Beschluss
2 K 399/22
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu 1/8 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 4. und 5. zu 1/8 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 10. und. 11. zu 1/8 als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller zu 3. und zu 6. bis 9. zu je 1/8, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Verfügung gegen die Beigeladenen. 2 Die Antragsteller zu 1. bis 5., zu. 7. und 8. sowie zu 10. und 11. sind Eigentümer verschiedener Grundstücke beiderseits entlang der ...straße im südlichen Bereich der Kernstadt der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 6. ist Eigentümerin eines Grundstücks in der ...straße. Der Antragsteller zu 9. ist Eigentümer eines nördlich an der ...straße gelegenen Grundstücks. Bei der ...straße handelt es sich um eine am nördlichen Rand des unteren Würmtals gelegene Wohnstraße, die von Norden her kommend vom ...weg abzweigt und von dort aus in einem linksgerichteten Bogen nach Osten verläuft und als Sackstraße mit einem Wendehammer endet. Nördlich (zu Beginn noch östlich) der ...straße verläuft die ...straße in gleicher Richtung wie die ...straße und ist etwas weiter hangaufwärts gelegen. Die ...straße zweigt in süd-süd-östlicher Richtung von der ...straße ab und verläuft westlich bzw. südlich der ...straße und hangabwärts in Richtung Würmtal bzw. Nagoldtal. Auch bei ihr handelt es sich um eine Wohnstraße, die als Sackstraße endet. 3 Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke ...straße 30 (Flst.-Nr. ...) und ...straße 32 (Flst.-Nr. ..., vormals bezeichnet als ...straße 41). Die beiden Grundstücke sind mit Wohngebäuden bebaut. 4 die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 490 „Teilgebiet ‚Südstadt II‘, Ausschnitt ‚Hälden-Würmtalhang‘ “ der Antragsgegnerin vom 27.02.1973. Der Bebauungsplan setzt im Bereich zwischen ...straße und ...straße sowie nördlich der ...straße jeweils reine Wohngebiete („WR“) fest. Modifizierende Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan nicht. 5 Die Antragsteller teilten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.09.2020 mit, dass die Gebäude auf den beiden Grundstücken der Beigeladenen als Apartmenthäuser bzw. für Ferienwohnungen genutzt würden. Für das Gebäude auf dem Grundstück ...straße 30 würden unter dem Namen „Aparthotel ...haus“ insgesamt 4 Ferienwohnungen zur Vermietung angeboten. Für das Gebäude auf dem Grundstück ...straße 32 würde unter dem Namen „Ferienwohnung ‚...‘ “ eine weitere Ferienwohnung angeboten. In diesem Gebäude befinde sich ferner der Firmensitz der „... Group“, welche den Beigeladenen zu 2. als Firmeninhaber ausweise. Die Nutzung der Gebäude verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung und damit gegen den zu ihren Gunsten eingreifenden Gebietserhaltungsanspruch sowie zugleich gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ferner handele es sich bei der Nutzung der ...straße in dem von den Beigeladenen in Anspruch genommenen Umfang um eine Sondernutzung, für die keine Genehmigung vorliege. Auch die Erschließung des Grundstücks ...straße 32 bzw. ...straße 41 über das Grundstück ...straße 30 sei unzulässig. Dementsprechend sei insbesondere die Nutzung der beiden Gebäude auf den Grundstücken durch die Antragsgegnerin zu untersagen. 6 Die Antragsgegnerin hörte die Beigeladenen am 16.12.2020 unter Verweis auf die verschiedenen ungenehmigten gewerblichen Nutzungen und den nach Feststellungen der Baukontrolle vor Ort erkennbaren erheblichen Versiegelungsgrad der Grundstücksflächen auf den beiden Grundstücken zu den beabsichtigten Nutzungsuntersagungen und der hierauf bezogenen Anordnung der sofortigen Vollziehung an und gab den Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme. 7 Die Beigeladenen reichten hierauf am 22.02.2021 einen Bauantrag über den „Umbau Wohnhaus mit 4x Appartments“ hinsichtlich des Grundstücks ...straße 30 und einen weiteren Bauantrag über die Nutzungsänderung eines Raums im Untergeschoss in Büro für Hausmeisterservice und die Nutzungsänderung einer Wohnung in einen kleinen Beherbergungsbetrieb mit 6 Betten hinsichtlich des Grundstücks ...straße 32 ein. 8 Die Antragsgegnerin teilte den Beigeladenen mit Schreiben vom 04.06.2021 mit, dass die zur Genehmigung gestellten Vorhaben voraussichtlich öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen und nicht genehmigungsfähig seien und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 9 Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 09.09.2021 die beiden Bauanträge der Beigeladenen für die Grundstücke ...straße 30 und 32 ab (Ziffern 1 und 2), untersagte die Nutzung des Gebäudes ...straße 30 für gewerbliche Beherbergungszwecke mit einer Frist von 6 Wochen (Ziffer 3), und die Nutzung des Gebäudes ...straße 32 für gewerbliche Beherbergungszwecke sowie für die Unterbringung der Geschäftsräume des Hausmeisterservice des Beigeladenen zu 2. ebenfalls mit einer Frist von 6 Wochen (Ziffer 4) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern 3 und 4 ein Zwangsgeld an (Ziffer 5). Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht. Zur Begründung der Verfügungen führte sie im Wesentlichen aus, die bislang ohne Baugenehmigung erfolgte und nunmehr zur Genehmigung gestellte (teilweise) Nutzung der beiden Gebäude als Ferienwohnungen sei ein einheitlicher Beherbergungsbetrieb mit – ausweislich – der Bauvorlagen – insgesamt 21 Betten. Ein solcher sei in einem reinen Wohngebiet mit der vorliegenden Struktur nicht gebietsverträglich und auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 Var. 3 BauNVO 1968 zulässig. Insbesondere werde hierdurch die im durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet vorgesehene und auch tatsächlich gegebene Nutzungsdichte im Gebiet deutlich überschritten und verletze das gebietstypische Bedürfnis nach Wohnruhe. Auch die von den Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung in Form eines Hausmeisterservice sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Es handele sich jedenfalls um keinen Handwerksbetrieb, der zur Deckung der Bedürfnisse der Bewohner des Gebiets diene. Bereits das Einzugsgebiet des Betriebs sei nach den Informationen der Beigeladenen überörtlich. Eine allgemeine Zulässigkeit nach § 13 BauNVO 1968 scheide gleichermaßen aus. Weder ein Gebäudereinigungsbetrieb als Ganzer noch die hierzu notwendigen Büroräume stellten eine freiberufliche Nutzung dar. 10 Die Beigeladenen erhoben gegen den Bescheid vom 09.09.2021 am 16.09.2021 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, es handele sich bei den insgesamt 5 Wohneinheiten, wie bei einem „Boarding House“ üblich, um Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung; sie wiesen den Zuschnitt von Wohnungen auf und es fehlten Gemeinschaftsräume. Jedenfalls seien sie als Ferienwohnungen ausnahmsweise zulässig, weil es sich in diesem Fall um einen „kleinen“ Betrieb des Beherbergungsgewerbes handeln würde. 11 Die Antragsteller haben am 08.02.2021 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen aus dem Bescheid vom 09.09.2021 gestellt und tragen zur Begründung über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus im Wesentlichen vor, die Anträge seien auch ohne vorherige Antragstellung bei der Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Falle des § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auch ohne einen vorhergehenden Behördenantrag gegeben sei. Der Antrag sei auch begründet, da der Widerspruch der Beigeladenen voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, vorliegend auch Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften gegeben seien und schließlich die Antragsteller auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung geltend machen könnten. 12 Insbesondere sei das Ermessen der Antragsgegnerin, welches dieser nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO eingeräumt sei, hier auf Null reduziert, sodass ein Anspruch auf behördliches Einschreiten bestehe. Die von den Beherbergungsbetrieben ausgehenden Störungen und Belästigungen seien auch erheblich und nach den gesamten Umständen unzumutbar, sodass ein besonderes privates Vollzugsinteresse vorliege. Der Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei offensichtlich. Dies folge aus dem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr der Gäste des Beherbergungsbetriebs, dem Parkierungsdruck in der Straße, auch unter regelmäßiger Begehung von Parkverstößen und den häufigen, gerade auch nächtlichen, Ruhestörungen durch Gäste. Diese Störungen seien durch genaue Aufzeichnungen des Antragstellers zu 2. belegt. Demgegenüber bestehe kein schützenswertes Interesse der Beigeladenen an der einstweiligen Fortführung ihres Betriebs. 13 Die Antragsteller beantragen, sachdienlich gefasst, 14 die sofortige Vollziehung der Anordnungen in den Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.09.2021 anzuordnen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 die Anträge abzulehnen. 17 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung erfordere ein Überwiegen des privaten Vollzugsinteresses der Antragsteller, welches hier nicht hinreichend dargelegt sei. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen, die zu einer Ermessensreduktion auf Null und zu einem Überwiegen ihrer Vollzugsinteressen notwendig seien, hätten die Antragsteller nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Das Maß der von den – bereits untersagten – Nutzungen ausgehenden Belästigungen sei nicht unzumutbar. Die insbesondere von den Antragstellern dargelegten wiederholten Parkverstöße im Bereich der Grundstücke ...straße 28 und 30 seien straßenverkehrsrechtlich geahndet worden. 18 Die Beilgeladenen haben keinen Antrag gestellt und auch keine Ausführungen zur Sache gemacht. 19 Dem Gericht lagen die Bauakten der Antragsgegnerin zu dem Nutzungsuntersagungsverfahren und zu den beiden Baugenehmigungsverfahren wegen der Nutzungsänderungen (insgesamt 3 Bände) sowie der Bebauungsplan Nr. 490 der Antragsgegnerin nebst Begründung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. 20 Die Anträge haben keinen Erfolg. 21 1. Die Anträge sind zulässig. 22 Die Anträge sind gemäß § 80a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Nach § 80a Abs. 2 VwGO kann die Behörde, sofern ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf einlegt, auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Die gleiche Möglichkeit steht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO dem Verwaltungsgericht zu, mit der Folge, dass nach Satz 2 die Regeln des § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend gelten. Vorliegend haben die Beigeladenen gegen den an sie gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.09.2021 Widerspruch erhoben, sodass die Antragsteller, zu deren Gunsten sich – jedenfalls – die Nutzungsuntersagungen in den Ziffern 3 und 4 des Bescheids auswirken, insofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber den Beigeladenen durch das Verwaltungsgericht entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehren können. Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere mangelt es den Antragstellern nicht an dem notwendigen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Die umstrittene und von den Antragstellern auch im hiesigen Fall aufgeworfene Frage, ob für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 2 und 3 VwGO ohne vorhergehenden behördlichen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht, mag hier im Ergebnis unbeantwortet bleiben. Denn die Antragsteller haben bereits mit Schreiben vom 07.12.2020 die Nutzungsuntersagung wie auch die hierauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber der Antragsgegnerin beantragt, sodass auch die – bisweilen geforderten (vgl. zum Meinungsstand Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 22) – weitergehenden Anforderungen des § 80 Abs. 6 VwGO vorliegend erfüllt sind. 23 2. Die Anträge sind nicht begründet. 