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Beschluss

12 S 871/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0605.12S871.22.00
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Leitsätze
Hängt die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch einen eritreischen Staatsangehörigen allein noch von der Vorlage eines Nationalpasses ab und hat die Ausstellung dieses Passes die Abgabe einer so genannten Reueerklärung zur Voraussetzung, ist das Ermessen aus § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zum Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zugunsten des Ausländers auf Null reduziert.(Rn.6) (Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Februar 2022 - 5 K 4651/20 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hängt die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch einen eritreischen Staatsangehörigen allein noch von der Vorlage eines Nationalpasses ab und hat die Ausstellung dieses Passes die Abgabe einer so genannten Reueerklärung zur Voraussetzung, ist das Ermessen aus § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zum Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zugunsten des Ausländers auf Null reduziert.(Rn.6) (Rn.11) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Februar 2022 - 5 K 4651/20 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der am 08.04.2022 gestellte und am 05.05.2022 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Beklagten am 14.03.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.02.2022 - 5 K 4651/20 - bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. I. Die Berufung ist nicht aufgrund der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33 und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind die Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). 2. a) Das Verwaltungsgericht hat unter anderem entschieden, dass das Ermessen des Beklagten aus § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG abzusehen, auf Null reduziert sei. Die Aufforderung der Ausländerbehörde, sich zur Passbeschaffung in den Einfluss- und Machtbereich desjenigen Staates zu begeben, dessen Verfolgung der Kläger fürchte, widerspreche der Schutzfunktion der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und sei bereits deshalb für die mit der Maßnahme verfolgten Zwecke nicht zumutbar. Ferner hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Mitwirkungspflicht des Ausländers zur Klärung seiner Identität ihre Grenzen in der objektiven Möglichkeit und der subjektiven Zumutbarkeit finde. Jedenfalls die Abgabe der so genannten Reueerklärung, ohne die er bei einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung Eritreas keine konsularischen Dienstleistungen erhalten könne, sei für die von der Ausländerbehörde verfolgten Zwecke nicht zumutbar. b) Hiergegen bringt der Beklagte vor, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, dass sich seine Eltern in Eritrea befänden und zu befürchten sei, dass er diese durch Vorsprache bei der Auslandsvertretung einem nicht kalkulierbaren Risiko aussetze. Der Kläger habe weder hinreichend substantiierte Angaben gemacht, die die Gefahr von Repressalien im Einzelfall begründen würden, noch ergebe sich eine generelle Reflexverfolgung für alle Angehörigen ausgereister Eritreer. Dem Auswärtigen Amt sei nicht bekannt, dass allein die Vorsprache zur Passbeschaffung in einer eritreischen Auslandsvertretung unmittelbar zu Nachteilen für Familienangehörige in Eritrea führe. Es könne angesichts der verstrichenen Zeit nach der Ausreise (im Jahr 2014) nicht davon ausgegangen werden, dass sich für die in Eritrea aufhaltenden Verwandten des Klägers eine Gefahr ergebe, wenn dieser bei der Botschaft einen Pass beantragt, auch dann nicht, wenn es sich bei diesem um einen GFK- Berechtigten handele. Bezogen auf die Abgabe einer Reueerklärung sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht angemessen zu berücksichtigen. Jedoch sei gerade im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis das gesteigerte Interesse an einer hinreichenden Identitätsklärung durch amtliche Ausweisdokumente zu berücksichtigen und mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Abwägung zu bringen. Ferner sei dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt, in dem die Unterzeichnung der sogenannten Reueerklärung die rechtliche Position der Unterzeichnenden verschlechtern würde oder Angehörige der Unterzeichnenden in Eritrea Repressalien ausgesetzt wären. c) Mit diesem Vorbringen wird ein selbstständig tragender Grund des Urteils nicht angegriffen. Die übrigen Angriffe führen ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. (1) Zunächst verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht zu der Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine Vorsprache bei der diplomatischen Vertretung Eritreas sei bereits mit Blick auf den Flüchtlingsstatus des Klägers unzumutbar, weil die geforderte Mitwirkungshandlung der Schutzfunktion der Flüchtlingseigenschaft widerspreche. Da die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts seinen Schluss, die geforderte Mitwirkungshandlung sei subjektiv unzumutbar, alleine trägt („bereits deshalb für die mit der Maßnahme verfolgten Zwecke nicht zumutbar“), ist ein selbstständig tragender Grund des Urteils nicht angegriffen, so dass der Zulassungsantrag hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit keinen Erfolg haben kann. (2) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dem Kläger überdies die Abgabe der so genannten Reueerklärung nicht zumutbar. Daher ist in Fällen, in denen die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG durch einen eritreischen Staatsangehörigen allein noch von der Vorlage eines Nationalpasses abhängt und die Ausstellung die Abgabe einer so genannten Reueerklärung zur Voraussetzung hat, das Ermessen aus § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG zugunsten des Ausländers auf Null reduziert. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung. Es schützt davor, dass in einem deutschen Strafverfahren Aussagen verwendet werden, die aufgrund eines Zwangs zur Selbstbezichtigung getätigt worden sind. Der Einzelne soll vom Staat grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96 -, BVerfGE 95, 220, 241). Weiter ist der Schutzbereich des Grundrechts auch dann eröffnet, wenn zwar kein mit Beugemitteln durchsetzbarer oder strafrechtlich sanktionierter Zwang zur Selbstbelastung vorliegt, aber der Einzelne zur Erlangung einer staatlichen Leistung, auf die er grundsätzlich einen Anspruch hat, auf die Abgabe einer Selbstbezichtigung verwiesen wird (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, NVwZ 2023, 439 Rn. 20). Ferner ist hinsichtlich des Begriffs der Zumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 AufenthV im Zusammenhang mit der Reueerklärung, wie sie vom eritreischen Staat gefordert wird, zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass vom Herkunftsstaat geforderte Mitwirkungshandlungen, die in den Bestimmungen des deutschen Passrechts keine Entsprechung haben, dem Ausländer unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gegen seinen Willen nur zuzumuten sind, soweit sie mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar sind. Das ist bei der Reueerklärung nicht der Fall. Die Verknüpfung einer Selbstbezichtigung mit der Ausstellung eines Reisepasses entfernt sich so weit von einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung, dass der Ausländer sich darauf gegen seinen Willen von der Ausländerbehörde nicht verweisen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, NVwZ 2023, 439 Rn. 26). Eine Mitwirkungshandlung, die mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar ist, darf aber auch im Rahmen der Identitätsklärung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG von einem Ausländer nicht erwartet werden. Dies gilt unbeschadet der Erwägungen des Beklagten zu dem gesteigerten Interesse an einer verlässlichen Identitätsklärung bei Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis mit ihrer aufenthaltsverfestigenden Wirkung. Auch hier wirken die grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen als eine äußerste Grenze dessen, was eine Ausländerbehörde in einem Titelerteilungsverfahren von einem Antragsteller verlangen darf, was sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. II. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 51 ff.). 2. Mit dem Zulassungsvorbringen wird bereits keine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, so dass eine Berufungszulassung wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Sollte der Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass grundsätzlich zu klären sei, ob die Grundsätze zur Klärung der Identität einschließlich des entwickelten Stufenmodells aus dem Staatsangehörigkeitsrecht auf Fälle zu übertragen seien, bei denen es um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geht, käme die Zulassung der Berufung weiter deswegen nicht in Betracht, weil dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen ist, welche Grundsätze und welches Stufenmodell gemeint ist. Der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht ausreichend, um dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht zu werden. Überdies fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit etwaiger anderer Prüfungsmodelle, nachdem das Verwaltungsgericht aus mindestens zwei selbstständig tragenden Gründen die Zumutbarkeit der Beantragung eines eritreischen Nationalpasses verneint hat und keine dieser Erwägungen mit Erfolg angegriffen worden sind. III. Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht aufgrund des Vortrags zu den behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht. 1. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 35). Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.04.2024 - 13 LA 61/23 -, juris Rn. 26). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17). Darzulegen ist daher - ungeachtet des Verfahrensausgangs - die Vielschichtigkeit des Falles in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht, mit anderen Worten, dass die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres begründet werden kann. 2. Mit dem Zulassungsvorbringen wird geltend gemacht, die erforderlichen Abwägungen und der zu entscheidende Einzelfall unterscheide sich maßgeblich von den anderen normalen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bei welchen es sich bei der Zumutbarkeit der Passbeschaffung und der Abwägung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausschließlich um subsidiär Schutzberechtigte handele. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht, denn es fehlen jegliche Erwägungen dazu, weshalb sich die hier zu entscheidenden Fragen in ihrer Schwierigkeit deutlich von den im Übrigen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beantwortenden Fragen unterscheiden sollten. Allein der Umstand, dass es sich bei den Verfahren, bei denen die Zumutbarkeit der Passbeschaffung und die Abwägung im Rahmen des Ermessens aus § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG relevant wird, sich ausschließlich um solche von subsidiär Schutzberechtigten handeln soll, sagt nichts über die Frage der Schwierigkeit der Rechtssache aus. IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. VI. Die Streitwertfestsetzung, die der durch das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren entspricht, findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).