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Urteil

4 K 3040/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Anordnung eines Waffenverbots. 2 Unter dem 24.10.1995 erteilte das Landratsamt Karlsruhe dem Kläger waffenrechtliche Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. .../95 (Sportschützen-Waffenbesitzkarte) und Nr. .../95 (Standard-Waffenbesitzkarte). In letzterer sind zwei Revolver und eine halbautomatische Pistole eingetragen. 3 Das Polizeipräsidium Karlsruhe teilte dem Landratsamt Karlsruhe unter dem 01.08.2015 und 25.08.2015 mit, dass der Kläger Mitglied der Rockergruppierung „Gremium MC Chapter Karlsruhe“ und bei verschiedenen Treffen und polizeilichen Kontrollen mit Kutte - zuletzt im Rahmen einer Gremium MC-Veranstaltung (Tag der Harley) am Erlichsee in Oberhausen-Rheinhausen - angetroffen worden sei. 4 Nach Anhörung des Klägers untersagte das Landratsamt Karlsruhe diesem im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung mit Anordnung vom 14.10.2015 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Nr. 1) und widerrief gleichzeitig die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der genannten Waffenbesitzkarten (Nr. 2). Das Landratsamt gab dem Kläger ferner auf, die beiden Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben (Nr. 3) und seine Waffen sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 4) und dies dem Landratsamt Karlsruhe binnen 14 Tagen nachzuweisen (Nr. 6). Sollte die Frist nicht eingehalten werden, erfolge die Sicherstellung, Einziehung und Vernichtung (Nr. 5). Schließlich wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für den Fall, dass er die Erlaubnisse nicht zurückgebe, angedroht (Nr. 8), und es wurde die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung angeordnet (Nr. 7). Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, ausweislich des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sei die Szene, der auch das Gremium MC zuzurechnen sei, von einem hohen Gewaltpotenzial gekennzeichnet. Aufgrund des Expansionsstrebens der Gruppierungen komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und des Konzepts der „Bruderschaft“ bestehe generell bei Mitgliedern von OMCG´s - und damit auch beim Gremium MC - ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern der verfeindeten OMCG´s müsse daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Insbesondere zwischen den „Hells Angels MC“ und den „Bandidos“ sei es bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Danach rechtfertige bereits die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Gremium MC Chapter Karlsruhe die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c WaffG. Dies gelte auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen oder sogar - etwa bei bisheriger Unbescholtenheit - andere Tatsachen dagegen sprächen. Vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des Waffenrechts sei im Fall der Mitgliedschaft beim Gremium MC die Annahme gerechtfertigt, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form verwende oder Dritten eine solche Verwendung durch willentliche Überlassung ermöglichen werde. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinne sei insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr bestehe, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen werde, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse. Nach § 41 Abs. 1 WaffG könne die Behörde jemanden den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, sowie nach § 41 Abs. 2 WaffG den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, untersagen. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers lägen im Hinblick auf die dargestellte „Waffenunzuverlässigkeit“ vor. Auch wenn dem Kläger keine Straftat zur Last gelegt werden könne, die auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung schließen lasse oder unter Mitführung von Waffen begangen worden sei, sei die Praxis der gewaltsamen Austragung der - szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen beim Gremium MC als Wesensmerkmal anzusehen, das sich bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt verwirklichen könne. Daher bestehe auch beim Kläger nach aller Lebenserfahrung das Risiko, dass er in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde. Trete dieser Fall ein, so liege es wiederum mit prognostisch hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht fern, dass der Kläger - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen werde. Die dargelegten Gründe für das Waffenbesitzverbot rechtfertigten auch den Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 WaffG. 5 Am 30.10.2015 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und hat am 11.11.2015 beim erkennenden Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. 6 Mit seit dem 02.04.2016 rechtskräftigem Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - (juris) hat die Kammer den Antrag abgelehnt. 7 Unmittelbar danach gab der Kläger die beiden Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zurück, überließ seine Waffen sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition einem Sportwaffenhändler und legte dem Landratsamt einen entsprechenden Nachweis vor. 8 Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit am 01.06.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27.05.2016 unter Bezugnahme auf den Inhalt der Ausgangsentscheidung und die Gründe des Beschlusses vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - zurück. 9 Am 28.06.2016 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, es gehe ihm nicht in erster Linie um den Erwerb oder den Besitz von Waffen, sondern er wolle nicht durch die angegriffenen Maßnahmen zu einem Bürger zweiter Klasse mit eingeschränkten Rechten, und dies mit einer im Bereich der Kollektiv- oder Sippenhaft angesiedelten Begründung herabgestuft werden. Derartige Tendenzen zeigten sich in regelrechten Konzepten zur Bekämpfung des Rockerwesens wie beispielsweise einem Papier vom 07.10.2010 der Bund-Länder-Projektgruppe „Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität - Rahmenkonzeption“ und in dem im März 2017 verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes, in dem es ausschließlich um das Verbot von von Mitgliedern bestimmter Rockerclubs getragene Kennzeichen gehe. Rechtsstaatlich bedenklich sei die „Offensive“ auch deshalb, weil in den Chaptern mit 30, 40 oder mehr Mitgliedern nur ein Bruchteil mit waffenrechtlichen Verfügungen überzogen werde, obwohl doch nach der Argumentation der Behörden alle Mitglieder als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen seien. So habe das Chapter Karlsruhe 45 Mitglieder, aber nur gegen sechs davon seien waffenrechtliche Verfahren eingeleitet worden. Da die behördlichen Auswahlkriterien nicht erkennbar seien, müsse von Willkür ausgegangen werden, zumal es nicht glaubhaft sei, dass dem Landratsamt nicht die persönlichen Daten aller Mitglieder des Chapters Karlsruhe bekannt seien. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2015 sei vorliegend nicht übertragbar, da sie zum einen zu einem Mitglied der „Bandidos“ ergangen sei. Zum anderen sei Grundlage sowohl der Berufungs- als auch der Revisionsentscheidung eine Auswertung von Vorkommnissen im Zusammenhang mit „Bandidos“ im bayerischen Raum gewesen, aus denen auf künftige Ereignisse, die Gefährlichkeit und die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen worden sei. Dass diese Vorkommnisse und deren Zurechnung zum MC Gremium als Verein aufzuklären seien, ergebe sich aus dem Urteil des VG Neustadt/Weinstr. vom 09.05.2017 - 5 K 200/16.NW -. Das VG habe daher Beweis erhoben und Auskünfte von Staatsanwaltschaften und der Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz eingeholt, die auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung seien. Aus ihnen ergebe sich, dass im Bereich des klägerischen wie auch der benachbarten Chapter keine mit dem MC Gremium in Verbindung stehenden oder diesem zuzurechnenden Vorkommnisse festgestellt worden seien. Bloße Verdächtigungen oder Anzeigen ohne gerichtlichen Nachweis und räumlich weit entfernte Vorkommnisse müssten für die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit außer Betracht bleiben. Eine das Urteil des VG Neustadt/Weinstr. aufhebende, mit Gründen versehene Entscheidung des OVG Koblenz liege noch nicht vor. Im Übrigen würde eine solche auch nicht so schnell rechtskräftig werden und zudem eine Änderung des bisherigen Kurses des OVG darstellen. Was das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 - betreffend den Regionalverband Gremium MC Sachsen angehe, sei hiergegen eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 1099/16). Letztlich gehe es darum, ob für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Rocker-Clubmitglieds konkrete Tatsachen und deren Nachweis erforderlich seien, wie es auch der Rechtsprechung des VG Neustadt/Weinstr. entspreche, oder ob die Gefährlichkeitsprognose auf allgemeine Grundsätze sämtlicher OMCG-Clubs (Ehrbegriff, Einstandspflicht, Gewaltbereitschaft, Expansionstendenz, OK-Zugehörigkeit) gestützt werden könne, ohne konkrete Vorkommnisse