Beschluss
9 B 2012/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0226.9B2012.17.00
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Leitsätze
Eine Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 BImSchG, mit der dem Vorhabenträger aufgegeben wird, im Fall von Verunreinigungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung einer Gemeinde eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Das in der Nebenbestimmung vorgegebene Ziel ist hinreichend bestimmt, da der Begriff der Ersatzwasserversorgung durch Auslegung konkretisiert werden kann, das Ziel grundsätzlich realisierbar ist und als vertretbare Handlung i.S.v. § 74 Abs. 1 HVwVG auch durch die Anordnung einer Ersatzvornahme vollstreckt werden könnte.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. September 2017 - 6 L 1031/17.DA - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 BImSchG, mit der dem Vorhabenträger aufgegeben wird, im Fall von Verunreinigungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung einer Gemeinde eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Das in der Nebenbestimmung vorgegebene Ziel ist hinreichend bestimmt, da der Begriff der Ersatzwasserversorgung durch Auslegung konkretisiert werden kann, das Ziel grundsätzlich realisierbar ist und als vertretbare Handlung i.S.v. § 74 Abs. 1 HVwVG auch durch die Anordnung einer Ersatzvornahme vollstreckt werden könnte. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. September 2017 - 6 L 1031/17.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen (Windpark Kahlberg) auf in den Gemeinden Fürth und Grasellenbach gelegenen Grundstücken. Die (vollumfängliche) Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die gesamte Genehmigung einschließlich aller Nebenbestimmungen erfolgte abschließend - nach zunächst ergangener Sofortvollzugsanordnung vom 16.02.2017, die zwei Nebenbestimmungen hinsichtlich der Quelle Schmerbach (Mossautal) vom Vollzug ausnahm (s. Bl. I/0027 ff der Gerichtsakte -GA-), und zwischenzeitlicher Aussetzung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Windkraftanlagen FTG 01 und 02 (s. Entscheidungen des Antraggegners vom 06.06.2017, Bl. II/0345 ff. GA und vom 31.07.2017, Bl. III/0477 ff. GA) - durch Entscheidung vom 28. August 2017 (Bl. IV/0621 ff. GA). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. September 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung wiederherzustellen, abgelehnt. Die Antragstellerin macht vor allem die Gefährdung ihrer kommunalen Trinkwasserversorgung in ihren Ortsteilen Ober- und Unter-Hiltersklingen und Hüttenthal geltend. Mit ihrer Beschwerde begehrt sie ausdrücklich nur noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in Bezug auf die Genehmigung der drei Windkraftanlagen FTG 01, FTG 02 und FTG 04 (s. Bl. V/0825 GA). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten der Antragstellerin nicht. Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Der angefochtene Verwaltungsakt räumt der Beigeladenen eine Rechtsposition ein, die ihr die Antragstellerin streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 - mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz, die Interessen der Antragstellerin überwögen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung, da die Antragstellerin durch die von ihr angegriffene Genehmigung vom 29. Dezember 2016 offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt werde und dass daher von einem Überwiegen des Interesses am Vollzug des Verwaltungsaktes gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin auszugehen sei, nicht in Frage zu stellen. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats wird die Antragstellerin nach der im Eilverfahren gebotenen und auch allein möglichen summarischen Prüfung durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung des Eilrechtsschutzbegehrens im Beschwerdeverfahren ist die vorgenannte rechtliche Wertung allein auf die Genehmigung für die Windkraftanlagen FTG 01, FTG 02 und FTG 04 zu beziehen; die Vollziehbarkeit der Genehmigung betreffend die übrigen Windkraftanlagen der Windenergieanlage "Windpark Kahlberg" wird von dem vorliegenden Eilverfahren nicht berührt. Dabei ist der Senat bei der Auslegung des Beschwerdebegehrens der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO nicht an den Wortlaut des im Schriftsatz ihres ehemaligen Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2017 ohne diese Einschränkung formulierten Antrags zu 2) gebunden. Den diesem Antrag vorangestellten, ausdrücklich auf die genannten Windkraftanlagen bezogenen Erläuterungen zum Eilrechtsschutzbegehren, das von der Antragstellerin mit der Beschwerde noch verfolgt werden soll, ist die genannte Beschränkung zweifelsfrei zu entnehmen (s. Bl. V/0825 GA). Durch die insoweit noch angegriffene Genehmigung vom 29. Dezember 2016 wird die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer fristgerecht vorgetragenen Beschwerdebegründung offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Soweit die Genehmigung für die Windkraftanlagen FTG 01 und 02 erteilt worden ist, ist die Antragstellerin für ihr auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren antragsbefugt, denn eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Trinkwasserversorgung durch die Errichtung und den Betrieb dieser beiden Windkraftanlagen erscheint grundsätzlich möglich. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2017 betreffend die von der Antragstellerin begehrte Zwischenregelung ausgeführt hat, liegen die Windkraftanlagen FTG 01 und 02 im Einzugsbereich der von der Antragstellerin betriebenen Trinkwassergewinnungsanlage der Schmerbachquelle, nämlich innerhalb, wenn auch am äußersten Rand der Schutzzone III des durch Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Mossautal/Ortsteil Unter-Hiltersklingen, Odenwaldkreis vom 1. Juli 1988 (StAnz. 30/1988, S. 1676; s. auch Bl. I/0112 ff. GA) festgesetzten Wasserschutzgebietes oder aber - wie nach erneuter Überprüfung durch den Antragsgegner für die Windkraftanlage FTG 02 festgestellt worden ist - außerhalb des Wasserschutzgebietes, aber so nahe an dessen Rand, dass eine Beeinträchtigung desselben durch diese Anlage nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen werden kann. Dies trifft indes auf die Windkraftanlage FTG 04 nicht zu. Diese liegt nicht in dem zuvor genannten festgesetzten Wasserschutzgebiet betreffend die Schmerbachquelle und auch nicht in unmittelbarer Nähe dazu; sie liegt auch in keinem anderen Wasserschutzgebiet. Eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Ortsteile Hiltersklingen und Hüttenthal der Antragstellerin durch die Errichtung und den Betrieb dieser Windkraftanlage erscheint auch dem Senat offensichtlich ausgeschlossen. Ein anderes Ergebnis, nämlich dass die Windkraftanlage FTG 04 so zu behandeln ist, als läge sie im Schutzgebiet (s. Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 16.10.2017, S. 12 sowie Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 02.02.2018, S. 5), lässt sich auch nicht dem von der Antragstellerin in den genannten Schriftsätzen in Bezug genommenen hydrogeologischen Gutachten des Prof. Dr. Toussaint vom 4. August 2017 (Bl. IV/0589 ff GA) entnehmen. Denn dieses Gutachten bezieht sich ersichtlich auf die Windkraftanlagen FTG 01 und 02, die - wie dargestellt - innerhalb bzw. nahe am Rand des Trinkwasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der Antragstellerin liegen; nur für diese beiden Anlagen gibt der Gutachter auch auf Seite 17, 2. Absatz seines Gutachtens die Empfehlung ab, den geplanten Bau der beiden Anlagen auszusetzen, da gegenwärtig nicht abschließend klar sei, ob die beiden Standorte in der Wasserschutzzone II oder III der Wasserschutzgebietsverordnung lägen. Das Gutachten beschäftigt sich inhaltlich vor allem mit der nach Ansicht des Gutachters zu geringen Dimensionierung der Schutzzone II, es enthält aber keine Aussagen zu der (in keinem Trinkwasserschutzgebiet gelegenen) Anlage FTG 04. Damit hat die Antragstellerin in Bezug auf die Genehmigung dieser Anlage für ihr Aussetzungsbegehren eine Antragsbefugnis nicht dargelegt. Die Genehmigung der beiden Anlagen FTG 01 und 02 mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 ist für die Antragstellerin hingegen zulässigerweise angreifbar; die Genehmigung ist aber unter Berücksichtigung der fristgerecht vorgetragenen Beschwerdebegründung offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorbringt, dass schon die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids nicht den formellen Anforderungen genüge, da sich der Antragsgegner dazu eines vorgefertigten Textbausteins bedient habe und damit eine bloß formelhafte, nicht auf die konkrete Sachlage bezogene Begründung verwendet habe, kann sie damit nicht durchdringen. Das mit der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, setzt sich bereits die Sofortvollzugsanordnung vom 16. Februar 2017 (Bl. I/0027 ff. GA) ausführlich mit den sich hier gegenüberstehenden Interessen der Antragstellerin an einer unbeeinträchtigten Trinkwasserversorgung einerseits sowie dem in § 1 Abs. 1 EEG 2017 zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Genehmigung und weiter mit dem privaten Interesse der Beigeladenen an einem Gebrauchmachen von der ihr erteilten Genehmigung andererseits ausführlich auseinander. Ferner werden in der (ohne Einschränkungen verfügten) Sofortvollzugsanordnung vom 28. August 2017 (Bl. IV/0624 ff. GA) unter Berücksichtigung eines inzwischen vorliegenden konkretisierten Ersatzwasserversorgungskonzepts die genannten, sich gegenüberstehenden Interessen erneut dargestellt und gegeneinander abgewogen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids formelhaft in der Art eines Textbausteins erfolgt sei und keine Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage aufweise. Dem hier vom Gericht im Rahmen einer eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung festgestellten Überwiegen des Vollzugsinteresses gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin steht - anders als die Antragstellerin vorträgt - auch nicht von vornherein entgegen, dass eine Genehmigung der Kabeltrassen für die externe Verkabelung vom Windpark zum Umspannwerk, die in einem separaten Verfahren beantragt worden ist, bislang noch nicht erteilt worden ist. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass etwa wegen der geplanten Führung der Kabeltrasse durch Wasserschutzgebiete die Zuwegung noch keineswegs sichergestellt sei. Dem ist entgegenzuhalten, - worauf der Antragsgegner als zuständige Genehmigungsbehörde auch für die Zulassung der externen Kabeltrasse in seiner Erwiderung auf die Beschwerdebegründung zu Recht hingewiesen hat - dass es für die Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. die Ausnutzbarkeit dieser Genehmigung durch die Beigeladene, über die im vorliegenden Eilverfahren zu entscheiden ist, nicht auf das Vorliegen einer (separaten) Genehmigung für eine externe Kabeltrasse oder gar deren bereits erfolgte Umsetzung rechtserheblich ankommt. Denn Gegenstand der Genehmigung ist neben dem Betrieb der Windkraftanlagen auch die Errichtung derselben, die indes unabhängig von einer bereits vorhandenen (zugelassenen) Kabeltrasse vorgenommen werden kann. Nur wenn erkennbar ist, dass einer solchen Zulassung offensichtlich unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Realisierungsmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, würde ein öffentliches Vollzugsinteresse und auch ein privates Interesse am Gebrauchmachen von der hier in Rede stehenden Genehmigung entfallen. Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen; vielmehr hat der Antragsgegner, der auch über die Zulassung der geplanten Kabeltrasse zu entscheiden hat, erklärt, dass solche unüberwindlichen Zulassungshindernisse, die gegen die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme sprechen, nicht erkennbar sind (s. Bl. V/0915 ff. GA). Nach aktuellen Angaben der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 2018 ist dieser inzwischen für den externen Netzanschluss eine Genehmigung erteilt worden und die Grundstückseigentümerin, die Gemeinde Reichelsheim, hat danach ihre Zustimmung zu der Verlegung der Kabel signalisiert. Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 16. Oktober 2017 und auch in der ergänzenden Begründung mit Schriftsatz vom 9. November 2017 gegen die Zulassung der Kabeltrasse vorgebrachten Einwände sind daher allenfalls Gegenstand des - zulässigen - separaten Genehmigungsverfahrens; sie stellen sich aber - wie auch die aktuelle Mitteilung der Beigeladenen zeigt - nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch allein möglichen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich unüberwindbare Zulassungshindernisse dar, die eine Realisierung der Kabeltrasse ausgeschlossen erscheinen lassen. Die angegriffene Genehmigung verletzt entgegen der Auffassung der Antragstellerin diese auch nicht in ihren Verfahrensrechten. Soweit die Antragstellerin dazu in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung mit Schriftsatz ihrer jetzigen Bevollmächtigten vom 2. Februar 2018 vorträgt, die UVP-Vorprüfung sei fehlerhaft, da es an einer Dokumentation und damit der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses fehle und das Ergebnis sei auch nicht plausibel, weil aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials u.a. hinsichtlich des Grundwassers bzw. Trinkwassers eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, verhilft dies der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nicht zu berücksichtigen ist. Denn Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (hier: 20. Oktober 2017) vorgebracht werden, sind unzulässig; nach Ablauf der Frist können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 85 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 22 CS 15.2562 -, juris Rn. 15 sowie Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.2016 - 9 B 605/16 -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung von der Antragstellerin erstmals mit dem Schriftsatz vom 2. Februar 2018 angeführt worden ist, es sich mithin um eine qualitativ neue Begründung handelt. Ferner hat die Antragstellerin auch mit ihrer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz ihres ehemaligen Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2017 vorgebrachten Rüge, sie sei nicht ordnungsgemäß als "Träger öffentlicher Belange" am Genehmigungsverfahren beteiligt worden, einen Verfahrensfehler des Genehmigungsverfahrens nicht aufgezeigt. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG sind im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen der Behörden einzuholen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird; eine Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange, wie etwa im Verfahren der Aufstellung von Bebauungspläne nach dem BauGB, findet im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt. Zu den hier zu beteiligenden (Fach-) Behörden zählt die Antragstellerin nicht; diese ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - in Bezug auf das Vorhaben als Drittbetroffene anzusehen. Als solche ist sie, nachdem sie von dem Antrag zur Errichtung des Windparks Kenntnis erlangt und sich an die Genehmigungsbehörde gewandt hatte, von dieser über das geplante Vorhaben als benachbarte, aber nicht als Standort-Kommune auch informiert worden (s. Bl. 0255 der BA Bd. 2) und sie hat zu dem Vorhaben umfassend Stellung nehmen und damit ihr Anhörungsrecht wahren können. Soweit die Antragstellerin des Weiteren die unterlassene Beteiligung der unteren Wasserbehörde am Genehmigungsverfahren rügt, ist bereits nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin dadurch in eigenen Verfahrensrechten verletzt sein könnte. Im Übrigen ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG zu Recht die obere Wasserbehörde, die beim Antragsgegner angesiedelt ist, und nicht die untere Wasserbehörde beteiligt worden, denn vorliegend wird der Aufgabenbereich der oberen Wasserbehörde durch das Vorhaben berührt. Gemäß der Zuständigkeitsregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 6 a) aa) WasserZustVO vom 2. Mai 2011 ist