24 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 09.09.2021 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 2 und 3 VwGO. 25 a) Bei seiner Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 VwGO hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es hat dabei zwischen dem von dem begünstigten Dritten – hier den Antragstellern – geltend gemachten besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des von der belastenden Maßnahme Betroffenen – hier der Beigeladenen – an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.03.2000 - 5 S 2597/99 -, VBlBW 2000, 397 = juris Rn. 16; Beschl. v. 08.08.1996 - 8 S 1954/96 -, VBlBW 1997, 17 = juris Rn. 3). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – unter anderem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 2 und 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Dritten der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Rechtsbehelf eines Betroffenen aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. 26 Daher muss der Antragsteller in diesen Fällen darüber hinaus zum einen Anspruch auf die von ihm zur Vollziehung zu bringende Maßnahme gegenüber der Behörde haben. Anderenfalls ist das Verwaltungsgericht von vorn herein gehindert, die sofortige Vollziehung anzuordnen, da ein Einschreiten, welches im Ermessen der Behörde verbleibt, aufgrund des Grundsatzes der eingeschränkten Überprüfung des behördlichen Ermessens vom Gericht – auch nicht vorläufig – vollzogen werden darf. Begehrt ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er zum anderen geltend machen, dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO) geboten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 4 m.w.N.). Anderenfalls ist – jedenfalls in Fällen der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO – kein hinreichender Grund ersichtlich, um in das – grundsätzlich bipolare Vollzugsverhältnis zwischen Behörde und Betroffenem einzugreifen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 06.09.2016 - 8 CS 15.2510 -, UPR 2017, 191). 27 Das im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und der dortigen Abwägung üblicherweise zu prüfende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2020 - 2 K 5102/20 -, juris Rn. 43, 45) führt im Falle des dreipoligen Verhältnisses nach § 80a Abs. 2 und 3 VwGO nicht weiter. Denn der Dritte kann sich im Wege eines Antrags im Baunachbarstreitverfahren nicht darauf berufen, dass – objektiv-rechtliche – öffentliche Interessen die zu seinen Gunsten geltend gemachte sofortige Vollziehung erforderten. Ob solche öffentliche Vollzugsinteressen vorliegen betrifft allein das zweipolige Verhältnis der anordnenden Behörde gegenüber dem Betroffenen. Nach dem übergreifenden Prinzip des „Verletztenrechtsschutzes“ im Verwaltungsprozessrecht gilt im vorläufigen Rechtsschutz, dass die sofortige Vollziehung zugunsten eines Dritten nur soweit reichen kann wie die subjektiv-öffentlichen Rechte zu seinen Gunsten eines vorläufigen Schutzes bedürfen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.09.2016 - 8 CS 15.2510 -, UPR 2017, 191. 28 Der Dritte muss daher im Falle eines Baunachbarstreits geltend machen, dass er – angesichts der von dem bereits behördlich untersagten Vorhaben verletzten und zu seinem Schutz dienenden Vorschriften – gerade der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Dauer des Hauptsacherechtsbehelfsverfahrens des Betroffenen bedarf, um erheblich nicht in eigenen Rechten verletzt zu werden. Genügt zur Wahrung seiner Rechtspositionen indessen die (bereits erlassene) Verfügung als solche, auch ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung, überwiegt das besondere private Vollzugsinteresse des Dritten nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 4). Eine sofortige Vollziehung kommt daher beispielsweise in Betracht, sofern das Vorhaben des Betroffenen gegenüber dem Dritten gegen das Gebot des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots verstößt, sofern insbesondere unzumutbare Belästigungen oder gar eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von dem Vorhaben ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 6; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.08.1993 - 11 B 4293/92 -, UPR 1994, 38 = juris Rn. 10). Gleiches mag für Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben des Brandschutzes (vgl. § 15 LBO) oder der Standsicherheit (vgl. § 13 LBO) gelten, die erhebliche Gefahren vom Dritten abwehren sollen. 29 b) Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht das Suspensivinteresse der Beigeladenen. Zwar dürfte dem Rechtsbehelf der Beigeladenen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein (aa). Jedoch mangelt es den Antragstellern angesichts der durch das Vorhaben ausgelösten bauplanungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen dennoch an der weiteren Voraussetzung eines besonderen privaten Vollzugsinteresses, welches die vorläufige Vollziehung der Nutzungsuntersagung begründet (bb). 30 aa) Der Rechtsbehelf der Beigeladenen gegen die Nutzungsuntersagungen der Antragsgegnerin haben nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die Nutzungsuntersagung erweist sich bei der insofern im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 16.09.2014 - 7 VR 1/14 -, NuR 2014, 782 = juris Rn. 10; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 400 m.w.N.) voraussichtlich als insgesamt rechtmäßig. 