benennen oder nachweisen zu müssen, wie es - in mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbarer Weise - der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 10.10.2013 - 21 BV 13.429 - handhabe, das, soweit ersichtlich, das bislang einzige obergerichtliche Urteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von MC Gremium-Mitgliedern sei. Immer wieder werde, teils in Behördenschriftsätzen, teils von Landeskriminalämtern, lapidar die Behauptung aufgestellt, der MC Gremium bewege sich wie andere OMCG-Clubs im Bereich der Organisierten Kriminalität, ohne hierfür konkrete und überprüfbare Belege zu benennen. Insbesondere der von Beklagtenseite herangezogene Strukturbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg von 2015 sei vor diesem Hintergrund kritisch zu sehen, zumal dem MC Gremium dort Dokumente unklarer Herkunft zugeschrieben würden (unter Hinweis auf Feltes/Reiners, Polizeiliche Maßnahmen gegen Hells Angels und andere Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) - Inszenierte Repression am Rande der Legalität?). Was die Organisierte Kriminalität angehe, sei beispielsweise im Bundeslagebild 2016 des Bundeskriminalamts zur Organisierten Kriminalität ausgeführt, dass unter den insgesamt 35 OK-Verfahren 2016 gegen Angehörige von Rockergruppierungen lediglich ein Verfahren gegen Angehörige des MC Gremium geführt worden sei, ohne dass mitgeteilt werde, welches Chapter und welcher OK-Bereich betroffen gewesen seien und wie das Verfahren geendet habe. Im Bundeslagebild 2017 vom Juli 2018 tauche der MC Gremium gar nicht mehr auf und werde der rückläufige Trend der vergangenen Jahre bestätigt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Anordnung des Landratsamtes Karlsruhe vom 14.10.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.05.2016 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Es hält die angegriffene Verfügung weiterhin für rechtmäßig und sieht sich darin insbesondere durch den Beschluss der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestärkt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verallgemeinerungsfähig und auf den vorliegenden Fall vollumfänglich anwendbar. Ob das VG Neustadt/Weinstr. sich noch im Rahmen dieser Rechtsprechung halte, sei zumindest fraglich. Im Übrigen sei diese Rechtsprechung nicht nur vereinzelt geblieben (unter Hinweis auf Urteile des VG Trier vom 18.05.2017 - 2 K 7784/16.TR - und - 2 K 8116/16.TR -), sondern zwischenzeitlich auch vom OVG Koblenz aufgehoben worden, wie sich aus einer Pressemitteilung zu drei Urteilen vom 28.06.2018 ergebe. Der Willkürvorwurf verfange nicht. Es werde immer und mit gleicher Konsequenz eingeschritten, wo die Waffenbehörde gerichtsverwertbare nachweisliche Mitteilungen oder entsprechende Erkenntnisse habe. Eine Liste der Chapter-Mitglieder existiere nicht. Informationen und Informationswege seien durch Erlasse geregelt. Die Polizei liefere in standardisierter Weise zu. So habe eine Abfrage des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (Stand 01.06.2016) ergeben, dass durch die regionalen Polizeipräsidien insgesamt 460 Personen, die einer einschlägigen Rockergruppierung angehörten, an die Waffenbehörden gemeldet worden seien. Eine weitere unsachliche Auswahl finde also weder durch die Polizei noch durch die Waffenbehörde statt. 15 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schrift-sätze und die Sitzungsniederschrift vom 22.08.2018, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die vorgelegten Akten des Landratsamtes Karlsruhe sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Beigezogen wurde außerdem die Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 4 K 5120/15. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Anordnung des Landratsamtes Karlsruhe vom 09.10.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. dazu 1.) als auch das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition (vgl. dazu 2.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die weiteren Entscheidungen in den Nrn. 3-6 der Anordnung vom 14.10.2015 und die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 8 (vgl. dazu 3). 18 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. 19 Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt damit der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17.OVG -, juris Rn. 26). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG). Die danach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche deshalb nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotenziale werden allerdings durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11). Durch diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt. Danach ergeben sich dann berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, wenn die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellt. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 4, 7 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -). 20 Hieran gemessen erfüllt der Kläger die Widerrufsvoraussetzungen. 21 Dem Landratsamt sind durch die Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe, dass der Kläger, was er auch nie bestritten hat, Mitglied der Rockergruppierung „Gremium MC Chapter Karlsruhe“ und bei verschiedenen Treffen und polizeilichen Kontrollen mit „Kutte“ angetroffen worden ist, nachträglich Umstände bekannt geworden, die zu einer Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Denn durch die Mitgliedschaft des Klägers beim Gremium MC Chapter (Ortsgruppe) Karlsruhe fehlt ihm die für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit, weil die Mitgliedschaft die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG) und nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG). 22 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme fehle, er werde künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen und Gremium MC weise nicht die Strukturmerkmale auf, die diese Annahme rechtfertigten. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Einstufung des Gremium MC als „gewalttätige Rockergruppierung“ bzw. die Zuordnung in den Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) - anders als möglicherweise bei den Rockergruppierungen „Bandidos“ und „Hells Angels“ - ausschließlich auf Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Behördensicht beruhten, wie die Kammer bereits in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - (juris Rn. 23 ff.) unter Auswertung des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015, der Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im rechtskräftigen Urteil vom 10.10.2013 (- 21 BV 13.429 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 07.01.2016 (- 1 A 3.15 -, juris), mit dem das behördliche Verbot des Regionalverbands „Gremium MC Sachsen“ und der vier ihm angehörenden Ortsgruppen bestätigt wurde, ausgeführt hat: 23 Mit der von amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung OMCG grenzt man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse der Motorradclubs ab, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die Bezeichnung 1 %er geht danach auf das Jahr 1947 zurück. Damals wurden amerikanische Vollzugsbehörden bei einer Motorrad-Rallye in Kalifornien erstmals auf Motorrad-Clubs aufmerksam, deren Mitglieder nicht dem Bild des „normalen“ Motorradfahrers entsprachen. Nach Straßenkämpfen wurden zwei Mitglieder des Vorläufers der Hells Angels von der Polizei festgenommen und anschließend von ihren Freunden aus dem Gefängnis befreit. In den darauf folgenden Medienberichten wurden die Ausschreitungen verurteilt, aber auch festgestellt, dass lediglich 1 % der Teilnehmer gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“ seien. Das 1 % oder 1 %er-Abzeichen, getragen auf einer meist ärmellosen Lederweste (sogenannte Kutte), soll die Unterschiede zu anderen (friedlichen) Motorradclubs aufzeigen und ist ein wesentliches Merkmal der als gewaltbereit einzustufenden Rocker in sogenannten OMCG´s. 24 Die OMCG´s haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Vorsitzende der jeweiligen Ortsgruppe wird als Präsident bezeichnet, er besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Chapter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Weitere Führungsmitglieder sind der Vizepräsident, der Sicherheitschef und der Protokollführer; die übrigen ohne Amt ausgestatteten Angehörigen unterteilen sich in Vollmitglieder (Fullmember), Mitgliedsanwärter (Prospect) und weitere Personen, die sich im Umfeld des Clubs bewegen, um Mitgliedsanwärter werden zu dürfen (Hangaround). Um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen, was auch die Begehung von Straftaten miteinschließt. Innerhalb der OMCG werden Patches (Aufnäher) an Mitglieder verliehen, die sich für den Club - etwa durch begangene Straftaten - ausgezeichnet haben; so wird etwa der „Filthy Few-Aufnäher“ an Personen verliehen, die eine Person getötet haben sollen und das Patch „Expect No Mercy“ („Erwarte keine Gnade“) bedeutet, dass der Träger bei einer Auseinandersetzung, bei der er den Club repräsentierte, verletzt worden und in Zukunft von ihm keine Gnade zu erwarten ist. 25 Neben den nach außen wirkenden Kennzeichen und Abgrenzungsmerkmalen gegenüber anderen Vereinigungen wird das Verhalten der Vereinsmitglieder wesentlich durch einen „Ehrenkodex“ geprägt. Durch die Zugehörigkeit zu dem jeweiligen OMCG erhält das Mitglied die Möglichkeit, Beleidigungen oder Angriffe durch andere verfeindete OMCG´s zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern kollektiv zu rächen. In derartigen Fällen werden die Mitglieder mobilisiert, um beispielsweise gemeinsam die so verlorene Ehre gegenüber anderen verfeindeten OMCG´s wiederherzustellen. Einem möglichen Verfolgungsdruck seitens der Polizei wird mit Abschottungsmechanismen und einem absoluten Kooperationsverbot begegnet. 