die obere Wasserbehörde zuständig für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten. Wie der Katalog der von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen auf den Seiten 3 und 4 des Bescheids vom 29. Dezember 2016 und die entsprechende Begründung für die Ausnahmeerteilung (S. 63 ff des Bescheids) zeigen, waren für die Genehmigungserteilung mehrere Ausnahmezulassungen nach unterschiedlichen Wasserschutzgebietsverordnungen erforderlich, für die stets die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde wegen des berührten Aufgabenbereichs durch die vorgenannte Vorschrift begründet wird. Ob die untere Wasserbehörde am Genehmigungsverfahren betreffend die Zulassung der externen Kabeltrassen zu beteiligen ist oder ihre Stellungnahme eingeholt werden kann, ist allein für das vorgenannte Genehmigungsverfahren von Bedeutung, lässt aber keine Schlussfolgerungen für das hier zur Überprüfung stehende Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen des Windparks Kahlberg zu. Auch mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen, die die Gefährdung der Trinkwasserversorgung in den Ortsteilen Hiltersklingen und Hüttenthal der Antragstellerin zum Gegenstand haben, kann die Antragstellerin eine Abänderung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses zu ihren Gunsten nicht erreichen. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie - HLNUG - als technische Fachbehörde in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 zwar von einer erheblichen Grundwasserrelevanz der Anlagen ausgehe; die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers werde als überwiegend hoch eingeschätzt. Durch Rodungen und im Zuge der Baumaßnahmen könne es durch die Minderung oder Beseitigung der Deckschichten zu Eintrübungen und bakteriologischen Belastungen in den Quellfassungen kommen. Gleichzeitig würden in Hinweisen und Empfehlungen eine Vielzahl von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zur ausreichenden Reduzierung der möglichen Gefährdungen des Grundwassers aufgeführt. Auf der Grundlage dieser fachtechnischen Bewertung habe die obere Wasserbehörde in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 Auflagen formuliert, unter deren Voraussetzung eine Ausnahme von dem Verbot des Herstellens von Bohrungen und Erdaufschlüssen nach den Wasserschutzgebietsverordnungen erteilt werden könne. Diese Auflagen seien vollständig als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Diese angeführten 56 wasserrechtlichen Nebenbestimmungen in Kap. lV, 15 des Genehmigungsbescheids erwiesen sich im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als geeignet und erforderlich, aber auch als ausreichend, um die seitens der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserquelle zu vermeiden. Diese rechtliche Wertung hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert. Soweit sie vorbringt, der Umfang der Auflagen gehe über das Maß dessen, was für die Rechtfertigung eines Eingriffs möglich sei, weit hinaus, so dass sich die Frage nach der Zulässigkeit eines solch umfangreichen Katalogs von Nebenbestimmungen stelle, ist dem entgegenzuhalten, dass allein vom Umfang der Nebenbestimmungen nicht auf eine fehlende Eignung oder Erforderlichkeit zur Erreichung des damit verfolgten Ziels des Schutzes des Grundwassers und der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage geschlossen werden kann. Der Umfang der Nebenbestimmungen lässt nach Auffassung des Senats nur den Schluss auf die Komplexität des Regelungsgegenstandes zu, nicht aber auf ihre rechtliche Zulässigkeit, die vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Der rechtlichen Zulässigkeit der im Genehmigungsbescheid angeordneten, von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung im Besonderen angeführten beiden Nebenbestimmungen Nr. 15.53 und Nr. 15.56 kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, diese griffen in das Wasserrecht und in die Wassergewinnungsanlage der Antragstellerin ein und seien daher von der Zustimmung der Antragstellerin abhängig, die der Antragsgegner versäumt habe einzuholen. Mit der Auflage Nr. 15.53 ist der Beigeladenen betreffend die Quellfassung der Schmerbachquelle aufgegeben worden, vor der UV-Anlage einen (näher beschriebenen) zweistufigen Filter einzubauen, der sicherstellt, dass eventuell auftretende Trübungen den Betrieb der UV-Anlage nicht beeinträchtigen können. Darüber hinaus ist, sofern noch nicht vorhanden, eine Sonde zur Trübungsmessung und ein Elektroschieber zur automatischen Außerbetriebnahme der Quelle an geeigneter Stelle fest einzubauen. Mit der Auflage Nr. 15.56 ist der Beigeladenen aufgegeben worden, für die betroffenen Quellfassungen (u.a. auch die der Antragstellerin) eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen. In Bezug auf den angeordneten Filtereinbau ist festzustellen, dass dieser inzwischen erfolgt ist, nachdem die Gemeindevertretung der Antragstellerin mit Beschluss in ihrer Sitzung vom 28. August 2017 (s. Sitzungsprotokoll, Bl. IV/0632 GA) den Einbau des Filters zum Schutz der Wasserversorgung sogar ausdrücklich gefordert und ihm damit zugleich auch zugestimmt hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass aus der zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsorglich erfolgten Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Antragstellerin abgeleitet werden kann, dass diese die