beschränkten Maßnahmen in Form eines Abschaltalgorithmus sowie des begleitendend Monitorings zur Ermittlung der Kollisionsgefahr für die einzelnen Arten begegnet werden. Dass die damit vorgesehenen Abschaltungen das Tötungsrisiko nicht vollständig ausschließen (können), ist schon deshalb unerheblich, weil nach den Nebenbestimmungen der Abschaltalgorithmus auf der Grundlage des Leitfadens WKA-Planung (Anlage 5, S. 63 ff.) derart begrenzt werden muss, dass nicht mehr als ein oder zwei Fledermäuse pro WEA und Jahr verunglücken (können) und darüber hinaus eine begleitende Feststellung von Fledermausaktivitäten durch den Betrieb von "Horchboxen" durchgeführt werden soll (Genehmigung S. 20 f., IBU, Nachtrag zum landschaftspflegerischen Begleitplan und zum Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 23.07.2014, s. 9 ff.). Damit soll insbesondere dem Vorkommen der seltenen Mopsfledermaus Rechnung getragen werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann deshalb nicht festgestellt werden, dass es wegen unzureichender Bestimmtheit der Nebenbestimmungen an der notwendigen Festlegung der Größenordnung für in Kauf zu nehmende Tötungen bei Fledermäusen fehlt. Es kann für die hier im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob - wie die Antragstellerin unter Berufung auf Untersuchungen ihres sachverständigen Beistandes Bernd (Bl. I/0183 ff. GA) vorbringt - das zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu Fledermausvorkommen mangelhaft sein mag, weil im Unterschied zu Stübing/Korn mit 4 Funden (laut Nachtrag vom 15.07.2014) 44 bioakustische Erfassungen der Mopsfledermaus festgestellt werden konnten. Zunächst kann mit der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch aus den Feststellungen des sachverständigen Beistands der Antragstellerin - deren Richtigkeit unterstellt - nicht zwingend abgeleitet werden, das Vorkommen dieser Art sei erheblich unterschätzt worden. Es fehlt schon an der substantiierten Darlegung, dass sich aus den beobachteten 44 Rufen zwingend eine weit höhere Anzahl von Individuen ableiten lässt, als in den Gutachten des IBU und ergänzend im Nachtrag von Stübing/Korn bisher angenommen. Der sachverständige Beistand der Antragstellerin bringt dazu selbst vor, dass ihm keine Untersuchungen zur sicheren Ermittlung des Status dieser Art vor Rodung zur Verfügung stehe, aufgrund der über 40 Rufnachweise mit Fortpflanzungskolonien zu rechnen und deshalb gemäß dem "Leitfaden zur Berücksichtigung von Naturschutzbelangen bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" - Leitfaden WKA-Planung - vom 29. November 2012 ein Tabubereich einzuhalten sei (Bl. II/0207 f. GA). Das Vorkommen der Mopsfledermaus ist jedoch für die Genehmigung zugrunde gelegt worden, ihr Vorkommen wurde am Rand der empfohlenen Tabuzone von 1.000 m festgestellt und empfohlen, zusätzlich zu dem schon bestimmten Gondelmonitoring vorsorglich eine weitere Monitoringeinheit am Mast unterhalb der Rotorkante anzubringen (Stübing/Korn vom 15.07.2014). Unerheblich ist deshalb hier auch, ob diese Erfassung auf einem ungeeigneten Ansatz des Gutachtens Stübing/Korn beruhen mag, weil diese nicht den Monat April umfasst habe, in dem ein erhöhtes Fledermausgeschehen feststellbar sei, der Detektoreinsatz nicht nur zur Erfassung ungeeignet sei, sondern Fledermäuse sogar verscheuche und die Anzahl der Netzfänge an nur zwei Tagen zu gering, die Maschenweite der Netze mit 38 mm außerdem zu groß gewesen sei. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass nicht die in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (S. 118) angegebene Maschengröße von 14x14 mm eingesetzt wurde. Dass keine genaue Kenntnis davon vorliege, welche Art in dem Gebiet tatsächlich vorkomme, vermag der Senat angesichts der dazu schon in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag getroffenen Feststellungen zu einer hohen Kontaktzahl an nahezu allen WEA-Standorten (S. 105 ff. des Gutachtens) nicht nachzuvollziehen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf die Empfehlung in dem Leitfaden WKA-Planung, für die kollisionsgefährdete Große Bartfledermaus aufgrund ihres ungünstigen Erhaltungszustandes eine Tabuzone von 5 km zu berücksichtigen (Leitfaden WKA-Planung Anlage 