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Urteil

A 10 K 15283/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzusprechen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte. Tatbestand 1 Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der 2015 geborene Kläger Ziff. 2 ist der Sohn der Klägerin Ziff. 1. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die Kläger stellten Asylanträge. In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 25.09.2017 gab die Klägerin Ziff. 1 an, aus XXX zu kommen. Vom Bundesamt auf ihr Verfolgungsschicksal angesprochen erklärte sie, ihr Vater habe gewollt, dass sie ihren Cousin, welcher in Istanbul wohne, heirate. Sie habe mit ihrem Vater offen darüber gesprochen, dass sie niemanden heiraten wolle, den sie nicht liebe. Den Verlobungsring habe sie weggeschmissen. Dann habe sie ihren jetzigen Mann, einen Syrer, kennengelernt und ihn geheiratet. Ihr Cousin habe sie bedroht, er habe das nicht hinnehmen wollen. Ihr Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt gewesen. Gleichwohl habe er sie drei Jahre lang, bis zu ihrer Ausreise, bedroht, zum Teil selbst, zum Teil über andere Verwandte. Ihr Vater und ihre Brüder hätten ihren Cousin dabei unterstützt. Sie habe darüber nachgedacht, in eine andere Stadt zu ziehen. Ihr Mann habe aber nicht überall arbeiten können. Ihre Mutter, welche - anders als ihr Vater und ihre Brüder - zu ihr gehalten habe, habe einen Cousin in Deutschland angerufen. Dieser habe ihr eine Einladung geschickt. Ihr Mann habe aufgrund seiner syrischen Staatsbürgerschaft kein Visum bekommen. Wann sie die Türkei verlassen habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie sei von XXX nach Istanbul gereist und mit dem Flugzeug nach Basel. Dort habe sie ein Cousin mütterlicherseits abgeholt. In Deutschland habe sie einen Onkel, zwei Cousins väterlicherseits und zwei Cousins mütterlicherseits. Die Cousins väterlicherseits wüssten nicht, dass sie in Deutschland sei. Sie habe keine Schule besucht. Mit 13 Jahren habe sie angefangen, zu arbeiten. Sie habe als Näherin gearbeitet, bis sie mit 29 Jahren geheiratet habe. Sie sei (erneut) schwanger. Ihr Mann habe sich zwischenzeitlich ebenfalls auf den Weg nach Deutschland gemacht. 3 Das Bundesamt lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung mit Bescheid vom 03.11.2017 ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe seiner Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die vorgetragenen Bedrohungen durch den Cousin überschritten nicht die notwendige Erheblichkeitsschwelle. Die Klägerin Ziff. 1 habe die Drohungen nur durch Hörensagen erfahren. Zu einem persönlichen Treffen mit dem Cousin sei es innerhalb der drei Jahre nie gekommen. Ihr Aufenthaltsort sei dem Cousin nicht bekannt gewesen. Nachrichten des Cousins hätte die Klägerin Ziff. 1 durch einen einfachen Rufnummernwechsel unterbinden können. Es sei der Klägerin Ziff. 1 auch möglich, eine Lebensgrundlage für sich zu schaffen. Sie sei jung und erwerbsfähig und habe bereits als Näherin gearbeitet. 4 Am 10.11.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Die Klägerin Ziff. 1 sei aufgrund ihres Widerstandes gegen die Zwangsverheiratung und ihrer Schwängerung durch einen aus Sicht der Familie nicht vorgesehenen Ehemann von ihrer Familie mit dem Tode bedroht. Der türkische Staat schütze sie hiergegen nicht. Ihr Cousin bedrohe sie mit dem Tod, da er die Schmach, dass sie ihn nicht habe heiraten wollen, nicht hinnehmen wolle. Durch ihre Weigerung sei überdies eine geplante Tauchhochzeit geplatzt. Die Schwester des Cousins habe im Tausch ihren Bruder heiraten sollen. Der Cousin habe die Mittel eingesetzt, die ihm aus dem fernen Istanbul zur Verfügung gestanden hätten. Er habe sie durch verschiedene Personen vor Ort einschüchtern und mit dem Tod bedrohen lassen, unter anderem durch seine Schwester, deren Hochzeit durch ihr Verhalten in Gefahr gewesen sei. Man habe sie durch Telefonterror mürbe gemacht. Da die Bedrohungen nicht nachgelassen hätten, habe sie die türkische Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet. Die Polizei habe jedoch nichts unternommen und die Schikanen seien weitergegangen. Ihr Cousin habe ihr gedroht, sie zu erschießen, wenn sie sich in XXX sehen lasse. Danach habe sie nicht mehr gewagt, das Haus zu verlassen. Sie befürchte, in der Türkei getötet zu werden. Ehrenmorde würden in aller Regel „übers Eck“ ausgeführt, indem nicht der Geschmähte selbst, sondern nahe oder ferne Sippenmitglieder Rache nähmen. Selbst ihre Familie mütterlicherseits stehe zur Zwangsehe. Ihr deutscher Cousin mütterlicherseits werde, seitdem er sie in Form der Einladung nach Deutschland unterstützt habe, in Sippenhaft genommen. Sowohl seine Mutter als auch seine jüngeren Brüder hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen. Sie sei geächtet und vogelfrei. Ihren in Deutschland lebenden Verwandten väterlicherseits habe sie bis heute ihre Anwesenheit und ihre Adresse verschwiegen. 5 Die Kläger beantragen sinngemäß, 6 die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei vorliegt. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klagen abzuweisen. 9 Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. 10 Am 20.11.2017 hat die Klägerin Ziff. 1 ein weiteres Kind geboren. 11 Durch Beschluss vom 18.03.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Klägerin Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Klägerin Ziff. 1 hat dabei u.a. ergänzend vorgetragen, ihr Cousin habe sie unmittelbar vor der Ausreise vergewaltigt. Ihr Ehemann sei in der Schweiz todbringend an einem Plattenepithelkarzinom erkrankt. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin ein ärztliches Attest zur Akte gereicht. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 12 Dem Gericht liegt die Akte des Bundesamtes vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 A. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. 14 B. Die zulässigen Klagen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (hierzu unter II.). Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2017 ist aufzuheben, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben die Kläger hingegen nicht (hierzu unter I.). 15 I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 16 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 17 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). 18 Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v. H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 30 ff.). 19 Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, Ls. 1, juris zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004). 20 Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, juris Rn. 9; Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5). 21 Nach diesen rechtlichen Vorgaben steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. 22 1. Die Kläger sind nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. 23 In Bezug auf den Kläger Ziff. 2 ist eine Vorverfolgung bereits nicht dargelegt. Die Klägerin Ziff. 1 ist ebenfalls nicht vorverfolgt. Zwar ist das Gericht überzeugt, dass sich die Klägerin Ziff. 1 einer von ihrer Familie arrangierten Zwangsverheiratung widersetzt hat und infolge ihres Widerstands jahrelang psychisch terrorisiert und von ihrem angedachten Ehemann bei einer Gelegenheit gar vergewaltigt wurde (hierzu unter a). Der Umstand, dass die Klägerin Ziff. 1 zwangsverheiratet werden sollte, stellt jedoch keine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dar (hierzu unter b). Gleiches gilt für die jahrelangen Bedrohungen der Klägerin Ziff. 1 und ihre Vergewaltigung unmittelbar vor der Ausreise (hierzu unter c). Die genannte, in tatsächlicher Hinsicht verabscheuungswürdige Verfolgung der Klägerin Ziff. 1 stellt vielmehr rein kriminelles Unrecht dar, welches nicht in den fragmentarischen Schutzbereich des Flüchtlingsstatus fällt. 