Rechtmäßigkeit der - sie letztlich begünstigenden, weil dem Schutz ihrer Trinkwassereinrichtung dienenden - Nebenbestimmung Nr. 15.53 zwar bezweifelt und deshalb deren gerichtliche Überprüfung begehrt, dass sie aber im Fall einer gerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit ihre Zustimmung nicht endgültig verweigern wird, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht alles Erforderliche getan zu haben, um möglichen Schaden für die Wassergewinnungsanlage und die Trinkwasserversorgung ihrer betroffenen Ortsteile abzuwenden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzwasserversorgung (Auflage Nr. 15.56), die zum Einsatz gelangen würde, wenn trotz der angeordneten Vorsorgemaßnahmen dennoch eine Trinkwasserverunreinigung auftreten sollte. Obwohl eine Zustimmung der Antragstellerin zu dem Ersatzwasserversorgungskonzept bislang nicht ausdrücklich erteilt worden ist, ist wegen der vergleichbaren Interessenlage davon auszugehen, dass die Antragstellerin die gerichtliche Überprüfung dieser Nebenbestimmung begehrt, sich aber - im Falle ihrer Rechtmäßigkeit - als für die kommunale Trinkwasserversorgung Verantwortliche einer endgültige Zustimmung zur Ersatzwasserversorgung nicht verweigern wird, schon um eine aus Gründen der Gefahrenabwehr ebenfalls rechtlich mögliche Erzwingung ihrer Zustimmung zu einer Ersatzwasserversorgung ihrer Einwohner in den genannten Ortsteilen zu vermeiden. Auch die weiteren von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände vermögen die verwaltungsgerichtliche Wertung der Eignung der angeordneten Nebenbestimmungen zur Vermeidung einer Gefährdung der kommunalen Trinkwasserversorgung durch Verschmutzung des Quellwassers nicht zu erschüttern. Dass die angeordnete und bereits eingebaute Filteranlage Verunreinigungen des Quellwassers mit kohlenwasserstoffhaltigen Flüssigkeiten, wie etwa Ölen und anderen gelösten wassergefährdenden Stoffen nicht zurückhalten kann, ist nicht umstritten (s. S. 3 der von der Beigeladenen eingeholten Konkretisierung zum Konzept der Ersatzwasserversorgung der Schmerbachquelle vom Juni 2017 sowie S. 3 des von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbüros Jung vom August 2017 ) . Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von der Antragstellerin bereits erstinstanzlich und auch in ihrer Beschwerdebegründung vorgebrachten möglichen Verunreinigung des Quellwassers durch Betriebsstoffe von Baufahrzeugen oder Leckagen von auf der Baustelle befindlichen Behältern mit ölhaltigen Flüssigkeiten festgestellt, dass zahlreiche vorbeugende wasserrechtliche Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids sicherstellen sollen, dass solche Verunreinigungen des Quellwassers möglichst erst gar nicht eintreten. So seien Mineralöllagerungen und Betankungsflächen für Baugeräte gegen Versickerungen und sonstige Gewässerverunreinigungen durch Mineralöle zu sichern und geeignete Bindemittel vorzuhalten (Nebenbestimmung Nr. 15.8). Weiter sei durch geeignete Schutz- und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass eine Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung durch die in Maschinen, Geräten und Fahrzeugen vorhandenen wassergefährdenden Stoffe nicht zu besorgen sei (Nebenbestimmung Nr. 15.9). In mehreren Nebenbestimmungen würden Anweisungen zu den zu verwendenden Stoffen erteilt. Insbesondere sei in der Nebenbestimmung Nr. 15.15 eine hydrogeologische Baubegleitung angeordnet worden. Für den Betrieb der Windkraftanlagen im Wasserschutzgebiet sei in der Nebenbestimmung Nr. 15.38 vorgesehen, dass direkt unterhalb der Gondel am Turm ein umlaufender Außenkragen mit Bindemittel installiert wird, der im Notfall die Gesamtmengen an auslaufenden Flüssigkeiten aufnehmen könne. In der Nebenbestimmung Nr. 15.39 werde verlangt, dass der Turmfußbereich so abzudichten ist, dass die Gebäudehülle als zusätzliche Auffangwanne für Flüssigkeiten dient. Sollte es trotz dieser präventiven Maßnahmen zu einer Verunreinigung des an der Schmerbachquelle austretenden Grundwassers kommen, komme die angeordnete Ersatzwasserversorgung zum Einsatz. Soweit die Antragstellerin sich für eine unmittelbare Gefährdung des Quellwassers auf einen am Rand des Wasserschutzgebietes der Schmerbachquelle abgestellten, 1000 Liter fassenden, befüllten, einwandigen Dieseltank bezieht, ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine temporäre Maßnahme im Zusammenhang mit der ebenfalls vorübergehenden Aufstellung eines Notstromaggregats zur derzeitigen Stromversorgung der Filteranlage handelt, die von der oben näher dargestellten Nebenbestimmung Nr. 15.8 erfasst wird, mit der eine vorsorgende Regelung für die Mineralöllagerung und Betankung der Baugeräte getroffen worden ist. Eine evtl. Nichtbeachtung dieser Regelung ist eine Frage der Vollziehung dieser Nebenbestimmung und berührt daher deren Rechtmäßigkeit nicht. Darüber hinaus ist - wie der Senat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2017 bereits festgestellt hat - der zum Einsatz kommende Dieseltank nach dem Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren doppelwandig ausgeführt, so dass im Fall einer Leckage der gesamte Kraftstoff aufgefangen wird; zudem finden nach Mitteilung des Antragsgegners tägliche Kontrollen vor Ort statt. Diese Sicherungen entsprechen auch einer von der Antragstellerin selbst vorgelegten, in einem Aktenvermerk der unteren Wasserbehörde