4, S. 58). Abgesehen davon, dass es sich dabei um keine verbindliche Anweisung handelt, wird auch dort diese Tabuzone nur solange empfohlen, bis die Schlaggefährdung eindeutig geklärt ist. Im Übrigen weist der Antragsgegner insoweit zu Recht darauf hin, dass mit dem fledermauskundlichen Gutachten - Kapitel 4.11.1 - Bartfledermäuse nur mit 0,9 % der Nachweise und somit selten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden konnten, der Mindestabstand von 5 km zu den nachgewiesenen Wochenstubenquartieren der großen Bartfledermaus empfohlen wird, derzeit aber nur 4 derartige Wochenstubenquartiere der großen Bartfledermaus in Hessen bekannt seien, die sich jedoch nicht im Bereich des Windparks "..." befinden. Von einem gesicherten Vorkommen kann hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin deshalb nicht ausgegangen werden. Daran ändert sich auch nichts durch die 33 Mopsfledermäuse, die nach Angaben des sachverständigen Beistands der Antragstellerin (Bl. II/0209 f. GA) im Umfeld sowie im Untersuchungsraum im vergangenen Winterhalbjahr durch Mitarbeiter der AGFH im NABU nachgewiesen worden sein sollen, insbesondere da das Winterquartier der Mopsfledermaus in der Ruine Steckelsburg ebenso berücksichtigt wurde wie der Umstand, dass der Direktnachweis von Tieren im Promillebereich liegen dürfte. Ob der Basaltsteinbruch einer Vielzahl von Fledermausarten in quantitativer und qualitativer Weise Sommer- wie Winterlebensraum bietet, ist danach ebenfalls nicht nachgewiesen, sondern wird aufgrund der dort zahllos vorhandenen Spaltenquartiere auch nur als höchstwahrscheinlich vermutet. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass Wirkeffekte wie subletale Barotraumen durch Druckunterschiede der Luftschleppe überhaupt nicht berücksichtigt werden, da das Gondel- und Mastmonitoring in Zusammenhang mit dem Abschaltalgorithmus nicht nur unmittelbare Kollisionen, sondern auch die im Umfeld drohenden Barotraumen verhindern helfen kann (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.03.2015 - 9 B 1791/14 -, juris Rn. 24 ff.). Der Antragsgegner wendet demgegenüber zu Recht ein, dass die Feststellungen der sachverständigen Beistände der Antragstellerin aufgrund der geringen Erfassungsintensität nicht repräsentativ seien, da es den maßstabslosen Karten und den in die Untersuchung eingefügten Fotos des Untersuchungsraumes sowie zu einzelnen Vogelarten an einem erkennbaren Standortbezug fehle und diese deshalb nicht aussagekräftig seien. Auch die Rüge, die betroffenen Natura 2000-Gebiete seien nicht hinreichend berücksichtigt worden (Bl. I/0159 GA unter Bezugnahme auf Erlasse von NRW und anderer Bundesländer), diese könnten vielmehr auch durch Anlagen beeinträchtigt werden, die außerhalb der Gebiete selbst liegen, lässt weder eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dazu feststellen noch führt sie zu einem anderen Ergebnis. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus den für jedes Natura 2000-Gebiet durchgeführten FFH-Prognosen ergäben sich keine rechtlich relevanten Bedenken im Hinblick auf § 34 BNatSchG, da das Windpark-Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führe, stellt nach den oben schon dargestellten Grundsätzen keine Gehörsverletzung dar. Mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde, die mangelnde Berücksichtigung der Natura 2000-Gebiete bestehe in der Gefährdung der dort vorkommenden und dem Schutzgebietscharakter entsprechenden Fledermausarten, vermag die Antragstellerin die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung nach den obigen Darlegungen zur hinreichenden Berücksichtigung des artspezifischen Kollisionsrisikos in den Nebenbestimmungen der angegriffenen Genehmigung auch nicht darzutun. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und basiert auf der Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ist der im Streitwertkatalog für die Klage drittbetroffener Gemeinden vorgeschlagene Streitwert von 60.000 Euro zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Auf die diesbezügliche Beschwerde der Antragstellerin war auch der erstinstanzliche Streitwert abzuändern. Einer Kostenentscheidung bedarf es insoweit nicht, da das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).