24 a) Das Gericht stuft den Vortrag der Klägerin Ziff. 1 zur geplanten Zwangsverheiratung, ihren Widerstand hiergegen, den mehrjährigen Bedrohungen und zur Vergewaltigung als wahr ein. Die Klägerin Ziff. 1 hat sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung weit überdurchschnittlich ausführliche Angaben gemacht. Ihr Vortrag ist plausibel. Zwangsverheiratungen kommen in der Türkei weiterhin vor, insbesondere im kurdisch geprägten Südosten des Landes. Fälle, in denen „geschmähte" Cousins ihre angedachte Braut vergewaltigen, um so ihrem Besitzstreben Ausdruck zu verleihen, sind mehrfach dokumentiert (statt aller: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 14). Die Klägerin Ziff. 1 hat alle Nachfragen des Gerichts, auch solche, die bewusst sprunghaft gestellt wurden, detailliert, inhaltlich überzeugend und in sich konsistent beantwortet. Widersprüche gab es keine. Als sie auf die Vergewaltigung zu sprechen kam, hat die Klägerin Ziff. 1 starke Emotionen gezeigt, die es ihr kaum ermöglicht haben, weiterzusprechen. Der Umstand, dass die Klägerin Ziff. 1 die Vergewaltigung erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, steht der Glaubhaftigkeit ihres Vortrages nicht entgegen. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin Ziff. 1 die Vergewaltigung aus Scham zuvor nicht erwähnt hat. Der Zeuge XXX hat die Angaben der Klägerin, soweit er sich trotz seines kürzlich erlittenen Schlaganfalles erinnern konnte, bestätigt. 25 b) Der Umstand, dass die Klägerin Ziff. 1 in der Türkei zwangsverheiratet werden sollte, stellt jedenfalls deshalb keine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dar, da es an einem hinreichenden zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise fehlt. Die Klägerin Ziff. 1 hat nach der geplatzten Zwangsverheiratung noch mehrere Jahre lang in der Türkei gewohnt. Ausgereist ist sie nicht, weil sie vor Jahren zwangsverheiratet werden sollte oder weil ihr weiterhin eine Zwangsverheiratung droht, sondern weil sie über Jahre hinweg systematisch terrorisiert und vom seinerzeit angedachten Ehemann unmittelbar vor der Ausreise vergewaltigt wurde. 26 c) Die jahrelangen Bedrohungen der Klägerin Ziff. 1 und ihre Vergewaltigung unmittelbar vor ihrer Ausreise stellen ebenfalls keine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dar. Zwar ist insoweit ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise gegeben. Die genannte Verfolgung der Klägerin Ziff. 1 knüpft aber nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU an, insbesondere nicht an die Zugehörigkeit der Klägerin Ziff. 1 zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 27 aa) Frauen, welche sich einer von ihrer Familie arrangierten Zwangsheirat widersetzt und stattdessen einen Mann ihrer Wahl geheiratet haben, haben vorbehaltlich besonderer Umstände des konkreten Einzelfalles keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie keiner bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU - welcher mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insoweit identisch ist - angehören. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Frauen in der Türkei nach ihrer Eheschließung von ihren Familienangehörigen über Jahre hinweg (weiterhin) systematisch bedroht und Opfer von Gewalttaten wurden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.05.2017 - 36 K 216.16 A -, juris Rn. 22; wohl a.A. VG Chemnitz, Urteil vom 20.12.2016 - 4 K 2612/14.A -, S. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18.12.2014 - 8 A 36/13 -, S. 7, juris). Denn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe setzt voraus, dass die Gruppe innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar ist und eine fest umrissene Identität aufweist. Die Gruppe muss aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt sein. Für die Fragen, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und ob sich die Gruppe aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet, kann es nur auf die Sichtweise der übrigen Gesellschaft ankommen (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3b Rn. 21; vgl. Möller, in: Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, § 3b AsylVfg/ AsylG, Rn. 10). Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) 2. Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU - welcher mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) AsylG identisch ist - bestimmt dementsprechend, dass eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn bestimmte, hier einschlägige Voraussetzungen erfüllt sind und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. An dieser zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es in der hier erörterten Fallkonstellation. Zwar wird die unmittelbare Familie, von der die Bedrohung ausgeht, die betroffenen Frauen regelmäßig als andersartig betrachten. Ob dies auch für die die Frauen umgebende Gesellschaft gilt, lässt sich aber allenfalls im Einzelfall feststellen. 28 Ausweislich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kommen Zwangsverheiratungen und häusliche Gewalt bis hin zu sogenannten Ehrenmorden in der Türkei immer noch vor, insbesondere im Südwesten. Dass die Mehrheit oder weite Teile der Gesellschaft entsprechende Praktiken weiterhin gutheißt und Frauen, die sich dem widersetzen, als andersartig betrachtet, lässt sich den Erkenntnismitteln jedoch nicht entnehmen. 29 Laut dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es für die Türkei keine repräsentativen landesweiten Untersuchungen zu Zwangsverheiratungen. Nach Angaben des türkischen Amts für Statistik habe der Prozentsatz der 16-19-jährigen Frauen bei zivilen Eheschließungen 2006 28 % betragen, 2013 „nur noch“ 24 %. Wie viele dieser jungen, teils freilich aber schon volljährigen Frauen zwangsverheiratet wurden, ist unklar. Zu sogenannten Ehrenmorden komme es, so das Auswärtige Amt, weiterhin. Offizielle statistische Angaben gebe es zu diesen Morden jedoch (ebenfalls) nicht. Dem Anfang 2007, mithin vor mehr als 10 Jahren, veröffentlichten Bericht einer „Ehrenmord“-Kommission des Parlaments zufolge sei es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 sogenannten Ehrenmorden und Blutrachedelikten gekommen, davon 480 an Frauen bzw. Mädchen. 2007 und 2008 seien nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Polizeilich erfasst seien im Zeitraum Februar 2010 bis August 2011 rund 80.000 Fälle häuslicher Gewalt. Nichtregierungsorganisationen gingen davon aus, dass sich nur eine von acht Frauen bei häuslicher Gewalt an Außenstehende wende. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie komme zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen sei. In jüngerer Zeit hätten die türkische Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigt, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert habe. Behörden und Polizei auf kommunaler Ebene seien jedoch weiterhin häufig nur unzureichend über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt informiert. Seit 2005 müssten Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaube, Frauenhäuser einrichten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 21 f.). 30 Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schreibt, Frauen und Männer seien nach den umfassenden Rechtsreformen der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibe in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Die Diskriminierung von Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt seien aufgrund der schwachen Umsetzung der Rechtsvorschriften und der geringen Qualität der verfügbaren Unterstützungsdienste nicht ausreichend bekämpft worden. Es fehle ein starkes politisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter. Das Gesetz sehe Bestrafung sexueller Übergriffe, inklusive Vergewaltigung in der Ehe, vor. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestünden aber weiter große Defizite. Häusliche Gewalt habe 2017 zum Tod von 282 Frauen geführt. Anzeigen wegen Gewaltakten seien merkbar gering, was der Stigmatisierung und der Furcht vor Repressionen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Täter geschuldet sei, aber auch der Rechtsunkundigkeit Betroffener, Sprachbarrieren und dem mangelnden Vertrauen in die Rechtsvollzugsorgane. Es komme immer noch zu sogenannten „Ehrenmorden“. Vor allem im Osten und Südosten des Landes ereigneten sich weiterhin Verbrechen im Namen der Ehre. Frauen würden oft von der Familie in den Selbstmord getrieben. Frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen seien in der Türkei weiterhin ein Problem. Es gebe 137 Frauenhäuser bzw. Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 71 ff). 31 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe schreibt ebenfalls, dass häusliche Gewalt in der Türkei strafbar ist. Die vorsätzliche Tötung aus Gründen des Brauchtums werde nach Art. 82 des neuen Strafgesetzbuchs von 2005 gar explizit mit erschwerter lebenslanger Haft bestraft. Es gebe auch tatsächliche Unterstützungsdienste für betroffene Frauen, insbesondere Frauenhäuser und Telefon-Hotlines. Die ergriffenen Maßnahmen seien in der Praxis aber unzureichend. Gewalt gegen Frauen sei weiterhin ein schwerwiegendes und weitverbreitetes Problem in ländlichen und städtischen Gebieten. Gemäß einer umfassenden und landesweiten Studie der Universität Hacettepe in Ankara aus dem Jahr 2009 seien landesweit rund 42 Prozent der verheirateten Frauen zu mindestens einem Zeitpunkt in ihrem Leben physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Die drei anatolischen Provinzen in der Osttürkei lägen deutlich über dem Durchschnitt. Besonders besorgniserregend seien die Zahlen von geschiedenen oder getrenntlebenden Frauen. In der Justizpraxis würden Ehrenmorde oft noch zu milde bestraft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 1 ff., 7 ff., 10 f. 11 ff., 14 ff.; zusammenfassend: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015, S. 2 f.). 32 bb) Dass im Fall der Klägerin Ziff. 1 besondere, individuelle Umstände vorliegen, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass sie einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Art. 2 Buchst. d), Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU angehört, ist nicht erkennbar. Die Klägerin Ziff. 1 hat nicht geltend gemacht, in den drei Jahren, während derer sie nach ihrem Widerstand weiterhin in ihrer Heimatstadt gelebt hat, ein einziges Mal von Nachbarn oder unbekannten Personen auf der Straße auf ihr persönliches Schicksal angesprochen und aufgrund ihres Widerstandes schlecht behandelt worden zu sein. Sie hat im Gegenteil nach eigener Aussage drei Jahre lang unerkannt und - die schriftlichen und telefonischen Bedrohungen durch ihre Familie ausgeklammert - unbehelligt in der gleichen Stadt wie ihre direkten Familienangehörigen gelebt. 33 c) Politische oder sonstige Vorverfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EG hat die Klägerin Ziff. 1 nicht geltend gemacht und ist für das Gericht auch nicht erkennbar. 34 2. Den demnach unverfolgt aus der Türkei ausgereisten Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Ausweislich den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ist trotz des Umstands, dass sich die politische Lage in der Türkei nach dem gescheiterten Putschversuch von Sommer 2016 erheblich verschlechtert hat (vgl. allgemein zur Lage in der Türkei VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - A 10 K 3981/16 -, juris Rn. 41 ff.; zur im Wesentlichen unverändert fortbestehenden Lage nach dieser Entscheidung Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 5 ff.; Human Rights Watch, World Report 2019 - Turkey, 17.01.2019; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 4 ff., 17 ff., 23, 27, 32; Amnesty International, Türkei 2017/2018, 22.02.2018), nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG drohen. Die erforderliche Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit lässt sich weder auf den Umstand stützen, dass die Klägerin Ziff. 1 von weiten Teilen ihrer Familie weiterhin geächtet wird (hierzu unter a), noch auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit (hierzu unter b) oder ihre Asylantragstellung in Deutschland (hierzu unter c). 35 a) Die zu erwartende erneute Verfolgung der Klägerin durch ihre Familienangehörigen knüpft an kein Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG an, insbesondere nicht an die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die obigen Ausführungen unter 1. c) gelten an dieser Stelle entsprechend. Die nationale Vorschrift des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) AsylG ist mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) 2. Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU identisch. 36 Ob türkische Frauen begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG haben, sofern sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei (weiterhin) zwangsverheiratet werden sollen, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Der Klägerin Ziff. 1 droht zwischenzeitlich keine Zwangsverheiratung mehr. Sie ist, was ihren Angehörigen auch bekannt ist, bereits verheiratet und Mutter zweier Kinder. Dass die Klägerin damit rechnen muss, im Falle des zu erwartenden zeitnahen Todes ihres Ehemannes zwangsverheiratet zu werden, hat sie selbst nicht geltend gemacht und ist auch für das Gericht nicht erkennbar. 37 b) Kurden droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit. Die Rechtsprechung geht einhellig davon aus, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (allgemein zu den Maßstäben für eine Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.) ausgesetzt sind (Bayer. VGH, Beschluss vom 26.10.2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris Rn. 5 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 28.05.2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 8, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31; Urteil vom 08.07.2010 - A 3 A 503/07 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f., 37; Urteil vom 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 -, juris Rn. 17; VG Augsburg, Urteil vom 26.09.2018 - Au 6 K 18.30989 -, juris Rn. 31; Urteil vom 04.09.2018 - Au 6 K 18.31181 -, juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - A 10 K 3981/16 -, juris Rn. 53, VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16.A -, juris Rn. 44). Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel zur Lage in der Türkei nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Türkei, 28.01.2019, S. 68 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 13; Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 11; Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3) bestätigen diese Einschätzung der bisherigen Rechtsprechung. Soweit in einem Teil der Erkenntnismittel zur Türkei darauf hingewiesen wird, dass die türkischen Behörden Kurden zum Teil diskriminierten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3 ff.), rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn als asylrelevante (Gruppen-) Verfolgung gelten nur solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 9 m.w.N.). Im Fall der - unbestritten vorkommenden - Diskriminierung von Kurden fehlt es an einer derartigen Eingriffsintensität und Verfolgungsdichte. 38 c) Türkischen Staatsangehörigen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde, droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei schließlich auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Erneut kann auf die ständige Rechtsprechung (Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f.; VG Augsburg, Urteil vom 26.09.2018 - Au 6 K 18.30989 -, juris Rn. 59 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - A 10 K 3981/16 -, juris Rn. 54; VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16.A -, juris Rn. 44) verwiesen werden. Auch insoweit lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 92.