schriftlich fixierten Vereinbarung zwischen der Antragstellerin, der Beigeladenen und der unteren Wasserbehörde vom 18. Oktober 2017 (Bl. VI/0946 GA). Dass der von diesem Tank ausgehenden Gefahr einer Boden- und Grundwasserverunreinigung mit der Nebenbestimmung Nr. 15.8 wirksam begegnet wird, kann daher von der Antragstellerin allein mit ihrem Hinweis darauf, dass es bei anderen Windparkprojekten zu Verunreinigungen mit Betriebsstoffen gekommen sei, nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden. Fehl geht auch die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die sachkundig vorgetragenen Bedenken der Antragstellerin gegen die Geeignetheit der Filteranlage vollkommen unberücksichtigt gelassen, worin eine im hohen Maße einseitige Sichtweise liege. Insoweit ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht sehr wohl mit dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. Toussaint vom 4. August 2017 (Bl. IV/0589 ff. GA) auseinander gesetzt hat, indem es in dem zweiten Absatz auf Seite 26 des angegriffenen Beschlusses (zutreffend) ausgeführt hat, es sei damit von der Antragstellerin nicht dargelegt worden, dass die im Genehmigungsbescheid vorgesehenen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen ungeeignet oder nicht ausreichend zum Schutz der Trinkwasserversorgung seien. Kritisiert werde (in dem Gutachten) lediglich eine unzureichende Umsetzung der festgesetzten Nebenbestimmungen. Unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutreffe, betreffe dies lediglich den Vollzug der Maßnahmen und berühre die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht. In dem nachfolgenden letzten Absatz auf Seite 26 und dem ersten Absatz auf Seite 27 des Beschlusses setzt sich das Gericht auch mit dem Gutachten Jung vom August 2017 (Bl.IV/0642 ff. GA) auseinander, soweit darin eine fachliche Stellungnahme zu der vorgesehenen zweistufigen Kerzenfilteranlage abgegeben wird. Darüber hinaus lässt das weitere Vorbringen der Antragstellerin eine substantiierte Darlegung vermissen, welche konkreten, von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Aussagen ihre Annahme rechtfertigen sollen, dass die auf Empfehlung von zwei Fachbehörden beruhenden Nebenbestimmungen, insbesondere derjenigen, die zum Einbau der Filteranlage verpflichtet, ungeeignet seien, den Schutz der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin zu gewährleisten. Zweifel an der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts werden durch den bloßen Hinweis auf die beiden von ihr vorgelegten Gutachten jedenfalls nicht begründet. Soweit in der ergänzenden Beschwerdebegründung der Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer jetzigen Bevollmächtigten vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die weitere Nebenbestimmung Nr. 15.38, gemäß der direkt unterhalb der Gondel am Turm ein umlaufender Außenkragen mit ausreichender Menge an Ölbindemitteln fest zu installieren ist, der im Notfall die Gesamtmengen an außen auslaufenden Flüssigkeiten aufnehmen kann, der Einwand der fehlenden Realisierbarkeit geltend gemacht wird, rechtfertigt auch dies eine Abänderung der angegriffenen Eilentscheidung nicht. Die genannte Nebenbestimmung geht auf die (abschließende) Stellungnahme der oberen Wasserbehörde vom 19. Dezember 2016 (Bl. 1013 ff der Beiakte Bd. 5) zurück, wonach die nach den Wasserschutzgebietsverordnungen (auch) für die Windkraftanlagen FTG 01 und 02 jeweils erforderlichen Ausnahmen erteilt werden, sofern die empfohlenen 54 Nebenbestimmungen festgesetzt und eingehalten werden; dazu zählt auch die hier in Rede stehende Nebenbestimmung 15.38. Gegen die Realisierbarkeit dieser Nebenbestimmung bringt die Antragstellerin nunmehr vor (S. 6 des Schriftsatzes vom 02.02.2018 = Bl. VII/1002 GA), dass danach 2.795 kg Ölbindemittel unterhalb der Gondel installiert werden müssten, um die laut Herstellerangaben in der Turmgondel vorhandenen 2.236 kg Öl im Notfall binden zu können. Diesem Vorbringen ist zum einen entgegenzuhalten, dass es nicht bereits in der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung vom 16. Oktober 2017 thematisiert worden ist, sondern erstmals in dem genannten Schriftsatz, so dass es sich dabei nicht um ergänzendes bzw. vertiefendes, sondern um neues Beschwerdevorbringen handelt. Dieses wahrt die einmonatige Begründungsfrist nicht und kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. Aber selbst wenn man einen solchen Ausschluss nicht annähme, handelt es sich bei dem Vortrag der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit, diese Auflage zu realisieren, um eine Tatsachenbehauptung, die nicht auf einer fachlichen bzw. gutachterlichen Stellungnahme basiert, und die hier einer von einer Fachbehörde nicht nur für realisierbar angesehenen, sondern ausdrücklich auch für erforderlich erachteten Nebenbestimmung entgegengehalten wird. Damit ist die Realisierbarkeit dieser Maßnahme nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung nicht - wie von der Antragstellerin angenommen - von vornherein zu bezweifeln; dieser Frage ist dann ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Schließlich kann die Antragstellerin auch mit ihrem Vorbringen zu der in der Nebenbestimmung 15.56 angeordneten Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung eine Abänderung der erstinstanzlichen Eilentscheidung nicht erreichen. Soweit sie in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 2. Februar 2018 erstmals im Beschwerdeverfahren die Unbestimmtheit der genannten Nebenbestimmung rügt, ist ihr zum einen wiederum entgegenzuhalten, dass diese Begründung wegen Verfristung nicht zu berücksichtigen ist. Aber auch eine Berücksichtigung dieses Einwandes würde dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach Auffassung des beschließenden Senats ist die genannte Nebenbestimmung, mit der der Beigeladenen die Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung (u.a. auch) für die Schmerbachquelle der Antragstellerin aufgegeben worden ist, hinreichend bestimmt. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass damit das Ziel der Anordnung angegeben worden ist. Für Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG ist anerkannt, dass die Behörde es in der Hand hat, ob sie in einer Auflage lediglich das zu erreichende Ziel oder auch die dazu anzuwendenden Mittel angibt; dem Bestimmtheitserfordernis (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) wird daher genügt, wenn das Ziel hinreichend (präzise) bestimmt ist (s. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil 1, B1, § 12 BImSchG Rn. 45; Jarass, Komm. zum BImSchG, 11. Aufl., § 12 Rn. 6 m.w.N.; s. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10). Die Auflage, eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen, ist hinreichend bestimmt, denn die Beigeladene kann ihr entnehmen, was von ihr für den Fall erwartet wird, dass etwa wegen Ausfalls der nach einer Wassertrübung in Betrieb genommenen zweistufigen Filteranlage oder wegen eines Ölunfalls eine Verschmutzung des Quellwassers der Schmerbachquelle eingetreten ist, so dass dieses für eine Trinkwasserversorgung nicht zur Verfügung steht. Die Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung ist auch grundsätzlich umsetzbar; dies zeigt schon das von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Konzept einer Ersatzwasserversorgung der Schmerbachquelle vom Mai 2017 und dessen Konkretisierung vom Juni 2017, wobei der Beigeladenen als Pflichtige die Auswahl des Mittels, mit der sie das Ziel erreichen will, freigestellt ist. Dass die Nebenbestimmung grundsätzlich umsetzbar ist, zeigt zudem der Umstand, dass im Falle einer notwendig werdenden Vollstreckung aus der genannten Nebenbestimmung eine Ersatzwasserversorgung durch Anordnung einer Ersatzvornahme in Betracht kommt, da es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann (vertretbare Handlung i.S.d. § 74 Abs. 1 HVwVG), und wie sie - unabhängig von der hier erfolgten Anordnung - von der zuständigen Behörde gegenüber einem Verantwortlichen auch in anderen Fällen einer von verunreinigtem Trinkwasser ausgehenden Gefahr für die Bevölkerung angeordnet werden kann. Da - wie ausgeführt - der Beigeladenen zur Erreichung des Ziels die Auswahl des von ihr dazu eingesetzten Mittels frei steht, sind auch die weiteren von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu dem von der Beigeladenen vorgelegten Ersatzwasserversorgungskonzept vorgebrachten Einwände nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit oder gar die Nichtigkeit der Nebenbestimmung Nr. 15.56 zu begründen. Denn diese Einwände, wie etwa die Frage nach der Dauer der Verschmutzung des Quellwassers, der damit zusammenhängenden Transportsicherheit mit Tankwagen bei Frostwetterlagen und ggf. Eisregen oder auch Fragen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Ersatzwasser durch die benachbarten Gemeinden oder der Bereitstellung einer Ultrafiltrationsanlage durch das THW, betreffen allesamt die Vollziehung der Nebenbestimmung und berühren die Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst, die - wie oben festgestellt - grundsätzlich realisierbar ist, nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht auch die sogenannte Inselversorgungslage der betroffenen Ortsteile der Antragstellerin in den Blick genommen worden. Auf Seite 25, 2. Absatz des angegriffenen Beschlusses legt das Verwaltungsgericht dar, dass die sowohl vom HLNUG als auch von der oberen Wasserbehörde erhobenen Forderungen nach einer Filteranlage und der Sicherstellung einer Ersatzwasserbeschaffung vor dem Hintergrund, dass die Trinkwasserversorgung der Ortsteile Hiltersklingen und Hüttenthal der Antragstellerin ausschließlich über die Schmerbachquelle sichergestellt wird, nachvollziehbar seien. Die Erforderlichkeit der Nebenbestimmung 15.56 erschließt sich danach in erster Linie unter Berücksichtigung dieser besonderen (Insel-)Versorgungssituation der genannten Ortsteile der Antragstellerin, für die sich eine Ersatzwasserversorgung deshalb auch aufwändiger gestaltet als für die von einer evtl. Verunreinigung ihrer Quellen betroffenen Nachbargemeinden der Antragstellerin, die in einem Leitungsverbund mit anderen Wasserversorgern stehen. Handelt es sich mithin bei der Anordnung, eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen, um ein geeignetes und auch erforderliches Mittel, um Gesundheitsgefährdungen für die Einwohner der betroffenen Ortsteile der Antragstellerin bei der Versorgung mit Trinkwasser für den Fall einer - trotz vorsorgender Anordnungen eingetretenen - Verunreinigung des Quellwassers wirksam zu begegnen und steht die Antragstellerin dafür auch nicht in der Kostenpflicht, weil von der Beigeladenen als Pflichtige aus der Nebenbestimmung 15.56 die damit verbundenen Kosten