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Urteil

12 K 2773/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0903.12K2773.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 00.00.1993 in Agbor, Delta State, geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, dem Volk der Ika zugehörig und christlichen Glaubens. Er verließ nach seinen Angaben im Oktober 2015 Nigeria und reiste über Libyen, wo er sich zwei Monate aufhielt, nach Italien. Dort lebte er von Dezember 2015 bis November 2016. Am 07.11.2016 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.11.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Weil er nicht zum Anhörungstermin erschien, erging am 15.11.2017 ein Einstellungsbescheid. Am 19.01.2018 stellte der Kläger persönlich und fristgerecht einen Fortführungsantrag und der Einstellungsbescheid wurde aufgehoben. Bei seiner Anhörung zum Fortführungsantrag am 15.02.2018 führte der Kläger aus, er habe sein ganzes Leben in seinem Geburtsort verbracht. Er habe zunächst bei seinen Eltern und seit seinem 18. Geburtstag allein zur Miete gewohnt. Er habe keinen Schulabschluss, könne aber Auto fahren. Seine Miete habe er mit gelegentlichen Aushilfstätigkeiten auf dem Bau verdient. In Nigeria lebe auch sein Vater mit seiner Mutter und einer weiteren Partnerin, seinen zwei Schwestern und sechs Halbbrüdern. Sein Vater arbeite als Fahrer für einen Sportverein und im Büro. Sie hätten in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er sei der erstgeborene Sohn und als solcher Erbe seines Vaters. Die Erbmasse belaufe sich voraussichtlich auf ein Haus, mehrere Grundstücke und ein Auto. Die zweite Frau seines Vaters und seine Halbbrüder hätten nie akzeptiert, dass der Vater mehrfach verheiratet sei und hätten den Kläger deswegen umbringen wollen. Wegen Problemen mit der zweiten Frau seines Vaters habe er auch zur Miete gelebt. Er habe seine Familie vier Monate vor der Ausreise das letzte Mal besucht. Die zweite Frau habe ihm daraufhin gesagt, sie werde dafür sorgen, dass er keinen Cent von seinem Vater bekomme. Daher habe diese Frau drei Auftragsmörder geschickt, die ihn hätten töten sollen. Er sei mit dem Motorrad gefahren. Ihm seien drei unbekannte Männer auf einem Motorrad gefolgt. Er habe gesehen, dass sie die ganze Zeit hinter ihm gewesen seien. Er habe fliehen wollen. Während der Flucht sei er verunfallt und habe sich dabei verletzt, als sein Motorrad auf sein rechtes Bein gefallen sei. Daraufhin seien Leute zu ihm gekommen, um ihm zu helfen, weswegen die Auftragsmörder weitergefahren seien. Er könne sich nicht genau erinnern, wann dies geschehen sei. Es sei im Jahr 2015 passiert. Die Auftragsmörder seien später zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Fenster des Hauses kaputt geschlagen. Als er nachts auf dem Rückweg von Freunden gewesen sei, habe er gesehen, wie ein Motorrad in Richtung seines Hauses gefahren sei. Später habe er gesehen, dass das Fenster eingeschlagen gewesen sei. Sie seien auch in seinem Zimmer gewesen. Er habe sich daraufhin zur Flucht entschlossen und das Land über Abraka, Abuja und Kano in Richtung Niger verlassen. Dass die Auftragsmörder von der zweiten Frau seines Vaters gesendet worden seien, ergebe sich daraus, dass sie die einzige Person sei, mit der er Probleme gehabt habe. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil ihm diese Idee nicht gekommen sei. Seiner Einschätzung nach wäre die Polizei auch nicht in der Lage gewesen ihn zu schützen. Bei seiner Rückkehr werde ihn die zweite Frau umbringen lassen. Auf Nachfrage, ob es eine inländische Schutzmöglichkeit gegeben hätte, antwortet der Kläger, die zweite Frau seines Vaters hätte davon erfahren. Der Kläger legte in der Anhörung außerdem Atteste über einen in Deutschland behandelten Nabelbruch und eine anschließende Schmerzbehandlung mit Novalgin 500 mg vor. Ohne Medikation habe er unerträgliche Schmerzen. Am 00.00.2015 habe er nach traditionellem Ritus eine Frau namens U. W. geheiratet. Dafür gebe es jedoch keine Nachweise. Diese Frau sei während obiger Vorfälle schwanger und bei ihren Eltern in Benin gewesen. Sie sei über seine Ausreise nicht informiert gewesen. Sie habe den Kläger gesucht und durch Leute in Delta State erfahren, dass er ausgereist sei. Sie habe ihn dann in Italien in einem Camp getroffen. Woher seine Frau gewusst habe, dass er dort gewesen sei, wisse er nicht. Das sei eine Überraschung gewesen. Weil sie ihn nicht am Telefon habe erreichen können, habe sie gewusst, dass er nicht in Nigeria gewesen sei. Auch für U. W. wurde in Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt. Bei der in diesem Rahmen am 20.09.2017 erfolgten Anhörung gab sie an, dass sie in Abuja ihren – so ihre wörtliche Bezeichnung – Freund gesucht habe, weil sie von ihm schwanger gewesen sei. Von anderen Freunden habe sie erfahren, dass dieser nach Italien gegangen sei. Daraufhin sei auch sie nach Italien gegangen. Unterwegs habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Der Kläger sei in demselben italienischen Camp untergebracht worden, in dem sie am 24.12.2015 untergebracht worden sei. In Nigeria hätten sie traditionell, aber nicht rechtlich geheiratet. Ihr Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 11.10.2017 beendet. Darin wurde ein Abschiebungsverbot gem. Art. 