31 (1) Die insgesamt 5 von den Beigeladenen als „Ferienwohnungen“ bezeichneten Wohnungen bilden gemeinsam einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, der in dem durch den Bebauungsplan Nr. 490 der Antragsgegnerin festgesetzten reinen Wohngebiet weder allgemein nach § 30 Abs. 1 BauGB noch nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 BauNVO 1968 ausnahmsweise zulässig ist. 32 (a) Soweit die Beigeladenen im Widerspruchsverfahren angeführt haben, es handele sich bei den insgesamt 5 Wohnungen bzw. „Appartements“ um Wohnnutzungen, vergleichbar zu einem Boarding House, so folgt ihnen das Gericht hierin nicht. 33 Für einen Beherbergungsbetrieb ist in Abgrenzung zum Wohnen kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2013 - 4 B 8.13 -, BauR 2013, 1996 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2017 - 5 S 1030/17 -, juris Rn. 15). Für eine Wohnnutzung und die insofern zu fordernde „eigene Häuslichkeit“ ist notwendige Voraussetzung das Vorhandensein von Einrichtungen, die einen dauerhaften, selbständigen Aufenthalt, erst ermöglichen (ausführlich hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.01.2017 - 8 S 1641/16 -, juris Rn. 17 f.). Das Vorhandensein entsprechender Einrichtungen reicht indessen nicht als Bedingung für eine „Wohnnutzung“ hin, sondern schafft gleichsam erst die Grundlage für eine eigene Häuslichkeit und besitzt somit indiziellen Charakter. Vielmehr kommt es auf das zugrundeliegende Nutzungskonzept – oder im Falle einer bereits ungenehmigt ausgeübten Nutzung auf die tatsächlich erkennbaren Nutzungsmuster – an, welche dem Vorhaben zugrunde liegen. Erfolgt hiernach eine Unterbringung nur übergangsweise für einen begrenzten Zweck, ohne eine zumindest grundsätzlich freiwillige Aufnahme der Nutzung und ohne einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis in einem Raum, handelt es sich um eine andere Nutzungsart als Wohnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -, juris Rn. 25 m.w.N.). 34 So liegt der Fall hier. Denn nach den Aufzeichnungen der Antragsteller, die den Nutzerkreis der Wohnungen der Beigeladenen hinreichend anschaulich erkennen lassen, handelt es sich bei dem Kreis der vorübergehend in den Wohnungen aufhältigen Personen um einen regelmäßig (im Zeitraum von wenigen Tagen) wechselnden Bewohnerkreis, der sich zu einem überwiegenden Teil aus Handwerkern bzw. Monteuren und aus Feriengästen zusammensetzt. Nach den Recherchen des Gerichts auf einschlägigen Buchungsportalen im Internet (www.booking.com) ist zudem zu erkennen, dass einzelne Wohnungen derzeit wie auch in der Vergangenheit von Feriengästen jeweils für Zeiträume von lediglich wenigen Nächten (von wenigen Ausnahme abgesehen 2 bis 8 Nächte) aufgesucht wurden. Ferner haben auch die Beigeladenen eine andere Nutzungsweise, also einen dauerhaften wohnähnlichen Aufenthalt oder ein abweichendes Nutzungskonzept ihrer Wohnungen nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich pauschal behauptet, es handele sich um eine Boarding House mit der Folge, dass aus diesem Grund allgemein eine Wohnnutzung anzunehmen sei. Auch aus den Bauvorlagen ist nichts dergleichen zu entnehmen. 35 (b) Die von den Beigeladenen ungenehmigt ins Werk gesetzte Nutzung als Betrieb des Beherbergungsgewerbes ist in dem festgesetzten reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 2 BauNVO allgemein nicht zulässig. Auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1968 scheidet entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen aus. 36 Gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO 1968 können im reinen Wohngebiet „kleine“ Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden. Was in diesem Sinne „klein“ ist, lässt sich nicht allgemein umschreiben, weil sein Bedeutungsgehalt auch von den tatsächlichen Auswirkungen des festgesetzten oder faktischen Baugebiets in der konkreten Örtlichkeit abhängt (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230.87 u. 231.87 -, BauR 1988, 184 = juris Rn. 3). Maßgeblich ist, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Schutz der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt. Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, wie sich der Betrieb auf seine Umgebung auswirkt und welche Störungen von ihm ausgehen. Mit dem Merkmal „klein“ soll deshalb gewährleistet sein, dass nur solche Betriebe zugelassen werden können, die mit Blick auf die im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO (1968) gebietstypische Gewährleistung einer ausgeprägten Wohnruhe gebietsverträglich sind. Daraus folgt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwar eine feste, allgemein gültige Grenzziehung zum Beispiel anhand einer bestimmten Zahl von Betten, die einheitlich für alle nach § 3 BauNVO zu beurteilenden Baugebiete gälte, nicht zulässt. Es entspricht in diesem Zusammenhang aber allgemeiner Ansicht, dass die Frage, ob der Betrieb noch als „klein“ einzustufen ist, im Einzelfall nach der Bettenzahl als einem dafür maßgeblichen Merkmal (unter mehreren) beantwortet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987, - 4 B 230.87 u. 231.87 -, BauR 1988, 184 = juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -, juris Rn. 31; Urt. v. 31.1.1997 - 8 S 3167/96 -, BRS 59 Nr. 58 = juris Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 -, BauR 2015, 81 = juris Rn. 52; VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2014 - 1 V 1827/14 -, juris Rn. 31). 37 Hinzu kommen allerdings noch weitere Gesichtspunkte. Dem räumlichen Nebeneinander von dauerndem Wohnen und Erholungsuchenden sind städtebauliche Störpotenziale eigen. Diese gehen über die Frage nach dem Störgrad und der Störanfälligkeit von Nutzungen im Hinblick auf Immissionen hinaus (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 = juris Rn. 10). So kann die Wohnruhe durch häufige Nutzerwechsel, Unterschiede im Tagesablauf oder vermehrte Nutzung von Außenwohnbereichen auch in den Abend- und Nachtstunden gestört werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 -, BVerwGE 160, 104 = juris Rn. 33). Ebenso kann der Zu- und Abfahrtsverkehr aufgrund einer bestimmten Nutzungsart im Einzelfall einer Einordnung als „kleiner“ Beherbergungsbetrieb entgegenstehen, indem er mit dem Charakter der Wohnruhe, insbesondere in Gebieten ohne Durchgangsverkehr und mit bloßer innerer Erschließungsfunktion von Straßen, konfligiert. Daher ist keine bestimmte Bettenanzahl zu benennen, die einen Beherbergungsbetrieb als „klein“ qualifiziert oder diese Bewertung ausschließt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -, juris Rn. 37). 38 Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht als „klein“ im Sinne des § 3 Abs. 3 BauNVO zu bewerten. Vorliegend handelt es sich bei der Umgebung der Grundstücke ...straße 30 und 32 im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 490 der Antragsgegnerin um ein Gebiet, das nach den durch Online-Kartendienste (www.maps.google.de; www.bing.com/maps) ersichtlichen tatsächlichen Umständen durch eine großzügige Bebauung überwiegend mit (teils villenartig gestalteten) Einfamilienhäusern und Doppelhäusern auf mehrheitlich großen Grundstücken bebaut sind. Diese Bebauung spiegelt die im Bebauungsplan festgesetzte moderate Grundflächenzahl von 0,25 wider, sodass auch die planerisch vorgesehene und tatsächlich verwirklichte Wohndichte für ein reines Wohngebiet eher unterdurchschnittlich ausfällt. Auch aufgrund der städtebaulichen Lage am Rand des Bebauungszusammenhangs der Kernstadt von Pforzheim, der topographischen Lage am nördlichen Rand des unteren Würmtals, unmittelbar angrenzend an den bewaldeten nördlichen Würmtalhang und der Erschließung der Umgebung der Baugrundstücke durch lediglich untergeordnete Wohnstraßen, von denen die ...straße und die südlich verlaufende ...straße als Sackstraßen enden, ist insgesamt von einem ruhigen Wohnquartier auszugehen. Die nähere Umgebung ist weder gebietseigenen noch erheblichen äußeren Störpotenzialen ausgesetzt. Insofern tragen auch die Beteiligten nichts Gegenteiliges vor. Mit dem Vorhaben geht – ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen der Antragsteller, denen die Beigeladenen nicht entgegengetreten sind – ein nicht unerheblicher Zu- und Abfahrtsverkehr und zudem ein Parkierungsdruck, der der näheren Umgebung ansonsten fremd ist, einher. Insofern führt das Vorhaben der Beigeladenen nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu gewinnenden Erkenntnissen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zu einer Intensivierung der Nutzung und ist somit nicht mehr als „gebietstypisch“ zu bewerten. Unter diesen Umständen bietet der völlig pauschale Verweis der Beigeladenen auf abweichende Feststellungen in – nicht konkret benannten – gerichtlichen Entscheidungen keinen Ansatzpunkt für eine abweichende Einschätzung. 39 (c) Mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB ist weder etwas von den Beigeladenen vorgetragen noch wäre hierfür sonst etwas ersichtlich. Eine Befreiung von der Festsetzung eines reinen Wohngebiets als maßgebende Festsetzung der Art der baulichen Nutzung würde, ohne dass dies einer weiteren Vertiefung bedürfte, offenkundig die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs.2 BauGB berühren. 40 bb) Ob die Antragsteller vorliegend allein aufgrund des zuvor festgestellten Verstoßes des Vorhabens der Beigeladenen gegen die Art der baulichen Nutzung, auf deren Erhalt sie als Gebietsanlieger einen von den qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots losgelösten Anspruch haben (sog. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 f. = juris Rn. 4, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris Rn. 6; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn. 134), zwingend auch einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Nutzungsuntersagung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO haben (vgl. zu dieser Frage VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 6), mag hier dahinstehen. Denn jedenfalls überwiegt ihr Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) auch angesichts der von der – bereits untersagten – Nutzung der Beigeladenen ausgehenden und von den Antragstellern substantiiert dargelegten Beeinträchtigungen vorliegend nicht das Suspensivinteresse der Beigeladenen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5). 41 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anspruch des Nachbarn sich nach den Maßgaben der jeweiligen Eingriffsnorm des Landesbauordnungsrechts richtet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschl. v. 10.12.1997 - 4 B 204/97 -, NVwZ 1998, 395 = juris Rn. 3) und zugunsten des Nachbarn im Falle eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO zunächst allein ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung bauaufsichtlichen Einschreitens besteht. Ein sich auf Einschreiten im Sinne des Erlasses einer bestimmten bauaufsichtlichen Anordnung – hier der Nutzungsuntersagung – verdichtender Anspruch ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist. Diese kommt nur dann in Betracht kommt, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit, droht, eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, verstößt oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77 = juris Rn. 14; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 = juris Rn. 50; Urt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 21; Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72 = juris Rn. 6; Urt. v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 -, VBlBW 1993, 19 = juris Rn. 27; Beschl. v. 13.12.1991 - 3 S 2358/91 -, VBlBW 1992, 148 = juris Rn. 3). 42 Diese Bewertung gilt erst recht, wenn nicht allein der Anspruch auf Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung begehrt wird, sondern deren Vollziehung für die Dauer eines durch den Bauherrn angestrengten Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Nutzungsuntersagung, das grundsätzlich im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Sieht in diesem Fall die Bauaufsichtsbehörde von der Anordnung der sofortigen Vollziehung ab, müssen die privaten Interessen des Nachbarn an der umgehenden (vorläufigen) Umsetzung der erlassenen Anordnung jedenfalls auch diesen Maßstäben entsprechen, sodass auch in diesem Fall eine Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter oder eine unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Belästigung hinzutreten muss (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5). 43 Über den bereits zuvor festgestellten Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller hinaus verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu gewinnenden Erkenntnissen voraussichtlich weder gegen weitere nachbarschützende Vorschriften noch allgemein gegen das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot, der die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen rechtfertigt (1). Der Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch an sich vermag ein Überwiegen des privaten Vollzugsinteresses der Antragsteller unter den hiesigen Umständen gleichfalls nicht zu begründen (2). 44 (1) Das Vorhaben der Beigeladenen, die Nutzungsänderung der Gebäude auf den Grundstücken ...straße 30 und 32 in eine als Betrieb des Beherbergungsgewerbes einzuordnende Nutzungsart und die teilweise Nutzungsänderung des Gebäudes ...straße 32 in einen Betrieb des Gebäudereinigungshandwerks, verstößt voraussichtlich nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Da die Grundstücke vorliegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 490 der Antragsgegnerin liegen, findet das Rücksichtnahmegebot seine normative Anknüpfung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968. 45 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 sind bauliche Anlagen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Ob dies der Fall ist, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934 = juris Rn. 7). Für die Beurteilung relevant sind dabei nur städtebaulich bedeutsame Auswirkungen (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = juris Rn. 11). 46 Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller keine für sie unzumutbaren Auswirkungen des Vorhabens glaubhaft gemacht. Die von ihnen vorgebrachten Beeinträchtigungen betreffen – ausweislich des von den Eigentümern des Grundstücks ...straße 28 gefertigten und als Anlage A 6 (Bl. 98 ff. der Gerichtsakte) zur Antragsbegründung beigefügten „Protokolls“ sowie des übrigen Vorbringens – im Wesentlichen die Parksituation im Bereich des östlichen Abschlusses der ...straße um den Wendehammer gegenüber dem Grundstück ...straße 28 und Ruhestörungen durch Gäste der einzelnen Ferienwohnungen, ausgehend von den dortigen Außenbereichen der einzelnen Ferienwohnungen. 47 (a) Die insofern geschilderten Beeinträchtigungen sind aufgrund der sich aus den Aufzeichnungen in dem Protokoll und aus dem sonstigen Vorbringen der Antragsteller ergebenden räumlich eng begrenzten Auswirkungen von vornherein überhaupt nur in Bezug auf einzelne Grundstücke bestimmter Antragsteller geeignet, hinreichend qualifizierte Störwirkungen zu zeitigen. Insofern kommen aufgrund ihrer räumliche Lage allein das westlich am nächsten gelegene Grundstück ...straße 28 der Antragsteller zu 1. und 2., das westlich des Wendehammers gelegene Grundstück ...straße 19 der Antragsteller zu 4. und 5. sowie das südwestlich gelegene Grundstück ...straße 37 des Antragstellers zu 9. für eine hinreichend gewichtige und damit „rücksichtslose“ Beeinträchtigung nachbarlicher Belange in Betracht. Alle weiteren Grundstücke können aufgrund ihrer weit größeren Entfernung zu den Vorhabengrundstücken und teilweise zusätzlich aufgrund ihrer Lage in völlig anderen Straßen bei lebensnaher Betrachtung offenkundig nicht qualifiziert betroffen sein. 48 (b) Mit Blick auf die vorstehend genannten Grundstücke ...straße 28, ...straße 19 und ...straße 37 ist jedoch ebenfalls nach dem Vorbringen der Antragsteller wie auch sonst keine hinreichend qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 zu erkennen. 49 Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Zusammenhang mit Park-Suchverkehr und dem Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum kann sich ein Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt – jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist – allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1998 - 1 B 33.98 -, GewArch 1998, 254 = juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.2019 - 5 S 963/17 -, VBlBW 2020, 191 = juris Rn. 59; Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris Rn. 14). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.2019 - 5 S 963/17 -, VBlBW 2020, 191 = juris Rn. 59; Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 -, NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13). 