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 1; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 1; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 15.12.2015, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.12.2015, S. 1) nicht entnehmen, dass sich die Situation in der Türkei jüngst verschlechtert hat. Zwar wird teilweise darauf hingewiesen, dass Personen, aus deren Papieren zu schließen sei, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, besonders überprüft würden. Dies könne eine Anfrage bei der Polizei des Heimatortes umfassen und bedeuten, dass diese Personen vorübergehend festgenommen würden, bis die entsprechende Auskunft vorliege. Fälle von Folter sollen in diesem Zusammenhang aber nicht bekannt geworden sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 31; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 1; vgl. bereits Aydin, Auskunft an das VG Darmstadt vom 02.06.2011, S. 4). 39 II. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. 40 Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt erstens die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, zweitens Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder drittens eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 41 Auch im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f) der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“) (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 34 m.w.N). 42 Hat der Ausländer bereits im Herkunftsland einen ernsthaften Schaden erlitten, greift - wie im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solch einem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht werden wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer (auch insoweit) eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einem solchen Schaden bedroht sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 36). 43 Nach diesen rechtlichen Vorgaben haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. 44 1. Den Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr nach XXX (vgl. zu dem Ort, an den Kläger typischerweise zurückkehren würden, als Anknüpfungspunkt für diese Gefahrenprognose: BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Ls. 1, Rn. 13; Beschluss vom 14.11.2012 - 10 B 22.12 -, juris Rn. 7) mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. 45 Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 AsylG insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Unmenschlich ist eine Behandlung u.a., wenn sie vorsätzlich erfolgt, ohne Unterbrechung über Stunden angewandt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht (EGMR, Urteil vom 15.07.2002 - 47095/99 -, Kalashnikov ./. Russland, NVwZ 2005, 303, 304; weitere Nachweise bei Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 3 Rn. 8). Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (vgl. die Zusammenfassung in EGMR, Urteil vom 03.09.2015 - 10161/13 -, M. und M. ./. Kroatien, Rn. 132, NJOZ 2017, 28). 46 Gemessen an diesen Grundsätzen droht den Klägern im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Klägerin Ziff. 1 wurde, wie dargelegt, von einem Großteil ihrer Verwandten jahrelang systematisch bedroht und terrorisiert. Ihr angedachter Ehemann hat sie zuletzt sogar vergewaltigt, um seinem Besitzstreben Ausdruck zu verleihen. Die jahrelangen Bedrohungen, welche in der Vergewaltigung einen Gipfel erreichten, stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG dar (a.A. möglicherweise VG Berlin, Urteil vom 24.05.2017 - 36 K 216.16 A -, juris Rn. 22 ff.). Der Umstand, dass die Verwandten die Kläger nicht töten wollen dürften, was man wohl daraus folgern kann, dass die Verwandten in der Vergangenheit mehrere Möglichkeiten hierzu ungenutzt haben verstreichen lassen, rechtfertigt mit Blick auf die psychisch höchst belastenden dauernden Bedrohungen und die Schwere von Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung insoweit keine andere Bewertung. Die Ausdauer, mit der die Verwandten die Klägerin Ziff. 1 in der Vergangenheit bedroht haben - sowohl in der Türkei, als auch, freilich nur indirekt und mit geringerer Intensität, in Deutschland -, lässt es als fast sicher erscheinen, dass die Klägerin Ziff. 1 im Falle ihrer Rückkehr erneut mit ständigen, nicht nachlassenden Drohungen bis hin zu Misshandlungen und einer erneuten Vergewaltigung zu rechnen hätte. Für den Kläger Ziff. 2 gilt Ähnliches, nachdem er aus der Ehe der Klägerin Ziff. 1 mit einem von der Familie nicht ausgewählten Ehemann hervorgegangen ist. 47 2. Die den Klägern drohende erneute unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung geht auch von einem relevanten Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG aus. 48 Die zu erwartende Bedrohung der Kläger rechtfertigt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, obwohl sie nicht von einem staatlichen Akteur ausgeht, sondern von Privatpersonen. Denn es ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der türkische Staat die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht effektiv gegen die ihnen erneut drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung schützen wird. 49 Wie den oben zitierten Erkenntnismitteln zu entnehmen ist, ist der türkische Staat grundsätzlich willig, Schutz vor familiärer Verfolgung zu bieten. Er hat hierzu eine Reihe von Maßnahmen ergriffen und in den letzten Jahren weiter ausgebaut. Frauen und Männer sind vor dem Gesetz weitgehend gleichgestellt. Die Gesetzesvorschriften, die Blutrache- und Ehrenmordtaten betreffen, sind verschärft worden. Es gibt Frauenhäuser und Telefon-Hotlines für Betroffene. Ob diese Maßnahmen hinreichend wirksam sind, um Frauen effektiv vor möglichen Misshandlungen zu schützen, lässt sich nicht pauschal beantworten, bedarf vielmehr einer Würdigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18.12.2014 - 8 A 36/13 -, S. 7, juris; vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2010 - 6 K 90/11 -, Ls. 2, juris; a.A. VG Bremen, Urteil vom 25.01.2013 - 2 K 922/11.A -, Ls., juris). So kann etwa davon ausgegangen werden, dass gut ausgebildete und/ oder gut vernetzte Frauen die gegebenen Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen können. Im Fall der Kläger gilt Anderes. 50 Die Kläger wären im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aller Voraussicht nach innerhalb kürzester Zeit gezwungen, ihre Verwandten, von denen die Bedrohung ausgeht, um materielle und/ oder sonstige Unterstützung zu bitten, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Frauen werden, wie oben dargelegt, in der patriarchalisch geprägten türkischen Gesellschaft weitgehend diskriminiert (vertiefend Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 17 ff.). Dies gilt insbesondere für den Arbeitsmarkt. Nur jede dritte Frau nimmt am Erwerbsleben teil, was die niedrigste Quote unter den 35 OECD-Ländern darstellt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 72). Soweit Frauen arbeiten, sind sie - wie die Klägerin in der Vergangenheit als Näherin - überwiegend im Niedriglohnsektor beschäftigt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Arbeitsmöglichkeiten für Frauen, 08.01.2018, S. 1), wobei sie sich dort infolge des Syrienkrieges gegenüber einer hohen Zahl an möglichen anderen billigen Arbeitskräften in Form von Flüchtlingen behaupten müssen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015, S. 6). Im Fall der Kläger kommen mehrere erschwerende Umstände hinzu, welche kumulativ zu ihren Lasten wirken. Zum einen verfügt die Klägerin Ziff. 1 weder über eine Schul-, noch über eine Berufsausbildung. Zum anderen läuft sie auf dem türkischen Arbeitsmarkt auch aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit Gefahr, diskriminiert zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015, S. 4 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 18 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin Ziff. 1 um zwei Kleinkinder zu kümmern hat. Dass sie in der Türkei auf staatliche Kinderbetreuungseinrichtungen wird zurückgreifen können, ist unwahrscheinlich. In der Türkei werden 89,6 % der Kinder von ihren Müttern betreut. Nur 2,4 % der Kinder befinden sich in Kinderbetreuungseinrichtungen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 72). Schließlich unterscheidet sich die Situation der Kläger des vorliegenden Verfahrens insofern wesentlich von der Situation anderer Asylbewerber, als der Klägerin Ziff. 1 trotz ihrer Liebesheirat kein Ehemann mehr an der Seite steht, der sie unterstützen kann. Der Ehemann ist, wie durch ärztliche Atteste glaubhaft gemacht wurde, an Krebs erkrankt und liegt in der Schweiz in einer Paliativstation im Sterben. Über ein soziales Netzwerk, welches sie in der Türkei nachhaltig unterstützen könnte, verfügen die Kläger nicht. Dass die ältere Schwester der Klägerin Ziff. 1, welche weiterhin zu den Klägern hält, diese wird dauerhaft und nachhaltig unterstützen und vor der weiteren Verwandtschaft abschirmen können, erscheint fast ausgeschlossen. Sozialhilfe im deutschen Sinne gibt es in der Türkei nicht. Soweit es Programme für mittellose Familien gibt, können diese die in der Türkei übliche Unterstützung durch den Familienverband nur ergänzen aber nicht ersetzen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 73, 87 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 29; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015, S. 13 ff.). Die Zufluchtsmöglichkeiten in Frauenhäusern werden als unzureichend beschrieben. Im Südosten, der Herkunftsregion der Klägerin, sollen einige Einrichtungen sogar geschlossen worden sein (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 73; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 8 f.). 51 3. Die Kläger haben auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. 52 Es kann von den Klägern nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Teil der Türkei niederlassen, in dem sie keine begründete Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens haben müssen. Zwar indiziert der Umstand, dass die Kläger vor ihrer Ausreise drei Jahre lang unentdeckt in XXX leben konnten, dass ihre Familienangehörigen nicht die Mittel und die Wege hätten, sie in einer anderen Stadt oder gar in einem anderen Landesteil der Türkei aufzuspüren, sofern die Kläger jeden Kontakt zu Verwandten abbrächen. Die Kläger wären aber, wie oben dargelegt, aller Voraussicht nach innerhalb kurzer Zeit gezwungen, ihre Verwandten, von denen die Bedrohung ausgeht, um materielle und/ oder sonstige Unterstützung zu bitten, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. 53 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 13 A. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. 14 B. Die zulässigen Klagen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (hierzu unter II.). Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2017 ist aufzuheben, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben die Kläger hingegen nicht (hierzu unter I.). 15 I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 16 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 17 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). 18 Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v. H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 30 ff.). 19 Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, Ls. 1, juris zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004). 20 Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, juris Rn. 9; Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5). 21 Nach diesen rechtlichen Vorgaben steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. 22 1. Die Kläger sind nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. 23 In Bezug auf den Kläger Ziff. 2 ist eine Vorverfolgung bereits nicht dargelegt. Die Klägerin Ziff. 1 ist ebenfalls nicht vorverfolgt. Zwar ist das Gericht überzeugt, dass sich die Klägerin Ziff. 1 einer von ihrer Familie arrangierten Zwangsverheiratung widersetzt hat und infolge ihres Widerstands jahrelang psychisch terrorisiert und von ihrem angedachten Ehemann bei einer Gelegenheit gar vergewaltigt wurde (hierzu unter a). Der Umstand, dass die Klägerin Ziff. 1 zwangsverheiratet werden sollte, stellt jedoch keine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dar (hierzu unter b). Gleiches gilt für die jahrelangen Bedrohungen der Klägerin Ziff. 1 und ihre Vergewaltigung unmittelbar vor der Ausreise (hierzu unter c). Die genannte, in tatsächlicher Hinsicht verabscheuungswürdige Verfolgung der Klägerin Ziff. 1 stellt vielmehr rein kriminelles Unrecht dar, welches nicht in den fragmentarischen Schutzbereich des Flüchtlingsstatus fällt. 24 a) Das Gericht stuft den Vortrag der Klägerin Ziff. 1 zur geplanten Zwangsverheiratung, ihren Widerstand hiergegen, den mehrjährigen Bedrohungen und zur Vergewaltigung als wahr ein. Die Klägerin Ziff. 1 hat sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung weit überdurchschnittlich ausführliche Angaben gemacht. Ihr Vortrag ist plausibel. Zwangsverheiratungen kommen in der Türkei weiterhin vor, insbesondere im kurdisch geprägten Südosten des Landes. Fälle, in denen „geschmähte" Cousins ihre angedachte Braut vergewaltigen, um so ihrem Besitzstreben Ausdruck zu verleihen, sind mehrfach dokumentiert (statt aller: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 14). Die Klägerin Ziff. 1 hat alle Nachfragen des Gerichts, auch solche, die bewusst sprunghaft gestellt wurden, detailliert, inhaltlich überzeugend und in sich konsistent beantwortet. Widersprüche gab es keine. Als sie auf die Vergewaltigung zu sprechen kam, hat die Klägerin Ziff. 1 starke Emotionen gezeigt, die es ihr kaum ermöglicht haben, weiterzusprechen. Der Umstand, dass die Klägerin Ziff. 1 die Vergewaltigung erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, steht der Glaubhaftigkeit ihres Vortrages nicht entgegen. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin Ziff. 1 die Vergewaltigung aus Scham zuvor nicht erwähnt hat. Der Zeuge XXX hat die Angaben der Klägerin, soweit er sich trotz seines kürzlich erlittenen Schlaganfalles erinnern konnte, bestätigt. 25 b) Der Umstand, dass die Klägerin Ziff. 1 in der Türkei zwangsverheiratet werden sollte, stellt jedenfalls deshalb keine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dar, da es an einem hinreichenden zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise fehlt. Die Klägerin Ziff. 1 hat nach der geplatzten Zwangsverheiratung noch mehrere Jahre lang in der Türkei gewohnt. Ausgereist ist sie nicht, weil sie vor Jahren zwangsverheiratet werden sollte oder weil ihr weiterhin eine Zwangsverheiratung droht, sondern weil sie über Jahre hinweg systematisch terrorisiert und vom seinerzeit angedachten Ehemann unmittelbar vor der Ausreise vergewaltigt wurde. 26 c) Die jahrelangen Bedrohungen der Klägerin Ziff. 1 und ihre Vergewaltigung unmittelbar vor ihrer Ausreise stellen ebenfalls keine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dar. Zwar ist insoweit ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise gegeben. Die genannte Verfolgung der Klägerin Ziff. 1 knüpft aber nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU an, insbesondere nicht an die Zugehörigkeit der Klägerin Ziff. 1 zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 27 aa) Frauen, welche sich einer von ihrer Familie arrangierten Zwangsheirat widersetzt und stattdessen einen Mann ihrer Wahl geheiratet haben, haben vorbehaltlich besonderer Umstände des konkreten Einzelfalles keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie keiner bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU - welcher mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insoweit identisch ist - angehören. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Frauen in der Türkei nach ihrer Eheschließung von ihren Familienangehörigen über Jahre hinweg (weiterhin) systematisch bedroht und Opfer von Gewalttaten wurden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.05.2017 - 36 K 216.16 A -, juris Rn. 22; wohl a.A. VG Chemnitz, Urteil vom 20.12.2016 - 4 K 2612/14.A -, S. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18.12.2014 - 8 A 36/13 -, S. 7, juris). Denn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe setzt voraus, dass die Gruppe innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar ist und eine fest umrissene Identität aufweist. Die Gruppe muss aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt sein. Für die Fragen, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und ob sich die Gruppe aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet, kann es nur auf die Sichtweise der übrigen Gesellschaft ankommen (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3b Rn. 21; vgl. Möller, in: Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, § 3b AsylVfg/ AsylG, Rn. 10). Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) 2. Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU - welcher mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) AsylG identisch ist - bestimmt dementsprechend, dass eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn bestimmte, hier einschlägige Voraussetzungen erfüllt sind und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. An dieser zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es in der hier erörterten Fallkonstellation. Zwar wird die unmittelbare Familie, von der die Bedrohung ausgeht, die betroffenen Frauen regelmäßig als andersartig betrachten. Ob dies auch für die die Frauen umgebende Gesellschaft gilt, lässt sich aber allenfalls im Einzelfall feststellen. 28 Ausweislich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kommen Zwangsverheiratungen und häusliche Gewalt bis hin zu sogenannten Ehrenmorden in der Türkei immer noch vor, insbesondere im Südwesten. Dass die Mehrheit oder weite Teile der Gesellschaft entsprechende Praktiken weiterhin gutheißt und Frauen, die sich dem widersetzen, als andersartig betrachtet, lässt sich den Erkenntnismitteln jedoch nicht entnehmen. 29 Laut dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es für die Türkei keine repräsentativen landesweiten Untersuchungen zu Zwangsverheiratungen. Nach Angaben des türkischen Amts für Statistik habe der Prozentsatz der 16-19-jährigen Frauen bei zivilen Eheschließungen 2006 28 % betragen, 2013 „nur noch“ 24 %. Wie viele dieser jungen, teils freilich aber schon volljährigen Frauen zwangsverheiratet wurden, ist unklar. Zu sogenannten Ehrenmorden komme es, so das Auswärtige Amt, weiterhin. Offizielle statistische Angaben gebe es zu diesen Morden jedoch (ebenfalls) nicht. Dem Anfang 2007, mithin vor mehr als 10 Jahren, veröffentlichten Bericht einer „Ehrenmord“-Kommission des Parlaments zufolge sei es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 sogenannten Ehrenmorden und Blutrachedelikten gekommen, davon 480 an Frauen bzw. Mädchen. 2007 und 2008 seien nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Polizeilich erfasst seien im Zeitraum Februar 2010 bis August 2011 rund 80.000 Fälle häuslicher Gewalt. Nichtregierungsorganisationen gingen davon aus, dass sich nur eine von acht Frauen bei häuslicher Gewalt an Außenstehende wende. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie komme zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen sei. In jüngerer Zeit hätten die türkische Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigt, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert habe. Behörden und Polizei auf kommunaler Ebene seien jedoch weiterhin häufig nur unzureichend über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt informiert. Seit 2005 müssten Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaube, Frauenhäuser einrichten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 21 f.). 30 Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schreibt, Frauen und Männer seien nach den umfassenden Rechtsreformen der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibe in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Die Diskriminierung von Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt seien aufgrund der schwachen Umsetzung der Rechtsvorschriften und der geringen Qualität der verfügbaren Unterstützungsdienste nicht ausreichend bekämpft worden. Es fehle ein starkes politisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter. Das Gesetz sehe Bestrafung sexueller Übergriffe, inklusive Vergewaltigung in der Ehe, vor. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestünden aber weiter große Defizite. Häusliche Gewalt habe 2017 zum Tod von 282 Frauen geführt. Anzeigen wegen Gewaltakten seien merkbar gering, was der Stigmatisierung und der Furcht vor Repressionen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Täter geschuldet sei, aber auch der Rechtsunkundigkeit Betroffener, Sprachbarrieren und dem mangelnden Vertrauen in die Rechtsvollzugsorgane. Es komme immer noch zu sogenannten „Ehrenmorden“. Vor allem im Osten und Südosten des Landes ereigneten sich weiterhin Verbrechen im Namen der Ehre. Frauen würden oft von der Familie in den Selbstmord getrieben. Frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen seien in der Türkei weiterhin ein Problem. Es gebe 137 Frauenhäuser bzw. Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 71 ff). 31 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe schreibt ebenfalls, dass häusliche Gewalt in der Türkei strafbar ist. Die vorsätzliche Tötung aus Gründen des Brauchtums werde nach Art. 82 des neuen Strafgesetzbuchs von 2005 gar explizit mit erschwerter lebenslanger Haft bestraft. Es gebe auch tatsächliche Unterstützungsdienste für betroffene Frauen, insbesondere Frauenhäuser und Telefon-Hotlines. Die ergriffenen Maßnahmen seien in der Praxis aber unzureichend. Gewalt gegen Frauen sei weiterhin ein schwerwiegendes und weitverbreitetes Problem in ländlichen und städtischen Gebieten. Gemäß einer umfassenden und landesweiten Studie der Universität Hacettepe in Ankara aus dem Jahr 2009 seien landesweit rund 42 Prozent der verheirateten Frauen zu mindestens einem Zeitpunkt in ihrem Leben physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Die drei anatolischen Provinzen in der Osttürkei lägen deutlich über dem Durchschnitt. Besonders besorgniserregend seien die Zahlen von geschiedenen oder getrenntlebenden Frauen. In der Justizpraxis würden Ehrenmorde oft noch zu milde bestraft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 1 ff., 7 ff., 10 f. 11 ff., 14 ff.; zusammenfassend: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015, S. 2 f.). 32 bb) Dass im Fall der Klägerin Ziff. 1 besondere, individuelle Umstände vorliegen, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass sie einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Art. 2 Buchst. d), Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU angehört, ist nicht erkennbar. Die Klägerin Ziff. 1 hat nicht geltend gemacht, in den drei Jahren, während derer sie nach ihrem Widerstand weiterhin in ihrer Heimatstadt gelebt hat, ein einziges Mal von Nachbarn oder unbekannten Personen auf der Straße auf ihr persönliches Schicksal angesprochen und aufgrund ihres Widerstandes schlecht behandelt worden zu sein. Sie hat im Gegenteil nach eigener Aussage drei Jahre lang unerkannt und - die schriftlichen und telefonischen Bedrohungen durch ihre Familie ausgeklammert - unbehelligt in der gleichen Stadt wie ihre direkten Familienangehörigen gelebt. 