Beschluss
5 K 4651/20
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung, während einer angemeldeten Versammlung im Freien eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann unter den dargestellten pandemischen Voraussetzungen eine zulässige und verhältnismäßige Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG darstellen.
• Bei hoher und steigender Infektionslage und erwarteter Teilnehmerzahl ist die Gefahrenprognose der Behörde ausreichend, insbesondere weil Versammlungen ein dynamisches Geschehen mit Nähe- und Lautäußerungen darstellen.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Auflage bedarf einer substantiellen Begründung; diese Rechtspflicht ist hier erfüllt und überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Versammlungen rechtmäßig • Die Anordnung, während einer angemeldeten Versammlung im Freien eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann unter den dargestellten pandemischen Voraussetzungen eine zulässige und verhältnismäßige Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG darstellen. • Bei hoher und steigender Infektionslage und erwarteter Teilnehmerzahl ist die Gefahrenprognose der Behörde ausreichend, insbesondere weil Versammlungen ein dynamisches Geschehen mit Nähe- und Lautäußerungen darstellen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Auflage bedarf einer substantiellen Begründung; diese Rechtspflicht ist hier erfüllt und überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte für zwei stationäre Kundgebungen auf dem Rathausplatz jeweils etwa 15:00–16:30 Uhr Versammlungen zum Thema Grundrechte mit erwarteten Flyern, Plakaten und Lautsprecher angemeldet. Das Landratsamt verfügte mit Verfügung vom 11.11.2020 als Ziffer 18, dass Versammlungsleiter, Ordner und alle Teilnehmer während der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben; Ausnahmen bei attestierter Unfähigkeit gegen Plexiglas-Schutz. Die Anordnung wurde sofort vollziehbar erklärt. Die Antragstellerin widersprach und suchte Eilrechtsschutz; sie machte geltend, frühere Versammlungen hätten ohne solche Pflicht stattgefunden und seien weitgehend störungsfrei verlaufen, ferner sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Der Antragsgegner verteidigte die Maßnahme mit Verweis auf stark steigende Fallzahlen, Belastung des Gesundheitssystems und die Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen bei Versammlungen mit etwa 100 Teilnehmenden. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Eilrechtsmaßnahme und die Verhältnismäßigkeit der Auflage. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Begründung der sofortigen Vollziehung: Nach § 80 Abs. 3 VwGO muss die Behörde das besondere Interesse an sofortiger Vollziehung schlüssig darlegen; dies ist hier erfolgt, da ein erhebliches Gesundheitsrisiko während einer Versammlung für die Dauer eines Rechtsverfahrens nicht hingenommen werden könne. • Tatbestandsvoraussetzungen § 15 Abs. 1 VersG: Die Behörde durfte Auflagen erlassen, weil bei verständiger Würdigung der Umstände die Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen kann. • Verhältnismäßigkeit: Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignet, da Masken die Übertragung durch Tröpfchen/Aerosole reduzieren können (RKI-Lage). • Erforderlichkeit: Angesichts der rasant steigenden Inzidenzen, der erwarteten Teilnehmerzahl und der dynamischen Natur von Versammlungen ist eine zusätzliche Maskenpflicht neben dem Abstandgebot erforderlich; mildere Maßnahmen sind nicht gleich wirksam. • Angemessenheit: Der Eingriff ist geringfügig und vereitelt nicht den Zweck der Versammlung; medizinische Ausnahmen wurden berücksichtigt, sodass kein Ermessensfehler vorliegt. • Gewichtung der Grundrechte: Die praktische Konkordanz von Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) und Art. 2 Abs. 2 GG (Schutz von Leben und Gesundheit) gebietet hier zugunsten der Schutzmaßnahme zu entscheiden, insbesondere im summarischen Verfahren. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 2.500 EUR. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt; die sofort vollziehbare Auflage des Landratsamts, während der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bleibt bestehen. Das Gericht sieht die Gefahrenlage durch die Covid-19-Pandemie, die zu steigenden Inzidenzen und einer angespannten Krankenhaussituation führt, als ausreichend konkret und dringend an, um die Beschränkung der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen. Die angeordnete Maskenpflicht ist nach summarischer Prüfung geeignet, erforderlich und angemessen, da sie das Infektionsrisiko zusätzlich zum Abstandgebot mindert und mildere, gleich wirksame Alternativen nicht ersichtlich sind. Die sofortige Vollziehung war hinreichend begründet und überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Auflage; damit sind die angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache vorweggenommen.