26 Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts tragen die Vollmitglieder des Gremium MC auf ihren Kutten das typische 1 %er-Zeichen. Das 1 % Patch wird in der Raute entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung links oben auf der Kutte über Funktion und Chapter-Zugehörigkeit getragen. Dass sich das Gremium MC selbst als gewaltbereiter 1 %-Club versteht und gesellschaftliche Regeln und Normen ablehnt, wird auch durch eine von der Polizei in Bayern sichergestellte „Informationsschrift für potentielle Anwärter“ des Gremium MC belegt. 27 Auch nach den Feststellungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2013 (aaO), in dem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Präsidenten des „Gremium MC Nürnberg“ zu beurteilen war, zählt der Gremium MC mit seinen über 100 Chaptern in Deutschland und weltweit zu den 1 %er MC und bekennt sich ohne Einschränkung zu den Zielen und Idealen der 1 %er; auch nach eigenem Verständnis sei die Bereitschaft vorhanden, Ziele mit Gewalt durchzusetzen und insbesondere in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten. Auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016, aaO) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen und dessen Untergliederungen zählt der Gremium MC zu den großen deutschen „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“. Danach weist der Gremium MC eine streng hierarchische Struktur auf und ist vertikal dreigegliedert in die Bundesebene mit dem 7-er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur ist für alle Untergliederungen bindend. Oberstes Führungsgremium ist der 7-er-Rat, zu dessen Entlastung die Regionalverbände mit ihren Regionalsprechern, deren Wahl der Bestätigung durch das oberste Führungsgremium bedarf, geschaffen worden sind. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gehören dem 7-er-Rat unter anderem die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe an. Auch beim Gremium MC gilt danach das Schweigegebot speziell gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten - unabhängig davon, ob man selbst Täter oder Opfer ist, und selbst zugunsten verfeindeter Rockerorganisationen; Verstöße gegen diesen „Ehrenkodex“ werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im „Bad Standing“ führen, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei“ wird. Vor dem Hintergrund dieser inneren Struktur des Gremium MC entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Regionalverband Sachsen und seine Untergliederungen den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, da deren Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des den Regionalverband beherrschenden Präsidenten des Führungschapters Dresden im Zusammenhang mit einem von Mitgliedern des Gremium MC gemeinsam begangenen versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011. Durch diese Tat sollte ein vorangegangener Angriff von Mitgliedern des rivalisierenden „Hells Angels MC“ auf ein eigenes Mitglied gerächt werden. Diese Tat ist dem Regionalverband zuzurechnen und prägt seinen Charakter, weil er sich nach der Tat von dieser nicht glaubhaft distanziert hat. Der Regionalverband und dessen Präsident hat im Gegenteil zugelassen, dass Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung durch Verleihung eines Amtes (Ernennung zum Präsidenten) bzw. der Auszeichnung mit dem „No Mercy-Patch“ belohnt worden sind. 28 Die Rockerkriminalität hat auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17.OVG - (juris), dessen Entscheidungsgründe nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren veröffentlicht wurden, als bestimmendes Strukturmerkmal des Gremium MC angesehen und hierzu auf die Geschichte des Gremium MC mit seiner Selbstbezeichnung als Onepercenter-MC oder 1%er-MC (juris Rn. 38 ff.), die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität (juris Rn. 42 ff.) und die Austragung szenetypischer Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen mittels Gewalt (juris Rn. 46 ff.) verwiesen. 29 Dass MC Gremium sich wie andere OMCG-Clubs im Bereich der Organisierten Kriminalität bewegt, wird, anders als der Kläger meint, auch nicht von Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern lediglich behauptet, ohne hierfür konkrete und überprüfbare Belege zu benennen. So führt das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.06.2018 (aaO, Rn. 42 unter Hinweis auf Bundeskriminalamt, Organisierte Kriminalität, Bundeslagebild 2016; Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg, Sicherheit 2017, S. 66 ff.; LKA Baden-Württemberg, Organisierte Kriminalität, Jahresbericht, 2016; Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 275) Folgendes aus: 30 Im Jahr 2014 wurde in Deutschland jedes achte OK-Verfahren gegen eine Rockergruppierung oder eine Gruppierung mit Verbindung zu einer solchen geführt (Vogt, Die Kriminalpolizei 2016, S. 4). Die Schwerpunkte liegen nach den Berichten im Bereich von Rauschgiftdelikten, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltdelikten. Nach dem Bundeslagebild 2016 des Bundeskriminalamtes (S. 20) gab es im Jahr 2016 35 Verfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität gegen Angehörige von Rockergruppierungen. Hierbei entfiel ein Verfahren auf Angehörige des Gremium MC. 31 Für die Zuordnung des MC Gremium zu den OMCG's und die Feststellung deren Nähe zur Organisierten Kriminalität kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend darauf an, dass im Bundeslagebild 2016 des Bundeskriminalamts zur Organisierten Kriminalität lediglich ein Verfahren gegen Angehörige des MC Gremium auftaucht, ohne dass mitgeteilt wird, welches Chapter und welcher OK-Bereich betroffen gewesen sind und wie das Verfahren geendet hat, und dass im Bundeslagebild 2017 vom Juli 2018 der MC Gremium nicht genannt wird. 32 Auch die Kritik am Strukturbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg von 2015 (unter Hinweis auf Feltes/Reiners, Polizeiliche Maßnahmen gegen Hells Angels und andere Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) - Inszenierte Repression am Rande der Legalität?), insbesondere weil dort dem MC Gremium Dokumente unklarer Herkunft zugeschrieben würden, verfängt nicht. Nach § 11 Nr. 1 DVO PolG hat das baden-württembergische Landeskriminalamt Nachrichten und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung und -prävention zu sammeln, auszuwerten und die Polizeidienststellen zu unterrichten. Dem wird der Strukturbericht augenscheinlich gerecht. Die weitere Kritik, dass für die Zuordnung der Rockerkriminalität auch kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt würden (Feltes/Reiners, aaO, S. 3), trägt ebenfalls nicht. Die Anerkennung kriminalistischer Erfahrung als Grundlage für eine zu erstellende Prognose ist im Hinblick darauf, dass Informationen zu bewerten sind, nach der gesetzlichen Regelung nicht zu beanstanden (so auch OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 61 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2049/06 -, juris Rn. 5). 33 Die Feststellungen zur Rockerkriminalität beruhen entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auf Tatsachen und nicht nur auf Wertungen. So ergeben sich aus der Straftatenliste des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 28.11.2016 eine erhebliche Zahl von rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, an denen Mitglieder verschiedener baden-württembergischer Gremium MC-Chapter beteiligt waren. So wurden im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium MC Rottweil im Juli 2010 eine Vielzahl an Schlagwerkzeugen, eine Schleuder mit Stahlkugeln, zwei Schreckschusswaffen mit dazugehöriger Munition, Schutzausrüstung und mehrere verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz sichergestellt. In der Folgezeit kam es durch das AG Rottweil (3 C 13 Js 9429/10) und das AG Albstatt (4 Cs 14 Js 6157/11) zu Verurteilungen zu Geldstrafen. Bei Durchsuchungsmaßnahmen wegen verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen wurden bei Mitgliedern des Gremium MC Nomads South (Rastatt) und des Gremium MC Pforzheim im April 2011 eine professionell betriebene Marihuana-Plantage und weitere Betäubungsmittel festgestellt. Außerdem wurden nach den Angaben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg eine Schusswaffe Kaliber 9 mm mit Munition, drei Schreckschusswaffen, davon eine scharf gemacht, mehrere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sowie