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für U. W. die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch eine Abschiebung außergewöhnlich erhöht sein würde, weil ihr Unterhalt angesichts ihres Kindes und ihrer geringen beruflichen Qualifikation nicht ausreichend gesichert wäre. Sie gebar am 00.00.2017 einen Sohn namens Q. Q1. W. . Im Geburtenregister ist kein Vater angegeben. Am 11.09.2017 gab der Kläger eine Erklärung zur Sorgerechtsausübung nach § 1626a Abs. 1 Ziff. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab. Mit Bescheid des Bundesamts vom 11.10.2017 wurde bzgl. Q. Q1. W. ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Zur Begründung wurde auf den Bescheid der U. W. verwiesen. Die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 2), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und subsidiären Schutzes (Ziffer 3) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) lehnte das Bundesamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 03.04.2018 ab und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle an einem asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal. Der Kläger könne außerdem zumutbar internen Schutz finden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten werde, weil er ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann sei, einen Führerschein habe und von Arbeiten auf dem Bau habe leben können. Für die behauptete Hochzeit in Nigeria gebe es keine gesicherten Anhaltspunkte. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankung wurde auf die in Deutschland erfolgte Operation verwiesen. Der Kläger hat dagegen am 10.04.2018 Klage erhoben und zur Begründung umfassend auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Am 00.00.2018 hat U. W. eine Tochter namens Q2. T. W. geboren. Am 05.11.2018 hat der Kläger mit Zustimmung der Kindsmutter eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und zur Sorgerechtsausübung nach § 1626a Abs. 1 Ziff. 1 BGB abgegeben. Er ist im Geburtenregister als Vater eingetragen. Mit Bescheid vom 04.07.2019 hat das Bundesamt Q2. T. W. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In Nigeria bestehe für sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich in vollem Umfang auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 03.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Asylanerkennung und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Gemäß §§ 3 Abs. 4, 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise davon unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris. Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das klägerische Vorbringen bzgl. seiner Bedrohung durch die von der zweiten Frau seines Vaters beauftragten Mörder hat keinen Anknüpfungspunkt zu flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Vielmehr wäre der Kläger danach allein aufgrund eines Familienstreits und kriminellen Verhaltens Dritter gefährdet. Ausgehend vom klägerischen Vortrag fehlt es außerdem an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a AsylG. Dass es sich bei den Motorradfahrern tatsächlich um Auftragsmörder handelte, ist eine bloße Vermutung des Klägers. Er hat lediglich gesehen, dass mehrere Personen den gleichen Weg wie er gefahren sind. Woraus sich für ihn ergeben hat, dass es sich um Mörder handele, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den behaupteten Zusammenhang zwischen den vermeintlichen Mördern und der zweiten Frau seines Vaters. Sein Vortrag, sie habe ihm gedroht, sie werde dafür sorgen, dass er keinen Cent von seinem Vater bekomme, genügt nicht, um einen derartigen Zusammenhang plausibel zu machen. Auch hinsichtlich des zweiten Vorfalls stellt der Kläger letztlich nur eine Vermutung auf. Nach seinem Vortrag kann es sich ebenso um einen schlichten Einbruch in seine Wohnung gehandelt haben. Des Weiteren sind die privaten Auftragsmörder vorliegend keine Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3c AsylG. Denn