50 (aa) Eine mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach wie vor bestehende rücksichtnahmewidrige Nutzung der Grundstücke der Beigeladenen durch das Abstellen der Fahrzeuge von Gästen im öffentlichen Straßenraum oder Lärmbelästigungen auch nach Erlass der Nutzungsuntersagung am 09.09.2021 ist den Aufzeichnungen der Antragsteller nicht zu entnehmen. Die von den Antragstellern im Einzelnen in ihrem Protokoll benannten verschiedenen Parkvorfälle liegen bereits datumsmäßig – mit einer Ausnahme – allesamt vor dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 09.09.2021. Die Aufzeichnungen beginnen am 09.02.2021 und weisen den vorletzten Eintrag mit Datum vom 19.07.2021 aus. Im Zeitraum nach dem Bescheiderlass findet sich lediglich ein weiterer Eintrag vom 27.12.2021 mit dem völlig pauschalen Hinweis, es habe sich an der Gesamtsituation nichts geändert, die Ferienwohnungen würden gut besucht und die Hausmeisterfirma des Beigeladenen zu 2. werde „tapfer“ weiterbetrieben. Dieser Vermerk ist für sich genommen nicht im Ansatz geeignet, eine unzumutbare Beeinträchtigung auch noch nach Erlass der Nutzungsuntersagung darzulegen. Der Verlauf des Protokolls vermittelt bei objektiver Betrachtung, angesichts der minutiösen Aufzeichnungen, bereits in zeitlicher Hinsicht den Eindruck, als seien Störungen nach Erlass der Nutzungsuntersagung, wenn überhaupt, nur noch vereinzelt aufgetreten. Eine Fortführung der Aufzeichnungen hätte – weitere tatsächlich aufgetretene Parkverstöße vorausgesetzt – insbesondere deshalb nahegelegen, weil die anwaltlich vertretenen Antragsteller das Protokoll erst mit ihrem Antrag im Februar 2022 und damit etwa 5 Monate nach Erlass der Nutzungsuntersagung eingereicht haben. Ein hinreichend langer Zeitraum für die Erstellung weiterer Aufzeichnungen wäre daher durchaus vorhanden gewesen. 51 (bb) Wenngleich es nach dem Vorstehenden hierauf bereits nicht mehr ankäme, ist zudem festzustellen, dass die von den Antragstellern in ihrem „Protokoll“ festgehaltenen Parkvorfälle im öffentliche Straßenraum der ...straße bei Betrachtung anhand des vorstehend dargestellten Maßstabs auch nach ihrem Gewicht bereits nicht hirneichen dürften, um eine die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen rechtfertigende unzumutbare Beeinträchtigung ihrer nachbarlichen Belange im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herbeizuführen. 52 Die in den Aufzeichnungen der Antragsteller festgehaltenen Vorfälle des Parkens durch Gäste der Ferienwohnungen oder von Beschäftigten des Gebäudereinigungsbetriebs der Beigeladenen im öffentlichen Straßenraum reichen ebenfalls nicht hin, um den erforderlichen Grad einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nahezulegen. Es handelt sich bei den meisten der Vorfälle um ein im jeweiligen Einzelfall verkehrsordnungswidriges Verhalten, das vorrangig im Wege des Straßenverkehrsrechts ordnungsbehördlich zu ahnden ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu mitgeteilt, es seien entsprechende Verstöße in der Vergangenheit bereits geahndet worden. Durch das in einzelnen Fällen aufgezeichnete Parken gegenüber der Ausfahrt des Grundstücks ...straße 28 oder im Bereich am oder westlich des Wendehammers ergibt sich ebenso noch keine Rücksichtslosigkeit. Die Antragsteller haben lediglich für einen einzigen Vorfall am 07.04.2021 dargelegt, dass eine Nutzung ihres Grundstücks – das Abschleppen des Fahrzeugs der Antragsteller zu 1. und 2. aus ihrer Garage – nicht möglich gewesen sei. Eine weitere von ihnen genannte Behinderung am 06.07.2021 schränkte die Nutzung des Grundstücks ...straße 28 zwar ein, war jedoch nach ihrer eigenen Beschreibung durch ein kurzes Rangieren zu beheben. Die von den Antragstellern festgehaltenen, im Einzelfall durchaus ein gewisses Störpotenzial besitzenden Parkzustände erreichen nach alledem insgesamt jedenfalls noch nicht das Maß einer unzumutbaren Beeinträchtigung, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich macht. Hierfür spricht zudem der Umstand, dass ein Abschleppvorgang auch durch den des Öfteren hinzugerufenen Polizeivollzugsdienst in keinem der dokumentierten Fälle eingeleitet und lediglich in Einzelfällen ein Versetzen von Fahrzeugen von den Antragstellern in dem Protokoll dokumentiert wurde. 53 Ein Stellplatzmangel auf dem Vorhabengrundstück, drängt sich vorliegend auch nach den sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Erkenntnissen nicht auf. Auf den vom Baukontrolleur der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbildern sind verschiedene Stellplätze auf dem Grundstück ...straße 30 erkennbar. Die Antragsteller tragen insofern ebenfalls nichts Gegenteiliges substantiiert vor. 54 Auch die von den Antragstellern mitgeteilten Fälle einer aus ihrer Sicht anzunehmenden Ruhestörung erreichen weder nach Art noch Häufigkeit ein Ausmaß, das eine die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebietende unzumutbare Störung oder Belästigung erreichen würde. Unter den von den Antragstellern festgehaltenen Vorfällen und Störungen, die einen Zeitraum von mehr als einem Dreivierteljahr abdecken, finden sich insgesamt lediglich 5 Vorfälle im Zusammenhang mit (nächtlichen) Ruhestörungen, von denen ein Vorfall überdies außerhalb der Nachtzeit nach Nr. 6.4 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) liegt. Zudem würde es sich bei einer wertungsmäßigen Betrachtung um „seltene Ereignisse“ im Sinne der Nr. 7.2 der TA Lärm handeln. 55 Nach alledem handelt es sich bei sämtlichen von den Antragstellern mitgeteilten Störungen zwar um solche Folgen der Grundstücksnutzung für Ferienwohnungen, die in einem reinen Wohngebiet dem Gebietscharakter des § 3 BauNVO 1968 ersichtlich widersprechen, sodass die Nutzungen bauplanungsrechtlich unzulässig und auch von den Nachbarn nicht hinzunehmen sind. Es handelt sich indessen nicht zugleich um derart rücksichtslose Störungen oder Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968, die die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen tragen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kommt es in diesem Zusammenhang mit Blick auf eine unzumutbare Störung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht darauf an, ob es sich um eine besonders intensive Form der Nutzung handelt, sondern allein auf die Frage der von der Nutzung ausgehenden Störung und ihrer Unzumutbarkeit. Auch die von ihnen benannten häufigen Wechsel der Gäste sowie den Zu- und Abfahrtsverkehr zu den beiden Grundstücken an sich bieten keinen Anhalt für einen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebietenden Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Weitergehende Anhaltspunkte zu konkreten Störungen über das bereits gewürdigte Vorbringen hinaus haben die Antragsteller nicht vorgelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 56 (2) Aus dem Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller folgt für sich allein ebenfalls kein Überwiegen ihrer Vollzugsinteressen gegenüber den Beilgeladenen. Zwar verstoßen die Nutzungen ersichtlich gegen den von allen Grundstückseigentümern im Plangebiet gleichermaßen zu wahrenden Gebietscharakter. Diesem Verstoß kann vorliegend allerdings bereits hinreichend durch die bereits erlassene Nutzungsuntersagung begegnet werden (wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, juris Rn. 5). Dies folgt aus dem Umstand, dass dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Dimension einer dauerhaften auf wechselseitigen Austausch und Einhaltung des durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung gezogenen Rahmens der Ausnutzbarkeit der Grundstücke innewohnt (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151= juris Rn. 12). Ein Nachbar im Baugebiet kann sich gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, um der schleichenden „Verfälschung“ des Gebietscharakters entgegenzutreten, da er einerseits auf dessen Bestand vertrauen durfte und er sich andererseits zu dessen Fortbestand sich selbst den planerischen Festsetzungen unterworfen hat, (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.06.2016 - 3 S 250/16 -, BauR 2016, 1744 = juris Rn. 32; Rieger, in: Schrödter (Hrsg.), BauGB, 9. Aufl. 2019, § 30 Rn. 33). Es handelt sich indes gleichzeitig um einen vergleichsweise abstrakten nachbarlichen Anspruch, da sich der an beliebiger Stelle im Gebiet ansässige „Nachbar“ hierauf berufen kann, auch wenn er durch die Nutzung selbst nicht konkret und unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 24), Dem schleichenden Verlust eines angestammten und planerisch gewollten Gebietscharakters kann bereits begrifflich durch eine Anordnung selbst und ihre konsequente Durchsetzung, etwa im Wege des Verwaltungszwangs, wirksam begegnet werden. Der kurzfristigen und vorläufigen Umsetzung des Verbots bedarf es insofern nicht. Aufgrund des – im Vergleich etwa mit akuten Störungen wie im Falle eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot – langen Zeithorizonts und des von konkreten Störungen unabhängigen, gleichermaßen im gesamten Plangebiet bestehenden Anspruchs bedarf seine Durchsetzung keiner kurzfristigen Maßnahmen, die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung umgesetzt werden soll. 57 Dem Gebietserhaltungsanspruch und dem wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnis wäre zudem aufgrund ihrer langfristigen Ausrichtung bei einer wertenden Betrachtung der gegenläufigen nachbarlichen Interessen kaum gedient, würde auf seiner Grundlage eine Nutzung zeitweise untersagt, sofern sich später im Hauptsacheverfahren ein abweichendes Ergebnis als richtig herausstellen sollte. Dies unterscheidet ihn fundamental von dem nachbarlichen Abwehranspruch gegen konkrete und akute Störungen und Belästigungen im Falle des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. 58 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsteller als Nachbarn im Falle eines Verstoßes gegen den Gebietserhaltungsanspruch eine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Rechtsposition geltend machen können. Diesem verfassungsmäßigen Anliegen, ihr Eigentum vor einer planabweichenden Bebauung durch Dritte im selben Bebauungsplangebiet zu schützen, wird ebenso bereits hinreichend durch die Nutzungsuntersagung selbst Rechnung getragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77 = juris Rn. 11, zu einem Anspruch auf Einschreiten, ohne Annahme einer Pflicht, die sofortige Vollziehung anzuordnen). 59 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und folglich auch kein Kostenrisiko übernommen haben. Die Haftung der Antragsteller hinsichtlich der Kostenforderung folgt der Haftung nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO. Eine einheitliche Entscheidung lag vorliegend bereits deswegen von vornherein fern, da die Antragsteller aufgrund der Lage ihrer Grundstücke und des Abstands zu den Grundstücken ...straße 30 und 32 von dem Vorhaben ersichtlich in höchst unterschiedlichem Maße betroffen sein konnten. Da die Entscheidung mit Blick auf jedes einzelne Grundstück nur einheitlich ergehen kann, haften die Antragsteller zu 1. und 2., zu. 4. und 5. sowie zu 10. und 11. jeweils als Gesamtschuldner gemäß § 159 Satz 2 VwGO. 60 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 39 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164). Insofern erscheint aus dem in Nr. 9.7.1 allgemein benannten Streitwertrahmen angesichts des Interesses der Antragsteller an der vorläufigen Vollziehung der Nutzungsanordnung für insgesamt zwei (Wohn-)Gebäude ein Streitwert von 10.000,00 EUR im Baunachbarstreitverfahren als angemessen. Dieser Betrag ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs aufgrund der noch nicht abschließenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren. Aufgrund der für jedes Grundstück notwendigerweise gesondert vorzunehmenden Prüfung mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der genannte Streitwert für jedes Grundstück der Antragsteller gesondert anzusetzen und im Hinblick auf die Anzahl der Grundstücke zu addieren.