größere Mengen an Dealergeld sichergestellt, was zu einer Verurteilung durch das AG Heidelberg (1 Al 420 Js 26096/10) führte. Außerdem konnten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Gremium MC Baden-Baden im Juli 2011 unter anderem bei dessen Präsidenten und dessen Security-Chief 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition (darunter drei Vorderschaftrepetierer, sog. Pumpguns, und eine Schrotflinte) sichergestellt werden. Im Anschluss daran verurteilten das AG Baden-Baden (5 Ls 301 Js 9109/11) und das LG Baden-Baden (2 Kls 301 J 14380/10) zwei Personen zu langjährigen Freiheitsstrafen und vier Personen zu Freiheitsstrafen auf Bewährung. Es handelt sich - anders als vom Kläger behauptet - auch nicht nur um bloße Verdächtigungen oder Anzeigen ohne gerichtlichen Nachweis. Dass es bei einem weiteren Vorfall im Januar 2015 in Mannheim, als ein Mitglied des Gremium MC Mannheim mit einer Pumpgun auf seine Lebensgefährtin schoss (Verurteilung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe durch das AG Mannheim - 300 Js 35893/15 -), um eine - von der MC-Gremium-Mitgliedschaft unabhängige - Beziehungstat gegangen sein dürfte, ändert nichts daran, dass sie von einem Gremiumsmitglied und unter zweckwidrigem Einsatz einer Waffe verübt wurde. Dasselbe gilt für den Raubüberfall im August 2016 in Mannheim ebenfalls durch ein Mitglied des örtlichen Chapters: es handelte sich um ein Mitglied des Gremium MC, und dieses schoss sowohl auf der Flucht als auch bei der Festnahme mit einem Revolver um sich. 34 Warum diese Vorkommnisse, wie der Kläger meint, weiterer Aufklärung bedürften und zusätzliche Auskünfte von Staatsanwaltschaften und der Landeskriminalämter einzuholen seien, ist für die Kammer nicht erkennbar. Entgegen der Behauptung des Klägers ergeben sich aus der - von ihm im Übrigen in keiner Weise angezweifelten - Aufstellung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 28.11.2016 im Bereich des klägerischen Chapters Karlsruhe wie auch der benachbarten Chapter durchaus mit dem MC Gremium in Verbindung stehende oder diesem zuzurechnende Vorkommnisse. 35 Hinzu kommen in der Aufstellung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 28.11.2016 aufgeführte Verurteilungen wegen Straftaten von Gremium MC-Mitgliedern im übrigen Bundesgebiet im Zeitraum ab 2008 bis März 2015, bei denen zumeist auch Waffen im Spiel waren. 36 Die Einwendungen des Klägers, die die dargestellten Strukturmerkmale des Gremium MC und sein Selbstverständnis als „gewalttätige Rockergruppierung“ in Frage stellen könnten, greifen ebenfalls nicht durch. 37 Zunächst ist die zu den „Bandidos“ ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.01.2015, aaO, juris Rn. 11) sehr wohl auf den vorliegenden Fall anwendbar, da diese, wie es sich für ein Revisionsgericht gebührt, unter Zugrundelegung der Feststellungen des Tatsachengerichts die allgemeinen rechtlichen Grundsätze aufstellt, nämlich, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt. Ob die hierfür erforderlichen Strukturmerkmale der organisierten Gruppe im Einzelfall gegeben sind, obliegt wiederum der tatrichterlichen Würdigung. Dementsprechend ist auf der Grundlage der oben dargestellten Erkenntnisse und Feststellungen davon auszugehen, dass die Rockergruppierung Gremium MC die erforderlichen Strukturmerkmale aufweist. Danach muss auch das Gremium MC strukturell als „gewalttätige Rockergruppierung“ angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung und unter Anwendung von Gewalt austrägt. Die streng hierarchische Struktur im Gremium MC im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Diese Einschätzung wird eindrucksvoll durch die von Mitgliedern des Gremium MC begangene schwere Straftat zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011 belegt. Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (aaO) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist. Insbesondere durch die Beförderung eines der am versuchten Tötungsdelikt beteiligten Vereinsmitglieds zum Präsidenten eines Chapters und die Verleihung einer Auszeichnung an einen anderen der Tatbeteiligten macht die Organisation nach außen deutlich, dass Straftaten im Rahmen der szenetypischen Auseinandersetzungen toleriert und sogar noch honoriert werden. 38 Vor diesem Hintergrund besteht auch kein weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Zurechnung der Straftaten, die von Mitgliedern anderer im Bundesgebiet existierender Gremium-MC Chapter begangen wurden, denn entgegen der Auffassung des Klägers müssen räumlich weit entfernte Vorkommnisse für die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht außer Betracht bleiben. Da, wie ausgeführt, die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ein wesensprägendes Strukturmerkmal des Gremium MC ist, kann sich dieses bei jeder seiner örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem seiner Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Gremium MC - wie dargelegt - um einen weltweit agierenden Motorradclub handelt, und angesichts der festgestellten Strukturen ist eine bloße regionale Sichtweise, wie sie das VG Neustadt/Weinstr. in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 09.05 2017 - 5 K 200/16.NW - angewendet hat, nicht gerechtfertigt (so auch OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 82). Es besteht daher auch für den Kläger als Mitglied des Gremium MC die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Es erscheint insoweit auch nicht fernliegend, dass er in einem solchen Fall - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO, Rn. 15). Bei dem Kläger ist vielmehr aufgrund der Zugehörigkeit zum Gremium MC Karlsruhe nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein plausibles Risiko dafür besteht, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird oder Nichtberechtigten überlässt. 39 Der Umstand, dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, sich nach Aktenlage als waffenrechtlich zuverlässig erwiesen und auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt hat, gesellschaftlich und beruflich bestens integriert zu sein, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO, Rn. 16). Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Klägers im Chapter Karlsruhe aktenkundig sind, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der streng hierarchischen Struktur des Gremium MC besteht gerade auch bei einfachen Mitgliedern (und sogar Anwärtern) die besondere Gefahr, dass sie sich - um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen - an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligten und damit einhergehend Waffen und Munition missbräuchlich einsetzen. 40 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten - wie etwa die Ortsgruppe Karlsruhe - könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen; deshalb müssen, wie ausgeführt, im Rahmen der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die festgestellten kriminellen Aktivitäten des Gremium MC in seiner Gesamtheit den einzelnen Ortsgruppen und deren Mitglieder zugerechnet werden. Für diese Einschätzung spricht auch entscheidend, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im das Vereinsverbot betreffenden Verfahren die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe dem sogenannten 7-er Rat angehören und danach der Präsident des Klägers als herausgehobene Führungsperson mit maßgeblichem Einfluss im Gremium MC anzusehen ist. Dass im Hinblick auf das hierarchisch geprägte Unterstellungsverhältnis der Mitglieder zu ihrem Präsidenten und des damit verbundenen hohen Loyalitätsdrucks gerade auch für die Mitglieder des Chapter Karlsruhe und damit für den Kläger die Gefahr besteht, in gewaltsame Auseinandersetzungen „verwickelt“ zu werden, ist damit nicht fernliegend. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass bislang keine von Mitgliedern des Chapter Karlsruhe begangenen Straftaten bekanntgeworden sind. 41 Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Beteiligung an gewaltsamen szeneinternen Auseinandersetzungen nach alledem zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr des BVerwG: vgl. etwa Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 1; Urteil vom 28.01.2015, aaO, Rn. 17 und Urteil vom 17.11.2016 - 6 C 36.15 -, BVerwGE 156, 283 Rn. 15; Beschluss vom 10.07.2018, aaO, Rn. 6). Danach ist die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist - hier Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC -, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist das Landratsamt Karlsruhe auf Grundlage der über das Gremium MC vorliegenden Erkenntnisse zu Recht nicht ausgegangen. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Waffenbehörde unter den dargestellten Umständen so lange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten oder gar rechtskräftigen Verurteilungen gekommen ist. Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 -, juris). 