der Kläger hat nicht plausibel machen können, warum ihm nigerianische Sicherheitsbehörden, die gem. § 3d AsylG einen Akteur darstellen, der Schutz vor Verfolgung bieten kann, nicht gegen Mordversuche der zweiten Frau seines Vaters hätten schützen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die lokalen Sicherheitskräfte bei angezeigten Mordversuchen nicht eingeschritten wären. Zudem kann der Kläger internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG im Süden, im Südwesten bzw. in den mittleren Landesteilen Nigerias finden. Dorthin kann er – etwa über den Flughafen Lagos – sicher und legal reisen. Dort wird er auch aufgenommen und hat keine begründete Furcht vor Verfolgung Sinne des § 3 AsylG. Insbesondere läuft er dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, der zweiten Frau seines Vaters zu begegnen. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 190 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, das über kein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2018 – 27 K 9431/17.A –, juris Rn. 37 – 44 m.w.N., juris. Von dem Kläger kann vernünftiger Weise erwartet werden, dass er sich im Süden, im Südwesten bzw. in den mittleren Landesteilen Nigerias niederlässt. Obwohl die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist, vgl. VG München, Urteil vom 01.10.2018 - M 9 K 17.39942 -, juris, weil weiterhin ca. 70 % der Bevölkerung am Existenzminimum bzw. 65 - 70% unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag leben und dieser große Teil der Bevölkerung im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft lebt, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, juris, m. w. N.; VG Augsburg, Urteil vom 21.11.2018 - Au 7 K 17.35340 –, juris, m. w. N.; VG Aachen, Beschluss vom 16.05.2017 - 9 L 288/17.A -, juris, unter Bezugnahme auf Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2017; so auch Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10.12.2018, Stand: Oktober 2018 (Lagebericht), S. 21, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für den Kläger in dieser Hinsicht auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht. Vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen: VG München, Urteile vom 09.11.2018 - M 21 K 17.42545 -, und vom 01.10.2018 - M 9 K 17.39942 -; VG Aachen, Beschluss vom 16.05.2017 - 9 L 288/17.A -; auch für alleinerziehende Elternteile: VG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2017 - 27 K 8651/17.A - (sämtlich juris). Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger als gesundem Mann möglich ist, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland sicherzustellen, zumal er sich auch bisher durch Arbeiten am Bau selbst unterhalten hat. Der Kläger hat weder aus Art. 16a GG noch aus § 26 AsylG einen Anspruch auf Asylanerkennung. Hinsichtlich einer Anerkennung gem. Art. 16a GG ergibt sich dies schon daraus, dass die dortigen Anforderungen strenger als diejenigen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind. Auch aus § 26 AsylG steht dem Kläger kein von U. , Q2. T. oder Q. Q1. W. abgeleiteter Anspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder Lebenspartner vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist ist oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Qualifikationsrichtlinie auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG sind die Absätze 1 bis 4 auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Von U. und Q. Q1. W. kann der Kläger gem. § 26 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AsylG keinen Anerkennungsanspruch ableiten. Es fehlt schon an der Voraussetzung der Asylanerkennung bzw. der Zuerkennung internationalen Schutzes für den Ehegatten bzw. das minderjährige Kind, denn das Bundesamt hat diesbezüglich lediglich Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt. Der Kläger kann auch von seiner Tochter Q2. T. W. keinen solchen Anspruch ableiten. Zwar ist sie international Schutzberechtigte, allerdings wurde sie erst in Deutschland geboren. Gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG muss die Familie im Sinne des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Stammberechtigte verfolgt wird. Asylbewerber, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat erstmalig ein Kind bekommen, können von diesem demnach keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG ableiten. So VG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2019 - A 10 K 9441/17 -; VG Würzburg, Urteil vom 29.08.2017 - W 4 K 17.31679 -; in diese Richtung auch OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2017 - 11 A 687/17.A -, juris Rn. 