33 c) Politische oder sonstige Vorverfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EG hat die Klägerin Ziff. 1 nicht geltend gemacht und ist für das Gericht auch nicht erkennbar. 34 2. Den demnach unverfolgt aus der Türkei ausgereisten Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Ausweislich den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ist trotz des Umstands, dass sich die politische Lage in der Türkei nach dem gescheiterten Putschversuch von Sommer 2016 erheblich verschlechtert hat (vgl. allgemein zur Lage in der Türkei VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - A 10 K 3981/16 -, juris Rn. 41 ff.; zur im Wesentlichen unverändert fortbestehenden Lage nach dieser Entscheidung Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 5 ff.; Human Rights Watch, World Report 2019 - Turkey, 17.01.2019; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 4 ff., 17 ff., 23, 27, 32; Amnesty International, Türkei 2017/2018, 22.02.2018), nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG drohen. Die erforderliche Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit lässt sich weder auf den Umstand stützen, dass die Klägerin Ziff. 1 von weiten Teilen ihrer Familie weiterhin geächtet wird (hierzu unter a), noch auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit (hierzu unter b) oder ihre Asylantragstellung in Deutschland (hierzu unter c). 35 a) Die zu erwartende erneute Verfolgung der Klägerin durch ihre Familienangehörigen knüpft an kein Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG an, insbesondere nicht an die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die obigen Ausführungen unter 1. c) gelten an dieser Stelle entsprechend. Die nationale Vorschrift des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) AsylG ist mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) 2. Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU identisch. 36 Ob türkische Frauen begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG haben, sofern sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei (weiterhin) zwangsverheiratet werden sollen, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Der Klägerin Ziff. 1 droht zwischenzeitlich keine Zwangsverheiratung mehr. Sie ist, was ihren Angehörigen auch bekannt ist, bereits verheiratet und Mutter zweier Kinder. Dass die Klägerin damit rechnen muss, im Falle des zu erwartenden zeitnahen Todes ihres Ehemannes zwangsverheiratet zu werden, hat sie selbst nicht geltend gemacht und ist auch für das Gericht nicht erkennbar. 37 b) Kurden droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit. Die Rechtsprechung geht einhellig davon aus, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (allgemein zu den Maßstäben für eine Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.) ausgesetzt sind (Bayer. VGH, Beschluss vom 26.10.2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris Rn. 5 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 28.05.2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 8, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31; Urteil vom 08.07.2010 - A 3 A 503/07 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f., 37; Urteil vom 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 -, juris Rn. 17; VG Augsburg, Urteil vom 26.09.2018 - Au 6 K 18.30989 -, juris Rn. 31; Urteil vom 04.09.2018 - Au 6 K 18.31181 -, juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - A 10 K 3981/16 -, juris Rn. 53, VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16.A -, juris Rn. 44). Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel zur Lage in der Türkei nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Türkei, 28.01.2019, S. 68 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 13; Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 11; Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3) bestätigen diese Einschätzung der bisherigen Rechtsprechung. Soweit in einem Teil der Erkenntnismittel zur Türkei darauf hingewiesen wird, dass die türkischen Behörden Kurden zum Teil diskriminierten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 3 ff.), rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn als asylrelevante (Gruppen-) Verfolgung gelten nur solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 9 m.w.N.). Im Fall der - unbestritten vorkommenden - Diskriminierung von Kurden fehlt es an einer derartigen Eingriffsintensität und Verfolgungsdichte. 38 c) Türkischen Staatsangehörigen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde, droht im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei schließlich auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Erneut kann auf die ständige Rechtsprechung (Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 18 f.; VG Augsburg, Urteil vom 26.09.2018 - Au 6 K 18.30989 -, juris Rn. 59 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - A 10 K 3981/16 -, juris Rn. 54; VG Aachen, Urteil vom 23.01.2017 - 6 K 548/16.A -, juris Rn. 44) verwiesen werden. Auch insoweit lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 92.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.05.2017, S. 1; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 1; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 15.12.2015, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.12.2015, S. 1) nicht entnehmen, dass sich die Situation in der Türkei jüngst verschlechtert hat. Zwar wird teilweise darauf hingewiesen, dass Personen, aus deren Papieren zu schließen sei, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, besonders überprüft würden. Dies könne eine Anfrage bei der Polizei des Heimatortes umfassen und bedeuten, dass diese Personen vorübergehend festgenommen würden, bis die entsprechende Auskunft vorliege. Fälle von Folter sollen in diesem Zusammenhang aber nicht bekannt geworden sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 31; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 27.01.2016, S. 1; vgl. bereits Aydin, Auskunft an das VG Darmstadt vom 02.06.2011, S. 4). 39 II. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. 40 Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt erstens die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, zweitens Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder drittens eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 41 Auch im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f) der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“) (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 34 m.w.N). 42 Hat der Ausländer bereits im Herkunftsland einen ernsthaften Schaden erlitten, greift - wie im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solch einem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht werden wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer (auch insoweit) eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einem solchen Schaden bedroht sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 36). 43 Nach diesen rechtlichen Vorgaben haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. 44 1. Den Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr nach XXX (vgl. zu dem Ort, an den Kläger typischerweise zurückkehren würden, als Anknüpfungspunkt für diese Gefahrenprognose: BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Ls. 1, Rn. 13; Beschluss vom 14.11.2012 - 10 B 22.12 -, juris Rn. 7) mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. 45 Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 AsylG insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Unmenschlich ist eine Behandlung u.a., wenn sie vorsätzlich erfolgt, ohne Unterbrechung über Stunden angewandt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht (EGMR, Urteil vom 15.07.2002 - 47095/99 -, Kalashnikov ./. Russland, NVwZ 2005, 303, 304; weitere Nachweise bei Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 3 Rn. 8). Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (vgl. die Zusammenfassung in EGMR, Urteil vom 03.09.2015 - 10161/13 -, M. und M. ./. Kroatien, Rn. 132, NJOZ 2017, 28). 46 Gemessen an diesen Grundsätzen droht den Klägern im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Klägerin Ziff. 1 wurde, wie dargelegt, von einem Großteil ihrer Verwandten jahrelang systematisch bedroht und terrorisiert. Ihr angedachter Ehemann hat sie zuletzt sogar vergewaltigt, um seinem Besitzstreben Ausdruck zu verleihen. Die jahrelangen Bedrohungen, welche in der Vergewaltigung einen Gipfel erreichten, stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG dar (a.A. möglicherweise VG Berlin, Urteil vom 24.05.2017 - 36 K 216.16 A -, juris Rn. 22 ff.). Der Umstand, dass die Verwandten die Kläger nicht töten wollen dürften, was man wohl daraus folgern kann, dass die Verwandten in der Vergangenheit mehrere Möglichkeiten hierzu ungenutzt haben verstreichen lassen, rechtfertigt mit Blick auf die psychisch höchst belastenden dauernden Bedrohungen und die Schwere von Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung insoweit keine andere Bewertung. Die Ausdauer, mit der die Verwandten die Klägerin Ziff. 1 in der Vergangenheit bedroht haben - sowohl in der Türkei, als auch, freilich nur indirekt und mit geringerer Intensität, in Deutschland -, lässt es als fast sicher erscheinen, dass die Klägerin Ziff. 1 im Falle ihrer Rückkehr erneut mit ständigen, nicht nachlassenden Drohungen bis hin zu Misshandlungen und einer erneuten Vergewaltigung zu rechnen hätte. Für den Kläger Ziff. 2 gilt Ähnliches, nachdem er aus der Ehe der Klägerin Ziff. 1 mit einem von der Familie nicht ausgewählten Ehemann hervorgegangen ist. 47 2. Die den Klägern drohende erneute unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung geht auch von einem relevanten Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG aus. 48 Die zu erwartende Bedrohung der Kläger rechtfertigt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, obwohl sie nicht von einem staatlichen Akteur ausgeht, sondern von Privatpersonen. Denn es ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der türkische Staat die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht effektiv gegen die ihnen erneut drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung schützen wird. 49 Wie den oben zitierten Erkenntnismitteln zu entnehmen ist, ist der türkische Staat grundsätzlich willig, Schutz vor familiärer Verfolgung zu bieten. Er hat hierzu eine Reihe von Maßnahmen ergriffen und in den letzten Jahren weiter ausgebaut. Frauen und Männer sind vor dem Gesetz weitgehend gleichgestellt. Die Gesetzesvorschriften, die Blutrache- und Ehrenmordtaten betreffen, sind verschärft worden. Es gibt Frauenhäuser und Telefon-Hotlines für Betroffene. Ob diese Maßnahmen hinreichend wirksam sind, um Frauen effektiv vor möglichen Misshandlungen zu schützen, lässt sich nicht pauschal beantworten, bedarf vielmehr einer Würdigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18.12.2014 - 8 A 36/13 -, S. 7, juris; vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2010 - 6 K 90/11 -, Ls. 2, juris; a.A. VG Bremen, Urteil vom 25.01.2013 - 2 K 922/11.A -, Ls., juris). So kann etwa davon ausgegangen werden, dass gut ausgebildete und/ oder gut vernetzte Frauen die gegebenen Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen können. Im Fall der Kläger gilt Anderes. 50 Die Kläger wären im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aller Voraussicht nach innerhalb kürzester Zeit gezwungen, ihre Verwandten, von denen die Bedrohung ausgeht, um materielle und/ oder sonstige Unterstützung zu bitten, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Frauen werden, wie oben dargelegt, in der patriarchalisch geprägten türkischen Gesellschaft weitgehend diskriminiert (vertiefend Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 17 ff.). Dies gilt insbesondere für den Arbeitsmarkt. Nur jede dritte Frau nimmt am Erwerbsleben teil, was die niedrigste Quote unter den 35 OECD-Ländern darstellt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 72). Soweit Frauen arbeiten, sind sie - wie die Klägerin in der Vergangenheit als Näherin - überwiegend im Niedriglohnsektor beschäftigt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Arbeitsmöglichkeiten für Frauen, 08.01.2018, S. 1), wobei sie sich dort infolge des Syrienkrieges gegenüber einer hohen Zahl an möglichen anderen billigen Arbeitskräften in Form von Flüchtlingen behaupten müssen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015, S. 6). Im Fall der Kläger kommen mehrere erschwerende Umstände hinzu, welche kumulativ zu ihren Lasten wirken. Zum einen verfügt die Klägerin Ziff. 1 weder über eine Schul-, noch über eine Berufsausbildung. Zum anderen läuft sie auf dem türkischen Arbeitsmarkt auch aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit Gefahr, diskriminiert zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015, S. 4 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 18 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin Ziff. 1 um zwei Kleinkinder zu kümmern hat. Dass sie in der Türkei auf staatliche Kinderbetreuungseinrichtungen wird zurückgreifen können, ist unwahrscheinlich. In der Türkei werden 89,6 % der Kinder von ihren Müttern betreut. Nur 2,4 % der Kinder befinden sich in Kinderbetreuungseinrichtungen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 72). Schließlich unterscheidet sich die Situation der Kläger des vorliegenden Verfahrens insofern wesentlich von der Situation anderer Asylbewerber, als der Klägerin Ziff. 1 trotz ihrer Liebesheirat kein Ehemann mehr an der Seite steht, der sie unterstützen kann. Der Ehemann ist, wie durch ärztliche Atteste glaubhaft gemacht wurde, an Krebs erkrankt und liegt in der Schweiz in einer Paliativstation im Sterben. Über ein soziales Netzwerk, welches sie in der Türkei nachhaltig unterstützen könnte, verfügen die Kläger nicht. Dass die ältere Schwester der Klägerin Ziff. 1, welche weiterhin zu den Klägern hält, diese wird dauerhaft und nachhaltig unterstützen und vor der weiteren Verwandtschaft abschirmen können, erscheint fast ausgeschlossen. Sozialhilfe im deutschen Sinne gibt es in der Türkei nicht. Soweit es Programme für mittellose Familien gibt, können diese die in der Türkei übliche Unterstützung durch den Familienverband nur ergänzen aber nicht ersetzen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 73, 87 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 03.08.2018, S. 29; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015, S. 13 ff.). Die Zufluchtsmöglichkeiten in Frauenhäusern werden als unzureichend beschrieben. Im Südosten, der Herkunftsregion der Klägerin, sollen einige Einrichtungen sogar geschlossen worden sein (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 28.01.2019, S. 73; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, 23.10.2013, S. 8 f.). 51 3. Die Kläger haben auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. 52 Es kann von den Klägern nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Teil der Türkei niederlassen, in dem sie keine begründete Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens haben müssen. Zwar indiziert der Umstand, dass die Kläger vor ihrer Ausreise drei Jahre lang unentdeckt in XXX leben konnten, dass ihre Familienangehörigen nicht die Mittel und die Wege hätten, sie in einer anderen Stadt oder gar in einem anderen Landesteil der Türkei aufzuspüren, sofern die Kläger jeden Kontakt zu Verwandten abbrächen. Die Kläger wären aber, wie oben dargelegt, aller Voraussicht nach innerhalb kurzer Zeit gezwungen, ihre Verwandten, von denen die Bedrohung ausgeht, um materielle und/ oder sonstige Unterstützung zu bitten, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. 53 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG.