Beschluss
22 L 1102/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0711.22L1102.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Entscheidung ergeht auf Grund von § 76 Abs. 5 AsylG durch die Kammer, da die Berichterstatterin Richterin auf Probe in den ersten sechs Monaten nach ihrer Ernennung ist und der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan keine Vertretungsregel für diesen Fall vorsieht. Bergmann in Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, AsylG § 76 Rn. 27. Der am 9. Mai 2022 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3564/22.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 in Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Frankreich anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG statthaft. Auch ist die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier am 2. Mai 2022) des Bescheides gewahrt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 55 - 57, juris, wobei die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III‑VO in der im Kapitel III der Dublin III‑VO genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist grundsätzlich von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Danach ist Frankreich für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich vorliegend nicht aus einem der gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangig vor den sich daran anschließenden Zuständigkeitstatbeständen anzuwendenden Zuständigkeitskriterien der Art. 9 - 11 Dublin III-VO. Es ergibt sich keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß Art. 9 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift gilt, dass wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß Art. 2 Buchst. g) 1. Gedankenstr. Dublin III-VO der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Ehefrau des Antragstellers ist nicht als Begünstigte internationalen Schutzes in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Vielmehr wurde das Asylverfahren der Ehefrau des Antragstellers, das beim Bundesamt unter dem Az. 0000000 geführt wurde, mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2019 negativ abgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Klage (Az. 2 K 9034/19.A) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2020 abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung am 27. April 2021 vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich demnach ebenfalls nicht aus Art. 10 Dublin III-VO. Denn für die Anwendung des Art. 10 Dublin III-VO wäre es erforderlich, dass über den Antrag des Familienangehörigen auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Auch greift Art. 11 Dublin III-VO nicht ein. Diese Vorschrift ermöglicht die gemeinsame Prüfung von Asylanträgen mehrerer Familienangehöriger, die in demselben Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Voraussetzung ist hierfür unter anderem, dass die Asylanträge gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt werden, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können. Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag in Deutschland im Februar 2022 gestellt, das Asylverfahren seiner Ehefrau ist bereits seit dem Jahr 2019 abgeschlossen. Nach Art. 12 Abs. 4 der Dublin III VO ist Frankreich für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Die Anfrage des Bundesamtes im Visainformationssystem (VIS) hat am 12. Februar 2022 ergeben, dass dem Antragsteller am 2. September 2021 von der französischen Auslandsvertretung im Iran ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 6. September 2021 bis zum 6. Dezember 2021 erteilt worden war. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Dublin III VO ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Dies gilt gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch, wenn das Visum, aufgrund dessen ein Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, bei Stellung des Asylantrages (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) zwar nicht mehr gültig ist, aber seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. So liegt der Fall hier. Die Gültigkeit des Visums, mit dem der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, war bei Asylbeantragung in Deutschland am 16. Februar 2022 noch weniger als sechs Monate abgelaufen. Der Antragsteller konnte auch mit Hilfe des Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreisen. Es kann dahinstehen, ob der Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin III-VO („aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte“) dahingehend zu verstehen ist, dass das Visum des Antragstellers „tatsächlich“ Zugang zum Gebiet der Mitgliedstaaten verschafft haben muss, so bspw. VG Hannover, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 10 B 403/15 -, juris Rn. 15; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - M 12 S 15.50781 - juris Rn. 20; VG Minden, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 10 L 1755/17.A -, juris Rn. 11; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 12 Rn. K2; Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part D VI, Art. 12 Rn. 1, oder ob es ausreicht, wenn aufgrund des Visums die Möglichkeit zur Einreise bestand – war diese gegeben, soll es nach der Gegenmeinung unerheblich sein, ob die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich aufgrund des Visums oder auf andere Weise, gegebenenfalls illegal, erfolgte. So bspw. VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 V 798/14 -, juris Rn. 11 (zu Art. 12 Abs. 2 VO 604/2013); Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2021, § 29 AsylG Rn. 55. Dahinstehen kann insofern auch, ob der Antragsteller – wie er selbst vorträgt – das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am 16. Oktober 2021 vorübergehend verlassen hat. Denn es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass das oben genannte Visum (mit Gültigkeit bis zum 6. Dezember 2021) dem Antragsteller bei seiner letzten Einreise vor Stellung des Asylantrages tatsächlich Zugang zum Gebiet der Mitgliedstaaten verschaffte. Dass er, wie von ihm anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren behauptet, erst am 21. Januar 2022 und damit nach Ablauf des Visums illegal in die Türkei und von dort auf dem Luftweg mit einem gefälschten europäischen Pass nach Deutschland eingereist ist, kann nicht festgestellt werden. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche Einreise in die Bundesrepublik mit gefälschten Dokumenten ohne weiteres gelingt. Zudem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Antragsteller, dem mehrere Schengen-Visa in den vergangenen Jahren erteilt wurden, kurze Zeit nach Ablauf dieses Visums den riskanten Versuch einer illegalen Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten unternehmen sollte. Einen triftigen Grund für eine solche Vorgehensweise hat der Antragsteller weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren angegeben. Vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 10 L 1755/17.A -, juris Rn. 21. Die Einzelheiten seiner angeblichen Einreise in den Schengenraum nach Ablauf des Visums hat der Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Vortrag enthält keine Tatsachen, die das Gericht in die Lage versetzen würden, den Wahrheitsgehalt des Vortrags zu überprüfen. Der Antragsteller hat zwar angegeben, mit dem Flugzeug von Istanbul kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er hat jedoch hierfür keinerlei Belege oder sonstige Nachweise, wie zum Beispiel den (gefälschten) europäischen Reisepass, die Bordkarte oder etwa einen Gepäckschein, vorlegen können. Insbesondere hat er auch keine objektiven Indizien für das Datum seiner angeblichen illegalen Einreise in die Türkei und seiner Weiterreise auf dem Luftweg nach Deutschland (wie z. B. ein Flugticket nach Köln/Bonn, eine datierte Fahrkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, Belege einer Taxifahrt etc.) vorgelegt. Er macht lediglich geltend, er habe die gefälschten Papiere für die Einreise am 21. Januar 2022 vernichtet. Insbesondere die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 Anhang II, Verzeichnis A, I, Nr. 7 (Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze) genannten Beweismittel im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) Dublin III-VO – Einreisestempel im falschen oder gefälschten Pass, Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts, Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann, Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument – hätten vorliegend den Vortrag des Antragstellers untermauern können. Indem der Antragsteller entsprechende Beweismittel selbst vernichtete, hat er die mangelnde Nachweisbarkeit seines Vorbringens selbst zu vertreten. Insgesamt konnte der Antragsteller dem Gericht nicht durch einen substantiierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachvortrag die Überzeugung vermitteln, dass er anders als mit Hilfe des ihm erteilten Visums zuletzt in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Bereits die Einzelheiten zu seiner Ein- und Ausreise mit dem französischen Visum im Oktober 2021 hat der Antragsteller nicht substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 18. Februar 2022 in C. behauptete er, am 00.00.2021 nach Deutschland ein- und am 00.00.2021 über Frankreich in den Iran ausgereist zu sein (Bl. 112 der Asylakte). Ausweislich des Ein- und Ausreisestempels im Reisepass des Antragstellers (Bl. 163 der Asylakte) erfolgten eine Einreise nach Frankreich (Flughafen Paris-Charles-de-Gaulle / Roissy) am 00.00.2021 und eine Ausreise aus Deutschland vom Flughafen Düsseldorf am 00.00.2021. Im gerichtlichen Verfahren trug er sodann vor, er sei am 00.00.2021 mit einem Direktflug vom Düsseldorfer Flughafen nach Istanbul ausgereist. Zuletzt machte er im gerichtlichen Verfahren geltend, er sei am 00.00.2021 zunächst nach London/Heathrow gereist und legte hierzu einen Boarding Pass vor. Einen Aufenthaltstitel oder eine andere Einreiseerlaubnis für das Vereinigte Königreich konnte er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage nicht vorlegen. Ein Einreisestempel des Vereinigten Königreises befindet sich ebenfalls nicht in dem vollständig vorgelegten Reisepass des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund vermag der Boarding Pass allein eine tatsächliche Einreise des Antragstellers am 00.00.2021 in das Vereinigte Königreich nicht glaubhaft zu machen. Ist nach alledem die Zuständigkeit Frankreichs nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III‑VO begründet, so scheidet die vom Antragsteller geltend gemachte Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des gestellten Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO aus, denn der Zuständigkeitstatbestand des Art. 13 Dublin III‑VO wird durch den einschlägigen Art. 12 Abs. 4 Dublin III‑VO verdrängt, vgl. § 7 Abs. 1 Dublin III‑VO. Die nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für Frankreich anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 23. Februar 2022 ein Aufnahmegesuch an Frankreich gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen ist. Frankreich hat mit Schreiben vom 21. April 2022 dem Aufnahmegesuch stattgegeben. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Frankreich liegt weniger als sechs Monate zurück. Im Übrigen wurde die Überstellungsfrist durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rn. 11, juris. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Frankreich rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Frankreich mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Person die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten, ebenso in der jüngeren Rspr.: VG München, Beschluss vom 3. Februar 2021 - M 30 S 21.50012 -, juris Rn. 16 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 17. August 2020 - AN 17 K 19.51230 -, juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 15 ff.; VG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2020 - 4 K 1136/19 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2019 - 8 B 41/19 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 K 6963/18, A 1 K 6963/18 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - Au 5 K 17.50557 -, juris, Rn. 31; VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 B 2481/18 -, juris, Rdn. 18; VG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 5 L 2332/17 -, juris, Rn. 26, 28 m.w.N.; VG Greifswald, Beschluss vom 2. November 2017 - 5 B 1838/17 As HGW -, juris, Rn. 19; VG Würzburg, Beschluss vom 31. Mai 2017 - W 8 S 17.50301 -, juris, Rn. 11. In Frankreich existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zur Unterbringung wie reguläre Asylbewerber. Sie erhalten eine Beihilfe und haben Anspruch auf medizinische Versorgung, welche psychische und psychologische Hilfe miteinschließt. Außerdem haben Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn über ihren Asylantrag nicht innerhalb von neun Monaten entschieden ist. Siehe BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, m.w.N.; vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 15. Auch wenn der Zugang von Asylbewerbern zu Unterbringungen in Einzelfällen problematisch sein kann, vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, S. 9, wird hierdurch nicht die oben dargelegte hohe Eingriffsschwelle hinsichtlich Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh in Bezug auf die Bejahung systemischer Schwachstellen im französischen Asylsystem erreicht. Dies gilt umso mehr, als der französische Staat sich gegenüber diesen Defiziten nicht gleichgültig zeigt, sondern mit entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringungssituation reagiert hat. Vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, S. 9; vgl. auch Aida, Country Report: France, Update 2019 (Stand: 31.12.2019), S. 91 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 ‑ W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 16. Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass Dublin-Rückkehrende in Frankreich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von unfreiwilliger Obdachlosigkeit betroffen sind. Dublin-Rückkehrende werden ebenso wie andere Asylsuchende in Frankreich behandelt. Sobald diese bei der zentralen Anlaufstelle registriert wurden und die Asylantragsbescheinigung (attestation de demande d’asile) erhalten haben, haben die antragstellende Person und deren unmittelbare Familienangehörige Anspruch auf Unterbringung in einem Aufnahmezentrum für Asylbewerber (Centre d’accueil pour demandeurs d’asile, CADA). Die Zuweisung zu einem Aufnahmezentrum nimmt die Einwanderungsbehörde OFII vor. Dabei sollen die familiäre Situation oder die Bedürfnisse vulnerabler Personen je nach Verfügbarkeit berücksichtigt werden. Bei der Registrierung als Asylsuchender erhalten Antragsteller ein Angebot für eine Unterkunft. Schlägt man die von OFII angebotene Unterbringung aus, verliert man sowohl den Anspruch auf finanzielle Unterstützung (allocation pour demandeur d’asile, ADA) als auch auf eine andere Unterbringung. Es gibt allerdings nicht genügend Plätze, um alle Asylsuchenden unterzubringen. Unter Umständen ist mit einer Wartezeit von mehreren Monaten zu rechnen. Während der Wartezeit kann man in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht werden. Dies ist allerdings nur für eine bis wenige Nächte möglich und die Plätze sind begrenzt. Notschlafstellen können über den Notruf „115“ angefragt werden. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze in Unterkünften nicht ausreicht, besteht die Gefahr von Obdachlosigkeit. Gerade alleinstehende Männer übernachten daher oft im Freien oder in Zeltlagern. Raphaelswerk e.V.: Frankreich: Informationen für Geflüchtete, die nach Frankreich rücküberstellt werden, veröffentlicht August 2019, abrufbar unter https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass es in Einzelfällen zu vorübergehender Obdachlosigkeit kommen kann, wobei dies in besonderem Maße alleinstehende Männer betrifft. Diese defizitären Umstände sind jedoch noch nicht als generelle systemische Mängel in Frankreich zu qualifizieren. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 18 m.w.N. Vielmehr ist es dem Antragsteller zumutbar, sich den Anforderungen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens – auch zur Vermeidung von Obdachlosigkeit – zu unterwerfen und die ihm dort gebotenen Möglichkeiten, gegebenenfalls auch Rechtsschutzmöglichkeiten, sowie erforderlichenfalls Hilfemöglichkeiten durch Private zu ergreifen und so durch eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuelle drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. einer existenziellen Gefahr zu begegnen. Dies schließt auch die hierfür erforderliche Eigeninitiative, wie etwa die Registrierung bei der zuständigen Stelle ein. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 19. Systemische Schwachstellen im französischen Asylsystem sind auch im Falle einer eventuellen Zuerkennung internationalen Schutzes nicht festzustellen. Denn Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht waren, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um 3 Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Des Weiteren müssen sie einen Willkommens- und Integrationsvertrag unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Bildung dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Nichtregierungsorganisationen bieten weitere Integrationsprogramme, aber auch temporäre Unterkünfte für Schutzberechtigte an. Nach dem Asylverfahren muss die Gesundheitsbehörde über den gewährten Schutzstatus informiert werden. Schutzberechtigte erhalten dann eine Krankenversicherungskarte und können weiterhin kostenfrei vom allgemeinen Zusatzkrankenschutz profitieren. International Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Sozialleistungen und verschiedenen Beihilfen in Bereichen wie Familie, Wohnraum, Bildung, Behinderung usw. Siehe BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, S. 12 f.; vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 20. Auch im Hinblick auf Gesundheitsgefahren, die sich durch die Gefahr einer Ansteckung des Antragstellers mit dem COVID-19 auslösenden Virus im Falle seiner Überstellung nach Frankreich oder infolge einer Überlastung des dortigen Gesundheitssystems wegen einer Vielzahl von COVID-19-Erkrankungen ergeben könnten, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigende Behandlung erwartet. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung des Antragstellers mit diesem Virus im Falle seiner Überstellung nach Frankreich oder eine Überlastung des dortigen Gesundheitssystems lässt sich nicht feststellen. Die Infektionszahlen haben nicht ein Ausmaß erreicht, das darauf schließen ließe, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen aufgrund der Dublin-Überstellung infiziert würde. Es ist ihm zumutbar, das Infektionsrisiko durch Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen hinreichend zu verringern. Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass er einer besonderen Risikogruppe angehört. Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder substantiiert vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, er leide unter Migräne, habe psychische Probleme und starke Angstzustände, die im Iran – auch medikamentös – behandelt worden seien, besteht auch nach den Angaben des Antragstellers zurzeit kein akuter ärztlicher Behandlungsbedarf, bei deren Unterbrechung eine ernsthafte Gesundheitsgefahr zu befürchten wäre. Es spricht derzeit nicht Überwiegendes dafür, dass für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung bestünde, wenn er nach Frankreich überstellt würde. Dem Antragsteller ist es jedenfalls zumutbar, sich bei den für die Registrierung von Asylbewerbern zuständigen Stellen zu melden, um eine Zuweisung in eine Unterkunft für Asylsuchende zu erhalten – und damit zugleich Zugang zu medizinischer Behandlung. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht ein derartiges Abschiebungshindernis nicht nach Maßgabe der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK im Hinblick auf die sich derzeit wohl in Deutschland aufhaltende Ehefrau des Antragstellers, deren Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2019 negativ abgeschlossen und die Abschiebung angedroht worden ist. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage besteht kein schützenswertes Recht des Antragstellers auf Familienzusammenführung in Deutschland. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren. Die Behörden sind nur verpflichtet, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1/10 –, BVerwGE 138, 371-385, juris Rn 31; VG München, Beschluss vom 5. November 2012 – M 12 E 12.4715 –, juris Rn. 21 und Beschluss vom 21. Januar 2021 – M 11 S 20.50065 –, juris Rn. 34; VG Minden, Urteil vom 17. August 2015 – 10 K 536/15.A –, juris Rn. 25; VG München. Die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG begründen keinen grundrechtlichen Anspruch auf Familiennachzug. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, BVerfGE 76, 1-83, juris Rn. 97. In Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Antragsteller vorliegend zuzumuten, sein Asylverfahren in Frankreich zu betreiben. Seine Ehefrau hält sich bereits nicht berechtigterweise im Bundesgebiet auf – sie ist vollziehbar ausreisepflichtig. Ferner ist der Antragsteller im Bewusstsein der gegen seine Ehefrau ergangenen Abschiebungsandrohung nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens nach Deutschland gereist. Die Eheleute haben nach der Aktenlage im Heimatland offenbar kein gemeinsames Eheleben geführt. Die Ehefrau hat ihr Asylverfahren bereits im Jahr 2019 im Bundesgebiet durchgeführt, während der Antragsteller erst knapp drei Jahre nach seiner Ehefrau den Iran zu diesem Zweck verlassen hat. Da die Eheleute demnach selbst im Heimatland nicht oder jedenfalls nicht in den zuletzt vergangenen Jahren in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten, besteht kein Anspruch darauf, das eheliche Zusammenleben nun im Bundesgebiet zu begründen. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau ist es vielmehr zuzumuten, den Kontakt über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten, so wie sie dies offenbar bereits in den vergangenen Jahren zu tun pflegten. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).