11; a.A.: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris Rn. 29; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018 - A 4 K 3930/17 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2018 - 7 K 3271/17 - (sämtlich juris); Broscheit, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) 2019, S. 174 ff., beck-online (die eine Ehe bzw. familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern im Verfolgerstaat für ausreichend halten). Der Wortlaut, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, streitet dafür, dass das Kind bereits dort geboren sein muss. Üblicherweise bezeichnet der Begriff „Familie“ die umfassende Gemeinschaft von Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Das entspricht zugleich der historischen Auslegung. § 26 AsylG wurde im Jahr 2013 novelliert, um die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) umzusetzen. Vgl. BTDrs. 17/13063, S. 21. Ein Ziel der Qualifikationsrichtlinie ist die Wahrung des Familienverbandes, s. Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie sowie auch Erwägungsgrund 38. Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben – unter anderem gem. Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie die Gewährung eines Aufenthaltstitels –, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. „Familienangehörig“ im Sinne der Qualifikationsrichtlinie ist gemäß deren Art. 2Buchst. j Spiegelstrich 3 auch der Vater eines Kindes. Allerdings ist auch hier ausdrücklich Voraussetzung, dass „die Familie“ (und nicht „die Familienangehörigen“ oder „die Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist“), also nicht lediglich die „Rest-“Familie, sondern die Gesamt-Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Dass ein darüber hinausgehender Schutz erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Wenn der Gesetzgeber die Ableitung des Anspruchs auch von erst nach der Flucht geborenen Kindern intendiert hätte, hätte er statt des Bestehens der Familie das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft der Familienangehörigen (hier: der Eltern) gefordert. Es bedarf auch vor dem Hintergrund der durch Art. 8 EMRK geschützten Eltern-Kind-Beziehung keiner weiten Auslegung, denn die Eltern sind, solange die Eltern-Kind-Beziehung aktiv gelebt wird, ohnehin durch ausländerrechtliche Bestimmungen grundsätzlich vor einer Abschiebung geschützt. Gleiches gilt mit Hinblick auf den grundgesetzlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Grundgesetz (GG). Vgl. zu Letzterem Epple, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz (GK-AsylG), § 26 Rn. 12, Stand März 2019, m.w.N. Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik des § 26 AsylG. Nach § 26 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 AsylG wird der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag nur dann als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Erforderlich ist dort zwar nicht, dass die Ehe im Verfolgerstaat geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft dort begründet wurde. Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen sich nach der Eheschließung bzw. nach der Begründung der Lebenspartnerschaft aber zumindest für kurze Zeit gemeinsam im Verfolgerstaat aufgehalten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 -, juris Rn. 7. § 26 Abs. 3 AsylG entspricht in seiner Normstruktur § 26 Abs. 1 AsylG, sodass eine entsprechende Auslegung geboten ist. Es überzeugt nicht, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG weiter auszulegen als § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. § 26 Abs. 2 AsylG, nach dem ein minderjähriges – auch nachgeborenes – Kind eines unanfechtbar Asylberechtigten ebenfalls als asylberechtigt anzuerkennen ist, weist demgegenüber eine andere Normstruktur und eine andere Interessenlage auf. Wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes von Verfolgung bedroht sind, ist das minderjährige Kind aufgrund der Abhängigkeit von seinen Eltern erheblich schutzbedürftiger als die Eltern eines von Verfolgung bedrohten Kindes. Die Gewährung von Familienasyl trägt den Umstand Rechnung, dass, wenn einem Familienmitglied Verfolgung droht, weitere Familienmitglieder aufgrund ihrer engen Verbundenheit ebenfalls einer entsprechenden Bedrohungslage ausgesetzt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 9 C 63.91 -, juris Rn. 12. Entscheidend ist also, dass durch die enge Verbindung zwischen stammberechtigtem Kind und dem sich um Asyl bewerbenden Elternteil typischerweise eine Verfolgungsgefahr auch für den Asylbewerber entsteht. Ob dem Asylbewerber eine Verfolgungsgefahr droht, weil er schon im