42 Schließlich ist es nicht als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und willkürlich anzusehen, dass das Landratsamt Karlsruhe nach Angaben des Klägers nur gegen sechs der insgesamt 45 Mitglieder des Chapters Karlsruhe waffenrechtliche Verfahren eingeleitet hat. Die Beklagtenseite hat hierzu überzeugend und vom Kläger unwidersprochen erklärt, es werde immer dann eingeschritten, wenn gerichtsverwertbare nachweisliche Mitteilungen oder entsprechende Erkenntnisse vorlägen. Informationen und Informationswege seien durch Erlasse geregelt, nach denen die Polizei in standardisierter Weise zuliefere. Dies wird auch durch die vorliegenden Akten bestätigt. 43 2. Das gegenüber dem Kläger verfügte Waffenverbot hält einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. 44 a) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit kann auch bei dieser Vorschrift auf die Bestimmung des § 5 WaffG zurückgegriffen werden. Dass § 5 WaffG die Merkmale der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis normiert und im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, steht einer Heranziehung im Rahmen eines Verbots erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht entgegen. Es handelt sich bei der Zuverlässigkeit vielmehr um einen einheitlich vorgegebenen, "vor die Klammer gezogenen" gesetzlichen Begriff (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018, aaO, Rn. 9). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris Rn. 7). Danach fehlt dem Kläger entsprechend den Ausführungen unter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit. 45 Keiner Aufklärung bedarf die Frage, ob der Kläger bei Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung im Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition war. Die Untersagungsanordnung durfte gegen den Kläger jedenfalls als jemanden ausgesprochen werden, der in Bezug auf diese Gegenstände „erwerbswillig“ war und ist. Die Behörde kann ein Besitzverbot für bereits angeschaffte Waffen aussprechen, aber aus präventiven Gründen auch den zukünftigen Erwerb untersagen, braucht also nicht abzuwarten, bis das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen“ ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 41 WaffG Rn. 2). Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle - künftig - in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne einer allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris Rn. 36 f.). 46 Davon ausgehend besteht Grund zu einer solchen Besorgnis im Fall des Klägers bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung Gremium MC, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach dem erfolgten Widerruf der ihm erteilten Waffenerlaubnisse auf erlaubnisfreie Waffen ausweichen bzw. „umsteigen“ wird; da er in der Vergangenheit bereits erlaubnispflichtige Revolver und Pistolen erworben hat, darf eine gewisse Affinität zu Waffen angenommen werden. 47 Die Behörde hat schließlich nicht verkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht. Ihre Erwägungen halten sich auch innerhalb des von der genannten Vorschrift vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war hier bereits dadurch stark eingeschränkt, dass im Hinblick auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Angehörigen des Gremium MC erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbots auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Entgegenstehende - gewichtige - Belange des Klägers, die bei dieser Sachlage ausnahmsweise ein Absehen vom Waffenbesitzverbot rechtfertigen könnten, sind im Übrigen nicht vorgetragen und auch ansonsten für die Kammer nicht ersichtlich. 48 b) Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 ist anwendbar, auch wenn gleichzeitig der Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - wie hier - verfügt wird. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis bzw. beim Widerruf einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht hingegen die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 28). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies zwar vielfach - wie hier - auch den Widerruf der Erlaubnis. Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbots nicht bedient würde (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO). Zudem versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb dient das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG der Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindert gleichzeitig die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (so BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO, Rn. 24). 49 Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen im Fall des Klägers ebenfalls vor. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Er besitzt - wie dargelegt - nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c WaffG. 50 Auch das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird als Ermessensentscheidung getroffen. Die streitgegenständliche Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerfrei, da in diesem Zusammenhang die gleichen Erwägungen wie bei dem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gelten. 51 3. Die Ziffern 3-5 in der Anordnung des Landratsamtes Karlsruhe sind die gesetzlich vorgesehenen Folgen des Widerrufs. Die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten (Nr. 3) folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Überlassungs- und Nachweispflicht innerhalb einer zu bestimmenden Frist (Nr. 4 und 6) aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Dass nach fruchtlosem Fristablauf die Sicherstellung erfolgen kann, regelt § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG, die anschließende Einziehung und Vernichtung § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG (Nr. 5). 52 Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 8 ist schlussendlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 23 LVwVG. 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 B E S C H L U S S 55 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 11.500, -- EUR festgesetzt. Für das verfügte Waffenverbot geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- EUR aus (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 21 BV 14.2170 -, juris). Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich der ersten eingetragenen Waffe ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten ebenfalls der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, der sich für die weiteren zwei Waffen um 1.500,-- EUR (2 x 750,-- EUR) erhöht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815). 56 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Anordnung des Landratsamtes Karlsruhe vom 09.10.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. dazu 1.) als auch das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition (vgl. dazu 2.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die weiteren Entscheidungen in den Nrn. 3-6 der Anordnung vom 14.10.2015 und die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 8 (vgl. dazu 3). 18 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. 19 Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt damit der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17.OVG -, juris Rn. 26). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG). Die danach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche deshalb nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotenziale werden allerdings durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11). Durch diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt. Danach ergeben sich dann berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, wenn die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellt. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 4, 7 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -). 20 Hieran gemessen erfüllt der Kläger die Widerrufsvoraussetzungen. 21 Dem Landratsamt sind durch die Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe, dass der Kläger, was er auch nie bestritten hat, Mitglied der Rockergruppierung „Gremium MC Chapter Karlsruhe“ und bei verschiedenen Treffen und polizeilichen Kontrollen mit „Kutte“ angetroffen worden ist, nachträglich Umstände bekannt geworden, die zu einer Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Denn durch die Mitgliedschaft des Klägers beim Gremium MC Chapter (Ortsgruppe) Karlsruhe fehlt ihm die für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit, weil die Mitgliedschaft die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG) und nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG). 22 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme fehle, er werde künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen und Gremium MC weise nicht die Strukturmerkmale auf, die diese Annahme rechtfertigten. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Einstufung des Gremium MC als „gewalttätige Rockergruppierung“ bzw. die Zuordnung in den Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) - anders als möglicherweise bei den Rockergruppierungen „Bandidos“ und „Hells Angels“ - ausschließlich auf Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Behördensicht beruhten, wie die Kammer bereits in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - (juris Rn. 23 ff.) unter Auswertung des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015, der Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im rechtskräftigen Urteil vom 10.10.2013 (- 21 BV 13.429 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 07.01.2016 (- 1 A 3.15 -, juris), mit dem das behördliche Verbot des Regionalverbands „Gremium MC Sachsen“ und der vier ihm angehörenden Ortsgruppen bestätigt wurde, ausgeführt hat: 23 Mit der von amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung OMCG grenzt man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse der Motorradclubs ab, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die Bezeichnung 1 %er geht danach auf das Jahr 1947 zurück. Damals wurden amerikanische Vollzugsbehörden bei einer Motorrad-Rallye in Kalifornien erstmals auf Motorrad-Clubs aufmerksam, deren Mitglieder nicht dem Bild des „normalen“ Motorradfahrers entsprachen. Nach Straßenkämpfen wurden zwei Mitglieder des Vorläufers der Hells Angels von der Polizei festgenommen und anschließend von ihren Freunden aus dem Gefängnis befreit. In den darauf folgenden Medienberichten wurden die Ausschreitungen verurteilt, aber auch festgestellt, dass lediglich 1 % der Teilnehmer gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“ seien. Das 1 % oder 1 %er-Abzeichen, getragen auf einer meist ärmellosen Lederweste (sogenannte Kutte), soll die Unterschiede zu anderen (friedlichen) Motorradclubs aufzeigen und ist ein wesentliches Merkmal der als gewaltbereit einzustufenden Rocker in sogenannten OMCG´s. 24 Die OMCG´s haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Vorsitzende der jeweiligen Ortsgruppe wird als Präsident bezeichnet, er besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Chapter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Weitere Führungsmitglieder sind der Vizepräsident, der Sicherheitschef und der Protokollführer; die übrigen ohne Amt ausgestatteten Angehörigen unterteilen sich in Vollmitglieder (Fullmember), Mitgliedsanwärter (Prospect) und weitere Personen, die sich im Umfeld des Clubs bewegen, um Mitgliedsanwärter werden zu dürfen (Hangaround). Um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen, was auch die Begehung von Straftaten miteinschließt. Innerhalb der OMCG werden Patches (Aufnäher) an Mitglieder verliehen, die sich für den Club - etwa durch begangene Straftaten - ausgezeichnet haben; so wird etwa der „Filthy Few-Aufnäher“ an Personen verliehen, die eine Person getötet haben sollen und das Patch „Expect No Mercy“ („Erwarte keine Gnade“) bedeutet, dass der Träger bei einer Auseinandersetzung, bei der er den Club repräsentierte, verletzt worden und in Zukunft von ihm keine Gnade zu erwarten ist. 25 Neben den nach außen wirkenden Kennzeichen und Abgrenzungsmerkmalen gegenüber anderen Vereinigungen wird das Verhalten der Vereinsmitglieder wesentlich durch einen „Ehrenkodex“ geprägt. Durch die Zugehörigkeit zu dem jeweiligen OMCG erhält das Mitglied die Möglichkeit, Beleidigungen oder Angriffe durch andere verfeindete OMCG´s zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern kollektiv zu rächen. In derartigen Fällen werden die Mitglieder mobilisiert, um beispielsweise gemeinsam die so verlorene Ehre gegenüber anderen verfeindeten OMCG´s wiederherzustellen. Einem möglichen Verfolgungsdruck seitens der Polizei wird mit Abschottungsmechanismen und einem absoluten Kooperationsverbot begegnet. 26 Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts tragen die Vollmitglieder des Gremium MC auf ihren Kutten das typische 1 %er-Zeichen. Das 1 % Patch wird in der Raute entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung links oben auf der Kutte über Funktion und Chapter-Zugehörigkeit getragen. Dass sich das Gremium MC selbst als gewaltbereiter 1 %-Club versteht und gesellschaftliche Regeln und Normen ablehnt, wird auch durch eine von der Polizei in Bayern sichergestellte „Informationsschrift für potentielle Anwärter“ des Gremium MC belegt. 27 Auch nach den Feststellungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2013 (aaO), in dem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Präsidenten des „Gremium MC Nürnberg“ zu beurteilen war, zählt der Gremium MC mit seinen über 100 Chaptern in Deutschland und weltweit zu den 1 %er MC und bekennt sich ohne Einschränkung zu den Zielen und Idealen der 1 %er; auch nach eigenem Verständnis sei die Bereitschaft vorhanden, Ziele mit Gewalt durchzusetzen und insbesondere in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten. Auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016, aaO) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen und dessen Untergliederungen zählt der Gremium MC zu den großen deutschen „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“. Danach weist der Gremium MC eine streng hierarchische Struktur auf und ist vertikal dreigegliedert in die Bundesebene mit dem 7-er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur ist für alle Untergliederungen bindend. Oberstes Führungsgremium ist der 7-er-Rat, zu dessen Entlastung die Regionalverbände mit ihren Regionalsprechern, deren Wahl der Bestätigung durch das oberste Führungsgremium bedarf, geschaffen worden sind. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gehören dem 7-er-Rat unter anderem die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe an. Auch beim Gremium MC gilt danach das Schweigegebot speziell gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten - unabhängig davon, ob man selbst Täter oder Opfer ist, und selbst zugunsten verfeindeter Rockerorganisationen; Verstöße gegen diesen „Ehrenkodex“ werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im „Bad Standing“ führen, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei“ wird. Vor dem Hintergrund dieser inneren Struktur des Gremium MC entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Regionalverband Sachsen und seine Untergliederungen den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, da deren Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des den Regionalverband beherrschenden Präsidenten des Führungschapters Dresden im Zusammenhang mit einem von Mitgliedern des Gremium MC gemeinsam begangenen versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011. Durch diese Tat sollte ein vorangegangener Angriff von Mitgliedern des rivalisierenden „Hells Angels MC“ auf ein eigenes Mitglied gerächt werden. Diese Tat ist dem Regionalverband zuzurechnen und prägt seinen Charakter, weil er sich nach der Tat von dieser nicht glaubhaft distanziert hat. Der Regionalverband und dessen Präsident hat im Gegenteil zugelassen, dass Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung durch Verleihung eines Amtes (Ernennung zum Präsidenten) bzw. der Auszeichnung mit dem „No Mercy-Patch“ belohnt worden sind. 28 Die Rockerkriminalität hat auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17.OVG - (juris), dessen Entscheidungsgründe nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren veröffentlicht wurden, als bestimmendes Strukturmerkmal des Gremium MC angesehen und hierzu auf die Geschichte des Gremium MC mit seiner Selbstbezeichnung als Onepercenter-MC oder 1%er-MC (juris Rn. 38 ff.), die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität (juris Rn. 42 ff.) und die Austragung szenetypischer Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen mittels Gewalt (juris Rn. 46 ff.) verwiesen. 29 Dass MC Gremium sich wie andere OMCG-Clubs im Bereich der Organisierten Kriminalität bewegt, wird, anders als der Kläger meint, auch nicht von Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern lediglich behauptet, ohne hierfür konkrete und überprüfbare Belege zu benennen. So führt das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.06.2018 (aaO, Rn. 42 unter Hinweis auf Bundeskriminalamt, Organisierte Kriminalität, Bundeslagebild 2016; Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg, Sicherheit 2017, S. 66 ff.; LKA Baden-Württemberg, Organisierte Kriminalität, Jahresbericht, 2016; Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 275) Folgendes aus: 30 Im Jahr 2014 wurde in Deutschland jedes achte OK-Verfahren gegen eine Rockergruppierung oder eine Gruppierung mit Verbindung zu einer solchen geführt (Vogt, Die Kriminalpolizei 2016, S. 4). Die Schwerpunkte liegen nach den Berichten im Bereich von Rauschgiftdelikten, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltdelikten. Nach dem Bundeslagebild 2016 des Bundeskriminalamtes (S. 20) gab es im Jahr 2016 35 Verfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität gegen Angehörige von Rockergruppierungen. Hierbei entfiel ein Verfahren auf Angehörige des Gremium MC. 31 Für die Zuordnung des MC Gremium zu den OMCG's und die Feststellung deren Nähe zur Organisierten Kriminalität kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend darauf an, dass im Bundeslagebild 2016 des Bundeskriminalamts zur Organisierten Kriminalität lediglich ein Verfahren gegen Angehörige des MC Gremium auftaucht, ohne dass mitgeteilt wird, welches Chapter und welcher OK-Bereich betroffen gewesen sind und wie das Verfahren geendet hat, und dass im Bundeslagebild 2017 vom Juli 2018 der MC Gremium nicht genannt wird. 32 Auch die Kritik am Strukturbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg von 2015 (unter Hinweis auf Feltes/Reiners, Polizeiliche Maßnahmen gegen Hells Angels und andere Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) - Inszenierte Repression am Rande der Legalität?), insbesondere weil dort dem MC Gremium Dokumente unklarer Herkunft zugeschrieben würden, verfängt nicht. Nach § 11 Nr. 1 DVO PolG hat das baden-württembergische Landeskriminalamt Nachrichten und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung und -prävention zu sammeln, auszuwerten und die Polizeidienststellen zu unterrichten. Dem wird der Strukturbericht augenscheinlich gerecht. Die weitere Kritik, dass für die Zuordnung der Rockerkriminalität auch kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt würden (Feltes/Reiners, aaO, S. 3), trägt ebenfalls nicht. Die Anerkennung kriminalistischer Erfahrung als Grundlage für eine zu erstellende Prognose ist im Hinblick darauf, dass Informationen zu bewerten sind, nach der gesetzlichen Regelung nicht zu beanstanden (so auch OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 61 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2049/06 -, juris Rn. 5). 