zu tragen sind, so ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Anordnung der Ersatzwasserversorgung von ihr als für die Trinkwasserversorgung ihrer Einwohner Verantwortliche auch hinzunehmen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner auch zu Recht die Schutzgebietsausweisungen der für ihn als Genehmigungsbehörde bindenden Wasserschutzgebietsverordnung für die Schmerbachquelle bei der Zulassung der beiden Windkraftanlagen FTG 01 und 02 beachtet. Dass - wie die Antragstellerin vorbringt - die Schutzzonen grob falsch bemessen sind und in ihren Ausdehnungen nicht den Erkenntnissen, die heute Stand der Wissenschaft sind, entsprechen und dass darüber hinaus die Standorte der beiden genannten Windkraftanlagen so zu behandeln sind, als lägen sie in der Zone II des Wasserschutzgebietes der Schmerbachquelle, ist von der Antragstellerin mit ihrer Bezugnahme auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. Touissant vom 04.04.2017 (Bl. III/0514 ff GA) nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Zwar bemängelt der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter, dass die Größe und die Abgrenzung der Schutzzonen II und III der hier in Rede stehenden Wasserschutzgebietsverordnung nicht begründet worden und willkürlich bzw. schematisch gezogen worden seien; zudem widersprächen sie dem real existierenden Grundwasserströmungsfeld im Untergrund. Dies sei darauf zurückzuführen, dass von dem seinerzeitigen Gutachter ein Verfahren verwendet worden sei, dass aus heutiger Sicht nicht dem Stand der Technik und dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprochen habe (s. Fazit, S. 14 f des Gutachtens). Zugleich räumt der Gutachter ein, dass auch ihm die Grundwasserfließgeschwindigkeit - die eine für die Bemessung der Schutzzone bedeutsame Größe darstellt - mangels Messdaten nicht bekannt ist. In seinem Fazit weist der Gutachter bereits selbst darauf hin, dass seine Annahme einer zu gering dimensionierten Schutzzone II noch der Validierung bedürfe. Eine nachvollziehbare Darlegung, dass die Windkraftanlagen FTG 01 und 02, die am äußersten Rand der ausgewiesenen Zone III liegen, "faktisch" in der Schutzzone II zu verorten wären, kann damit aus dem Gutachten nicht abgeleitet werden. Dem genannten Gutachten wird darüber hinaus in der Stellungnahme des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters Dr. Ing. Adam entgegengehalten, dass bei der Schutzgebietsabgrenzungsthematik von Prof. Dr. Touissant der Umstand völlig übersehen worden sei, dass rund um den Kahlberg weitere Quellschüttungen, die teilweise ebenfalls gefasst und zur Trinkwasserversorgung herangezogen würden, zur Entwässerung des tieferen Untergrundes beitrügen (s. Stellungnahme vom 14.08.2017, Bl. III/0532 f GA). Speziell zu der Frage der Ausdehnung der Schutzzone II hat auch das HLNUG mit Schreiben vom 23.08.2017 (Bl. IV/0713 f GA) ergänzend Stellung genommen und ausgeführt, dass die Ausdehnung der Zone II der hier in Rede stehenden Wasserschutzgebietsverordnung von 1988 >= 500 m betrage und damit in ihrer Ausdehnung auch den heutigen Mindestanforderungen der Ausdehnung der Zone II mit einem Abstand von mindestens 300 m von der Wasserfassungsanlage entspreche. Sie diene wasserhygienischen Zwecken, nicht der Zurückhaltung von Schadstoffen. Da die Wassergewinnungsanlage der Antragstellerin als Quellfassung zu den flachgründigen Wasserfassungen gehöre, seien geringfügige Verkeimungen, verursacht durch Wild, nicht vermeidbar. Die geringfügigen Keimzahlen, die in der Vergangenheit festzustellen gewesen seien, seien deshalb nicht ungewöhnlich und könnten die Ausdehnung der Zone momentan nicht in Frage stellen. Unter Berücksichtigung der derzeit bekannten hydrogeologischen Gegebenheiten sei eine Veränderung der Zone II nicht angezeigt, da keine Daten vorlägen, die zu diesem Schluss führen würden. Nur wenn Trübungen oder Verkeimungen des gefassten Grundwassers während der Bauzeit und/oder unmittelbar anschließend an die Beendigung der Bautätigkeit festgestellt würden, solle die Ausdehnung der Schutzzone II einer Prüfung wegen zu geringer Ausdehnung unterzogen werden. Nach allem ist danach die von der Antragstellerin geforderte rechtliche Behandlung der Windkraftanlagen FTG 01 und 02 als seien sie in der Zone II der Wasserschutzgebietsverordnung gelegen, nicht geboten. Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Vorbringen zum ehemaligen Bergbau am Kahlberg eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen. In ihrer Beschwerdebegründung nimmt sie dazu auf eine gutachterlichen Stellungnahme des Diplom-Geologen Dr. Hildebrandt vom 14. August 2017 (Bl. V/874 ff GA) Bezug. Indes sind den allgemein gehaltenen Ausführungen des Gutachters zum historischen Bergbau am Kahlberg konkrete Gründe, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung und insbesondere der Geeignetheit einzelner, zum Schutz des Grundwassers bzw. des Quellwassers angeordneter Nebenbestimmungen begründen könnten, nicht zu entnehmen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seiner Erwiderung auf die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass nach Angaben des Dezernates Bergaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt keine gesicherten Erkenntnisse für einen relevanten Bergbau im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen vorlägen. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).