Verfolgerstaat mit dem anderen Elternteil des im Rahmen des § 26 Abs. 3 AsylG stammberechtigten Kindes verheiratet war, ist in § 26 Abs. 1 AsylG abschließend speziell geregelt und für § 26 Abs. 3 AsylG ohne Belang. Außerdem gilt der Gedanke der vergleichbaren Bedrohungslage für Eltern, welche erst nach ihrer Ausreise erstmalig ein Kind bekommen haben, nur bedingt. Oftmals wird sich die Bedrohungslage für nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborene Kinder in vielen Fällen wesentlich von der Bedrohungslage unterscheiden, denen die Eltern ausgesetzt sind. So wurde auch der nach der Ausreise geborenen Tochter des Klägers aufgrund der ihr in Nigeria drohenden Genitalverstümmelung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, während ihren Eltern eine solche Behandlung nicht droht: Die Mutter ist bereits beschnitten. Selbst nach der Ansicht, die lediglich das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft der Eltern im Herkunftsstaat fordert und somit auch erst in Deutschland geborene Kinder als Stammesberechtigte im Sinne des § 26 Abs. 3 AsylG erfasst, wäre ein Anspruch des Klägers aus dieser Norm nicht gegeben, weil es an einer entsprechenden Lebensgemeinschaft der Eltern des Kindes des Klägers im Herkunftsstaat fehlt. Der Kläger hat angegeben, dass er allein und seine Frau in einer anderen Stadt im elterlichen Haushalt gelebt haben. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens in diesem Sinne ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das gilt zunächst bezüglich der Verhängung der Todesstrafe, Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG. Nichts anderes gilt für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die in Nigeria bestehenden Konflikte – beispielsweise zwischen Boko Haram oder Biafra-Anhängern und der Staatsgewalt – sind überwiegend regional begrenzt und erfüllen auch hinsichtlich der Intensität und Dauerhaftigkeit der Auseinandersetzungen nicht die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - und vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, sowie Beschluss vom 14.11.2012 - 10 B 22.12 - (sämtlich juris), erforderlichen Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Derartige Konflikte sind in Nigeria nicht festzustellen. Vgl. VG München, Urteile vom 01.10.2018 - M 9 K 17.39942 - und vom 28.02.2018 - M 21 K 17.41757 -; VG Würzburg, Urteil vom 11.09.2017 - W 4 K 17.31844 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2017 - A 4 K 6228/17 -; VG Augsburg, Beschluss vom 13.06.2017 - Au 7 S 17.33192 -; VG Minden, Urteil vom 14.03.2017 - 10 K 2413/16.A - (sämtlich juris); AA, Lagebericht S. 17. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezieht sich im Asylverfahren lediglich auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 -, Beschluss vom 08.08.2018 -1 B 25.18 -, juris. Abschiebungshindernisse, die sich etwa aus Art. 8 EMRK ergeben, wenn mit einer Abschiebung eine Trennung des Betroffenen von seiner Familie droht, sind dagegen inlandsbezogen und daher von der Ausländerbehörde zu prüfen. Vgl. Koch in BeckOK Ausländerrecht, 22. Ed. 15.8.2016, AufenthG § 60 Rn. 36. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG asylrechtlich unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt und eine solche Gefahr landesweit droht. Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 547. Aus Art. 3 EMRK, wonach niemand u.a. unmenschlicher Behandlung unterworfen werden darf, ergibt sich kein Abschiebungsverbot. Allgemein schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzuordnen sind, können nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris m. w. N. Nach den oben zu § 3e AsylG wiedergegebenen Erkenntnissen ist die humanitäre Lage in Nigeria jedoch nicht so katastrophal, dass daraus bei einer Abschiebung regelmäßig eine Verletzung von Art. 3 EMRK folgt. Außerdem wird es dem Kläger aus den oben genannten Gründen möglich sein, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland sicherzustellen. Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, er leide an einem Nabelbruch, genügt dafür nicht. Für den Fall einer Erkrankung sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann erfüllt, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen; das wäre dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -; OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - (beide juris). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Vielmehr ist der Nabelbruch in Deutschland fachgerecht behandelt worden, sodass mit einer Verschlimmerung – auch im Heimatstaat - nicht zu rechnen ist. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.