33 Die Feststellungen zur Rockerkriminalität beruhen entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auf Tatsachen und nicht nur auf Wertungen. So ergeben sich aus der Straftatenliste des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 28.11.2016 eine erhebliche Zahl von rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, an denen Mitglieder verschiedener baden-württembergischer Gremium MC-Chapter beteiligt waren. So wurden im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium MC Rottweil im Juli 2010 eine Vielzahl an Schlagwerkzeugen, eine Schleuder mit Stahlkugeln, zwei Schreckschusswaffen mit dazugehöriger Munition, Schutzausrüstung und mehrere verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz sichergestellt. In der Folgezeit kam es durch das AG Rottweil (3 C 13 Js 9429/10) und das AG Albstatt (4 Cs 14 Js 6157/11) zu Verurteilungen zu Geldstrafen. Bei Durchsuchungsmaßnahmen wegen verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen wurden bei Mitgliedern des Gremium MC Nomads South (Rastatt) und des Gremium MC Pforzheim im April 2011 eine professionell betriebene Marihuana-Plantage und weitere Betäubungsmittel festgestellt. Außerdem wurden nach den Angaben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg eine Schusswaffe Kaliber 9 mm mit Munition, drei Schreckschusswaffen, davon eine scharf gemacht, mehrere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sowie größere Mengen an Dealergeld sichergestellt, was zu einer Verurteilung durch das AG Heidelberg (1 Al 420 Js 26096/10) führte. Außerdem konnten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Gremium MC Baden-Baden im Juli 2011 unter anderem bei dessen Präsidenten und dessen Security-Chief 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition (darunter drei Vorderschaftrepetierer, sog. Pumpguns, und eine Schrotflinte) sichergestellt werden. Im Anschluss daran verurteilten das AG Baden-Baden (5 Ls 301 Js 9109/11) und das LG Baden-Baden (2 Kls 301 J 14380/10) zwei Personen zu langjährigen Freiheitsstrafen und vier Personen zu Freiheitsstrafen auf Bewährung. Es handelt sich - anders als vom Kläger behauptet - auch nicht nur um bloße Verdächtigungen oder Anzeigen ohne gerichtlichen Nachweis. Dass es bei einem weiteren Vorfall im Januar 2015 in Mannheim, als ein Mitglied des Gremium MC Mannheim mit einer Pumpgun auf seine Lebensgefährtin schoss (Verurteilung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe durch das AG Mannheim - 300 Js 35893/15 -), um eine - von der MC-Gremium-Mitgliedschaft unabhängige - Beziehungstat gegangen sein dürfte, ändert nichts daran, dass sie von einem Gremiumsmitglied und unter zweckwidrigem Einsatz einer Waffe verübt wurde. Dasselbe gilt für den Raubüberfall im August 2016 in Mannheim ebenfalls durch ein Mitglied des örtlichen Chapters: es handelte sich um ein Mitglied des Gremium MC, und dieses schoss sowohl auf der Flucht als auch bei der Festnahme mit einem Revolver um sich. 34 Warum diese Vorkommnisse, wie der Kläger meint, weiterer Aufklärung bedürften und zusätzliche Auskünfte von Staatsanwaltschaften und der Landeskriminalämter einzuholen seien, ist für die Kammer nicht erkennbar. Entgegen der Behauptung des Klägers ergeben sich aus der - von ihm im Übrigen in keiner Weise angezweifelten - Aufstellung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 28.11.2016 im Bereich des klägerischen Chapters Karlsruhe wie auch der benachbarten Chapter durchaus mit dem MC Gremium in Verbindung stehende oder diesem zuzurechnende Vorkommnisse. 35 Hinzu kommen in der Aufstellung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 28.11.2016 aufgeführte Verurteilungen wegen Straftaten von Gremium MC-Mitgliedern im übrigen Bundesgebiet im Zeitraum ab 2008 bis März 2015, bei denen zumeist auch Waffen im Spiel waren. 36 Die Einwendungen des Klägers, die die dargestellten Strukturmerkmale des Gremium MC und sein Selbstverständnis als „gewalttätige Rockergruppierung“ in Frage stellen könnten, greifen ebenfalls nicht durch. 37 Zunächst ist die zu den „Bandidos“ ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.01.2015, aaO, juris Rn. 11) sehr wohl auf den vorliegenden Fall anwendbar, da diese, wie es sich für ein Revisionsgericht gebührt, unter Zugrundelegung der Feststellungen des Tatsachengerichts die allgemeinen rechtlichen Grundsätze aufstellt, nämlich, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt. Ob die hierfür erforderlichen Strukturmerkmale der organisierten Gruppe im Einzelfall gegeben sind, obliegt wiederum der tatrichterlichen Würdigung. Dementsprechend ist auf der Grundlage der oben dargestellten Erkenntnisse und Feststellungen davon auszugehen, dass die Rockergruppierung Gremium MC die erforderlichen Strukturmerkmale aufweist. Danach muss auch das Gremium MC strukturell als „gewalttätige Rockergruppierung“ angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung und unter Anwendung von Gewalt austrägt. Die streng hierarchische Struktur im Gremium MC im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Diese Einschätzung wird eindrucksvoll durch die von Mitgliedern des Gremium MC begangene schwere Straftat zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011 belegt. Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (aaO) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist. Insbesondere durch die Beförderung eines der am versuchten Tötungsdelikt beteiligten Vereinsmitglieds zum Präsidenten eines Chapters und die Verleihung einer Auszeichnung an einen anderen der Tatbeteiligten macht die Organisation nach außen deutlich, dass Straftaten im Rahmen der szenetypischen Auseinandersetzungen toleriert und sogar noch honoriert werden. 38 Vor diesem Hintergrund besteht auch kein weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Zurechnung der Straftaten, die von Mitgliedern anderer im Bundesgebiet existierender Gremium-MC Chapter begangen wurden, denn entgegen der Auffassung des Klägers müssen räumlich weit entfernte Vorkommnisse für die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht außer Betracht bleiben. Da, wie ausgeführt, die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ein wesensprägendes Strukturmerkmal des Gremium MC ist, kann sich dieses bei jeder seiner örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem seiner Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Gremium MC - wie dargelegt - um einen weltweit agierenden Motorradclub handelt, und angesichts der festgestellten Strukturen ist eine bloße regionale Sichtweise, wie sie das VG Neustadt/Weinstr. in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 09.05 2017 - 5 K 200/16.NW - angewendet hat, nicht gerechtfertigt (so auch OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 82). Es besteht daher auch für den Kläger als Mitglied des Gremium MC die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Es erscheint insoweit auch nicht fernliegend, dass er in einem solchen Fall - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO, Rn. 15). Bei dem Kläger ist vielmehr aufgrund der Zugehörigkeit zum Gremium MC Karlsruhe nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein plausibles Risiko dafür besteht, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird oder Nichtberechtigten überlässt. 39 Der Umstand, dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, sich nach Aktenlage als waffenrechtlich zuverlässig erwiesen und auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt hat, gesellschaftlich und beruflich bestens integriert zu sein, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO, Rn. 16). Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Klägers im Chapter Karlsruhe aktenkundig sind, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der streng hierarchischen Struktur des Gremium MC besteht gerade auch bei einfachen Mitgliedern (und sogar Anwärtern) die besondere Gefahr, dass sie sich - um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen - an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligten und damit einhergehend Waffen und Munition missbräuchlich einsetzen. 40 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten - wie etwa die Ortsgruppe Karlsruhe - könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen; deshalb müssen, wie ausgeführt, im Rahmen der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die festgestellten kriminellen Aktivitäten des Gremium MC in seiner Gesamtheit den einzelnen Ortsgruppen und deren Mitglieder zugerechnet werden. Für diese Einschätzung spricht auch entscheidend, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im das Vereinsverbot betreffenden Verfahren die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe dem sogenannten 7-er Rat angehören und danach der Präsident des Klägers als herausgehobene Führungsperson mit maßgeblichem Einfluss im Gremium MC anzusehen ist. Dass im Hinblick auf das hierarchisch geprägte Unterstellungsverhältnis der Mitglieder zu ihrem Präsidenten und des damit verbundenen hohen Loyalitätsdrucks gerade auch für die Mitglieder des Chapter Karlsruhe und damit für den Kläger die Gefahr besteht, in gewaltsame Auseinandersetzungen „verwickelt“ zu werden, ist damit nicht fernliegend. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass bislang keine von Mitgliedern des Chapter Karlsruhe begangenen Straftaten bekanntgeworden sind. 41 Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Beteiligung an gewaltsamen szeneinternen Auseinandersetzungen nach alledem zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr des BVerwG: vgl. etwa Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 1; Urteil vom 28.01.2015, aaO, Rn. 17 und Urteil vom 17.11.2016 - 6 C 36.15 -, BVerwGE 156, 283 Rn. 15; Beschluss vom 10.07.2018, aaO, Rn. 6). Danach ist die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist - hier Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC -, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist das Landratsamt Karlsruhe auf Grundlage der über das Gremium MC vorliegenden Erkenntnisse zu Recht nicht ausgegangen. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Waffenbehörde unter den dargestellten Umständen so lange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten oder gar rechtskräftigen Verurteilungen gekommen ist. Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 -, juris). 42 Schließlich ist es nicht als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und willkürlich anzusehen, dass das Landratsamt Karlsruhe nach Angaben des Klägers nur gegen sechs der insgesamt 45 Mitglieder des Chapters Karlsruhe waffenrechtliche Verfahren eingeleitet hat. Die Beklagtenseite hat hierzu überzeugend und vom Kläger unwidersprochen erklärt, es werde immer dann eingeschritten, wenn gerichtsverwertbare nachweisliche Mitteilungen oder entsprechende Erkenntnisse vorlägen. Informationen und Informationswege seien durch Erlasse geregelt, nach denen die Polizei in standardisierter Weise zuliefere. Dies wird auch durch die vorliegenden Akten bestätigt. 43 2. Das gegenüber dem Kläger verfügte Waffenverbot hält einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. 44 a) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit kann auch bei dieser Vorschrift auf die Bestimmung des § 5 WaffG zurückgegriffen werden. Dass § 5 WaffG die Merkmale der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis normiert und im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, steht einer Heranziehung im Rahmen eines Verbots erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht entgegen. Es handelt sich bei der Zuverlässigkeit vielmehr um einen einheitlich vorgegebenen, "vor die Klammer gezogenen" gesetzlichen Begriff (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018, aaO, Rn. 9). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris Rn. 7). Danach fehlt dem Kläger entsprechend den Ausführungen unter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit. 45 Keiner Aufklärung bedarf die Frage, ob der Kläger bei Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung im Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition war. Die Untersagungsanordnung durfte gegen den Kläger jedenfalls als jemanden ausgesprochen werden, der in Bezug auf diese Gegenstände „erwerbswillig“ war und ist. Die Behörde kann ein Besitzverbot für bereits angeschaffte Waffen aussprechen, aber aus präventiven Gründen auch den zukünftigen Erwerb untersagen, braucht also nicht abzuwarten, bis das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen“ ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 41 WaffG Rn. 2). Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle - künftig - in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne einer allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris Rn. 36 f.). 46 Davon ausgehend besteht Grund zu einer solchen Besorgnis im Fall des Klägers bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung Gremium MC, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach dem erfolgten Widerruf der ihm erteilten Waffenerlaubnisse auf erlaubnisfreie Waffen ausweichen bzw. „umsteigen“ wird; da er in der Vergangenheit bereits erlaubnispflichtige Revolver und Pistolen erworben hat, darf eine gewisse Affinität zu Waffen angenommen werden. 47 Die Behörde hat schließlich nicht verkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht. Ihre Erwägungen halten sich auch innerhalb des von der genannten Vorschrift vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war hier bereits dadurch stark eingeschränkt, dass im Hinblick auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Angehörigen des Gremium MC erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbots auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Entgegenstehende - gewichtige - Belange des Klägers, die bei dieser Sachlage ausnahmsweise ein Absehen vom Waffenbesitzverbot rechtfertigen könnten, sind im Übrigen nicht vorgetragen und auch ansonsten für die Kammer nicht ersichtlich. 48 b) Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 ist anwendbar, auch wenn gleichzeitig der Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - wie hier - verfügt wird. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis bzw. beim Widerruf einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht hingegen die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 28). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies zwar vielfach - wie hier - auch den Widerruf der Erlaubnis. Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbots nicht bedient würde (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO). Zudem versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb dient das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG der Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindert gleichzeitig die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (so BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO, Rn. 24). 49 Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen im Fall des Klägers ebenfalls vor. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Er besitzt - wie dargelegt - nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c WaffG. 50 Auch das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird als Ermessensentscheidung getroffen. Die streitgegenständliche Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerfrei, da in diesem Zusammenhang die gleichen Erwägungen wie bei dem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gelten. 51 3. Die Ziffern 3-5 in der Anordnung des Landratsamtes Karlsruhe sind die gesetzlich vorgesehenen Folgen des Widerrufs. Die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten (Nr. 3) folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die Überlassungs- und Nachweispflicht innerhalb einer zu bestimmenden Frist (Nr. 4 und 6) aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Dass nach fruchtlosem Fristablauf die Sicherstellung erfolgen kann, regelt § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG, die anschließende Einziehung und Vernichtung § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG (Nr. 5). 52 Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 8 ist schlussendlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 23 LVwVG. 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 B E S C H L U S S 55 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 11.500, -- EUR festgesetzt. Für das verfügte Waffenverbot geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- EUR aus (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 21 BV 14.2170 -, juris). Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich der ersten eingetragenen Waffe ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten ebenfalls der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, der sich für die weiteren zwei Waffen um 1.500,-- EUR (2 x 750,-- EUR) erhöht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815). 56 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.